OffeneUrteileSuche
Urteil

4 O 218/16

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2017:0222.4O218.16.00
1mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus der zwischen den Parteien geschlossenen privaten Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Versicherungsnummer N01 aufgrund einer von der Klägerin behaupteten Berufsunfähigkeit. In der Zeit vom 23.05.2014 bis zum 01.10.2014 war die Klägerin arbeitslos gemeldet. Am 07.08.2014 füllte die Klägerin unter Beteiligung eines Versicherungsmaklers den Versicherungsantrag aus. Im Feld „Ausgeübter Beruf/Branche“ wurde „X.“ eingetragen. Unter Ziff. 1.1.e.) wird folgendes abgefragt: „Die Höhe der bestehenden und beantragten jährlichen privaten Berufsunfähigkeitsrenten und Invaliditätsrenten aus betrieblichen Versorgungszusagen beträgt mehr als 60 % meines Bruttoeinkommens? (Nicht zu beantworten für Studenten, Schüler, Auszubildende, Hausfrauen/-männer).“ Diese Frage kreuzte die Klägerin mit „Nein“ an. Die Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht wurden der Klägerin durch gesonderte Mitteilung ausgehändigt. In der Folgezeit beharrte die Klägerin auf einen Vertragsbeginn zum 01.08.2014. Die Versicherung wurde policiert. Vereinbart wurde eine monatliche Rente im Falle der Berufsunfähigkeit in Höhe von 1.000,00 EUR. Am 16.04.2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen aufgrund von ihr behaupteter Berufsunfähigkeit. Daraufhin holte sich die Beklagte Informationen über die beruflichen und gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin ein. Daraus ergab sich u.a., dass die Klägerin seit 1998 als Selbstständige das „A.“ in P. betrieb. In dem Fragebogen vom 16.04.2015 gab die Klägerin an: „Die Selbstständigkeit endete im Mai wegen anhaltendem Auftragsmangel“. Ferner wurde angegeben, dass die Klägerin vom 23.05.2014 bis zum 01.10.2014 Arbeitslosengengeld 1 bezog. (Anl. B7) Aus den mit dem Fragebogen überreichten Einkommenssteuerbescheiden ergaben sich folgende zu versteuernde Einkünfte der Klägerin: 2012: 10.371,00 EUR 2013: 8.113,00 EUR (Anl. B 8) Mit Schreiben vom 04.05.2015 erklärte die Beklagte wegen der Falschbeantwortung der Frage nach der Absicherung von mehr als 60 % des Bruttoeinkommens (Frage 1.1.e.) und den Angaben zur Tätigkeit als freiberufliche/selbstständige Y. die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise einen Rücktritt nach § 19 Abs. 2 VVG sowie eine Kündigung nach § 19 Abs. 3 VVG (Anl. JFM 2). Mit Schreiben vom 23.12.2015 bestätigte die Beklagte ihre Ausführungen aus dem Schreiben vom 04.05.2015. Seit Mai 2016 ist die Klägerin im Ingenieurbüro ihres Ehegatten eingestellt. Die Klägerin behauptet, sie sei bedingungsgemäß berufsunfähig. Darüber hinaus habe sie neben ihrer Arbeitslosigkeit gleichzeitig selbstständig den Beruf der R. ausgeübt, allerdings in einem derart geringen Umfang, dass das daraus erzielte Einkommen nicht beim Arbeitslosengeld 1 angerechnet wurde. Ferner sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, anlässlich der von der Beklagten beantragten Berufsunfähigkeitsrente eine vorvertragliche Verletzung von Anzeigepflichten zu prüfen. Sie beantragt, 1. festzustellen, dass die zwischen den Parteien bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer N01 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht und insbesondere nicht durch die mit Schreiben vom 04. Mai 2015 erklärte Anfechtung des Versicherungsvertrages, den hilfsweise erklärten Rücktritt vom Versicherungsvertrag sowie die mit gleichem Schreiben erklärte außerordentliche Kündigung des Versicherungsvertrages beendet wurde. 2. die Beklagte zu verurteilen, rückständige und bereits fällige Leistungen aus der zwischen den Parteien bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer N01 für den Zeitraum Mai 2015 bis einschließlich Juli 2016 in Höhe von insgesamt 14.000,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. festzustellen, dass die Beklagte für die Dauer der bei der Klägerin bestehenden bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit verpflichtet bleibt, die vertraglich verschuldete Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen, längstens bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres der Klägerin. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unschlüssig. Im Übrigen habe die Klägerin sie arglistig getäuscht. Insoweit habe die in ihrem Schreiben vom 04.05.2015 erklärte Anfechtung zur Wirkung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Berufsunfähigkeitsvertrag von Anfang an unwirksam sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. I. Der Klageantrag zu 3. ist bereits unzulässig. Denn zum einen ist die Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage subsidiär. Vorliegend kann die Klägerin auch vorrangig eine Leistungsklage dergestalt erheben, dass die Beklagte verurteilt wird, ab August 2016 die monatliche Berufsunfähigkeitsrente bis zum Eintritt des Endalters zu zahlen, solange die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit besteht. Zum anderen entspricht der Feststellungsantrag auch nicht den Vorgaben von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insbesondere ist er nicht hinreichend bestimmt. Denn aus ihm geht nicht hervor, auf welchen konkreten Betrag sich die monatliche Rente beläuft. II. Die Klage ist insgesamt unbegründet. 1. Mit dem Klageantrag zu 1. begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die zwischen den Parteien bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer N01 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Unstreitig ist zunächst ein Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden. Dieser Vertrag wurde jedoch von der Beklagten wirksam durch ihr Schreiben vom 04.05.2015 aufgrund arglistiger Täuschung der Klägerin nach §§ 123 BGB, 22 VVG angefochten. Gemäß § 142 Abs. 1 BGB hat dies zur Folge, dass der angefochtene Berufsunfähigkeits-Versicherungsvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Zunächst war die Beklagte berechtigt gewesen, anlässlich des Antrages der Klägerin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung zu prüfen. Der Versicherer ist im Rahmen der Leistungsprüfung berechtigt, auch die Frage zu prüfen, ob Versicherungsschutz durch eine Rücktritts- oder Anfechtungserklärung beseitigt werden kann und ob eine eventuelle Vorvertraglichkeit gegeben ist (vgl. LG Dortmund, Urt. v. 24.09.2015, Az. 2 O 332/13). Dem steht § 213 VVG nicht entgegen. Denn dass im Versicherungsfall nur medizinische Auskünfte, die mit der zugrundeliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung in einem kausalen Zusammenhang stehen (können), eingeholt werden dürfen, ist der Vorschrift des § 213 VVG nicht zu entnehmen. Vielmehr umfassen die notwendigen Erhebungen des Versicherers zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung gemäß § 14 Abs. 1 VVG auch die Prüfung der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (KG, Urt. v. 08.07.201, Az. 6 U 134/13). a) Die Klägerin hat objektiv falsche Angaben gemacht. Bei der Frage „ausgeübter Beruf/Branche“ hat die Klägerin unstreitig „X.“ (s. Anlage JFM 3) angegeben. Zu diesem Zeitpunkt allerdings bezog sie Arbeitslosengeld 1. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellen würde, dass sie nebenbei den Beruf der R. in einem derart geringen Umfang ausübte, dass die Einkünfte daraus nicht auf das Arbeitslosengeld 1 angerechnet wurden, so ändert dies nichts daran, dass eine objektive Falschangabe vorliegt. Denn Sinn und Zweck der Angabe in diesem Feld ist es, dass der Versicherer wissen möchte, womit der Versicherungsnehmer, der die begehrte Versicherung beantragt, im Wesentlichen sein Geld verdient. Denn unter anderem diese Angabe fließt in die Risikoeinschätzung des Versicherers mit ein. Ist man arbeitslos und übt nebenbei noch eine Nebentätigkeit im Umfang von unter 15 Stunden aus, so ändert dies zunächst nichts am Status des Arbeitslosen. In diesem Falle wird ein etwaiger Nebenerwerb lediglich auf den Bezug des Arbeitslosengeldes 1 angerechnet. Dass die Klägerin, wie sie vorträgt, davon ausgehen musste, in dieses Feld sei der erlernte Beruf einzutragen, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere steht der eindeutige Wortlaut der Frage dem entgegen, da explizit nicht nach dem „erlernten“, sondern nach dem „ausgeübten“ Beruf gefragt wird. Zwar ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, dass nicht ausdrücklich nach Arbeitslosigkeit gefragt wird. Wer sich jedoch arbeitslos meldet, erklärt damit, dass er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Übt eine Person hingegen einen Beruf ist, steht sie dem Arbeitsmarkt damit grundsätzlich nicht zur Verfügung. Durch die Angabe, die Klägerin arbeite als Y., hat sie damit suggeriert, sie arbeite in diesem Beruf bei Antragsstellung bei der Beklagten bzw. es handele es sich hierbei um eine Tätigkeit, mit der die Klägerin im Wesentlichen ihren Lebensunterhalt bestreitet. Tatsächlich stand sie jedoch aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld 1 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und übte somit gerade keinen Beruf in diesem Sinne aus. Ebenfalls hat die Klägerin die Frage 1.1.e. des Versicherungsantrages objektiv falsch beantwortet. Unter Ziff. 1.1.e.) wird folgendes abgefragt: „Die Höhe der bestehenden und beantragten jährlichen privaten Berufsunfähigkeitsrenten und Invaliditätsrenten aus betrieblichen Versorgungszusagen beträgt mehr als 60 % meines Bruttoeinkommens? (Nicht zu beantworten für Studenten, Schüler, Auszubildende, Hausfrauen/-männer).“ Diese Frage kreuzte die Klägerin mit „Nein“ an. Aus den Einkommenssteuerbescheiden ergaben sich folgende zu versteuernde Einkünfte der Klägerin: 2012: 10.371,00 EUR 2013: 8.113,00 EUR Beantragt wurde eine monatliche Rente im Falle der Berufsunfähigkeit in Höhe von 1.000,00 EUR, mithin jährlich 12.000,00 EUR. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe die Frage dergestalt verstanden, dass nur nach bestehenden oder beantragen anderweitigen privaten Berufsunfähigkeitsrenten gefragt wurde, so ist ein solches Verständnis ebenfalls nicht nachvollziehbar. Denn eine Einschränkung dergestalt, dass sich die Frage auf Versicherungen bei anderen Versicherern beschränkt, ist dem Wortlaut gerade nicht zu entnehmen. b) Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Klägerin beim Ausfüllen des Versicherungsvertrages auch arglistig handelte. Der Nachweis der arglistigen Täuschung obliegt dem Versicherer (BGH VersR 1991, 1404; 1987, 91). Die falsche objektive Angabe reicht nämlich für die Annahme der Arglist, die eine subjektive Willensbetätigung erfordert, nicht aus. Vielmehr muss der Versicherer auch die Erkenntnis des Versicherungsnehmers beweisen, dass der Versicherer den Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes nicht oder aber nur zu anderen Konditionen angenommen hätte (vgl. OLG Hamburg r+s 1994, 352). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Arglist um einen inneren Vorgang handelt. Insoweit muss der Versicherer Indizien darlegen. Wichtigste Indizien sind Art, Schwere und Zweckrichtung der Falschangaben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (vgl. Langheid, in: Langheid/Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz, 5. Auflage 2016, § 22 Rn. 10 mwN.), das Persönlichkeitsbild der Klägerin, sowie u.a. der Art der Versicherung (KG VersR 2007, 973). Dabei ist eine Gesamtschau der Indizien vorzunehmen. Insoweit liegt der Art nach ein schwerer Verstoß dann vor, wenn Gefahrerheblichkeit zu bejahen ist (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 29. Auflage 2015, § 22 Rn. 46). Gefahrerheblich sind regelmäßig solche Umstände, bei deren Kenntnis der Versicherer den Vertrag gar nicht oder jedenfalls mit dem später vereinbarten Inhalt nicht abgeschlossen hätte (sondern Prämienzuschläge oder Leistungsausschlüsse) vereinbart hätte (vgl. Langheid, in: Langheid/Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz, 5. Auflage 2016, § 19 Rn. 27). Das Verschweigen von Umständen, deren Gefahrerheblichkeit auf der Hand liegt, rechtfertigt regelmäßig die Annahme einer Täuschung (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 29. Auflage 2015, § 22 Rn. 15). Grundsätzlich rechtfertigt die Angabe eines Berufes trotz des Umstandes der Arbeitslosigkeit die Annahme von Arglist (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 29. Auflage 2015, § 22 Rn. 18 mwN.). Selbst wenn man indes zu Gunsten der Klägerin unterstellen würde, dass sie nebenbei den Beruf der R. in einem derart geringen Umfang ausübte, dass die Einkünfte daraus nicht auf das Arbeitslosengeld 1 angerechnet würden, so ändert dies nach den obigen Ausführungen an dem Status der Klägerin als Arbeitslose zu diesem Zeitpunkt nichts. Hinzu kommt folgender Gesichtspunkt: Übt ein Versicherungsnehmer zwei Berufe aus, gibt allerdings beim Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung lediglich einen von beiden Berufen an, so rechtfertigt dies in aller Regel die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (vgl. LG Hannover r+s 1991, 390 f.). Entsprechend dieses Gedankens hätte die Klägerin daher zumindest bei der Frage nach dem ausgeübten Beruf sowohl ihre Arbeitslosigkeit als auch ihre geringfügige Beschäftigung angeben müssen. Die Angabe des konkreten Berufes im Versicherungsantrag ist auch gefahrerheblich. Die Relevanz der Art der beruflichen Tätigkeit für die Berufsunfähigkeitsversicherung liegt insoweit auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung (vgl. hierzu OLG Hamm r+s 2008, 122). Auch die Frage, ob andere Renten bestehen oder beantragt wurden (Frage 1.1.e.), die insgesamt eine Höhe von 60% des Bruttoeinkommens übersteigen, stellt einen gefahrerheblichen Umstand dar (vgl. hierzu OLG Frankfurt BeckRS 2011, 05021 auch für den Fall, dass nach bestehenden oder früheren Berufsunfähigkeitsversicherungen gefragt wurde.). Bei der Klägerin lag aufgrund der dortigen objektiven Falschangabe eine sog. Überversicherung vor. Eine Überversicherung kann die Gefahr für den Versicherer erhöhen, dass unberechtigt Leistungsansprüche geltend gemacht werden, weil der Versicherungsnehmer auf die Zahlung der über seinem Einkommen liegenden Rente spekuliert (vgl. Neuhaus, Die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung in Recht und Praxis, S. 14 f. mwN.). Die Höhe des Einkommens ist geeignet, auf den Entschluss des Versicherers, einen Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschließen, Einfluss zu nehmen ( Neuhaus, aaO). Eine zu hohe Rentenleistung kann zudem das Risiko für den Versicherer erhöhen, dass der Versicherungsnehmer bei eingetretener Berufsunfähigkeit kein Interesse mehr daran hat bzw. dieses Interesse zunehmend verlieren könnte, alles zu tun, damit seine Berufsunfähigkeit entfällt. Ein Versicherungsnehmer könnte also beispielsweise „lieber weiter krank sein“, um die über seinem früheren Einkommen liegende Rente zu behalten ( Neuhaus, aaO). Für die Annahme der Arglist seitens der Klägerin sprechen ferner folgende Indizien: Mit E-Mail vom 30.10.2014 bestätigte die Klägerin, dass sie „alle Seiten des Versicherungsvertrags gelesen“ hatte (Anlage B 4). Mit E-Mail vom 03.11.2014 schrieb die Klägerin sodann, dass sie „ alle Punkte des Vertrages ausführlich besprochen hatte und eine Kenntnis des gesamten Werkes bei Unterschrift nicht anzuzweifeln ist.“ (Anlage B 5). Dies spricht dafür, dass die Klägerin sich auch mit den einzelnen Fragen im Antrag ausführlich beschäftigte und insoweit kein falsches Verständnis von den beiden streitgegenständlichen Fragen gehabt haben dürfte. Ferner war der Klägerin ersichtlich (Anlage B 5 und B 6) daran gelegen, möglichst schnell einen Berufsunfähigkeitsschutz zu erlangen. Insbesondere war sie darauf erpicht, dass der Vertrag bereits zum 01.08.2014 beginnen sollte. Ein weiteres Indiz sieht die Kammer darin, dass die Klägerin bereits kurze Zeit nach Vertragsschluss, und zwar am 16.14.2015, also knapp 8 Monate nach Antragstellung, einen Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit bei der Beklagten stellte (vgl. Bl. 152 d. A.). Ebenfalls ist in die Wertung der Kammer die persönliche Anhörung der Klägerin nach Maßgabe von § 141 ZPO eingeflossen. Der Klägerin ist es ihm Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nicht gelungen, die Indizien außer Kraft zu setzen, da sie keine überzeugenden Gründe für die Falschangaben im Versicherungsantrag dargetan hat (vgl. zur persönlichen Anhörung im Rahmen der Arglistanfechtung von Berufsunfähigkeitsversicherungsverträgen KG VersR 2007, 234). Insbesondere steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin fest, dass diese sich sehr genau mit den Bedingungen für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung auseinandergesetzt hat und auch von den für die Beklagte relevanten Umständen Kenntnis hatte. Denn nach den eigenen Erklärungen der Klägerin hatte diese bewusst für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung einen Zeitraum von 10 Jahren nach Abschluss ihrer psychotherapeutischen Behandlung abgewartet, weil sie wusste, dass man etwaige derartige Behandlungen innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraumes vor Antragsstellung angeben muss, sie dies jedoch nicht tun wollte. Ebenfalls war der Klägerin ihr Status als Arbeitslose - ungeachtet einer geringfügigen Tätigkeit als R. - zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Beklagten bewusst. So erklärte sie weiter, dass sie selbst davon ausging, dass ihre Arbeitslosigkeit nicht lange andauern würde. Darüber hinaus konnte die Klägerin keinen überzeugenden Grund dafür dartun, warum sie überhaupt eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen wollte. Hierzu erklärte sie lediglich, dass sie dies schon länger vorhatte. In diesen Kontext passen indes die von der Klägerin erwähnten Rückenschmerzen, die nach ihren eigenen Bekundungen bereits zwei bis drei Monate nach Stellung des Antrages auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung auftraten. Insoweit hält die Kammer die Erklärung der Klägerin, die Rückenschmerzen und Bandscheibenvorfälle seien erst durch eine längere Ausfahrt als Sozius auf dem Motorrad ihres Ehemannes aufgetreten, für wenig glaubhaft, jedenfalls für nicht plausibel. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die Klägerin auf eine Policierung der Berufsunfähigkeitsversicherung durch die Beklagte drängte und sie zu diesem Zeitpunkt schon nach ihren eigenen Bekundungen Rückenschmerzen beklagte. Die Falschangaben der Klägerin im Versicherungsantrag waren auch kausal für die Annahme des Versicherungsantrages seitens der Beklagten. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Gefahrerheblichkeit verwiesen. Nach der Gesamtwürdigung der aufgeführten Indizien steht damit zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin die Beklagte arglistig getäuscht hat. c) Diese arglistige Täuschung war auch gefahrerheblich und kausal für den Abschluss des Versicherungsvertrages. Die Anfechtung erfolgte rechtzeitig innerhalb der von § 124 Abs. 1 u. 2 BGB statuierten Jahresfrist. Die Beklagte erlangte von den die Täuschung begründenden Umständen frühestens durch den Leistungsantrag der Klägerin vom 16.04.2015 Kenntnis. Die Anfechtung wurde im Schreiben vom 04.05.2015 erklärt. 2. Da die Beklagte den Vertrag mithin wirksam aufgrund arglistiger Täuschung der Klägerin angefochten hat und dieser somit nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an als nichtig anzusehen ist, hat die Klägerin gegenüber der Beklagten ebenfalls keinen Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente (Klageanträge zu 2. und 3.). Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 65.551,64 EUR festgesetzt.