Beschluss
I-7 T 108/19
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2019:0912.I7T108.19.00
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Tenor
Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Der Betroffene leidet an einem Down-Syndrom, das von einer mittelgradigen Intelligenzminderung geprägt ist. Insbesondere ist der Betroffene nicht in der Lage verbal zu kommunizieren. Bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens benötigt er Hilfestellung. Die Beteiligte zu 3) ist die Mutter des Betroffenen. Sein Vater, Herr L, ist am 07.12.2017 verstorben. Die Beteiligte zu 3) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 16.11.2010 mit dem Aufgabenkreis alle Angelegenheiten zur Betreuerin für den Betroffenen bestellt. Im November 2015 verzog der Betroffene vom elterlichen Haushalt in die oben genannte Wohneinrichtung. Das Betreuungsverfahren wurde daraufhin im September 2016 vom Amtsgericht Recklinghausen übernommen. Die Betreuung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 23.10.2017 verlängert. Es wurde eine Überprüfungsfrist bis zum 23.10.2024 festgesetzt. Der Betroffene nutzt seit vielen Jahren ein so genanntes Therapie-Pferd. Seit dem 01.07.2005 ist für dieses Pferd eine Box im Therapiezentrum Hof G gemietet. Das monatliche Entgelt für die Box inklusive Dienstleistungen beträgt 325 €. Nach dem Tod des Vaters des Betroffenen beantragte die Beteiligte zu 3) beim Nachlassgericht Herne-Wanne zu dem Az. 6 VI 520/17 einen Erbschein. Dieser wurde am 18.12.2017 als Gemeinschaftlicher Erbschein dahingehend erteilt, dass der Betroffene und die Beteiligte zu 3) zu je 1/2-Anteil Erben des Herrn L sind. Am 16.01.2018 begab die Beteiligte zu 3) sich erneut zum Nachlassgericht, um die Erbschaft für den Betroffenen auszuschlagen. Dort wurde sie dahingehend belehrt, dass sie durch Beantragung des Erbscheins die Erbschaft für den Betroffenen bereits angenommen habe. In einem Schreiben vom 19.02.2018 an das Amtsgericht Herne-Wanne erklärte die Beteiligte zu 3), sie fechte die Annahme der Erbschaft für den Betroffenen wegen Irrtums an und schlage außerdem für ihn die Erbschaft nach seinem Vater aus allen Rechtsgründen aus. Zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärte die Beteiligte zu 3) am 22.02.2018 unter anderem folgendes: „Die Annahme der Erbschaft für den Betreuten fechte ich wegen Irrtums an.… Die dem Betreuten angefallene Erbschaft schlage ich aus jedem Berufungsgrunde (gesetzliche Erbfolge, Erbvertrag, Testament) aus. Ferner beantrage ich die Einziehung des Erbscheines in dem Verfahren 6 VI 520/17 ... Die Genehmigung der Anfechtung wird ausdrücklich beantragt. Es wird um Weiterleitung an die zuständige Abteilung gebeten.... Hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit trage ich folgendes vor: Der Erblasser war vermögend. Der Betreute würde vermutlich Vermögen oberhalb der Schongrenze erben und müsste Rechnungen aus eigenen Mitteln zahlen, wozu er auch in der Lage wäre. Dies wäre aber für den Betreuten nachteilig, weil die Rechnungen ansonsten weiter vom Land NRW gezahlt werden würden." Das Nachlassgericht übersandte eine Abschrift der Erklärung vom 22.02.2018 an das Amtsgericht Recklinghausen zum vorliegenden Betreuungsverfahren. Mit Verfügung vom 28.03.2018 wies das Amtsgericht Recklinghausen die Beteiligte zu 3) darauf hin, dass eine Genehmigung ihrer Erklärungen nicht in Betracht komme. Die Beteiligte zu 3) hat ihren Antrag durch Anwaltsschriftsätze vom 04.06.2018 und 18.01.2019 ergänzend begründet. Nach ihren Angaben soll der Anfall der Erbschaft an den Betroffenen vermieden werden, damit der Erbanteil nicht zur Tragung der Heimkosten an den Sozialleistungsträger abgeführt werden muss, sondern für die Kosten des Therapiepferdes verwendet werden kann. Der vom Amtsgericht bestellte Verfahrenspfleger ist dem Genehmigungsantrag der Beteiligten zu 3) entgegengetreten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 3) auf Genehmigung der Anfechtung der Annahme der Erbschaft zurückgewiesen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 01.03.2019, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, hat die Beteiligte zu 3) dagegen Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie u. a. ausgeführt, ohne die Genehmigung könne die Weiterführung des therapeutischen Reitens, das privat finanziert werden müsse, nicht sichergestellt werden. Für den Betroffenen hätte dies dramatische gesundheitliche Folgen. Anders als üblich bringe gerade die Annahme eines nicht verschuldeten Nachlasses erhebliche Nachteile für den Betroffenen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass zwar die Annahme einer Erbschaft, nicht aber die Ablehnung ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung möglich sei bzw. beide unterschiedlichen Voraussetzungen unterworfen seien. Die Kammer hat rechtliche Hinweise erteilt, wegen deren Einzelheiten auf die Verfügungen vom 08.04.2019 und 06.06.2019 (Bl. 187, 198 GA) verwiesen wird. Die Beteiligte zu 3) hat mit Anwaltsschriftsätzen vom 21.05.2019 und 10.07.2019 ergänzende Erklärungen abgegeben und Ausführungen gemacht, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 196 f. und 203 f. GA Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt verwiesen. II. Ein gemäß §§ 59 Abs. 1, 303 Abs. 2, 4 FamFG statthaftes und zulässiges Rechtsmittel liegt nicht vor. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 01.03.2019 ist unzulässig. a) Die Beteiligte zu 3) ist nicht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG berechtigt, im eigenen Namen Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss einzulegen. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Nur ein unmittelbar nachteiliger Eingriff in die materielle Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch den Rechtsfolgenausspruch der angefochtenen Entscheidung stellt eine solche Rechtsbeeinträchtigung dar. Deshalb ist ein gesetzlicher Vertreter – wie hier die Beteiligte zu 3) als Betreuerin – zur Einlegung der Beschwerde im eigenen Namen nur befugt, wenn die angefochtene Entscheidung unmittelbar in seine eigene Rechtsstellung eingreift, wie z.B. bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen einen Betreuer. Gegen die Versagung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung hingegen, die Voraussetzung für die Wirksamkeit des für den Betroffenen vorgenommenen Rechtsgeschäfts ist, ist der Betreuer nur zur Einlegung der Beschwerde im Namen des Betreuten berechtigt (vgl. Keidel-Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 59, Rn. 31) Die betreuungsgerichtliche Genehmigung ist zwingendes Erfordernis für die Wirksamkeit einer Anfechtung der Annahme und einer Ausschlagung der Erbschaft. Gemäß § 1831 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 1822 Nr. 2 BGB ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts unwirksam. Sowohl die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft als auch die Ausschlagung einer Erbschaft unterfallen § 1822 Nr. 2 BGB (Palandt-Götz, BGB, 77. Aufl., § 1822, Rn. 1 und 2, § 1821, Rn. 5). Auch nach allgemeinen Grundsätzen fehlt es vorliegend an einer Rechtsbeeinträchtigung für die Beteiligte zu 3) selbst. Ein etwaiges Recht darauf, eine eigene Erklärung (die Annahme der Erbschaft) durch eine eigene Erklärung anzufechten, greift insoweit nicht durch. Die Beteiligte zu 3) ist am 22.02.2018 als Betreuerin für den Betroffenen aufgetreten. Sie hat die Annahme der Erbschaft für den Betroffenen angefochten und die dem Betroffenen angefallene Erbschaft ausgeschlagen. Die Wirkungen der Erklärung sollen den Sohn der Beteiligten zu 3) betreffen und den Anfall der Erbschaft an ihn verhindern. Die von der Beteiligten zu 3) dadurch erlangten eigenen Vorteile (Anfall des Nachlasses an sie, Möglichkeit frei darüber zu verfügen) sind lediglich mittelbar verursacht. Soweit durch die Erklärung vom 22.02.2018 im Ergebnis ein Zugriff des Sozialleistungsträgers auf den Nachlass verhindert wird und dieser somit für die Aufwendungen für das Therapiepferd zur Verfügung steht, handelt es sich ebenfalls nur um einen mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil und zwar nicht für die Beteiligte zu 3) sondern für den Betroffenen. b) Die von der Beteiligten zu 3) im eigenen Namen erhobene Beschwerde vom 01.03.2019 ist auch nicht gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG statthaft. Die Beteiligte zu 3) gehört als Mutter zwar zu dem in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG genannten Personenkreis. Sie wurde am erstinstanzlichen Verfahren über die Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung der Anfechtungs- und Ausschlagungserklärung vom Amtsgericht auch beteiligt, und zwar bereits durch die Erteilung eines rechtlichen Hinweises mit Verfügung des Amtsgerichts vom 28.03.2018. Das Verfahren über die Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung der Anfechtungs- und Ausschlagungserklärung gehört jedoch nicht zu den von § 303 Abs. 2 FamFG erfassten Verfahren. Der Anwendungsbereich des § 303 Abs. 2 FamFG ist auf die in § 303 Abs. 1 FamFG genannten Verfahren beschränkt, also auf Entscheidungen über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bzw. Umfang, Inhalt oder Bestand einer dieser Maßnahmen. Die Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung gehört somit nicht zum Anwendungsbereich des § 303 Abs. 2 FamFG (Keidel-Budde, a. a. O., § 303, Rn. 19). Die Kammer folgt dieser Auffassung, da sie der Systematik der §§ 274 und 303 FamFG entspricht. § 303 Abs. 1 und 2 FamFG sowie § 274 Abs. 3 und 4 FamFG stehen in einem engen Regelungszusammenhang. Dieser bewirkt, dass die Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger in den betreuungsrechtlichen Verfahren besteht, auf die sich auch das Beteiligungsrecht der Betreuungsbehörde und deren Beschwerdeberechtigung erstreckt (BGH, Beschluss vom 07.05.2014, XII ZB 138/13, zitiert nach juris), also lediglich in den in §§ 274 Abs. 3 und 303 Abs. 1 FamFG genannten Verfahren. Die Beteiligte zu 3) als Betreuerin hätte somit gemäß § 303 Abs. 4 S. 1 FamFG gegen die Versagung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung lediglich im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen können. 2. Eine zulässige, im Namen des Betroffenen erhobene Beschwerde liegt jedoch nicht vor. a) Die Beschwerde vom 01.03.2019 kann nicht als im Namen des Betroffenen erhoben ausgelegt werden. Die Beschwerde vom 01.03.2019 ist ganz eindeutig und ausdrücklich namens der Beteiligten zu 3) erhoben worden. In der Begründung wird im Schriftsatz vom 01.03.2019 ebenso eindeutig und ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Betreuerin durch den angegriffenen Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt und daher beschwerdeberechtigt ist. Angesichts dessen können die Ausführungen zum Wohl des Betroffenen die Namhaftmachung des Betroffenen als Beschwerdeführer nicht ersetzen. b) Der Schriftsatz vom 21.05.2019 ist zwar dahingehend auszulegen, dass die Beteiligte zu 3) nunmehr auch zumindest hilfsweise im Namen des Betroffenen Beschwerde erhebt. Sie führt aus, die Beschwerde vom 01.03.2019 hätte zumindest auch als eine solche des Betroffenen verstanden werden müssen. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass jedenfalls jetzt auch im Namen des Betroffenen Beschwerde erhoben wird. Die hilfsweise im Namen des Betroffenen erhobene Beschwerde ist jedoch unzulässig, da sie verspätet eingelegt wurde. Gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Diese Frist beginnt gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Dabei können die Fristen für die unterschiedlichen Beteiligten – je nach dem Datum der jeweiligen Bekanntgabe – zu unterschiedlichen Zeitpunkten ablaufen. Gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 FamFG galt der angefochtene Beschluss als dem Betroffenen am 19.02.2019 bekannt gegeben. Die Bekanntgabe an den Betroffenen erfolgte hier nach § 15 Abs. 2 S. 1 FamFG durch Aufgabe zur Post. Wie sich aus dem Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 18.02.2019 ergibt, wurde der angefochtene Beschluss am 15.02.2019 unter der Anschrift des Betroffenen zur Post gegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk über die Bekanntgabe gemäß § 15 Abs. 2 FamFG (Bl. 168, 168 R GA) Bezug genommen. Gemäß § 16 Abs. 2 FamFG , § 222 ZPO, §§ 188 Abs. 1 und 187 Abs. 1 BGB galt der angefochtene Beschluss deshalb am 19.02.2019 als bekannt gegeben, so dass die Frist zur Einlegung der Beschwerde für den Betroffenen am 05.03.2019 ablief (vgl. zur Berechnung Keidel-Sternal, a. a. O., § 15, Rn. 68a). Die mit Schriftsätzen vom 21.05.2019 bzw. 10.07.2019 erhobene Beschwerde ist deshalb verspätet. Eine förmliche Zustellung an den Betroffenen gemäß §§ 41 Abs. 1 S. 2, 15 Abs. 1 FamFG hatte hier nicht zu erfolgen. Nach § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG ist ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen, dessen erklärten Willen er nicht entspricht. Der Betroffene selbst hat keinen dem angefochtenen Beschluss entgegen stehenden Willen geäußert. Auf die Erklärungen der Beteiligten zu 3) als Betreuerin vom 22.02.2018 kann insoweit nicht abgestellt werden. Dies folgt aus § 275 FamFG, nach dem der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig ist. Damit hat der Betroffene persönlich alle Befugnisse eines Verfahrensbeteiligten. Er ist befugt seinen Willen im Verfahren selbst uneingeschränkt zu äußern und durch tatsächliches Vorbringen das Verfahren zu beeinflussen. Die gesetzliche Vertretungsmacht des Betreuers nach § 1902 BGB erstreckt sich nicht auf Verfahrenshandlungen des Betroffenen (Keidel-Budde, a. a. O., § 275, Rn. 3). Der Betroffene hat danach also grundsätzlich auch die Möglichkeit, der Erteilung einer vom Betreuer beantragten betreuungsgerichtlichen Genehmigung zu widersprechen. Wirksam sind andererseits aber auch Verfahrenshandlungen des Betroffenen selbst, die ihm zum Nachteil gereichen können, wie etwa eine Beschwerderücknahme oder ein Rechtsmittelverzicht (Keidel-Budde, a. a. O., § 275, Rn. 4). Dem entspricht es, bezüglich des erklärten Willens im Sinne des § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG auf den Betroffenen in Person abzustellen. Zum Schutz eines Betroffenen, mit dem eine Verständigung nicht mehr möglich ist, ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers als ausreichend zu erachten (Keidel-Budde, a. a. O., § 275, Rn. 4). c) Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gemäß § 18 Abs. 3 S. 2 FamFG kommt nicht in Betracht. Die Beteiligte zu 3) hat zwar rechtzeitig die versäumte Rechtshandlung - Erhebung der Beschwerde im Namen des Betroffenen - nachgeholt. Der Ablauf der Antragsfrist setzt voraus, dass die Beteiligte zu 3) die Fristversäumung kannte oder kennen musste. Hiervon ist erst aufgrund der Verfügung vom 06.06.2019 auszugehen. Es ist jedoch nicht feststellbar, dass die Beteiligte zu 3) ohne Verschulden verhindert war, die Frist gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG einzuhalten. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft war. Die Rechtsbehelfsbelehrung zum angefochtenen Beschluss ist jedoch nicht fehlerhaft. sie enthält zu Recht den Hinweis, dass das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde zugelassen hat. Dies entspricht § 61 Abs. 1 FamFG, der für vermögensrechtliche Angelegenheiten das Überschreiten eines Beschwerdewertes von 600 € bzw. die Zulassung der Beschwerde erfordert. Bei dem hier vorliegenden Verfahren betreffend die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (vgl. Keidel-Meyer-Holz, a. a. O., § 61, Rn. 3; Zöller-Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 61 FamFG, Rn. 4; BeckOK-Hahne-Schlögel-Schlünder, 2019, § 61, Rn. 3; Jürgens, Betreuungsrecht, § 61, Rn. 2: vermögensrechtliche Angelegenheiten vorwiegend im Bereich der Rechtspfleger-Entscheidungen). Nach der Interessenlage des Betroffenen dient das Rechtsschutzbegehren unmittelbar in wesentlicher Weise der Wahrung wirtschaftlicher Belange. Dem steht die geplante Verwendung des Nachlasses für das Therapiepferd nicht entgegen. Von zentraler Bedeutung ist für den Betroffenen die Möglichkeit freier Verfügung über den Nachlass, indem dieser dem Zugriff des Sozialleistungsträgers entzogen wird. Eine Regelung bezüglich der Verwendung der freiwerdenden Beträge ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beschwerden sind folglich als unzulässig zu verwerfen. 3. Die Beschwerde wäre nach Aktenlage auch unbegründet. Die Kammer weist insoweit ohne Bindungswirkung auf folgendes hin: Das sozialhilferechtliche Nachrangprinzip dürfte einer Ausschlagung der Erbschaft eines behinderten Kindes dabei allerdings nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Bundesgerichtshof hat die diesbezügliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Stuttgart und Hamm, nach der deswegen eine vom Betreuer erklärte Ausschlagung der Erbschaft sittenwidrig sei, als nicht überzeugend erklärt. Die Wertungen seiner Rechtsprechung zum Behindertentestament müssten auch bei erbrechtlich relevantem Handeln Behinderter selbst zum Tragen kommen (BGH, Urteil vom 19.01.2011, IV ZR 7/10, Rn. 26, 27). § 1822 Nr. 2 BGB zeigt auch, dass es sich bei der Ausschlagung - und damit auch bei der Anfechtung der Annahme - wohl nicht um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt. § 1822 Nr. 2 BGB setzt gerade voraus, dass das Rechtsgeschäft auch vom Vormund bzw. Betreuer vorgenommen werden kann. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung darf auch nicht schon deshalb versagt werden, weil die Rechtswirksamkeit der Anfechtung zweifelhaft ist. Das Betreuungsgericht prüft deren Rechtswirksamkeit nicht (vgl. Palandt-Götz, a. a. O., § 1828, Rn. 7). Die zur Prüfung der Genehmigung erforderliche Gesamtabwägung aller Umstände im Hinblick auf das Wohl und das objektive Interesse des Betroffenen kann hier jedoch nicht erfolgen, weil jegliche Anhaltspunkte für den Wert des Nachlasses fehlen. Die Beteiligte zu 3) hat trotz gerichtlicher Aufforderung niemals Angaben zum Nachlasswert gemacht. Ferner ist mindestens zweifelhaft, ob die Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung dem Interesse des Betroffenen entspricht, wenn die Übernahme der Kosten für das Therapiepferd nicht durch Vertrag zwischen dem Betroffenen und der Beteiligten zu 3) abgesichert ist. Am Abschluss eines solchen Vertrages ist die Beteiligte zu 3) gemäß §§ 1795 Abs. 2, 181 BGB gehindert. Für dessen Abschluss wäre ein Ergänzungsbetreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis zu bestellen. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Ein Verfahren über eine betreuungsgerichtliche Genehmigung wird nicht von den §§ 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 271 Nr. 1, 2 FamFG erfasst. Vielmehr fällt es unter die Auffangnorm des § 271 Nr. 3 FamFG. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG ist geboten, da die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Anwendungsbereich bzw. die Auslegung der §§ 41 Abs. 1 S. 2, 61 Abs. 1 FamFG sind aktuell soweit ersichtlich höchstrichterlich ungeklärt und in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen von Bedeutung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses und Geschäftsnummer) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Fällt das Ende der Rechtsbeschwerdefrist oder der Begründungsfrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.