Urteil
I-1 O 494/15
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBO:2016:0816.I1O494.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Kläger den Darlehensvertrag zur Darlehenskontonummer ### vom 29.5.2006 gegenüber der Beklagten mit Wirkung ab Zugang der Widerrufserklärung vom 24.8.2015 wirksam widerrufen haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 37 % und die Beklagte zu 63 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung sowie über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages. 3 Die Kläger erwarben mit notariellem Angebot vom 22.12.2005 und ebenfalls notariell beurkundeter Annahme vom 29.12.2005 eine Eigentumswohnung in C zu einem Kaufpreis von 91.500,00 Euro von der X Immobiliengesellschaft mbH (X). Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnung musste diese noch saniert werden. Im Vertrag wurde angegeben, dass vom Kaufpreis 64.965,00 Euro auf Herstellungsleistungen entfielen. 4 Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag. Das Angebot der Beklagten datiert vom 25.05.2006. Die Annahme der Kläger vom 29.05.2006. Der Darlehensvertrag wurde grundpfandrechtlich gesichert. Die Vertragsausfertigungen wurden den Klägern per Brief an die Privatanschrift übersendet. Die Beklagte firmierte seinerzeit unter H Bank GmbH. 5 Auf S. 25 f. Des Vertragstextes ist die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung zu finden. Die Widerrufsbelehrung ist auf einem separaten Blatt zu finden, welches auf der zweiten Seite von den Klägern unterzeichnet wurde. Die Seite ist im Fettdruck mit dem Wort „Widerrufsbelehrung“ überschrieben. Hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist heißt es: 6 „Die Frist beginnt frühestens mit der Erhalt dieser Belehrung.“ 7 Auf S. 27 des Vertragstextes ist zudem, ebenfalls auf einer separaten Seite, der Hinweis auf zu leistenden Wertersatz gegeben, der ebenfalls von den Klägern unterzeichnet wurde. 8 Vor Abschluss des Darlehensvertrages hat die Beklagten eine Bonitätsprüfung und eine Beleihungswertermittlung durchgeführt, wobei die Beklagte Vergleichswerte über eine Datenbank im Internet ermittelt hat. Die Beklagte setzte einen Quadratmeterwert von 1.950,00 Euro an und ermittelte bei einer Wohnfläche von ca. 50 m² einen Beleihungswert von 97.500,00 Euro (vgl. Anlage B2). Dabei ist die Beklagte vom Wert der Immobilie nach Abschluss der Sanierungsarbeiten ausgegangen und hat die Immobilie einer Wohnung im Erstverkauf gleichgesetzt. 9 Sowohl bei dem Erwerb der Wohnung, als auch bei Abschluss des Darlehensvertrages hatten die Kläger und die Beklagten keinen persönlichen Kontakt. 10 Der Darlehensvertrag wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 24.08.2015 widerrufen. Der Widerruf wurde seitens der Beklagten zurückgewiesen. 11 Die Kläger haben an die Beklagte im Zeitraum 2006 bis Dezember 2014 insgesamt 51.898,56 Euro an Zins- und Tilgungsleistungen erbracht. 12 Hinsichtlich der Schadenersatzansprüche hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. 13 Die Kläger sind der Ansicht, dass Ihnen ein Schadenersatzanspruch aufgrund Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick auf einen Wissensvorsprung der Beklagten in Bezug auf eine sittenwidrige Überteuerung der Eigentumswohnung zustehe. Die Kläger behaupten, dass der Kläger zu 2) und sein Bruder im Spätherbst 2005 von einem Herrn N kontaktiert worden seien, der sich als Kapitalanlagevermittler und Repräsentant der Firma J Unternehmensgruppe vorgestellt habe. Herr N habe das Interesse der Kläger am Erwerb einer Kapitalanlage geweckt. Er sei persönlich in der Wohnung der Kläger vorstellig geworden und habe diesen das hier streitgegenständliche Objekt der Parkwohnanlage M in C vorgestellt. Dazu habe er das in der Anlage K5 zur Klageschrift befindliche Prospekt überreicht und die Vorzüge des Objekts erläutert. Er habe die Rentabilität des Objekterwerbs anhand einer Prognoseberechnung (Anlage K6 zur Klageschrift) vorgerechnet. Die Kläger behaupten weiter, dass Herr N die Wohnung als hoch rentabel bezeichnet habe und dass hohe Mieteinnahmen und Steuervorteile garantiert seien. Die Wohnung würde sich durch die Mieteinnahmen selbst tragen. Auch habe Herr N ausgeführt, dass der Verkaufspreis dem Verkehrswert entspreche. Aufgrund der Erstvermietungsgarantie (Anlage K7 zur Klageschrift) und einer N1 GbR seien sichere Einnahmen zu erwarten. Es seien eine Quadratmetermiete