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Urteil

4 O 275/20

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2021:0217.4O275.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten vor dem Hintergrund der Corona-Virus-Pandemie über Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung. Die Klägerin betreibt in der L-str. ## in C das Restaurant "G" sowie einen Kioskbetrieb. Unter anderem für diese Betriebsstätte unterhält sie bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung. Ausweislich des Versicherungsscheins vom 23.09.2019, Vers.Nr.: FKA ###, umfasst die Ertragsausfallversicherung 3 Betriebsstellen bei einer Jahresprämie von 1.900,67 Euro. Vereinbart sind eine Jahresversicherungssumme von 1.848.000,00 Euro und eine Haftzeit von 30 Tagen bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen. Dem Vertrag liegen die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden durch Betriebsschließung infolge Infektionskrankheiten aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - Fassung 2016 zugrunde (ZB-BSV), welche unter anderem folgende Regelungen enthalten: § 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren 1. Versicherungsumfang Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz- IfSG in der Fassung vom 20.07.2000). beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; [...] 2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den § 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger: a) Krankheiten [Aufzählung] b) Krankheitserreger [Aufzählung]. § 2 Umfang der Entschädigung [...] 3. Entschädigungsberechnung Der Versicherer ersetzt im Falle a) einer Schließung nach § 1 Nr. 1 a den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der. Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer von 30 Schließungstagen. Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage. […] § 4 Ausschlüsse [...] 4. Krankheiten und Krankheitserreger Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf. [...]" Weder Covid-19 noch das diese Krankheit verursachende Virus SARS-CoV-2 werden in der Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger des § 1 Nr. 2 ZB-BSV genannt. Mit dem „Erlass zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 16.03.2020 und 17.03.2020“ des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) vom 15.03.2020 erging gem. §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 3, 9 Abs. 1 OBG NRW i. V. m. §§ 28 Abs. 1 S. 2 IfSG eine zunächst bis zum 19.04.2020 geltende Weisung, den Zugang zu den Angeboten von Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen zu beschränken und nur unter strengen Auflagen (Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgabe für Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern, Aushängen mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen etc. ) zu gestatten. Mit einer Ergänzung des Erlasses vom 15.03.2020 des MAGS NRW vom 17.03.2020 erging gem. der vorgenannten Paragraphen bis zum 19.04.2020 die Weisung, dass für Restaurants und Speisegaststätten zu regeln ist, dass diese frühestens um 6 Uhr öffnen und spätestens ab 15 Uhr zu schließen sind und darüber hinaus alle Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken etc. zu schließen sind. Nach der Geltendmachung von Versicherungsansprüchen hatte die Beklagte zunächst einen Vergleichs- und Abfindungsbetrag von 25.000,00 Euro angeboten, was die Klägerin abgelehnt hat. Mit Anwaltsschreiben vom 18.05.2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung für Schließungstage in der Zeit vom 17.03.2020 bis 27.04.2020 und forderte eine Abschlagszahlung i.H.v. 110.000,00 Euro auf die Entschädigungssumme. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.05.2020 ab. Die Klägerin ist der Auffassung, die Corona-Pandemie falle unter die Versicherungsbedingungen und sei insbesondere als versichertes Ereignis zu verstehen, weswegen ihr ein Anspruch auf Versicherungsleistungen in Form der Tagesentschädigung für 30 Tage gegen die Beklagte zustehe. Sie meint, die Formulierung in § 1 Nr. 2 ZB-BSV „ …die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger “ sei nicht als statische Verweisung, sondern als dynamischen Verweisung auszulegen, die letztlich alle - auch bei nachträglichen Gesetzesänderungen - unter diese Vorschriften fallenden meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger umfassten. Da beide Möglichkeiten - abschließender Katalog oder dynamische Verweisung auf §§ 6 und 7 IfSG - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ernsthafte Möglichkeiten seien und auch eine Auslegung der Versicherungsbedingungen nicht zu einer eindeutigen Klärung dieser Frage führe, greife zugunsten des Versicherungsnehmers § 305c Abs. 2 BGB ein. Demnach sei die ihm günstigere Auslegung maßgeblich, sodass auch Versicherungsschutz für SARS-CoV-2 und COVID-19 in den Verträgen bestehe. Zum gleichen Ergebnis würde man auch über § 307 BGB gelangen, da die Klausel einer Transparenzkontrolle nicht stand halte. Die Klägerin behauptet, sie habe aufgrund der behördlichen Schließungsanordnung den Betrieb ab dem 17.03.2020 vollständig schließen müssen. Erst am 13.05.2020 sei es wieder möglich gewesen, einen eingeschränkten, gemäß der behördlichen Auflagen genehmigten Gastronomiebetrieb aufzunehmen. Zur Schadensberechnung behauptet sie einen Rohertrag für 2019 i.H.v. 1.822.226,99 Euro und errechnet hieraus eine Tagesentschädigung i.H.v. 5.784,84 Euro, mithin einen Gesamtschadensbetrag für 30 Schließungstage i.H.v. 173.545,42 Euro. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 173.545,42 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen aktuellen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 110.000,00 € seit dem 09.06.2020, sowie aus weiteren 63.545,42 € seit Klagezustellung zu zahlen; 2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, in § 1 Nr. 1a, Nr. 2 ZB-BSV seien die nach dem Versicherungsvertrag versicherten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger abschließend aufgelistet. Wäre von den Vertragsparteien eine dynamische Verweisung gewollt gewesen, wäre es gänzlich unnötig, den in § 1 Nr. 2 ZB-BSV enthaltenen Katalog der Krankheiten und Krankheitserreger in die Vertragsbedingungen aufzunehmen; es wäre viel einfacher zu formulieren gewesen, dass meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger „die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 jeweils namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger" sein sollten. Es bestehe daher schon aus diesem Grund kein Versicherungsschutz. Außerdem sei im streitgegenständlichen Zeitraum (ab 17.03.2020 bis längstens 13.05.2020) der Erreger SARS-CoV2 noch gar nicht im IfSG enthalten gewesen. Damit gehöre der Erreger auch nicht zu den „in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserregern" gemäß § 1 Nr. 2 ZB-BSV, so dass auch eine (dynamische) Verweisung nicht weiter helfe. Auch die Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien führe zu dem Ergebnis, dass die ZB-BSV keine dynamische Verweisung auf das IfSG enthalte. Ein Versicherer könne Prämien nur kalkulieren, wenn er einen Kreis „einstandspflichtiger" Erreger und Krankheiten in den Bedingungen vorgebe und anhand von medizinischen Erfahrungen über Auftrittswahrscheinlichkeit, Verbreitung, Ansteckungsrisiko und Erkrankungsdauer seine Prämien berechnen könne. Zudem sei weder das Corona-Virus noch die durch dieses Virus ausgelöste Krankheit im Betrieb der Klägerin aufgetreten, was ebenfalls erforderlich sei, um den Versicherungsschutz auszulösen. Insbesondere im Hinblick auf den Kiosk-Betrieb wird eine vollständige Schließung der Betriebsstätte in Abrede gestellt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Leistungen aus der bestehenden Betriebsschließungsversicherung wegen eines Betriebsschließungsschadens in Höhe von 173.545,42 Euro, der ihr durch die aufgrund der Corona-Pandemie veranlassten Schließung ihres Betriebs entstanden ist. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. §§ 1 Nr. 1, Nr. 2, 2 Nr. 3 ZB-BSV. Es liegt bereits kein Versicherungsfall vor. Weder das Corona-Virus noch die durch dieses Virus ausgelöste Krankheit Covid-19 sind meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne der wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen. Ob die Covid-19-Erkrankung und das Corona-Virus vom Versicherungsschutz umfasst sind, ist anhand von § 1 Nr. 2 ZB-BSV zu beurteilen. Danach sind meldepflichtig „ die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: (…) “. Da das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannte Corona-Virus in der Aufzählung nicht genannt wird, kommt es für die Frage, ob Versicherungsschutz besteht, darauf an, ob die vorgenannte Regelung in § 1 Nr. 2 ZB-BSV die umfassten Krankheiten und Krankheitserreger abschließend aufzählt. Bei der Auslegung von Versicherungsverträgen und - bedingungen ist vom Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszugehen, der ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und dabei die Interessen der Beteiligten und den erkennbaren Sinnzusammenhang berücksichtigt (vgl. nur BGH, Urteil vom 22.01.2014 – IV ZR 201/13 –- NJW-RR 2014, 543, m. w. N.). Da es sich bei den Klauseln um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, sind bei der Auslegung auch die §§ 307 ff. BGB zu berücksichtigen. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 30.04.2008 – IV ZR 241/04 – NJW-RR 2008, 1123,1125; BGH, Urteil vom 09.05.2001 – IV ZR 121/00 – NJW 2001, 2014, 2016). Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden (BGH, Urteil vom 04.04.2018 – IV ZR 104/17 – NJW 2018, 1544). Wird der Versicherungsschutz durch eine Klausel eingeschränkt, so muss dem Versicherungsnehmer damit klar und deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel besteht (BGH, Urteil vom 08.05.2013 - IV ZR 84/12 - r + s 2013, 601 Rn. 9). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (BGH - IV ZR 59/18 - NJW 2019, 2172). Ausgehend von diesen Grundsätzen führt die Auslegung zu dem Ergebnis, dass das neuartige Corona-Virus und die Covid-19-Erkrankung nicht von den Bedingungen umfasst sind. Die in § 1 Nr. 2 ZB-BSV enthaltende Aufzählung ist abschließend. Die unter der Überschrift „ Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger " stehende Regelung des § 1 Nr.2 enthält ihrem Wortlaut nach eine Definition jener Krankheiten und Erreger, für welche im Falle einer behördlich angeordneten Schließung des Betriebs Versicherungsschutz besteht. Hinzu kommt die Formulierung „ die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger “ mittels Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern. Bereits der Umstand einer namentlichen Aufzählung, in der das streitgegenständliche Virus und die Covid-19-Erkrankung nicht genannt werden, legt aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nahe, dass der Versicherer nur für die in der Aufzählung enthaltenen und von ihm einschätzbaren Risiken einstehen will. Zugleich wird der Versicherungsnehmer durch die Aufzählung der Krankheiten und Erreger in die Lage versetzt, im Falle einer behördlich angeordneten Betriebsschließung schnell überprüfen zu können, ob ein Versicherungsfall vorliegt. Wenn über die Aufzählung hinaus weitere Krankheiten und Krankheitserreger hätten umfasst sein sollen, hätte es einer solchen Aufzählung, wie sie in § 1 Nr.2 ZB-BSV enthalten ist, nicht bedurft (so auch LG Stuttgart, Urteil v. 29.10.2020 - 35 O 32/20 - beckonline; LG Oldenburg, Urteil v. 14.10.2020 - 13 O 2068/29 - beckonline; AG Darmstadt, Urteil v. 26.08.2020 - 306 C 139/20 - beckonline). Ausgehend vom Wortlaut der Klausel ist aufgrund der Verwendung der Formulierung " die folgenden " vor der Aufzählung anzunehmen, dass die Krankheiten und Erreger, für die Versicherungsschutz besteht, in der nachfolgenden Aufzählung definitorisch