Urteil
4 O 199/20
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2020:1202.4O199.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie in Anspruch. Die Klägerin betreibt eine Cafeteria im J Innovationszentrum in I. Für diesen Betrieb unterhält sie bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung zur Versicherungsscheinnummer ###. Der jährliche Zahlbeitrag beläuft sich seit dem 30.01.2017 auf 54,97 €. Als Tagesentschädigung wurde ein Betrag in Höhe von 547,20 € vereinbart. In den Vertrag einbezogen wurden die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (AVB-BS der D), Fassung Januar 2008. In § 1 Nr. 1 und 2 AVB-BS ist auszugsweise Folgendes geregelt: § 1 Gegenstand der Versicherung 1. Gegenstand der Deckung Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebs oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; (…) 2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden Krankheiten und Krankheitserreger (vgl. § 6 und 7 IfSG): a) Krankheiten (...) b) Krankheitserreger (...) Es folgt eine Aufzählung konkret bezeichneter Krankheiten und Erreger. Weder Covid-19 noch das diese Krankheit verursachende Virus SARS-CoV-2 werden in der Auflistung benannt. Durch Verordnung des Landes NRW zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 22.03.2020, dort § 9, musste die Cafeteria geschlossen werden. Grund für die Schließung nach dieser Rechtsverordnung ist die Eindämmung der Corona-Pandemie. Normalerweise hatte der Betrieb der Klägerin von Montag bis Freitag geöffnet. Die Schließung hielt bis zum 11.05.2020 an. Mit Email vom 24.03.2020 zeigte der Versicherungsmakler der Klägerin bei der Beklagten den Versicherungsfall an. Mit Schreiben vom 17.04.2020 lehnte die Beklagte eine Eintrittspflicht ab und bot gleichzeitig eine Entschädigung in Höhe von 15% der vereinbarten Tagesentschädigung als Vergleichssumme an. Die Klägerin begehrt grundsätzlich für insgesamt 30 Tage eine Gesamtentschädigung von 16.416,00 € (30 Tage x 547,20 € Tagesentschädigung). Aus Kostengründen macht sie mit der Klage zunächst nur einen Teilbetrag in Höhe von 5.472,00 € für 10 Tage, nämlich für den 23.03.2020, 24.03.2020, 25.03.2020, 26.03.2020, 27.03.2020, 30.03.2020, 31.03.2020, 01.04.2020, 02.04.2020 und 03.04.2020 geltend. Die Klägerin macht geltend, die von der zuständigen Behörde angeordnete Schließung des Betriebs sei ein Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen. Die Bedingungen könnten entweder so verstanden werden, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger nur diejenigen seien, die unter der Nr. 2 aufgeführt seien, oder aber alle meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger nach den §§ 6, 7 IfSG. Die Aufzählung sei dann rein deklaratorischer Natur und orientiere sich an den §§ 6 und 7 IfSG in der bei Vertragsschluss vorliegenden Fassung. Das Corona-Virus sei unter § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG zu fassen und daher auch von der bestehenden Aufzählung umfasst. § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG umfasse die Meldepflicht für den Verdacht einer Erkrankung, die nicht bereits nach den vorhergehenden Nummern meldepflichtig sei. Mit dieser Regelung zeige der Gesetzgeber, dass die Aufzählung nicht abschließend sei und weitere Erkrankungen hinzutreten könnten. Da es sich bei Versicherungsbedingungen um AGB handele, seien diese verbraucherfreundlich auszulegen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.472,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, das Corona-Virus gehöre nicht zu den versicherten Gefahren. Der in den Versicherungsbedingungen enthaltene Katalog sei abschließend. Dies folge bereits aus dem Wortlaut. Die Ausdehnung der Meldepflicht für das Corona-Virus sei nur