Urteil
16 O 30/20
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2020:1215.16O30.20.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin, die in Bochum den Gastronomiebetrieb „T“ betreibt, begehrt Leistungen aus einer im Jahr 2009 bei der Beklagten abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung, die für den Fall versicherter Betriebsschließungen eine Tagesentschädigung in Höhe von 1.719,00 € vorsieht. Dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag liegen die „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr beim Menschen (Betriebsschließungsversicherung) – BS 2008“ der Beklagten (Anlage K2 zur Klageschrift vom 02.04.2020, Bl. 14ff. d. e-Akte/ Anlage BLD2 zur Klageerwiderung vom 28.05.2020, Bl. 179ff. d. e-Akte) [im Folgenden kurz: BS 2008] zugrunde. In § 23 bis § 25 BS 2008 ist u.a. Folgendes geregelt: „ § 23 Gegenstand der Versicherung Ist der versicherte Betrieb von behördlichen Anordnungen (siehe § 25) aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) betroffen, ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Schaden. Die Versicherung umfasst, soweit dies vereinbart ist, Schäden und Kosten infolge behördlicher Anordnungen zu Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten (siehe § 25 Nr. 1), Schäden und Kosten infolge behördlicher Anordnungen zu Vorräten und Waren (siehe § 25 Nr. 2), sowie behördlich angeordnete Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen (siehe § 25 Nr, 3). … § 25 Versicherte Gefahren und Schäden 1. Behördliche Anordnungen zu Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten Der Versicherer leistet bis zu den in § 30 genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf Grand des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 4) a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen nach Nr. 4 schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt (Schließung); b) die Desinfektion der Betriebsräume und -einrichtung des versicherten Betriebes ganz oder in Teilen anordnet oder schriftlich empfiehlt, weit anzunehmen ist, dass der Betrieb mit meldepflichtigen Krankheitserregern nach Nr. 4 behaftet ist (Desinfektion); c) in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen ihre berufliche Tätigkeit - wegen Infektionen mit meldepflichtigen Krankheitserregern, - wegen Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten, - wegen entsprechenden Ansteckungs- oder Krankheitsverdachts oder - als Ausscheider von meldepflichtigen Erregern untersagt (Tätigkeitsverbote). 2. Behördliche Anordnungen zu Vorräten und Waren Der Versicherer leistet Entschädigung, wann die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 4) die Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung, die Vernichtung oder die Desinfektion von Vorräten und Waren In dem versicherten Betrieb anordnet oder empfiehlt, weil anzunehmen Ist, dass die Vorräte und Waren mit meldepflichtigen Krankheitserregern nach Nr. 4 behaftet sind. 3. Behördlich angeordnete Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen Der Versicherer leistet bis zu der in § 30 Nr. 2 e genannten Entschädigungsgrenze Entschädigung, wenn die zuständige Behörde beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 4) Ermittlungsmaßnahmen nach § 23 Abs. 1 IfSG oder Beobachtungsmaßnahmen nach § 29 IfSG anordnet, weil jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist. 4. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: a) Krankheiten: Botulismus; Cholera; Diphtherie; akute Virushepatitis; enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS); virusbedingtes hämorrhagisches Fieber; Masern; Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis; Milzbrand; Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt); Pest; Tollwut; Tuberkulose; Typhus abdominalis/Paratyphus; mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung; akute infektiöse Gastroenteritis; der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung; die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers. b) Krankheitserreger: Adenoviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich); Bacillus anthracis; Borrelia recurrentis; Brucella sp.; Campylobacter sp., darmpathogen; Chlamydia psittaci; Clostridium botulinum oder Toxinnachweis; Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend; Coxiella burnetii; Cryptosporidium parvum; Ebolavirus; Escherichia coli (enterohämorrhagische Stämme – EHEC) und sonstige darmpathogene Stämme; Francisella tularensis; FSME-Virus; Gelbfiebervirus; Giardia lamblia; Haemophilus influenzae (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut); Hantaviren; Hepatitis-A-, -B-, -C-, -D- und –E-Virus, Influenzaviren (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis); Lassavirus; Legionella sp.; Leptospira interrogans; Listeria monocytogenes (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen); Marburgvirus; Masernvirus; Mycobacterium leprae; Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis (Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum); Neisseria meningitidis (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten); Norwalk-ähnliches Virus (Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl); Poliovirus; Rabiesvirus; Rickettsia prowazekii; Rotavirus; Salmonella Paratyphi (Meldepflicht für alle direkten Nachweise); Salmonella Typhi (Meldepflicht für alle direkten Nachweise); Salmonella sonstige; Shigella sp.; Trichinella spiralis; Vibrio cholerae O 1 und O 139; Yersinia enterocolitica, darmpathogen; Yersinia pestis; andere Erreger hämorrhagischer Fieber; Treponema pallidum; HIV; Echinococcus sp.; Plasmodium sp.; Rubellavirus (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen); Toxoplasma gondii (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen).“ Die Klägerin war ab dem 18.03.2020 aufgrund der Allgemeinverfügung der Stadt C vom 18.03.2020 (Anlage K3 zur Klageschrift vom 02.04.2020, Bl. 38ff. d. e-Akte) sowie kurz darauf auch aufgrund der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO)“ des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (Anlage K14 zum Schriftsatz der Klägerin vom 23.09.2020, Bl. 502ff. d. e-Akte) bis zum in § 29 Ziffer 1 BS 2008 auf maximal 30 Tage bestimmten Erstattungszeitraum und auch noch darüber hinaus bis Mitte Mai verpflichtet, ihren Restaurantbetrieb geschlossen zu halten. Sie meldete den aus ihrer Sicht eingetretenen Versicherungsfall mit Schreiben vom 20.03.2020 (Anlage K4 zur Klageschrift vom 02.04.2020, Bl. 46 d. e-Akte) dem Leiter der örtlichen Bezirksdirektion der Beklagten, bei dem sie den Versicherungsvertrag geschlossen hatte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.03.2020 (Anlage K5 zur Klageschrift vom 02.04.2020, Bl. 49f. d. e-Akte) ließ die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 01.04.2020 zur Bestätigung ihrer Deckungspflicht auffordern. Der Klägerin entstand infolge der Verpflichtung, ihren Gastronomiebetrieb geschlossen zu halten, aufgrund verdorbener Warenvorräte ein Schaden in Höhe von 1.856,62 €, den die Klägerin anhand der als Anlage K6 zum Schriftsatz vom 04.06.2020 (Bl. 147ff. d. e-Akte) überreichten Aufstellung ermittelt hat. Die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bzw. das Severe-Acute-RespiratorySyndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und das Severe-Acute-Respiratory-SyndromeCoronavirus-2 (SARS-CoV-2) [im Folgenden kurz: „Corona-Virus“] sind vom Gesetzgeber erstmals in §§ 6, 7 IfSG der ab dem 23.05.2020 geltenden Fassung des IfSG vom 19.05.2020 aufgenommen worden. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte sei zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung verpflichtet und könne sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das „Corona-Virus“ in der Auflistung in § 25 BS 2008 unstreitig nicht enthalten sei. Die in § 25 BS 2008 enthaltene Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern gebe den seinerzeitigen Inhalt der Regelungen in §§ 6, 7 IfSG wieder. Die Argumentation der Beklagten wäre dann nachzuvollziehen, wenn das „Corona-Virus“ zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bekannt gewesen wäre. Dann läge das Verständnis nahe, dass es sich um einen Krankheitserreger handele, der bewusst nicht unter die Aufstellung in §§ 6, 7 IfSG und demzufolge auch nicht unter die Auflistung in § 25 BS 2008 fallen solle. Eine solche Situation sei im Streitfall aber nicht gegeben. Vielmehr betreffe der Deckungsschutz umfassend alle Betriebsschließungen, die aufgrund der Regelungen des IfSG von den zuständigen Behörden veranlasst würden. Nur ein solches Verständnis entspreche dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der als Maßstab der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Auslegung des Versicherungsvertrages und für das Verständnis der daraus zu erwartenden Versicherungsleistungen heranzuziehen sei. Wenn sich die Beklagte vor dem Risiko, Versicherungsleistungen aus Anlass von betrieblichen Schließungen wegen erst später „entdeckter“ Krankheitserreger gewähren zu müssen, habe schützen wollen, hätte es dazu eines ausdrücklichen klarstellenden Hinweises bedurft, um Gegenstand und Reichweite der Versicherungsleistungen für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar und deutlich zu definieren. Eine solche Klarstellung/Begrenzung existiere nicht. Aufgrund der umfassend in § 23 BS 2008 dargestellten Versicherungsleistungen habe die Klägerin damit rechnen dürfen und können, dass die Versicherung immer dann eingreifen werden, wenn es zu behördlich veranlassten Betriebsschließungen auf der Grundlage der Regelungen des IfSG komme. Eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die in § 25 Ziffer 4 BS 2008 aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger lasse sich dieser Regelung nicht entnehmen, obwohl eine solche Beschränkung ohne weiteres in sprachlich einfacher und unmissverständlicher Form möglich gewesen wäre. So sei eine derartige Beschränkung in den Bedingungswerken anderer Versicherer durch eine Formulierung wie z.B. „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind nur (oder „ausschließlich“) die folgenden …“ klar zum Ausdruck gebracht worden. Ein „Hineinlesen“ einer solchen sprachlichen Beschränkung in das Bedingungswerk der Beklagten verbiete sich, da inhaltliche Unklarheiten nicht zugunsten, sondern allein zu Lasten der Beklagten als Klauselverwenderin ausgelegt werden könnten und müssten. Hinzu komme, dass es sich bei den Regelungen in den §§ 6, 7 IfSG jeweils um eine sogenannte „offene Liste“ handele. Dies ergebe sich zwanglos aus den Gesetzesformulierungen in § 6 Abs. 1 Ziffer 5 IfSG und § 7 Abs. 2 IfSG. Mit diesen „Öffnungsklauseln“ habe der Gesetzgeber erkennbar der Erkenntnis Rechnung getragen, dass zu den in der jeweiligen Gesetzesfassung des IfSG aufgeführten gefährlichen Krankheiten bzw. Krankheitserregern jederzeit neue hinzutreten können, die im Sinne der Zielsetzung des Gesetzes gleichermaßen gefährlich und relevant seien. Entscheidend sei dabei, dass die neuen Krankheiten und Krankheitserreger allein schon Kraft der gesetzlichen Öffnungsklausel, den gesetzlichen Regelungen in §§ 6, 7 IfSG unterlägen und nicht erst nach namentlicher Benennung im Gesetz, wie es zwischenzeitlich betreffend das „Corona-Virus“ geschehen sei. Die Klägerin behauptet, sie habe sich aus Sorge vor einer Epidemie oder gar Pandemie aus Anlass des Auftretens der „Schweinegrippe“ bei dem für sie zuständigen örtlichen Versicherungsagenten in Bochum, dem Leiter der Bezirksdirektion der F, dem Zeugen X, erkundigt, ob es die Möglichkeit gäbe, sich gegen die Folgen einer solchen drohenden Gesundheitsgefährdung zu versichern. Dies habe der Zeuge X bestätigt und den Abschluss der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung auf Grundlage des von der Beklagten vorgelegten Versicherungsantrags vom 02.11.2009 (Anlage BLD1 zur Klageerwiderung vom 28.05.2020, Bl. 175f. d. e-Akte) empfohlen. Der Anteil des Cateringbetriebs habe – vor der Schließung des Restaurantbetriebs aufgrund der „Corona-Maßnahmen“ – lediglich einen Anteil von 5 – 6 % am Gesamtumsatz der Klägerin gehabt. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus der bei der Beklagten bestehenden Betriebsschließungsversicherung zur Versicherungsscheinnummer SV # bedingungsgemäß Versicherungsleistungen aus Anlass der Schließungsverfügung gemäß Allgemeinverfügung der Stadt Bochum mit Wirkung ab 18.03.2020 für den Gastronomiebetrieb „T“ C zu gewähren. Nunmehr beantragt die Klägerin, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 51.570,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2020 zu zahlen. 2. die Beklagte des Weiteren zu verurteilen, an die Klägerin 1.855,62 € zzgl. Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei zur Leistung aus dem Versicherungsvertrag nicht verpflichtet, da im Streitfall der Versicherungsfall einer behördlichen Anordnung einer Schließung aufgrund der § 25 Ziffer 4 BS 2008 als versichert aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger nicht eintreten sei. Dass das „Corona-Virus“, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt gewesen sei, in der Auflistung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger unstreitig nicht enthalten sei, belege die fehlende Deckung. Für einen durchschnittlichen und um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer in einer ausschließlich für Gewerbetreibende angebotenen Versicherung sei in § 25 Ziffern 4 a) und b) BS 2008 klar und transparent gewesen, dass (nur) die darin konkret aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger, nicht aber andere Krankheitserreger oder womöglich künftig erst Entstehende gedeckt seien. Soweit die Klägerin meine, durch einen Hinweis auf das IfSG sei quasi alles und jedes in einer Art „Freibrief“ versichert, sei dies fehlsam und widerspreche dem Wortlaut in § 25 Ziffer 4 BS 2008. Dort heiße es, dass die „folgenden“ und sodann einzeln aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger gedeckt seien. Schon der Wortlaut sei eindeutig. Denn der Begriff „folgenden“ könne sich vom Wortlaut und grammatikalisch eben nur auf die im wahrsten Sinne des Wortes „nachfolgende“ Auflistung der konkret gedeckten Krankheiten und Krankheitserreger beziehen. Die Klägerin begehre im Ergebnis nichts anderes als eine Analogie, die jedoch schon aus rechtsdogmatischen Gründen nach ständiger Rechtsprechung des Versicherungssenats des Bundesgerichtshofes bei Versicherungsbedingungen nicht eingreife. Das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls scheide hier zudem auch schon deshalb aus, weil keine konkrete Verfügung hinsichtlich der Klägerin vorgelegen habe. Abstrakt-generelle Gesundheitsmaßnahmen – wie die Allgemeinverfügung der Stadt C vom 18.03.2020 – könnten bereits nicht Gegenstand einer Betriebsschließungsversicherung, bei der es nur um betriebsinterne Gefahren (sog. „intrinsische Gefahr“) gehen könne, sein. Dies folge unmittelbar aus § 25 Ziffer 1 a) BS 2008. Eine solche habe es nicht gegeben, da unstreitig keine Covid-Erkrankungen bei Mitarbeitern der Klägerin festgestellt worden seien. Es sei zudem auch nicht zu einer – bedingungsgemäßen, vollständigen – Betriebsschließung, sondern lediglich zu einer Betriebseinschränkung gekommen. Ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot habe es im Streitfall nicht gegeben. Es sei z.B. die betriebliche Tätigkeit in Form sowohl eines Liefer- als auch eines Abholangebots zulässig gewesen. Insbesondere habe sich die Allgemeinverfügung der Stadt C nicht auf das Cateringangebot der Klägerin bezogen, so dass rechtlich allenfalls eine teilweise Schließung des Betriebes vorgelegen habe. Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben, durch Vernehmung des Zeugen X. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 15.12.2020 (Bl. 805ff. d. e-Akte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber insgesamt unbegründet. Der Klägerin stehen die mit der in zulässiger Weise in eine Leistungsklage umgestellten Klage geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag („Betriebsschließungsversicherung“) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die geltend gemachten Ansprüche können hier weder auf die in den §§ 28, 29 BS 2008 vertraglich vereinbarten Entschädigungsleistungen für Schäden durch eine Betriebsschließung und für etwaige Folgeschäden an Warenvorräten noch auf eine fehlerhafte Beratung bei Abschluss der Versicherung gestützt werden. Der vereinbarte Versicherungsfall ist hier nicht eingetreten. Die Voraussetzungen für den bedingungsgemäßen Eintritt der Betriebsschließungsversicherung nach § 25 Ziffer 1 a) i.V.m. mit § 25 Ziffer 4 a) und b) BS 2008 sind hier nicht erfüllt, weil die behauptete Betriebsschließung jedenfalls nicht aufgrund einer der vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger erfolgt ist. Für die Beantwortung der Frage, wie die Klausel in § 25 Ziffer 4 BS 2008 „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger...." auszulegen ist, ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel bei verständiger Würdigung versteht. Bei einer Betriebsschließungsversicherung ist der durchschnittliche Versicherungsnehmer ein Gewerbetreibender, bei dem davon auszugehen ist, dass er die Versicherungsklausel mit der gebotenen Sorgfalt eines Unternehmers prüfen wird. Ein solcher durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird bei verständiger Würdigung des Wortlauts der Klausel, wonach meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger „die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ sind, gerade nicht davon ausgehen, dass hiermit auch im IfSG nicht ausdrücklich genannte neue gefährliche Krankheiten und Krankheitserreger erfasst sind. Denn „namentlich" genannt ist nach Auffassung der Kammer im Kontext der Versicherungsklausel so zu verstehen, dass ausschließlich die in den §§ 6 und 7 IfSG mit Namen angeführten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sind. Angesichts des Kontextes vermag die Kammer der Auffassung, wonach der Ausdruck „namentlich" in einem übertragenen Sinne auch die Bedeutung von „insbesondere" haben könne und daher nicht abschließend, sondern beispielhaft gemeint sei nicht zu folgen. Der Auffassung der Klägerin, dass der Ausschließlichkeit entgegenstehe, dass es sich bei den Regelungen in §§ 6 und 7 IfSG um eine sogenannte „offene Liste" handele und dass daher neue Krankheiten und Krankheitserreger schon kraft der gesetzlichen Öffnungsklausel vom Versicherungsschutz umfasst seien, vermag die Kammer nicht zu folgen, weil dieser Auslegung der Wortlaut der Klausel entgegensteht und die Klausel gerade nicht auf die Generalklauseln in § 6 Nr. 5 und § 7 II IfSG verweist (vgl. LG Oldenburg, Az. 13 O 2068/20 – Urteil vom 14.10.2020; LG Oldenburg, Az. 13 O 1637/10 - Urteil vom 21.10.2020). Der Wortlaut der Klausel und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Krankheitserregern machen dem – für die Auslegung maßgeblichen – durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen will. Der Hinweis auf §§ 6 und 7 IfSG kann vor diesem Hintergrund nicht dahingehend verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere – hier nach Auffassung der Klägerin erfolgte – Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde. Dass der Versicherungsnehmer an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz interessiert ist, wie auch die Anhörung der Geschäftsführerin der Klägerin sowie die Vernehmung des Zeugen X in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2020 gezeigt haben, ist – selbstverständlich – richtig, vermag aber an dieser Auslegung nichts zu ändern (vgl. ähnlich auch OLG Hamm, Az. 20 W 21/20 – Beschluss vom 15.07.2020, zitiert nach juris). Die sich weiter stellende Frage, ob die verwendete Klausel durch Gebrauch der Worte „die folgenden" alle nicht in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten und Krankheitserreger ausschließt und die in den Versicherungsbedingungen genannte Liste daher als abschließend anzusehen ist oder ob der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung die Formulierung so verstehen wird, dass es sich um eine dynamische Verweisung auf die im Zeitpunkt des Eintritts des etwaigen Versicherungsfalles aktuelle Fassung des Infektionsschutzgesetzes handelt und alle im Infektionsschutzgesetz in der am Stichtag geltenden Fassung namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger erfasst werden, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Auch wenn man der zweiten Auffassung folgt, können nur solche Krankheiten und Krankheitserreger den Versicherungsschutz auslösen, die in der im Zeitpunkt des Eintritts des etwaigen Versicherungsfalls aktuellen Fassung des Infektionsschutzgesetzes mit Namen genannt sind. Da sich die Klägerin auf einen Eintritt des Versicherungsfalls am 18.03.2020 beruft und zu diesem Zeitpunkt weder die Erkrankung „Covid-19“ noch der „Corona-Erreger“ (Corona-Virus SARS-CoV-2) im Infektionsschutzgesetz in der damals geltenden Fassung aufgeführt waren, kommt auch nach der zweiten Auffassung kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Betracht. Gegen eine – noch weitere – Ausdehnung des Versicherungsschutzes auch auf Krankheiten und Krankheitserreger, die im Zeitpunkt des Eintritts des etwaigen Versicherungsfalles auch im Infektionsschutzgesetz noch nicht genannt sind und allenfalls über dessen Öffnungsklauseln erfasst sein könnten, wie sie die Klägerin für den Streitfall fordert, spricht – neben Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Klausel – insbesondere der im vorgenannten Beschluss des OLG Hamm vom 15.07.2020 (Az. 20 W 21/20) angeführte Aspekt, dass ein Versicherer in der Regel nur für die von ihm einschätzbaren – und damit bei der Prämienberechnung „eingepreisten“ – Risiken wird einstehen wollen. Die Kammer hat – anders als das LG München, Az. 12 O 5895/20 – Urteil vom 01.10.2020 gemeint hat – keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Klausel. Die Klausel ist nicht intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. LG Oldenburg, Az. 13 O 2068/20 – Urteil vom 14.10.2020). Sie ist hinreichend verständlich und bestimmt und weckt bei einem durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmer durch die gewählte Formulierung nicht die Erwartung, dass noch andere außer den im Infektionsschutzgesetz sowie in § 25 Nr. 4 a) und b) BS 2008 namentlich genannten Krankheiten oder Erreger umfasst sein sollten. Der Regelungsgehalt dahin, dass folgende aufgezählte Krankheiten und Erreger versichert sind, ist für den verständigen Versicherungsnehmer eindeutig zu erkennen. Der Versicherungsschutz wird durch die Begrenzung auf die namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger auch nicht ausgehöhlt (LG Oldenburg, a.a.O.), denn ein Versicherungsschutz für die Klägerin, zu dem die im Streitfall vergleichsweise niedrige Jahresprämie ein Äquivalent darstellt, bestand und besteht zweifelsohne für jede bedingungsgemäße, behördliche Betriebsschließung, soweit sie aufgrund einer der in § 25 Nr. 4 a) und b) BS 2008 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger erfolgt. Da sämtliche seitens der Klägerin mit der Klage verfolgten Ansprüche bereits deshalb ausscheiden, weil schon keine von den Versicherungsbedingungen umfasste Krankheit bzw. Krankheitserreger vorliegt, können die weiteren, zwischen den Parteien streitigen Fragen, insbesondere, ob die behördlichen Allgemeinverfügungen wirksam waren, darin eine bedingungsgemäße (vollständige) Betriebsschließung zusehen ist, wie die Versicherungssumme zu berechnen ist und ob gegebenenfalls öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche der Klägerin auf die Versicherungsleistung anzurechnen wären, dahinstehen bleiben. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme vermag die Kammer im Streitfall auch nicht festzustellen, dass die Geschäftsführerin der Klägerin bei Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung durch den für die Beklagte handelnden Zeugen X über Art und Umfang der Versicherung unzutreffend aufgeklärt oder falsch beraten worden wäre. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Anhörung der Geschäftsführerin und den Angaben, die der Zeuge X bei seiner Vernehmung gemacht hat, kann bereits weder mit der für eine Verurteilung der Beklagten erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Geschäftsführerin der Klägerin in der damaligen Beratungssituation, bei der sie zumindest im Rahmen der eigentlichen Antragsaufnahme nicht selbst persönlich teilgenommen hat, sondern diese allein durch ihren Lebensgefährten beim Zeugen X hat durchführend lassen, den Abschluss einer Versicherung zum Schutz vor einer behördlichen Betriebsschließungen aufgrund jeder denkbaren, auch zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses noch völlig unbekannten, zukünftig möglicherweise auftretenden Pandemie begehrt hat, noch dass der Zeuge X, der für die Beklagte bei der Antragsaufnahme tätig geworden ist, die streitgegenständliche Betriebsschließungsversicherung daraufhin zu genau diesem (geäußerten) Zweck als das „richtige“ Produkt empfohlen hätte. Die Anhörung der Geschäftsführerin der Klägerin hat zwar eindeutig ergeben, dass sie den Ausbruch der sog. „Schweinegrippe“ zum Anlass genommen hat, über ihren Lebensgefährten an den Zeugen X mit der Frage, ob man sich allgemein gegen Betriebsschließungen, wie sie der Geschäftsführerin der Klägerin seinerzeit im Jahr 2009 zuvor z.B. aus Mexiko im Zusammenhang mit dem „Schweinegrippeerreger“ bekannt geworden waren, versichern könne. Dies hat der Zeuge X in seiner Aussage genauso bestätigt, wie die Angabe der Geschäftsführerin der Klägerin, dass er sich auf diese Anfrage hin, zunächst bei der Beklagten über das später angebotene Produkt informieren musste, da es sich seinerzeit um ein „Nischenprodukt“ handelte (und nach Aussage des Zeugen X selbst heute noch handelt), dass er zuvor noch keinem Kunden angeboten und vermittelt hatte. Der Zeuge X hat jedoch auch ausgesagt, dass insbesondere das Wort „Pandemie“ in der damaligen Beratung zu keinem Zeitpunkt gefallen sei und er die Geschäftsführerin bzw. deren Lebensgefährten – ohne weitere Rücksprache mit der Beklagten, für die aber, da dies so zu keinem Zeitpunkt in der Beratung gefragt oder thematisiert worden sei, keine Veranlassung bestanden habe – die streitgegenständliche Betriebsschließungsversicherung nicht als Versicherung gegen jedwede zukünftige „Pandemie“-bedingte Betriebsschließung angeboten habe. Die Kammer hat auch keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen X insgesamt und gerade auch in diesem Punkt zu zweifeln. Seine Angaben waren in sich schlüssig und nachvollziehbar. Sie stehen auch in keinem Punkt in einem unauflösbaren Widerspruch zu den Angaben, die die Geschäftsführerin der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung zur Beratungssituation gemacht hat. Die Geschäftsführerin der Klägerin hat insbesondere auf Nachfrage des Gerichts einräumen müssen, dass sie seinerzeit noch nicht einmal anhand der Versicherungsbedingungen überprüft hat, ob der „Schweinegrippe-Erreger“ bzw. die „Schweinegrippe“ als Erkrankung zum Katalog der in den Versicherungsbedingungen namentlich aufgeführten Erregern und Krankheiten gehörte, sondern sich die Versicherungsbedingungen erst im Nachgang der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren am 08.09.2020 daraufhin näher durchgesehen zu haben. Dass selbst sie in den vor dem zur Antragsaufnahme vereinbarten und von ihrem Lebensgefährten persönlich allein wahrgenommenen Termin mit dem Zeugen X vorausgegangenen (Telefon-)Gesprächen oder ihr Lebensgefährte in dem späteren Termin zur Antragsaufnahme nach einer Versicherung gegen Betriebsschließungen aufgrund jedweder denkbaren Pandemie gefragt hätte, hat auch die Geschäftsführerin der Klägerin konkret behauptet. Dass sie – aus heutiger Sicht – deutlich gemacht haben möchte, dass das von der seinerzeit im Jahr 2009 gewünschten Versicherung abgedeckt sei, liegt in der Natur der Sache. Jeder Versicherungsnehmer möchte – insbesondere im Nachhinein – die „bestmögliche“ Versicherung abgeschlossen haben. Für die Kammer verbleiben jedoch vorliegend beachtliche Zweifel daran, dass dies seinerzeit tatsächlich durch die Vertreter der Klägerin hinreichend deutlich kommuniziert worden ist, so dass daraus hier ein Beratungsverschulden des Zeugen X, das der Beklagten zuzurechnen wäre, abzuleiten wäre. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.