Beschluss
I-7 T 440/14
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBO:2015:0324.I7T440.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 01.10.2014 wird der zuständige Gerichtsvollzieher angewiesen, unter Abstandnahme von den bisherigen Bedenken die Auskünfte Dritter gemäß dem Antrag vom 27.06.2014 einzuholen. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Gerichtsgebühr nach KV-Nr. 2121 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird nicht erhoben. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 2 3 Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist gemäß § 793 ZPO statthaft. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Erinnerung des Gläubigers vom 01.10.2014 gemäß § 766 Abs. 2 Alt. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig beim Amtsgericht eingegangen. 4 3 5 Die sofortige Beschwerde ist begründet. Der zuständige Gerichtsvollzieher ist wie aus dem Tenor ersichtlich anzuweisen. 6 4 7 Die Voraussetzungen für die Einholung der mit Vollstreckungsauftrag vom 27.06.2014 beantragten Drittauskünfte liegen vor. Der Gerichtsvollzieher darf gemäß § 802 l Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 2 ZPO Auskünfte bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und beim Bundeszentralamt für Steuern einholen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt. Bedenken gegen das Vorliegen der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Der Schuldner ist zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 08.09.2014 nicht erschienen. Die Einholung der Auskünfte gemäß § 802 l ZPO ist deshalb zur Vollstreckung auch erforderlich. Angesichts der Nichtabgabe der Vermögensauskunft können Informationen über Vollstreckungsmöglichkeiten nur durch die Drittauskünfte erlangt werden. 8 5 9 Nach § 802 l Abs. 1 S. 2 ZPO ist die Erhebung von Auskünften nur zulässig, soweit die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500,00 Euro betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind. Vorliegend betragen die zu vollstreckenden Ansprüche mehr als 500,00 Euro. 10 6 11 Es ist streitig, welche Positionen in die Berechnung der zu vollstreckenden Ansprüche einzubeziehen sind. Nach wohl herrschender Meinung werden beim Vollstreckungsbescheid neben der Hauptforderung jedenfalls die im Bescheid titulierten Verfahrenskosten sowie die dort üblicherweise festgesetzten Zinsen berücksichtigt (Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 802 l, Rn. 4; Münchener Kommentar-Wagner, ZPO, 2012, § 802 l, Rn. 26; Musielak-Voit, ZPO, 2014, § 802 l, Rn. 8; Prütting/Gehrlein-Meller-Hannich , ZPO, 5. Aufl., § 802 l, Rn. 9 sowie statt vieler noch weiter gehend: LG Münster, Beschluss vom 14.05.2014, 5 T 113/14; LG Köln DGVZ 2014, 149 f.; LG Lüneburg, Beschluss vom 05.05.2014, 5 T 33/14). Nach der Gegenansicht sind alle Nebenforderungen außer Acht zu lassen, auch wenn sie im Vollstreckungsbescheid tituliert sind. Ein Teil dieser Gegenansicht bezieht neben der Hauptforderung noch die Kosten des Gerichtsverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten) ein, wenn sie mit tituliert sind (LG Darmstadt, Beschluss vom 27.02.2014, 5 T 82/14, zitiert nach Juris; AG Offenbach DGVZ 2014, 104 f.). Die noch weiter gehende Auffassung berücksichtigt im Rahmen des § 802 l Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 ZPO – ebenso wie das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss – nur die titulierte Hauptforderung (BeckOK ZPO-Fleck, § 802 l, Rn. 5; AG Bretten DGVZ 2014, 265 ff.; AG Osnabrück DGVZ 2014, 244). 12 7 13 Entgegen diesen letztgenannten Ansichten ist in die Berechnung gemäß § 802 l Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 ZPO nicht nur die Hauptforderung einzubeziehen. Zu berücksichtigen sind außerdem jedenfalls die titulierten Kosten des Gerichtsverfahrens zur Erwirkung des Vollstreckungsbescheides (83,75 Euro). Dies entspricht der Rechtsprechung des Landgerichts Darmstadt und des Amtsgerichts Offenbach. Gemeinsam mit der Hauptforderung (482,55 Euro) ist die Wertgrenze des § 802 l Abs. 1 S. 2 ZPO also überschritten (566,30 Euro). 14 8 15 Die Ausführungen des Amtsgerichts Bretten zur teleologischen Reduktion überzeugen insoweit nicht. Sie beschränken sich darauf zu begründen, weshalb der Begriff der Nebenforderungen in Halbsatz 2 sowohl die titulierten als auch die nicht titulierten Nebenforderungen umfasst. Anzuknüpfen ist jedoch an den Begriff der zu vollstreckenden Ansprüche in Halbsatz 1. Halbsatz 1 bezeichnet die einzubeziehenden Ansprüche positiv und ist deshalb die maßgebende Grundnorm. Hingegen stellt Halbsatz 2 die Ausnahmevorschrift dar. In Halbsatz 1 ist eben gerade nicht die Hauptforderung als maßgeblich benannt, sondern ein weiterer Kreis von Ansprüchen, nämlich der der zu vollstreckenden Ansprüche. Hätte die Hauptforderung maßgeblich sein sollen, hätte nichts näher gelegen, als dies in Halbsatz 1 auch so zu formulieren. Das Gesetz differenziert durchaus auch an anderen Stellen zwischen dem Begriff des Hauptanspruchs bzw. der Forderung in der Hauptsache (§§ 720 a. Abs. 3, 708 Nr. 11 ZPO) und dem zu vollstreckenden Betrag (§ 709 S. 2 ZPO). 16 9 17 Die im angefochtenen Beschluss zugrundegelegte Auffassung überzeugt auch im Hinblick auf die zur Auslegung heranzuziehende Gesetzesbegründung nicht. Der Gesetzesbegründung lässt sich der ihr von der Gegenansicht beigelegte Sinn nach Ansicht der Kammer gerade nicht entnehmen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf ging noch von einer zu vollstreckenden Gesamtforderung von mindestens 600,00 Euro aus, ohne jegliche Differenzierung in Hauptforderung, Zinsen, sonstige Nebenforderungen, Verfahrenskosten oder Zwangsvollstreckungskosten (Bundestags-Drucksache 16/10069, S. 8 u. 33). Der Bundestagsdrucksache 16/13432 lässt sich eine solche – etwa an § 4 ZPO zu orientierende – Differenzierung ebenfalls nicht entnehmen. Dies würde dem in der Begründung ausdrücklich genannten Sinn der Formulierung – nämlich für alle Beteiligten eine klare Abgrenzung zu schaffen – auch widersprechen. Klarheit schafft vielmehr die in der Gesetzesbegründung nunmehr vorgesehene Anknüpfung an den titulierten Betrag. Der Vollstreckungstitel ist der zentrale Begriff des Vollstreckungsrechts, während die Differenzierung in verschiedene Arten von Forderungen dem materiellen Recht entnommen ist. Dieses kann im Interesse der Praktikabilität und Formalisierung in der Zwangsvollstreckung nur äußerst begrenzt Berücksichtigung finden. Dem würde es widersprechen, den Vollstreckungsorganen aufzuerlegen, aus dem titulierten Betrag Forderungen heraus zurechnen, die nach materiell-rechtlichen Gesichtspunkten (vorgerichtliche Kosten, Mahnkosten oder gar Früchte bzw. Nutzungen) zu bestimmen sind. Die Gesetzesbegründung knüpft vielmehr ganz eindeutig an den Betrag der titulierten Forderung an. Aus der Berechnung ausgenommen sind danach in der Tat nur Zwangsvollstreckungskosten und nach Titelerlass auflaufende Zinsen. Inwieweit Zinsen und sonstige Nebenforderungen hier einzubeziehen sind, kann, wie eingangs ausgeführt, hier jedoch dahinstehen. Vorliegend ist die Wertgrenze bereits durch die Zusammenrechnung der titulierten Hauptforderung mit den titulierten Verfahrenskosten überschritten. 18 10 19 Der zuständige Gerichtsvollzieher ist daher anzuweisen, die mit Auftrag vom 27.06.2014 beantragten Drittauskünfte unter Abstandnahme von seinen bisherigen Bedenken einzuholen. 20 11 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Gesonderte Kosten für das Verfahren 1. Instanz fallen nicht an. Von der Erhebung von Gerichtskosten ist abzusehen, da der Schuldner hier der Beschwerdegegner ist; der Beschwerde des Gläubigers wurde stattgegeben. 22 12 23 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da derzeit kein Zulassungsgrund vorliegt. Die Auffassung, nur die titulierte Hauptforderung sei in die Berechnung der Wertgrenze gemäß § 802 l Abs. 1 S. 2 ZPO einzubeziehen, ist vereinzelt geblieben. 24 13 25 Rechtsmittelbelehrung: 26 14 27 Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, da mangels Zulassungsgründen die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde und ein sonstiges Rechtsmittel im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 574 ZPO).