abschließend aufgelistet werden. Ein verständiger Versicherungsnehmer würde erwarten, dass ausdrücklich klargestellt wird, wenn diese Aufzählung nicht abschließend sein sollte, etwa durch Verwendung der Wörter „ insbesondere “, „ etwa “ oder „ beispielsweise “. Solche Einschränkungen werden vorliegend jedoch gerade nicht vorgenommen. Auch aus der Verwendung des Wortes „ namentlich “ ergibt sich nach Auffassung der Kammer keine Einschränkung im Sinne einer nicht abschließenden Auflistung der vom Versicherungsschutz umfassten Krankheiten und Krankheitserreger. Interpretiert man dieses Wort im Kontext der Verwendung, so wird deutlich, dass „ namentlich “ in der Klausel gerade nicht als Synonym für „ insbesondere “ gebraucht wird. Zwar kann das Wort „ namentlich “ nach dem Duden als Synonym für „ besonders “, „ hauptsächlich “ oder „ vor allem “ verwendet werden. Beim Lesen der streitgegenständlichen Klausel fällt indes sofort auf, dass „ namentlich “ dort nicht im vorgenannten Sinne in den Satz eingefügt worden ist. Denn würde man das Wort „ namentlich “ durch eines der vorgenannten Synonyme ersetzen, ergäbe der Satz keinen Sinn mehr. Es wären dann „ die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in §§ 6 und 7 hauptsächlich/ besonders/ vor allem genannten Krankheiten und Krankheitserreger “ meldepflichtig. Insoweit wird deutlich, dass „ namentlich “ in der Klausel im Sinne von „ mit Namen genannt “ gebraucht werden soll, demnach also nur jene Krankheiten und Krankheitserreger umfasst sein sollen, die explizit in der Aufzählung benannt worden sind (so u. a. auch LG Stuttgart, a.a.O.; LG Bayreuth, Urteil v. 15.10.2020 - 22 O 207/20 - beckonline). Auch die Nennung der §§ 6 und 7 IfSG führt nicht zu der Annahme, dass es sich um eine dynamische Verweisung handelt. Der Wortlaut der Klausel enthält keinen Verweis auf die Vorschriften des IfSG, sondern nur den Hinweis, dass die im Folgenden genannten Krankheiten und Krankheitserreger in den §§ 6 und 7 IfSG enthalten sind. Wenn eine dynamische Verweisung gewollt gewesen wäre, wäre die umfangreiche Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in § 1 Nr.2 ZB-BSV überflüssig gewesen. In diesem Fall hätte ein Hinweis auf die §§ 6 und 7 des IfSG genügt. Dass gerade nicht die Auffangtatbestände des § 6 Abs. 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 IfSG in den Versicherungsbedingungen zitiert werden, zeigt, dass der Versicherer nur bestimmte Krankheiten und Krankheitserreger versichern wollte, nicht aber über die vorgenannten Auffangtatbestände auch neuartige - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte - Krankheiten und Krankheitserreger (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 15.07.2020 - 20 W 21/20 - juris, Nr. 4; LG Stuttgart, a.a.O.; LG Oldenburg, a.a.O.; LG Bayreuth, a.a.O.; AG Darmstadt, a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man § 1 Nr.2 ZB-BSV im Sinnzusammenhang mit den übrigen Klauseln betrachtet. Zwar wird in § 4 Nr.4 ZB-BSV ein Ausschluss für Prionenerkrankungen formuliert. Darunter fallen vor allem die Creutzfeld-Jakob-Krankheit und BSE. Sofern diese Erkrankungen ausdrücklich aus dem Versicherungsschutz ausgenommen werden, könnte hieraus zwar der Umkehrschluss gezogen werden, dass von § 1 Nr.2 ZB-BSV auch solche Prionenerkrankungen umfasst sind. Weder die Creutzfeld-Jakob-Krankheit noch BSE werden allerdings in der Aufzählung der Krankheiten in § 1 Nr.2 ZB-BSV genannt. Die Krankheiten werden durch sog. Prionen, im menschlichen und tierischen Organismus vorkommende, gesundheitsschädlich veränderte Proteine ausgelöst, die man beispielsweise über konterminierte Nahrung zu sich nimmt. Auch die sog. Prionen werden in der Auflistung der Krankheitserreger in § 1 Nr.2 ZB-BSV nicht genannt. Trotz des Ausschlusses der - auf den ersten Blick - nicht erfassten Krankheiten und Erreger ist die Kammer der Auffassung, dass dies nicht dazu führt, dass bei verständiger