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Beschluss

I-7 T 290/18

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2018:1026.I7T290.18.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 28.08.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum – Rechtspflegerin – vom 09.08.2018 (88 IK 1210/14) in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 03.09.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 5.961,21 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 28.08.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum – Rechtspflegerin – vom 09.08.2018 (88 IK 1210/14) in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 03.09.2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 5.961,21 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum – Rechtspflegerin – vom 09.08.2018, mit dem er sich gegen die erfolgte Festsetzung der Vergütung wendet, ist gem. § 64 Abs. 3 S. 1, 1. Alt. InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Mindestbeschwerdewert von 200,00 EUR gem. §§ 64 Abs. 3 S. 2 InsO i.V.m. § 567 Abs. 2 ZPO erreicht und die sofortige Beschwerde wurde gem. §§ 4 InsO, 569 Abs. 1 ZPO fristgerecht erhoben. II. 1. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters ist jedoch unbegründet. Die Festsetzung der Vergütung durch das Amtsgericht auf insgesamt 11.655,82 EUR (einschl. Auslagen und Umsatzsteuer) ist nicht zu beanstanden. Eine darüber hinausgehende Vergütung, wie mit Schriftsatz 29.12.2017 beantragt in Höhe von insgesamt 17.617,03 EUR (einschl. Auslagen und Umsatzsteuer) steht dem Insolvenzverwalter nicht zu. 2. Zutreffend hat das Amtsgericht die nach § 1 Abs. 1 InsVV maßgebliche Berechnungsgrundlage mit 4.783,52 EUR zugrunde gelegt. 3. Der vom Amtsgericht auf die Regelvergütung gem. § 2 InsVV vorgenommene Abschlag nach § 3 Abs. 2 lit. e) InsVV von im Ergebnis 44 % (59 % Abschlag saldiert mit 15 % Zuschlag) ist nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Zu- und Abschlagstatbestände im Wege einer Abwägung einen von der Kammer nicht zu beanstandenden Abschlag auf die Regelvergütung vorgenommen. Die maßgeblichen Gesichtspunkte seiner Entscheidung legt das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend unter Berücksichtigung der Maßstäbe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v. 06.04.2017, Az. IX ZB 48/16, NZI 2017, 459) dar. Gem. § 3 Abs. 2 lit. e) InsVV ist ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. a) Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar waren. Dies ergibt sich aus der Wertung des § 304 Abs. 2 InsO, wonach die Vermögensverhältnisse überschaubar sind, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Stellung des Eröffnungsantrags – wie vorliegend – weniger als 20 Gläubiger hat. Auch das Aktivvermögen des Schuldners, das im Wesentlichen aus überschaubaren laufenden Einkünften, Kontoguthaben und üblichen Gegenständen der Lebenshaltung bestand, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Ferner waren die Vermögensverhältnisse auch deshalb überschaubar, da die gem. § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden waren. b) Ebenfalls zutreffend hat das Amtsgericht zugrunde gelegt, dass die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Das Amtsgericht hat zu Recht bejaht, dass die Zahl der Gläubiger gering ist. Der BGH hat in dem oben genannten Beschluss (a.a.O., Tz. 17) entschieden, dass es bei der Beurteilung der Anzahl der Gläubiger allein darauf ankommt, wie viele Gläubiger im Verfahren tatsächlich Forderungen angemeldet haben. Er hat weiter ausgeführt, dass die Anzahl von neun Gläubiger noch als gering angesehen werden kann. Folglich war auch hier die Anzahl der Gläubiger als gering anzusehen, denn es haben hier ebenfalls neun Gläubiger Forderungen angemeldet. Auch soweit der Verwalter darauf verweist, dass die Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 300.000,00 EUR nicht mehr als gering anzusehen sind und daher ein Abschlag gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 lit. e) InsVV nicht gerechtfertigt sei, ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Auf das Merkmal der Höhe der Verbindlichkeiten kommt es bereits nicht an, da die Anzahl der Gläubiger gering ist, was nach dem klaren Wortlaut der Norm alternativ genügt. Darüber hinaus entfallen vorliegend von den 300.000,00 EUR ca. 240.000,00 EUR auf zwei Hauptgläubiger (Kreditinstitute/Immobilienfinanzierung) entfallen und weitere 36.000,00 EUR auf ein weiteres Kreditinstitut. Auf die übrigen sechs Gläubiger entfällt der Restbetrag. Entsprechend beziehen sich die verhältnismäßig hohen Verbindlichkeiten auf lediglich drei Gläubiger, bei denen es sich zudem noch um geschäftserfahrene Großbanken handelt. Entsprechend verwirklicht sich die Annahme der Verordnung, dass hohe Verbindlichkeiten mit einem hohen Aufwand einhergehen, vorliegend nicht. c) Hinsichtlich der Höhe des Abschlags hat sich das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise an der Rechtsprechung des BGH orientiert. aa) Nach der Rechtsprechung des BGH ist regelmäßig ein Abschlag gerechtfertigt ist, der dazu führt, dass der Vergütungssatz des Insolvenzverwalters sich im Ergebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder orientiert, wenn die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich nicht über die Tätigkeit eines Treuhänders gem. §§ 313 f. InsO a.F. hinausgeht (a.a.O., Tz. 13). Auf die vorgenannte Rechtsprechung des BGH hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss seine Entscheidung ausdrücklich gestützt und die vom BGH dargestellten Grundsätze (a.a.O., Tz. 12 und 13) im Ergebnis zutreffend angewandt. bb) Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass seine Vergütung im angefochtenen Beschluss im Ergebnis nach der nicht mehr geltenden Rechtslage ermittelt worden sei, so verfängt dies nicht. Soweit der BGH – was auch der Kammer auf den ersten Blick befremdlich erschien – eine Anlehnung an die Vergütung des Treuhänders nach altem Recht vornimmt, handelt es sich hierbei nicht um eine Anwendung des alten Vergütungsrechts, sondern vielmehr um eine Auslegung des geltenden Rechts unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte und der Motive im Gesetzgebungsverfahren. Auf diese Erkenntnisquellen im Rahmen der Bemessung des Abschlags gem. § 3 Abs. 2 lit. e) InsVV zurückzugreifen, erscheint der Kammer methodisch nachvollziehbar und sachgerecht. Entsprechend ist auch das Amtsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgegangen. cc) Der Entscheidung des BGH, in der dieser einen Abschlag von 40 % nicht beanstandet hat, ist auch nicht zu entnehmen, dass höchstens ein Abschlag von 40 % vorgenommen werden kann. Die Formulierungen des BGH deuten – worauf auch das Amtsgericht bereits hingewiesen hat – vielmehr darauf hin, dass er möglicherweise auch in dem von ihm entschiedenen Fall einen noch höheren Abschlag für gerechtfertigt gehalten hätte. dd) Hinsichtlich der vom BGH aufgeführten Kriterien (a.a.O., Tz. 13) ergeben sich im Hinblick auf die angefochtene Entscheidung keine Beanstandungen. Insoweit hat das Amtsgericht sämtliche in Betracht kommende Umstände berücksichtigt, die die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer der Tätigkeit des Treuhänders vergleichbaren Art erleichtern oder erschweren. Denn das Amtsgericht hat im Einzelnen die konkreten Umstände im vorliegenden Einzelfall geprüft und dem Aufgaben- bzw. Tätigkeitsgebiet des Treuhänders gem. § 313 InsO a.F. bzw. dem Insolvenzverwalter zugeordnet und dabei – soweit die Tätigkeit des Beschwerdeführers diejenige eines Treuhänders überschritten hat – hinsichtlich der maßgebliche Tätigkeit Zuschläge gewährt, die sich vorliegend allerdings nicht als Zuschlag auf die Regelvergütung auswirken, sondern zunächst lediglich den Abschlag mindern. Zu den Tätigkeiten im Einzelnen: (1) Es waren keine Aus- oder Absonderungsrechte zu beachten oder Gegenstände zu verwerten, an denen ein Absonderungsrecht bestand. (2) Es kamen vorliegend zwei Anfechtungsansprüche in Betracht, die der Verwalter geprüft und durchgesetzt hat und wodurch 1.325,21 EUR der Masse zugeführt werden konnten. Insoweit handelt es sich um eine Tätigkeit, die über die eines Treuhänders nach altem Recht hinausgeht und vom Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise mit einem Zuschlag von 10 % berücksichtigt wurde. (3) Die Verwertungstätigkeit beschränkte sich lediglich auf die Einziehung des pfändbaren Einkommensanteils oder anderer leicht verwertbarer Gegenstände, vorliegend auf die Einziehung der pfändbaren Einkommensanteile. Bei dem Einzug der pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens sowie der zugehörigen Korrespondenz mit dem Arbeitgeber handelt es sich um Tätigkeiten, die auch dem Treuhänder oblagen und die daher keine Vergütung rechtfertigen, die über die des Treuhänders hinausgeht. Gleiches gilt grundsätzlich auch für das Stellen von Anträgen bzw. die Stellungnahme in Verfahren gem. § 850ff. ZPO. Soweit der Verwalter insoweit einen Mehraufwand für die Stellung eines Antrags gem. § 850 Abs. 4 ZPO mit dem Ziel die über eigene Einkünfte verfügende Ehefrau unberücksichtigt zu lassen, geltend macht, so ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht hierbei zudem berücksichtigt hat, dass dieser erfolgreiche Antrag zu einem ganz erheblichen Teil dazu beigetragen hat, dass die Berechnungsgrundlage bei ca. 30.000,00 EUR liegt. Damit schlägt sich der Mehraufwand des Verwalters bereits in der Erhöhung der Berechnungsgrundlage nieder, sodass auch aus diesem Grunde ein Zuschlag hierfür nicht gerechtfertigt ist. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Amtsgericht die Erstellung der Steuererstattungsansprüche für die Jahre 2014 bis 2016 als von der Tätigkeit des Treuhänders a.F. gedeckt angesehen hat und lediglich in Bezug auf den Mehraufwand für die Steuererklärung 2013, die bereits vor Verfahrensbeginn hätte abgegeben werden können, einen Zuschlag von 5 % gewährt hat. (4) Der tatsächlich angefallene Aufwand war vorliegend auch deshalb gering, da das Verfahren durch die gem. § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Unterlagen vorbereitet und erleichtert worden ist und nicht dargelegt worden ist, dass eine Überprüfung oder Ergänzung dieser Unterlagen erforderlich war, um die Insolvenzmasse und die Insolvenzforderungen festzustellen. (5) Weitere zu berücksichtigende Umstände, die nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich denkbar sind, sind vom Verwalter nicht geltend gemacht worden. 4. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist daher nicht zu beanstanden, sodass die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters zurückzuweisen war. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 4 InsO i.V.m. 97 InsO. 2. Die Ermittlung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO und orientiert sich an der Beschwer des Insolvenzverwalters. Rechtsbehelfsbelehrung: Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, da mangels Zulassungsgründen die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird und ein sonstiges Rechtsmittel im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 574 ZPO).