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Urteil

5 S 81/15

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2016:0219.5S81.15.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.05.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.05.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte das Computerspiel „P“ am 04.05.2011 um 14:39:17 Uhr und am 05.05.2011 um 19:09:07 Uhr im Wege des „Filesharings“ über eine Tauschbörse zur Verfügung gestellt hat und die Klägerin daraus Schadensersatz und Abmahnkosten von ihm verlangen kann. Nach Ermittlungen der von der Klägerin eingeschalteten Firma M und Anwendung der Software "File Sharing Monitor" und zwei von der Klägerin erwirkten Beschlüssen des Landgerichts Köln, Az. 233 O 223/11 für den Verstoß am 04.05.2011 und 213 O 151/11 für den Verstoß am 05.05.2011 teilte die E der Klägerin mit, dass die ermittelten IP-Adressen # und # zu den genannten Zeiten dem Internetanschluss des Beklagten zuzuordnen seien. Unter dem 30.06.2011 wurde der Beklagte entsprechend abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Klägerin beantragte am 27.06.2013 den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten, welcher mangels korrekter Anschrift nicht zugestellt werden konnte. Am 24.10.2014 beantragte die Klägerin die Neuzustellung des Mahnbescheides. Dieser wurde am 31.10.2014 zugestellt. Nach eingelegtem Widerspruch vom 04.11.2014 durch den Beklagten wurde das Verfahren am 13.11.2014 zunächst an das Amtsgericht Charlottenburg abgegeben und mit Beschluss vom 07.01.2015 an das Amtsgericht Bochum verwiesen. Die Klägerin behauptet, die Verwertungsrechte für das streitgegenständliche Computerspiel inne zu haben. Das Mutterunternehmen in Österreich habe die Nutzungs- und Vertriebsrechte von der Firma D1 mit Vertrag vom 08.03.2011 erworben. Darin sei auch die Sublizenzierung an sie vereinbart. Die Klägerin hat erstinstanzlich einen Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 300,00 Euro sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 368,00 Euro geltend gemacht. Sie hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieser Beträge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2011 zu verurteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Er hat ferner bestritten, die Urheberrechtsverletzung begangen oder zugelassen zu haben. Er hat behauptet, seine Frau, die Zeugin M2, habe ebenfalls freien Zugang zum Internetanschluss gehabt. Er habe seine Ehefrau befragt und diese habe bestritten, Filesharing begangen zu haben. Er habe die Computer im Haushalt auf die streitgegenständliche Datei hin untersucht und diese nicht gefunden. Der verwendete Router sei passwortgeschützt beziehungsweise WPA 2 gesichert gewesen. Das Amtsgericht Bochum hat mit Urteil vom 28.05.2015 zum Az. 40 C 21/15, auf das hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, der Beklagte habe seine sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Das Amtsgericht sei zudem fehlerhaft dem Beweisangebot der Klägerin, die die Ehefrau des Beklagten, Frau M2, für die Tatsache benannt hat, dass diese keinen Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten hatte sowie dafür, dass diese die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen nicht begangen hat, nicht nachgekommen. Die Klägerin hat die Klage im Verhandlungstermin am 22.01.2016 dahingehend erweitert, dass sie als Schadensersatz statt 300,00 Euro nunmehr 1.000,00 Euro begehrt. Sie beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Bochum, Geschäftszeichen 40 C 21/15, zu verurteilen, 1. an die Klägerin 368,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2015 zu zahlen, 2. an die Klägerin weitere 1.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 300,00 Euro seit dem 12.07.2015 und aus 700,00 Euro seit dem 22.01.2016 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage auch bezüglich des erweiterten Klageantrages abzuweisen und im Übrigen die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte behauptet unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter, keine Rechtsverletzung begangen zu haben. Seine Ehefrau sei Ärztin und habe den Internetanschluss täglich benutzt. Sie habe im Jahre 2011 hauptsächlich in der Nachtschicht gearbeitet und sei tagsüber in der Regel zuhause gewesen. Sie habe das Internet hauptsächlich für die Recherche für ihre Dissertation sowie für ihre Arbeit genutzt. Sie habe sich über das Weltgeschehen über die gängigen Nachrichtenseiten informiert. Ferner habe sie das Internet zum Online-Banking genutzt, E-Mails empfangen und versendet und Streaming-Portale wie "Z" genutzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Im Zuge der Beweisaufnahme durch die Kammer hat sich die Zeugin M2 auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO berufen. II. Die erfolgte Klageerweiterung ist auch noch in der Berufungsinstanz zulässig. Auch wenn die Klägerin erstinstanzlich lediglich einen Betrag in Höhe von 300,00 Euro als Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie geltend gemacht hat, konnte sie in der Berufungsinstanz die Klageforderung entsprechend ihrem Antrag auf 1.000,00 Euro erweitern, weil dem erweiterten Anspruch dieselben Tatsachen zu Grunde liegen wie dem erstinstanzlichen Antrag, sodass eine gem. §§ 264 Nr. 2, 529, 531 ZPO zulässige Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache vorliegt. Sowohl die Berufung der Klägerin als auch die erweiterte Klage sind jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 Euro gem. § 97 UrhG und auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 368,00 Euro gem. § 97 a UrhG. Eine Urheberrechtsverletzung des Beklagten bezüglich des Computerspiels "P" am 04.05.2011 und 05.05.2011 kann nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden. Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 „T“; BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 „N“; BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 „C“; BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 „U #“). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anspruchsinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 „U #“). Der Anschlussinhaber genügt dieser Darlegungslast, wenn er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber auch im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/124). Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von ebenfalls im Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss genügt diesen Anforderungen nicht. Auch kommt es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt an (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14). Der Beklagte ist nach Auffassung der Kammer seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Er hat bereits erstinstanzlich dargelegt, dass der Internetanschluss auch von seiner Ehefrau, Frau M2, genutzt wurde. Zwar erfolgte der weitergehender Vortrag des Beklagten hinsichtlich des konkreten Nutzungsverhaltens der Ehefrau in Bezug auf den Internetanschluss erst zweitinstanzlich, allerdings wurde der Kläger erst durch die Kammer darauf hingewiesen, dass im Rahmen der sekundären Darlegungslast des Beklagten eine substantiierte Darlegung des Beklagten durch konkrete Schilderungen des tatsächlichen Nutzungsverhalten der Ehefrau im Hinblick auf den Internetanschluss erforderlich ist, um aufzuzeigen, dass diese als Täterin der Rechtsverletzung tatsächlich in Betracht kommt. Ein entsprechender Hinweis durch das Amtsgericht unterblieb insofern konsequent, da nach dessen Rechtsauffassung der Beklagte bereits mit dem erstinstanzlichen Vortrag seiner sekundären Darlegungslast genügt hat. Der Einwand der Klägerin, dass der weitergehende Vortrag des Beklagten auch ohne einen richterlichen Hinweis bereits in erster Instanz geboten gewesen wäre, da insbesondere dem Bevollmächtigten des Beklagten bekannt gewesen sei, wie weit die sekundäre Darlegungslast reicht, greift nicht durch. Auch wenn inzwischen höchstrichterlich geklärt sein dürfte, dass die pauschale Angabe, der Internetanschluss werde auch eigenständig durch ein Familienmitglied genutzt, nicht ausreichend ist, um der sekundären Darlegungslast nachzukommen, musste dies nicht zwangsläufig dem Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten bekannt sein. Zu weiterem Vorbringen bestand erstinstanzlich schon deswegen keine Veranlassung, da das Amtsgericht die Rechtsauffassung vertreten hat, dass der erstinstanzliche Vortrag des Beklagten ausreichend ist. Der Beklagte hat glaubhaft vorgetragen, dass seine Ehefrau als Täterin ernsthaft in Betracht kommt, da sie eigenständig Zugang zum Internetanschluss habe und diesen auch regelmäßig nutze. Insbesondere der Vortrag des Beklagten dahingehend, dass seine Frau unter anderem Streaming-Portale wie "Z“ nutze, lässt die grundsätzliche Nutzung von Filesharingprogrammen durchaus denkbar erscheinen. Allein die Tatsache, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Computerspiel um einen sogenannten "Ego-Shooter" handelt, steht dem nicht entgegen. Das vorgetragene Nutzungsverhalten der Ehefrau des Beklagten spiegelt das einer jungen, modernen Frau wider, so dass auch das Spielen eines "Ego-Shooters" - diese werden gerichtsbekannt auch von vielen Frauen gespielt - durchaus lebensnah ist. Der Beklagte war auch nicht gehalten ausdrücklich zu erklären, dass seine Ehefrau die einzige ist, die neben ihm eigenständigen Zugang zum streitgegenständlichen Internetanschluss hat. Denn allein durch seinen Vortrag zum Nutzungsverhalten der Ehefrau hat der Beklagte ausreichend dargelegt, dass ein anderer als Täter ernsthaft in Betracht kommt. Ob dann noch weitere Dritte ebenfalls als Täter in Betracht kommen, ist unerheblich. Demgemäß hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast genügt. Hierdurch ändert sich die zu Lasten der Klägerin bestehende Beweislast für die Rechtsverletzung des Beklagten nicht. Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1, 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 75/14 "U #"). Der Beweis ist durch die Klägerin nicht erbracht worden. Die von der Klägerin benannte Zeugin M2 hat sich im Rahmen der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme berechtigt auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau des Beklagten gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO berufen, so dass eine für eine Rechtsverletzung des Beklagten ergiebige Zeugenaussage nicht vorliegt. Eine zu Lasten des Beklagten bestehende Beweislast ergibt sich auch nicht gemäß der Auffassung des OLG München im Urteil vom 14.01.2016 zum Az. 29 U 2593/15, RZ 43, unter Berücksichtigung des von der Zeugin M2 ausgeübten Zeugnisverweigerungsrechts. Denn das OLG München ist in dieser Entscheidung davon ausgegangen, dass der dortige Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt hat und deswegen die Beweislast zur Widerlegung der dann für die Klägerin streitenden Vermutung beim Beklagten liegt, weswegen sich die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch seine Kinder zu seinen Lasten auswirkte. Vorliegend ist der Beklagten seiner sekundären Darlegungslast jedoch, wie ausgeführt, gerade nachgekommen, so dass die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch die Zeugin M2 zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin geht. Eine dem Beweisführer nachteilige Beweiswürdigung der Zeugnisverweigerung ist grundsätzlich unzulässig, sofern nicht besondere, konkret festgestellte Indizien Rückschlüsse für die einer Partei nachteilige Beweiswürdigung rechtfertigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 383 ZPO, Rn. 7), was vorliegend aber nicht der Fall ist. In dem Berufen auf das Zeugnisverweigerungsrecht durch die Zeugin kann keine Beweisvereitelung durch den Beklagten gesehen werden, da die Entscheidung eines Zeugen, nicht aussagen zu wollen, eine höchstpersönliche ist. Das Gericht konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung insbesondere auch nicht erkennen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in irgendeiner Form Druck auf die Zeugin ausgeübt hat. Seine im Termin erfolgte Erklärung dahingehend, dass sich die Zeugin voraussichtlich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen werde, ist auch ohne eine Einflussnahme auf die Zeugin lebensnah denkbar. Immerhin handelt es sich bei dem Beklagten um den Ehemann der Zeugin, so dass nach dem allgemeinen Lauf der Dinge davon ausgegangen werden kann, dass sich die Eheleute vor dem Termin darüber unterhalten, ob die Zeugin aussagen wird oder nicht. Die Zeugin ist Ärztin und machte auf die Kammer einen selbstsicheren und gewandten Eindruck, so dass von einer eigenverantwortlichen Entscheidung über die Zeugnisverweigerung auszugehen ist. Eine unberechtigte Einflussnahme und damit eine Beweisvereitelung sind selbst dann nicht gegeben, wenn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit der Zeugin über die Möglichkeiten und Wirkungen des Zeugnisverweigerungsrechts gesprochen hat. Eine Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht erfolgt ohnehin auch durch das Gericht. Zudem würde auch dann die Zeugin nur von dem ihr prozessrechtlich zustehenden Recht Gebrauch machen. Dabei darf nicht unbeachtet bleiben, dass Sinn und Zweck eines solchen Zeugnisverweigerungsrechts gerade ist, die familiäre Verbundenheit und das regelmäßig bestehende Pflichtgefühl gegenüber der Familie der Beschaffung einer Aussage im gerichtlichen Verfahren vorzuziehen. Ein Anspruch gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht aus Störerhaftung. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung eines Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 „C“). Eine derartige Störerhaftung ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass der Beklagte seiner Ehefrau den eigenständigen Zugang zum Internetanschluss ermöglicht hat. Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 „C“). Denn bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass zum einen die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und zum anderen Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Hinblick auf das – auch grundrechtlich geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) – besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen. Erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 „C“). Anhaltspunkte dafür, dass Anlass für eine solche Befürchtung bestand, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Eine Belehrung oder Überwachung der Ehefrau durch den Beklagten war also nicht erforderlich. Eine Störerhaftung der Beklagten ergibt sich auch nicht aufgrund eines ungesicherten WLAN-Anschlusses. Der Beklagte hat vorgetragen, der Anschluss sei durch ein Passwort geschützt und WPA 2 gesichert gewesen. Die Klägerin ist dem nicht substantiiert entgegengetreten und hat nicht geltend gemacht, dass ein missbräuchlicher Zugriff durch Dritte von außen stattgefunden hat. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Die Frage der Berufung der Familienangehörigen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht und etwaige dahingehende Folgen für die Beweiswürdigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Filesharing-Fälle, betrifft keinen Einzelfall und bedarf der Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung.