Urteil
4 O 174/20
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2020:1202.4O174.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie in Anspruch. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Gastronomieunternehmen mit Sitz in Bochum, welches in Bielefeld den Gastronomiebetrieb „U Bielefeld“ betreibt. Für diesen Gastronomiebetrieb hat die Klägerin bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. In den Versicherungsvertrag sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Betriebsschließungsversicherung infolge von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern (BS 311/05) einbezogen. Es ist eine Tagesentschädigung in Höhe von 2.975,00 € vereinbart. Die Regulierungsleistung ist auf 30 Tage begrenzt. Die Jahresprämie beträgt 166,51 €. Die Bedingungen haben auszugsweise den folgenden Inhalt: §1 Was ist Gegenstand der Versicherung? I. Welchen Versicherungsschutz bietet Ihnen die Betriebsschließungsversicherung? Die Betriebsschließungsversicherung bietet Ihnen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz -IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger 1. den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; als Schließung ist es auch anzusehen, wenn sämtliche Betriebsangehörige Tätigkeitsverbote erhalten; (…) II. Wann ist der Versicherungsfall gegeben? Ein Versicherungsfall ist 1. im Fall des Abs. I Nr. 1: die behördliche Anordnung der Schließung; (...) III. Welche Krankheiten und Krankheitserreger sind meldepflichtig? Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: 1. Krankheiten (...) 2. Krankheitserreger (...) Es folgt eine umfangreiche Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern. Weder Covid-19 noch das diese Krankheit verursachende Virus SARS-CoV-2 werden in der Aufzählung genannt. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage 2 zur Klageschrift überreichten Versicherungsbedingungen (Bl. 19 ff. d.A.) Bezug genommen. Durch Allgemeinverfügung der Stadt Bielefeld vom 18.03.2020 wurde zum Schutz vor dem Corona-Virus im März 2020 angeordnet, dass Bars, Clubs, Kneipen (Einrichtungen, in denen die Einnahme von Getränken im Vordergrund steht) zu schließen sind. Für Restaurants blieben ein Betrieb in der Zeit von 6-15 Uhr sowie ein Außer-Haus-Verkauf möglich. Das Corona-Virus war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Mit Anwaltsschreiben vom 19.03.2020 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer schriftlichen Deckungserklärung auf. Die Deckung wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 08.04.2020 abgelehnt. Gleichzeitig bot die Beklagte im Wege eines Vergleichs die Zahlung einer Entschädigungsleistung von 13.387,50 € an. Dieses Vergleichsangebot lehnte die Klägerin jedoch ab. Am 23.03.2020 erließ das Land NRW eine Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO), die für Restaurants und Bars entsprechende Regelungen traf, wie zuvor die o.g. Allgemeinverfügung. Die Klägerin macht geltend, die Betriebsschließung sei vom Versicherungsvertrag umfasst. Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger sei nicht abschließend. Der Katalog umfasse nur die Krankheiten, die im Jahre der Erstellung der Versicherungsbedingungen in den §§ 6 und 7 des IfSG genannt gewesen seien. Der Deckungsschutz betreffe aber umfassend alle Betriebsschließungen, die aufgrund der Regelungen des IfSG von den zuständigen Behörden veranlasst würden. Dies müsse auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer so verstehen. Dass die Deckung für das Corona-Virus entfalle, sei nur dann nachvollziehbar, wenn es bereits im Jahre 2005 bekannt gewesen sei und dennoch nicht aufgezählt würde. Nur dann könne man davon ausgehen, dass der Versicherer dieses Risiko gerade nicht versichern möchte. Hätte die Beklagte sich davor schützen wollen, dass auch später entdeckte Krankheiten dem Versicherungsschutz unterfallen könnten, hätte sie dies ausdrücklich klarstellen müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt, weshalb die Klägerin davon ausgehen dürfe, dass die Beklagte stets bei behördlich veranlassten Schließungen eintreten werde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 89.250,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 9%- Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, das Corona-Virus gehöre nicht zu den versicherten Gefahren. Sie ist der Auffassung, der in den Versicherungsbedingungen enthaltene Katalog sei abschließend. Dies folge bereits aus dem Wortlaut. Ferner sei die Ausdehnung der Meldepflicht für das Corona-Virus nur vorübergehend. Die Rechtsverordnung, die diese Meldepflicht anordne, trete im Februar 2021 wieder außer Kraft, sofern nichts anderes verordnet werde. Erst am 23.05.2020 sei das Corona-Virus ausdrücklich in den § 6 IfSG aufgenommen worden. Durchschnittliche Versicherungsnehmer würden eher davon ausgehen, dass die Aufzählung der genannten Krankheiten abschließend sei. Alles andere sei fernliegend. Zudem sei im Betrieb der Klägerin das Corona-Virus nicht aufgetreten. Dies sei aber erforderlich, um den Versicherungsschutz auszulösen. Auch liege keine vollständige Schließung des Betriebes vor. Allenfalls könne von einer Betriebseinschränkung ausgegangen werden, die aber nicht versichert sei. Die Klägerin hätte den Betrieb zwischen 6 und 15 Uhr weiter betreiben können. Außerdem hätte sie einen Außer-Haus-Verkauf anbieten können. Die Beklagte stellt eine rechtlich wirksame behördliche Maßnahme in Abrede. Sie meint, die Allgemeinverfügung der Stadt Bielefeld sei nichtig. Es mangele an einer zutreffenden Angabe einer Ermächtigungsgrundlage. Außerdem sei das Zitiergebot missachtet worden. Es liege nur eine Allgemeinverfügung vor, kein konkreter Verwaltungsakt, der ausschließlich an die Klägerin gerichtet sei, und deren betriebsinterne Gefahren schildere. Nur diese seien aber von der Versicherung umfasst. Ein darüber hinausgehender Schutz für sämtliche Schließungen sei für die geringe Jahresprämie nicht zu erreichen. Die Klägerin müsse sich darüber hinaus anrechnen lassen, was sie aufgrund von Schadensersatzansprüchen aus öffentlich- rechtlichem Entschädigungsrecht beanspruchen könne. Die Klägerin habe staatliche Unterstützungsmaßnahmen in Höhe von 70 % des von ihr behaupteten Schadens erhalten. Die Beklagte stellt zudem in Abrede, dass der Betrieb tatsächlich 30 Tage geschlossen gewesen sei, wobei Ruhetage und andere Tage, an denen der Betrieb üblicherweise geschlossen sei, außer Betracht bleiben müssten. Schließlich sei kein Schaden in der taxmäßigen Höhe entstanden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Leistungen aus der bestehenden Betriebsschließungsversicherung wegen eines Betriebsschließungsschadens, der ihr durch die aufgrund der Corona-Pandemie erfolgte Schließung ihres Betriebes entstanden ist. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 1 Abs. 1, 3 BS 311/05. Ein Versicherungsfall liegt nicht vor, denn weder das Corona-Virus noch die durch das Corona-Virus ausgelöste Krankheit Covid-19 sind von den meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern nach den wirksam einbezogenen Versicherungsbedingungen umfasst. Ob die Covid-19-Erkrankung und das Corona-Virus vom Versicherungsschutz umfasst sind, ist anhand von § 1 Abs. 3 BS 311/05 zu beurteilen. Danach sind meldepflichtige Krankheiten „ die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: (…) “. Das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannte Corona-Virus wird in der Aufzählung nicht genannt. Es kommt also darauf an, ob die Regelung in § 1 Abs. 3 BS 311/05 abschließend ist. Bei der Auslegung von Versicherungsverträgen und -bedingungen ist vom Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszugehen, der ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und dabei die Interessen der Beteiligten und den erkennbaren Sinnzusammenhang berücksichtigt (vgl. nur BGH, NJW-RR 2014, 543, m.w.N.). Da es sich bei den Klauseln um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, sind bei der Auslegung auch die §§ 307 ff. BGB zu berücksichtigen. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, NJW-RR 2008, 1123, 1125; BGH, NJW 2001, 2014, 2016). Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden (vgl. BGH, NJW 2018, 1544). Wird der Versicherungsschutz durch eine Klausel eingeschränkt, so muss dem Versicherungsnehmer damit klar und deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel besteht (BGH, r + s 2013, 601 Rn. 9). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (BGH, NJW 2019, 2172). Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so ist festzustellen, dass das neuartige Corona-Virus und die Erkrankung Covid-19 nicht von den Bedingungen umfasst sind. Die Regelung in § 1 Abs. 3 BS 311/15 ist abschließend. Die unter der Überschrift „Welche Krankheitserreger und Krankheiten sind meldepflichtig?