Würdigung Unklarheiten in Bezug auf den gewährten Versicherungsschutz entstehen und daher von einer Intransparenz der Klausel im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB auszugehen ist. Denn ein verständiger Versicherungsnehmer wird mit dem Begriff der Prionenerkrankungen nichts anfangen können und insbesondere nicht beurteilen können, ob die in § 1 Nr.2 ZB-BSV genannten Krankheitserreger diese Erkrankungen auslösen können oder ob es sich bei den dort genannten Krankheiten möglicherweise um eine solche Prionenerkrankung handelt. Derart komplizierte Überlegungen wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht anstellen (a.A. LG München I, Urteil v. 22.10.20 - 12 O 5868/20 - beckonline). Die Kammer erachtet die Klausel daher nicht als intransparent oder missverständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Zudem bezieht ein verständiger Versicherungsnehmer auch die Überlegung mit ein, dass Versicherer ihren Versicherungsbedingungen eine Risikoanalyse zugrunde legen. Dabei steht die zu zahlende Prämie in Relation zu den versicherten Risiken. Einem verständigen Versicherungsnehmer muss sich daher aufdrängen, dass bei einer Jahresprämie von 1.900,67 Euro für drei Betriebsstellen einerseits und einer Leistungspflicht im Versicherungsfalle im 6-stelligen Bereich andererseits wegen der erheblichen Diskrepanz bei fehlender Kalkulierbarkeit des Risikos im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Krankheiten nicht vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen (so auch LG Bayreuth, a. a. O.). Die Argumentation der hiervon abweichenden Auffassungen in der Rechtsprechung, insbesondere des Landgerichts München I (a.a.O.), vermag die Kammer insgesamt nicht zu überzeugen. Nach Auffassung der Kammer wird für das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers die ausdrückliche und umfangreiche Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger im Vordergrund stehen. Der Umstand, dass eine Auflistung erfolgt, die nicht erforderlich wäre, wenn alle gesetzlich erfassten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst wären, widerspricht bei verständiger Würdigung insbesondere der Erwartung, dass es sich um eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts handelt. Die Auslegung, die das Landgericht München I vornimmt, überspannt nach Ansicht der Kammer die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nach Maßgabe der hierfür entwickelten Auslegungsgrundsätze. Derart komplexe Überlegungen - wie etwa in Bezug auf den Ausschluss von Prionenerkrankungen - wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht anstellen. Vielmehr steht der sofort ins Auge fallende, umfangreiche Katalog von im Einzelnen aufgelisteten medizinischen Begriffen im Vordergrund, der erkennbar die maßgebliche Information für die Frage des Umfangs des Versicherungsschutzes darstellt. Die Gesamtwürdigung durch die Kammer führt danach zu einem klaren Auslegungsergebnis. Eine Auslegung mit dem Ergebnis einer dynamischen Verweisung erscheint nach Auffassung der Kammer nicht vertretbar. Damit scheidet auch der Anwendungsbereich der Regelung des § 305 c Abs. 2 BGB aus. Die problematische Fragestellung, ob selbst bei Annahme einer dynamischen Verweisung Versicherungsschutz vor dem Hintergrund angenommen werden kann, dass in dem hier streitgegenständlichen Betriebsschließungszeitraum weder Covid-19 noch das SARS-CoV-2-Virus in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen waren, kann angesichts des obigen Auslegungsergebnisses dahinstehen. Es sei insoweit nur am Rande angemerkt, dass in § 1 Nr.1 ZB-BSV zum Versicherungsumfang ausdrücklich auf das " IfSG in der Fassung vom 20.07.2000" Bezug genommen wird. 2. Mangels eines Hauptanspruchs steht der Klägerin gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Zinsen noch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 173.545,42 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .