OffeneUrteileSuche
Urteil

I-12 O 178/16

LG BOCHUM, Entscheidung vom

1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Werbung mit dem Begriff "Neueröffnung" ist irreführend, wenn das Geschäft durchgehend geöffnet blieb und daher keine Erst- oder Wiedereröffnung im engeren Sinne vorlag. • Ein Zusatzhinweis wie "nach Totalumbau und großer Erweiterung" beseitigt allenfalls den Eindruck einer erstmaligen Eröffnung, nicht aber die Unwahrheit, wenn keine vorherige Schließung stattgefunden hat. • Bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen begründet irreführende Werbung einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 5 UWG; die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG kann die einstweilige Verfügung tragen.
Entscheidungsgründe
Irreführende Werbung durch Ankündigung einer "Neueröffnung" ohne vorherige Schließung • Werbung mit dem Begriff "Neueröffnung" ist irreführend, wenn das Geschäft durchgehend geöffnet blieb und daher keine Erst- oder Wiedereröffnung im engeren Sinne vorlag. • Ein Zusatzhinweis wie "nach Totalumbau und großer Erweiterung" beseitigt allenfalls den Eindruck einer erstmaligen Eröffnung, nicht aber die Unwahrheit, wenn keine vorherige Schließung stattgefunden hat. • Bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen begründet irreführende Werbung einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 5 UWG; die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG kann die einstweilige Verfügung tragen. Streitparteien sind Wettbewerber im Küchen- und Einrichtungsbereich. Die Beklagte gestaltete ihre Filiale in I um und eröffnete ein neues Küchenhaus, zugleich wurde im Einrichtungszentrum umgebaut und erweitert. In Prospekt und Radiowerbung vom 27./28.09.2016 warb die Beklagte mit der "Neueröffnung" des Einrichtungszentrums in I und dem Zusatz "nach Totalumbau und großer Erweiterung". Die Klägerin beantragte und erhielt eine einstweilige Verfügung, die der Beklagten Werbung mit dem Begriff "Neueröffnung" untersagte, soweit sie wie in den Werbemitteln verwendet wurde. Die Beklagte widersprach und berief sich darauf, der Hinweis auf den Umbau mache die Werbung klarstellend und nicht irreführend. Das Gericht hat über die Bestätigung der einstweiligen Verfügung entschieden. • Rechtliche Anspruchsgrundlage und Prüfung: Es liegt ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 5 UWG vor, weil die angegriffene Werbung irreführend ist. • Begriffliche Auslegung: Der durchschnittliche Verbraucher versteht "Neueröffnung" zunächst als erstmalige Öffnung; der Zusatzhinweis kann allenfalls den Eindruck einer Wiedereröffnung vermitteln, nicht aber eine Unwahrheit heilen, wenn keine Schließung erfolgt ist. • Rechtsprechungsanbindung: Das Gericht folgt der Entscheidung des OLG Frankfurt (6 U 120/02), wonach eine durchgehend geöffnete Verkaufsstelle nicht als wiedereröffnet gelten kann; damit ist die Werbeaussage schlicht unwahr und damit irreführend im Sinne des § 3 UWG. • Abgrenzung: Auf das vom Beklagten angeführte OLG Stuttgart-Urteil kann nichts gestützt werden, weil dortige Umstände (teilweise Schließung, Teilräumungsverkauf, Namensänderung, Neugestaltung von Abteilungen) anders gelagert waren. • Interessenabwägung und Verfügungsgrund: Die Abwägung der beiderseitigen Interessen rechtfertigt die einstweilige Verfügung; es wäre der Klägerin unzumutbar, die Werbung über längere Zeit hinzunehmen und auf Schadensersatz zu verweisen. • Dringlichkeit: Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG ist nicht widerlegt, sodass der Verfügungsgrund für die einstweilige Anordnung vorliegt. Die einstweilige Verfügung wird bestätigt; der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 5 UWG zu, weil die Werbung mit "Neueröffnung" irreführend war, da keine vorherige Schließung stattgefunden hatte. Der klares Zusatzhinweis auf Umbau und Erweiterung beseitigt allenfalls den Eindruck einer erstmaligen Öffnung, nicht aber die Unwahrheit der Aussage. Die Interessenabwägung und die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG sprechen für die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.