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Beschluss

7 T 403/17

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2018:0604.7T403.17.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Die Gläubigerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung vom 15.02.2017. Mit dieser Erinnerung hatte sie sich gegen die Weigerung der weiteren Beteiligten gewandt, den Vollstreckungsauftrag vom 12.07.2016 (DR II 737/16) durchzuführen. Die Gläubigerin vollstreckt aus dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Rastatt vom 20.04.2016 (20 C 28/16), mit dem der Schuldner verurteilt wurde, an die Gläubigerin 856,42 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Tischkickers D Outdoor und 5 Kickerbällen zu zahlen. Die Gläubigerin hatte bereits im April 2011 einen Tischkicker D Outdoor beim Schuldner gekauft und bezahlt. Die Gläubigerin hat sich darauf berufen, dass dieser nicht, wie zugesagt, witterungsbeständig sei. Daraufhin nahm der Schuldner diesen Tischkicker zurück und lieferte im August 2015 einen gleichartigen – den streitgegenständlichen – Tischkicker. Mit Schreiben vom 02.11.2015 forderte die Gläubigerin den Schuldner zur Rückzahlung des Kaufpreises von 856,42 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des gelieferten Tischkickers auf. Mit Schreiben vom 23.11.2015 vertrat der Schuldner die Ansicht, es ergebe sich eine Rückzahlung in Höhe von 659,49 Euro. Diese Summe werde überwiesen, sobald die Klägerin ein Foto des ordnungsgemäß verpackten und im Erdgeschoss abholbereiten Kickers übersende. Unter dem 08.02.2016 erhob die Gläubigerin Klage vor dem Amtsgericht Rastatt mit dem Antrag, den Schuldner zu verurteilen, an sie 856,42 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Tischkickers D Outdoor und 5 Kickerbällen zu zahlen. In der Klageschrift hat die Gläubigerin ausgeführt, Erfüllungsort für sämtliche Rückgewähransprüche sei am Ort der Gläubigerin. Es genüge das wörtliche Angebot der Gläubigerin, dass der Schuldner die Ware ordnungsgemäß abzuholen habe. In der Klageerwiderung unterbreitete der Schuldner der Gläubigerin einen Vergleichsvorschlag, in dem unter anderem vorgesehen war, dass die Gläubigerin den Kicker auf ihre Kosten zum Schuldner zurückbringt. Die Gläubigerin sah in ihrem Vergleichsvorschlag vom 31.03.2016 eine Rücksendung des Kickers auf Kosten des Schuldners vor. Mit Schriftsatz vom 15.04.2016 erkannte der Schuldner den Klageantrag an. Daraufhin erging das oben genannte Anerkenntnisurteil. Der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin ging am 26.07.2016 bei der weiteren Beteiligten ein. Die Gläubigerin beauftragte die weitere Beteiligte unter anderem mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach vorherigem Pfändungsversuch. Im Vollstreckungsauftrag (Baustein “O“) vertrat die Gläubigerin die Ansicht, der Schuldner befinde sich hinsichtlich der Rückgabe des Kickers bereits im Annahmeverzug. Sie erteilte der weiteren Beteiligten den Auftrag, die Rückgabe des Kickers mündlich anzubieten und mit der Zwangsvollstreckung gegebenenfalls nach § 756 Abs. 2 ZPO zu beginnen. Am 17.08.2016 begab sich die weitere Beteiligte zum Sitz des Schuldners und traf diesen auch an. Sie unterbreitete dem Schuldner ein wörtliches Angebot, woraufhin dieser erklärte, er werde die Leistung annehmen, wenn die Gläubigerin ihm ein tatsächliches Angebot unterbreite, also die anzubietende Leistung hier vor Ort bringe. Die weitere Beteiligte vertrat vor diesem Hintergrund die Auffassung, es habe kein Annahmeverzug hergestellt werden können. Die Zwangsvollstreckung sei nicht möglich. Der Gläubigerin werde anheimgestellt, ein tatsächliches Angebot zu unterbreiten. Dies teilte sie der Gläubigerin mit Schreiben vom 17.08.2016 mit. Mit Schriftsatz vom 15.02.2017 erhob die Gläubigerin Erinnerung gemäß § 766 ZPO mit dem Antrag, die weitere Beteiligte anzuweisen, den Vollstreckungsauftrag nicht aus den im Schreiben vom 17.08.2016 genannten Gründen zurückzuweisen, sondern den Vollstreckungsauftrag durchzuführen. Die Gläubigerin hat ihre Ansicht, bei der Rückgabe des Tischkickers handele es sich um eine Holschuld, vertieft und im Einzelnen begründet. Das Vorliegen einer Holschuld ergebe sich aufgrund einer Auslegung des Anerkenntnisurteils unter Heranziehung der Klagebegründung. Das Vorliegen einer Holschuld folge bereits aus der materiellen Rechtslage zum Rücktritt vom Kaufvertrag bzw. gemäß § 269 BGB. Da bei der Holschuld ein wörtliches Angebot – hier der Rückgabe des Tischkickers – ausreiche, befinde sich der Schuldner aufgrund des Angebots der weiteren Beteiligten vom 17.08.2016 im Annahmeverzug. Sein Bestehen darauf, dass die Gläubigerin ihm den Kicker bringe, enthalte konkludent die Erklärung, dass er die Leistung nicht annehme (§ 756 Abs. 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien Vollstreckungsorgan und Vollstreckungsgericht gehalten, das Vorliegen des Annahmeverzuges bzw. das Vorliegen einer Holschuld eigenständig materiell-rechtlich zu prüfen. Der Schuldner ist der Erinnerung entgegengetreten und vertritt die Ansicht, eine Holschuld sei nicht erkennbar. Es obliege der Gläubigerin für die Rückführung des Tischkickers Sorge zu tragen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, in der Regel sei ein tatsächliches Angebot des Gläubigers erforderlich, um den Voraussetzungen des § 756 ZPO zu genügen. Das Vorliegen einer Holschuld müsse vom Vollstreckungsorgan zweifelsfrei dem Vollstreckungstitel entnommen werden können. Die materiell-rechtliche Frage, ob es sich vorliegend tatsächlich um eine Holschuld handele, bedürfte keiner Entscheidung seitens des Gerichts. Dagegen hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 04.12.2017, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde erhoben. Sie hat ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Schuldner ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten. Er hat ausgeführt, nach dem Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung sei eine selbständige Prüfung durch den Gerichtsvollzieher nur in einfach gelagerten Fällen zu bejahen, in denen sich die Rechtsnatur der Schuld ohne schwierige materiell-rechtliche Überlegungen feststellen lasse. Aus dem Anerkenntnisurteil sei die Rechtsnatur der Schuld nicht ohne weiteres zu bestimmen gewesen. Die Kammer hat die Sonderakte DR II 737/16 der weiteren Beteiligten zu Informationszwecken beigezogen. II. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig beim Amtsgericht eingegangen. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet, da das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin zu Recht zurückgewiesen hat. Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher nach § 756 ZPO die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Diese Voraussetzungen für einen Beginn der Zwangsvollstreckung liegen hier nicht vor. Der Schuldner hat den im Tenor des Anerkenntnisurteils bezeichneten Tischkicker bisher nicht zurückerhalten. Dieser befindet sich weiterhin bei der in Rastatt ansässigen Gläubigerin des titulierten Zahlungsanspruchs. Ein ausdrücklicher Nachweis bzw. eine ausdrückliche Feststellung, dass der Schuldner mit der Annahme des Tischkickers in Verzug ist, liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere der Wortlaut des Anerkenntnisurteils enthält eine solche ausdrückliche Feststellung nicht. Ein urkundlicher Nachweis für ein vorprozessuales oder sonst außerhalb der Zwangsvollstreckung getätigtes Angebot der Gläubigerin ist nicht vorhanden. Am 17.08.2016 wurde dem Schuldner die ihm gebührende Rückgabe des Tischkickers nicht in Annahmeverzug begründender Weise angeboten. Das wörtliche Angebot seitens der weiteren Beteiligten reicht dazu nicht aus. § 756 Abs. 2 ZPO greift hier nicht ein. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin hat der Schuldner die Annahme der Gegenleistung nicht verweigert. Die Annahmeverweigerung muss eindeutig sein. Die Äußerung eines Vorbehalts ist keine Annahmeverweigerung (Zöller-Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 756, Rn. 13). Grundsätzlich muss das Angebot durch den Gerichtsvollzieher tatsächlich erfolgen, das heißt, der Gerichtsvollzieher fordert den Schuldner mit der Gegenleistung in der Hand zur Leistung auf, so dass der Schuldner nur noch zuzugreifen braucht. Ausnahmsweise genügt ein wörtliches Angebot, nämlich – abgesehen von der hier nicht vorliegenden Annahmeverweigerung – dann, wenn es sich um eine Holschuld handelt (dazu grundlegend: Zöller-Seibel, a.a.O., § 756, Rn. 15; OLG Schleswig-Holstein, DGVZ 1992, 56 ff.; LG Berlin, DGVZ 1977, 25 ff.). Wenn die Rückgabe des Tischkickers als Holschuld zu qualifizieren wäre, würde nach § 295 BGB ein wörtliches Angebot ausreichen. Wie im Einzelnen die Prüfung und die Feststellung des Vorliegens einer Holschuld durch das Vollstreckungsorgan bzw. das Vollstreckungsgericht zu erfolgen haben, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Es besteht allerdings Einigkeit darüber, dass sich das Vorliegen der Holschuld aus dem Titel ergeben muss. Nach einer Ansicht soll das Vollstreckungsorgan das Vorliegen einer Holschuld durch Auslegung des Titels unter Heranziehung des Parteivorbringens im Prozess bzw. aus § 269 BGB oder anderen materiell-rechtlichen Vorschriften, etwa zum Rücktritt vom Kaufvertrag, eigenständig ableiten. Wie einfach bzw. wie eindeutig diese Auslegung oder Ableitung sein muss, wird im Einzelfall unterschiedlich beantwortet. Es wird jedenfalls eine weitgehend eigenständige Prüfung durch das Vollstreckungsorgan gefordert bzw. postuliert, dass das Vollstreckungsgericht auf Erinnerung selbständig entscheidet, ob eine Gegenleistung ordnungsgemäß angeboten wurde (vgl. die Nachweise bei Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 756, Rn. 14, 16; im Ergebnis auch OLG Schleswig-Holstein, a.a.O. sowie die Kammer im Verfahren 7 T 65/79, DGVZ 79, 123). Nach der Gegenmeinung muss dem Titel einschließlich der Entscheidungsgründe zweifelsfrei entnommen werden können, ob der Schuldner die ihm gebührende Leistung beim Gläubiger abholen muss, etwa wenn dieser zur Zahlung Zug um Zug gegen Abholung der Gegenleistung verurteilt wurde. Eine Auslegung mit Hilfe der materiell-rechtlichen Bestimmungen über Leistungs- bzw. Erfüllungsort durch das Vollstreckungsorgan sei nicht zulässig (LG Berlin, a.a.O.; LG Gießen, DGVZ 1986, 76 f.; außer für einfach gelagerte eindeutige Fälle auch Landgericht Ravensburg, DGVZ 1986, 88 ff.). Die Vertreter dieser Ansicht verweisen die Klärung der materiell-rechtlichen Fragen auch nicht in das Erinnerungsverfahren. Die Kammer folgt in Abweichung zu ihrer Entscheidung aus dem Jahr 1979 nunmehr der Gegenmeinung. Eine Auslegung des Urteilstenors mit Hilfe der materiell-rechtlichen Bestimmungen über Leistungs- bzw. Erfüllungsort durch das Vollstreckungsorgan ist nicht zulässig. Die Anstellung der dafür erforderlichen rechtlichen Überlegungen ist Aufgabe des Prozessgerichts, nicht der Vollstreckungsorgane, die allein aufgrund des Titels in der Regel kaum in der Lage sein dürften, die Rechtsnatur des dem Titel zugrunde liegenden Schuldverhältnisses zu beurteilen und daraus Schlüsse zu ziehen. In Bezug auf den Erfüllungsort stellen sich oftmals Rechtsfragen, die in den materiell-rechtlichen Vorschriften nicht ausdrücklich geregelt sind und deren Beantwortung die Rechtsprechung vielfach beschäftigt hat. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers, solche Rechtsfragen, die in dem Titel offengeblieben sind, zu entscheiden. Allein diese Auffassung entspricht dem Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung. Aus Gründen der Rechtssicherheit verbietet sich deshalb auch eine Differenzierung in einfach gelagerte und rechtlich komplizierte Fälle. Nach diesem Grundsatz muss der Titel den vollstreckbaren Anspruch inhaltlich bestimmt und aus sich heraus verständlich ausweisen. Er muss für jeden Dritten erkennen lassen, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann. Zwar muss der wahre Sinn der Urteilsformeln auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch Auslegung festgestellt werden. Nicht aus dem Titel zu klärende Unbestimmtheiten sind jedoch nicht im Vollstreckungsverfahren aufzuklären, sondern im Erkenntnisverfahren (Zöller-Seibel, a.a.O., § 704, Rn. 4, 5). Die Prüfungskompetenz des Vollstreckungsorgans wird nach dem Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung durch den Titelinhalt begrenzt (vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.2005, I ZB 7/05, zitiert nach Juris, Rn. 9). Die aus dem Gesichtspunkt der Formalisierung hergeleitete Ansicht findet auch in § 756 Abs. 1 ZPO ihre Stütze. Diese Vorschrift fordert für den Beweis des Annahmeverzuges öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden. Damit verträgt es sich nicht, die materiell-rechtliche Prüfung und Entscheidung, wie ein den Verzug der Annahme begründendes Angebot zu erfolgen hat, in Ermangelung urkundlicher Grundlagen auf das Vollstreckungsorgan bzw. das Vollstreckungsgericht zu verlagern. Der Gesetzeszweck des § 756 ZPO liegt darin, den Schuldner durch förmliche Rechtsgarantien vor ungerechtfertigter Vollstreckung zu schützen. Demgemäß sind öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden grundsätzlich die allein zugelassenen Beweismittel (Münzberg, DGVZ 1991, 88 f.). Aus dem Anerkenntnisurteil vom 20.04.2016 ergibt sich nicht, dass es sich bei der Gegenleistung um eine Holschuld handelt. Das verwendete Wort „Rückgabe“ ist insofern entgegen der Ansicht der Gläubigerin neutral. Aus ihm lässt sich nicht entnehmen, an welchem Ort die Rückgabe erfolgen soll. Selbst wenn das Parteivorbringen zur Auslegung herangezogen würde, ergäbe sich daraus keine Holschuld. Insbesondere kann aus dem Anerkenntnis des Schuldners nicht gefolgert werden, dieses habe den Klägervortrag bzw. die in der Klageschrift geäußerte Rechtsansichten mit umfasst. Grundlage des Anerkenntnisurteils ist der Sachantrag des Klägers (hier der Gläubigerin). In diesem ist ihr Vorbringen zum Leistungsort jedoch nicht verkörpert. Das aus der Klageerwiderung ersichtliche Vorbringen des Schuldners ging von einer Bringschuld aus. Die von der Gläubigerin zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Einbeziehung des Parteivorbringens bei der Auslegung eines Anerkenntnisurteils sind nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren sondern im Erkenntnisverfahren ergangen und besagen deshalb nichts über die Reichweite der Prüfungszuständigkeit von Vollstreckungsorgan und Vollstreckungsgericht. Demgemäß verblieben nur die materiell-rechtlichen Regelungen des Kaufrechts bzw. des Allgemeinen Schuldrechts zur Herleitung einer Holschuld. Einer derartigen materiell-rechtlichen Prüfung durch Vollstreckungsorgan bzw. Vollstreckungsgericht steht jedoch – wie oben ausgeführt – der Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung entgegen. Aus den Vorschriften der §§ 294, 295 BGB ergibt sich, dass die Holschuld die Ausnahme darstellt. Eine Leistung ist gemäß § 294 BGB grundsätzlich so zu bewirken, dass der Gläubiger nur zuzugreifen braucht. Die in diesem Zusammenhang von der Gläubigerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 90, 359) ist vorliegend nicht einschlägig, da dort eine sogenannte doppelte Zug um Zug-Verurteilung beim Werkvertrag betroffen war. Im Übrigen mag zwar im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag wegen Mängeln der Kaufsache gemäß § 437 Nr. 2 BGB die Sache an dem Ort zurückzugeben sein, wo sie sich aufgrund des Vertrages bestimmungsgemäß befindet. Der Leistungsort von gegenseitigen Rückgewährpflichten bei Rückgewährschuldverhältnissen war und ist jedoch höchst umstritten (Staudinger-Bittner, BGB, 2014, § 269, Rn. 27 ff.). Letztlich handelt es sich um eine Frage des Einzelfalles, die auch hier nur unter Heranziehung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien zu beantworten ist. Auch wenn der Regelfall vorzuliegen scheint, bleibt immer noch zu prüfen, ob nicht im Einzelfall eine Ausnahme gegeben sein könnte. Die Feststellung derartiger Umstände gehört jedoch typischerweise in ein Erkenntnisverfahren und würde das Zwangsvollstreckungsverfahren überfrachten. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass die Prüfung, ob bei einem Anspruch auf Zahlung gegen Beseitigung von Mängeln ordnungsgemäß nachgebessert wurde, bei werkvertraglichen Ansprüchen ins Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert wird (BGHZ 61, 42). Hierbei handelt es sich jedoch um eine tatsächliche, nicht um eine rechtliche Frage. Die Vornahme der Nachbesserung kann naturgemäß nur im Rahmen der Zwangsvollstreckung geprüft werden. Das Vorliegen des Annahmeverzuges bzw. einer Holschuld kann jedoch aufgrund eines entsprechenden Feststellungsantrages bzw. eines entsprechend formulierten Klageantrages („Zug um Zug gegen Abholung…“) bereits im Erkenntnisverfahren geklärt werden. Es verbleibt deshalb dabei, dass die dem Schuldner gebührende Leistung an seinem Sitz tatsächlich anzubieten ist. Alternativ könnte die Gläubigerin Klage auf Feststellung des Annahmeverzuges erheben. Im Hinblick auf § 756 Abs. 2 ZPO gilt Folgendes: Darauf, dass der vom Schuldner geäußerte Vorbehalt wegen des Vorliegens einer Holschuld unberechtigt sei, kann nicht abgestellt werden. Wie oben ausgeführt, ist das Vorliegen einer Holschuld gerade nicht in der Form des § 756 Abs. 1 ZPO nachgewiesen. Der Annahmeverzug des Schuldners steht auch nicht gemäß § 298 BGB fest, weil der Schuldner seine Zahlung nicht angeboten hat (so wohl LG Oldenburg, DGVZ 1982, 124 f.). Wäre dies die Konsequenz des § 298 BGB, wäre die Regelung in § 756 ZPO überflüssig. Dann stünde der Annahmeverzug des Schuldners immer schon deshalb fest, weil eine Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Geldforderung notwendig wurde. § 274 Abs. 2 BGB setzt für eine ungehinderte Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner jedoch die Feststellung des Annahmeverzuges des Schuldners voraus (Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 274, Rn. 2, 4). Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin deshalb zu Recht zurückgewiesen, so dass die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückzuweisen war. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich erscheint (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO. Die Prüfungszuständigkeit der Vollstreckungsorgane bzw. des Vollstreckungsgerichts hinsichtlich des Annahmeverzuges bzw. einer Holschuld im Hinblick auf § 756 ZPO wird von den Instanzgerichten, wie oben ausgeführt, uneinheitlich beantwortet. Der Bundesgerichtshof hat sich, soweit ersichtlich, bisher nicht ausdrücklich mit dieser Frage befasst. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses und Geschäftsnummer) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Fällt das Ende der Rechtsbeschwerdefrist oder der Begründungsfrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit dem auf des nächsten Werktages.