Urteil
5 O 135/15
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2020:1113.5O135.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus der Pfändung und Verwertung eines PKW BMW Mini Cooper. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks C #, # C1, das mit einem denkmalgeschützten Gebäude bebaut ist. Am 25.03.2009 pfändete die Beklagte wegen nicht bezahlter Grundbesitzabgaben, Zinsen und Kosten in Höhe von 1.247,96 Euro einen PKW Mini Cooper, der ohne Kennzeichen auf dem Grundstück des Klägers abgestellt war. Die Beklagte ließ das Fahrzeug mit einem Kranwagen von dem Grundstück heben und abschleppen. Anschließend wurde das Fahrzeug bei der Firma L in C1 eingelagert, wobei der genaue Zeitpunkt der Einlagerung zwischen den Parteien streitig ist. Der Kläger erhob am 24.04.2009 Anfechtungsklage gegen den Pfändungsbescheid vom 25.03.2009 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 13 K 1875/09). Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 29.04.2010 als unbegründet ab. Der Kläger erhob in der Folge erfolgslos eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster und schließlich Verfassungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 05.03.2012 nicht zur Entscheidung annahm. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts setzte die Beklagte die Verwertung des Fahrzeuges fort. Mit Schreiben vom 22.05.2012 forderte sie den Kläger auf, den Schlüssel und die Fahrzeugpapiere des „Rechtslenker – PKW Austin Mini“ herauszugeben. Mit Schreiben vom 04.06.2012 teilte der Kläger mit, dass er nicht Eigentümer eines „PKW Austin Mini“ sei und daher die Schlüssel und die Fahrzeugpapiere nicht herausgeben könne. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte hierauf nicht. Am 26.07.2012 beauftragte die Beklagte die E mit der Erstellung eines Bewertungsgutachtens über das gepfändete Fahrzeug. Der Sachverständige ermittelte mit Gutachten vom 30.08.2012 einen Restwert in Höhe von 2.580 Euro und stellte fest, dass sich an der linken Seite des Fahrzeuges Restunfallspuren befänden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bl. 88 ff. d.A. verwiesen. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde am 04.10.2012 zu einem Gebot von 2.500 Euro auf dem Portal des deutschen Zolls versteigert. Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des PKW Mini Cooper. Das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Pfändung am 25.03.2009 nicht beschädigt gewesen. Zudem sei das Fahrzeug erst am 03.02.2010 bei der Firma L eingeliefert worden - das Fahrzeug sei in der Zwischenzeit genutzt und erheblich beschädigt worden. In dieser Zeit müssten auch die von dem Sachverständigen der E festgestellten Schäden an der linken Seite entstanden sein. Durch das Verhalten der Beklagten sei ihm ein Schaden in Höhe von 8.000 Euro entstanden, der sich zum einen aus den Kosten für das E-Gutachten in Höhe von 498,81 Euro abzüglich eines Betrages in Höhe von 174,80 Euro, der für ein E-Gutachten im Jahr 2009 angefallen wäre, dem Standgeld in Höhe von 357,00 Euro und Säumniszuschlägen in Höhe von 338,00 Euro ergebe. Zum anderen sei ihm durch die zögerliche Verwertung des Fahrzeuges und durch die unterbliebene Mitteilung von der Versteigerung ein Schaden in Höhe von 7.700 Euro entstanden (Wert des Mini Coopers im Jahr 2009 in Höhe von 10.200 Euro abzüglich des Versteigerungserlöses in Höhe von 2.500 Euro). Von diesem Betrag macht der Kläger mit der Klage einen Teilbetrag in Höhe von 6.980,99 Euro geltend. Der Kläger meint, dass die Beweislast dafür, dass das Fahrzeug schon zum Zeitpunkt der Pfändung Schäden aufwies, bei der Beklagten liege, da in dem Pfändungsprotokoll vom 25.03.2009 keine Beschädigungen aufgenommen worden seien und daher von einer Beweislastumkehr auszugehen sei. Das Amtsgericht Hagen hat auf Antrag des Klägers vom 31.12.2014 einen Mahnbescheid erlassen, der der Beklagten am 06.01.2015 zugestellt worden ist. Gegen diesen hat die Beklagte am 15.01.2015 Widerspruch eingelegt, woraufhin das Verfahren am 04.05.2015 an das Landgericht Bochum abgegeben worden ist. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.000 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie behauptet, dass alle Schäden, die der E-Sachverständige festgestellt habe, schon zum Zeitpunkt der Pfändung vorhanden gewesen seien. Das Fahrzeug sei auch unmittelbar nach der Pfändung zu der Firma L verbracht worden. Das Fahrzeug sei nach der Pfändung nicht mehr genutzt worden, dies sei schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die Fahrzeugpapiere und Schlüssel nicht vorhanden gewesen seien. Das Gericht hat am 13.04.2018 den Beschluss verkündet, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. X darüber Beweis zu erheben, ob und inwieweit sich aus den zur Akte gereichten Fotos ergibt, dass zwischen dem Zeitpunkt der Pfändung am 25.03.2009 und dem Zeitpunkt der Bewertung des Fahrzeuges durch die E am 23.08.2012 Schäden an dem streitgegenständlichen Fahrzeug entstanden sind und in welcher Höhe der Wert des Fahrzeuges durch die Herbeiführung der entsprechenden Schäden gemindert wurde. Das Gericht hat mit Beschluss vom 13.04.2018 einen Auslagenvorschuss in Höhe von 1.500 Euro von dem Kläger angefordert. Am 02.04.2019 ist der Vorschuss nach mehrfacher Fristverlängerung überwiesen worden. Nachdem der Sachverständige zunächst mitgeteilt hatte, dass der Vorschuss auf 3.500 Euro zu erhöhen sei, hat die Kammer - nachdem der Sachverständige auf Aufforderung des Gerichts den angeforderten Kostenvorschuss mit Schreiben vom 10.07.2000 spezifiziert hatte - einen weiteren Vorschuss in Höhe von 1.000 Euro angefordert. Mit Beschluss vom 10.08.2020 hat die Kammer dem Kläger eine Ausschlussfrist gesetzt, den weiteren Vorschuss binnen zwei Wochen an die Gerichtskasse zu zahlen. Der Beschluss ist dem Kläger am 14.08.2020 zugestellt worden. Der Kläger hat den weiteren Vorschuss nicht gezahlt. Mit Schreiben vom 21.09.2020 hat die Kammer dem Sachverständigen mitgeteilt, dass die Gutachtenerstattung nicht fortzusetzen sei. Der Sachverständige hat ein Gutachten vom 25.08.2020 an das Gericht übersandt und einen Betrag in Höhe von 2.545,27 Euro in Rechnung gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 25.08.2020 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 29.09.2020 hat der Kläger den Sachverständigen X wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und ausgeführt, dass das Gutachten völlig unbrauchbar sei. Mit Beschluss vom 09.10.2020 hat die Kammer das Gesuch des Klägers, den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen. Ebenfalls am 09.10.2020 hat die Kammer beschlossen, eine ergänzende Gutachtenerstattung durch den Sachverständigen oder seine mündliche Anhörung nicht durchzuführen, da der Kläger den Kostenvorschuss nicht eingezahlt hat. Hiergegen wendet sich der Kläger mit Gegenvorstellung vom 03.11.2020 mit der Begründung, dass der weitere Vorschuss in Höhe von 1.000 Euro nicht einzuzahlen gewesen sei, weil dieser zum einen nicht hinreichend spezifiziert worden sei und zum anderen der angeforderte Kostenvorschuss überhöht und nicht durch die tatsächliche Arbeit des Sachverständigen gerechtfertigt sei. Insbesondere hätte der Sachverständige die Originalbilder von der E anfordern können, anstatt diese aufwendig zu bearbeiten. Auch die übrigen Rechnungspositionen seien nicht gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 8.000 Euro gegen die Beklagte zu. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 6.980,99 Euro wegen der Beschädigung des streitgegenständlichen Fahrzeuges beziehungsweise der unterlassenen Mitteilung von der Versteigerung. a) Ein entsprechender Anspruch ergibt sich nicht im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verwahrung als öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis aus § 280 Abs. 1 BGB analog. Zwar ist zwischen den Parteien durch die Pfändung des streitgegenständlichen Fahrzeuges ein öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis entstanden. Indes fehlt es an dem Nachweis einer Pflichtverletzung der Beklagten. aa) Hinsichtlich der Pfändung des Fahrzeuges, namentlich dem „Ob“ und dem „Wie“ der Pfändung, hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 1875/09, rechtskräftig festgestellt, dass diese rechtmäßig erfolgte. An diese verwaltungsgerichtliche Feststellung ist das Zivilgericht gebunden (vgl. Zimmerling, in: juris-PK-BGB, 9. Auflage 2020, § 839 Rn. 288). bb) Die Beklagte hat auch nicht nachweisbar eine Pflicht dadurch verletzt, dass sie das Fahrzeug des Klägers – wie von diesem behauptet - im Rahmen der Pfändung beschädigt hat. (1) Der Beklagte ist für die behauptete Pflichtverletzung beweispflichtig. Zwar trägt die öffentlich-rechtliche Körperschaft die Beweislast dafür, wie es zu einer Beschädigung der in Obhut genommenen Sache gekommen ist und dass diese bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte vermieden werden können (vgl. BGH, NJW 1990, 1230). Indes obliegt es zuvor dem Kläger nachzuweisen, dass das Fahrzeug vor der Pfändung unbeschädigt gewesen ist (vgl. Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 688 Rn. 22; OLG Braunschweig, Urteil vom 25.03.2015 - 3 U 31/14). Das Pfändungsprotokoll vom 25.03.2009 bewirkt insoweit auch keine Beweislastumkehr. Zwar handelt es sich bei dem Protokoll um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO (vgl. Schreiber, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 418 Rn. 6) und begründet insoweit den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Das bedeutet, dass die Urkunde - vorbehaltlich ihrer Unversehrtheit und Echtheit - alle in ihr bezeugten Tatsachen beweist, soweit diese auf eigenen Handlungen oder eigenen Wahrnehmungen des Urkundsbeamten beruhen (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 418 ZPO Rn. 3). Darüber hinaus besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit (vgl. BGH MDR 2016, 1371; NJW 2002, 3164). Die Beweiskraft des Protokolls erstreckt sich jedoch dem Wortlaut des § 418 ZPO nach nur auf Tatsachen, die darin enthalten sind. Gemäß § 17 VwVG NRW muss ein Pfändungsprotokoll indes nur folgende Tatsachen enthalten: Ort und Zeit der Aufnahme, den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge, die Namen der Personen, mit denen verhandelt wird, die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei sowie die Unterschrift des Vollziehungsbeamten. Danach muss das Pfändungsprotokoll gerade keine Angaben zu dem Zustand der Sache sowie eventuellen Beschädigungen enthalten. Auch die Regelung des 28.6.2 der Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VV VwVG NRW), die den Inhalt des Protokolls konkretisiert, enthält keine entsprechende Regelung. Daher ist die Tatsache, dass die gepfändete Sache beschädigt ist oder nicht, von der Beweiskraft des Pfändungsprotokolls nicht erfasst. Mithin findet insoweit auch keine Beweislastumkehr statt, so dass der Kläger vollen Beweis dafür erbringen muss, dass das streitgegenständliche Fahrzeug vor dessen Beschlagnahme unbeschädigt war. (2) Der Kläger hat den Beweis, dass das Fahrzeug vor der Pfändung unbeschädigt war, nicht geführt. Zwar hat der Kläger insoweit Beweis angeboten durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens, wobei die Kammer gemäß Beschluss vom 13.04.2018 auch einen entsprechenden Beweisbeschluss verkündet und den Sachverständigen X nach Einzahlung des Vorschusses mit der Erstattung des Sachverständigengutachtens beauftragt hat. Eine Fortsetzung der Gutachtenerstattung durch den Sachverständigen X hatte jedoch gemäß §§ 379, 402, 411 ZPO nicht zu erfolgen, weil der Kläger nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist den weiteren Vorschuss in Höhe von 1.000 Euro gezahlt hat. Das Gericht hat daher mit Schreiben vom 21.09.2020 dem Sachverständigen mitgeteilt, dass die Gutachtenerstattung nicht fortzusetzen sei. Soweit der Sachverständige das schriftliche Gutachten vom 25.08.2020 dennoch an das Gericht übersandt hat, so sind die von dem Kläger gegen dieses Gutachten vorgebrachten Einwendungen - unabhängig davon, dass es die Behauptung des Klägers im Wesentlichen nicht bestätigt – nicht zu berücksichtigen. Denn zwar wäre aufgrund der Einwendungen des Klägers eine schriftliche Gutachtenergänzung oder mündliche Anhörung des Sachverständigen im Verhandlungstermin vorzunehmen gewesen. Der Kläger hat jedoch zuvor ohnehin den für das schriftliche Sachverständigengutachten erforderlichen Auslagenvorschuss nicht gezahlt, so dass bereits das schriftliche Sachverständigengutachten nicht mehr hätte erstattet werden müssen und demgemäß auch eine Ergänzung bzw. Erläuterung des Gutachtens aufgrund von Einwendungen nicht mehr vorzunehmen ist, da hierfür erneut ein Auslagenvorschuss zu zahlen wäre. Dessen Anforderung war aber nicht mehr vorzunehmen, da bereits der Vorschuss für das schriftliche Gutachten vor dessen Erstattung nicht gezahlt worden ist, so dass die Beweisaufnahme nicht mehr weiter fortzusetzen war. Dem Kläger ist nach Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 1.500 € und einer Vorschussanforderung des Sachverständigen in Höhe von insgesamt 3.500 € mit Beschluss der Kammer vom 15.10.2019 aufgegeben worden, einen weiteren Auslagenvorschuss in Höhe von 2.000 € zu zahlen. Insoweit hat die Kammer dem Kläger bereits mit Beschluss vom 07.02.2020 eine Ausschlussfrist zur Zahlung gesetzt. Nach Monierungen des Klägers und einer angeforderten Spezifizierung des Vorschusses durch den Sachverständigen mit Schreiben vom 10.07.2020 hat die Kammer unter Abänderung des Beschlusses vom 15.10.2019 mit Beschluss vom 10.08.2020 mit näherer Begründung, auf die verwiesen wird, nur noch einen weiteren Vorschuss in Höhe von 1.000 Euro angefordert. Gleichzeitig hat die Kammer dem Kläger eine Ausschlussfrist gesetzt, den weiteren Vorschuss binnen zwei Wochen an die Gerichtskasse zu zahlen. Der Beschluss ist dem Kläger am 14.08.2020 zugestellt worden. Der Kläger hat den weiteren Vorschuss bis heute nicht gezahlt. Der Kläger hatte daher hinreichend Gelegenheit, den erforderlichen weiteren Auslagenvorschuss einzuzahlen. Nachdem dem Kläger bereits zuvor für den höheren ergänzenden Vorschuss eine Ausschlussfrist gesetzt worden ist, war es auch ausreichend, den verminderten Vorschuss erneut anzufordern und hierfür eine Ausschlussfrist zu setzen. Zur Begründung der Höhe des Vorschusses sind unter Bezugnahme auf die Spezifizierung des Sachverständigen auch Ausführungen durch die Kammer erfolgt. Soweit der Kläger geltend macht, dass der weitere Vorschuss nicht eingezahlt werden musste, weil der ursprüngliche Vorschuss in Höhe von 1.500 Euro ausreichend gewesen sei, um die Kosten zur Erstellung des entsprechenden Gutachtens zu decken, so dringt der Kläger hiermit nicht durch. Die Bemessung der Höhe eines einzuzahlenden Vorschusses steht im Ermessen des Gerichts (vgl. Zöller, a.a.O., § 379 Rn. 2). Die Anordnung der Zahlung eines Auslagenvorschusses für ein Sachverständigengutachten kann von den Parteien nicht isoliert angegriffen werden (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 20.11.2006 - 3 W 1464/06). Demgemäß hätte der Kläger den durch die Kammer angeforderten Vorschuss einzahlen müssen. Im Übrigen war der Vorschuss in Höhe von insgesamt 2.500 Euro ausweislich der zwischenzeitlich erstellten Rechnung des Sachverständigen vom 25.08.2020, die einen Rechnungsbetrag in Höhe von 2.545,27 Euro ausweist, nicht überhöht. Insoweit ist auch unerheblich, ob die ursprüngliche abschlägige Berechnung der Kammer im Beschluss vom 10.08.2020 zutreffend war. Denn aus der Rechnung des Sachverständigen vom 25.08.2020 lässt sich entnehmen, dass der angeforderte Vorschuss in Höhe von 2.500,- € erforderlich war. Etwaige Einwendungen gegen die Angemessenheit der Vergütung hat die betreffende Partei mit