von 5,00 Euro und damit bei einer 54 m² großen Wohnung eine Miete von 270,00 Euro zu erwarten. Herr N habe zudem auf die hohe Nachfrage hingewiesen, so dass eine schnelle Entscheidung notwendig sei. Zudem habe er ausgeführt, dass die Kläger sich um nichts Weiteres kümmern müssten. Die Kläger bräuchten lediglich im Rahmen eines notariellen Termins ein Angebot unterzeichnen und Herr N werde anschließend den Rest erledigen. Herr N habe ausgeführt, dass die Beklagte bereits als finanzierende Bank zur Verfügung stehe. Herr N habe sich einer engen Zusammenarbeit zwischen der X als Verkäuferin, der J als Finanzierungsvermittler und der Beklagten als finanzierender Bank gerühmt. Die Kläger behaupten daher weiter, dass eine enge und organisierte Zusammenarbeit zwischen der X, der J und der Beklagten gegeben sei. Herr N habe die Beklagte als feststehendes Kreditinstitut für die Immobilie benannt. Die Beklagte habe im Rahmen einer Vertriebsstruktur mit den Initiatoren des Projekts, sprich der J und der X ständige Geschäftsbeziehungen unterhalten und eng mit diesen zusammengearbeitet. Die Darlehensanträge und die Selbstauskünfte zur Bonität seien über die J an die Beklagte gesendet worden, wobei das Einholen dieser Auskünfte unstreitig ist. Die Kläger behaupten, dass der wahre Wert der Immobilie bei Verkauf lediglich bei 31.080,00 Euro gelegen und die Beklagte Kenntnis davon gehabt habe. In den Anfangsjahren sei zudem eine Miete von lediglich etwa 185,00 Euro erzielt worden. Die Kläger behaupten im Zeitraum 2006 bis 2014 Mieteinnahmen in Höhe von 22.221,71 Euro erzielt zu haben, so dass sich unter der Berücksichtigung der gezahlten Annuitäten der Schaden in Höhe von 29.676,85 Euro errechne. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätten die Kläger die Verträge nicht abgeschlossen. 14 Die Kläger sind der Ansicht, dass nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist des Darlehensvertrage belehrt worden sei. Zudem sei auch die Belehrung über die Widerrufsfolgen irreführend. Der Zusatz für die finanzierten Geschäfte sei zudem irreführend. Auch sei dort der Zusatz „Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden“ entgegen der Musterwiderrufsbelehrung eingefügt worden. 15 Die Kläger beantragen: 16 1) die Beklagte zu verurteilen, an sie 29.676,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 17 2) festzustellen, dass Ansprüche der Beklagten gegen die Kläger aus dem bei der Beklagten unter der Darlehenskontonummer ### geführten Darlehensvertrag nicht bestehen. 18 Die Anträge zu 1) und 2) Zug um Zug gegen Auflassung und Eintragung des im Grundbuch des AG C von C zu Blatt ### verzeichneten Wohnungseigentums, bestehend aus einem 35,19/1.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück ## der Flur #, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. # bezeichneten Wohnung nebst Keller. 19 Soweit ein Schadenersatzanspruch der Kläger von der Kammer verneint wird, beantragen diese hilfsweise, 20 festzustellen, dass die Kläger den Darlehensvertrag zur Darlehenskontonummer ### vom 29.5.2006 gegenüber der Beklagten mit Wirkung ab Zugang der Widerrufserklärung vom 24.8.2015 wirksam widerrufen haben. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Landgericht Bochum nicht für die Entscheidung zuständig sei. Die Beklagte bestreitet die Ausführungen zur „Anwerbung“ der Kläger sowie die Höhe der Mieteinnahmen mit Nichtwissen. Die Beklagte behauptet, dass die Kläger bereits im Jahr 2006 aufgrund der geringeren Mieteinnahmen Kenntnis von eventuellen Schadenersatzansprüchen hätte haben müssen. Bezüglich des Widerrufs der auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen beruft sich die Beklagte auf die Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung. Der Widerruf sei zudem rechtsmissbräuchlich. Ein eventuelles Widerrufsrecht zudem auch verwirkt. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Klage ist zulässig aber nur mit dem Hilfsantrag begründet. 26 Das Landgericht Bochum ist sachlich gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG zuständig. 27 Die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich des Antrag zu 1) ergibt sich aus § 29c Abs. 1 ZPO i.V.m. § 312b BGB. Nach dem Vortrag der Kläger ist es zur Vertragsanbahnung in der Wohnung der Kläger selbst sowie in der Wohnung des Bruders des Klägers zu 2) gekommen. Die diesbezüglichen Darlegungen des Klägers brauchen als doppelrelevante Tatsachen im Rahmen der Zulässigkeit nicht nachgewiesen werden. Die von den Klägern vorgetragenen Vertragsgespräche mit dem Zeugen N sind streitig und bei der Prüfung einer Aufklärungspflichtverletzung zu berücksichtigen. 28 Die örtliche Zuständigkeit des LG Bochum ist hinsichtlich des Antrags zu 2) sowie hinsichtlich des Hilfsantrages nach § 29 ZPO gegeben. Es sind jeweils negative Feststellungsklagen gegeben, die darauf abzielen, dass die Hauptleistungspflicht der Kläger in Bezug auf den Darlehensvertrag nicht gegeben ist. Es ist daher auf den Erfüllungsort der Hauptleistungspflicht der Kläger nach § 269 Abs. 1 BGB abzustellen, der bei Geldschulden wie vorliegend grundsätzlich am Wohnort der Schuldner, vorliegend also der Kläger liegt. 29 Die Feststellungsklagen sind als solche gem. § 256 ZPO zulässig. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung ist gegeben. Hinsichtlich des Hilfsantrages, da die Klage die Frage der Beendigung der Darlehensverträge durch Widerruf und die Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis zum Gegenstand hat. Die Klärung der Beendigung eines Vertrages kann typischerweise im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden (vgl. § 256 ZPO; OLG Dresden, Urteil vom 11. Juni 2015 - 8 U 1760/14 -, juris, Rn. 22; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256, Rn. 4 m.w.N.). 30 Wenn eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, etwa weil von der Bereitschaft des Beklagten zur Leistung schon auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin auszugehen ist, bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 8; BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94 -, BGHZ 130, 59-70, Rn. 16 und 17). So liegt der Fall hier. Es besteht hinreichende Gewähr, dass die Beklagte, die der Bankenaufsicht unterliegt, auch einem rechtskräftigen Feststellungsurteil nachkommen würde (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94 -, BGHZ 130, 59-70, Rn. 16 und 17). 31 Die Klage ist mit den Hauptanträgen unbegründet. 32 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 29.676,85 Euro gegen die Beklagten aufgrund Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gem. §§ 280 Abs. 1 und. 3, 241 Abs. 2 BGB. 33 Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprunges ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st. Rspr. z.B. 23.03.2004 XI ZR 194/02). Von einer solchen sittenwidrigen Überteuerung ist auszugehen, wenn der Verkaufspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Wohnung (vgl. BGH 146, 298, 301 ff.). 34 Es kann dahinstehen ob dies überhaupt der Fall war. Nach st. Rspr. des BGH ist eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines konkreten Wissensvorsprunges über ein besonders grobes Missverhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert einer Immobilie nämlich nur gegeben, wenn auch positive Kenntnis von diesem Missverhältnis gegeben ist (BGH Urteil vom 19.06.2007 XI ZR 402/16). Eine solche positive Kenntnis konnten die Kläger nicht ausreichend darlegen. Aus der von der Beklagten vorgelegten Beleihungswertermittlung geht hervor, dass die Beklagte von einem Verkehrswert nach Sanierung in Höhe von 97.500,00 Euro ausging. Angesichts der nach dem Kenntnisstand der Beklagten aufgrund des Vertragsinhaltes noch vorzunehmenden umfassenden Sanierung spricht auch nichts gegen diese Wertermittlung. Der angenommene Verkehrswert der Beklagten lag daher sogar höher als der Verkaufspreis. Die Kläger sind diesem qualifizierten Sachvortrag der Beklagten nicht entgegengetreten. 35 Auch aus den Umständen ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte Kenntnis von einer sittenwidrigen Überteuerung hätte haben können. Ausnahmsweise steht eine solch bloße Erkennbarkeit der positiven Kenntnis dann gleich, wenn sich die sittenwidrige Überteuerung einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste und er so nach Treu und Glauben nicht berechtigt war, die Augen davor zu verschließen (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2008, Az.: XI ZR 221/07). Die Kläger haben keine Umstände dargelegt, die eine solche Annahme begründen. So ist insbesondere nicht vorgetragen, dass und in welchem Umfang die Beklagte Kenntnis von den wertbegründenden Merkmalen der Eigentumswohnung gehabt haben soll. 36 Zugunsten der Kläger ist auch keine Beweiserleichterung aufgrund eines institutionalisierten Zusammenwirkens der Beklagten mit dem Zeugen N gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH WM 2008, 1121) wird die Kenntnis von einer sittenwidrigen Überteuerung auch bei institutionalisiertem Zusammenwirken nicht vermutet. 37 Ein Schadenersatzanspruch ergibt sich auch nicht hinsichtlich unwahrer Angaben in Bezug auf die zu erwartende Miete. Es ist bereits nicht vorgetragen, dass durch die Beklagte oder den Zeugen N konkret falsche Tatsachenbehauptungen gegeben waren. Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass die Prognostizierung von Mieteinnahmen in Höhe von 5 Euro/qm aus der damaligen Sicht falsch war, sondern lediglich, dass sich die Mieteinnahmen nicht wie erwartet entwickelt hätten. Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Anspruch überhaupt bestanden hat, sind etwaige Ansprüche aber aufgrund eingetretener Verjährung gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar. Die Verjährung ist bereits Ende 2009 eingetreten. Den Klägern waren spätestens Anfang 2006 aufgrund der überreichten Prognoserechnung sowie den Anpreisungen des Zeugen N sämtliche relevanten Tatsachen im Hinblick auf die Mieteinnahmen bekannt. Schon aus der Prognoseberechnung ergibt sich, dass die zu erwartenden Mieteinnahmen lediglich bei etwa 270,00 Euro liegen sollten und damit keinesfalls die geschuldeten Annuitäten in Höhe von 540,61 Euro im Hinblick auf den abzuschließenden Darlehensvertrag abdecken konnten. Auch die behaupteten Umstände, die aus Sicht der Kläger für ein institutionalisiertes Zusammenwirken und damit eine Haftung der Beklagten sprechen, beruhen auf Mitteilungen im Rahmen der Vertragsanbahnung. 38 Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. Da kein Anspruch der Kläger gegeben ist, ist auch der Antrag zu 2) unbegründet. 39 Der Hilfsantrag ist begründet. Den Klägern steht ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB (Fassung vom 23.07.2002) zu. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Vorschriften der BGB-InfoV 40 (Fassung vom 02.12.2004) berufen. Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Ob mit den Abweichungen von der Musterbelehrung eine inhaltliche Änderung verbunden ist oder ob sich die Abweichung für den Verbraucher nachteilig darstellt, ist unerheblich (vgl. BGH Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10). Es ist nach der Rechtsprechung des BGH maßgebend, ob der Wortlaut der Belehrung in jeder Hinsicht vollständig dem Muster in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entspricht. 41 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat zunächst grundsätzlich auf den Seiten 25 und 26 des Darlehensvertrages die Musterbelehrung wortwörtlich und auch optisch vollständig übernommen. Unschädlich ist insoweit auch, dass die Beklagte auf der zweiten Seite der Widerrufsbelehrung den zusätzlichen Hinweis für finanzierte Geschäfte nach Gestaltungshinweis 9 eingebracht hat, obwohl ein solches Geschäft gerade nicht vorliegt. Nach Gestaltungshinweis 9 kann der Zusatz bei Nichtvorliegen eines finanzierten Geschäftes entfallen. Die Verwendung des Wortes „kann“ bedeutet, dass es im Ermessen der Bank liegen muss, ob der Zusatz aufgenommen wird. In jedem Fall kann die Aufnahme dieses Zusatzes nicht zum Entfallen des Musterschutzes führen. 42 Auf Seite 27 des Vertrages führt die Beklagte aber zusätzlich Hinweise auf den zu leistenden Wertersatz im Falle des Widerrufs ein, die in der Musterbelehrung nicht vorhanden sind. Diese Hinweise sind als Teil der Widerrufsbelehrung zu verstehen. Sie beziehen sich ausdrücklich auf diese und werden von einem durchschnittlichen Verbraucher als einheitliche Belehrung über das Widerrufsrecht verstanden. Dass die Beklagte sich die Widerrufsbelehrung auf S. 26 sowie den Hinweis auf S. 27 separat hat unterzeichnen lassen, führt zu keiner anderen Bewertung. 43 Die Beklagte hat jedenfalls die Belehrung einer eigenen Bearbeitung unterzogen. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 BGB. Die Kläger verlieren den Rechtsstreit in Höhe der Anträge zu 1 und zu 2 (=29.676,85 Euro). Die Beklagten verlieren den Rechtsstreit in Höhe des Hilfsantrages (=51.898,56 Euro). Die Kostenquote beträgt daher 63 % zu 37 % zu Lasten der Beklagten. 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. 46 Der Streitwert wird auf 81.575,41 Euro festgesetzt. 47 Rechtsbehelfsbelehrung: 48 Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.