vorübergehend. Erst am 23.05.2020 sei das Corona-Virus ausdrücklich in den § 6 IfSG aufgenommen worden. Durchschnittliche Versicherungsnehmer würden eher davon ausgehen, dass die Aufzählung der genannten Krankheiten abschließend sei. Alles andere sei fernliegend. Zudem sei auch im Betrieb der Klägerin das Corona-Virus nicht aufgetreten. Dies sei aber erforderlich, um den Versicherungsschutz auszulösen. Ferner liege keine vollständige Schließung des Betriebes vor. Allenfalls könne von einer Betriebseinschränkung ausgegangen werden, die aber nicht versichert sei. Die Klägerin hätte einen Außer-Haus-Verkauf anbieten können. Die Beklagte stellt eine rechtlich wirksame behördliche Maßnahme in Abrede. Die Rechtsverordnung des Landes NRW sei nichtig. Es mangele u.a. an einer zutreffenden Angabe einer Ermächtigungsgrundlage. Ferner fehle es bei der allgemeinen Rechtsverordnung mit generalpräventivem Charakter an einer konkreten, den Betrieb der Klägerin betreffenden Verfügung. Die Klägerin müsse sich darüber hinaus etwaige staatliche Unterstützungsmaßnahmen anrechnen lassen. Schließlich stellt die Beklagte in Abrede, dass ein Schaden in der taxmäßigen Höhe entstanden sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Leistungen aus der bestehenden Betriebsschließungsversicherung wegen eines Betriebsschließungsschadens, der ihr durch die aufgrund der Corona-Pandemie erfolgten Schließung ihres Betriebes entstanden ist. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 1 Nr. 1 a) und Nr. 2 AVB-BS. Ein Versicherungsfall liegt nicht vor, denn weder das Corona-Virus noch die durch das Corona-Virus ausgelöste Krankheit Covid-19 sind von den meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern nach den wirksam einbezogenen Versicherungsbedingungen umfasst. Ob die Covid-19-Erkrankung und das Corona-Virus vom Versicherungsschutz umfasst sind, ist anhand von § 1 Nr. 2 AVB-BS zu beurteilen. Danach sind meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger „die folgenden Krankheiten und Krankheitserreger (vgl. §§ 6 und 7 IfSchG): (…)“. Das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannte Corona-Virus wird in der Aufzählung nicht genannt. Soweit die Klägerin auf ein hämorrhagisches Fieber oder auf eine Vergleichbarkeit mit meldepflichtigen Erregern wie Marburg-Virus, Ebola-Virus oder Norwalk-ähnliche Viren abstellt, geht dies fehl. Eine Vergleichbarkeit ist schon nicht ersichtlich. Darüber hinaus verbietet sich eine Analogie im Hinblick auf die konkret beschriebenen Erreger in der o.g. Klausel. Es kommt also darauf an, ob die Regelung in § 1 Nr. 2 AVB-BS abschließend ist. Bei der Auslegung von Versicherungsverträgen und -bedingungen ist vom Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszugehen, der ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und dabei die Interessen der Beteiligten und den erkennbaren Sinnzusammenhang berücksichtigt (vgl. nur BGH, NJW-RR 2014, 543, m.w.N.). Da es sich bei den Klauseln um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, sind bei der Auslegung auch die §§ 307 ff. BGB zu berücksichtigen. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, NJW-RR 2008, 1123, 1125; BGH, NJW 2001, 2014, 2016). Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden (vgl. BGH, NJW 2018, 1544). Wird der Versicherungsschutz durch eine Klausel eingeschränkt, so muss dem Versicherungsnehmer damit klar und deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel besteht (BGH, r + s 2013, 601 Rn. 9). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (BGH, NJW 2019, 2172). Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so ist festzustellen, dass das neuartige Corona- Virus und die Erkrankung Covid-19 nicht von den Bedingungen umfasst sind. Die Regelung in § 1 Nr. 2 AVB-BS ist abschließend. Die Regelung des § 1 Nr. 2 AVB-BS enthält seinem Wortlaut nach eine Definition jener Krankheiten und Erreger, für welche im Falle einer behördlichen Schließung Versicherungsschutz besteht. Maßgeblich ist die Formulierung „die folgenden Krankheiten und Krankheitserreger“ mittels konkreter Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern. Beide Aufzählungen umfassen weder das Corona-Virus noch Covid-19. Bereits der Umstand einer namentlichen Aufzählung legt nahe, dass der Versicherer nur für diese besonders aufgezählten und vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen will. Zugleich wird der Versicherungsnehmer durch die Aufzählung der Krankheiten und Erreger in die Lage versetzt, im Falle einer behördlichen Anordnung schnell feststellen zu können, ob ein Versicherungsfall vorliegt. Wenn darüber hinaus weitere Krankheiten und Krankheitserreger hätten erfasst sein sollen, dann hätte es keiner Aufzählung bedurft (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 29.10.2020, 35 O 32/20, Rn. 14, LG Oldenburg, Urt. v. 14.10.2020, 13 O 2068/20 Rn. 22, AG Darmstadt, Urt. v. 26.08.2020, 306 C 139/20, Rn. 39). Geht man vom Wortlaut aus, liegt es nahe, dass mit der Formulierung „die folgenden“ vor der Aufzählung deutlich gemacht wird, dass die Krankheiten und Erreger definitorisch abschließend aufgelistet werden. Ein verständiger Versicherungsnehmer würde erwarten, dass ausdrücklich klargestellt wird, wenn diese Auflistung nicht abschließend sein sollte, etwa durch Verwendung der Wörter „insbesondere", "etwa" oder "beispielsweise“. Solche Einschränkungen liegen hier gerade nicht vor (vgl. LG Bayreuth, Urt. v. 15.10.2020, 22 O 207/20, Rn. 31, a.A. LG München I, Urt. v. vom 01.10.2020, 12 O 5895/20 und vom 22.10.2020, 12 O 5868/20). Auch der Klammerzusatz "(vgl. §§ 6 und 7 IfSG)" führt nicht zu der Annahme, dass es sich um eine dynamische Verweisung handelt. Der Wortlaut der Klausel enthält keinen Verweis, sondern nur den Hinweis, dass die im Folgenden genannten Krankheiten und Erreger in den Bestimmungen des IfSG enthalten sind. Wenn eine dynamische Verweisung gewollt gewesen wäre, dann wäre die Aufzählung überflüssig gewesen. Es hätte dann der Hinweis auf die §§ 6 und 7 des IfSG genügt. Dass nicht auch die Auffangtatbestände § 6 Abs. Nr. 5 und § 7 Abs. 2 IfSG in den Bestimmungen zitiert werden, zeigt gerade, dass der Versicherer nur genau bestimmte Erkrankungen versichern wollte (OLG Hamm, Beschluss vom 15.Juli 2020 – 20 W 21/20 –, juris, Rn. 4; LG Stuttgart, Urt. v. 29.10.2020, 35 O 32/20, Rn. 16 m. w. N.; LG Oldenburg, Urt. v. 14.10.2020, 13 O 2068/20, Rn. 24; LG Bayreuth, Urt. v. 15.10.2020, 22 O 207/20, Rn. 36 m. w. N; AG Darmstadt, a. a. O., Rn. 40). Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man § 1 Nr. 2 AVB-BS im Sinnzusammenhang mit den übrigen Klauseln betrachtet. Zwar wird in § 2 Nr. 3 AVB-BS ein Ausschluss für Prionenerkrankungen formuliert. Darunter fallen vor allem die Creutzfeldt-Jakob-Krankheit und BSE. Sofern diese Erkrankungen ausdrücklich aus dem Versicherungsschutz ausgeschlossen werden, könnte hieraus zwar umgekehrt der Schluss gezogen werden, dass von § 1 Nr. 2 AVB-BS auch Prionenerkrankungen umfasst sind. Die Creutzfeldt-Jakob-Krankheit oder BSE werden allerdings in den dort aufgelisteten Krankheiten nicht genannt. Die Krankheiten werden ausgelöst durch im menschlichen und tierischen Organismus vorkommende gesundheitsschädlich veränderte Proteine, die man z.B. über konterminierte Nahrung zu sich nimmt. Sog. Prionen sind ebenfalls in der Liste des § 1 Nr. 2 AVB-BS nicht genannt. Trotz des ausdrücklichen Ausschlusses der – auf den ersten Blick – nicht erfassten Krankheiten und Erreger ist die