der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz geltend zu machen (vgl. OLG Dresden, a.a.O.). Aus Sicht der Kammer sind Bedenken gegen die Höhe der Rechnung im Hinblick auf die Anforderung eines Vorschusses in dieser Höhe nicht ersichtlich. Da der Vorschuss in Höhe weiterer 1.000 € durch den Kläger nicht eingezahlt wurde, war bereits die schriftliche Gutachtenerstattung durch den Sachverständigen nicht mehr fortzusetzen, so dass auch Einwände des Klägers gegen dieses schriftliche Gutachten durch den Sachverständigen nicht mehr zu bearbeiten sind. Soweit der Sachverständige ein schriftliches Sachverständigengutachten übersandt hat, ist der bisher eingezahlte Vorschuss bereits nicht zur Vergütung zur Rechnung ausreichend. Es steht daher erst recht kein Vorschussbetrag für eine ergänzende schriftliche Begutachtung durch den Sachverständigen bzw. für eine mündliche Erläuterung des Gutachtens durch Ladung des Sachverständigen zum Verhandlungstermin zur Verfügung. Zur Anforderung eines solchen Vorschusses besteht auch im Hinblick auf den bereits für das schriftliche Gutachten nicht eingezahlten ausreichenden Vorschuss keine Veranlassung. cc) Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt auch nicht deshalb vor, weil sie den Kläger nicht rechtzeitig über die Versteigerung des streitgegenständlichen Fahrzeuges informierte. Eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung besteht nicht. Gemäß § 31 VwVG NRW sind nämlich nur Ort und Zeit der Versteigerung öffentlich bekannt zu machen. Das Gesetz enthält – im Gegensatz beispielsweise zu § 45 Abs. 2 PolG NRW – keine Verpflichtung der Behörde, den Schuldner über Ort und Zeit der Versteigerung zu informieren. b) Der Kläger kann einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 6.980,99 Euro auch nicht auf einen Anspruch gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG stützen, da es gemäß den obigen Ausführungen auch insoweit bereits an einer nachgewiesenen Pflichtverletzung der Beklagten fehlt. 2. Auch im Übrigen steht dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Soweit er geltend macht, ihm sei durch die verzögerte Verwertung des streitgegenständlichen Fahrzeuges ein weiterer Schaden in Höhe von 1.019,01 Euro (Kosten für das E-Gutachten in Höhe von 498,81 Euro abzüglich eines Betrages in Höhe von 174,80 Euro, Standgeld in Höhe von 357,00 Euro und Säumniszuschläge in Höhe von 338,00 Euro) entstanden, so fehlt es auch insoweit jedenfalls an einer kausalen Pflichtverletzung der Beklagten. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte die Verwertung des Fahrzeuges – wie der Kläger behauptet – verschleppt oder verzögert hätte. Vielmehr erhob der Kläger nach der Pfändung am 25.03.2009 am 24.04.2009 Anfechtungsklage gegen den Pfändungsbescheid vom 25.03.2009 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 13 K 1875/09). Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 29.04.2010 als unbegründet ab. Der Kläger beantragte sodann die Zulassung der Berufung, was das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 29.04.2011 ablehnte. Die anschließende Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 05.03.2012 nicht zur Entscheidung an. Kurze Zeit später, am 22.05.2012, setzte die Beklagte die Verwertung des Fahrzeuges fort, das schließlich am 04.10.2012 versteigert wurde. Danach ist nicht zu erkennen, inwieweit die Beklagte die Verwertung verzögert hat. Vielmehr ist die Tatsache, dass das Fahrzeug erst drei Jahre nach der Pfändung verwertet wurde, dem Umstand geschuldet, dass der Kläger sich gerichtlich gegen die Rechtmäßigkeit der Pfändung wendete. Die als Anfechtungsklage zulässige Klage hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, so dass eine Verwertung des Fahrzeuges bis zum Abschluss des Verfahrens nicht möglich gewesen ist. Da ein Hauptanspruch nicht besteht, ist auch der Nebenanspruch auf Zinszahlung nicht gegeben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 711 ZPO.