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Urteil

1 KLs 9/20

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2020:0907.1KLS9.20.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 64 Fällen,

unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen sowie

unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 140 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Erziehungsanstalt wird angeordnet.

Vor der Vollziehung dieser Maßregel wird der Vorwegvollzug von einem Jahr und 9 Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Gesamtbetrages von 380.574,00 Euro wird angeordnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

-§§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 31 BtMG; §§ 49, 51, 53, 54, 64, 67, 73, 73c StGB-

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 64 Fällen, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen sowie unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 140 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einer Erziehungsanstalt wird angeordnet. Vor der Vollziehung dieser Maßregel wird der Vorwegvollzug von einem Jahr und 9 Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Gesamtbetrages von 380.574,00 Euro wird angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. -§§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 31 BtMG; §§ 49, 51, 53, 54, 64, 67, 73, 73c StGB- Gründe: I. Der heute 43 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in I als Ältestes von zwei Kindern seiner Eltern geboren. Er hat eine jüngere Schwester, mit der er zusammen im elterlichen Haushalt aufwuchs. Der etwa im Jahr 2000 verstorbene Vater des Angeklagten arbeitete bis zuletzt als Trockenbaumonteur und war im Rahmen dieser Tätigkeit auch auf auswärtigen Baustellen eingesetzt und mithin häufig nicht Zuhause. In Zeiten seiner Anwesenheit war das Verhältnis des Angeklagten zu ihm von großer Angst geprägt. So ahndete der Vater ein – aus seiner Sicht – bestehendes Fehlverhalten des Angeklagten mit Stockschlägen, die zum Teil sichtbare und mehrere Tage anhaltende Hämatome verursachten, oder indem er den Angeklagten in einen Raum der Wohnung einsperrte, den der Vater in der Übrigen Zeit als Dunkelraum für sein Hobby der Photographie nutzte. In der Folge vermied der Angeklagte den Kontakt zu seinem Vater weitestgehend. So zog er es beispielsweise vor nachts in eine Spielzeugkiste im Kinderzimmer zu urinieren, um dem Vater beim Gang zum Badezimmer nicht auf dem Flur zu begegnen. Die Mutter des Angeklagten war berufsbedingt ebenfalls häufig nicht Zuhause. Sie arbeitete zunächst als Reinigungskraft in einem Reisebüro. Nach einer entsprechenden Weiterbildung begann sie eine Tätigkeit als Personalleiterin in einem Automobilzuliefererbetrieb, die sie auch heute noch ausübt. Nach dem Besuch eines Kindergartens wurde der Angeklagte 1983 im Alter von 6 Jahren altersgerecht eingeschult. Er durchlief die Grundschule vier Jahre lang ohne Auffälligkeiten und wechselte anschließend auf eine Realschule. Auch dort zeigte der Angeklagte zunächst keinerlei schulische Auffälligkeiten; er kam insbesondere mit dem Lernstoff gut zurecht. Die Nachmittage nach dem Unterricht verbrachten der Angeklagte und seine Schwester aufgrund der beruflichen Tätigkeiten der Eltern häufig allein Zuhause. Im Alter von etwa 15 Jahren begann der Angeklagte dann an diesen – wie ausgeführt – unbeaufsichtigten Nachmittagen regelmäßig etwa zwei bis vier Jugendliche zu sich einzuladen und mit diesen gemeinsam Alkohol in Form von Bier und Schnaps zu trinken. Anschließend begab sich der Angeklagte in die Stadt und beging dort gelegentlich Diebstahlstaten. Obgleich sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nur selten Zuhause waren, fielen den Eltern die Diebstahlstaten des Angeklagten gelegentlich auf und bestraften sie ihn dann dafür. So entdeckte der Vater des Angeklagten an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Winter des Jahres 1992 einen Walkman im Besitz des Angeklagten, den der Angeklagte – so glaubte der Vater – gestohlen hatte. Zur Strafe schlug er den Angeklagten mit dem – eigens zur Prügelstrafe bereit gestellten – Stock, den der Vater „Lilli“ nannte, und verfolgte den fliehenden Angeklagten bis auf die Straße. Dort lief der Angeklagte, der nur mit T-Shirt und Boxershorts bekleidet war, einem Ehepaar in die Arme, das den Angeklagten dann zunächst zum CVJM und anschließend zur Mutter des Angeklagten brachte. Diese hieß die Diebstahlstaten ihres Sohnes zwar ebenfalls nicht gut; der Angeklagte hatte von ihr jedoch keine Prügelstrafe zu erwarten. Kurz darauf – der Angeklagte besuchte zu dieser Zeit die 9. Schulklasse – trennten sich die Eltern des Angeklagten und der Vater verließ den gemeinsamen Haushalt. Der Angeklagte und seine Schwester verblieben bei der Mutter. Nach Ablauf des Trennungsjahres folgte die Scheidung der Eltern. Der Angeklagte zeigte in dieser Zeit ein schulisches Leistungsdefizit, was letztlich dazu führte, dass er die 10. Schulklasse wiederholen musste. Sein außerschulisches Verhalten – konkret die Diebstahlstaten – setzte er weiter fort. Dies führte insgesamt dazu, dass die Mutter des Angeklagten ihn im Alter von 16 Jahren der elterlichen Wohnung verwies. Obgleich er immer noch Angst vor ihm hatte, zog der Angeklagte daraufhin mangels Wohnalternativen zu seinem Vater. Im Jahr 1994 absolvierte der Angeklagte seinen Realschulabschluss und beendete er seine Schulausbildung. Noch im selben Jahr begann er dann eine Ausbildung zum Werkzeugmacher bzw. Schlosser in W. Während dieser Ausbildung kam es – nicht ausschließbar anlässlich nicht herausgebrachten Mülls nach einer vom Angeklagten in der Wohnung gefeierten Party – zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und seinem Vater, in dessen Folge der Vater des Angeklagten ihn aus der Wohnung warf. Der Angeklagte fand daraufhin zunächst für wenige Tage Unterschlupf bei Freunden und zog anschließend zu einer Freundin nach I1 in eine Wohngemeinschaft (im Folgenden: WG). Hier kam der Angeklagte in erheblichem Umfang in Kontakt mit Betäubungsmitteln – Näheres dazu sogleich. Bedingt durch den Betäubungsmittelkonsum war der Angeklagte nicht mehr in der Lage, morgens rechtzeitig zur Ausbildungsstätte aufzubrechen, sodass das Ausbildungsverhältnis seitens des Arbeitsgebers im dritten Ausbildungsjahr vorzeitig beendet wurde. Der Angeklagte war in der Folge zunächst arbeitslos, verzog dann aber nach etwa 6 Monaten in eine eigene Wohnung nach I und absolvierte 1997 – dennoch – über das Bildungswerk I erfolgreich die Abschlussprüfung der – abgebrochenen – Ausbildung zum Werkzeugmacher bzw. Schlosser bei der Industrie- und Handelskammer. In der Folgezeit arbeitete der Angeklagte dann bei verschiedenen kleinen Arbeitgebern in seinem Ausbildungsberuf, u.a. bei der U GmbH (im Folgenden: U) in E – einem Tochterunternehmen des US-amerikanischen Baumaschinenherstellers U Corporation. Etwa 1999 begann der Angeklagte dann parallel zu seiner Tätigkeit bei U eine Weiterbildung zum Techniker in einer Abendschule, die er nach 4 Jahren erfolgreich abschloss. Anschließend arbeitete er noch etwa ein weiteres Jahr für U und verzog dann nach E1, wo er das Fachhochschulstudium zum Diplom-Maschinenbauer begann. In den Semesterferien arbeitete er weiterhin für U. Im September 2007 wurde der Angeklagte Vater eines Sohnes. Mit der Kindsmutter, die mit dem Sohn in I lebte, ging er später – im Jahr 2019 – auch die Ehe ein. Anlässlich der Geburt seines Sohnes unterbrach er sein Fachhochschulstudium für etwa 4 Wochen, kehrte dann aber nach E1 zurück und schloss sein Studium im Sommersemester 2008 erfolgreich ab. Anschließend verzog er zurück nach I, wo er in der Folgezeit und bis zuletzt mit seinem Sohn und seiner – seit 2019 angetrauten - Freundin lebt. Am 16.06.2008 begann er dann eine Trainee-Tätigkeit für die H GmbH (im Folgenden: H) in C, in deren Rahmen er zunächst im Bereich Arbeitsvorbereitungen arbeitete. Etwa im Jahr 2011 absolvierte er erfolgreich eine Weiterbildung zum Lean-Manager – also im Bereich zur effizienten Gestaltung der gesamten Wertschöpfungskette industrieller Güter (Lean-Management). Im Hinblick darauf übernahm er im Jahr 2013 ein etwa vier Monate andauerndes Projekt zur Neustrukturierung einer Fabrik, welches derart erfolgreich war, dass er kurz darauf als Head-of-Lean-Operation weitere Projekte in Frankreich (E2) und USA betreute und dort (industrielle) Fertigungsstraßen aufbaute. In der Folgezeit wurden ihm weitere Projekte der H anvertraut. Im Jahr 2015 wurde er schließlich Head-of-Design-Validation und betreute in dieser Funktion Testfabriken und –labore der H an insgesamt 9 Standorten in der Bundesrepublik Deutschland, den Niederlanden und den USA bei der Umstrukturierung. Auffälligkeiten – insbesondere berufliche Leistungsdefizite – zeigte er hierbei nicht. Nach etwa 1,5 Jahren – im Jahr 2016 – wechselte der Angeklagte zur H mit Standort in I2. Dort arbeitete er als verantwortlicher Betriebsleiter und betreute in diesem Zusammenhang Standorte in Polen und der Schweiz. Nicht ausschließbar weil er mit seinem Vorgesetzten in I2 „nicht klar“ kam, kehrte er nach etwa 16 Monaten nach I zu seiner – dort verbliebenen – Familie zurück und nahm eine Anstellung bei der S GmbH an, in deren Rahmen er Aufgaben eines Leiters des operativen Geschäfts (Chief-Operation-Officer bzw. COO) ausführte. Hierfür bezog er ein Jahresgehalt von 180.000 € zuzüglich einer jährlichen Prämie von bis zu 60.000 €. Diese Tätigkeit übte er bis zu seiner Festnahme in dieser Sache am 05.02.2020 aus. Etwa zwei Wochen nach seiner Festnahme übernahm er in der Justizvollzugsanstalt eine Arbeitsstelle als Schlosser, die er bis heute ausübt. Bis zu seiner o.g. Festnahme verbrachte der Angeklagte seine Wochenenden gelegentlich mit sogenanntem Live Action Roleplaying – einem Rollenspiel, bei dem die Spieler bei Treffen ihre Spielfigur auch physisch selbst darstellen und den Spielablauf bzw. das Geschehen um diese Spielfiguren an den jeweiligen Spielorten gemeinsamen improvisieren. Der Angeklagte ist von guter körperlicher Gesundheit. Abgesehen von einem Pneumothorax, der 2004 für etwa 2 Wochen stationär behandelt wurde und heute folgenlos verheilt ist, sowie einer arbeitsunfallbedingten Kopfverletzung, die er während seiner Ausbildung zum Werkzeugmacher bzw. Schlosser erlitten hat, die genäht werden musste und die heute aber ebenfalls folgenlos verheilt ist, hat er keinerlei schwere Unfälle oder Erkrankungen mit Beteiligung des zentralen Nervensystems erlitten beziehungsweise durchgemacht. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 16.04.2020 ist der Angeklagte strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Hattingen vom 28.04.2017 (24 Cs 81 Js 813/17 – 109/17), rechtskräftig seit dem 22.05.2017, erfolgte eine Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 15 €. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Angeklagte am 11.02.2017 gegen 18:00 Uhr aus den Auslagen der Firma S1 oHG Waren im Wert von ca. 150 € entwendet hatte, indem er einen Einkaufswagen mit verschiedenen Waren gefüllt und ohne Bezahlung mitgenommen hatte. Die Geldstrafe ist durch Zahlung bereits erledigt. 2. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Hattingen vom 02.07.2019 (24 Cs 33 Js 604/19 – 117/19), rechtskräftig seit dem 20.07.2019, erfolgte eine Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 50 €. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Angeklagte am 23.11.2018 in I im Rahmen der schriftlichen Äußerung zu einem Sachverhalt in einem Bußgeldverfahren angegeben hatte, dass entweder die – im dortigen Verfahren als Zeugen geführten - Herren C1 oder C2 Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt der Ordnungswidrigkeit (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften) gewesen seien, wobei dem Angeklagte bewusst gewesen war, dass er selbst Fahrzeugführer gewesen war und dass im Hinblick auf seine Angaben ein Bußgeldverfahren gegen die genannten Zeugen hätte eingeleitet werden können. Die Geldstrafe ist durch Zahlung bereits erledigt. II. Der Angeklagte konsumiert Alkohol und Betäubungsmittel in unterschiedlichem Umfang. 1. Alkohol konsumierte der Angeklagte erstmals - und ab dann regelmäßig – im Alter von 14 Jahren in Form von Bier und – kurz darauf auch – Schnaps. Dies führte bereits im Alter von 15 Jahren dazu, dass er auch unter der Woche – als Schüler – regelmäßig betrunken war. Diesen Konsum führte er bis zur Trennung seiner Eltern fort. Seither trinkt er nur noch selten und im sozialüblichen bis geringem Maße Alkohol, vornehmlich in Form von Bier. 2. Betäubungsmittel konsumiert der Angeklagte dagegen in erheblichem Umfang. Den Konsum von THC begann er spätestens im Alter von 16 Jahren – jedoch noch vor seinem Auszug aus dem mütterlichen Haushalt. In den Folgejahren steigerte er den Konsum von THC zunächst stetig, sodass er etwa im Jahr 2007 – kurz vor der Geburt seines Sohnes – mehr als 10 Gramm Marihuana oder Haschisch pro Woche rauchte. Soweit er sich zu Beginn der Woche einen „10-Gramm-Beutel“ für die kommenden 7 Tage abwog, kam er damit nie aus; teilweise konsumierte er den Inhalt eines solchen „10-Gramm-Beutels“ an nur einem Wochenende. Dabei drehte er sich bereits unmittelbar nach dem Aufstehen am Morgen einen Joint, rauchte ihn und fuhr dann – an Werktagen – zur Arbeit. Anlässlich der Geburt seines Sohnes reduzierte er den THC-Konsum dann wesentlich. Er konsumierte in dieser Zeit vornehmlich an den Wochenenden und nicht im häuslichen Umfeld, jedoch weiterhin regelmäßig. Nach Beendigung seines Studiums ins E1 und seiner Rückkehr nach I reduzierte er seinen Konsum weiter. So gelang es ihm zu einem der Kammer nicht näher bekannt gewordenen Zeitpunkt vor dem Jahr 2013, den Konsum von THC über einen Zeitraum von etwa zwei bis vier Monaten sogar vollständig einzustellen. Im Übrigen rauchte er dann vornehmlich an den Wochenenden Joints. Ab dem Jahr 2013 bis zu seiner Festnahme in dieser Sache im Februar 2020 konsumierte er THC dann – wie er es beschrieb – „regelmäßig unregelmäßig“ in Form von ein bis zwei Joints pro Woche. Neben THC konsumierte der Angeklagte auch weitere Betäubungsmittel. Unmittelbar nach seinem Umzug in die o.g. WG in I1 begann er – zunächst regelmäßig an den Wochenenden – Amphetamin und kurz darauf – ebenfalls zunächst regelmäßig an den Wochenenden – auch Ecstasy und LSD zu konsumieren. Den Konsum von Amphetamin stellte er alsbald ein, konsumierte aber weiterhin alle zwei Wochen Ecstasy und LSD. Hierfür gab er – nach eigenen Erinnerungen des Angeklagten – 5 oder 7 DM pro Ankauf aus. Zum Ende seiner Ausbildung hatte er aufgrund dieses Betäubungsmittelkonsums aber jedenfalls etwa 8.000 DM Schulden, derentwegen er seine Bausparverträge dann auflöste. Etwa im Jahr 2002 – mithin in der Phase seines Abendschulbesuchs – war er – nach eigener Einschätzung – derart „unter Storm“, dass er den Konsum von LSD vollständig einstellte und den Konsum von Ecstasy wesentlich reduzierte. In der Folgezeit bis zur Festnahme in dieser Sache konsumierte er dann nur noch gelegentlich, nämlich etwa 2 – 5 Mal im Jahr Ecstasy. Mit dem Beginn seines Studiums und seinem Umzug nach E1 stellte er den Konsum von chemischen Drogen gänzlich ein und konsumierte in dieser Zeit – wie ausgeführt – ausschließlich THC. Nach dem Studium – etwa im Jahr 2009 – konsumierte der Angeklagte auch erstmals Kokain in Form eines unregelmäßigen Probierens. Er ging zu dieser Zeit davon aus, dass er – nachdem er ja auch kein Verlangen mehr nach Ecstasy und LSD verspürte – auch keine Sucht oder Verlangen nach Kokain entwickeln würde. Gleichwohl verspürte er aber in der Folgezeit einen zunehmenden inneren Druck, Kokain zu konsumieren, sodass er jedenfalls ab dem Jahr 2010 dann regelmäßig und in teilweise großen Mengen Kokain einnahm. So konsumierte er in dieser Zeit das Kokain über mehrere Tage oder sogar Wochen hinweg und „schoss“ sich damit – wie der Angeklagte ausführte – „derbe“ ab, um dann wieder mehrere Tage am Stück nicht zu konsumieren. Dieser Art konsumierte er in der Zeit 2011/2012 etwa 5 Gramm Kokain pro Woche. Im Jahr 2013 offenbarte er seinen Betäubungsmittelkonsum gegenüber seiner damaligen Freundin und heutigen Ehefrau, die ihn zwang eine Suchtberatungsstelle aufzusuchen. Der Angeklagte besuchte dann die Beratungsstelle zwar, gab dort jedoch vor, den Konsum allein einstellen zu können, sodass sich keine weiteren Maßnahmen daran anschlossen. Entgegen seiner Ankündigung in der Beratungsstelle setzte er seinen Kokainkonsum fort, wenngleich er ihn phasenweise auch reduzieren konnte. So konsumierte er beispielsweise auf Dienstreisen nicht und vermochte es auch im Übrigen über einen der Kammer nicht näher bekannt gewordenen Zeitraum von zwei oder vier Wochen, den Konsum nochmals deutlich zu reduzieren. Bis zu seiner Festnahme in dieser Sache konsumierte der Angeklagte zwei bis sechs Gramm Kokain im Monat, welches er jeweils bei einem – wie er ihn beschrieb – „dunkelhäutigen Taxifahrer“ kaufte und hierfür zwischen 60 und 80 € pro Gramm zahlte (Näheres hierzu unter Ziffer III.8). Diesen konnte er kurzfristig in der Nacht anrufen, wenn er zwar mit dem Vorsatz, nicht zu konsumieren, eingeschlafen war, jedoch nach ein oder zwei Stunden aufwachte und Konsumdruck verspürte. Dabei zahlte er die Betäubungsmittel in der Regel sofort. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme hatte er Schulden von allenfalls 200 € bei dem o.g. Taxifahrer. Während der Arbeit verspürte er weniger Suchtdruck. Er vertiefte sich in die ihm übertragenen Projekte und nutzte Pausen, um auf der Behindertentoilette des Unternehmens zu schlafen. Ein Leistungsdefizit war in Bezug auf seine Berufstätigkeit nicht erkennbar. Zwei Tage vor seiner Festnahme in dieser Sache – am 03.02.2020 - konsumierte der Angeklagte letztmalig Kokain. In der Justizvollzugsanstalt schlief er – nach eigenen Angaben – zunächst drei Tage durch. Es ging ihm schlecht, was er selbst aber auch auf die allgemeine Situation zurückführte, in der er sich befand, denn Entzugserscheinungen hatte er im Übrigen nicht. Er selbst hatte auch vor Augen, durch die Festnahme „endlich von dem Zeug wegzukommen“. Nicht zuletzt kaufte der Angeklagte im Alter von 16 oder 17 Jahren auch einmalig Heroin, nahm dann jedoch von der Idee, es auch zu konsumieren, Abstand und warf es weg. Andere Betäubungsmittel konsumierte der Angeklagte nicht. III. Zu einem der Kammer nicht näher bekannt gewordenen Zeitpunkt vor Ende des Jahres 2009 – aber zu einem Zeitpunkt, zu dem er sowohl THC als auch Kokain konsumierte – fasste der Angeklagte den Entschluss, sich durch den Ankauf größerer Mengen Betäubungsmittel und den anschließenden Weiterverkauf dieser Drogen eine dauerhafte, erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, um hierdurch seinen Lebensunterhalt aufzubessern und seinen eigenen, mit nicht unerheblichen Kosten verbundenen Betäubungsmittelkonsum sicherzustellen. In Ausführung dieses Tatplans erwarb er in der Folgezeit bis jedenfalls Januar 2016 – wie sogleich noch im Einzelnen darzustellen sein wird – wiederholt Marihuana in Mengen von jeweils 500 Gramm bis 2 Kilogramm sowie Haschisch in Mengen von jeweils 100 bis 500 Gramm von dem – vor der Kammer als Zeugen vernommenen – gesondert verurteilten Zeugen S2. Die jeweilige Übergabe der Betäubungsmittel erfolgte in der Regel in der jeweiligen Wohnung des S2 – zunächst in I und später in X. Anschließend veräußerte der Angeklagte die Betäubungsmittel mit einem Aufschlag von mindestens 0,50 € pro Gramm gewinnbringend an diverse Abnehmer weiter. Ebenfalls in Ausführung des o.g. Tatplanes veräußerte der Angeklagte – wie sogleich auch noch im Einzelnen darzustellen sein wird – gelegentlich Haschisch, welches er von einem der Kammer nicht näher bekannt gewordenen Lieferanten bezog, an den gesondert verurteilten Zeugen S2, so jedenfalls in einem Fall eine Menge von 200 Gramm und einmal eine Menge von 500 Gramm. Ferner beschloss der Angeklagte zu einem der Kammer nicht näher bekannt gewordenen Zeitpunkt vor Ende des Jahres 2009, weitere Betäubungsmittel – namentlich Kokain und Haschisch – zum Eigenkonsum anzukaufen und sie – jedenfalls soweit sie nicht später sichergestellt werden konnten – auch einzunehmen. Auf der Grundlage des geschilderten (Gesamt-)Tatplans des Angeklagten kam es im Einzelnen zu den nachfolgenden Taten, wobei die Kammer in den folgenden Fällen (bis auf die Anklageziffern 86 – 88, 95 – 235 und 236, die vollständig zum Eigenkonsum erworben wurden) jeweils 10 % Eigenkonsum berücksichtigt hat und der Angeklagte – mit Ausnahme des Falls zu Ziffer III.9. – zu einem Neuerwerb von Betäubungsmitteln erst aufbrach, wenn ein etwaiger früherer, in seiner Wohnung oder andernorts aufbewahrter Betäubungsmittelvorrat vollständig aufgebraucht war: 1. (Ziffer 25 – 33 der Anklage) In der Zeit von Anfang April 2010 bis zum Ende Dezember 2010 erwarb der Angeklagte mindestens einmal pro Monat, mithin in insgesamt 9 Fällen, jeweils 1 Kilogramm Marihuana der Sorte gehobener Standard mit einem Wirkstoffgehalt von 10 % THC zum Preis von 5,00 € pro Gramm von S2. Die Übergaben erfolgten jeweils im Wohnhaus des S2, E3 Straße 72 in X. Den überwiegenden Teil des Marihuanas verkaufte der Angeklagte jeweils in unterschiedlichen Größenordnungen an verschiedene, der Kammer nicht näher bekannt gewordene Abnehmer zu einem Verkaufspreis in Höhe von mindestens 5,50 € pro Gramm. Einen geringeren Teil der Rauschmittel – 10 % des jeweils erworbenen Marihuanas – konsumierte der Angeklagte selbst. 2. (Ziffer 34 – 57 der Anklage) In der Zeit von Anfang Januar 2011 bis Ende Dezember 2012 kaufte der Angeklagte mindestens einmal pro Monat, mithin in insgesamt 24 Fällen, jeweils 1 oder 2 Kilogramm Marihuana und zwar in 1/3 der Fälle (= 8 Fälle) jeweils 2 Kilogramm und in 2/3 (= 16 Fälle) der Fälle jeweils 1 Kilogramm Marihuana der Sorte gehobener Standard mit einem Wirkstoffgehalt von 10 % THC zum Preis von 5,00 € pro Gramm von S2. Die Übergaben erfolgten in der Regel im Wohnhaus des S2, E3 Straße 72 in X. Den überwiegenden Teil des Marihuanas verkaufte der Angeklagte jeweils in unterschiedlichen Größenordnungen an verschiedene, der Kammer nicht näher bekannt gewordene Abnehmer zu einem Verkaufspreis in Höhe von mindestens 5,50 € pro Gramm. Einen geringeren Teil der Rauschmittel – 10 % des jeweils erworbenen Marihuanas – konsumierte der Angeklagte selbst. 3. (Ziffer 58 – 81 der Anklage) In der Zeit von April 2013 bis Ende März 2015 kaufte der Angeklagte mindestens einmal pro Monat, mithin in insgesamt 24 Fällen, in der Regel 1 Kilogramm und ausnahmsweise 500 Gramm Marihuana der Sorte gehobener Standard mit einem Wirkstoffgehalt von 10 % THC zum Preis von 5,00 € pro Gramm von S2. Im Einzelnen erwarb er in 21 Fällen jeweils 1 Kilogramm und in 3 Fällen jeweils 500 Gramm Marihuana der Sorte gehobener Standard. Die Übergaben erfolgten in der Regel im Wohnhaus des S2, E3 Straße 72 in X. Den überwiegenden Teil des Marihuanas verkaufte der Angeklagte jeweils in unterschiedlichen Größenordnungen an verschiedene, der Kammer nicht näher bekannt gewordene Abnehmer zu einem Verkaufspreis in Höhe von mindestens 5,50 € pro Gramm. Einen geringeren Teil der Rauschmittel – 10 % des jeweils erworbenen Marihuanas – konsumierte der Angeklagte selbst. 4. (Ziffern 82 – 85 der Anklage) In der Zeit von Anfang April 2015 bis zum 09.01.2016 erwarb der Angeklagte alle 2 Monate, mithin in insgesamt 4 Fällen, Marihuana und zwar in 3 Fällen jeweils 1 Kilogramm Marihuana der Sorte gehobener Standard mit einem Wirkstoffgehalt von 10 % THC zum Preis von 5,00 € pro Gramm und in einem Fall 1 Kilogramm Marihuana der Sorte Haze mit einem Wirkstoffgehalt von 16 % THC zum Preis von mindestens 6,00 € pro Gramm von S2. Den überwiegenden Teil des Marihuanas verkaufte der Angeklagte jeweils in unterschiedlichen Größenordnungen an verschiedene, der Kammer nicht näher bekannt gewordene Abnehmer zu einem Verkaufspreis in Höhe von mindestens 5,50 € pro Gramm (gehobener Standard) bzw. mindestens 6,50 € pro Gramm (Haze). Einen geringeren Teil der Rauschmittel – 10 % des jeweils erworbenen Marihuanas – konsumierte der Angeklagte selbst. Unter anderem kam es zu nachfolgenden Taten: a) (Ziffer 84 der Anklage) Am 03.06.2015 bestellte der Angeklagte telefonisch 1 Kilogramm Marihuana der Sorte Standard bei S2 und vereinbarte mit ihm eine Übergabe der Betäubungsmittel für den nächsten Tag gegen 12:00 Uhr im Wohnhaus seines Lieferanten. Am 04.06.2015 fuhr der Angeklagte nach X und nahm dort bis 12:09 Uhr die bestellten Betäubungsmittel gegen Barzahlung von S2 in Empfang. Unmittelbar nach der Abfahrt des Angeklagten meldete sich dessen Ehefrau telefonisch bei S2. Die Kammer vermochte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, ob der Anruf bezwecken sollte, den Angeklagten vor einer Polizeikontrolle zu warnen. Nicht ausschließbar wollte die Ehefrau des Angeklagten ihn vor einem Geschwindigkeitsblitzer vor dem eigenen Wohnhaus warnen. b) (Ziffer 85 der Anklage) Am 05.09.2015 um 16:00 Uhr bestellte der Angeklagte 1 Kilogramm Marihuana der Sorte Haze bei S2. Im Laufe des Telefonats verabredeten sie ein Treffen für den Folgetag gegen 13:00 Uhr, um sich über den Kaufpreis zu unterhalten. Am 06.09.2015 oder in den Folgetagen lieferte S2 die bestellten Betäubungsmittel an den Angeklagten aus. 5. (Ziffern 86 – 88 der Anklage) In der Zeit von Mitte 2007 bis zum 09.01.2016 erwarb der Angeklagte in mindestens 3 Fällen jeweils mindestens 100 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 7,5 % THC zum Preis von mindestens 2,80 € pro Gramm bei S2 zum Eigenkonsum. 6. (Ziffern 91 und 93 der Anklage) Im Jahr 2015 veräußerte der Angeklagte einmal 200 Gramm und einmal 500 Gramm Haschisch sehr guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils ca. 16 % THC zum Preis von 3,80 € pro Gramm an S2. Die Herkunft des seitens des Angeklagten veräußerten Haschisch vermochte die Kammer nicht aufzuklären. 7. (Ziffer 94 der Anklage) An einem der Kammer nicht näher bekannt gewordenen Tag im Jahre 2011 oder 2012 erwarb der Angeklagte bei einem unbekannten Lieferanten – jedenfalls – 13,7 kg Haschisch nicht ausschließbar schlechterer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 7,5 % THC zum Preis von ca. 3,50 € pro Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf und lagerte dieses in einer großen, schwarzen Sporttasche im Keller seines Hauses I3-straße 61 in I, das zum damaligen Zeitpunkt renoviert wurde. Die Herkunft des Haschisch vermochte die Kammer nicht aufzuklären. Kurz darauf erfuhr der gesondert verfolgte Zeuge L von einem Bekannten von der o.g. Tasche und fasste daraufhin den Entschluss, die Betäubungsmittel zu entwenden. In Ausführung dieses Tatplans fuhr L nach I, drang dort in das Haus des Angeklagten ein und entwendete aus dem Keller die Tasche mit den Betäubungsmitteln. Als der Angeklagte kurze Zeit später zum Haus zurückkehrte, bemerkte er den Diebstahl. Er brachte – durch der Kammer nicht näher bekannt gewordene Informationsquellen – in Erfahrung, dass der Zeuge L die Tasche entwendet hatte und kontaktierte daraufhin den anderweitig verfolgten N, der zum einen mit L bekannt ist und daher wusste, wo dieser zu finden war. Zum anderen war N – anders als der Angeklagte – wie L von kräftiger Statur und würde – wie der Angeklagte wusste und es zur Grundlage seiner Entscheidung machte, N mitzunehmen – dem L besser körperlich zusetzen können. Gemeinsam suchten sie L an dessen Arbeitsstelle auf und stellten ihn zur Rede. L war jedoch nicht willens, die Betäubungsmittel wieder herauszugeben und behauptete, wahrheitswidrig, dass er sie bereits verkauft habe. Damit gab sich N zufrieden. Er und der Angeklagte verließen dann – nicht ausschließbar weil L Vorgesetzter hinzukam – die Örtlichkeit. Einen weiteren Versuch, die Betäubungsmittel zurückzubekommen, unternahmen sie nicht mehr. In der Folgezeit veräußerte L das o.g. Haschisch aus der Tasche zu Dumpingpreisen von 1,00 € pro Gramm an diverse Abnehmer weiter. 8. (Ziffer 95 – 235 der Anklage) In der Zeit von Anfang Februar 2016 bis zum 03.02.2020 erwarb er etwa 1 Mal pro Woche – u.a. am 03.02.2020 – in insgesamt mindestens 140 Fällen jeweils mindestens 1 Gramm Kokain der Sorte Standard zum Preis von ca. 60 bis 80 € pro Gramm zum Eigenkonsum von einem bislang nicht identifizierten Lieferanten mit dunkler Hautfarbe in I. 9. (Ziffer 236 der Anklage) Am 05.02.2020 wurde im Rahmen des gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahrens das Wohnhaus des Angeklagten, I3-straße 61 in I, durchsucht. Bei dieser Wohnungsdurchsuchung wurden durch Ermittlungsbeamte des Polizeipräsidiums Bochum – u.a. durch die vor der Kammer vernommene Zeugin KHK’in U1 – im Schlafzimmer des o.g. Hauses in einem Schrank im Ankleidebereich 1 Stück Haschisch in Folie und 1 Stück Haschisch in einer Tüte – zusammen 37,04 Gramm - sowie in einem sog. Sideboard im Gästeschlafzimmer des o.g. Hauses ein weiteres Stück Haschisch von 17,64 Gramm sichergestellt. Die insgesamt 54,68 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 11,75 Gramm THC (Wirkstoffgehalte von 16,9 % betreffend die 17,64 Gramm-Haschischmenge bzw. 23,7 % THC betreffend die 37,04 Gramm-Haschischmenge) stammten aus 2 vorangegangenen Ankäufen des Angeklagten von 50 bzw. 20 Gramm Haschisch, die der Angeklagte zum Eigenkonsum erworben und bereits teilweise selbst konsumiert hatte. 10. Der Angeklagte war bei Begehung sämtlicher der vorstehend festgestellten Tat bei durchgängig gegebener Einsichtsfähigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit nicht erheblich vermindert im Sinne von §§ 20, 21 StGB. IV. 1. Der Angeklagte wurde unmittelbar vor der Wohnungsdurchsuchung am 05.02.2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 09.01.2020 (64 Gs 70/20) festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft aufgrund des vorgenannten Haftbefehls in der Justizvollzugsanstalt Bochum. 2. Der Angeklagte hat im Rahmen von mehreren polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen (beginnend ab dem 08.06.2020) Angaben zu – nach Angaben des Angeklagten – seinem größten Abnehmer sowie seinem Kokainhändler gemacht. So gab er in den Vernehmungen am 08.06. und 10.06.2020 gegenüber dem vor der Kammer vernommenen Zeugen KHK S3 an, dass sein größter Abnehmer „K“ oder „K1“ heiße. Er habe im Zeitraum zwischen 2009/2010 bis 2013/2014 regelmäßig an „K/K1“ eine Menge von einem Kilogramm Marihuana verkauft, welches er (der Angeklagte) zuvor von S2 gekauft habe. „K/K1“ habe damals in I4-West gewohnt und in der Folgezeit mehrfach seine Wohnung innerhalb des I4 Stadtgebiets gewechselt. Ihm (dem Angeklagten) seien drei Wohnungen des „K/K1“ bekannt. Die entsprechenden Adressen zeichnete der Angeklagte sodann auf Kartenausschnitten des Internetanbieters Google-Maps handschriftlich ein. Hierzu gab er weiter an, dass die erste ihm bekannte Wohnung des „K/K1“ in I4-West gelegen habe. Danach sei „K/K1“ in ein I4 Industriegebiet und sodann in ein auf einem Berg gelegenes Haus mit großer Tiefgarage verzogen. Ferner habe es eine Dachgeschosswohnung eines Freundes von „K/K1“ gegeben, die als Bunkerwohnung genutzt worden sei. Auf dem Weg dorthin passiere man eine Zwiebackfabrik der Firma C3. Daneben habe es noch eine zweite Bunkerwohnung gegeben, die von „K/K1“ genutzt worden sei und die an einer Kirche gelegen habe. Er (der Angeklagte) habe die Betäubungsmittel stets geliefert. „K/K1“ habe etwa einmal im Monat Betäubungsmittel gekauft; manchmal habe er auch nur alle zwei Monate gekauft. Zwischendurch habe es auch eine Unterbrechung der Geschäfte von etwa drei bis vier Monaten gegeben. Er habe „K/K1“ bei der H in C kennengelernt, wo sie beide gearbeitet hätten. Dabei habe er auch festgestellt, dass „K/K1“ gekifft habe. Nachdem „K/K1“ entlassen worden sei, hätten ihre Geschäfte begonnen. In Gesprächen mit „K/K1“ habe er auch einmal erfahren, dass dieser das gekaufte Marihuana seinerseits weiterverkaufe. Aufgrund der Angaben des Angeklagten vermochte der Zeuge KHK S3 die Person des K2 zu identifizieren, der in I4 wohnhaft ist und innerhalb des vom Angeklagten genannten Zeitraums mehrfach im I4 Stadtgebiet und wie vom Angeklagten auf den Kartenausschnitten markiert verzogen war. Dieser war bereits wegen Führens eines Kfz unter Betäubungsmitteleinfluss (positiv auf Kokain und Cannabis) polizeilich in Erscheinung getreten. Auf einem sodann vom Einwohnermeldeamt Hagen übersandten Lichtbild des K2 erkannte der Angeklagte den von ihm beschriebenen „K/K1“ am 16.06.2020 wieder. Ferner machte der Angeklagte in der Vernehmung vom 16.06.2020 Angaben zu seinen Kokainkäufen bei einem „Taxifahrer“ in I. Er habe ihn ungefähr 2012/2013 kennengelernt und erfahren, dass der „Taxifahrer“ mit Kokain handele. Er habe den „Taxifahrer“ in der Folgezeit kontaktiert, um bei ihm Kokain zu kaufen. Seine Rufnummer sowie die Nachrichten an ihn habe er im Handy regelmäßig gelöscht. Die Verkäufe hätten meist in der Straße vor seiner Wohnung stattgefunden. Er habe ihm dann das Geld gegeben und der „Taxifahrer“ habe ihm das Kokain gegeben. Der „Taxifahrer“ habe in einem Haus in der C4-straße in I gewohnt sowie zuvor in einem Wohnhaus in der C5 Straße in I gegenüber von Haus Nr. 120. Auf entsprechenden Kartenausschnitten des Internetanbieters Google-Maps markierte der Angeklagte sodann die Wohnhäuser handschriftlich. Weiter gab er an, der „Taxifahrer“ sei männlich, schwarz und etwa 10 bis 15 Jahre jünger als er selbst gewesen. Aufgrund dieser Angaben vermochte der Zeuge KHK S3 die Person C6 zu identifizieren. Beide Verfahren – gegen K2 und C6 – unterfielen der Zuständigkeit anderer Staatsanwaltschaften, an die der Zeuge KHK S3 – nachdem er sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Überprüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft hatte – die Verfahren sodann zur weiteren Bearbeitung übermittelte. Eine weitere Bearbeitung der Verfahren hat dort jeweils noch nicht stattgefunden, insbesondere sind bislang keine Ermittlungsverfahren gegen K2 oder C6 eingeleitet worden. 3. Mit der durch die Kammer zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 31.03.2020 (47 Js 69/19 StA Bochum) sind dem Angeklagten weitere Taten zur Last gelegt worden. Insoweit soll er folgende weitere Taten begangen haben: In der Zeit von Mitte 2007 bis zum 31.01.2008 soll er in mindestens vier Fällen jeweils 500 Gramm und in einem Fall 1 Kilogramm Marihuana der Sorte Standard mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 7,5 % THC zum Preis von 4,40 € bis 4,60 € pro Gramm von S2 erworben haben, wobei die Übergaben jeweils in der Regel in der damaligen Wohnung des S2 in I erfolgt seinen sollen. Ferner soll er in der Zeit vom 01.02.2008 bis Ende August 2009 mindestens einmal pro Monat, mithin in mindestens 19 Fällen, jeweils 1 Kilogramm Marihuana der Sorte Standard zum Preis von 5,00 € pro Gramm von dem gesondert verurteilten Zeugen S2 erworben haben, wobei das Marihuana in der Zeit bis Ende 2008 einen Wirkstoffgehalt von 7,5 % und in der Zeit ab Januar 2009 einen Wirkstoffgehalt von 8 % THC aufgewiesen haben soll. Die Übergaben sollen in der Regel in der damaligen Wohnung des S2 in I erfolgt seien. Ferner soll er in der Zeit von Mitte 2007 bis Dezember 2009 500 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 7,5 % THC in Form von 5 Haschischplatten mit einem Gewicht von jeweils 100 Gramm zum Preis von mindestens 2,80 € von S2 erworben haben, wobei die Übergabe in diesem Fall in einem Krankenzimmer im Krankenhaus I erfolgt sein soll, in dem sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Übergabe befunden haben soll. Zuletzt soll der Angeklagte im Jahre 2015 in zwei weiteren Fällen einmal 500 Gramm und einmal 100 Gramm Haschisch von sehr guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 16 % zum Preis von 3,80 € pro Gramm an S2 verkauft haben. Nach fortgeschrittener Hauptverhandlung und Beweisaufnahme hierzu ist das Verfahren durch Kammerbeschluss vom 31.08.2020 (5. Hauptverhandlungstag) auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten und seiner Verteidiger hinsichtlich dieser Fälle (Ziffern 1 – 24, 89, 90, 92 der Anklageschrift vom 31.03.2020 (47 Js 69/19 StA Bochum)) gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO im Hinblick auf die verbleibenden Tatvorwürfe und die insoweit voraussichtlich zu erwartende Strafe vorläufig eingestellt worden. Die Kosten des Verfahrens sind – soweit die Einstellung erfolgt ist – der Landeskasse auferlegt worden. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden nicht erstattet (§ 467 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Nachdem die Kammer den Angeklagten und seine Verteidiger darauf hingewiesen hatte, dass in den Fällen zu den Ziffern 86 bis 88 der Anklageschrift vom 31.03.2020 (47 Js 69/19 StA Bochum) jeweils auch eine Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Betracht kommen kann sowie dass in den Fällen zu den Ziffern 25 – 85, 91, 93, 94 der Anklageschrift vom 31.03.2020 (47 Js 69/19 StA Bochum) jeweils auch eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Tateinheit (§ 52 StGB) mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Betracht kommen könne, ist das Verfahren durch weiteren Kammerbeschluss vom 31.08.2020 (5. Hauptverhandlungstag) mit Zustimmung des Vertreters der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten sowie seiner Verteidiger gemäß § 154a Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO in den Fällen zu den Ziffern 25 – 85, 91, 93 und 94 der Anklageschrift vom 31.03.2020 (47 Js 69/19 StA Bochum) auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG sowie im Fall 94 der Anklageschrift vom 31.03.2020 (47 Js 69/19 StA Bochum) – klarstellend - auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Form von Haschisch gemäß §§ 1, 3, 29a Abs. 1, Nr. 2 BtMG beschränkt worden. V. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Die Kammer ist von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen überzeugt. Diese Überzeugung hat sie im Wesentlichen gewonnen aufgrund der im Wesentlichen geständigen Einlassung des Angeklagten, der Vernehmungen der Zeugen KHK S3 und KHKin U1 sowie der Zeugen S2 und L, der Gutachtenerstattung des Sachverständigen Dr. med. M und aufgrund der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder und der verlesenen Urkunden. 1. Die Feststellungen zu seiner Person und zu dem bisherigen Werdegang des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung ergänzt durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. M vom 31.08.2020, dem gegenüber der Angeklagte im Rahmen seiner Exploration am 23.06.2020 ebenfalls Angaben zu seinem Werdegang gemacht hat. Soweit es dem Angeklagten bereits im Rahmen seiner Einlassung zur Person und seinem Werdegang Probleme bereitete, Ereignisse und Daten – insbesondere zu seiner Ausbildung und seinem Studium – zeitlich zu verorten, so gelang es ihm jedenfalls durch Nachfragen und Vorhalte der Kammer seine Angaben letztlich doch chronologisch zu ordnen und in einen für die Kammer nachvollziehbaren Ablauf einzugliedern. So gab er beispielsweise zunächst an, den Abschluss als Techniker auf der Abendschule etwa 2006/2007 gemacht zu haben und dann – nach etwa einem Jahr Tätigkeit bei der U – sein Studium in E1 aufgenommen zu haben. Erst im Laufe der weiteren Einlassung – und insbesondere nach Schilderung des Zeitpunkts der Geburt seines Sohnes im September 2007 – korrigierte er seine Angaben dahin, dass er angesichts dessen bereits 2002/2003 den Abschluss auf der Abendschule gemacht haben müsse, da er sein Studium relativ kurz nach der Geburt seines Sohnes beendet habe. Gleichwohl hält die Kammer seine Einlassung zur Person und seinem Werdegang für glaubhaft; insbesondere glaubt die Kammer nicht, dass seine Angaben konstelliert sind. Zum einen stimmen seine Angaben – wenngleich er sie zeitlich nicht unmittelbar zu verorten vermochte – mit seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen des Explorationstermins überein und weisen vor diesem Hintergrund bereits eine gewisse Konstanz auf. Zum anderen vermochte der Angeklagte seine Angaben emotional zu verknüpfen; so schilderte er sein Verhältnis zu seinem Vater phasenweise mit tränenerstickter Stimme und unter Hinweis darauf, dass es ihm immer noch sehr nahe gehe, von den Bestrafungen zu berichten. Der Angeklagte war zwar – zur Überzeugung der Kammer – während seiner gesamten Einlassung zur Person darauf bedacht, das konfliktbehaftete Verhältnis zu seinem Vater und seine daraus resultierende erschwerte Kindheit zu betonen. So berichtete er auf Befragen der Kammer zu seinen Ausbildungsverhältnissen – und insoweit also ohne erkennbaren Zusammenhang – von weiteren Bestrafungen des Vaters und verwies auf Vorhalt der Kammer dass er dennoch im Alter von etwa 16 Jahren dann zum Vater gezogen sei, lediglich darauf, dass er keine Alternative dazu gesehen habe. Gleichwohl wertet die Kammer seine o.g. emotionale Verknüpfung als noch authentisch anmutend. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand beruhen zum einen auf der Einlassung des Angeklagten sowie – seine Angaben stützend – auf dem persönlichen Eindruck der Kammer vom Angeklagten in der Hauptverhandlung. Die zu den Vorstrafen des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des in der Hauptverhandlung am 31.07.2020 verlesenen Bundeszentralregisterauszugs vom 16.04.2020 und den verlesenen Vorstrafenentscheidungen, namentlich auf den Strafbefehlen des Amtsgerichts Hattingen vom 28.04.2017 (24 Cs 81 Js 813/17 – 109/17) und 02.07.2019 (24 Cs 33 Js 604/19 – 117/19). Soweit der Angeklagte zunächst seine Verwunderung über – jedenfalls – die Verurteilung vom 02.07.2019 zum Ausdruck brachte und diese unter Hinweis darauf, dass die Auskunft aus dem Bundeszentralregister falsch sein müsse, abstritt, bestätigte er den Inhalt des Bundeszentralregisterauszugs nach der Verlesung des o.g. Strafbefehls vom 02.07.2019. 2. Die Feststellungen zum Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten beruhen ebenfalls auf dessen den Feststellungen entsprechenden Angaben hierzu. Diese werden durch das forensisch-psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. M gestützt, dem gegenüber er im Wesentlichen gleiche Angaben im Rahmen des Explorationsgesprächs gemacht hat. Die Kammer glaubt der Einlassung des Angeklagten auch insoweit, da sich der von ihm geschilderte Konsum nachvollziehbar und ohne Schwierigkeiten in die Chronologie seines Lebenslaufs integrieren ließ. So stand beispielweise der Abbruch seiner Ausbildung in nachvollziehbarer Verbindung zu dem Konsum von Ecstasy und LSD in der WG. 3. Die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten hierzu, soweit ihr gefolgt werden konnte. Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf den Angaben der Zeugen S2, KHK S3, KHKin U1 und L. Der Angeklagte hat sich zunächst noch dahin eingelassen, dass die Anklagevorwürfe nicht richtig seien; so hätten die Taten nicht in dem vorgeworfenen Umfang und auch nicht zu den in der Anklage genannten Zeitpunkten stattgefunden. Er kenne den Zeugen S2 bereits seit 1998 oder 2000 und habe bei ihm „immer“ für sich selbst Haschisch und Marihuana gekauft. „Irgendwann“ habe er dann über seinen Arbeitgeber H „K/K1“ kennengelernt, mit dem er auch darüber gesprochen habe, dass sie beide „rauchen“, wobei damit kein Zigaretten- sondern Betäubungsmittelkonsum gemeint gewesen sei. Sie hätten sich dann auch zum gemeinsamen „Rauchen“ getroffen und „K/K1“ habe ihn gefragt, ob er (der Angeklagte) ihm mal „etwas“ mitbringen könne. Er habe daraufhin den S2 angesprochen und habe „K/K1“ dann „ab und zu etwas mitgebracht“. Das sei etwa Ende 2009/Anfang 2010 gewesen und sei in dieser Form bis Frühsommer 2013 gegangen. Dann habe er (der Angeklagte) nämlich größere Projekte in „der Firma“ übernommen und habe viel reisen müssen, um die Standorte und die Mitarbeiter kennenzulernen. Er habe „K/K1“ insgesamt nur zwei bis fünf Mal „ein paar Gramm“ mitgebracht und in der Folgezeit dann immer jeweils ein Kilogramm. Für die Betäubungsmittel habe er anfangs etwa 4,00 € bzw. zwischen 3,80 € und 4,20 € bezahlt und habe sie mit einem Aufschlag von 0,50 € pro Gramm weiterverkauft. Wie viel er von S2 gekauft habe, wisse er nicht mehr. Er habe vielleicht zwei bis drei Mal Mengen von 2 Kilogramm Marihuana bei ihm gekauft. Zum einen habe er sich auch immer etwas für sich selbst gekauft. Zum anderen habe er Ende 2010 oder 2011 für einen weiteren Abnehmer namens „B“ zwei bis drei Mal ein Kilogramm mitgebracht. In diesen Fällen, das wisse er noch, habe er dann direkt zwei Kilogramm bei S2 gekauft. Soweit er im Ermittlungsverfahren noch angegeben habe, dass „B“ zweimal jeweils nur 100 Gramm bei ihm gekauft habe, so habe „B“ tatsächlich zweimal 1 Kilogramm gekauft. Wenn er länger darüber nachdenke, habe er auch im Jahr 2012 einmal mehr Geld zur Verfügung gehabt und habe deswegen auch dann noch einmal eine Menge von 2 Kilogramm gekauft. Soweit die Anklage ihm Käufe bei S2 im Jahr 2007 zur Last lege, so sei er bis auf etwa 4 Wochen das gesamte Jahr über in E1 gewesen. Vielleicht sei er im Jahr 2007 5 bis 10 Mal und im Jahr 2008 2 bis 5 Mal bei S2 gewesen. Auf kritische Nachfrage der Kammer empörte sich der Angeklagte dann, ob er denn jetzt – wie er es ausdrückte – einfach Sachen zugeben solle, die er nicht getan habe, was die Kammer verneinte. Nach einer kurzen, auf Bitten der Verteidiger des Angeklagten erfolgten, Unterbrechung der Hauptverhandlung nahm der Angeklagte dann von dieser vorgenannten Einlassung Abstand und ließ sich hinsichtlich der – nunmehr zur Verurteilung geratenen – Taten – wie im Einzelnen sogleich näher dargestellt - im Wesentlichen geständig ein. Er nickte dabei die ihm mit der Anklageschrift vom 31.03.2020 zur Last gelegten Tatvorwürfe nicht lediglich ab, bezog vielmehr – wie im Folgenden noch näher auszuführen sein wird – zu den einzelnen Vorwürfen teilweise sehr detailliert Stellung. a) zu Ziffer III.1. (Ziffer 25 – 33 der Anklage) Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Taten zu Ziffer III.1. (Ziffer 25 – 33 der Anklage) dahin eingelassen, dass er in dem Zeitraum Anfang April 2010 bis Ende Dezember 2010 – wie die Anklage es ihm auch vorwerfe – mindestens einmal im Monat jeweils 1 Kilogramm Marihuana der Sorte gehobener Standard von S2 gekauft habe und die Übergaben jeweils in der Wohnung des S2 erfolgt seien. Er meine, dass die Betäubungsmittelkäufe bei S2 frühestens 2009 angefangen hätten und er dann auch zunächst geringeren Mengen an Betäubungsmitteln gekauft habe. Die Mengen seien dann größer geworden bis etwa ins Jahr 2013; ab dann sei es wieder weniger geworden. Er bestreite aber nicht, dass es in der Zeit von 2009 bis 2013 diese 9 Taten über jeweils ein Kilogramm Marihuana gegeben habe. Dabei habe er – wie auch in allen übrigen Fällen – immer erst wieder Betäubungsmittel gekauft, wenn die Betäubungsmittel aus dem vorhergehenden Kauf aufgebraucht gewesen seien und sie mit einem Preisaufschlag von 0,50 € pro Gramm weiterverkauft. Die Kammer glaubt diese Einlassung. Der Angeklagte hat sich durch seine Angaben zu diesen Taten selbst belastet und sich damit bewusst einer Verurteilung auch für diese Taten ausgesetzt. Dabei hat die Kammer zwar auch in den Blick genommen, dass es sich dabei – insbesondere angesichts seines vorherigen Einlassungsverhaltens – um ein sog. Zweckgeständnis handeln könnte, hat dies jedoch im Ergebnis verneint. So vermochte die Kammer keine Anreiz- oder Verlockungssituation für den Angeklagten erkennen, die seine Aussage- und Selbstbelastungsfreiheit hätte beeinflussen können; insbesondere hat der Angeklagte durch seine Angaben keine ihm nahestehende Person zu schützen vermocht. Vielmehr hat er durch seine Angaben den Zeugen S2, zu dem er bis zu dessen Inhaftierung – wie der Angeklagte und der Zeuge S2 übereinstimmend bekundeten – ein freundschaftliches Verhältnis pflegte, belastet, wenngleich auch nicht in einem größeren Umfang als der Zeuge S2 – wie sogleich näher ausgeführt – sich selbst belastet hat. Die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der Taten zu Ziffer III.1. wird auch gestützt und ergänzt durch die Angaben des Zeugen S2. Dieser gab an, den Angeklagten bereits seit der Jugend zu kennen. Er (der Zeuge) habe mit 16 Jahren angefangen, Marihuana zu konsumieren und habe bereits ein oder zwei Jahre später angefangen, Betäubungsmittel auch zu verkaufen. In diesem Zusammenhang habe er gewusst, dass der Angeklagte ebenfalls Betäubungsmittel konsumierte. Es sei dann – etwa Mitte des Jahres 2007 – zunächst zu kleineren Geschäften miteinander gekommen, in deren Rahmen er (der Zeuge) Betäubungsmittel an den Angeklagten verkauft habe. An Weiberfastnacht 2008 sei er (der Zeuge) dann im Rahmen seiner Betäubungsmittelgeschäfte überfallen worden. Das sei ein einschneidendes Erlebnis gewesen, weshalb er sich dann zunächst in der Form zurückgezogen habe, dass er von seinen ursprünglich drei Abnehmern nur noch den Angeklagten beliefert habe und auch ihn nur in geringerem Umfang. Das sei etwa 6 Monate so gegangen. Dann sei er mit dem Geld nicht mehr klargekommen; schließlich hätten der Pkw und sein Lebensstandard finanziert werden müssen. Die Ware sei auch immer schlechter geworden. Ende des Jahres 2009 sei er (der Zeuge) dann umgezogen in ein Haus in X. Er sei in eine „halbe Baustelle eingezogen“. Es habe unbedingt ein neuer Lieferant hergemusst, denn er habe die Bauarbeiten an dem Haus nicht mehr bezahlen können. Etwa zu dieser Zeit habe er dann einen neuen Lieferanten in F gefunden und von ihm dann Marihuana bezogen. Er habe dann seine Geschäfte wieder ausgebaut und in diesem Zusammenhang habe sich ab Ende 2009 auch die Geschäftsbeziehung zum Angeklagten, von dem er gewusst habe, dass dieser von ihm (dem Zeugen) Marihuana in größeren Mengen abnehmen und weiterverkaufen werde, wieder intensiviert. Ab diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte von ihm monatlich immer mindestens 1 Kilogramm Marihuana pro Kauf bezogen. Die Geschäfte seien immer so gelaufen, dass die Kunden sich telefonisch bei ihm (dem Zeugen) gemeldet hätten. Er habe immer nur ca. 10 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum Zuhause gehabt. Er habe dann seinen Vater angerufen, der die Betäubungsmittel entsprechend der Bestellungen aus den Niederlanden gebracht habe. Dann seien die Kunden zu ihm nach Hause oder in sein Büro gekommen, um die Betäubungsmittel abzuholen. Die Kammer glaubt dem Zeugen S2. Seine Angaben stehen hinsichtlich dieser Taten in keinerlei Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten. Vielmehr vermochte der Zeuge die Entwicklung ihrer Geschäftsbeziehung nachvollziehbar und detailreich zu schildern. Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung den Tatzeitraum im Bezug auf die Taten zu Ziffer III.1 nicht genau benennen konnte, steht dies der Glaubhaftigkeit seiner Einlassung nicht entgegen und beruhen die Feststellungen insoweit – in Bezug auf den Tatzeitraum – allein auf den Angaben des Zeugen S2. So hatte der Angeklagte bereits im Rahmen seiner Einlassung zur Person größte Schwierigkeiten, Ereignisse des eigenen Lebenslaufes zeitlich zu verorten und war zu einer chronologischen Ordnung nur mithilfe kritischer Nachfragen und Vorhalten in der Lage. Der Zeuge S2 hingegen vermochte anhand bestimmter Ereignisse – hier insbesondere der Überfall im Frühjahr 2008 und der Umzug und Lieferantenwechsel Ende des Jahres 2009 – die Geschäftsbeziehung mit dem Angeklagten und die Entwicklung der Kaufmengen näher darzustellen. Seine Darstellung steht dabei im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten dazu, dass auch nach seiner Erinnerung zunächst kleinere Mengen gehandelt worden seien. b) zu Ziffer III.2. (Ziffer 34 – 57 der Anklage) Hinsichtlich der Taten zu Ziffer III.2. (Ziffer 34 – 57 der Anklage) hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, dass er in der Zeit von Anfang Januar 2011 bis Ende Dezember 2012 ebenfalls Marihuana bei S2 gekauft habe und zwar jeweils im Umfang von 1 Kilogramm pro Kauf. An die Anzahl der Käufe erinnere er sich nicht mehr genau. Wenn ihm vorgeworfen werde, 8 Mal Marihuana der Sorte Haze und 8 Mal Marihuana der Sorte gehobener Standard im Umfang von jeweils 2 Kilogramm sowie im Übrigen 8 Mal Marihuana im Umfang von 1 Kilogramm gekauft zu haben, so meine er, dass es weniger „2-Kilo-Käufe“ gewesen seien. Er schätze, dass es im genau umgekehrten Verhältnis gewesen sei, also nur 8 „2-Kilo-Käufe“. Es komme aber schon hin, dass es in dieser Zeit 24 Käufe gegeben habe. Die Übergaben hätten jeweils bei S2 stattgefunden. Die Kammer glaubt der Einlassung des Angeklagten auch insoweit. Nicht nur, dass sich der Angeklagte – wie bereits im Rahmen seiner Einlassung zu den Taten zu Ziffer III.1. ausgeführt – massiv selbst belastet hat. Seine Einlassung steht auch in keinem Widerspruch zu den Angaben des Zeugen S2, der bekundet hat, dass der Angeklagte bei ihm ab Ende 2009 bis zum Jahr 2013 monatlich jeweils mindestens ein Kilogramm Marihuana bei ihm gekauft habe. Ab und zu habe der Angeklagte auch zwei Kilogramm Marihuana gekauft. Der Angeklagte habe dann am Telefon gesagt „ich komme in einer Stunde vorbei“, dann habe er (der Zeuge) gewusst, dass es um ein Kilogramm ging; wenn der Angeklagte gesagt habe „ich komme in zwei Stunden“, habe er gewusst, dass es 2 Kilogramm sein sollten. Es habe natürlich auch Zeiten gegeben, in denen er oder der Angeklagte im Urlaub gewesen seien, aber es sei dennoch immer einmal im Monat zu einem Kauf gekommen. Soweit dem Angeklagten vorgeworfen wurde, in 12 der Fälle zu Ziffer III.2. Marihuana der Sorte Haze gekauft zu haben, so vermochte die Kammer dies nicht festzustellen. Sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge S2 hatten hieran – auch auf konkrete Nachfrage – keine Erinnerung mehr. Der Zeuge S2 gab an, dass er lediglich noch sagen könne, dass der Angeklagte monatlich bei ihm gekauft habe. Der Angeklagte habe zwar auch Haze bei ihm gekauft, aber er könne nicht mehr sagen, ob das auch in dem Tatzeitraum der Taten zu Ziffer III.2. der Fall gewesen sei. Die Kammer hält diese Aussage auch für glaubhaft. So ist zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits eine erhebliche Zeit seit der Tatbegehung vergangen, in der – wie der Zeuge S2 nachvollziehbar ausführte – er selbst verhaftet und verurteilt wurde. Im Rahmen seiner Therapie, so führte der Zeuge S2 hierzu aus, habe er zunehmend besser Abstand gewinnen können zu seiner Tätigkeit als Betäubungsmittelhändler und –konsument. Vor diesem Hintergrund spricht es zur Überzeugung der Kammer für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, dass er Erinnerungslücken offen und unumwunden zugibt. c) zu Ziffer III.3. (Ziffer 58 – 81 der Anklage) Hinsichtlich der Taten zu Ziffer III.3. (Ziffer 58 – 81 der Anklage) hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, dass der Vorwurf, dass er in der Zeit von Anfang April 2013 bis Ende März 2015 in 24 Fällen, nämlich mindestens einmal im Monat in der Regel 1 Kilogramm und ausnahmsweise – nämlich in drei Fällen – 500 Gramm Marihuana gekauft habe, so richtig sei und man daran aber auch schon sehen könne, dass „es weniger“ geworden sei. Er habe aber nicht – wie vorgeworfen – 6,40 € bis 6,60 € pro Gramm gezahlt, sondern er habe für Haze 5,40 € oder auch 5,80 € bezahlt. Das Marihuana habe er zum Teil auch zum Eigenkonsum erworben. In dieser Zeit habe er mit seiner Familie ein Eigenheim gekauft, an dem er dann viel gearbeitet hätte. Dabei hätten ihm auch viele Freunde geholfen. Er habe viel „geraucht“ und bei dieser Gelegenheit auch seinen Freunden Marihuana angeboten; das habe dann da auf der Baustelle gelegen – Bier, Essen und eben Gras. Die Freunde seien aber nicht wegen „des Grases“ gekommen. Wie immer habe er erst Marihuana nachgekauft, wenn er nichts mehr aus dem jeweils vorhergegangenen Kauf gehabt hätte. Er habe niemals etwas auf Vorrat zu Hause oder anderswo gehabt. Die Kammer glaubt seine Einlassung auch insoweit. Auch hinsichtlich dieser Taten hat sich der Angeklagte durch seine Einlassung massiv selbst belastet und sich dadurch der Gefahr einer Verurteilung auch hinsichtlich dieser Taten ausgesetzt. Darüber hinaus wird die Einlassung aber auch gestützt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen S2. Dieser gab an, dass der Angeklagte bis 2013 monatlich ein Kilogramm Marihuana bei ihm gekauft habe. Danach – bis kurz vor seiner Festnahme am 09.01.2016 – habe er immer noch monatlich bei ihm (dem Zeugen) gekauft; gelegentlich habe er dann aber nur 500 Gramm Marihuana gekauft. Er könne sich an höchstens drei 500 Gramm-Geschäfte erinnern. Die Kammer glaubt dem Zeugen S2 auch insoweit. Eine überschießende Belastungstendenz war im Rahmen seiner Angaben nicht zu erkennen. Vielmehr brachte er deutlich zum Ausdruck, dass die Betäubungsmittelmenge in drei Fällen nur 500 Gramm betrug. Soweit auch bezüglich dieser Taten dem Angeklagten mit der Anklage vorgeworfen worden ist, in 12 Fällen Marihuana der Sorte Haze gekauft zu haben, so vermochte die Kammer auch dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge S2 – und insoweit wird auf die Ausführung unter Ziffer III.2. Bezug genommen – hatten hieran keine Erinnerung. d) zu Ziffer III.4 (Ziffer 82 – 86 der Anklage) Hinsichtlich der Taten zu Ziffer III. 4 (Ziffer 82 – 86 der Anklage) ließ sich der Angeklagte dahin ein, dass er damit „Probleme“ habe, wenn und soweit ihm die Anklage weiter vorwerfe, dass er von Anfang April 2015 bis zum 09.01.2016 insgesamt vier Mal jeweils 1 Kilogramm Marihuana gekauft habe. Er sei in diesem Zeitraum einmal bei S2 gewesen und S2 zweimal bei ihm. Bei diesen Besuchen habe S2 ihm Münzen gebracht; dabei habe es sich um Fantasy-Münzen im Rahmen des „Live-action-roleplayings“ gehandelt, also z.B. „Herr der Ringe“-Münzen. Er habe in dieser Zeit definitiv nur 1 Kilogramm Marihuana von S2 gekauft, mehr nicht, jedenfalls könne er sich konkret nur an diesen einen Kauf erinnern und er könne ausschließen, dass S2 ihm etwas anderes als Münzen nach Hause gebracht habe. Wenn die Anklage ihm also unter Ziffer 85. vorwerfe, am 05.09.2015 Marihuana bei S2 bestellt gehabt zu haben und der S2 ihm die Betäubungsmittel geliefert habe, so habe S2 ihm nur Münzen vorbeigebracht. Soweit diese Einlassung nicht den Feststellungen entspricht, glaubt die Kammer sie nicht. Sie steht im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen S2, der bekundet hat, mit dem Angeklagten bis zu seiner (des Zeugen) Festnahme am 09.01.2016 Geschäfte über Betäubungsmittel gemacht habe. In diesem Zusammenhang habe der Angeklagte mindestens einmal im Monat mindestens 1 Kilogramm Marihuana von ihm gekauft mit Ausnahme der – seiner Erinnerung nach – maximal 3 Fälle, in denen der Angeklagte jeweils nur 500 Gramm Marihuana gekauft habe. Diese drei Ausnahmefälle fanden zur Überzeugung der Kammer – wie zu Ziffer III.3. bereits ausgeführt – im Zeitraum April 2013 bis Ende März 2015 statt. Dies folgt sowohl aus der – insoweit glaubhaften – Einlassung des Angeklagten selbst wie auch – stützend – aus den glaubhaften Angaben des Zeugen S2 hierzu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen hierzu unter V.3. Bezug genommen. Die o.g. Angaben des Zeugen S2 sind auch glaubhaft. Sie stehen zwar – auf den ersten Blick – im Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten, dass der Umfang seiner Betäubungsmittelgeschäfte mit S2 zum Ende hin weniger geworden sei. Allerdings hat der Zeuge – von sich aus wie auf nochmalige Nachfrage dazu – glaubhaft ausgeführt, dass er bei seinen Angaben jeweils Mindestmengen als auch Mindestanzahlen von Verkäufen pro Monat genannt habe. Der Angeklagte habe in der intensiveren Phase ihrer Geschäftsbeziehung durchaus häufiger als einmal pro Monat bei ihm gekauft und dann auch – bis auf die drei Ausnahmefälle – oft mehr als 1 Kilogramm. Da er dazu aber keine genaueren Angaben mehr machen könne, wolle er lediglich sichere (Mindest-)Angaben machen. Die Kammer hält diese Angaben des Zeugen für glaubhaft, da er hierdurch nicht zuletzt offen Erinnerungslücken einräumte und das Fehlen einer überschießenden Belastungstendenz offen zum Ausdruck brachte. Unter Berücksichtigung seiner Angaben lässt sich die Aussage des Zeugen S2 jedenfalls ohne Weiteres mit der Einlassung des Angeklagten, es sei zum Ende hin weniger geworden, in Einklang bringen. Die Angaben des Zeugen S2 zu den Taten zu Ziffer III.4. decken sich darüber hinaus aber auch mit den Angaben des Zeugen KHK S3 zu zwei Telefongesprächen, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Zeugen S2 abgehört und von ihm in sogenannten „Listenausdrucken Telefongespräch(e)“ inhaltlich niedergeschrieben worden seien. Seine Angaben zu den Telefongesprächen stimmen mit den in der Hauptverhandlung verlesenen „Listenausdrucken Telefongespräch(e)“ vom 04.06.2015 und 05.09.2015 überein. Diese geben jeweils Telefonatinhalte zwischen dem Zeugen S2 einerseits und – das Telefonat vom 04.06.2015 betreffend – mit einer weiblichen Person bzw. – das Telefonat vom 05.09.2015 betreffend – mit einer männlichen Person andererseits wieder. Die weibliche Person fragt den Zeugen S2 in dem Gespräch vom 04.06.2015, ob „C7“ noch da sei, die Polizei stehe vor der Tür. Sie wolle „C7“ warnen, dass er nicht „mit voll Karacho“ angefahren komme. In dem Gespräch vom 05.09.2015 fragt eine männliche Person den Zeugen S2, was das große Paket koste, das mit den Gummiringen drin. Auf Nachfrage erklärt die männliche Person, dass er das Paket mit den Münzen drin meine. Sie verabreden sich für den Folgetag, um darüber zu „quaken“ und die männliche Person fragt nochmals, was es denn jetzt gewesen sei – „war datt 6 oder war datt anders?“. Diese Gespräche sind aufgrund der – ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen – Beschlüsse des Amtsgerichts Bochum vom 29.05.2015 (64 Gs 1884/15) – betreffend den Zeitraum von drei Monaten bis zum 28.08.2015 – und vom 26.08.2015 (64 Gs 3410/15) – betreffend einen weiteren Zeitraum von drei Monaten bis zum 25.11.2015 - im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Zeugen S2 u.a. abgehört worden. Die in den o.g. Beschlüssen abgehörte Rufnummer ist ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerks die in den o.g. Listenausdrucken als „T Festnetz“ genannte Rufnummer. Hinsichtlich beider Gespräche gab der Zeuge S2 – welcher auf Vorhalt der Vorsitzenden bestätigt hat, dass es sich bei den vorgenannten Telefonaten vom 04.06.2015 bzw. vom 05.09.2015 um Gespräche zwischen ihm (dem Zeugen) und der Ehefrau des Angeklagten bzw. zwischen ihm (dem Zeugen) und dem Angeklagten handele – ergänzend an, dass die Ehefrau des Angeklagten ihn einmal angerufen habe. Wenn er gefragt werde, ob das im Jahr 2015 gewesen sei, so könne dies durchaus sein. Sie habe bei diesem Anruf nach dem Angeklagten gefragt, der ihn zuvor wegen Betäubungsmittel aufgesucht habe, aber zu dem Zeitpunkt des Anrufs bereits wieder weg gewesen sei. Sie habe davon erzählt, dass Polizei vor der Tür stehe. Er habe das damals erst so verstanden, dass die Polizei wegen des Angeklagten und einer Hausdurchsuchung da gewesen sei, aber es sei wohl nur um eine Verkehrskontrolle vor der Haustür gegangen. In dem anderen Gespräch vom 05.09.2015 sei es um Marihuana gegangen. Er könne sich gut an das Gespräch erinnern. Der Angeklagte habe einen „Jetlag“ gehabt, weil er gerade erst aus den USA zurückgekommen und in dem Moment gerade erst aus der Dusche gekommen sei. Wenn ihm vorgehalten werde, dass der Angeklagte angegeben habe, es habe sich bei dem Gespräch um Münzen gehandelt, so sei dies „Quatsch“. Er sei zwar auch Münzhändler gewesen und habe dem Angeklagten auch gelegentlich Münzen verkauft und geliefert. So habe der Angeklagte bei ihm „immer“ eine Münze aus San Marino gekauft, die jährlich am Jahresende erschienen sei. Diese Münze habe der Angeklagte wohl jeweils für seinen Sohn gekauft. Eher selten habe der Angeklagte auch während des laufenden Jahres Münzen von ihm gekauft. Bei dem Gespräch vom 05.09.2015 aber sei es nicht um Münzen gegangen. Er wisse das noch. Man könne das aber auch an der im Gespräch genannten Zahl 6 erkennen. Die Zahl 6 stehe für 6.000 € pro Kilogramm. Sie seien am Telefon immer relativ vorsichtig gewesen und hätten deshalb solche Sachen gesagt. Der Gesprächsinhalt passe dagegen „definitiv“ nicht zu Preisverhandlungen über Münzen; hierzu sei der Gesprächsinhalt zu oberflächlich. Die Kammer hält die Angaben des Zeugen zu den Telefonaten für glaubhaft. Der Zeuge vermochte den Gesprächsinhalt vom 05.09.2015 nachvollziehbar unter Darlegung sybillinischer genutzter Ausdrücke zu erklären. Dabei räumte er unumwunden ein, dass es auch im Hinblick auf Münzkäufe weitere Kontakte gegeben habe, konnte den Gesprächsinhalt aber von diesbezüglichen Unterredungen zur Überzeugung der Kammer abgrenzen. Ebenso räumte er bezogen auf das Gespräch vom 04.06.2015 ein, die Frau des Angeklagten wohl einfach missverstanden zu haben. Eine überschießende Belastungstendenz war hier nicht zu erkennen. Die Feststellungen dazu, dass die Betäubungsmittel zu Ziffer 85 der Anklage (Fallakte 1064) am 06.09.2015 oder in den Folgetagen im Wohnhaus des Angeklagten übergeben worden sind sowie dazu, dass der Angeklagte zu Ziffer 84 der Anklage (Fallakte 1063 der Anklage) am Vortag des Telefongesprächs bestellt wurden und der Angeklagte sie am 04.06.2015 bei dem Zeugen S2 abholte, beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen S2, der hierzu zwar angegeben hat, dass die Übergaben der Betäubungsmittel – nach telefonischer Vorbestellung am Vortag oder eher – jeweils bei ihm Zuhause oder in seinem Büro stattgefunden hätten. Ergänzend hierzu führte er aber aus, dass er ausnahmsweise und sehr selten die Betäubungsmittel auch dem jeweiligen Kunden gebracht habe. In diesem Zusammenhang sei er gelegentlich auch bei dem Angeklagten Zuhause gewesen. Die Kammer hält dies für glaubhaft. Die Angabe steht im Einklang mit dem in der Hauptverhandlung verlesenen o.g. Listenausdrucken vom 04.06.2015 und 06.09.2015. Die Feststellungen dazu, dass im Fall zu Ziffer 85 der Anklage (Fallakte 1064) Marihuana der Sorte Haze übergeben wurde, beruht ebenfalls auf der glaubhaften Aussage des Zeugen S2. Dieser hat, wie ausgeführt, bestätigt, dass er mit zwei Sorten Marihuana gehandelt habe, nämlich mit gehobenem Standard sowie Haze. Haze sei von besserer Qualität und daher „natürlich“ teurer gewesen; ein Preis von 6 € je Gramm entspreche seinen damaligen Verkaufspreisen für Haze in Bezug auf den Angeklagten. Auch die Einlassung des Angeklagten, er habe bei S2 für die Sorte Haze mehr, nämlich zwischen 5,40 € und 5,80 €, als für die Sorte gehobener Standard gezahlt, spricht – unter Heranziehung der bereits näher dargelegten Angaben des Zeugen S2 zur Angabe „6“ im o.g. Gespräch – dafür, dass sich das Geschäft in Fall zu Ziffer 85 der Anklage (Fallakte 1064) auf die Lieferung von Haze zu einem Preis von 6,00 € pro Gramm bzw. 6.000 € pro Kilogramm bezog. Dass darüber hinaus in einem weiteren Fall Haze Gegenstand der Betäubungsmittelgeschäfte zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen S2 war, konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. e) zu Ziffer III.5. (Ziffer 86 – 88 der Anklage) Hinsichtlich der Taten zu Ziffer III.5. (Ziffer 86 – 88 der Anklage) hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, dass es richtig sei, dass er – wie die Anklage es ihm vorwerfe – in der Zeit von Mitte 2007 bis zum 09.01.2016 in mindestens drei Fällen jeweils mindestens 100 Gramm Haschisch von S2 gekauft habe. Es habe sich dabei aber jeweils um Betäubungsmittel zum Eigenbedarf gehandelt. Er habe davon nichts weiterverkauft. Diese Einlassung ist auch glaubhaft. Durch sie hat sich der Angeklagte selbst belastet. Sie wird zudem auch gestützt durch die glaubhafte Angabe des Zeugen S2, welcher bestätigt hat, dass er an den Angeklagten gelegentlich auch Haschisch verkauft habe. Für die Kammer ist vor dem Hintergrund der Angaben des Zeugen S2 auch die Einlassung des Angeklagten, das Haschisch habe er in diesen Fällen allein für seinen Eigenbedarf erworben, glaubhaft. Der Zeuge S2 hat nämlich weiter bekundet, dass es zwischen ihm und dem Angeklagten weit weniger Geschäfte über Haschisch als über Marihuana gegeben und der Angeklagte dabei nur sehr selten Haschisch von ihm (dem Zeugen) gekauft habe. An Einzelheiten könne er sich deswegen auch kaum erinnern; jedenfalls habe ihn der Angeklagte nur selten auf Haschisch angesprochen. Vielmehr habe der Angeklagte selbst über anderweitige Quellen verfügt, welche diesem offenbar Haschisch in ausreichender Menge und guter Qualität hätten liefern können. Unter diesen Umständen erscheint es glaubhaft, wenn der Angeklagte angibt, er habe das Haschisch in den vorgenannten Fällen nur ausnahmsweise bei S2 gekauft, um Lieferengpässe seines eigenen Lieferanten zu überbrücken und um seinen Eigenbedarf zu decken. f) zu Ziffer III.6. (Ziffer 91 und 93 der Anklage) Hinsichtlich der Taten zu Ziffer III.6. (Ziffer 91 und 93 der Anklage) hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, dass, soweit ihm die Anklage weiter vorwerfe im Jahr 2015 Haschisch an S2 verkauft zu haben, lediglich Verkäufe von einmal 200 Gramm und einmal 500 Gramm stattgefunden hätten. Er schließe „vollkommen“ aus, dass es mehr als zwei Verkäufe gewesen seien und auch der Preis sei „etwas hoch“ angesetzt. Er meine auch, dass die Verkäufe vor 2015 gewesen seien. Diese Einlassung glaubt die Kammer nur soweit sie den Feststellungen nicht widerspricht. Soweit der Angeklagte zwei Taten (einmal über 500 Gramm und einmal über 200 Gramm) geständig eingeräumt hat, folgt ihm die Kammer, denn insoweit hat er sich selbst schwer belastet und wird dies gestützt von der Angabe des Zeugen S2, dass er „ein paar Mal“ Haschisch vom Angeklagten gekauft habe. Im Übrigen – insbesondere zu den jeweiligen Tatzeitpunkten der Taten zu Ziffer III.6. und dem Verkaufspreis – hält die Kammer die Einlassung für nicht glaubhaft. Im Hinblick darauf, dass sich der Angeklagte zuvor dahin eingelassen hat, dass die Geschäfte bereits 2013 „weniger“ geworden seien, war die o.g. Einlassung zu den Tatzeitpunkten erkennbar von der Absicht getragen, die Taten zeitlich nach vorne zu verlagern, um nunmehr – zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung – als bereits lange vor seiner Festnahme resozialisierter Betäubungsmittelhändler zu wirken. Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer nicht zuletzt durch die Ausführungen der Verteidigung im Schlussplädoyer, dass u.a. eine Resozialisierung des Angeklagten bereits stattgefunden habe, ein Strafzweck der Resozialisierung daher nicht mehr fruchten könne und vor diesem Hintergrund eine etwaige Strafe geringer ausfallen müsse. Unabhängig davon steht die Einlassung insoweit auch im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen S2. Dieser führte aus, dass, wenn er gefragt werde, ob die Haschischverkäufe des Angeklagten an ihn im Jahr 2015 gewesen seien, er es heute zwar nicht mehr genau wisse, es aber durchaus sein könne. Der Angeklagte habe damals anderweitige Lieferanten für Haschisch gehabt. Diese seien eine „bessere“ Quelle gewesen als er (der Zeuge) sie damals für Haschisch gehabt habe. Er (der Zeuge) habe für das Haschisch an den Angeklagten weniger als 4,00 € pro Gramm gezahlt – er erinnere einen Preis von 3,80 €, das könne gut sein. „Das Zeug“ sei also viel besser und günstiger gewesen als das von seinem eigenen Lieferanten. Außerdem habe er so seinen Vater nicht nach Holland losschicken müssen dafür. Er (der Zeuge) habe nämlich auch Haschisch verkauft, wenngleich nicht so viel wie er Marihuana verkauft habe. Die Kammer glaubt dem Zeugen. Seine Schilderung war lebensnah, insbesondere die von ihm genannten Beweggründe für diese Betäubungsmittelgeschäfte waren nachvollziehbar. Widersprüche haben sich aus seinen Angaben nicht ergeben. Seine Angaben werden gestützt und ergänzt durch die Aussage des Zeugen KHK S3. Dieser gab – insoweit zur Aussage des S2 wie auch in sich widerspruchsfrei – an, dass S2 ihm gegenüber im Rahmen seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren auch Angaben zu den Haschischgeschäften mit dem Angeklagten gemacht habe. Es seien nach S2 Angaben deutlich weniger Geschäfte als solche über Marihuana gewesen. Im Jahr 2015 habe der Zeuge S2 nach eigenen Angaben vom Angeklagten gelegentlich Mengen von 500 Gramm, 200 Gramm und 100 Gramm Haschisch gekauft. g) zu Ziffer III.7. (Ziffer 94 der Anklage) Hinsichtlich der Tat zu Ziffer III.7 (Ziffer 94 der Anklage) hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, dass es in Bezug auf die aus seinem Haus gestohlene Tasche mit Betäubungsmitteln so gewesen sei, dass „B“ zu ihm gekommen sei und diese Tasche dabei gehabt habe. Er (der Angeklagte) habe von „B“ regelmäßig Kokain gekauft und habe – umgekehrt – Gras von S2 gekauft und es „B“ gebracht, um dafür Kokain zu bekommen. „B“ habe unbedingt an S2 herankommen wollen, denn S2 habe als „ganz Großer“ gegolten. Vielleicht habe er (der Angeklagte) dem „B“ diesbezüglich falsche Hoffnungen gemacht, denn eigentlich habe er (der Angeklagte) mit diesen Mengen nichts zu tun haben wollen. Jedenfalls habe „B“ ihn gebeten, die Tasche dem S2 anzubieten, damit „B“ endlich an S2 drankomme. Er (der Angeklagte) habe die Tasche nicht gewollt, sie aber dennoch bei sich in den Keller gestellt. Er habe ihn die Tasche reingeguckt und deshalb auch gewusst, dass Betäubungsmittel in der Tasche gewesen seien. „B“ habe sich davon auch noch etwas herausgenommen. Es habe sich aber kein Bargeld in der Tasche befunden. In der Folgezeit sei er dann erkrankt und habe Zuhause im Bett gelegen. In dieser Zeit habe er sich nicht in dem – im Umbau befindlichen – Haus, in dessen Keller die Tasche stand, aufgehalten. Als er anschließend wieder zum Haus gefahren sei, habe er „schon im Gefühl“ gehabt: Die Tasche sei weg gewesen. Das Haus habe aber auch praktisch offen gestanden; es sei eine offene Baustelle gewesen und sie hätten 5 Jahre lang renoviert. Die Fenster seien teilweise lediglich zugehangen oder mit Holz zugenagelt gewesen. Jeder hätte einfach reinkommen können. Nachdem er bemerkt gehabt habe, dass die Tasche weg gewesen sei, habe er versucht herauszufinden, wo die Tasche war. Es sei keiner seiner Freunde gewesen. Ihm sei dann eingefallen, dass ein Verputzer im Haus gewesen sei, der zeitweise auch allein im Haus gewesen sei. Er (der Angeklagte) sei dann von einem Türken angerufen worden, der ihm gesagt habe, dass er (der Türke) gehört habe, dass ein gewisser L die Tasche geklaut habe. L habe wohl damit angegeben, aus einem Haus, das renoviert würde, eine Tasche geklaut zu haben. Es habe auch in der Stadt geheißen, er (der Angeklagte) habe sich eine „Villa“ gekauft. Das habe aber nicht gestimmt; es handele sich um ein kleines Einfamilienhaus. Er (der Angeklagte) habe L nicht gekannt, aber von ihm und „kruden Geschichten“ gehört gehabt. Der L sei ein Dieb, ein stadtbekannter „Abzieher“. Es habe sich bei L aber nicht um den Verputzer gehandelt, an den er als den Täter der Wegnahme der Tasche gedacht gehabt habe. Er (der Angeklagte) habe dann mit „N“ darüber gesprochen; der habe – woher auch immer - gewusst, wo L zu finden gewesen sei. „N“ habe ihm gesagt, dass sie zusammen „dahin“ fahren würden und er die Tasche dann vielleicht wiederbekommen würde. Sie seien dann zusammen in ein zu einer Pulverbeschichtungsfirma in ein Industriegebiet gefahren. Dort hätten sie zunächst nur den Geschäftsführer dieser Firma getroffen. Dann seien L und ein weiterer Mann hinzugekommen. „N“ habe mit ihnen gesprochen. L habe dann gesagt, dass er die Tasche nicht habe. „N“ und er (der Angeklagte) seien auch noch einmal in die Pulverbeschichtungsfirma hineingegangen – das habe ihnen der Geschäftsführer erlaubt. Sie hätten sich umgesehen, aber nichts gefunden. Wenn er gefragt würde, warum er die Tasche habe wiederhaben wollen, so habe es geheißen, dass „B“ auch „den N1“ beliefere. Er habe bei zwei oder drei Besuchen in einem türkischen Café gehört, dass Leute davon gesprochen hätten, dass sie den S2 mit Marihuana in utopischen Mengen beliefern könnten; sie hätten von 300 Kilogramm und mehr gesprochen. Er (der Angeklagte) habe daher Repressalien des „N1“ befürchtet, sollte die Tasche nicht wieder „auftauchen“. Soweit diese Einlassung den Feststellungen entspricht – also insbesondere hinsichtlich des Umstandes, dass eine mit 13,7 kg Haschisch gefüllte Tasche aus dem Haus des Angeklagten entwendet wurde und es einige Tage später zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten und N einerseits und dem Zeuge L andererseits kam – hält die Kammer die Einlassung des Angeklagten für glaubhaft, denn insoweit wird sie gestützt durch die Angaben des Zeugen L. Dieser gab – seinen Unwillen zur Aussage deutlich nach vorne bringend – an, dass er in „irgendeine Wohnung“ reingegangen sei und dort eine Sporttasche geklaut habe. In der Sporttasche seien 13 Kilogramm Haschisch gewesen – „das war’s“. Wenn er jetzt „hier“ – gemeint war die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten – sitze, dann müsse das wohl die Tasche des Angeklagten gewesen sein. Auf konkrete Nachfragen der Kammer gab er dann weiter an, dass er den Angeklagten nicht persönlich gekannt habe, aber von ihm gehört gehabt habe; man kenne sich halt „so“ in I. Er (der Zeuge) habe vorher von verschiedenen Leuten gehört gehabt, dass diese Tasche in dem Haus stehen solle und dass 10 Kilogramm Haschisch darin seien. Er habe nicht genau gewusst, wo die Tasche gewesen sei und auch nicht, woher sie kam oder wem sie gehörte. Das Haus sei eine Baustelle gewesen. Er habe deshalb keinerlei Werkzeug gebraucht, um hineinzukommen. Das Fenster habe offen gestanden. Er habe dann die Tasche gesehen und mitgenommen. Das Ganze sei 2010, 2011 oder 2012 gewesen. In der Tasche seien etwa 13 Kilogramm Haschisch, etwa 100, 200 oder 300 Gramm Gras und Geld gewesen. Wenn er gefragt werde, wie viel Geld es gewesen sei, dann seien es vielleicht ein bisschen mehr als 1.000 € gewesen. Er wisse es nicht mehr genau. Er habe es einfach ausgegeben. Das Marihuana habe er später verschenkt. Das Haschisch habe er vielleicht teilweise selbst konsumiert, genau wisse er das aber auch nicht mehr. Er habe jedenfalls dann „fast alles“ für 1,00 € pro Gramm verkauft. Dabei fing der Zeuge amüsiert an zu lachen. Auf Nachfrage, warum er es so günstig verkauft habe, gab er an, dass es sich um „scheiß Hasch“ gehandelt habe. Auf weitere Nachfrage bekundete er dann, dass der Angeklagte ein oder zwei Wochen später mit N zu seinem (des Zeugen) ehemaligen Betrieb gekommen sei. N sei wohl vom Angeklagten als „Problemlöser“ engagiert worden. Er wisse aber nicht, wie das Verhältnis zwischen N und dem Angeklagten gewesen sei, denn er habe den Angeklagten ja nicht wirklich gekannt. Er habe den Angeklagten auch danach nie wieder gesehen. N habe ihm (dem Zeugen) jedenfalls an diesem Tag zeigen wollen, wer das Sagen habe. Das habe aber nicht so ganz geklappt. Der Angeklagte – so gab der Zeuge abwinkend an - habe nur wegen seines Sohnes „rumgejammert“. Er habe gesagt, er brauche „das Zeug“ wieder, sein Sohn sei krank. N habe „das Zeug“ wiederhaben wollen. Wenn er gefragt werde, ob der Angeklagte dem N Befehle oder ähnliches gegeben habe, so sei das nicht der Fall gewesen. Er (der Zeuge) habe den beiden gegenüber dann einfach wahrheitswidrig behauptet, dass er „das Zeug“ schon verkauft habe. Damit habe sich N dann zufrieden gegeben; der wisse ja „wie das läuft“. N und der Angeklagte seien dann einfach gegangen. Kurz davor habe N ihn (den Zeugen) noch wegen eines Jobs für seinen (N) Vater gefragt. Sie seien also eigentlich im Guten auseinander gegangen. Das Treffen habe vielleicht 10 Minuten gedauert. Irgendwann während dieser Zeit sei auch sein (des Zeugen) Chef dazugekommen. Er (der Zeuge) habe zwar später gehört, dass die beiden gesagt hätten, sie wären wegen der Ankunft des Chefs gegangen, das sei aus seiner (des Zeugen) Sicht aber falsch. N habe gewusst, „dass das nicht so läuft“. Er kenne N schon seit 1990; er sei mit ihm zusammen auf einer Schule gewesen. Die Kammer glaubt dem Zeugen. Zwar war dieser erkennbar unwillens, auf Fragen der Kammer zu antworten. So fragte er zu Beginn der Zeugenvernehmung mehrfach, ob er denn überhaupt aussagen müsse, er habe keine Lust dazu. Darüber hinaus musste er – nachdem er auf offene Fragestellungen der Beteiligten nur kurze, ausweichende Antworten gab – durch konkrete Fragestellungen zu detaillierten Antworten motiviert werden. Nichtsdestotrotz waren seine Angaben durchaus emotional verknüpft, so zeigte er sich offen amüsiert, über den Verkauf des Haschischs zu einem sog. Dumpingpreis von 1,00 € pro Gramm oder darüber wie einfach er in das Haus des Angeklagten eindringen konnte. Seine Schilderung des Tathergangs steht auch im Wesentlichen im Einklang mit dem in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Urteil des Landgerichts Bochum vom 09.03.2017 gegen den Zeugen L (9 KLs 46 Js 39/16 -30/16), durch das der Zeuge L unter anderem wegen dieser Tat verurteilt wurde. Die Kammer ist auch von der Glaubhaftigkeit seiner Schilderung im Bezug auf das Treffen zwischen ihm, N und dem Angeklagten überzeugt und hat hierauf auch die weiteren Feststellungen hierzu gestützt. Der – im Übrigen eher wortkarge – Zeuge L schilderte das Treffen relativ detailreich. So schilderte er auch, dass der Angeklagte „rumgejammert“ habe, dass sein Sohn krank sei. Obgleich er den Angeklagten – wie sowohl der Zeuge als auch der Angeklagte selbst übereinstimmend bekundet haben – nicht persönlich kannte, entspricht es zum einen der Richtigkeit, dass der Angeklagte einen Sohn hat. Zum anderen entspricht die Schilderung des Zeugen auch dem Eindruck der Kammer von dem Angeklagten, dass dieser insbesondere das Wohlergehen seines Sohnes in den Vordergrund stellt. So gab er gegenüber der Kammer oft und wiederholend an, dass „es“ ihm insbesondere für seinen Sohn leid tue, dass er aufgrund seiner Inhaftierung als Vater nicht für ihn da sein könne. Im Übrigen glaubt die Kammer die Einlassung des Angeklagten nicht. Sie steht teils im krassen Widerspruch zu den Angaben des Zeugen S2, der bekundete, dass der Angeklagte ihm die später geklaute Tasche anlässlich einer Lieferung vor dem Einbruch gezeigt habe. Er habe sich, so die Aufforderung des Angeklagten, nämlich das Geld für eine Betäubungsmittellieferung aus der Tasche nehmen sollen. Bei dieser Gelegenheit habe er gesehen, dass Haschisch und Bargeld in der Tasche gewesen seien. Da habe er noch zum Angeklagten gesagt, ob das nicht riskant sei, diese Tasche in dem Haus, welches ja eine Baustelle und nicht sonderlich gut gesichert gewesen sei, liegen zu lassen. Da seien so viele Leute rumgelaufen. Aber der Angeklagte habe gesagt, dass das kein Problem sei, weil das „alles seine Kollegen“ seien. Mit keinem Wort habe der Angeklagte erwähnt oder angedeutet, dass die Tasche für ihn (den Zeugen) bestimmt gewesen sei. Für ihn (den Zeugen) sei auch nicht ersichtlich, was er mit der Tasche habe machen sollen. Sein Hauptgeschäft sei Marihuana gewesen; mit einer solch großen Menge Haschisch habe er nichts anfangen können, da er nicht ausreichende Abnehmer hierfür gehabt habe. Von dem Einbruch habe er dann einige Tage später erfahren, weil L rumerzählt habe, dass er dem Angeklagten mehrere Kilogramm „Hasch“ geklaut habe. Der Angeklagte habe ihm (dem Zeugen) dann davon erzählt. Man sei ja schließlich sehr gute Bekannte gewesen und da würde man auch miteinander reden. Der Angeklagte habe ihm erzählt, dass N den L habe „nett bitten“ sollen, das „Zeug“ wieder rauszugeben. Der N habe „ja solche Oberarme“, da könnte er (der Zeuge) auch nichts machen. Sie seien deshalb zu einer Firma gefahren und N habe den L „weghauen“ wollen, um das „Zeug“ wiederzubekommen. Der Angeklagte habe N dann aber gesagt, er solle es gut sein lassen, weil der Chef von L die „Bullen“ habe rufen wollen. Es habe dann hinterher auch geheißen, der Angeklagte habe „den Schwanz eingezogen“. Den Wert des Tascheninhalts schätze er auf etwa 30.000 €. Der Angeklagte habe ihm auch gesagt, dass es nicht so schlimm sei, dass die Tasche weg sei; er habe „das in einem Monat wieder raus“. Er (der Zeuge) gehe deshalb auch davon aus, dass der Angeklagte ein viel größerer Betäubungsmittelhändler gewesen sei als er. Er habe sich in dem Moment nur gedacht: „Ja gut, wenn du das so siehst“. Der Angeklagte habe ihm weder gesagt, woher die Tasche gekommen sei, noch dass sie an ihn (den Zeugen) habe gehen sollen. Er habe auch nach dem Einbruch von keinerlei Repressalien wegen der Tasche berichtet. Wenn er nach einem „B“ gefragt werde, so kenne er (der Zeuge) „einen B aus den Niederlanden“, aber in Deutschland niemanden mit diesem Namen. Die Kammer hält diese Aussage für glaubhaft. Der Zeuge schilderte aus eigener Veranlassung ein Treffen vor dem Einbruch, anlässlich dessen er – und insofern absolut nachvollziehbar – den Angeklagten danach fragte, ob es nicht zu riskant sei, die Tasche in einer offenen Baustelle unbeaufsichtigt stehen zu lassen. Eine solche Unterhaltung erscheint lebensnah und entspricht auch dem – im Übrigen sowohl vom Zeugen S2 als auch vom Angeklagten geschilderten – guten Verhältnis der beiden zueinander. Der Zeuge vermochte darüber hinaus seine Wahrnehmung mit inneren Gedankengängen hierzu zu verknüpfen, so schilderte er beispielsweise auch seinen – als leichte Verwunderung zu interpretierenden – Gedanken („Ja gut, wenn du das so siehst“) auf die Monatsgewinnberechnung des Angeklagten. Dabei hat die Kammer in den Blick genommen, dass der Angeklagte einen solch hohen monatlichen Gewinn nicht erzielt hat. Zwar hat der Angeklagte über größere Geldsummen verfügt. So hat er ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen „Listenausdrucks Telefongespräch“ vom 29.01.2020 eine Geldtransaktion über – ein Taschengeld weit übersteigende – 5.000 € zugunsten des Kontos seines Sohnes vorgenommen und verfügte das Konto seines Sohnes ausweislich der ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft der Postbank N2 vom 25.06.2019 im Juni 2019 über ein Guthaben in Höhe von 10.143,96 €. Zu diesem Konto war der Angeklagte auch Bevollmächtigter. Die Mobil-TAN für die o.g. Geldtransaktion ist aufgrund des – ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen – Beschlusses des Amtsgerichts Bochum vom 27.01.2020 (64 Gs 327/20) betreffend den Zeitraum von drei Monaten bis zum 27.04.2020 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten abgefangen worden. Jedoch erscheint auch vor diesem Hintergrund ein Monatsgewinn von 30.000 € als zu hoch bemessen. Dies steht jedoch der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S2 nicht entgegen, denn der Angeklagte, der immerhin auch dem Zeugen L als Drogenhändler bekannt war, kann gleichwohl den Eindruck erweckt haben wollen, derart erfolgreich zu sein. Hiervon ist die Kammer aufgrund der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S2 im Übrigen überzeugt. Die Feststellungen zum konkreten Inhalt der Tasche beruhen – neben der Einlassung des Angeklagten, welcher bestätigt hat, dass sich darin eine große Menge Haschisch befunden habe – im Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen L, wonach sich etwa 13 kg Haschisch in der Tasche befunden hätten, sowie auf dem o.g., in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Urteil gegen L (9 KLs 46 Js 39/16 -30/16). Der Zeuge L gab an, dass er es in seinem eigenen Verfahren noch besser erinnert habe als heute. Die Feststellungen im Verfahren 9 KLs 46 Js 39/16-30/16 beruhten auf der geständigen Einlassung des damaligen Angeklagten, dem Zeugen L. h) zu Ziffer III.8. (Ziffer 95 – 235 der Anklage) Hinsichtlich der Taten zu Ziffer III.8. (Ziffer 95 – 235 der Anklage) hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, dass der Vorwurf, dass er in der Zeit von Anfang Februar 2016 bis 03.02.2020 in 140 Fällen – nämlich etwa einmal pro Woche – 1 bis 2 Gramm Kokain gekauft habe, in dieser Größenordnung hinkomme. Er habe den Taxifahrer immer anrufen können. Der Taxifahrer habe 2 Qualitätsstufen gehabt – eine für 60 € und eine für 100 €. Er (der Angeklagte) habe in der Regel das teurere Kokain besserer Qualität erworben, hierfür aber keine 100 € bezahlt, weil er Stammkunde gewesen sei. Er habe 60 bis 80 € bezahlt. Er habe das Kokain nie weiterverkauft. Diese Einlassung ist glaubhaft. Der Angeklagte hat sich durch diese Angaben massiv selbst belastet. Die Einlassung steht darüber hinaus in keinem Widerspruch mit den Angaben des Angeklagten zu seinem Kokainkonsum gegenüber dem Sachverständigen Dr. M im Rahmen der Exploration, von denen der Sachverständige bei seiner Gutachtenerstattung vor der Kammer zu berichten wusste. i) zu Ziffer III.9. (Ziffer 236 der Anklage) Hinsichtlich der Tat zu Ziffer III.9. (Ziffer 236 der Anklage) hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, dass es sich bei dem Haschisch, welches im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung bei ihm gefunden worden sei, um sein Haschisch gehandelt habe. Er habe es zum Eigenkonsum gekauft. Es habe sich um die Gesamtmenge aus zwei Einkäufen gehandelt; die Menge aus dem ersten Einkauf habe er bei sich Zuhause verlegt gehabt und deswegen einen weiteren Einkauf getätigt. Das sei sonst nie passiert. Er habe das Haschisch in dieser Situation bei den Gesellschaftsspielen gelagert. Normalerweise lagere er es im Schlafzimmer oder im Keller. Die Kammer hält diese Einlassung für glaubhaft. Sie wird gestützt durch die Angaben der Zeugin KHK’in U1, die im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung als Ermittlungsbeamtin eingesetzt war und vor der Kammer von dem Fund der Haschischmengen im Haus des Angeklagten – wie festgestellt – berichtet hat. Ihre Angaben werden gestützt durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder von der jeweiligen Auffindesituation sowie durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, namentlich die beiden Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll vom 05.02.2020 mit handschriftlichen Veränderungen und den Rauschgift-Vortest/-Wägung vom 14.02.2020. Auf der Aussage der Zeugin KHK’in U1 beruhen auch die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten. Sie wird insoweit gestützt durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder des Wohnhauses und die nicht maßstabsgetreue, in Augenschein genommene Grundriss-Skizze. Die Einlassung des Angeklagten ist auch glaubhaft, soweit er angab, dass das Haschisch ausschließlich für seinen Eigenkonsum vorgesehen gewesen sei. Für einen in dem Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung im Februar 2020 fortdauernden Betäubungsmittelhandel des Angeklagten haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Auch aus den Ergebnissen der Wohnungsdurchsuchung selbst haben sich entsprechende Verdachtsmomente ergeben; so hat die Kriminalpolizei keinerlei für den Drogenhandel typische Gegenstände, wie etwa eine Feinwaage, Verpackungsmaterial oder Notizen, sicherstellen können. j) Die von der Kammer betreffend die Taten zu Ziffer III.1. – 4. und 7.jeweils vorgenommenen Abzüge für den Eigenkonsum des Angeklagten beruhen auf einer Schätzung der Kammer. Ausgangspunkt für diese Schätzung waren die Angaben des Angeklagten zu seinem Konsumverhalten (vgl. die Feststellungen zu Ziffer II.). Der Angeklagte konnte aus der Erinnerung keine sicheren Angaben dazu machen, in welchem Umfang er aus welcher konkreten Menge Marihuana für den Eigenkonsum entnommen hatte. Auf Befragen gab er an, dass die Erwerbsmengen jeweils im Wesentlichen für den Verkauf bestimmt gewesen seien. Er habe jedoch auch selbst davon konsumiert oder Freunden bei Renovierungsarbeiten in seinem Haus zur Verfügung gestellt. Aufgrund dieser Angaben des Angeklagten hat die Kammer zugunsten des Angeklagten einen Abzug von 10 % der jeweiligen Erwerbsmenge für gerechtfertigt erachtet. Hierbei handelt es sich zwar – angesichts seiner Angaben zu reduzierten eigenen Konsummengen ab dem Jahr 2009 – um einen äußerst großzügigen Abzug, jedoch ist auf diese Art etwaigen Schwankungen in den jeweiligen Bezugsabständen und dem Umstand, dass er auch Freunden Betäubungsmittel unentgeltlich zur Verfügung stellte, hinreichend berücksichtigt. k) Die Feststellungen zu den sichergestellten Betäubungsmittelmengen und den diesbezüglichen Wirkstoffgehalten (Ziffer III.9.) beruhen auf dem in der Hauptverhandlung durch Verlesung eingeführten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster vom 11.03.2020. Aus diesem Gutachten folgt, dass es sich um Mengen von 54,68 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 11,75 Gramm THC (Wirkstoffgehalte von 16,9 % bzw. 23,7 % THC) handelte. Die Feststellungen zu den Wirkstoffgehalten des vom Zeugen S2 bezogenen Marihuanas (Ziffer III. 1. - 4.) beruhen auf einer Schätzung der Kammer. Die Kammer hat dieser Schätzung zum einen die in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster vom 15.03.2016 – betreffend bei dem Zeugen S2 sichergestelltes Marihuana – und vom 23.03.2016 - betreffend bei dem Vater des Zeugen S2 sichergestelltes Marihuana – zugrunde gelegt. Darüber hinaus hat die Kammer ihrer Schätzung das Gutachten des Landeskriminalamtes NRW vom 25.08.2016 zugrunde gelegt, welches sich über sogenannte Probekäufe von Marihuana bei dem Zeugen S2 verhält. Die Vornahme dieser Probekäufe vermochte der Zeuge KHK S3 im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vor der Kammer zu bestätigen. Er berichtete ergänzend, dass die gekauften Betäubungsmittel sodann vom LKA untersucht worden seien. Der Zeuge S2 hat zu den Betäubungsmitteln angegeben, dass er bei Qualitätsveränderungen der Ware den Lieferanten gewechselt habe. Auf gute Qualität sei es ihm auch angekommen. Auch der Angeklagte habe – so etwa im Jahr 2009 – weniger gekauft als die Warenqualität einmal schlechter geworden war. Die Lieferantenwechsel des Zeugen S2 werden auch bestätigt, durch das in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesene Urteil der 9. Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 14.12.2016 (9 KLs 46 Js 198/14 – 21/16), welches die einzelnen Lieferschienen des Zeugen S2 konkret darlegt. Zum anderen hat die Kammer bei der Schätzung berücksichtigt, dass der Angeklagte jeweils gleichbleibende Preise bezahlte, was – insbesondere bei Eigenkonsum – für eine gleichbleibende Qualität spricht. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Haschisch (Ziffern III.6. und 7.) beruhen ebenfalls auf einer Schätzung der Kammer. Die Kammer hat dieser Schätzung das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster vom 11.03.2020 über die im Haus des Angeklagten sichergestellten Haschischstücke zur Grundlage gemacht. Ausgehend von dem darin aufgeführten, unterem Wert (16,9 %) ist die Kammer für die Fälle zu Ziffer III.6. von einem Wirkstoffgehalt von 16 % ausgegangen. Zwar gab der Zeuge S2 an, dass es sich in diesen Fällen um „besseres Zeug“ gehandelt habe als er selbst von seinem Lieferanten in den Niederlanden bezogen hätte. Jedoch geht die Kammer im Rahmen dieser Schätzung zugunsten des Angeklagten davon aus, dass der Angeklagte insoweit eine ähnliche Qualität bezogen hat als zum Zeitpunkt kurz vor der Wohnungsdurchsuchung. Hinsichtlich des Falles zu Ziffer III.7. hat der Zeuge L angegeben, dass es sich um Haschisch von schlechter Qualität gehandelt habe, weshalb er es für nur 1,00 € pro Gramm verkauft habe. Insofern hat die Kammer bei der Schätzung des Wirkstoffgehalts unter Berücksichtigung des o.g. Gutachtens vom 11.03.2020 einen besonders großzügigen Abschlag vorgenommen, jedoch auch keinen geringeren als den festgestellten Wirkstoffgehalt festgestellt; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Betäubungsmittel zum Verkauf bestimmt waren, mithin also nicht vollkommen unattraktiv für den Markt gewesen sein können, und dass es sich bei der Ware um Hehlerware gehandelt hat, die – insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte und N die Ware bereits zurückgefordert hatte – schnell verkauft werden musste. Im Übrigen (Ziffern III. 5 und 8.) beruhen die Feststellung zum Wirkstoffgehalt auf einer Schätzung der Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen KHK S3 und marktüblichen Preisen und Wirkstoffgehalten. Die Feststellung, dass der Angeklagte die konkreten Wirkstoffgehalte zumindest billigend in Kauf genommen hat, beruht wiederum auf einer Würdigung durch die Kammer. Der Angeklagte konnte die Qualität der Ware aufgrund seines Eigenkonsums selbst einschätzen und ging nach eigenen Angaben von einer hohen Qualität aus. So schilderte er mehrfach, dass er sowohl bei dem Zeugen S2 als auch bei seinem Kokainlieferanten für die bessere Ware jeweils weniger bezahlt habe, weil er Stammkunde gewesen sei. Dem Angeklagten war eine hohe Qualität des Marihuanas und des Haschischs – soweit er es weiterverkauft hat - auch recht, da er ein erhebliches Interesse an dem wirtschaftlichen Erfolg des Geschäfts hatte. Die Kammer hat daher keine Zweifel, dass die festgestellten Wirkstoffgehalte vom Angeklagten billigend in Kauf genommen wurden. l) Soweit die Kammer Feststellungen zum jeweiligen Kaufpreis des Angeklagten für Marihuana getroffen hat – nämlich 5,00 € pro Gramm Marihuana der Sorte „gehobener Standard“ und 6,00 € pro Gramm Marihuana der Sorte „Haze“ für den Angeklagten -, so beruhen diese zunächst darauf, dass der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, dass ein Kaufpreis von 5,00 € pro Gramm Marihuana der Sorte „gehobener Standard“ – wie ihn die Anklage vorgeworfen hat – möglich sei und er aber einfach keine Erinnerung mehr an den genauen Preis habe. Zum anderen beruhen sie auf den – insofern stützenden und mühelos in Einklang mit der Einlassung des Angeklagten zu bringenden - Angaben des Zeugen S2, der bekundet hat, dass er zwei Qualitätsstufen im Angebot gehabt habe: „Normales“ und „Haze“. Das Haze sei teurer gewesen, weil „da mehr drin“ gewesen sei. So habe er etwa 6,20 € bzw. 6,30 für „Normales“ genommen. Wenn ihm jemand sympathisch gewesen sei – wie der Angeklagte – dann seien die Preise auch geringer gewesen; dann habe „Normales“ vielleicht 5,00 € gekostet. Unter Vorhalt des Inhalts des o.g. „Listenausdrucks Telefongespräche“ vom 05.09.2015 führte der Zeuge S2 ferner aus, dass die ihm Gespräch genannte Zahl „6“ für 6.000 € pro Kilogramm stehe. Darüber hinaus gab er an, dass der Angeklagte auch Haze bei ihm gekauft habe. Die Kammer glaubt auch diese Angaben des Zeugen. Er vermochte für die Kammer nachvollziehbar darzustellen, wie er die Preise gestaltet hat. Seine Ausführung dazu, dass der Angeklagte – als ihm sympathischer Kunde – einen günstigeren Preis bekommen habe, deckt sich zudem mit der Einlassung des Angeklagten und der damit übereinstimmenden Angabe des Zeugen S2, dass sie ein sehr gutes, freundschaftliches Verhältnis miteinander gehabt hätten. Die Angaben des Zeugen zu seinen Preisen steht zudem auch in keinerlei Widerspruch zu den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK S3, der als langjährig erfahrener Ermittlungsbeamte in Betäubungsmittelsachen Ausführungen zu marktüblichen Preisen gemacht hat. Dieser gab an, dass Marihuana der Sorte Haze auf dem Straßenmarkt Preise von ca. 6,40 € bis 7,50 € erziele und Marihuana der Sorte Standard entsprechend günstiger sei. Soweit die Kammer ferner Feststellungen zum jeweiligen Kaufpreis für Haschisch getroffen hat, so beruhen diese zunächst auf der Einlassung des Angeklagten selbst, dass die in der Anklage genannten Preise die Haschischkäufe bzw. -verkäufe betreffend jeweils im Wesentlichen so stimmen würden, lediglich der von der Anklage genannte Preis die Taten zu Ziffer III.6. betreffend sei etwas zu hoch angesetzt. Die Kammer glaubt diese Einlassung, soweit sie den Feststellungen entspricht, denn nur insoweit steht sie im Einklang mit den Angaben des Zeugen S2, der die Preise – wie festgestellt –bestätigt hat, und den Angaben des Zeugen KHK S3. Letzterer hat – wie bereits ausgeführt - als langjährig erfahrener Ermittlungsbeamte in Betäubungsmittelsachen Ausführungen zu marktüblichen Preisen gemacht hat. Im Übrigen glaubt die Kammer die Einlassung des Angeklagten nicht. Den Haschischpreis die Taten zu Ziffer III.6. betreffend beruhen die Feststellungen auf den Angaben des Zeugen S2. Dieser führte hierzu aus, dass er für das Haschisch an den Angeklagten unter 4,00 € pro Gramm gezahlt habe – er erinnere einen Preis von 3,80 €, das könne gut sein. Die Kammer folgt dieser Aussage, denn sie steht im Einklang zu den Feststellungen zu den jeweiligen Wirkstoffgehalten. So geht zur Überzeugung der Kammer - bereits aus wirtschaftswissenschaftlichen Aspekten im Betäubungsmittelhandel – ein höherer Wirkstoffgehalt mit einem höheren Ein-bzw. Verkaufspreis einher. Im Übrigen stehen die Feststellungen zu den Haschischpreisen jeweils im Einklang mit den Angaben des Zeugen KHK S3, der angab, dass Haschisch auf dem Straßenmarkt um die 4,00 € pro Gramm koste. Die Kammer glaubt diesen Angaben. Der Zeuge ist ein langjährig tätiger Ermittler in Betäubungsmittelsachen und verfügt dadurch über eine ausreichend große Informationsgrundlage für seine Einschätzung. Soweit die Kammer auch Feststellungen dazu gemacht hat, wie viel der Angeklagte für Kokain bezahlt hat, so beruhen diese Feststellungen auf den insoweit mit den Feststellungen übereinstimmenden Angaben des Angeklagten. Diese sind auch glaubhaft. Sie werden gestützt durch die Angaben des Zeugen KHK S3, der bekundete, dass Kokain mit „Straßenqualität“ für etwa 50 € – 70 € pro 0,7 – 1 Gramm gehandelt werde, bessere Qualität aber etwa 90 € - 100 € pro 0,7 – 1 Gramm koste. Die Kammer glaubt auch diese Angaben des Zeugen, denn auch diesbezüglich verfügt der Zeuge aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Spezialzuständigkeit bei der Polizei für Betäubungsmitteldelikte über eine ausreichend große Informationsgrundlage für die Einschätzung. 4. Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen hinsichtlich der Festnahme auf der den Feststellungen entsprechenden Einlassung des Angeklagten. So hat er sich unter Vorhalt des ihn betreffenden Vollstreckungsblattes der Justizvollzugsanstalt Bochum auch ergänzend zu seinen Haftzeiten erklärt. Die Feststellungen zu den weiteren Ermittlungsmaßnahmen und zu den Inhalten der jeweiligen polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen des Angeklagten bzw. dessen Aufklärungshilfe folgen schließlich aus den diesbezüglichen umfangreichen Angaben des vor der Kammer vernommenen Zeugen KHK S3, welcher insoweit aufgrund seiner Eigenschaft als ermittelnder Kriminalbeamte bzw. seinerzeitige Vernehmungsperson Wahrnehmungen gemacht und hierüber in der Hauptverhandlung eingehend berichten konnte. Als maßgeblicher Ermittler in diesem Verfahren konnte er umfassende Angaben zum dem Wert der Angaben des Angeklagten machen. Er hat dabei deutlich gemacht, dass er die Kooperationsbereitschaft des Angeklagten als hoch beurteilt. Soweit der Angeklagte Angaben gemacht habe, die im Rahmen seiner (des Zeugen) Zuständigkeit überprüfbar gewesen seien, seien diese richtig gewesen. Im Übrigen seien die Angaben werthaltig genug gewesen, um ein Ermittlungsverfahren gegen die vom Angeklagten benannten Personen K2 und C6 einzuleiten. Er habe daraufhin das Ermittlungsergebnis diese Personen betreffend zusammengestellt und der zuständigen Staatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung – insbesondere zur Einleitung eines aus seiner Sicht folgerichtigen Ermittlungsverfahrens - übermittelt. Dort seien die Akten aber bislang gar nicht bearbeitet worden. Seine Angaben sind glaubhaft. Als Vernehmungsbeamter hat er zahlreiche, sich vielfach über mehrere Stunden erstreckende Beschuldigtenvernehmungen des Angeklagten durchgeführt. Seine Angaben decken sich mit der Einlassung des Angeklagten darüber, was er in seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben hat. Die Kammer hat sich der Einschätzung des Zeugen zur Werthaltigkeit der Angaben des Angeklagten angeschlossen. 5. Die Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. Nach dem vor der Kammer erstatteten Gutachten des Sachverständigen haben sich bei dem Angeklagten auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme vor der Kammer – insbesondere des von den Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung, an welcher der Sachverständige nahezu ausnahmslos teilgenommen hatte, gewonnenen jeweiligen persönlichen Eindrucks – Hinweise auf das Vorliegen eines der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB zum Tatzeitraum ergeben. Seine jeweilige Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei zu den Zeiten der hier gegenständlichen Taten aber unbeeinträchtigt, mithin jeweils weder aufgehoben noch erheblich vermindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB gewesen. Dazu hat der Sachverständige im Wesentlichen ausgeführt: Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung hätten sich nicht ergeben. Die krankhafte seelische Störung umfasst alle Störungen, die auf Erkrankungen des Gehirns zurückgehen oder zurückgeführt werden können, also organisch bedingte, akute oder chronische, vorübergehende oder bleibende cerebrale Funktionsstörungen, auch wenn die körperliche Ursache noch nicht nachgewiesen ist. Darunter zu fassen sind auch die so genannten endogenen Psychosen, also Krankheitsbilder aus der Gruppe der Schizophrenien und der manisch-depressiven Erkrankungen, zum anderen Krankheitszustände, die auf eine akute oder chronische Schädigung des Gehirns, insbesondere auch auf eine akute Intoxikation mit Alkohol, Medikamenten oder illegalen Drogen zurückzuführen sind. Hierzu führte der Sachverständige aus, dass es keinerlei Anhaltspunkte für eine schizophrene oder affektive Psychose des Angeklagten oder eine degenerative Erkrankung gebe. Soweit der Angeklagte selbst die Verdachtsdiagnose einer bipolaren Störung geäußert habe, so habe sich eine solche Diagnose nicht bestätigen können. Zu den Hauptsymptomen einer manischen Episode im Rahmen einer bipolaren Störung würden eine situationsinadäquate, euphorisch gehobene bzw. gereizte Stimmung gehören, häufig verbunden mit einem gesteigerten Antrieb. Diese manischen Episoden könnten auch mit psychotischen Symptomen einhergehen, hier dann zumeist Verfolgungs-, Größen- und Beziehungswahn. Die Erkrankung sei mit einem hohen Maß an Erwerbsminderung bzw. -unfähigkeit und vorzeitiger Berentung assoziiert. Diese o.g. Symptome zeige der Angeklagte nach dem klinischen Eindruck in der Exploration, seinen Angaben zur Person und seinem Werdegang sowie auch nach dem Eindruck in der Hauptverhandlung jedoch nicht. Insbesondere ergäben sich aber auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer akuten oder chronischen Schädigung des Gehirns, auch nicht auf eine Beeinträchtigung zur Tatzeit durch akute Intoxikation mit Alkohol, Medikamenten oder illegalen Drogen, namentlich mit Heroin. Zwar habe der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung angegeben, dass er zur Zeit der hier gegenständlichen Taten Betäubungsmittel in erheblichem Umfang konsumiert habe. Der Angeklagte habe insoweit aus fachpsychiatrischer Sicht zu den jeweiligen Tatzeitpunkten an einer Abhängigkeit von Kokain (ICD-10: F14.2) und an einem missbräuchlichen Konsum von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1) gelitten. Allerdings habe der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeiten keine körperlich-neurologischen oder psychopathologischen Ausfallerscheinungen gezeigt. Es gäbe anhand der Aktenlage und den Erkenntnissen der Beweisaufnahme – hier insbesondere aufgrund der Einlassung des Angeklagten selbst – keine Hinweise auf Funktionseinbußen, die infolge einer Intoxikation hervorgerufen werden könnten, deren Schweregrad forensisch relevant sein könne. Es ergebe sich darauf vielmehr ein relativ gut erhaltenes, psychosoziales Funktionsniveau bei des Angeklagten und das Fehlen von gravierenden, körperlichen Ausfallerscheinungen. Ferner werde bei den ihm zur Last gelegten Taten ein gewisser Grad an Wachheit (Vigilanz) sowie erhaltene, kognitive Fähigkeiten wie Aufmerksamkeit, Konzentration und auch das Erfassen von Situationen deutlich. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass er möglicherweise – ggf. auch nur vorübergehend - entzügig gewesen sei, denn Entzugserscheinungen seien für lange Zeit tolerierbar und minderten nicht schon als solche die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht oder zur Steuerung eigenen Verhaltens. Mithin habe der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeiten keine alltagsrelevanten Einschränkungen gehabt. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung des Angeklagten sei bezogen auf das Tatgeschehen ebenfalls nicht feststellbar. Diese setze voraus, dass beispielsweise vor dem Hintergrund eines „länger schwelenden Konflikts“ eine Provokation normalpsychologisch nachvollziehbar eine extreme Affekthandlung auslöse. Hierfür lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Das Eingangsmerkmal des Schwachsinns könne bei den sprachlichen und lebenspraktischen Fähigkeiten des Angeklagten, insbesondere im Hinblick auf seine Schulbildung und seinem beruflichen Werdegang aus psychologisch-psychiatrischer Sicht ausgeschlossen werden. Auch eine schwere andere seelische Abartigkeit, d. h. eine schwerste Persönlichkeitsstörung, sei aus dem biografischen Längsschnitt und dem aktuellen Querschnitt des Lebens und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht festzustellen. Es lägen keine psychopathologischen Symptome vor, die einer schizophrenen Psychose gleichkämen und zum völligen Verlust der sozialen Anpassungs- und Durchsetzungsfähigkeit führen würden. Zwar lasse sich bei dem Angeklagten eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung feststellen; diese erreiche jedoch nicht den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung. Er sei, wenn er das wolle, durchaus in der Lage, sich normgerecht zu verhalten. Im Ergebnis seien seine Steuerungs- oder gar Einsichtsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Diese seien zu den jeweiligen Tatzeitpunkten vollständig erhalten gewesen. Insbesondere sei dem Angeklagten auch zu jeder Zeit bekannt gewesen, dass der Erwerb und Vertrieb von Betäubungsmitteln strafrechtliche Konsequenzen hat. Die erhaltene Steuerungsfähigkeit zeige sich bereits allein in der Komplexität der einzelnen Handlungsschritte, die für die hier gegenständlichen Taten erforderlich seien. Der Umstand, dass die Taten jeweils gezielt und über einen längeren Zeitraum verübt worden seien, weise darauf hin, dass der Angeklagte durchaus die Fähigkeit zur Selbstkontrolle gehabt habe. Die Kammer hat sich den Ausführungen des seit Jahren als forensischer Gutachter bei Gericht tätigen Sachverständigen nach eigener Sachprüfung angeschlossen. Die Ausführungen des Sachverständigen stehen im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten selbst. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit haben sich hieraus auch für die Kammer ebenso wenig ergeben wie aus dem Verhalten und den Äußerungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung und dem sich daraus ergebenden persönlichen Eindruck für die Kammer. Die Kammer hat insoweit insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte weder vor noch während noch nach dem Tatgeschehen psychopathologische Ausfallerscheinungen gezeigt hat. Vielmehr war sein Handeln durchweg rational strukturiert, zielgerichtet und äußerst planvoll. Erinnerungslücken hat er – abgesehen von normalpsychologisch erklärbaren Schwierigkeiten zur zeitlichen Chronologie - nicht. Zwar ist bei betäubungsmittelgewöhnten Tätern – wie dem Angeklagten – zu berücksichtigen, dass das äußere Leistungsverhalten und die innere Steuerungsfähigkeit durchaus weit auseinander fallen können und sich gerade bei Abhängigen oft eine durch Übung erworbene Kompensationsfähigkeit im Bereich grobmotorischer Auffälligkeiten zeigt. Dies kann auch nach Ansicht der Kammer dazu führen, dass selbst bei extrem hoher Intoxikation das Verhalten äußerlich unauffällig ist. Im Wege einer wertenden Würdigung des oben beschriebenen psychischen Leistungsbildes und der Ausführungen des Sachverständigen im Übrigen hat die Kammer eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeit aber ausgeschlossen. VI. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 64 Fällen (Ziffer 25 – 85, 90 und 93, 94 der Anklageschrift), unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen (Ziffern 86 – 88, 236 der Anklageschrift) sowie unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 140 Fällen (Ziffern 95 – 235 der Anklageschrift) schuldig und strafbar gemacht. 1. a) Nach den in den Ziffern III.1.-4. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte in insgesamt 61 Fällen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 53 StGB schuldig und strafbar gemacht, indem er jeweils – aufgrund und in entsprechender Umsetzung seines zuvor gefassten Tatplanes – zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmtes Marihuana von dem Zeugen S2 erwarb und es in der Folgezeit an diverse Abnehmer verkaufte. b) Nach den in den Ziffern III.6. und 7. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte in weiteren 3 Fällen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 53 StGB schuldig und strafbar gemacht, indem er in den Fällen zu Ziffer III.6. aufgrund seines zuvor gefassten Tatentschlusses jeweils zuvor erlangtes Haschisch an den Zeugen S2 verkaufte und indem er in dem Fall zu Ziffer III.7. – ebenfalls in Umsetzung seines o.g. Tatentschlusses – das in der Tasche befindliche Haschisch erwarb, um es anschließend zu verkaufen. c) In jedem der den Ziffern III.1.-4.,6. und 7. zugrundeliegenden Fälle war dem Angeklagten im Rahmen der Tatausführung bewusst, dass Marihuana und Haschisch jeweils Betäubungsmittel im Sinne des § 1 BtMG darstellen und der Handel damit verboten ist, sofern die gemäß § 3 BtMG erforderliche besondere Erlaubnis nicht vorliegt. Er handelte jeweils vorsätzlich. In jedem einzelnen dieser vorgenannten Fälle ist der Grenzwert zur nicht geringen Menge THC, welcher bei 7,5 Gramm THC liegt, unter Zugrundelegung des jeweils festgestellten Wirkstoffanteils des Marihuanas bzw. Haschischs und des in Abzug gebrachten Eigenkonsumanteils jeweils um ein Vielfaches überschritten. 2. Nach den in den Ziffern III.5. und 9. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte in 4 Fällen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 53 StGB schuldig und strafbar gemacht, indem er jeweils Haschisch zum Eigenkonsum an sich nahm. In jedem dieser vorgenannten Fälle ist der Grenzwert zur nicht geringen Menge THC, welcher bei 7,5 Gramm THC liegt, unter Zugrundelegung des jeweils festgestellten Wirkstoffanteils des Haschischs jeweils überschritten. 3. Zuletzt hat sich der Angeklagte nach den in der Ziffer III.8. getroffenen Feststellungen wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 140 Fällen gemäß §§ 29 Abs. 1 BtMG, § 53 StGB schuldig und strafbar gemacht, indem er jeweils Kokain zum Eigenkonsum erwarb. Dabei war dem Angeklagten auch in diesen Fällen bei Tatbegehung bewusst, dass Kokain ein Betäubungsmittel im Sinne des § 1 BtMG darstellt und dessen Erwerb verboten ist, sofern die gemäß § 3 BtMG erforderliche besondere Erlaubnis nicht vorliegt. Er handelte jeweils vorsätzlich. 4. Diese insgesamt 208 Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB. VII. 1. Im Hinblick auf die jeweilige Festsetzung der betreffend den Angeklagten zu verhängenden Strafen hat die Kammer zunächst die Strafrahmenwahl getroffen. a) Bei der Festsetzung der zu verhängenden Strafen ist die Kammer hinsichtlich der den Ziffern III.1.-4.,6. und 7. zugrunde liegenden Taten jeweils vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. Die Anwendung des für die Annahme eines minder schweren Falles eröffneten Strafrahmens gemäß § 29a Abs. 2 BtMG, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, kam hinsichtlich dieser Fälle jeweils nicht in Betracht. Ein minder schwerer Fall im Sinne der genannten Vorschrift ist vorliegend nach jeweils für die einzelnen Taten vorgenommener Gesamtwürdigung von Tat und Täter nicht gegeben. Im Rahmen der insoweit erfolgten umfassenden Würdigung des Einzelfalls weicht das Geschehen sämtlicher vorgenannter Taten nach Art und Schwere vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht so weit nach unten ab, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen und im Ergebnis unerträglich erscheint. Vielmehr werden zur Überzeugung der Kammer die sogleich im Einzelnen näher auszuführenden strafmildernden Gesichtspunkte betreffend den Angeklagten jeweils zumindest kompensiert durch die jeweils zu seinen Lasten zu berücksichtigenden Umstände: Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer zunächst seine im Wesentlichen geständige Einlassung sowie seinen Beitrag zur Aufklärung von Drogendelikten im festgestellten Umfang (zu § 31 BtMG s.u.) gewertet, welche er auch im Bewusstsein einer durchaus hohen Straferwartung getätigt hat. Der Angeklagte hat insoweit durch aktive Mitwirkung in der Hauptverhandlung, die in ruhiger und sachlicher Atmosphäre geführt werden konnte, einen nicht unerheblichen Beitrag zur Verkürzung des Strafverfahrens geleistet und dadurch letztlich auch gezeigt, die Verantwortung für sein Handeln übernehmen zu wollen. Ebenfalls zu seinen Gunsten hat die Kammer auch gesehen, dass er sich mit der außergerichtlichen Einziehung sichergestellter Gegenstände einverstanden erklärt hat. Zwar hat er einzelne Gegenstände von dieser Erklärung ausgenommen; deren Einziehung hat die Kammer jedoch auch nicht angeordnet, sodass diese Einschränkung seiner Erklärung im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich nicht zu berücksichtigen war. Hinsichtlich seines Einverständnisses zur außergerichtlichen Einziehung sichergestellter Gegenstände bestand zwar weitestgehend im Hinblick auf die Regelung der §§ 73 ff. StGB n.F. zur Einziehung ohnehin keine Aussicht, diese zurückzuerlangen, doch hat der Angeklagte diesbezüglich gleichwohl seine Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung und seine vorhandene Einsicht in begangenes Unrecht dokumentiert. Bei tatspezifischer Betrachtung war dem Angeklagten außerdem zu Gute zu halten, dass es sich bei dem den Gegenstand seines Handeltreibens bildenden Marihuana bzw. Haschisch jeweils nicht um sogenannte „harte“ Drogen mit deutlich erhöhtem Sucht- und Gefährdungspotential handelt. Auch war zu seinen Gunsten zu würdigen, dass er im Tatzeitpunkt nicht ausschließbar leicht – also keineswegs forensisch relevant im Sinne der §§ 20, 21 StGB – unter dem Einfluss zu jener Zeit konsumierter Betäubungsmittel gestanden hat, was möglicherweise eine gewisse Enthemmung des Angeklagten bewirkt haben mag. Hierbei hat die Kammer auch gesehen, dass die Taten seinen Betäubungsmittelkonsum – jedenfalls auch – finanzieren sollten. Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass hier zusätzlich zur Verhängung einer Strafe die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen war, woraus sich bereits neben der Strafe erhebliche zusätzliche Belastungen des Angeklagten ergeben. Eine solche (weitere) zusätzliche Belastung hat die Kammer auch in der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gesehen und hat dies ebenfalls zu seinen Gunsten berücksichtigt. Überdies war nicht außer Acht zu lassen, dass der Angeklagte mittlerweile bereits knapp sieben Monate Untersuchungshaft erlitten hat und vor dem Hintergrund seiner bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit sowie hinsichtlich des Umstandes, dass er Erstverbüßer ist durchaus als besonders haftempfindlich zu qualifizieren ist. Zuletzt hat die Kammer auch zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er erst zu einem weit fortgeschrittenen Zeitpunkt der Ermittlungen zu dem Zeugen S2 und seinen Abnehmern festgenommen worden ist, wenngleich noch keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt. Demgegenüber hatte die Kammer zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wenngleich er bislang nur zu Geldstrafen verurteilt wurde und die Taten jeweils auch auf einem anderen Gebiet als die hier in Rede stehenden Taten liegen. Weiter hat sich zu seinen Lasten die jeweils hohen zum Verkauf bestimmten Einzelmengen Marihuana von in der Regel 1 kg (abzüglich der Eigenkonsummenge von 10 %), die (mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % THC) überdurchschnittliche Qualität des für den Handel bestimmten Marihuanas und das damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende nicht unerhebliche Gefährdungspotential, ausgewirkt. Angesichts der festgestellten Wirkstoffmenge des Marihuanas von jeweils 10 % THC bzw. in einem Fall – wie ausgeführt – 16 % THC sowie der festgestellten Wirkstoffmenge des Haschischs ist hier die nicht geringe Menge in jedem Fall um mehr als das vielfache überschritten. Nach Abwägung dieser für und gegen ihn sprechenden Umstände kam ein minder schwerer Fall jeweils – aber insbesondere im Fall zu Ziffer III.7. aufgrund der erheblichen Menge an Haschisch – nicht in Betracht. Sodann hat die Kammer abschließend noch die Frage der Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG unter ergänzender Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes der Aufklärungshilfe gemäß § 31 S. 1 Nr. 1, S. 2, S. 3 BtMG in Bezug auf die Abnehmer des Angeklagten und seinen Kokainlieferanten geprüft. Insoweit hat sie zwar die Voraussetzungen der Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 BtMG bejaht (hierzu sogleich), gleichwohl aber einen minder schweren Fall im Ergebnis jeweils erneut abgelehnt, da nach der erforderlichen Gesamtwürdigung auch unter ergänzender Berücksichtigung dieses vertypten Milderungsgrundes aus den oben genannten und den nachfolgenden Erwägungen aus ihrer Sicht ein Überwiegen der strafmildernden Faktoren nach wie vor nicht vorlag und im Ausgangspunkt – insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Betäubungsmittelmenge – die Zugrundelegung des Normalstrafrahmens weiterhin keineswegs unangemessen erschien. Die Voraussetzungen der Aufklärungshilfe nach §§ 31 BtMG, 46b StGB sind nach Auffassung der Kammer erfüllt. Der Angeklagte hat im Rahmen seiner, durch den Zeugen KHK S3 geführten Beschuldigtenvernehmungen Angaben zu einem seiner Abnehmer für Marihuana und seinem – bei den Taten zu Ziffer III.8. beteiligten - Kokainlieferanten gemacht. Dieses Wissen hat der Angeklagte auch freiwillig offenbart. Insoweit erstreckt sich sein Aufklärungsbeitrag auch im Sinne des § 31 Abs. 2 BtMG über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus. Seine Angaben waren auch wesentlich i.S.d. § 31 BtMG. Die Wesentlichkeit einer geleisteten Aufklärungshilfe ist ein Rechtsbegriff. Sie ist zu bejahen, wenn die Tat ohne den Aufklärungsbeitrag nicht oder nicht im gegebenen Umfang aufgeklärt worden wäre, die Aussage des Täters aber jedenfalls eine sicherere Grundlage für die Aburteilung eines Tatbeteiligten schafft. Hiervon ist die Kammer überzeugt. Zwar liegt bislang kein greifbarer Ermittlungserfolg aufgrund der Angaben des Angeklagten vor; insbesondere ist bislang kein Ermittlungsverfahren gegen die vom Angeklagten benannten Personen eingeleitet worden. Die Kammer hat sich jedoch unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen KHK S3 davon überzeugen können, dass die Angaben des Angeklagten – jedenfalls soweit sie durch den Zeugen überprüfbar waren – richtig waren und hierdurch jedenfalls die Voraussetzung für die Durchführung eines Strafverfahrens für den Fall der Ergreifung des Täters geschaffen wurden. Dies gilt nicht zuletzt für die – hier ebenfalls gegenständlichen Taten – des Kokainhandels mit dem Taxifahrer, zu dem der Angeklagten Angaben gemacht hat. Es kann vor diesem Hintergrund nicht zu Lasten des aufklärungswilligen und –bereiten Angeklagten gehen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft die ihr übergebenen Ermittlungsergebnisse schlichtweg nicht weiter bearbeitet hat und die – insoweit wesentlichen – Angaben des Angeklagten wegen Zeitablaufs in der Hauptverhandlung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könnten. Diesen für eine Strafmilderung nach §§ 31 BtMG, 46b StGB sprechenden aufklärungsspezifischen Gesichtspunkten stehen andererseits die Schwere des Unrechts der Taten und der Grad des Verschuldens des Angeklagten gegenüber. Dieses ist hier maßgeblich von den von erheblicher krimineller Energie zeugenden Gesamtumständen geprägt. Die Kammer hat jedoch vor dem Hintergrund der oben bejahten Aufklärungshilfe des Angeklagten sodann gemäß §§ 31 S. 1 BtMG, 46b StGB 49 Abs.1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen und den Fällen zu Ziffern III.1.-4.,6. und 7 (Ziffer 25 – 85, 91, 93, 94) einen gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt, der von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten reicht. b) Bei der Festsetzung der zu verhängenden Strafen ist die Kammer hinsichtlich der den Ziffern III.5. und 9. zugrunde liegenden Taten ebenfalls jeweils vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. Die Anwendung des für die Annahme eines minder schweren Falles eröffneten Strafrahmens gemäß § 29a Abs. 2 BtMG , der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, kam hinsichtlich dieser Fälle für den Angeklagten ebenfalls nicht in Betracht. Insoweit hat die Kammer auch bezüglich dieser Fälle zugunsten des Angeklagten dessen im Wesentlichen geständige Einlassung sowie seinen Beitrag zur Aufklärung von Drogendelikten im festgestellten Umfang (zu § 31 BtMG s.u.) gewertet, wodurch er jeweils gezeigt hat die Verantwortung für sein Handeln übernehmen zu wollen. Ferner hat die Kammer gesehen, dass er sich mit der außergerichtlichen Einziehung sichergestellter Gegenstände einverstanden erklärt hat. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen hierzu unter VII.1.a). Auch hinsichtlich der o.g. Fälle war ihm ferner zu Gute zu halten, dass es sich jeweils um Haschisch handelte, also um keine sogenannte „harte“ Drogen mit deutlich erhöhtem Sucht- und Gefährdungspotential, sowie dass er zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nicht ausschließbar leicht – also keineswegs forensisch relevant im Sinne der §§ 20, 21 StGB – unter dem Einfluss zu jener Zeit konsumierter Betäubungsmittel stand, was jedenfalls zu einer gewissen Enthemmung geführt haben kann. Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass hier zusätzlich zur Verhängung einer Strafe die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen war, was eine zusätzliche Belastung für den Angeklagten darstellt. Überdies war nicht außer Acht zu lassen, dass der Angeklagte mittlerweile bereits knapp sieben Monate Untersuchungshaft erlitten hat und vor dem Hintergrund seiner bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit sowie hinsichtlich des Umstandes, dass er Erstverbüßer ist durchaus als besonders haftempfindlich zu qualifizieren ist. Zuletzt hat die Kammer auch zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er erst zu einem weit fortgeschrittenen Zeitpunkt der Ermittlungen festgenommen worden ist, wenngleich noch keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt. Demgegenüber hatte die Kammer auch bezüglich dieser Taten zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wenngleich er – wie ausgeführt - bislang nur zu Geldstrafen verurteilt wurde und die Taten jeweils auch auf einem anderen Gebiet als die hier in Rede stehenden Taten liegen. Angesichts der jeweils festgestellten Wirkstoffmenge des Haschisch ist hier die nicht geringe Menge in jedem Fall überschritten. Nach Abwägung dieser für und gegen ihn sprechenden Umstände kam ein minder schwerer Fall jeweils nicht in Betracht. Die Kammer hat jedoch vor dem Hintergrund der oben bejahten Aufklärungshilfe des Angeklagten sodann gemäß §§ 31 S. 1 BtMG, 46b, 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen und insoweit betreffend die Fälle zu Ziffern III.5. und 9. (Fälle 86 – 88, 236) einen gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt, der von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten reicht. c) Zuletzt ist die Kammer bei der Festsetzung der zu verhängenden Strafen hinsichtlich der den Ziffern III.8. zugrunde liegenden Taten jeweils vom Strafrahmen des (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ausgegangen, der Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Anwendung des besonders schweren Fall i.S.d. § 29 Abs. 3 S. 1 BtMG kam vorliegend nicht in Betracht, da der Angeklagte insbesondere hinsichtlich der Taten zu Ziffer III.8. nicht gewerbsmäßig handelte und durch sie auch nicht die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet hat. Auch ein über diese Regelbeispiele hinausgehender Fall des besonders schweren Falls im o.g. Sinne lag angesichts sämtlicher Umstände nicht vor. Die Kammer hat sodann den Normalstrafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr.1 BtMG betreffend vor dem Hintergrund der oben bejahten Aufklärungshilfe des Angeklagten – insofern wird auf die Ausführungen zu VII.1.a) Bezug genommen – gemäß §§ 31 S. 1 BtMG, 46b ,49 Abs.1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen und insoweit betreffend die Fälle zu Ziffer III.8. (Fälle 95 - 235) einen gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt, der von Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu drei Jahren und 9 Monaten oder Geldstrafe reicht. 2. Bei der Festlegung der konkreten Einzelstrafen – der Strafzumessung im engeren Sinne – hat die Kammer unter jeweiliger Zugrundelegung der vorerwähnten Strafrahmen ausgehend von der Schuld des Angeklagten die Gesamtheit der inneren und äußeren Seiten der Taten erneut gewürdigt und neben den in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkten sämtliche der bereits oben (VII. 1.) im Zusammenhang mit der jeweils vorgenommenen Strafrahmenbestimmung aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erneut vollumfänglich berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Nach jeweiliger neuerlicher Abwägung all dieser Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer – insbesondere in Anbetracht des von Unrechtseinsicht und ernsthafter Verantwortungsübernahme gekennzeichneten geständigen Einlassungsverhaltens des Angeklagten und seiner Aufklärungshilfe– auf folgende Einzelstrafen als unrechts-, schuld- und sühneangemessen erkannt: Taten zu Ziffer III.1. (Fälle 25 – 33) jeweils Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten Taten zu Ziffer III.2. (Fälle 34 – 57) für die 8 Fälle über je 2 Kilogramm Marihuana jeweils Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten; für die 16 Fälle über je 1 Kilogramm Marihuana jeweils Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten Taten zu Ziffer III.3. (Fälle 58 – 81) für die 21 Fälle über je 1 Kilogramm Marihuana jeweils Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten; für die 3 Fälle über je 0,5 Kilogramm Marihuana jeweils Freiheitsstrafe von 1 Jahr Taten zu Ziffer III.4. (Fälle 82 – 85) für die 3 Fälle über je 1 Kilogramm Marihuana der Sorte gehobener Standard jeweils Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten; für den Fall über 1 Kilogramm Marihuana der Sorte Haze Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Taten zu Ziffer III.5. (Fälle 86 – 88) jeweils Freiheitsstrafe von 10 Monaten Taten zu Ziffer III.6. (Fälle 91 und 93) für den Fall über 200 Gramm Haschisch Freiheitsstrafe von 1 Jahr; für den Fall über 500 Gramm Haschisch Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Tat zu Ziffer III.7. (Fall 94) Freiheitsstrafe von 3 Jahren als Einsatzstrafe Taten zu Ziffer III.8. (Fälle 95 – 235) jeweils Freiheitsstrafe von 6 Monaten Taten zu Ziffer III.9. (Fall 236) Freiheitsstrafe von 9 Monaten Gemäß § 54 StGB hat die Kammer bezüglich der vorgenannten Fälle unter Beachtung der Regelung des § 53 Abs. 2 StGB und unter Erhöhung der für die Tat zu Ziffer III.7. (Fall 94) verwirkten Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe, nach nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte und unter Berücksichtigung eines Härteausgleichs für die beiden bereits vollstreckten, aber grundsätzlich gesamtstrafenfähigen Vorstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten erkannt, die sie für unrechts-, schuld- und sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend erachtet hat. Hierbei hat die Kammer die erforderliche Erhöhung der Einsatzstrafe trotz der Vielzahl von Taten besonders maßvoll vorgenommen und in besonderer Weise erneut dem geständigen Einlassungsverhalten des Angeklagten Rechnung getragen, wobei für die Kammer das Verhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren (Aufklärungshilfe) sowie der Eindruck, dass der Angeklagte sich bereits kritisch zu seinem Tatverhalten positioniert hat, ganz maßgeblich war. VIII. Die Kammer hatte neben der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. a) Die Voraussetzungen für die Maßregelanordnung sind erfüllt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt soll angeordnet werden, wenn ein Angeklagter den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, die zur Verurteilung stehenden Taten auf diesen Hang zurückzuführen sind und die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, wobei eine hinreichend konkrete Aussicht bestehen muss, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen. Der Angeklagte konsumiert Betäubungsmittel im Sinne berauschender Mittel, hier Kokain und Cannabis, und – jedenfalls Kokain aufgrund seiner Kokainabhängigkeit - im Übermaß. Übermaß ist eine Dosis, welche die Gesundheit, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (vgl. BGHSt 3, 339 (340); Fischer , StGB, 66. Aufl. 2019, § 64 Rn. 7). Dass der Angeklagte Betäubungsmittel in solcher Menge konsumiert, ergibt sich zunächst aus seinen eigenen Angaben. Zudem folgt dies aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. M, der den Angeklagten eingehend exploriert hat und dessen Gutachten die Kammer nach eigener Sachprüfung gefolgt ist. Bei dem Angeklagten besteht darüber hinaus auch ein Hang, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren. Von einem solchen Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene, den Betroffenen gleichsam treibende intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.2004, Az.: 4 StR 518/03; BGH, Urteil vom 25.04.2017, Az.: 5 StR 433/16). Das Fehlen ausgeprägter Entzugssymptome sowie gelegentliche, auch längerfristige Intervalle der Abstinenz stehen der Annahme eines Hanges nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 20.10.2009, Az.: 3 StR 386/09). Ausreichend ist bereits, wenn der Betroffene aufgrund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint, was insbesondere bei sogenannter Beschaffungskriminalität zu bejahen ist (BGH, Beschluss vom 18.09.2013, Az.: 1 StR 382/13). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zweifellos erfüllt. Die Kammer schließt sich nach eigener Sachprüfung den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. M an, der den Angeklagten exploriert und anschließend an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass der Angeklagte im Prinzip bereits seit seinem 18. Lebensjahr eine intensive Neigung hat, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren. Wenngleich er die psychotropen Substanzen im Verlaufe seines Lebens ausgetauscht habe – so beispielsweise Amphetamin zu Kokain -, so sei davon auszugehen, dass der Angeklagte durch seinen Konsum auch weiterhin in seiner psychiatrischen Gesundheit und sozial erheblich gefährdet sei. Aufgrund der nach wie vor gegebenen und unbehandelten Betäubungsmittelabhängigkeit besteht auch die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten. Zwar kann dabei nicht von einem allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend ausgegangen werden, dass bei Abhängigen grundsätzlich die Gefahr neuer Straftaten besteht, denn § 64 StGB eröffnet nicht allgemein die Unterbringung behandlungsbedürftiger Täter. Doch liegt die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher (Beschaffungs-)Straftaten bei fortbestehender Betäubungsmittelabhängigkeit regelmäßig nahe (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2009, Az.: 4 StR 288/09). Vorliegend lässt sich mit Blick auf das Vorleben des Angeklagten und die bisherige Entwicklung seines Hanges – den dahingehenden überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. M insoweit ebenfalls folgend – die Prognose stützen, dass auch künftige erhebliche Straftaten höchstwahrscheinlich sind. Sein Streben nach Anerkennung und das Bedürfnis als Person gemocht und wertgeschätzt zu werden sei – so der Sachverständige – zwar in seiner Persönlichkeitsakzentuierung verankert, aber nichtsdestotrotz führe seine Abhängigkeitserkrankung dazu, diese Anspruchshaltung aufrecht zu erhalten und letztlich dazu, dass sich die Abhängigkeitserkrankung und die Persönlichkeitsakzentuierung im Wechselspiel gegenseitig begünstigen. Die Kammer geht vor diesem Hintergrund mit der Einschätzung des Sachverständigen davon aus, dass es der Angeklagte nicht selbständig schaffen wird, dauerhaft – insbesondere in instabilen Lebenslagen – betäubungsmittelabstinent zu leben und den Betäubungsmittelkonsum endgültig zu überwinden. Dabei war mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M nochmals in den Blick zu nehmen, dass es sich vorliegend um eine langjährige Abhängigkeit handelt. Schließlich besteht auch die gemäß § 64 S. 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M erfüllt der Angeklagte alle Voraussetzungen für eine erfolgreiche Behandlung in einer Entziehungsanstalt. b) Gemäß § 67 Abs. 2 S. 2, S. 3 StGB war vorliegend ein teilweiser Vorwegvollzug der Strafe dahingehend anzuordnen, dass vor dem Vollzug der Maßregel nach § 64 StGB 1 Jahr und 9 Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen ist. Das Gericht soll gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 StGB bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren grundsätzlich bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil ist dabei stets so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer sich daran anschließenden Unterbringung eine Entscheidung gemäß § 67 Abs. 5 S. 1 StGB – namentlich eine Strafrestaussetzung zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt – grundsätzlich möglich ist, § 67 Abs. 2 S. 3 StGB. Sinn und Zweck der Regelung des § 67 Abs. 2 StGB ist es, nach voraussichtlichem Ende der Maßregel eine Halbstrafenentscheidung gemäß § 67 Abs. 5 StGB zu ermöglichen, damit im Anschluss an eine erfolgreich absolvierte Therapie eine erneute Inhaftierung zur Vermeidung einer Gefährdung des Therapieerfolges vermieden werden kann (vgl. Fischer , a.a.O., § 67 Rn. 10). Bei der vorliegend verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten ergibt sich rechnerisch der Halbstrafenzeitpunkt nach Verbüßung von 2 Jahren und 9 Monaten. Prognostisch wird die Dauer der Unterbringung 1 Jahr betragen, so dass mit der voraussichtlichen Erledigung der Unterbringung der Halbstrafenzeitpunkt noch nicht erreicht sein wird. Zwischen der voraussichtlichen Therapiedauer von 1 Jahr und der Verbüßungszeit zum Halbstrafenzeitpunkt ergibt sich demnach eine Differenz von 1 Jahr und 9 Monaten. Zur Gewährleistung einer Halbstrafenentscheidung nach Therapieende hat für diese Dauer vor dem Vollzug der Maßregel ein Vollzug der Strafe zu erfolgen. VIII. Ferner war betreffend den Angeklagten gemäß §§ 73, 73c, 73d StGB n.F. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Gesamtbetrages von 380.574,00 € anzuordnen. Gemäß § 73 Abs. 1 StGB n.F. ordnet das Gericht, sofern der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat, dessen Einziehung an. Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht, § 73c S. 1 StGB n.F. Gemäß § 73d Abs. 1 S. 1 StGB n.F. sind bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten die Aufwendungen des Täters abzuziehen. Nach S. 2 bleibt jedoch dasjenige außer Betracht, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt. Gemäß § 73d Abs. 2 StGB n.F. können Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen geschätzt werden. Dabei hat die Kammer entsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt, dass der Angeklagte Marihuana der Sorte gehobener Standard zum Preis von 5,50 € pro Gramm und der Sorte Haze zum Preis von 6,50 € pro Gramm weiterverkauft hat sowie bei den Taten zu Ziffer III.6. ein Haschischpreis von 3,80 € und bei der Tat zu Ziffer III.7. ein Haschischpreis von 3,50 € gegeben war, wobei – wie bereits ausgeführt – bei jeder dieser angekauften Marihuana- bzw. Haschischmengen eine Eigenkonsummenge von 10 % in Abzug gebracht worden ist. Dadurch hat der Angeklagte mindestens 380.574,00 € erlangt. Soweit die Haschischmenge zu Ziffer III.7. durch den Zeugen L entwendet wurde, haftet der Angeklagte auch bezüglich dieses – 43.155,00 € betragenden – Tatertrages. Ein Vermögenswert ist im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (BGH, Urteil vom 18.07.2018, Az.: 5 StR 645/17; NStZ-RR 2018, 278 (279). Fragen einer etwaigen Entreicherung oder Unverhältnismäßigkeit sind nach dem eindeutigen, in § 459g StPO zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers erst im Vollstreckungsverfahren zu prüfen. IX. Gründe, von der nach § 51 Abs. 1 S. 1 StGB grundsätzlich gebotenen Anrechnung der jeweils erlittenen Untersuchungshaft abzusehen, sind nicht ersichtlich. X. Dem Urteil ist keine Verständigung im Sinne des § 257c StPO vorausgegangen. XI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. -Unterschriften der Richter-