Der Angeklagte W ist schuldig der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der unerlaubten Ausfuhr eines Grundstoffes, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll. Der Angeklagte N ist schuldig der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Angeklagte W wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Der Angeklagte N wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Der Angeklagte W1 wird freigesprochen. Er ist für die erlittene Untersuchungshaft sowie die ihn betreffenden Durchsuchungsmaßnahmen zu entschädigen. Die Angeklagten W und N tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt worden sind. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten W und N der Staatskasse auferlegt. Die Kosten des Verfahrens, die den Angeklagten W1 betreffen, sowie seine notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe: (hinsichtlich W1 und N abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Mit der Anklage der Staatsanwaltschaft C vom 19.03.2018 – 46 Js 95/16 – ist den hiesigen Angeklagten sowie dem ehemals Mitangeklagten, nunmehr gesondert verurteilten O , geborener W , zur Last gelegt worden, seit April 2015 gemeinschaftlich – ab dem Jahre 2016 sodann unter Zusammenschluss zu einer Bande – unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben. Nachdem sich sämtliche Beteiligte zunächst weder zur Person noch zur Sache ein-gelassen hatten, ist es hinsichtlich des ehemals Mitangeklagten O nach begonnener Beweisaufnahme am 13. Hauptverhandlungstag (06.08.2018) nach einem entsprechenden Vorschlag des Gerichts gemäß § 257c Abs. 3 S. 4 StPO zu einer Verständigung gekommen. Diese hatte den Inhalt, dass im Fall der Abgabe einer im wesentlichen geständigen Einlassung, die mit dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme nicht im Widerspruch steht, in Abhängigkeit davon, ob ein einfaches oder ein qualifiziertes Geständnis vorliegt, eine zu verhängende Gesamtstrafe einem Strafrahmen entnommen wird, der von 7 Jahren und 9 Monaten bis zu 8 Jahren und 6 Monaten reicht. Nach dem Zustandekommen der Verständigung und der Anhörung von sämtlichen Verfahrensbeteiligten hat die Kammer das Verfahren gegen den ehemals Mitangeklagten O zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. Am 04.09.2018 wurde er des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit dem 12.09.2018 rechtskräftig. Nach dem Geständnis des ehemals Mitangeklagten O und Abtrennung dessen Verfahrens haben sich auch die Angeklagten W , W1 und N zur Person und zur Sache eingelassen. II. 1. Der heute 51-jährige Angeklagte W ist der Onkel des ehemals Mitangeklagten und gesondert verurteilten O , geborener W , und des Mitangeklagten W1 , jüngerer Bruder des O . Er ist am 00.00.0000 in E3 in Albanien geboren und seit nunmehr etwa 17 Jahren deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte W hat sechs ältere Geschwister, drei Brüder und drei Schwestern. Sein Vater arbeitete in Albanien als Lkw-Fahrer, seine Mutter war Hausfrau. Im Alter von acht Jahren wurde der Angeklagte eingeschult und besuchte zunächst acht Jahre die Grundschule und sodann vier Jahre das Gymnasium mit Berufsausbildung zum Mechaniker. Im Anschluss ging er für die Dauer von zwei Jahren zum Militär. Nach den Unruhen aufgrund der ersten antikommunistischen Bewegungen im Jahre 1990 verließ der damals 24-jährige Angeklagte im Jahre 1991 wie viele andere seine Heimat Albanien und reiste als Asylbewerber nach Deutschland ein. Nach zwei Jahren wurde er anerkannt. Nach seiner Ankunft in Deutschland wohnte der Angeklagte zunächst in V und arbeitete bis 1994/1995 bei der städtischen Müllabfuhr. Im Jahre 1995 erhielt er einen unbefristeten Aufenthaltstitel und betätigte sich nach Gelegenheitsjobs als Lkw-Fahrer für etwa zwei Jahre unter anderem als selbständiger Autohändler. Ebenfalls im Jahre 0000 heiratete der Angeklagte, wobei die Ehe nicht von Dauer war. Im Jahre 0000 heiratete der Angeklagte seine heutige Ehefrau W2 . Er zog nach C , machte einen Sprachkurs und arbeitete zunächst bei einer Leiharbeitsfirma, wo er verschiedene Tätigkeiten als Hilfsarbeiter ausübte, jedoch nicht seiner gelernten Tätigkeit als Mechaniker nachgehen konnte. Aus der im Jahre 0000 geschlossenen Ehe gingen zwei Söhne hervor, die im Januar 0000 und Oktober 0000 geboren wurden. Der heute 15-jährige Sohn besucht noch die Schule, der ältere Sohn absolviert derzeit berufsvorbereitende Praktika. Von 2009 bis 2013 betrieb der Angeklagte ein Café an der C straße in C und meldete sich sodann arbeitssuchend. Im Oktober 2017 fand der Angeklagte wieder eine Anstellung bei der Firma B in C , die sich unter anderem mit Gartenarbeiten, Kleinumzügen, Malerarbeiten oder sonstigen haushaltsnahen Dienstleistungen beschäftigt. Seine Ehefrau arbeitet seit dem Jahre 2016 als Küchenhilfe, ebenfalls in einem Unternehmen in C . Der Angeklagte war zuletzt gemeldet unter der Anschrift E Straße 111 in C , hielt sich aber dauerhaft an der Wohnanschrift seiner Frau und seiner Kinder L Straße 13 in C auf. Der Angeklagte W ist in anderen Ländern bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Auskünfte aus dem niederländischen und deutschen Strafregister enthalten keine Eintragungen, die Auskünfte aus dem österreichischen und dem italienischen Strafregister indes jeweils eine Eintragung. Am 09.05.2000 verurteilte ein italienisches Gericht den Angeklagten wegen Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 18.05.2015 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Angeklagten wegen Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf Bewährung. In dem hiesigen Verfahren befand sich der Angeklagte W aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 22.08.2017 vom 23.11.2017 bis zum Außervollzugsetzungsbeschluss der Kammer vom 20.08.2018 in Untersuchungshaft in der JVA E . 2. Der heute 45-jährige Angeklagte N , geborener L , ist mazedonischer Staatsangehöriger und wurde am 00.00.0000 in T , einem kleinen Dorf mit knapp 3000 Einwohnern im Norden Mazedoniens, als Teil einer albanischen Volksgruppe geboren. Er hat einen älteren Bruder und drei jüngere Schwestern, die heute allesamt in I leben. Bereits im Jahre 0000, d.h. vor der Geburt des Angeklagten, ging sein heute über 70-jähriger Vater als Gastarbeiter nach I1 und zog zwei Jahre später nach I , wo er bei der Firma I2 arbeitete und Geld für die Familie verdiente. Er kehrte regelmäßig in seine Heimat zurück. Seine Mutter, die Hausfrau war, verblieb – auch noch später mit den Kindern – zunächst in Albanien. Der Angeklagte besuchte von 0000 bis 0000 in Mazedonien die Schule, wo er albanisch und serbisch lernte. Im Jahre 0000 verließ auch er Mazedonien und zog mit seiner Mutter nach I , wo sich bereits in großer Zahl weitere Verwandte und Bekannte des Angeklagten aus seinem Heimatdorf niedergelassen hatten. In I absolvierte er zunächst für die Dauer eines Jahres einen Sprachkurs und besuchte sodann bis zum Jahre 0000 eine Berufsschule, die er jedoch ohne Abschluss verließ, da er unmittelbar Geld verdienen wollte. In der Folgezeit arbeitete er als ungelernte Kraft in den verschiedensten Bereichen, unter anderem bei der Firma N1 , in Autowaschanlagen, in verschiedenen Restaurants, zwischendurch auch im Balkanrestaurant seines Vaters in B . Im Jahre 0000 gründete der Angeklagte eine eigene Firma, einen Containerservice, der sich mit Be- und Entladung von Waren beschäftigte. Zuletzt arbeitete er bis zum Jahre 0000 bei einer Baufirma. Bereits kurz nach Verlassen der Berufsschule heiratete der damals 19-jährige eine Frau, die aus dem gleichen Dorf wie er stammte. Etwa ein bis zwei Jahre später, im Mai 0000, wurde sein Sohn L , genannt C1 , geboren. Im Jahre 0000 trennte der Angeklagte sich von seiner Ehefrau, ließ sich kurz darauf scheiden und begann eine Beziehung zu seiner heutigen Lebensgefährtin und Verlobten E1 , mit der er später in das Ruhrgebiet zog, wo sie gemeinsam mit den beiden in den Jahren 0000 und 0000 geborenen Söhnen unter der Anschrift LStraße 6 in C lebten. Aufgrund von Schwierigkeiten in der Beziehung zog der Angeklagte 0000/0000 zunächst vorübergehend in eine eigene Wohnung nach E , kehrte aber wieder – wenn auch nicht offiziell – zwecks Fortführung der Beziehung in die ehemals gemeinsame Wohnung zurück. Im Sommer 0000 kam das dritte gemeinsame Kind, eine Tochter, zur Welt. Die standesamtliche Hochzeit Ende Juni 0000 scheiterte, da persönliche Unterlagen fehlten. Während der Inhaftierung des Angeklagten N zog dessen Verlobte mit den gemeinsamen Kindern an die SStraße in C . Der Angeklagte N konsumierte in den letzten Jahren immer mal wieder Kokain, wobei dies zu keinem Zeitpunkt ein Ausmaß erreichte, das forensisch relevant wäre. Der Angeklagte ist Diabetiker und leidet aufgrund dessen unter einem erhöhten Blutdruck. Zudem hat er einen Leistenbruch, der bislang nicht operativ versorgt wurde, und ein Geschwür am unteren Rücken. Der Angeklagte N ist bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Während die Auskünfte aus dem niederländischen, dem österreichischen und dem italienischen Strafregister keine Eintragungen aufweisen, enthält der deutsche Bundeszentralregisterauszug insgesamt elf Eintragungen. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek verurteilte den Angeklagten am 18.06.2003 wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung. Nach zunächst erfolgter Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafaussetzung widerrufen. Mit Beschluss vom 15.10.2008 wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und nach erneuter Verlängerung der Bewährungszeit mit Wirkung vom 27.11.2012 erlassen. Das Amtsgericht Hamburg verurteilte den Angeklagten am 25.09.2003 wegen Einkommensteuerhinterziehung in zwei Fällen und Umsatzsteuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 290 Tagessätzen zu jeweils 35,00 €. Das Amtsgericht Gelsenkirchen verurteilte den Angeklagten am 02.05.2005 wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu jeweils 35,00 €. Am 12.12.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Bochum wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung. Am 14.02.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Bochum wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls mit Waffen und Beihilfe zum versuchten Diebstahl im besonders schweren Fall unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung vom 12.12.2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und einer weiteren Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Mit Beschluss vom 15.10.2008 wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und nach Verlängerung der Bewährungszeit mit Wirkung vom 06.12.2012 erlassen. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg verurteilte den Angeklagten am 27.04.2012 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu jeweils 7,00 €. Das Amtsgericht Mülheim verurteilte ihn am 21.12.2012 wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Die drei folgenden Eintragungen beinhalten jeweils Gesuche wegen Aufenthaltsermittlung/Unterhaltspflicht gemäß UVG. Am 05.05.2017 verurteilte das Amtsgericht Bochum den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €. Es wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 20.04.2018 erteilt. Am 01.12.2017 wurde der Angeklagte N aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 22.08.2017 festgenommen. Seitdem befand er sich – unterbrochen vom 08.01.2018 bis zum 12.02.2018 zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe – in Untersuchungshaft in der JVA Hagen. Nach Verkündung des Urteils hat die Kammer den Haftbefehl vom 22.08.2017 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. III. 1. Spätestens im Frühjahr 2015 beschloss der ehemals Mitangeklagte O , sich durch den gewinnbringenden Verkauf von Kokain eine dauerhafte und erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Er verfügte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bereits über Kontakte in Norditalien, die an der regelmäßigen Abnahme mehrerer Kilogramm Kokain interessiert waren, sowie über Kontakte in den Niederlanden, die eine entsprechende Menge an Betäubungsmitteln organisieren konnten. In Ausführung seines Tatplans verkaufte O bis Anfang des Herbstes 2016 mindestens zweimal, einmal im April 2015 und einmal im Mai 2016, insgesamt 8 kg Kokain an seine Abnehmer in Italien. Das Kokain wurde in unterschiedlichen Pkws nach Norditalien verbracht und dort an die Abnehmer des O übergeben – jedenfalls in einem Fall unter anderem durch den Angeklagten N (Ziff. 1 der Anklage). Spätestens bis Mitte Oktober 2016 schloss O sich, um sein Betäubungsmittelgeschäft zu vergrößern und auszuweiten, mit weiteren Beteiligten, unter anderem den hiesigen Angeklagten, zu einer bandenmäßig strukturierten Tätergruppe zusammen und verkaufte im weiteren Verlauf sieben Mal unter Beteiligung von jeweils mindestens zwei weiteren Bandenmitgliedern an seine Abnehmer in Italien insgesamt weitere 16 kg Kokain (Ziff. 3 bis 8 und 10 der Anklage). Bei den von O im Rahmen seiner Einlassung nicht benannten Bandenmitgliedern handelte es sich unter anderem neben den Angeklagten W und N jedenfalls um die in Österreich und Italien gesondert verurteilten W3 (älterer Bruder des O und des Angeklagten W1 ) und J sowie ferner um den sowohl in Italien als auch in Deutschland gesondert verurteilten B . Die Zusammenarbeit war bei sämtlichen Personen auf eine gewisse Dauer angelegt. Sie kamen – teilweise ausdrücklich, teilweise stillschweigend – überein, gemeinsam künftig mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Betäubungsmittelstraftaten zu begehen, wobei das grundlegende Geschäftsmodell des O , Kokain in nicht geringer Menge aus den Niederlanden einzuführen und weiter nach Norditalien zu verbringen, sämtlichen Beteiligten bekannt war. Die Zusammenarbeit war außerdem von zweckmäßiger Arbeitsteilung geprägt, wenngleich bestimmten Personen, unter anderem dem Angeklagten W , eher eine untergeordnete Rolle innerhalb der Bande zukam. O war als Kopf der Gruppierung Initiator der einzelnen Betäubungsmittelgeschäfte. Er pflegte die Kontakte nach Norditalien sowie in die Niederlande, regelte die finanziellen Angelegenheiten der Geschäfte und trug letztlich auch die finanzielle Verantwortung. Zwar war er zeitweise auch persönlich in den Niederlanden vor Ort, um an der Abholung des Kokains mitzuwirken und letzte Anweisungen zu geben. Größtenteils hielt er sich allerdings lediglich organisierend – zeitweise sogar aus Albanien – im Hintergrund. Er bestimmte den Zeitpunkt und den Ablauf der Kurierfahrten sowie die Übergabe der Betäubungsmittel, indem er telefonischen Kontakt hielt oder den Kurieren entsprechende Nachrichten zukommen ließ. Die Betäubungsmittel wurden durch wechselnde Kurierfahrer aus den Niederlanden geholt und von Deutschland nach Österreich und in der Regel über den Brennerpass weiter nach Norditalien in den Bereich W4 verbracht. Der Angeklagte N unterstützte O , indem er insbesondere die Anwerbung und Betreuung einzelner Kuriere übernahm und entsprechend den Anweisungen von O auch deren Ruhepausen bestimmte. Der gesondert verurteilte Kurierfahrer B wurde O spätestens im Jahre 2016 durch N bekannt gemacht. Dieser wusste, dass auf der einen Seite B Geld und auf der anderen Seite O stets Kurierfahrer für sein Betäubungsmittelgeschäft benötigte. Bei der Vermittlung war dem N bewusst, dass B zukünftig mehrfach als Kurierfahrer eingesetzt werden und Betäubungsmittel in nicht geringer Menge befördern würde. Der Angeklagte W war ebenfalls Ansprechpartner für die Kuriere und half insbesondere bei der Bereithaltung von Kurierfahrzeugen aus. O war darauf bedacht, das Entdeckungsrisiko so gering wie möglich zu halten, und darum bemüht, beständig einsatzfähige und versicherte Kurierfahrzeuge bereitzuhalten. Zum Zwecke der Verschleierung der Aktivitäten waren die für die Kurierfahrten bestimmten Fahrzeuge in einer Art „Halterkarussell“ jeweils nur kurze Zeit auf unterschiedliche Personen, jedoch regelmäßig nicht auf den eingesetzten Kurierfahrer, zugelassen. Zudem wechselten mit jedem Halter auch die Kennzeichen des Fahrzeugs. Halter der verschiedenen Fahrzeuge waren sowohl die Mitglieder der Gruppierung als auch deren Lebensgefährtinnen, Ehefrauen oder andere Familienmitglieder und Bekannte. Der schwarze B1 (GJO 00000000000000000), Kurierfahrzeug am 04.04.2015, wurde auf Anweisung und gegen Bezahlung durch O am 08.07.2014 zunächst auf den Angeklagten N zugelassen, am 14.04.2015 auf die C2 und am 01.06.2015 auf I3 , eine Cousine des O . Der schwarze B1 (FIN WAUZZZ4E36N001918), Kurierfahrzeug Mitte Mai 2016, wurde zunächst am 11.05.2015 auf die C2 zugelassen, sodann am 15.09.2015 auf den Angeklagten N , am 07.01.2016 auf F , am 09.02.2016 auf eine T , am 20.04.2016 auf die gesondert verurteilte E5 und schließlich am 09.05.2016 auf den Mitte Mai tätig gewordenen Kurierfahrer U . Der blaue V (GJO 00000000000000000), Kurierfahrzeug Mitte Oktober 2016, wurde nach mehreren Vorhaltern am 15.12.2015 auf B3 , Schwägerin des gesondert verurteilten B , zugelassen, am 18.11.2016 auf den Angeklagten W1 und am 27.01.2017 auf einen C3 , wohnhaft in Albanien. Der schwarze C4 , 1er Reihe (GJO 00000000000000), Kurierfahrzeug am 07.11.2016 und 08.12.2016, war zum Zeitpunkt der Taten auf eine Frau Q zugelassen. Der schwarze B1 (GJO 0000000000000000), Kurierfahrzeug am 05.12.2016 und 29.12.2016, wurde am 11.08.2016 auf den Angeklagten W1 , am 07.09.2016 auf D , Ehefrau des Angeklagten W1 , und am 02.11.2016 auf B4 , Bruder des gesondert verurteilten B , zugelassen. Der weiße B1 (GJO 00000000000000000), Kurierfahrzeug am 23.02.2017, wurde am 18.12.2014 auf den gesondert verurteilten B zugelassen, am 07.05.2015 auf einen „ T1 “, am 25.06.2015 auf C2 , am 18.12.2015 auf F , am 28.01.2016 auf I3 , am 07.03.2016 auf den Angeklagten N , am 21.04.2016 auf „ W5 “, am 06.05.2016 auf den gesondert verurteilten J und am 02.11.2016 schließlich auf den Angeklagten W . Der ebenfalls von der Gruppierung genutzte schwarze W6 (GJO 00000000000000000) wurde am 21.01.2016 auf den Angeklagten N , am 26.01.2016 auf F , am 25.02.2016 auf den gesondert verfolgten I4 , am 13.05.2016 erneut auf den Angeklagten N und am 18.07.2016 wiederum auf den gesondert verfolgten I4 zugelassen. Mit diesem Pkw fuhren der Angeklagte N und der gesondert verurteilte B Anfang September 2016 nach Italien. Bei einer Kontrolle durch italienische Behörden in W4 am 08.09.2016 schlug der Rauschgiftspürhund an, es konnten jedoch keine Betäubungsmittel aufgefunden werden. Der ebenfalls genutzte blaue N2 (GJO 00000000000000) wurde am 06.05.2015 auf W2 , Ehefrau des Angeklagten W , zugelassen, am 04.11.2016 auf die gesondert verurteilte E5 und schließlich am 08.12.2016 auf den Angeklagten N . Der Angeklagte N war mithin, wenn auch nicht stets zum konkreten Zeitpunkt der Taten, bei drei Kurierfahrzeugen sowie bei zwei weiteren von der Gruppierung genutzten Pkws mit ähnlichen Halterketten zu irgendeinem Zeitpunkt Fahrzeughalter. Die in diesem Zusammenhang bei der Zulassungsbehörde hinterlegte Anschrift des Angeklagten N wechselte zwischen N Straße 156 in S1 , T2 Straße in E und einer Anschrift in Mazedonien. Teilweise ließ er die Fahrzeuge im Auftrag des O auch über seinen Namen versichern. Ihm war spätestens seit Mitte 2015 bewusst, dass die ständigen Wechsel im Hinblick auf den Betäubungsmittelhandel der Verschleierung der Haltereigenschaft dienten. Die Fahrzeuge verfügten jedenfalls zum Teil zur verdeckten Beförderung von größeren Mengen Kokain über künstlich hergestellte Hohlräume, unter anderem hinter der vorderen oder hinteren Stoßstange, im Bereich der Mittelkonsole oder des Kofferraums. Das gehandelte Kokain war durchweg von guter Qualität. Der Wirkstoffgehalt lag, sofern im Einzelnen kein höherer Wirkstoffgehalt festgestellt werden konnte, stets bei mindestens 70 % Kokainhydrochlorid. O erhielt pro Kilogramm des veräußerten Kokains einen Kaufpreis von mindestens 35.000,00 EUR, nahm mithin insgesamt durch Ablieferung von insgesamt 24 kg Kokain einen Gesamtbetrag von 840.000,00 EUR ein. Die Kurierfahrer des O erhielten einen Kurierlohn in unbekannter Höhe. Dass die hiesigen Angeklagten für ihre Tätigkeit für ihren Familienangehörigen bzw. Bekannten etwas erhielten, vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen. 2. Im Einzelnen konnten im Hinblick auf die Angeklagten und die sie gemäß Anklageschrift betreffenden Taten folgende Feststellungen getroffen werden: Ziff. 1 der Anklage, Fallakte 26, betreffend N : Anfang April 2015, mutmaßlich am 03.04.2015, machten sich der Angeklagte N und der gesondert verurteilte O auf dessen Geheiß gemeinsam mit dem zu diesem Zeitpunkt auf N zugelassenen B1 , amtliches Kennzeichen XXXX, auf den Weg von Deutschland nach Italien. In dem Wagen befanden sich vier Kokainpäckchen mit einem Gesamtbruttogewicht von etwa 4,8 kg und einem Gesamtnettogewicht von knapp 4 kg, die in Norditalien an den in Italien inzwischen gesondert verurteilten E2 , einen Abnehmer des O , übergeben werden sollten. Am Vormittag des 04.04.2015 erreichten die beiden die Gemeinde Sona in der Provinz W4 . Der Angeklagte N steuerte den Wagen auf den Parkplatz auf der Rückseite eines C5 . Dort trafen sich N und O mit E2 und einer weiteren Person. Seinen W6 hatte E2 unmittelbar neben dem B1 abgestellt, der B5 der vierten Person parkte einige Meter von diesen entfernt. Nachdem sich N, O und E2 zunächst miteinander unterhalten hatten, wurden zwischen 12:00 Uhr und 12:30 Uhr die vier aus Deutschland eingeführten Kokainpakete aus dem Kofferraum des B1 entnommen und in den W6 des E2 umgeladen. Die Umladung bereitete Schwierigkeiten und nahm einige Minuten in Anspruch, da das Versteck im W6 – ein Hohlraum in der Lehne des Rücksitzes – für sämtliche Kokainpakete zunächst zu klein schien. Sowohl N als auch O waren an der daraus hervorgehenden Diskussion und an dem Versuch, die Kokainpakete in dem Versteck im W6 unterzubringen, beteiligt. Dem Angeklagten N war hierbei bewusst, dass es bei der Übergabe des Kokains um den gewinnbringenden Kokainhandel des O geht. Die Person des E2 war N ebenfalls bereits vorher bekannt gewesen, beide standen zudem miteinander in telefonischem Kontakt. Wann genau N sichere Kenntnis davon erlangte, dass in Italien mehrere Kilogramm Kokain übergeben werden sollten, vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen. Die Übergabe des Kokains konnte durch Kriminalbeamte der Finanz- und Zollpolizei der Steuerpolizeieinheit W4 , insbesondere den Zeugen M.C. (Oberstabsfeldwebel) W7 , beobachtet werden, nachdem sich am Tag zuvor anhand der geschalteten Telefonüberwachung in dem Ermittlungsverfahren gegen E2 Anhaltspunkte für ein am nächsten Tag stattfindendes Betäubungsmittelgeschäft ergeben hatten. Um etwa 12:30 Uhr entfernten sich N und O von dem Parkplatz des C5 ; kurz darauf setzte sich auch das Fahrzeug des E2 in Bewegung, gefolgt von der vierten Person im B5 . Die italienischen Beamten entschieden sich dafür, den durch E2 gesteuerten W6 zu verfolgen. Da dieser mit hoher Geschwindigkeit fuhr, konnte der Wagen, ohne die Sicherheit der weiteren Autofahrer und der Kriminalbeamten zu gefährden, erst nach etwa 600 km gestoppt werden. Bei der Kontrolle und der hierauf folgenden Durchsuchung des Fahrzeuges wurden die vier Kokainpäckchen mit einem Gesamtbruttogewicht von 4,8 kg sichergestellt. E2 wurde festgenommen und in der Folgezeit zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und einer Geldstrafe von 20.000 € verurteilt. Nachdem kurz darauf, am 14.04.2015, bei dem B1 ein Halter- und auch Kennzeichenwechsel, nunmehr XXXXXXXX, vorgenommen worden war, konnte das Fahrzeug am 20.04.2015 erneut im Rahmen einer Observationsmaßnahme in W4 festgestellt werden. In diesem Zusammenhang übergab der Angeklagte N an den Fahrer eines B5 wiederum etwa 4,7 kg Kokain (brutto). Ziff. 4 der Anklage, Fallakte 11, betreffend sämtliche Angeklagte: Zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt vor Herbst 2016 sprach der Angeklagte N , da er wusste, dass dieser Geld benötigte, seinen Bekannten und Freund B an und fragte, ob er zukünftig gegen entsprechende Bezahlung für O als Kurierfahrer arbeiten wolle. B erklärte sich hierzu bereit, woraufhin N den Kontakt zu O herstellte. Dem Angeklagten O war bei der Anwerbung des B bewusst, dass dieser zukünftig mehrfach an der Einfuhr mehrerer Kilogramm Kokain aus den Niederlanden und dem Weitertransport aus Deutschland über Österreich nach Italien beteiligt sein würde und N durch die Vermittlung an O diesen in seinen Betäubungsmittelgeschäften unterstützte. Am Morgen des 17.10.2016 begab sich B im Auftrag des O zwecks Durchführung einer Kurierfahrt mit dem auf seine Schwägerin B3 zugelassenen Pkw V , zu diesem Zeitpunkt amtliches Kennzeichen XXXXXXX, in die Niederlande. Dort wurden mit Wissen des B durch die Kontaktleute des O zehn Pakete Kokain, insgesamt etwa 10 kg, in einem hierfür vorgesehenen Versteck im Bereich der Mittelkonsole zwischen den Vordersitzen des Wagens verstaut. Dieses Versteck war nicht lediglich O und B , sondern auch dem Angeklagten N bekannt, da B ihm hiervon berichtet hatte. N wusste aus den Erzählungen auch, auf welche Weise das Versteck geöffnet werden konnte. B sollte das Kokain im weiteren Verlauf wie üblich über Deutschland und Österreich weiter nach Norditalien zu den Abnehmern des O verbringen. Aufgrund der von ihm innerhalb von zwei Tagen zurückgelegten erheblichen Fahrstrecke – B war erst am 15.10.2017 von einer Kurierfahrt nach Italien zurückgekehrt – war dieser stark übermüdet und beschloss entgegen der Anweisung O und N sich nicht nur kurz in C aufzuhalten, sondern auch zu übernachten sowie das Fahrzeug nicht zu verstecken, sondern aus Bequemlichkeit vor seiner Wohnung abzustellen. Dort schlugen kurz darauf ein oder mehrere unbekannt gebliebener Täter ein Seitenfenster des Wagens ein und entwendeten aus dem Betäubungsmittelversteck sechs Pakete, mithin ungefähr 6 kg Kokain. Die weiteren vier Pakete blieben zurück, vermutlich, weil sie unentdeckt blieben. Um 19:44 Uhr bat B , nachdem er bemerkt hatte, was geschehen war, die Angeklagten W und W1 telefonisch, sofort zu ihm zu kommen, was diese sodann auch taten. B erklärte ihnen unter anderem, dass er aufgrund der defekten Scheibe einen neuen Wagen benötige. Im weiteren Verlauf des Abends, mutmaßlich nachdem W und W1 wieder weggefahren waren, begaben sich auch O und N zur Wohnung des B . Welche (weiteren) Gespräche im Einzelnen vor Ort geführt wurden und wer letztlich die übrigen 4 kg Kokain an sich nahm, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Der V verblieb zunächst bei B , der ihn kurze Zeit später in einer Garage seines Bruders B4 abstellte. Die nicht entwendeten 4 kg Kokain wurden letztlich noch gewinnbringend weiterveräußert. In der Folge tauschten sich die verschiedenen Gruppenmitglieder über den möglichen Täter aus, ohne dass jemand ermittelt wurde. O war wütend und mutmaßte zunächst, dass der Angeklagte N das Kokain entwendet habe, da diesem jedenfalls sicher das Kokainversteck und die weiteren Umstände bekannt waren, hielt jedoch letztlich nicht an diesem Verdacht fest. Die Verantwortung für den Diebstahl des Kokains sahen insbesondere O und N bei B , da dieser sich absprachewidrig länger in C aufgehalten hatte und nicht zeitnah weitergefahren war. O entschied, dass B zumindest teilweise seinen finanziellen Schaden ersetzen müsse, und verlangte von ihm mehrere tausend Euro. Aufgrund des Aufbruchs des Fahrzeugs stellte O dem B etwa zwei bis drei Wochen später ein anderes Fahrzeug, einen B1 , Baujahr 2012, mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXX, dessen Halter zuvor W1 und dessen Ehefrau gewesen waren, zur Verfügung. Das Fahrzeug wurde auf den Bruder des B, B4 , angemeldet. Ziff. 6 der Anklage, Fallakte 16, betreffend sämtliche Angeklagte: Anfang Dezember 2016 sollte B im Auftrag des O erneut eine Kurierfahrt durchführen, nunmehr mit dem neu zur Verfügung gestellten B1 . Der Angeklagte W wusste, dass eine entsprechende Kurierfahrt geplant war. Da O einige Tage zuvor nach Albanien gereist war, sich mithin persönlich vor Ort nicht mehr einbringen konnte, hatte sich der Angeklagte W bereit erklärt, seinem Neffen zu helfen, und Winterreifen für den Wagen zu organisieren. In Kenntnis der unmittelbar bevorstehenden Kurierfahrt und in dem Wissen, dass er den Betäubungsmittelhandel seines Neffen hierdurch unterstützte, kümmerte sich der Angeklagte W um einen Termin bei der Werkstatt und brachte den Preis für neue Winterreifen in Erfahrung. Am Vormittag des 05.12.2016, für den auch die Fahrt in die Niederlande geplant war, meldete sich W telefonisch bei B und teilte diesem mit, dass vor Antritt der Fahrt die Reifen noch gewechselt werden müssten. B machte sich kurz darauf auf den Weg zu dem Kfz-Betrieb, bei dem sich der Angeklagte W bereits im Vorfeld um das Verkaufsgeschäft gekümmert hatte und nunmehr auf das Eintreffen von B mit dem Wagen wartete. B wurde in Absprache mit dem Angeklagten W durch den Angeklagten W1 begleitet. Aus welchem Grund dieser den B begleitete, konnte nicht sicher festgestellt werden. Während der Fahrt hielt W telefonischen Kontakt zu dem Mobilfunkanschluss des B und erklärte den Weg zu dem Kfz-Betrieb. Nachdem der B1 , nunmehr zugelassen auf B4 , für die beabsichtigte Fahrt in die Niederlande und später über den Brennerpass nach Italien mit neuen Winterreifen ausgestattet worden war, machte sich B auf den Weg. Am Nachmittag holte er bei den Kontaktleuten des O in den Niederlanden mindestens 4 kg Kokain ab und fuhr im Anschluss zurück in das Ruhrgebiet. Bereits in der folgenden Nacht fuhr B von dort über Österreich nach Italien, wo er das Kokain weisungsgemäß an die Abnehmer des O übergab. Ziff. 7 der Anklage, Fallakte 17, betreffend W1 : Spätestens am Morgen des 08.12.2016 erhielt der gesondert verurteilte J durch O den Auftrag, nach Amsterdam zu fahren, um dort Kokain abzuholen, nach Deutschland zu schmuggeln und weiter nach Italien zu bringen. Da J über keine Fahrerlaubnis verfügte, bat dieser seine damalige Lebensgefährtin, die gesondert verurteilte und im hiesigen Verfahren Zeugin E5 , mit ihm nach Amsterdam zu fahren. Hierbei verschwieg er ihr den wahren Grund für die von ihm beabsichtigte Fahrt und erklärte lediglich, dass er etwas zu erledigen habe und sie während dieser Zeit einkaufen könne. Um 11:00 Uhr, kurz bevor sich J und E5 mit dem C4 , amtliches Kennzeichen XXXXXXXX, auf den Weg nach Amsterdam machten, rief der Angeklagte W1 den J – zu diesem Zeitpunkt noch zu Hause – an und bat ihn, herunterzukommen, was J bejahte. Feststellungen dazu, was in diesem Zusammenhang im weiteren Verlauf geschah, konnte die Kammer nicht treffen. Nachdem die Zeugin E5 in Amsterdam nach Aufforderung durch J den Wagen an einem Café am Rande einer Gracht angehalten und den Wagen in Richtung der umliegenden Geschäfte verlassen hatte, kam O mit einer weiteren unbekannten männlichen Person zu dem C4 und setzte sich auf den Fahrersitz, während J auf der Rückbank Platz nahm. Während der nächsten ein bis zwei Stunden wurden in dem hinter der vorderen Stoßstange verbauten künstlich geschaffenen Hohlraum sechs Pakete mit Kokain verstaut. Im Anschluss wurde das Fahrzeug wieder zu dem Treffpunkt am Café zurückgebracht. Das Kokain hatte ein Gesamtgewicht von knapp über 6 kg und einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von etwa 82,38 %, mithin von etwa 4,94 kg Kokainhydrochlorid. Nach Rückkehr der Zeugin E5 fuhr diese gemeinsam mit J und mit den im Hohlraum befindlichen 6 kg Kokain bei T3 über die niederländisch-deutsche Grenze und weiter in das Ruhrgebiet, zunächst nach E zum Café Z , wo sich J für 15-20 Minuten mit dem Angeklagten W traf. Spätestens bis zum Abend des 08.12.2016 erhielt J den Auftrag, das Kokain noch am gleichen Abend bzw. in der folgenden Nacht weiter nach Italien zu transportieren. Kurz nach 21:00 Uhr brachen E5 und J deshalb in Richtung Süddeutschland auf. Um etwa 9:00 Uhr am 09.12.2016 wurden die Zeugin und J von der italienischen Polizei angehalten und kontrolliert. Das Fahrzeug wurde über mehrere Stunden durchsucht. Nach dem Ausbau der vorderen Stoßstange entdeckten die Beamten den künstlich hergestellten Hohlraum, in dem sich die Pakete mit dem Kokain befanden. Nach Abschluss der Fahrzeugdurchsuchung wurden E5 und J auf die Dienststelle verbracht, wo man die gefundene Substanz einer Schnellanalyse unterzog. Beide wurden vorläufig festgenommen. Im Rahmen der ersten Vernehmungen nahm J die gesamte Verantwortung auf sich und erklärte, dass E5 von der Schmuggelfahrt keine Kenntnis gehabt habe. Daraufhin wurde diese nach drei Tagen aus der Haft entlassen und kehrte nach Deutschland zurück. J verblieb in Haft und wurde am 28.06.2017 von einem italienischen Gericht zu vier Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe verurteilt. Ziff. 8 der Anklage, Fallakte 19, betreffend N : Am Mittag des 28.12.2016 begab sich erneut der durch den Angeklagten N angeworbene B mit dem ihm noch immer als Kurierfahrzeug zur Verfügung stehenden, auf seinen Bruder angemeldeten B1 in die Niederlande. Dort ließ er vier Pakete Kokain mit einem Gesamtgewicht von knapp über 4 kg (4028,49 g) und einem Wirkstoffgehalt von durchschnittlich 79,69 %, mithin von etwa 3,21 kg (3210 g) Kokainhydrochlorid, in zwei hierfür vorgesehene Verstecke im Boden im Fußbereich der Vordersitze einbauen. Sodann fuhr er mit dem Kokain im Wagen über die niederländisch-deutsche Grenze nach C und parkte das Kurierfahrzeug in einer Garage, um es vor einem Zugriff durch Dritte zu schützen. Am Abend des 29.12.2016 machte sich B auf Anweisung des O wiederum auf den Weg nach Italien. Sein Bruder B4 begleitete ihn auf dem Beifahrersitz sitzend. Die Kammer konnte keine Feststellungen dazu treffen, ob dieser Kenntnis davon hatte, dass sich in dem Fahrzeug Kokain befand. Am 30.12.2016 gegen 7:30 Uhr wurden B und sein Bruder in Italien Richtung Süden fahrend angehalten und kontrolliert. Bei einer genaueren Fahrzeuguntersuchung konnten die beiden auf dem Fahrzeugboden unter dem Teppich vor dem Fahrer- und Beifahrersitz künstlich hergestellten Hohlräume festgestellt werden, die sich mit einem Schraubenzieher öffnen ließen. B und sein Bruder wurden festgenommen. Während B4 freigesprochen wurde, wurde B durch das Zivil- und Strafgericht W4 zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und Geldstrafe in Höhe von 80.000,00 EUR verurteilt, die später durch das Berufungsgericht W8 auf acht Jahre und Geldstrafe in Höhe von 40.000,00 EUR reduziert wurde. Ziff. 9 der Anklage, Fallakte 23, betreffend W : Am 23.02.2017 machten sich der Angeklagte W und seine Ehefrau mit dem zu diesem Zeitpunkt auf W zugelassenen B1 , damaliges Kennzeichen XXXXXXXXX, auf den Weg von C nach Italien. Im Kofferraum des Wagens befanden sich acht Behälter zu jeweils 20 l, mithin insgesamt 160 l Essigsäureanhydrid. Die Flüssigkeit sollte in Italien an entsprechende Abnehmer zum Zwecke der Herstellung von Betäubungsmitteln übergeben werden. W war bewusst, dass es sich bei der Flüssigkeit um einen Grundstoff zur Herstellung von Heroin handelt, der in derart großen Mengen weder ein- noch ausgeführt werden darf. W fuhr mit dem Wagen die übliche Strecke, überquerte bei G1 die deutsch-österreichische Grenze und fuhr weiter über die Brenner-Autobahn nach Italien. Kurz nach Überqueren der Grenze konnte der Wagen durch Kriminalbeamte der Finanz- und Zollpolizei der Steuerpolizeieinheit W4 , insbesondere den Zeugen M.C. W7 und BR.C. C6 , angehalten werden, nachdem den italienischen Behörden zuvor angekündigt worden war, dass sich ein verdächtiger PKW auf den Weg nach Italien mache. Der Angeklagte W und seine Ehefrau wurden zunächst vorläufig festgenommen, kurze Zeit später aber wieder entlassen, da im Hinblick auf die Flüssigkeit der Rauschgiftschnelltest nicht eindeutig reagierte und die Flüssigkeit erst später als Essigsäureanhydrid identifiziert werden konnte. Da allerdings im Rahmen der Untersuchung des Fahrzeugs im Heckbereich hinter der Stoßstange ein entleertes, aber professionell verbautes Schmuggelversteck festgestellt werden konnte, wurde der PKW sichergestellt und verblieb zunächst in Italien. W und seine Ehefrau kehrten per Flugzeug nach Deutschland zurück. Ziff. 10 der Anklage, Fallakte 28, betreffend N : Nachdem O Mitte September 2017 nach etwa zehnmonatiger Abwesenheit wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, beabsichtigte er, im Oktober 2017 erneut Kokain aus den Niederlanden durch einen der Kuriere abholen zu lassen. Zu diesem Zweck beauftragte O den Angeklagten N , einen kleineren, in seinen Augen unauffälligeren Wagen zu besorgen, um ihn für die Kurierfahrt nutzen zu können. N erwarb aufgrund dessen Anfang oder Mitte Oktober 2017 in I – persönlich oder über einen seiner Verwandten – für etwa 700,00 EUR einen G2 . Er veranlasste seinen ältesten, in I lebenden Sohn L , sich um die weiteren organisatorischen Notwendigkeiten wie Abholung des Wagens, TÜV, Anmeldung beim Straßenverkehrsamt sowie Kfz-Versicherung zu kümmern, und telefonierte zahlreiche Male mit ihm, um sich über die aktuellen Entwicklungen informieren zu lassen. Zudem überwies er ihm das für Ankauf, TÜV und Anmeldung benötigte Geld. Der Wagen wurde am 19.10.2017 angemeldet auf C7 , den Onkel des Angeklagten N , ebenfalls wohnhaft in I . Am gleichen Tag machte sich eine Person mit Namen oder Spitznamen „ O1 “ auf Veranlassung des Angeklagten N mit dem Wagen auf den Weg nach C , um diesen zu überbringen. Während der Überführung kam es zu technischen Problemen und Defekten an dem Fahrzeug, so dass der Wagen in eine Werkstatt verbracht werden musste. N telefonierte im Folgenden mit dem Kfz-Meisterbetrieb, um sich über die Mängel am Fahrzeug aufklären zu lassen, und machte deutlich, dass die Reparatur schnell gehen müsse. Trotz Reparatur des Wagens kam es nicht mehr dazu, dass mit diesem Kokain aus den Niederlanden abgeholt wurde. Am 23.11.2017 wurden die Angeklagten W und W1 sowie der ehemals Mitangeklagte O festgenommen. IV. Die getroffenen Feststellungen zur Person und zur Sache beruhen auf den teilweise geständigen Einlassungen der Angeklagten, dem umfassenden Geständnis des ehemals Mitangeklagten O sowie auf den sonst ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen, insbesondere den Zeugenaussagen der vernommenen Zeugen, den in Augenschein genommenen Telefongesprächen, Innenraumüberwachungen und Lichtbildern sowie den verlesenen oder durch das Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden. Soweit O und die Angeklagten sich geständig eingelassen haben, hat die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, da diese durch sämtliche weiteren Beweise bestätigt werden. Die Einlassungen, soweit geständig, werden insbesondere gestützt durch die Angaben der als Zeugen vernommenen Beamten des Landeskriminalamts E6 , A und C8 sowie der als Zeugen gehörten italienischen Kriminalbeamten der Finanz- und Zollpolizei der Steuerpolizeieinheit Verona M.C. W7 , M.C. T4 und BR.C. C6 und schließlich der ebenfalls vernommenen gesondert verurteilten E5 und Richterin am Landgericht M , die Angaben zur Einlassung des B in dessen eigenen Strafverfahren machen konnte. Darüber hinaus werden die Geständnisse bestätigt durch die in Augenschein genommenen Telefongespräche verschiedener Personen und Innenraumüberwachung des durch O privat genutzten Pkws. Die unter Ziff. 6 und Ziff. 9 angeklagten Taten, bei denen es im Hinblick auf den Angeklagten W zu einer Verurteilung gekommen ist, hat dieser vollumfänglich eingeräumt. Er hat im Hinblick auf die Tat am 05.12.2016 angegeben, von dem Drogenhandel und der bevorstehenden Kurierfahrt des B gewusst und in Kenntnis dessen geholfen zu haben, das Kurierfahrzeug für die bevorstehenden Drogenfahrten in die Niederlande und nach Italien mit neuen Winterreifen auszustatten bzw. sich um die diesbezügliche Organisation zu kümmern. Er habe bei den Betäubungsmittelgeschäften dauerhaft mit mehreren Personen zusammengearbeitet, sei für die Gruppe unterstützend tätig geworden und habe lediglich helfen wollen. Auch bei der Vorbereitung des B1 für die bevorstehende Kurierfahrt sei ihm bewusst gewesen, dass er durch seine Hilfe den Handel mit einer nicht geringen Menge Kokain unterstütze. Die Einlassung zu den seitens des Angeklagten W entfalteten Tätigkeiten wird insbesondere bestätigt durch die in Augenschein genommenen Telefongespräche, die W am 05.12.2016 getätigt hat. Dass die (Haupt-)Tat im Übrigen tatsächlich wie festgestellt stattgefunden hat, steht insbesondere fest aufgrund des Geständnisses des ehemals Mitangeklagten O , der die ihn betreffenden Taten Ziff. 1-8 und 10 der Anklage im Hinblick auf seine eigene Tatbeteiligung umfassend eingeräumt hat, und den Angaben der als Zeugin vernommenen Richterin am Landgericht M , welche die Einlassung des B , der sich im hiesigen Verfahren auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hat, wiedergeben konnte. B hat die Tat im Rahmen seines eigenen Strafverfahrens vor der 11. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum ebenfalls vollumfänglich eingeräumt. Die Feststellungen zu dem Schmuggelversteck beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten N , der eingeräumt hat, B in konkreter Kenntnis seiner zukünftigen Tätigkeit an O vermittelt und durch B auch von dem Versteck im V erfahren zu haben. Im Hinblick auf die unter Ziff. 9 angeklagte Tat hat der Angeklagte W ebenfalls ein umfassendes Geständnis abgelegt. Er habe diesbezüglich bereits im Ermittlungsverfahren eingeräumt, dass der Vorwurf zutreffe. Dieses Geständnis wurde insbesondere gestützt durch die Angaben der als Zeugen vernommenen italienischen Kriminalbeamten der Finanz- und Zollpolizei der Steuerpolizeieinheit W4 M.C. Flavio W7 und BR.C. C6 , die im Zuge der Festnahme des Angeklagten am 23.02.2017 in Italien tätig waren und die Auffindesituation der 160 l Essigsäureanhydrid schildern konnten. Die grundsätzlichen und auch im Hinblick auf Ziff. 6 der Anklage getroffenen Fest-stellungen zum bewussten Zusammenschluss der Personen zum Zwecke der Begehung mehrerer selbständiger Straftaten beruhen zunächst ebenfalls auf den Einlassungen der Angeklagten W und Mesut N sowie auf der Einlassung des O . Wenngleich O die einzelnen Personen nicht benannt hat, hat er eingeräumt, dauerhaft mit mehreren Personen zusammengearbeitet zu haben. Die Einlassungen werden insbesondere bestätigt durch die Ergebnisse der im Pkw des O durchgeführten Innenraumüberwachung sowie der bei O , den Angeklagten sowie den gesondert verfolgten bzw. verurteilten Personen durchgeführten Überwachung der Telekommunikation, welche die Kammer durch Abspielen und Übersetzen durch verschiedene Dolmetscher in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Das bewusste und gewollte Zusammenwirken wird zudem bestätigt durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte Auskunft aus dem zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 14.06.2018. Die Feststellungen zur Bandenstruktur sowie der Rolle der einzelnen Angeklagten innerhalb der Bande beruhen neben den Angaben des O ebenfalls insbesondere auf den Ergebnissen der durchgeführten Überwachung der Telekommunikation und der durchgeführten Pkw-Innenraumüberwachung. Nach Inaugenscheinnahme zahlreicher Gespräche steht fest, dass O planerisch und organisierend tätig geworden ist, er Entscheidungen hinsichtlich der Betäubungsmittelgeschäfte getroffen hat und andere Personen lediglich unterstützend tätig geworden sind. Dies steht in Einklang mit den Angaben des O , dass es sich um sein Geschäftsmodell gehandelt habe und die weiteren Personen in erster Linie lediglich unterstützend tätig geworden seien. Hinsichtlich der Wirkstoffgehalte der bei den Kurieren sichergestellten Betäubungsmittel (Ziff. 7 und Ziff. 8 der Anklage) beruhen die Feststellungen hierzu auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Analysebescheinigungen vom 23.01.2017 (Fallakte 17, Bl. 88-93) und dem ebenfalls verlesenen Urteil des Zivil- und Strafgerichts W4 vom 21.09.2017 (Hauptakte, Bl. 3894). In den weiteren Fällen hat die Kammer die Wirkstoffgehalte anhand von Schätzungen unter Zugrundelegung dieser Analysebescheinigungen sowie des ferner in der Hauptverhandlung verlesenen Wirkstoffgutachtens des T5 vom 28.07.2016 (Hauptakte, Bl. 2403 ff.) festgestellt. Letzteres bezog sich auf das im Zuge der Festnahme des älteren Bruders des O , W3 , am 21.07.2016 in Österreich sichergestellte Kokain. Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer bei der Schätzung der Wirkstoffgehalte bei den nicht sichergestellten Betäubungsmitteln einen Sicherheitsabschlag von 10 % vorgenommen und so einen Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % Kokainhydrochlorid zu Grunde gelegt. V. Der Angeklagte W ist nach den getroffenen Feststellungen der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziff. 6 der Anklage) gemäß §§ 30a Abs. 1 BtMG, 27 Abs. 1 StGB sowie der unerlaubten Ausfuhr eines Grundstoffes, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll (Ziff. 9 der Anklage), gemäß §§ 3, 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG schuldig. Indem er das Kurierfahrzeug in Kenntnis des Verwendungszwecks für die anstehende Kurierfahrt vorbereitet hat (Ziff. 6), hat er das von O in Zusammenarbeit mit B rechtswidrig begangene bandenmäßige unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch eine Unterstützungshandlung gefördert. Die Kammer hat den Tatbeitrag des W nicht als mittäterschaftliche Begehung, sondern lediglich als Gehilfentätigkeit im Sinne des § 27 StGB eingestuft, wenngleich er als Mitglied einer Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG handelte. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22.3.2001 (Beschluss vom 22.03.2001, GSSt 1/00, NStZ 2001, 421) setzt der Begriff der Bande den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Für die Annahme einer Bandenabrede ist es nicht erforderlich, dass sich sämtliche Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich verabredet haben und sich untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur zukünftigen Begehung von Straftaten mit (mindestens) zwei anderen zu verbinden (BGH, Urteil vom 16.6.2005, 3 StR 492/04, NJW 2005, 2629). Die Voraussetzungen für eine Bandenmitgliedschaft sind gegeben. Vorliegend hatten sich zahlreiche Personen bereit erklärt, im Hinblick auf das unerlaubte Handeltreiben des O dauerhaft und mindestens unterstützend tätig zu werden, sei es als Kurierfahrer oder durch sonstige Hilfeleistungen. Als Onkel des O erklärte sich auch W bereit, bei dem Handel der Gruppierung mit Betäubungsmitteln zu helfen. Die Mitgliedschaft in einer Bande bedeutet jedoch nicht automatisch ein täterschaftliches bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Denn Mitglied einer Bande kann auch sein, wem nach der stillschweigend möglichen Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (BGH, Urt. v. 14.2.2002 – 4 StR 281/01). Die Annahme einer Bande ist gerade nicht davon abhängig, dass deren Mitglieder gleichrangig in die Bandenstruktur eingegliedert sind. Vielmehr zeichnet sich die Bande typischerweise durch eine hierarchische Struktur aus, in der ganz im Sinne der Arbeitsteilung neben dem das Geschehen beherrschenden „Bandenchef“ andere Mitglieder ihre jeweiligen Tatbeiträge erbringen, die deshalb aber in gleicher Weise zum Zusammenhalt der Bande und zur Verwirklichung des Bandenzwecks beitragen. Unter Berücksichtigung der hierarchischen Struktur der Gruppierung und der untergeordneten Tätigkeit des W , stellt dessen Tatbeitrag eine bloße Förderung fremden Tuns und keine eigene, vom Täterwillen getragene Tathandlung dar. Seine Aufgabe erschöpfte sich im vorliegenden Fall darin, das Fahrzeug für die sich unmittelbar anschließende Kurierfahrt vorzubereiten, indem er es mit Winterreifen ausstattete. Er nahm damit lediglich eine untergeordnete Tätigkeit wahr und hatte keinen Einfluss auf die Beschaffung des Betäubungsmittels oder dessen Verkauf. Auch sein Vorsatz erschöpfte sich darin, lediglich im Rahmen der Vorbereitung der Kurierfahrt tätig zu werden und O und B insoweit zu unterstützen. Da dem Angeklagten W die wesentlichen Einzelheiten des Tatplans bekannt waren, war sein Vorsatz hinreichend bestimmt. Er wusste, dass das Fahrzeug für den Betäubungsmittelhandel des O genutzt werden sollte und gerade aus diesem Grund der Winterreifen bedurfte. Indem der Angeklagte W ferner 160 l Essigsäureanhydrid im Beisein seiner Ehefrau aus Deutschland nach Italien verbrachte (Ziff. 9), hat er einen Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollte, ausgeführt. Er handelte auch diesbezüglich vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Feststellungen zu einer Bandenabrede konnte die Kammer in diesem Zusammenhang, d.h. im Hinblick auf den Umgang mit einem Grundstoff nach dem Grundstoffüberwachungsgesetz, nicht treffen. Der Angeklagte N ist nach den getroffenen Feststellungen der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziff. 4, 6 und 8 der Anklage) sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziff. 1 der Anklage) schuldig. Im Hinblick auf Ziff. 4, 6 und 8 der Anklage hat der Angeklagte N lediglich einen einheitlichen Tatbeitrag – Anwerbung und Vermittlung des Kurierfahrers B – erbracht, der sich auf die Gesamtheit der von B begangenen Kurierfahrten erstreckt. Aus diesem Grund waren ihm die als Einzeltaten zur Last gelegten Anklagepunkte als tateinheitlich begangen zuzurechnen (BGH, Beschluss vom 19.08.2010, 3 StR 221/10, BeckRS 2010, 22844). VI. 1. Bei dem Angeklagten W war hinsichtlich der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Ausgangspunkt der Strafzumessung der Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG, der Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht. Für die unerlaubte Ausfuhr eines Grundstoffes, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, sieht § 19 Abs. 1 GÜG einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Kammer hat zunächst im Hinblick auf den Tatbestand des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG mit der hiermit verbundenen Absenkung des Strafrahmens auf 6 Monate bis 10 Jahre vorliegt, einen solchen jedoch letztlich verneint. Denn bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände lag weder ein erhebliches Überwiegen der strafmildernden Gesichts-punkte gegenüber den strafschärfenden Gesichtspunkten vor noch wich das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit dermaßen vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erschien. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des obligatorischen Strafmilderungsgrundes der Beihilfe gemäß § 27 StGB. Ausschlaggebend für die Ablehnung eines minder schweren Falles waren insbesondere die Vorstrafen des Angeklagten sowie die Art und die enormen Mengen der gehandelten Betäubungsmittel, die dem Geständnis und dem verhältnismäßig geringen Tatbeitrag des Angeklagten gegenüber standen. Die Kammer hat allerdings eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB vorgenommen, die zu einem Strafrahmen von 2 Jahren bis zu 11 Jahren und 3 Monaten geführt hat. Innerhalb der festgestellten Strafrahmen hat die Kammer sodann sämtliche für und gegen den Angeklagten W sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Zu Gunsten des Angeklagten war in beiden Fällen zunächst dessen vollständiges und umfassendes Geständnis zu berücksichtigen. Den Verstoß gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz hat der Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren eingeräumt. Vor der Kammer hat er auf dieses frühzeitige Geständnis Bezug genommen und die Richtigkeit seiner Angaben bestätigt. Im Hinblick auf die Beihilfehandlung zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat er, wenngleich erst in der Hauptverhandlung, ebenfalls ein umfassendes Geständnis abgelegt. Die Kammer hat ebenfalls strafmildernd berücksichtigt, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Erstverbüßer handelt, den die Untersuchungshaft besonders hart getroffen hat. In tatspezifischer Hinsicht war bei der Beihilfehandlung des Angeklagten außerdem strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Motivation seines Handelns in erster Linie in der familiären Verbundenheit zu dem Haupttäter O begründet lag. In diesem Zusammenhang durfte ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte durch sein Handeln keinerlei feststellbaren finanziellen Vorteil erlangt hat. Schließlich fand auch ganz erheblich der geringe Tatbeitrag des Angeklagten Berücksichtigung. Die Beihilfehandlung lag eher im unteren Bereich dessen, was als Förderung einer fremden Tat erscheinen kann. Der Angeklagte war im unmittelbaren Vorfeld der Schmuggelfahrt tätig und hatte zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu den gehandelten Betäubungsmitteln. Bei der Ausfuhr des Essigsäureanhydrids hat die Kammer berücksichtigt, dass der Grenzwert von 100 l nur verhältnismäßig geringfügig überschritten wurde. Zu Lasten des Angeklagten war dagegen im Allgemeinen seine einschlägige Vorstrafe zu berücksichtigen. In tatspezifischer Hinsicht war ferner strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte willentlich und wissentlich im Zusammenhang mit Kokain tätig geworden ist und es sich hierbei um eine sogenannte „harte Droge“ handelt, die im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln ein erhebliches Suchtpotenzial aufweist. Darüber hinaus konnte insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge in dem zur Verurteilung gelangten Fall ganz erheblich, nämlich um das 560-fache, überschritten wurde. Nach erneuter Würdigung der Gesamtheit der inneren und äußeren Seite der Taten und erneuter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf folgende Einzelfreiheitsstrafen erkannt: Ziff. 6 der Anklage: 2 Jahre 9 Monate Ziff. 9 der Anklage: 6 Monate Hieraus war gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Unter Abwägung aller vorgenannten Umstände hat die Kammer bei Gesamtbetrachtung der Taten noch einmal besonders berücksichtigt, dass der Angeklagte beide Taten umfassend eingeräumt und insbesondere sein Tatbeitrag bei der Beihilfehandlung im unteren Bereich lag. Auf der anderen Seite fiel insbesondere die ganz erhebliche Menge des gehandelten Kokains ins Gewicht. Im Ergebnis hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren 9 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren erkannt, die sie für angemessen, aber auch ausreichend hält. 2. Bei dem Angeklagten N war hinsichtlich des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Ausgangspunkt der Strafzumessung der Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG, der Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, war Ausgangspunkt der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 oder § 29a Abs. 2 BtMG mit der hiermit verbundenen Absenkung des Strafrahmens auf 6 Monate bis 10 Jahre bzw. 3 Monate bis 5 Jahre hat die Kammer in beiden Fällen geprüft, im Ergebnis jedoch jeweils verneint. Denn bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände lag auch bei N weder ein erhebliches Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte gegenüber den strafschärfenden Gesichtspunkten vor noch wich das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit dermaßen vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erschien. Ausschlaggebend hierfür waren insbesondere die enormen Mengen der gehandelten Betäubungsmittel. Zu Gunsten des Angeklagten N hat die Kammer dessen geständige Einlassung berücksichtigt, wenngleich das Geständnis erst im Laufe der Beweisaufnahme, insbesondere angesichts der aufgrund der Zeugenvernehmungen der italienischen Polizeibeamten gegen den Angeklagten sprechenden Beweissituation erfolgt ist. Gegen den Angeklagten sprachen insbesondere seine teilweise einschlägigen Vorstrafen. Darüber hinaus musste die Kammer – ebenso wie bei dem Angeklagten W - strafschärfend berücksichtigen, dass N willentlich und wissentlich im Zusammenhang mit Kokain tätig geworden ist und es sich hierbei um eine sogenannte „harte Droge“ handelt, die im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln ein erhebliches Suchtpotenzial aufweist. Ebenso fielen die ganz erheblichen Mengen der gehandelten Betäubungsmittel strafschärfend ins Gewicht. Die Grenzwerte der nicht geringen Menge waren um das 560-fache bzw. um das 1400-fache überschritten. Im Hinblick auf die Verurteilung aufgrund der Anwerbung des Kuriers B konnte schließlich ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Beihilfehandlung des Angeklagten auf mehrere selbstständige Taten erstreckte, womit dieser auch bereits zum Zeitpunkt der Anwerbung rechnete. Nach erneuter Würdigung der Gesamtheit der inneren und äußeren Seite der Taten und erneuter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten N sprechenden Umstände hat die Kammer auf folgende Einzelfreiheitsstrafen erkannt: Ziff. 1 der Anklage: 1 Jahr 3 Monate Ziff. 4 der Anklage: 3 Jahre 6 Monate Hieraus war gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Unter Abwägung aller vorgenannten Umstände hat die Kammer bei Gesamtbetrachtung der Taten noch einmal besonders