Beschluss
I-3 O 165/17
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2017:0705.I3O165.17.00
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Tenor
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 44.520,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf 44.520,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, 1. den Antragsgegnern aufzugeben, ihren ihren Geschäftsbetrieb (Fachbetrieb nach dem P-Franchisesystem) in den Mieträumen im Erdgeschoss des Einkaufszentrums Q in S (Shop ###),wieder aufzunehmen und das Ladenlokal werktäglich in der Zeit von 10 bis 18 Uhr zu betreiben. 2. den Antragsgegnern zu untersagen, das unter Ziff.1 genannte Geschäftslokal während der unter Ziff. 1 genannten Öffnungszeit zu schließen, den Betrieb einzustellen oder zu unterbrechen, das Geschäftslokal ganz oder teilweise ungenutzt oder leer stehen zu lassen oder durch das Ausräumen von Inventar oder Waren, entsprechende Beschilderung oder auf sonstige Weise den Eindruck zu vermitteln, das Geschäftslokal werde nicht mehr betrieben. Hierzu wird vorgetragen, die Antragsgegner, die als Franchisenehmer eine Filiale des kulinarischen Geschenke-Shops "P" in einem Einkaufszentrum in S betreiben, hätten entgegen der vertraglich übernommen Betriebspflicht den Geschäftsbetrieb zum 30.06.2017 eingestellt. Sollten die Antragsgegner den Betrieb nicht sofort wieder aufnehmen, drohten der Antragstellerin schwerwiegende finanzielle Nachteile sowie ein Imageverlust der Marke "P". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift Bezug genommen. Der Antrag ist nicht gerechtfertigt. Ein Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung liegt nicht vor. Es mag sich zwar aus dem Franchisevertrag und der darin vereinbarten Betriebspflicht ein entsprechender Verfügungsanspruch ergeben. Eine einstweilige Verfügung darf nach den §§ 935, 940 ZPO jedoch nur erlassen werden, wenn eine Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren gegeben ist. Eine solche ist aber im Antrag nicht dargetan. Vorliegend begehrt die Antragstellerin den Erlass einer Leistungsverfügung, die zur Vorwegnahme der Hauptsache führen würden. Daher sind an die Frage der Dringlichkeit hohe Anforderungen zu stellen. Im Ergebnis vermochte die Kammer ein erheblich überwiegendes Interesse der Antragstellerin nicht zu erkennen, dass die Vorwegnahme der Hauptsache und den damit verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragsgegner rechtfertigt. Nach Auffassung der Kammer folgt die erforderliche Dringlichkeit weder aus der von der Antragstellerin angeführten eigenen Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe, noch aus dem behaupteten Imageverlust sowohl gegenüber der Hauptvermieterin und Betreiberin diverser Einkaufszentren als auch gegenüber anderen potentiellen Franchisenehmern. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Interesse des Betreibers eines Einkaufszentrums, eine vereinbarte Betriebspflicht im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen, um kurzfristigen Leerstand einzelner Geschäftsräume zu verhindern, in der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt Anerkennung gefunden hat (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 03.07.2007 – 2 W 56/07; KG Berlin, KG Berlin, Urteil v. 17.07.2003 – 22 U 149/03). Unabhängig von der Frage, ob diese Wertung auch auf das Verhältnis zwischen Franchisegebern und Franchisenehmern übertragbar ist, entbindet dies die Kammer jedoch nicht von der in jedem Einzelfall vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen. Dabei war unter anderem zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin mit der im Verhältnis zu den Antragsgegnern vereinbarten Vertragsstrafe ein vertraglich festgesetztes, wirtschaftliches Mittel zur Durchsetzung der Betriebspflicht zur Verfügung steht. Dass ihre eigene mögliche Inanspruchnahme durch die Hauptvermieterin, die V GmbH, eine wirtschaftliche Zwangslage oder gar eine Existenzbedrohung darstellte, die eine konkrete Eilbedürftigkeit begründen könnte, ist nicht dargetan, zumal die von der Antragstellerin zu zahlende Vertragsstrafe gem. § 20 Abs. 4 AMB auf eine monatliche Gesamtmiete begrenzt und damit wirtschaftlich überschaubar ist. Auch der behauptete drohende Imageverlust begründet nach Auffassung der Kammer nicht die gebotene Dringlichkeit. Das lediglich reflexhafte Interesse der Antragstellerin, die Interessen ihrer Hauptvermieterin zu fördern, ist zwar im Rahmen der Güterabwägung zu berücksichtigen, führt aber nicht ohne Weiteres zu einem Überwiegen gegenüber den Interessen der Antragsgegner. Letztlich handelt es sich bei dem durch die Geschäftsaufgabe drohenden Imageverlust um ein branchentypisches Geschäftsrisiko. Weitere Anhaltspunkte für konkret drohende wirtschaftliche Nachteile von hinreichendem Gewicht hat die Antragstellerin nicht dargetan. Demgegenüber drohen den Antragsgegnern erhebliche Vermögensnachteile bis hin zur Existenzgefährdung, wenn sie den Betrieb wieder aufnehmen müssten. Da die Antragsgegner bereits Anfang Juni 2017 mitgeteilt haben, den Betrieb zum 30.06.2017 einzustellen, ist davon auszugehen, dass sie sich bereits seit längerer Zeit auf die Geschäftsaufgabe eingestellt haben und zur Fortführung des Betriebs neue Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern und Lieferanten eingehen müssten. Der Verfahrenswert ergibt sich aus der Jahresgesamtmiete (vgl. Schmidt-Futterer/ Eisenschmid, § 535 BGB, Rn. 267). Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens i nnerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Bochum oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Bochum, 05.07.20173. Zivilkammer