Kammer der Ansicht, dass dies nicht dazu führt, dass bei verständiger Würdigung Unklarheiten in Bezug auf den gewährten Versicherungsschutz entstehen und daher von einer Intransparenz der Klausel im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB auszugehen ist. Denn ein verständiger Versicherungsnehmer wird mit dem Begriff der Prionenerkrankungen nichts anfangen können und insbesondere nicht beurteilen können, ob die in § 1 Nr. 2 AVB-BS genannten Krankheitserreger diese Erkrankungen auslösen können oder ob es sich bei einer der dort genannten Krankheiten möglicherweise um eine solche Prionenerkrankung handelt. Solch komplizierte Überlegungen wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht anstellen (a. A. LG München I, a. a. O.). Die Kammer erachtet die Klausel daher nicht als intransparent oder missverständlich i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB. Zudem bezieht ein verständiger Versicherungsnehmer auch die Betrachtung ein, dass Versicherer ihren Versicherungsbedingungen eine Risikoanalyse zugrunde legen. Dabei steht die zu zahlende Prämie in Relation zu den versicherten Risiken. Einem verständigen Versicherungsnehmer muss es sich daher aufdrängen, dass bei einer Jahresprämie von 54,97 € einerseits und einer Leistungspflicht im Versicherungsfall im 5-stelligen Bereich andererseits wegen der erheblichen Diskrepanz bei fehlender Kalkulierbarkeit des Risikos im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Krankheiten nicht vom Versicherungsschutz erfasst sein sollen (vgl. LG Bayreuth, Urt. v. 15.10.2020, 22 O 207/20, Rn. 34). Die Argumentation der hiervon abweichenden Auffassungen in der Rechtsprechung, insbesondere des Landgerichts München I, überzeugt die Kammer insgesamt nicht. Nach Ansicht der Kammer wird für das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers die ausdrückliche und umfangreiche Auflistung von genannten Krankheiten und Krankheitserregern im Vordergrund stehen. Der Umstand, dass eine Auflistung erfolgt, die nicht erforderlich wäre, wenn alle gesetzlich erfassten Krankheiten und Krankheitserreger von der Versicherung erfasst wären, widerspricht bei verständiger Würdigung der Erwartung, dass es sich um eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts handelt. Die Auslegung durch das Landgericht München I überspannt nach Auffassung der Kammer die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nach Maßgabe der hierfür entwickelten Auslegungsgrundsätze. Derart komplexe Überlegungen – wie etwa in Bezug auf den Ausschluss von Prionenerkrankungen – wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht anstellen. Vielmehr steht der sofort ins Auge fallende, umfangreiche Katalog von im Einzelnen aufgelisteten medizinischen Begriffen im Vordergrund, der erkennbar die maßgebliche Information für die Frage des Umfangs des Versicherungsschutzes darstellt. Auch das Argument, dass aufgrund des Umstands, dass in den Bedingungen nicht erwähnt werde, dass über die Auffangtatbestände des IfSG auch neu auftretende Krankheiten und Erreger umfasst seien, die wirtschaftlichen Belastungen und Nachteile, welche die Klausel für den Versicherungsnehmer habe, nicht im Ansatz erkennbar seien, hält die Kammer nicht für überzeugend. Denn umgekehrt muss gerade dem kaufmännisch tätigen Versicherungsnehmer auch bewusst sein, dass der Versicherer nur für ihn kalkulierbare Risiken übernehmen will und er wird deswegen einen umfassenden Versicherungsschutz unter Berücksichtigung der vereinbarten Prämie angesichts der unvorhersehbaren Entwicklung eher nicht erwarten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Abs. 1 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.472,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .