Urteil
8 S 17/14
LG BOCHUM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Filesharing-Verstößen bemisst sich der Gegenstandswert des vorprozessualen Unterlassungsanspruchs nach der für den Einzelfall geschätzten Lizenzanalogie; bei fehlender marktüblicher Lizenz ist eine pragmatische Schätzung anhand gängiger Kaufpreise zulässig.
• Zur Vermeidung von Überkompensation kann der Schadensersatz bei Filesharing pauschaliert geschätzt werden; die Kammer schätzt hier den Schadensersatz mit 1.000 € und damit den Streitwert des Unterlassungsanspruchs auf 2.000 €.
• Auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 2.000 € stehen nach §97a UrhG Abmahnkosten in Höhe von 192,90 € zu; bereits anerkannte Beträge sind anzurechnen.
• Zinsansprüche richten sich nach §§291, 288 Abs.1 BGB; prozessuale Nebenentscheidungen nach §§92, 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO.
Entscheidungsgründe
Bemessung von Gegenstandswert und Abmahnkosten bei Filesharing • Bei Filesharing-Verstößen bemisst sich der Gegenstandswert des vorprozessualen Unterlassungsanspruchs nach der für den Einzelfall geschätzten Lizenzanalogie; bei fehlender marktüblicher Lizenz ist eine pragmatische Schätzung anhand gängiger Kaufpreise zulässig. • Zur Vermeidung von Überkompensation kann der Schadensersatz bei Filesharing pauschaliert geschätzt werden; die Kammer schätzt hier den Schadensersatz mit 1.000 € und damit den Streitwert des Unterlassungsanspruchs auf 2.000 €. • Auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 2.000 € stehen nach §97a UrhG Abmahnkosten in Höhe von 192,90 € zu; bereits anerkannte Beträge sind anzurechnen. • Zinsansprüche richten sich nach §§291, 288 Abs.1 BGB; prozessuale Nebenentscheidungen nach §§92, 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Klägerin ist exklusive Verwerterin eines Computerspiels, das am 02.03.2012 erschienen ist. Sie mahnt den Beklagten wegen öffentlicher Zugänglichmachung des Spiels in einer Tauschbörse am 26.05.2012 ab und verlangt Kostenersatz. Die Klägerin berechnet Abmahnkosten auf Basis eines Gegenstandswerts von 30.000 €, der Beklagte hält 100 € für angemessen; das Amtsgericht setzte den Gegenstandswert zunächst mit 300 € und erstattungsfähige Abmahnkosten mit 39 € an, welchen Betrag der Beklagte anerkannte. Gegen das Urteil legte die Klägerin Berufung ein und verlangte weitere 966,40 € zuzüglich Zinsen. Die Parteien streiten maßgeblich über die Bemessung des Gegenstandswerts und die Höhe der erstattungsfähigen Abmahnkosten bei Filesharing-Verstößen. • Anspruchsgrundlage ist §97a UrhG; ersatzfähig sind die erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung. • Die Höhe der Abmahnkosten bemisst sich nach dem Gegenstandswert des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. • Zur Bestimmung des Gegenstandswerts ist bei Urheberrechtsverletzungen in der Regel die Lizenzanalogie heranzuziehen; dies führt zur Ermittlung des objektiven Werts der angemaßten Benutzungsberechtigung über eine angemessene Lizenzgebühr. • Im Bereich Filesharing fehlt oft eine marktübliche Lizenz, eine fiktive Lizenzgebühr führt zu unrealistisch hohen Beträgen; die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich und begründungsbedürftig. • Die Kammer vermeidet eine detaillierte Einzelfallermittlung und schätzt den Schadensersatz anhand des üblichen Kaufpreises für Computerspiele sowie der massenhaften Verbreitung im Filesharing und setzt den Schadensersatz auf 1.000 €, damit den Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs auf 2.000 €. • Aus dem Gegenstandswert von 2.000 € ergeben sich nach den einschlägigen Gebührentabellen Abmahnkosten in Höhe von 192,90 €, abzüglich des bereits anerkannten Betrags von 39,00 €. • Zinsansprüche folgen aus §§291, 288 Abs.1 BGB; prozessuale Nebenentscheidungen werden nach §§92, 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO getroffen. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Der Beklagte hat an die Klägerin insgesamt 192,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2014 zu zahlen; bereits anerkannte 39,00 € wurden berücksichtigt. Die Klage ist im Übrigen abgewiesen. Die Kammer begründet dies damit, dass bei Filesharing-Fällen eine pauschalierende Schätzung des Schadensersatzes gerechtfertigt ist, um Überkompensation zu vermeiden; hier wurde der Schadensersatz mit 1.000 € und der Gegenstandswert des Unterlassungsbegehrens mit 2.000 € festgesetzt, woraus die festgesetzten Abmahnkosten folgen. Die Revision wird zugelassen, da die Bemessungspraxis bei Filesharing grundsätzliche Bedeutung hat.