1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.167,71 Euround 32.500 Euro Schmerzensgeld jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 29.05.2015 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 08.11.2012 in C auf der Kreuzung S-Straße/X entstehen, insbesondere zukünftigen Verdienstausfall, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 58 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 42 %. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochumim schriftlichen Verfahren am 06.12.2017durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter für Recht erkannt: Tatbestand Der Kläger macht Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend und begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht eventuellen Zukunftsschadens. Am 08.11.2012 um 14:34 Uhr in C an der Kreuzung S-Straße/X ereignete sich ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger mit seinem Roller vom Typ Q, Versicherungskennzeichen ###, sowie der Beklagte zu 1) mit dem von ihm gefahren und gehaltenen PKW P, amtliches Kennzeichen ###, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, beteiligt waren. Der Beklagte zu 1) befuhr die Straße X in Richtung S-Straße, auf der sich ihm der Kläger von links näherte. Für die S-Straße ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h angeordnet. Vor der Einmündung X ist für die Verkehrsteilnehmer der S-Straße keine Beschilderung aufgestellt und zwar weder ein VZ 301 („Vorfahrt“) noch ein VZ 306 („Vorfahrtstraße“). Für die Verkehrsteilnehmer der X-Straße ist vor der Einmündung eine Wartepflicht durch VZ 205 („Vorfahrt gewähren“) angeordnet. Darüber hinaus wird die X-Straße durch einen abgesenkten Bordstein baulich von der S-Straße getrennt. Unmittelbar vor Beginn der Kreuzung auf der Fahrspur des Klägers brachte ein vor ihm fahrender unbekannter Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug zum Stehen. Der Kläger fuhr an dem haltenden, auf seiner Fahrspur stehenden Fahrzeug links vorbei. Gleichzeitig fuhr der Beklagte zu 1) in die Kreuzung ein, so dass es dort zum Zusammenstoß der Beteiligten kam. Der zu Fall gekommene Kläger wurde verletzt und mit dem RTW in das nächstgelegene Krankenhaus C verbracht, wo er noch am selben Tag notoperiert wurde. Diagnostiziert wurde eine C3-Fraktur des rechtsseitigen Tibiakopfes, eine distale Fibulafraktur im Rahmen des Aufpralls, multiple Hautabschürfungen im Bereich des rechten Unterschenkels sowie ein Kompartment-Syndrom des rechten Unterschenkels. Dabei wurde schon am Unfalltag operativ ein kniegelenksübergreifender Fixateur externe angelegt sowie eine geschlossene Reposition der Tibiakopffraktur und Kompartmentspaltung aller vier Kompartimente am rechten Unterschenkel durchgeführt. Am 10., 12., 14. und 16.11.2012 erfolgten Second-Look-Maßnahmen und Epigard-Wechsel mit Abstrichentnahme. Danach erfolgten noch mehrere Epigard-Entfernungen und Epigard-Wechsel. Im Weiteren musste der Kläger dann auch im Klinikum C1 in C behandelt werden infolge erforderlich werdender Hauttransplantation. Am 14.01.2013 konnte der Kläger das Krankenhaus verlassen. Allerdings musste der Fixateur weiterhin angebracht bleiben und konnte erst Ende April 2013, also ein knappes halbes Jahr nach dem Unfall, entfernt werden. Wegen der Einzelheiten des sich anschließenden Rehabilitationsverlaufs des Klägers wird auf die Seiten 9 ff. der Klageschrift verwiesen. Der Kläger war während der gesamten Zeit der Genesung vom 08.11.2012 bis 13.07.2014 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Daran schloss sich bis zum 31.10.2014 eine berufliche Wiedereingliederungsmaßnahme an. Seit dem 03.11.2014 arbeitet der Kläger wieder in Vollzeit bei seinem früheren Arbeitgeber, nunmehr als Mitarbeiter in der Waschkaue und nicht mehr als Schmelzer. Bei dem Kläger liegt ein GdB von 50 % vor, weshalb er seinen ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben kann. Durch den Unfall sind dem Kläger unstreitige materielle Schäden i.H.v. 1.196,53 € entstanden, worauf die Beklagte zu 2) vorprozessual 1.321,62 € gezahlt hat. Weiter zahlte sie auf den erlittenen Verdienstausfallschaden 7.614,05 € und auf das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld 12.500 €. Der Kläger behauptet, er habe sich völlig pflichtgemäß verhalten, als er an dem haltenden Pkw vorbeifuhr. Er ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) habe den Zusammenstoß durch eine Vorfahrtsverletzung allein verursacht. Der Kläger behauptet weiter, bei dem Unfall sei sein Helm im Wert von 80 € und seine Hose im Wert von 50 € beschädigt worden. Auch habe er infolge des Unfalls einen Schlüssel verloren, weswegen die Schließanlage des von ihm bewohnten Hauses ausgetauscht werden musste. Hierfür seien ihm Aufwendungen in Höhe von 765,41 € entstanden. Während seiner stationären Behandlung habe er Auslagen für einen Leihfernseher i.H.v. 80 € gehabt. Für das Aufsuchen von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen etc. habe er 1.526 km zurückgelegt, was unter Zugrundelegung einer km-Pauschale von 0,3 €/km einen Gesamtbetrag i.H.v. 457,80 € ausmache. Auch habe er regelmäßig Parkgebühren im Schnitt von 3,00 € zahlen müssen, was bei insgesamt 103 Besuchen in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen pp. einen Gesamtbetrag von 309,00 € ausmache. Seinen Verdienstausfallschaden berechnet der Kläger mit 11.060,05 €. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 14ff der Klageschrift Bezug genommen. Zudem behauptet der Kläger, dass ein Dauerschaden im Hinblick auf die schwere Verletzung an seinem rechten Bein verblieben sei. An Schmerzensgeld erachtet er mindestens 75.000 € als angemessen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.673,93 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 08.11.2012 in C auf der Kreuzung S-Straße/X entstehen, insbesondere zukünftigen Verdienstausfall, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, dass keineswegs der Beklagte zu 1) mit seinem Kfz gegen den klägerischen Roller gestoßen sei, sondern dass vielmehr der im Gegenfahrstreifen den unbekannten und wartenden Pkw überholende Kläger mit dem klägerischen Roller gegen das nach links auf die S-Straße abgebogene Beklagten-Kfz gestoßen sei. Zudem habe für den Kläger eine unklare Verkehrslage vorgelegen, so dass er es unterlassen musste, überholend an dem vor der Einmündung zum Stillstand gebrachten Pkw vorbeizufahren. Auch sei die Annährungsgeschwindigkeit des klägerischen Rollers unangepasst hoch gewesen. Das Gericht hat über den Unfallhergang sowie die Verletzungsfolgen beim Kläger Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen interdisziplinären Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dr. C2 und Dr. med. X1 vom 14.02.2017 verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nur in dem zuerkannten Umfang begründet. Sonstige materielle Ansprüche stehen dem Kläger i.H.v. weiteren 4.167,71 € zu, Schmerzensgeld kann er i.H.v. weiteren 32.500 € verlangen und sein Feststellungsantrag ist in vollem Umfang begründet. 1. Haftung dem Grunde nach Die Beklagten haften dem Kläger als Gesamtschuldner in voller Höhe für den bei dem Unfall erlittenen Schaden. Durch sein Einfahren in die Kreuzung hat er das Vorfahrtsrecht des Klägers verletzt, dem kein Mitwirkungsbeitrag an dem Unfall vorzuwerfen ist. Der Beklagte zu 1) ist Halter eines Kraftfahrzeugs, bei dessen Betrieb sich die typische Betriebsgefahr in Form eines Verkehrsunfalls verwirklichte, § 7 Abs. 1 StVG. Auch hat der Beklagte zu 1) das Vorfahrtsrecht des Klägers verletzt. Unstreitig war dieser gegenüber dem Beklagten zu 1) bevorrechtigt, was sich aus der Beschilderung der Kreuzung und ihrer baulichen Gestaltung zweifelsfrei ergibt. Für den Kläger war der Unfall unabwendbar. Er befand sich auf einer vorfahrtsberechtigten Straße. Die Vorfahrtsberechtigung des Klägers auf der S-Straße ist zwar nicht durch eine Beschilderung wie VZ 301 („Vorfahrt“) oder VZ 306 („Vorfahrstraße“) besonders geregelt, allerdings ergibt sich das Vorfahrtsrecht des Klägers aus der Wartepflicht des Beklagten zu 1). Daher spricht bei diesem Kreuzungsunfall der Anscheinsbeweis für eine Verursachung durch eine Vorfahrtsverletzung seitens des Wartepflichtigen (BGH v. 15.06.1982 - VI ZR 119/81 - juris Rn. 11 - NJW 1982, 2668; OLG München v. 14.03.2014 - 10 U 4774/13 - juris Rn. 16.). Diesen Anscheinsbeweis vermochten die Beklagten nicht zu erschüttern. Zum einen hat sich der Vorfahrtsberechtigte nicht verkehrswidrig verhalten, zum anderen lag für ihn keine unklare Verkehrslage vor. Er ist nicht anders gefahren als er hätte fahren müssen, wäre der unbekannt gebliebene Verkehrsteilnehmer nicht unmittelbar vor ihm zu Stehen gekommen, sondern hätte sein Fahrzeug dort normal geparkt. Es lag kein Überholen, sondern nur ein Vorbeifahren des Klägers vor. Der Kläger durfte an dem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren. Eine überhöhte Geschwindigkeit des Klägers, die den Anscheinsbeweis erschüttern könnte, war nicht gegeben. Aufgrund des gut nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens des als sehr erfahren und zuverlässig bekannten Sachverständigen Dr. C2 vom 14.02.2017 ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten hat. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zu der Feststellung gekommen, dass die Annährungsgeschwindigkeit des Rollers des Klägers zwischen 25 und 30 km/h lag. Die Weg-Zeit Betrachtung zeigte, dass der Kläger vor der Kollision keine Möglichkeit mehr hatte, auf den einfahrenden Pkw des Beklagten zu reagieren und seinen Roller abzubremsen. Veranlassung, langsamer als mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu fahren, bestand für den an der Kreuzung vorfahrtberechtigten Kläger nicht. Die Überschreitung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h ist für den Unfall ohne Bedeutung. Soweit die Beklagten mit am 11.12.2017 eingegangenem Schriftsatz Einwendungen gegen das Gutachten erheben und Zusatzfragen formulieren, ist dies verspätet. Die Frist zur Einreichung von Schriftsätzen war mit Beschluss vom 15.11.2017 auf den 06.12.2017 bestimmt worden. Die Beklagte zu 2) haftet dem Kläger nach § 115 I 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG. Nach § 421 S. 1 BGB, 115 I 4 VVG haften die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner. 2. Sonstige materielle Schadensersatzansprüche Die Beklagten haben als Gesamtschuldner dem Kläger den ihm aus dem Verkehrsunfall entstandenen materiellen Schaden gem. §§ 7 Abs. 1, 11 S. 1 StVG, 249 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 1 PflVG, 253 Abs. 2 BGB i.H.v. noch 4.167,71 € zu ersetzen. Der materielle Anspruch setzt sich wie folgt zusammen: a) Aufwendungen für eine Schließanlage in Höhe von 756,41 € sind von den Beklagten nicht zu erstatten, da der Kläger keinen Beweis dafür angeboten hat, dass ihm ein Schlüssel durch den Unfall abhanden gekommen ist. b) Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung von Leihfernseherkosten. Diese Kosten werden als Heilungskosten betrachtet und begründen einen ersatzfähigen Schaden. Der Kläger befand sich vom 08.11.2012-27.05.2013 in stationärer Behandlung, sodass die Leihfernseherkosten für fast ein halbes Aufenthaltsjahr im Krankenhaus sowohl notwendig als auch gesundheitsförderlich waren. Der Höhe nach werden sie gemäß § 287 ZPO als angemessen geschätzt. c) Den behaupteten Bekleidungsschaden kann der Kläger nicht ersetzt verlangen. Er hat nichts zu Art und Alter der beschädigten Kleidung und des Helms vorgetragen, so dass keinerlei Schätzgrundlagen gegeben sind. d) Die Beklagten haben dem Kläger Fahrkosten in Höhe von 457,80 € zu ersetzen. Aufgrund mehrerer Rehabilitationsmaßnahmen, die dem Kläger sowohl von August bis September 2013 in H und in E dreimal wöchentlich mit jeweils 50 Minuten verschrieben wurden, hält das Gericht die Fahrkosten in Höhe von 457,80 € für angemessen, zumal der Kläger aus E kommend sich 14-tägig zum Krankenhaus C regelmäßig zur Nachschau begeben musste. Dieser Anspruch ist auch nicht auf die BG Holz und Metall gem. § 43 SGB VII übergegangen, da es den Beklagten nicht gelungen ist, einen Wegeunfall substantiiert vorzutragen. Wegeunfälle sind Unfälle auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück. Die Beklagten haben hinsichtlich eines direkten Weges zur Arbeit oder zurück keinen Beweis angeboten. e) Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung von Parkkosten in Höhe von 309 €, die er hatte, wenn er bei den Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen parken musste. Der Kläger hat dabei nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, da er zum einen nicht von einem Taxi, sondern von seiner Ehefrau zu den Krankenhäusern gefahren wurde und zum anderen kostenlose Parkplätze in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern gerichtsbekannt selten vorhanden sind. Das Gericht hält eine Pauschale in Höhe von 3,00 € pro Besuch für angemessen. 