Die Abschiedehaft bleibt bis zum 26.04.2018 einschließlich aufrechterhalten. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 30.01.2018 (17 XIV. B 15/18) den Beteiligten zu 1) bis zum 08.03.2018 in seinen Rechten verletzt hat. Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet. Von der Erhebung von Gerichtskosten und Dolmetscherkosten für das Verfahren 1. und 2. Instanz wird abgesehen. Die Beteiligte zu 2) hat die Auslagen des Beteiligten zu 1),soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren, zur Hälfte zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Beteiligte zu 1) reiste zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt unerlaubt nach Deutschland ein. Am 10.07.2014 meldete er sich in der Aufnahmeeinrichtung in Dortmund als Asylsuchender. In dem Asylverfahren wurde der Beteiligte zu 1) nach Bochum zugewiesen. Gegenüber dem BAMF hatte er die Alias-Personalien, C S, geb. am # in N/Algerien, angegeben. Mit Bescheid vom 29.02.2016 hat das BAMF die Anträge des Beteiligten zu 1) auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt sowie auch der Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt. Des Weiteren hat das BAMF festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. In dem Bescheid wird der Beteiligte zu 1) weiterhin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte er die Ausreisepflicht nicht einhalten, werde er nach Marokko abgeschoben. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot hat das BAMF auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Wegen der Einzelheiten des Bescheides wird auf Bl. 68 ff. GA Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beteiligte zu 1) mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und einer Klage, welche vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter den Aktenzeichen 7a L 659/16.A bzw. 7a K 1491/16.A bearbeitet wurden. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss vom 01.04.2016 zurückgewiesen. Die Klage hat der Beteiligte zu 1) im Termin vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 23.08.2016 zurückgenommen. Eine freiwillige Ausreise des Beteiligten zu 1) erfolgte nicht. Nachdem der Beteilige zu 1) die für eine Passersatzpapierbeschaffung notwendigen Anträge ausgefüllt hatte, wurden diese am 16.02.2017 an die Zentrale Ausländerbehörde Köln weitergeleitet. Am 20.05.2017 teilte die Zentrale Ausländerbehörde Köln mit, dass die marokkanischen Behörden den Beteiligten zu 1) unter den eingangs genannten Personalien identifiziert haben und ein Passersatzpapier ausgestellt werde. Bei einer Vorsprache bei der Beteiligten zu 2) am 24.08.2017 erklärte der Beteiligte zu 1), er wolle Deutschland nicht freiwillig verlassen. Im zeitlichen Zusammenhang damit zog der Beteiligte zu 1) in die Flüchtlingsunterkunft B in Bochum ein. Bei einer weiteren Vorsprache bei der Beteiligten zu 2) am 23.11.2017 teilte er dieses mit. Am 05.01.2018 wurde für den Beteiligten zu 1) vom marokkanischen Generalkonsulat ein Passersatzpapier mit einer Geltungsdauer vom 30.01.2018 bis zum "30.02.2018" ausgestellt. Die Flugabschiebung des Beteiligten zu 1) war für den 30.01.2018 vorgesehen. Der Beteiligte zu 1) wurde in den frühen Morgenstunden des 30.01.2018 von den städtischen Mitarbeitern S1 und S2 in der Flüchtlingsunterkunft B in Bochum zur Abholung aufgesucht. Ein Dolmetscher war ebenfalls anwesend. Der Beteiligte zu 1) bat die städtischen Mitarbeiter darum freigelassen zu werden und äußerte, was sie mit ihm machten, ginge nicht, da er über ein anderes EU-Land nach Deutschland gekommen sei. Die städtischen Mitarbeiter verbrachten den Beteiligten zu 1) in ihrem Dienstfahrzeug zum Flughafen Düsseldorf und übergaben ihn dort der Bundespolizei. Kurz vor der vorgesehenen Abflugzeit übergab die Bundespolizei den Beteiligten zu 1) wiederum den Mitarbeitern der Beteiligten zu 2) unter dem Hinweis, der Flugzeugführer habe die Mitnahme des Beteiligten zu 1) verweigert. Die Mitarbeiter des Beteiligten zu 2) brachten den Beteiligten zu 1) in die Vorführwachtmeisterei der Justizbehörden Bochum. Die Beteiligte zu 2) beantragte am 30.01.2018 beim Amtsgericht Bochum den Erlass eines Abschiebehaftbefehls zur Sicherung der Abschiebung gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 AufenthG in Verbindung mit §§ 417, 428 FamFG für eine Haftdauer bis zum 30.04.2018. Zur Begründung hat die Beteiligte zu 2) u. a. ausgeführt: Die Anordnung der Abschiebehaft ist auch zulässig, da nicht anzunehmen ist, dass die Abschiebung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden kann. Die notwendigen Dokumente für die Abschiebung liegen auch vor. Es bedarf nunmehr eines neuen Flugtermins, der dann mit der entsprechenden Sicherheitsbegleitung beantragt wird. Hierzu bedarf es nach Aussage der Zentralen Flugabschiebung in Bielefeld einer Vorlaufzeit von mindestens 12 Wochen. Der Og. ist nach Aktenlage nicht im Besitz eines Nationalpasses. Die Anordnung der Abschiebehaft ist auch zulässig, da nicht anzunehmen ist, dass die Abschiebung nicht innerhalb von 3 Monaten durchgeführt werden kann. Die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld bestätigt auf telefonische Anfrage am heutigen Tage, dass die Abschiebung innerhalb von 3 Monaten durchgeführt werden kann. Das vorliegende Passersatzpapier ist bis zum 30.02.2018 gültig. Dieses wird beim Feststehen der genaueren Flugdaten durch das marokkanische Generalkonsulat verlängert. Dass die Abschiebung innerhalb von 3 Monaten durchgeführt werden kann, wird bewiesen durch eine Anzahl von diesbezüglich dokumentierten Fällen. Die Haftdauer ist daher ausreichend aber auch erforderlich, da die zwangsweise Rückführung in organisatorischer und flugtechnischer Hinsicht vorbereitet werden muss. Die Beteiligte zu 2) hat u. a. vorgetragen, nach Einlass der städtischen Mitarbeiter in die Flüchtlingsunterkunft am 30.01.2018 habe der Beteiligte zu 1) versucht, seine Identität zu verschleiern, indem er sich als eine andere Person ausgab. Er sei nur nach mehrfacher Aufforderung und unter Zwang in das Dienstfahrzeug eingestiegen. Er habe immer wieder angegeben, nicht nach Marokko zurückkehren zu wollen. Er habe sich geweigert, das Flugzeug zu betreten. Dies sei durch lautstarke Äußerungen dahingehend erfolgt, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren möchte. Gegenüber den Mitarbeitern habe er angegeben, er beabsichtige eine Ausreise in ein anderes EU-Land. Das Amtsgericht entsprach dem Antrag der Beteiligten zu 2) mit dem angefochtenen Beschluss. Es ordnete Abschiebehaft bis zum 30.04.2018 sowie die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung an. Mit Anwaltsschriftsatz vom 05.02.2018, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, erhob der Beteiligte zu 1) dagegen Beschwerde. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 06.02.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Bochum zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung der Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) u. a. ausgeführt, es mangele an einem Nachweis, dass der Bescheid des Bundesamtes den Beteiligten zu 1) tatsächlich erreicht habe. Ein zulässiger Haftantrag der Ausländerbehörde liege nicht vor, da dieser den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG nicht genüge. Es mangele an jeglichen Angaben darüber, welche konkreten Vorbereitungen in den beantragten 3 Monaten Haftzeit erfolgen sollen. Die Beteiligte zu 2) habe weder dargelegt noch habe das Amtsgericht geprüft, ob es mildere Mittel als Alternative zur Abschiebehaft gebe. Der Beteiligte zu 1) habe in der Anhörung vor dem Amtsgericht plausibel dargelegt, dass er sich der Abschiebung nicht entzogen hat. Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr lägen nicht vor. Die Beteiligte zu 2) hat ihre Angaben mit Schreiben vom 09.02.2018 und 01.03.2018 sowie im Anhörungstermin am 08.03.2018 ergänzt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 65 ff. GA, 144 f. GA sowie den Anhörungsvermerk vom 08.03.2018 Bezug genommen. Der Beteiligte zu 1) hat unter Hinweis auf Beschlüsse verschiedener Amtsgerichte eingewandt, der Zeitraum einer Flugbuchung mit Sicherheitsbegleitung sei im Vergleich zu den genannten anderen Fällen hier doppelt so lange. Der Grund dafür bleibe unklar. Die Kammer hat den Verfahrensbeteiligten mit Verfügungen vom 07.02.2018, 14.02.2018 sowie 23.02.2018 Hinweise und Auflagen erteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 22 f. GA, 104 GA sowie Bl. 122 f. GA verwiesen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten, insbesondere diejenigen der Beteiligten zu 2), wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Am 08.03.2018 hat die Kammer hat den Beteiligten zu 1) sowie zwei Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) persönlich angehört sowie die Zeugen S1 und S2 vernommen. Wegen des Terminergebnisses wird auf den Vermerk vom 08.03.2018 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben worden. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist teilweise begründet. Auf den Antrag des Beteiligten zu 1) im Schriftsatz vom 05.02.2018 ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Beteiligten zu 1) bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung in seinen Rechten verletzt hat. Die Feststellung beruht auf § 62 FamFG. Danach spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Das berechtigte Interesse liegt hier nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vor, da der angefochtene Beschluss eine Freiheitsentziehung anordnet. Im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG gilt § 62 FamFG unabhängig vom konkreten Verfahrensablauf. Das Rechtsschutzziel der Aufhebung einer noch bestehenden wirksamen Freiheitsentziehung ist wesensgleich mit dem Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme. Folglich können beide Rechtsschutzziele unbeschränkt nebeneinander verfolgt werden, mit der Beschwerde also sowohl die Aufhebung einer noch wirksamen Freiheitsentziehung und daneben nach § 62 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme bereits mit ihrem Erlass und/oder ihrer Vollziehung in dem Zeitraum bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung begehrt werden (Keidel-Budde, FamFG, 18. Auflage, § 62, Rn. 8 m. w. N.). Die Rechtsverletzung durch die Haftanordnung war festzustellen, weil zum Zeitpunkt ihres Erlasses ein zulässiger Antrag auf Anordnung der Freiheitsentziehung gem. § 417 FamFG nicht vorlag. Das Vorliegen eines solchen Antrags ist jedoch Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahren zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2010 – V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 ff, Tz. 12 m. w. N., zitiert nach juris). Der Haftantrag vom 30.01.2018 war jedenfalls mangels vollständiger Begründung unzulässig. Die Begründung des Haftantrages ist nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG zwingend; ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Antrags. Für Abschiebungshaftanträge werden insbesondere Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer verlangt (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG). Durch diese Angaben soll dem Gericht eine hinreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidung und ggfs. für weitere Ermittlungen zugänglich gemacht werden (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 14 m. w. N., zitiert nach juris). Gemessen an diesen Anforderungen war der dem Amtsgericht nach dem Inhalt der Verfahrensakten vorliegende schriftliche Antrag der Beteiligten zu 2) unzureichend begründet. Die pauschale Angabe, für einen neuen Flugtermin mit Sicherheitsbegleitung bedürfe es einer Vorlaufzeit von mindestens 12 Wochen, reicht nicht aus, um die Durchführbarkeit der Abschiebung und die notwendige Haftdauer darzulegen. Die Vorbereitungen in organisatorischer und flugtechnischer Hinsicht müssen knapp aber konkret und nachvollziehbar dargelegt werden. Der Haftantrag enthält dazu keine bestimmten Einzelheiten. Die Beteiligte zu 2) hat nicht vorgetragen, welche Bearbeitungsschritte konkret notwendig sind und in welchem Zeitraum diese nach den Erfahrungswerten unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können. Insbesondere wurde nicht dargelegt, welche Anträge an welche Stelle versandt werden müssen und wann das Passersatzpapier bzw. mit welcher Laufzeit es gegebenenfalls verlängert wird. Ein unzulässiger Haftantrag und die damit einhergehende Verletzung des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG kann in der Beschwerdeinstanz nicht rückwirkend geheilt werden. Das bedeutet aber nicht, dass der Haftantrag nicht mehr ergänzt und auf der Grundlage eines ergänzten Haftantrags die Fortdauer der Haft angeordnet werden dürfte. Begründungsmängel des Haftantrages können im Beschwerdeverfahren, allerdings nur für die Zukunft, d. h. für den Zeitraum von der Entscheidung des Beschwerdegerichts an, geheilt werden (BGH, Beschluss vom 15.09.2011, V ZB 136/11, FG Prax 2011, 318 f.). Deshalb wirkt die Rechtsverletzung bis zur Beschwerdeentscheidung fort, so dass die aus dem Tenor ersichtliche Feststellung zu treffen ist. Die Abschiebehaft ist dennoch bis zum 26.04.2018 einschließlich aufrechtzuerhalten. Auch schwere Mängel, wie ein unzureichend begründeter und damit unzulässiger Antrag der Behörde, können nicht ausschließen, dass das Beschwerdegericht nach Vornahme aller gebotenen Verfahrenshandlungen und Sachverhaltsfeststellungen die getroffene Maßnahme in der Sache bestätigt. Das gegen die Fortdauer der Freiheitsentziehung gerichtete Rechtsmittel ist in einem solchen Fall zurückzuweisen und bei entsprechender Antragstellung gem. § 62 FamFG ist gleichzeitig die Rechtswidrigkeit des Vollzugs der Haft in der Vergangenheit festzustellen (Keidel-Budde, a. a. O., § 62, Rn. 27). Rechtsgrundlage für die Abschiebungshaft bis zum 26.04.2018 einschließlich ist § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 i. V. m. § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG. Das Amtsgericht Bochum war gem. § 416 FamFG für die Anordnung der Freiheitsentziehung zuständig. Die erforderliche Anhörung des Beteiligten zu 1) hat vor der Beschlussfassung am 30.01.2018 stattgefunden. Die Ausländerbehörde der Stadt Bochum ist sachlich und örtlich zuständig. Der Beteiligte zu 1) war der Stadt Bochum im Asylverfahren zugewiesen. Er wurde am 20.05.2017 von den marokkanischen Behörden identifiziert. Die Zuständigkeit der Beteiligten zu 2) für die Beantragung von Abschiebungshaft ergibt sich auch aus § 12 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen, da der Beteiligte zu 1) am 30.01.2018 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk der Beteiligten zu 2) hatte. Er wurde zwar am 17.07.2017 von Amts wegen abgemeldet. Am 23.11.2017 hat er jedoch seine etwa seit August 2017 geltende Anschrift B in Bochum angegeben. Dort hatte er seine Wohnunterkunft, seine persönlichen Gegenstände und wurde dort am 30.01.2018 von den städtischen Mitarbeitern auch abgeholt. Der Haftantrag vom 30.01.2018 wurde in der erforderlichen Schriftform gestellt. Die Beteiligte zu 2) hat ihre Antragsbegründung nunmehr gem. § 417 Abs. 2 FamFG um die bisher fehlenden Angaben zur erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung sowie zur Durchführung der Abschiebung ergänzt. Insoweit wird auf die Schreiben der Beteiligten zu 2) vom 09.02.2018 (Bl. 65 ff. GA) und vom 01.03.2018 (Bl. 144 ff. GA) Bezug genommen. Der Beteiligte zu 1) hat zu diesem Vortrag mit Anwaltsschriftsatz vom 05.03.2018 Stellung genommen. Die Beteiligte zu 2) hatte bereits in ihrem Haftantrag dargelegt, welche Schritte zur Ausstellung eines Passersatzpapieres bereits vor Festnahme des Beteiligten zu 1) durchgeführt worden waren. Mit Schreiben vom 09.02.2018 hat sie weiter ausgeführt, das vorliegende Passersatzpapier werde von der Zentralen Ausländerbehörde Unna nach der Terminierung der Rückführung an die Zentrale Ausländerbehörde Köln gesandt, welche für die Verlängerung des Passersatzpapieres zuständig sei. Am 31.01.2018 hat die Beteiligte zu 2) die Zentrale Ausländerbehörde Unna gebeten, die Abschiebung des Beteiligten zu 1) in Amtshilfe aus der Haft heraus zu vollziehen. Die Zentrale Ausländerbehörde Unna wandte sich daraufhin an die Zentralstelle des Landes NRW für Flugabschiebungen. Die Zentralstelle ersuchte die Bundespolizei am 08.02.2018 um eine Rückführung des Beteiligten zu 1) mit Sicherheitsbegleitung. Am 26.02.2018 teilte die Bundespolizei mit, dass der Beteiligte zu 1) für eine Sondermaßnahme am 26.04.2018 fest eingeplant ist. Im Termin vor der Kammer hat die Mitarbeiterin der Stadt Bochum bestätigt, dass der Beteiligte zu 1) für eine begleitete Abschiebung am 26.04.2018 gebucht ist und das verlängerte Passersatzpapier der Zentralen Ausländerbehörde Unna bereits vorliege. Aus diesem Ablauf ergibt sich, dass im Allgemeinen nur wenige Arbeitstage bis zum Ersuchen an die Bundespolizei um Rückführung mit Sicherheitsbegleitung vergehen. Die Einflussfaktoren bis zur Terminierung einer solchen Rückführung und den Vorlauf für einen solchen Termin hat die Beteiligte zu 2) im Schreiben vom 01.03.2018 dargelegt. Danach ist die Anzahl der Plätze für begleitete Flugabschiebungen sehr begrenzt und muss unter allen Bundesländern aufgeteilt werden. Spontane Buchungen könnten nicht vorgenommen werden, da noch mindestens 3 Wochen Bearbeitungszeit für die Ausstellung eines Passersatzpapieres einzuplanen seien. Hinzu komme, dass die Anzahl der sicherheitsbegleiteten Fälle in den letzten Monaten extrem angestiegen sei. Den Kräften der Bundespolizei seien aber auch andere Aufgaben zugewiesen bzw. es bestünden Ausfallzeiten durch Krankheit bzw. Urlaub. Aus den Ausführungen der Beteiligten zu 2) ergibt sich, dass die Abschiebung des Beteiligten zu 1) dennoch innerhalb der festgesetzten Haftzeit erfolgen kann. Die übrigen verfahrensrechtlichen Einwendungen des Beteiligten zu 1) greifen nicht durch. Der Beteiligte zu 1) ist gem. § 50 Abs.1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Der von ihm gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.02.2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Zugleich wurde ihm mit diesem Bescheid eine einwöchige Ausreisefrist eingeräumt und für die Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung angedroht. Der Einwand, dieser Bescheid habe den Beteiligten zu 1) nicht erreicht, ist nicht nachvollziehbar. Der Beteiligte zu 1) hat gegen diesen Bescheid geklagt und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Der Bescheid ist ihm also zwingend zugegangen. Der Antrag wurde zurückgewiesen, die Klage zurückgenommen, so dass der Bescheid des BAMF vom 29.02.2016 bestandskräftig ist. Er enthält auch eine Rückkehrentscheidung in Gestalt der Abschiebungsandrohung mit Befristung der Abschiebungswirkungen. Es ist unschädlich, dass dem Beteiligten zu 1) vor seiner Anhörung durch das Amtsgericht kein schriftlich übersetzter Haftantrag ausgehändigt wurde. Der Beteiligte zu 1) hat nicht dargelegt, dass das Verfahren im Falle der Aushändigung eines schriftlich übersetzten Haftantrages ein anderes Ergebnis gehabt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.2015, V ZB 187/14). Zur Vereidigung des erstinstanzlichen Dolmetschers sind keine Ermittlungen veranlasst. Selbst wenn eine Beeidigung des Dolmetschers unterblieben wäre, ließe dies nicht den Schluss zu, dass die Übertragung insgesamt unzuverlässig und daher als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung ungeeignet war (vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.2017, V ZB 59/16, Rn. 11, zitiert nach juris). Schließlich führen Mängel des Abhilfeverfahrens nicht zur Rechtswidrigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung und hindern eine Entscheidung durch die Kammer nicht (BGH, Beschluss vom 17.06.2010, V ZB 13/10, Rn. 11, zitiert nach juris). Der Haftantrag ist auch begründet, weil ein Haftgrund nach § 62 Abs. 3 S.1 Nr. 5 AufenthG gegeben ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Abs. 14 AufenthG festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will. Ein konkreter Anhaltspunkt kann gem. § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG sein, dass der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten würde (BGH, Beschluss vom 12.05.2016, V ZB 27/16, Rn. 5, zitiert nach juris). Dies ist hier gegeben. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Beteiligte zu 1) sich bei der Beschaffung des Passersatzpapieres kooperativ verhalten und sich auch am 30.01.2018 in der von ihm angegebenen Unterkunft aufgehalten hat. Aufgrund seines Verhaltens am 30.01.2018 besteht jedoch der begründete Verdacht, dass der Beteiligte zu 1) sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will. Aufgrund der Aussagen der Zeugen S1 und S2 steht fest, dass der Beteiligte zu 1) zu Beginn der Maßnahme am 30.01.2018 den städtischen Mitarbeitern gegenüber behauptet hat, er hätte seine Duldung verloren. Er hat sich auch als sein Zimmernachbar ausgegeben. Er hat Widerwillen gezeigt und sich auch nur widerwillig angezogen. Die Zeugen haben dann die Sachen des Beteiligten zu 1) zusammengepackt. Der Beteiligte zu 1) hat immer wieder gesagt, er wolle nicht nach Marokko zurück. Vor dem Dienstfahrzeug der Zeugen hat er sich dann schwer gemacht und fallen gelassen, so dass die Zeugen ihn in das Auto hineinheben mussten. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Insbesondere haben die Zeugen deutlich gemacht, welche Umstände sie aus eigener Wahrnehmung und eigener Erinnerung bekunden. Die geschilderten Umstände entsprechen der auch im Kammertermin noch gezeigten ablehnenden Haltung des Beteiligten zu 1) zu einer Abschiebung nach Marokko. Schließlich entsprechen sie seinen von ihm selbst eingeräumten Äußerungen, was sie mit ihm machten, ginge nicht, da er über ein anderes EU-Land nach Deutschland gekommen sei. Auch der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG liegt vor. Ein Ausländer ist danach in Haft zu nehmen, wenn er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat. Trotz des Bestreitens des Beteiligten zu 1) ist festzustellen, dass die Flugabschiebung am 30.01.2018 wegen des insoweit ablehnenden Verhaltens des Beteiligten zu 1) abgebrochen wurde. Der Inaugenscheinnahme von Foto- oder Videomaterial bedarf es dazu nicht. Es steht nämlich fest, dass der Flugzeugführer die Mitnahme des Beteiligten zu 1) verweigert hat. Es steht weiter fest, dass die Bundespolizei die Zeugen S1 und S2 dahingehend informiert hat, der Beteiligte zu 1) habe geäußert, dass er nicht fliegen wolle. Es würde deshalb eine Gefährdung für die Durchführung des Fluges angenommen. Dass diese Umstände gegebenenfalls nicht fotografisch dokumentiert sind, steht den entsprechenden Feststellungen nicht entgegen. Sie folgen vielmehr aus den Aussagen der Zeugen S1 und S2. Sie werden auch durch die Äußerungen des Beteiligten zu 1) im Anhörungstermin der Kammer und den dort von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck gestützt. Sämtliche der geschilderten Umstände entsprechen nämlich der ablehnenden Haltung des Beteiligten zu 1) zu einer Abschiebung nach Marokko. Auch im Anhörungstermin vor der Kammer hat er immer wieder geäußert, er sei gegen eine Abschiebung nach Marokko. Aus verschiedenen Gründen bezeichnete er es als ungerecht, ihn dahin abzuschieben. Nach seinen eigenen Angaben hat er den städtischen Mitarbeitern gesagt, dies ginge nicht, weil er über ein anderes EU-Land nach Deutschland gekommen sei. Schließlich hat er im Anhörungstermin vor der Kammer wiederholt darum gebeten, aus der Haft entlassen zu werden, um in ein anderes europäisches Land ausreisen zu können. Im Übrigen waren im Kammertermin an den von ihm geäußerten Beschimpfungen deutlich der Widerwillen und die Gereiztheit des Beteiligten zu 1) zu erkennen, als ihm deutlich gemacht wurde, dass es bei der Abschiebung und der Haft bleiben werde. Außerdem sind seine Angaben zu seinem Verhalten am Flughafen unglaubhaft, da überhaupt nicht nachvollziehbar wäre, weshalb die Flugabschiebung dann abgebrochen worden sein sollte. Den festgestellten Gesamtumständen ist klar zu entnehmen, dass der Beteiligte zu 1) sich der Abschiebung am 30.01.2018 entzogen hat und sich auch einer weiteren Abschiebung entziehen würde. Er hat wiederholt bekräftigt, in Deutschland bleiben bzw. wieder nach Deutschland zurückkehren zu wollen. Die Haftanordnung bis zum 26.04.2018 einschließlich ist auch verhältnismäßig. Zum einen sind angesichts des Verhaltens des Beteiligten zu 1), welches die Haftgründe ausfüllt, keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass mildere Mittel zur Vermeidung der Haft in Betracht kämen. Solche sind konkret weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist deshalb auch unschädlich, dass die Beteiligte zu 2) bzw. das Amtsgericht sich mit dieser Frage der milderen Mittel nicht ausdrücklich auseinandergesetzt haben. Die Haft bis zum 26.04.2018 ist verhältnismäßig, obwohl vom Eingang des Ersuchens bei der Bundespolizei (08.02.2018) und dem neuen Abschiebetermin am 26.04.2018 ca. 11 Wochen liegen. Auch ein Vergleich mit den vom Beteiligten zu 1) angeführten Zeitspannen von 6 bis 8 Wochen in anderen Verfahren ergibt keinen Anhaltspunkt für einen Verstoß der Beteiligten zu 2) gegen das Beschleunigungsgebot. Das Beschleunigungsgebot verlangt, dass die Abschiebungshaft als Freiheitsentziehung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Die Ausländerbehörde muss die Abschiebung mit der größtmöglichen zumutbaren Beschleunigung, also ohne unnötige Verzögerung, betreiben. Das Beschleunigungsgebot schließt jedoch einen organisatorischen Spielraum der Behörde bei der Umsetzung der Abschiebung nicht aus. Dabei gibt der 3-Monats-Zeitraum gem. § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG eine abstrakte Grenze für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit vor (OLG München, Beschluss vom 08.10.2009, 34 Wx 064/09, Rn. 24, zitiert nach juris; zustimmend zitiert von BGH, Beschluss vom 21.10.2010, V ZB 56/10, zitiert nach juris). Vorliegend ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Anzahl der sicherheitsbegleiteten Abschiebungen in den letzten Monaten angestiegen und mit den bestehenden Personalressourcen der Bundespolizei abzuarbeiten ist. Dies bedingt eine einzelfallabhängige Priorisierung. Es gibt weder hinreichende Anhaltspunkte für ein zögerliches Betreiben der sicherheitsbegleiteten Abschiebungen noch für sachfremde Erwägungen bei der Terminplanung. Die Abschiebung ist hier innerhalb der ursprünglich angeordneten Haftzeit von 3 Monaten möglich. Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass der Beteiligte zu 1) durch sein Verhalten die Notwendigkeit einer Sicherheitsbegleitung und damit die Wartezeit bis zur Abschiebung selbst veranlasst hat. Die Haftdauer ist somit bis zum 26.04.2018 einschließlich festzusetzen. Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist deshalb zurückzuweisen. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf §§ 68 Abs. 3, 422 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FamFG. Die Auferlegung der Hälfte der außergerichtlichen Auslagen des Beteiligten zu 1) auf die Beteiligte zu 2) entspricht im Hinblick auf die Feststellung der Rechtsverletzung durch die Freiheitsentziehung bis zum 08.03.2018 der Billigkeit. Die Festsetzung des Geschäftswertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses und Geschäftsnummer) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Fällt das Ende der Rechtsbeschwerdefrist oder der Begründungsfrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.