berücksichtigt, dass der Angeklagte beide Taten – wenngleich erst unter dem Druck der Beweissituation – eingeräumt hat. Auf der anderen Seite fielen auch hier insbesondere die ganz erheblichen Mengen des gehandelten Kokains ins Gewicht. Im Ergebnis hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren 6 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren erkannt, die sie für angemessen, aber auch ausreichend hält. VII. 1. Soweit dem Angeklagten W darüber hinaus zur Last gelegt wurde, am 17.10.2016 (Ziff. 4 der Anklage) als Mitglied einer Bande Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt eingeführt und mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben, war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. W ist in diesem Zusammenhang vorgeworfen worden, nach der durch B durchgeführten Einfuhrtat und dem Diebstahl der 6 kg Kokain aus dem Versteck im Kurierfahrzeug V zu B gefahren zu sein und im Auftrag des O gemeinsam mit seinem Neffen W1 die übrigen 4 kg Kokain an sich genommen zu haben. Die Kammer konnte letztlich jedoch keine sicheren Feststellungen dazu treffen, wer die zunächst im Wagen verbliebenen 4 kg Kokain an sich genommen und hierdurch das weitere Absatzgeschäft gefördert hat. Insoweit kann auf den festgestellten Sachverhalt unter III.2. verwiesen werden. W hat sich im Hinblick auf die unter Ziff. 4 der Anklage aufgeführte Kurierfahrt des B in die Niederlande dahingehend eingelassen, dass er sowohl von der Kurierfahrt als auch von den Diebstahl der 6 kg Kokain gewusst habe. Am 17.10.2016 sei er, als B angerufen habe, mit seinem Neffen W1 unterwegs gewesen und aufgrund des Anrufs auch zur Wohnanschrift des B gefahren. Dort habe er unter anderem erklärt, dass er aufgrund der eingeschlagenen Scheibe einen neuen Wagen benötige. W1 und B hätten sich darüber hinausgehend noch weiter unterhalten. Die verbliebenen 4 kg Kokain habe er nicht an sich genommen. Diese Einlassung war nicht zu widerlegen. Sie stimmt zum einen insoweit mit den Angaben des Angeklagten W1 überein, als dieser ebenfalls angegeben hat, das Kokain nicht mitgenommen zu haben. Im Übrigen steht für die Kammer nach der Aussage der Richterin am Landgericht M fest, dass auch O und der Angeklagte N noch am gleichen Abend die Wohnanschrift des B aufgesucht haben. Auch diese Personen könnten dementsprechend das Kokain an sich genommen haben. Eine etwaig anderweitige Förderungshandlung des Angeklagten W im Hinblick auf das Absetzen der restlichen Kokainmenge vermochte die Kammer ebenfalls nicht feststellen. Das allein sicher festgestellte Aufsuchen der Wohnanschrift des B stellt keine Beihilfehandlung für ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dar. 2. Soweit dem Angeklagten N über die zur Verurteilung gelangten Taten hinausgehend zur Last gelegt wurde, Mitte Oktober 2017 (Ziff. 10 der Anklage) als Mitglied einer Bande Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt eingeführt und mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben, war er aus rechtlichen Gründen freizusprechen. N ist in diesem Zusammenhang vorgeworfen worden, auf Anweisung des O eine Person namens „ O1 “ als Kurier für die Gruppierung angeworben und einen G2 als Kurierfahrzeug organisiert zu haben. Er soll sich insbesondere um Anmeldung des Fahrzeugs und dessen Reparatur bei Auftreten der Defekte gekümmert haben. Bereits nach Anklage sollte es allerdings nicht mehr zu dem Betäubungsmittelgeschäft gekommen sein, weil die Beteiligten am 23.11.2017 festgenommen wurden. Im Hinblick auf die Feststellungen zu Ziff. 10 der Anklage kann auf den Sachverhalt unter III.2. verwiesen werden. Der Angeklagte N hat eingeräumt, den unter Ziff. 10 der Anklage aufgeführten Fahrzeugankauf getätigt zu haben. Er habe jedoch keine Kenntnis darüber gehabt, was genau mit dem Wagen passieren soll. Insbesondere sei ihm keine konkret geplante Kurierfahrt bekannt gewesen. Letztlich sei es ja auch zu keiner Fahrt mehr gekommen. Der Fahrer des Wagens habe lediglich die Überführung des Fahrzeugs sicherstellen sollen, da er selbst zu diesem Zeitpunkt keinen Führerschein gehabt habe. Die Kammer vermochte nach den getroffenen Feststellungen, obwohl der Angeklagte N einen Großteil der objektiven Gegebenheiten eingeräumt hat, keine strafbare Handlung zu erkennen. Die im Raum stehende Beihilfehandlung des Angeklagten N ist nicht vollendet. Der Umstand, dass N den Ankauf des Fahrzeugs und die Beauftragung des Fahrers bereits vollzogen hatte, begründet bei der hier vorliegenden Fallgestaltung noch keine vollendete Beihilfe, weil der hinreichend konkrete Bezug zu einer Tat fehlt. Die Einzelheiten zu einem ins Auge gefassten Transportvorgang waren zum Zeitpunkt des Tätigwerdens von N noch völlig offen. In diesem frühen Stadium konnte sich der Ankauf eines Kurierfahrzeugs noch nicht fördernd auf eine mögliche spätere Haupttat auswirken (BGH, Beschluss vom 30.10.2008, 5 StR 345/08, NStZ 2009, 392). Erforderlich ist, dass ein konkretes Geschäft zumindest „angebahnt“ ist oder „läuft“. Eine Handlung im Interesse einer Bande ohne konkreten Bezug zu einer Straftat genügt nicht, eine Straftat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu begründen (BGH, Urteil vom 30.01.2001, 1 StR 423/00, NStZ 2001, 323). 3. Der Angeklagte W1 war insgesamt aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ihm wurde durch Anklage der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, durch drei selbständige Handlungen (Fälle 4, 6 und 7 der Anklage) als Mitglied einer Bande Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt eingeführt und mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben. Im Hinblick auf die durch die Kammer getroffenen Feststellungen kann auf die Sachverhalte unter III.2. verwiesen werden. Der Angeklagte W1 hat sich im Hinblick auf die ihm zur Last gelegten Anklageziffern 4, 6 und 7 wie folgt eingelassen: Im Hinblick auf Ziff. 4 der Anklage sei es richtig, dass er mit seinem Onkel W zu B gefahren sei. B habe seinen Wagen, einen schwarzen B1 , übernehmen wollen, was W1 jedoch zunächst abgelehnt habe, da dies sein einziges Fahrzeug gewesen sei. Er habe nicht verstanden, was mit dem V geschehen sei. Sein Onkel habe sich weiter mit B unterhalten, er habe jedoch nichts verstanden. Nach etwa 10-15 Minuten seien sein Onkel und er wieder gefahren. Er habe kein Kokain aus dem Wagen geholt oder an sich genommen. Die Entscheidung, den B1 doch an B zu übergeben, sei etwa zwei bis drei Wochen später gefallen. Grund hierfür sei gewesen, dass sein albanischer Führerschein in Deutschland nicht unbegrenzt gültig sei. Im Hinblick auf Ziff. 6 der Anklage sei es richtig, dass er B zu der Kfz-Werkstatt begleitet habe. Grund hierfür sei gewesen, dass es sich um den ehemals von ihm genutzten Wagen gehandelt habe. Er habe die Reifen, die ausgetauscht werden sollten, an sich nehmen wollen, um sie später noch einmal zu benutzen oder zu verkaufen. Mit der unter Ziff. 7 angeklagten Kurierfahrt habe er nichts zu tun. Er habe nichts zu dieser beigetragen und auch keinen Kontakt zu J gehabt. Obwohl die Kammer die Einlassung des Angeklagten W1 teilweise als unglaubhaft einordnet, konnte ein Tatnachweis nicht geführt werden. Im Hinblick auf den Vorwurf unter Ziff. 4 der Anklage konnte die Kammer weder feststellen, dass W1 die zurückgelassenen 4 kg Kokain an sich genommen, noch dass er in sonstiger Weise einen das Absatzgeschäft fördernden Tatbeitrag erbracht hat. Im Hinblick auf den Anklagepunkt 6 der Anklage sah die Kammer ebenso keinen objektiven Förderungsbeitrag für ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Allein die Begleitung des B zur Werkstatt stellt keine Unterstützungshandlung für ein Handeltreiben dar. Eine strafbare Handlung war schließlich ebenso wenig bei Ziff. 7 der Anklage erkennbar. VIII. Die Entschädigungsentscheidung im Hinblick auf den Angeklagten W1 beruht auf § 2 Abs. 1 StrEG. Der Angeklagte befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 22.08.2017 vom 23.11.2017 bis zum Außervollzugsetzungsbeschluss der Kammer vom 15.10.2018 in Untersuchungshaft in der JVA Essen. IX. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO. - Unterschriften der Richter -