3. Verdienstausfall Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe von weiteren 3.446,00 € zu. Der Verdienstausfallschaden wird aus der Differenz zwischen dem erhaltenden Krankengeld und dem Lohn, den man in diesem Zeitraum ohne den Unfall bezogen hätte, errechnet. Der Kläger muss sich von dem erlittenen Ausfall ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1980 – VI ZR 198/78). Diese schätzt das Gericht auf 4,50 € pro Arbeitstag. Da der Kläger mit dem bei dem Unfall benutzten Roller über ein sehr preisgünstiges Fahrzeug verfügt, ist dieser geringe Betrag angemessen. Die sonstigen, von den Beklagten behaupteten Ersparnisse hält das Gericht nicht für gegeben. Unstreitig belief sich der Verdienstausfall im Dezember 2012 auf 690,83 €. Für die Zeit danach, also für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Juni 2014, sind dem Kläger unter Berücksichtigung des Abzugs ersparter Aufwendungen die in der Klageschrift aufgelisteten Beträge entstanden. 4. Schmerzensgeldanspruch Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 45.000 €, also weiterer 32.500 €. Diesen Betrag hält das Gericht unter Abwägung aller Umstände für angemessen. Das Schmerzensgeld hat eine Doppelfunktion. Es soll zum einen Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art sein und zum anderen eine Genugtuung für das darstellen, was der Schädiger dem Geschädigten angetan hat. Den Rahmen für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe bildet die Vergleichsrechtsprechung (Palandt/Heinrichs § 253 Rn.11). Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass der Unfall durch ein alltägliches Augenblicksversagen und nicht etwa vorsätzlich verursacht wurde. Aber die Verletzungen des Klägers, die Dauer und Intensität der Heilbehandlung und die Einbuße an beruflicher Verwendungsmöglichkeit sind erheblich. Die komplizierten Brüche des Klägers führten dazu, dass er an jedem zweiten Tag (08. / 10. / 12. und 14.11.2012) operiert werden musste, da die Wunden zunächst nicht geschlossen werden konnten. Des Weiteren hat der Kläger seit mittlerweile mehr als zwei Jahren unter den unfallbedingten körperlichen Folgen zu leiden sowie sich mehreren Operationen und Rehabilitationsmaßnahmen zu unterziehen. Der Kläger hat auch einen körperlichen Dauerschaden erlitten. Durch Gutachten des Sachverständigen Dr. med. X ist bewiesen, dass eine vollständige Ausheilung der unfallbedingten Verletzungen und der Einschränkungen des Klägers weder vorhanden noch zukünftig zu erwarten ist. Die Angemessenheit des zuerkannten Betrages ergibt sich unter anderem aus einem Vergleich mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Beschl. v. 02.03.2017- 12 U 18/16). 5. Feststellungsantrag Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Das besondere Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO liegt vor, da die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden ist nur dann zulässig, wenn die Möglichkeit eines weiteren, mit dem derzeitig zuerkannten Schmerzensgeld nicht abgegoltenen Schadenseintritts besteht. Der Kläger hat mithilfe des Gutachtens konkret dargelegt und bewiesen, welche Auswirkungen der GdB von 50 % auf sein Erwerbseinkommen in Zukunft haben wird. Aufgrund der unfallbedingt beim Kläger eingetretenen Verletzungen und der hieraus resultierenden Dauerfolgen kann der Kläger nur noch als Waschkauenwärter eingesetzt werden und verdient statt 2.460,00 € netto pro Monat nur noch 1.702,78 € netto. Darüber hinaus sind die vor dem Unfall ausgeübten Schichtdienste mit den entsprechenden Zulagen nicht mehr leistbar, sodass dem Kläger dauerhaft ein Verdienstausfallschaden bis zum 58. Lebensjahr verbleiben wird. Der Kläger wird nach dem Sachverständigengutachten den Beruf als Schmelzer bis zu seiner Verrentung nicht mehr ausüben können. Daraus ergibt sich, dass mit künftigen Schäden zwingend zu rechnen ist. Diese können dadurch entstehen, dass sich die gesundheitliche Situation des Klägers, insbesondere des rechten Beins und Knies, wieder verschlechtert und neuerlich Krankenhausaufenthalte pp. erforderlich werden. Angesichts des zögerlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten zu 2) kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie diese Schäden dem Kläger auch ohne die Feststellung in einem Urteil ersetzen wird. 6. Nebenentscheidungen Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass der zuerkannte Schmerzensgeldbetrag um mehr als 20 % unterhalb der Vorstellung des Klägers liegt. Der Feststellungsantrag wurde mit 20.000 € bewertet.