“ stehende Regelung des § 1 Abs. 3 enthält ihrem Wortlaut nach eine Definition jener Krankheiten und Erreger, für welche im Falle einer behördlichen Schließung Versicherungsschutz besteht. Hinzu kommt die Formulierung „die folgenden im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ mittels Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern. Beide Aufzählungen umfassen weder das Corona-Virus noch Covid-19. Bereits der Umstand einer namentlichen Aufzählung legt nahe, dass der Versicherer nur für diese besonders aufgezählten und vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen will. Zugleich wird der Versicherungsnehmer durch die Aufzählung der Krankheiten und Erreger in die Lage versetzt, im Falle einer behördlichen Anordnung schnell feststellen zu können, ob ein Versicherungsfall vorliegt. Wenn darüber hinaus weitere Krankheiten und Krankheitserreger hätten erfasst sein sollen, dann hätte es keiner Aufzählung bedurft (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 29.10.2020, 35 O 32/20, Rn. 14; LG Oldenburg, Urt. v. 14.10.2020, 13 O 2068/20 Rn. 22; AG Darmstadt, Urt. v. 26.08.2020, 306 C 139/20, Rn. 39). Geht man vom Wortlaut aus, liegt es nahe, dass mit der Formulierung „die folgenden“ vor der Aufzählung deutlich gemacht wird, dass die Krankheiten und Erreger definitorisch abschließend aufgelistet werden. Ein verständiger Versicherungsnehmer würde erwarten, dass ausdrücklich klargestellt wird, wenn diese Auflistung nicht abschließend sein sollte, etwa durch Verwendung der Wörter „insbesondere", "etwa" oder "beispielsweise“. Solche Einschränkungen liegen hier gerade nicht vor (vgl. LG Bayreuth, Urt. v. 15.10.2020, 22 O 207/20, Rn. 31, a.A. LG München I, Urt. v. vom 01.10.2020, 12 O 5895/20 und vom 22.10.2020, 12 O 5868/20). Aus der Verwendung des Wortes „namentlich“ ergibt sich nach Auffassung der Kammer keine solche Einschränkung im Sinne einer nicht abschließenden Auflistung. Interpretiert man dieses Wort im Kontext der Verwendung, dann soll es gerade nicht als Synonym für „insbesondere“ verwendet werden. Auch wenn „namentlich“ nach dem Duden als Synonym zu „besonders", "hauptsächlich" und "vor allem“ verwendet wird, wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer beim Lesen der Klausel sofort klar, dass dem Wort hier nicht diese Bedeutung zukommt. Denn würde man „namentlich“ durch die vorgenannten Synonyme ersetzen, ergäbe der Satz keinen Sinn mehr. Es wären dann „die folgenden, im IfSG in §§ 6 und 7 hauptsächlich/ besonders/ vor allem genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ meldepflichtig. Damit wird deutlich, dass "namentlich" hier im Sinne von „mit Namen genannt“ gebraucht werden soll, demnach also nur jene Krankheiten gemeint sein sollen, die auch explizit in der Aufzählung benannt worden sind (so u.a. LG Stuttgart, Urt. v. 29.10.2020, 35 O 32/20, Rn. 15; LG Bayreuth, Urt. v. 15.10.2020, 22 O 207/20, Rn. 33). Auch die Nennung der §§ 6 und 7 IfSG führt nicht zu der Annahme, dass es sich um eine dynamische Verweisung handelt. Der Wortlaut der Klausel enthält keinen Verweis, sondern nur den Hinweis, dass die im Folgenden genannten Krankheiten und Erreger in den Bestimmungen des IfSG enthalten sind. Wenn eine dynamische Verweisung gewollt gewesen wäre, dann wäre die Aufzählung überflüssig gewesen. Es hätte dann der Hinweis auf die §§ 6 und 7 des IfSG genügt. Dass gerade nicht auch die Auffangtatbestände in § 6 Abs. 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 IfSG in den Bestimmungen zitiert werden, zeigt gerade, dass Versicherer nur genau bestimmte Erkrankungen versichern wollte (OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juli 2020 – I-20 W 21/20 –, juris, Rn. 4; LG Stuttgart, Urt. v. 29.10.2020, 35 O 32/20, Rn. 16 m. w. N.; LG Oldenburg, Urt. v. 14.10.2020, 13 O 2068/20, Rn. 24; LG Bayreuth, Urt. v. 15.10.2020, 22 O 207/20, Rn. 36 m. w. N.; AG Darmstadt, a. a. O., Rn. 40). Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man § 1 Abs. 3 BS 311/05 im Sinnzusammenhang mit den übrigen Klauseln betrachtet. Zwar wird in § 4 Nr. 4 BS 311/05 ein Ausschluss für Prionenerkrankungen formuliert. Darunter fallen vor allem die Creutzfeldt-Jakob-Krankheit und BSE. Sofern diese Erkrankungen ausdrücklich aus dem Versicherungsschutz ausgeschlossen werden, könnte hieraus zwar umgekehrt der Schluss gezogen werden, dass von § 1 Abs. 3 BS 311/05 auch Prionenerkrankungen umfasst sind. Die Creutzfeldt-Jakob-Krankheit oder BSE werden allerdings in den oben aufgelisteten Krankheiten nicht genannt. Die Krankheiten werden ausgelöst durch im menschlichen und tierischen Organismus vorkommende gesundheitsschädlich veränderte Proteine, die man z.B. über konterminierte Nahrung zu sich nimmt. Sog. Prionen sind ebenfalls in der Liste des § 1 Abs. 3 BS 311/05 nicht genannt. Trotz des ausdrücklichen Ausschlusses der – auf den ersten Blick – nicht erfassten Krankheiten und Erreger ist die Kammer der Ansicht, dass dies nicht dazu führt, dass bei verständiger Würdigung Unklarheiten in Bezug auf den gewährten Versicherungsschutz entstehen und daher von einer Intransparenz der Klausel im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB auszugehen ist. Denn ein verständiger Versicherungsnehmer wird mit dem Begriff der Prionenerkrankungen nichts anfangen können und insbesondere nicht beurteilen können, ob die in § 1 Abs. 3 BS 311/05 genannten Krankheitserreger diese Erkrankungen auslösen können oder ob es sich bei einer der dort genannten Krankheiten möglicherweise um eine solche Prionenerkrankung handelt. Solch komplizierte Überlegungen wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht anstellen (a. A. LG München I, a. a. O.). Die Kammer erachtet die Klausel daher nicht als intransparent oder missverständlich i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB. Zudem bezieht ein verständiger Versicherungsnehmer auch die Betrachtung ein, dass Versicherer ihren Versicherungsbedingungen eine Risikoanalyse zugrunde legen. Dabei steht die zu zahlende Prämie in Relation zu den versicherten Risiken. Einem verständigen Versicherungsnehmer muss es sich daher aufdrängen, dass bei einer Jahresprämie von 166,51 € einerseits und einer Leistungspflicht im Versicherungsfall im hohen 5-stelligen, teilweise sogar 6-stelligen Bereich andererseits wegen der erheblichen Diskrepanz bei fehlender Kalkulierbarkeit des Risikos im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Krankheiten nicht vom Versicherungsschutz erfasst sein sollen (vgl. LG Bayreuth, Urt. v. 15.10.2020, 22 O 207/20, Rn. 34). Die Argumentation der hiervon abweichenden Auffassungen in der Rechtsprechung, insbesondere des Landgerichts München I, überzeugt die Kammer insgesamt nicht. Nach Ansicht der Kammer wird für das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers die ausdrückliche und umfangreiche Auflistung von genannten Krankheiten und Krankheitserregern im Vordergrund stehen. Der Umstand, dass eine Auflistung erfolgt, die nicht erforderlich wäre, wenn alle gesetzlich erfassten Krankheiten und Krankheitserreger von der Versicherung erfasst wären, widerspricht bei verständiger Würdigung der Erwartung, dass es sich um eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts handelt. Die Auslegung durch das Landgericht München I überspannt nach Auffassung der Kammer die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nach Maßgabe der hierfür entwickelten Auslegungsgrundsätze. Derart komplexe Überlegungen – wie etwa in Bezug auf den Ausschluss von Prionenerkrankungen – wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht anstellen. Vielmehr steht der sofort ins Auge fallende, umfangreiche Katalog von im Einzelnen aufgelisteten medizinischen Begriffen im Vordergrund, der erkennbar die maßgebliche Information für die Frage des Umfangs des Versicherungsschutzes darstellt. Auch das Argument, dass aufgrund des Umstands, dass in den Bedingungen nicht erwähnt werde, dass über die Auffangtatbestände des IfSG auch neu auftretende Krankheiten und Erreger umfasst seien, die wirtschaftlichen Belastungen und Nachteile, welche die Klausel für den Versicherungsnehmer habe, nicht im Ansatz erkennbar seien, hält die Kammer nicht für überzeugend. Denn umgekehrt muss gerade dem kaufmännisch tätigen Versicherungsnehmer auch bewusst sein, dass der Versicherer nur für ihn kalkulierbare Risiken übernehmen will und er wird deswegen einen umfassenden Versicherungsschutz unter Berücksichtigung der vereinbarten Prämie angesichts der unvorhersehbaren Entwicklung eher nicht erwarten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 89.250,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .