Urteil
I-4 O 384/13
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBO:2014:1219.I4O384.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.903,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2013 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64.314,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2013 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, nach Anspruchsübergang gem. § 116 SGB X auf die Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalles vom 09.11.1983, bei dem die Versicherte der Klägerin M schwer verletzt wurde, sämtliche weiteren Leistungen der Klägerin zu ersetzen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch zukünftige weitere Beitragsregressansprüche der Klägerin gem. § 119 SGB X nach dem Verkehrsunfall vom 09.11.1983 der Versicherten M, zu ersetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 86 % und die Klägerin zu 14 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 2 3 Tatbestand: 4 Die Klägerin macht als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung auf sie nach §§ 116, 119 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche ihrer Versicherten aus einem Verkehrsunfall vom 09.11.1983 geltend, für den der Beklagte allein haftet. 5 Die am 20.10.1968 geborene Versicherte besuchte in der Zeit vor dem Unfall die Realschule. Bei dem Unfall wurde die Versicherte schwer verletzt, so dass bei ihr ein Grad der Behinderung von 100 verblieb. Der Schulbesuch wurde unterbrochen und später mit dem Hauptschulabschluss beendet. 1988 begann die Versicherte einen Förderlehrgang im Bürobereich eines Reha-Zentrums, dessen Kosten das Arbeitsamt übernahm. Dort schloss sich eine Ausbildung zur Bürofachkraft an, welche bis Ende 1991 andauerte. Das Arbeitsamt zahlte mit Bewilligungsbescheid vom 12.01.1988 eine Ausbildungsbeihilfe, von der es wie ein Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge an die Klägerin abführte. 6 Nach kurzer Arbeitslosigkeit nahm die Versicherte ab dem 01.12.1992 eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 18 Stunden pro Woche im Büro des Autohauses F auf, wobei ihr Vater, welcher selbst bei dem Autohaus F tätig war, ihr zu der Einstellung verhalf. Das Arbeitsamt leistete an den Arbeitgeber drei Jahre Eingliederungshilfe. 7 Die Direktregulierung des Erwerbsschadens zwischen der Versicherten und dem Haftpflichtversicherer des Beklagten, der M1, findet bis heute außergerichtlich statt. Hierbei wird das Einkommen aus der Entgeltgruppe 8 des einschlägigen Tarifvertrages für die Beschäftigten im Haus F zugrunde gelegt und das tatsächliche Einkommen der Versicherten in Abzug gebracht. 8 Mit der Insolvenz ihres Arbeitgebers im Jahre 2008 wurde die Versicherte arbeitslos. 9 Der Beklagte, welcher sich auf die Einrede der Verjährung beruft, bezieht sich auf folgenden Verfahrensablauf: 10 Die Geschädigte stellte am 08.09.2009 einen Antrag auf Bewilligung der Erwerbsminderungsrente bei dem Versicherungsamt der Stadt P, wobei im Antragsformular unter Ziffer 10.6. auch die unfallbedingte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der LVM am 09. oder 19.11.1983 angegeben wurde. 11 Nachdem der Rentenantrag in der Leistungsabteilung der Klägerin einging, leitete diese ihn mit Verfügung vom 24.09.2009 an die Regressabteilung weiter, wobei der Eingangsstempel der Regressabteilung auf den 28.09.2009 datiert. 12 Im Haus der Klägerin gilt seit dem 27.09.1988 eine bis heute gültige Geschäftsanweisung zur Vorlagepflicht von Rentenneuanträgen gegenüber der Regressabteilung, hinsichtlich deren Inhalt auf die Anlage K 11 des Schriftsatzes der Klägerin vom 14.03.2014 verwiesen wird (Bl. 158 d.A.). 13 Die Klägerin entsprach dem Antrag ihrer Versicherten und leistete dieser infolge ihrer Gesundheitsbeeinträchtigungen zum 01.09.2009 eine volle Erwerbsminderungsrente. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten brachte ab diesem Zeitpunkt bei der Regulierung des Erwerbsschadens gegenüber der Versicherten die Erwerbsminderungsrente in Abzug. 14 Die Klägerin meldete ihre Ersatzansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Beklagten mit Schreiben vom 18.01.2011 an und bezifferte sie im April und September desselben Jahres. 15 Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Verjährungsbeginn durch die Kenntnis ihrer Regressabteilung von der Unfallverursachung durch den Beklagten ausgelöst werde. 16 Sie meint, der Beitragsregress aus § 119 SGB X sei anders als der übergehende Anspruch aus § 116 SGB X nicht auf wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 197 BGB a.F. gerichtet, da eine originäre Anspruchsgrundlage für sie geschaffen worden sei. Der Beitragsregress führe nicht zu einer Leistung seitens des Schuldners an die Versicherte als Gläubigerin, sondern effektiv an Dritte, die eine Rente beziehen. 17 Auch ist sie der Auffassung, eine Anspruchskürzung komme nicht in Betracht. Dies folge daraus, dass die Versicherte ohne ihre unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen eine Ausbildung absolviert und am Erwerbsleben teilgenommen hätte. Die Einstellung im Autohaus F sei überobligatorisch erfolgt und auch nur möglich gewesen, weil der Vater der Geschädigten dort eine leitende Stellung hatte. Schließlich habe sie unfallbedingt dort gearbeitet und damals keine Wahl gehabt. 18 Die Klägerin beantragt mit ihrer am 03.12.2013 zugestellten Klage, 19 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.903,89 € nebst 5 Prozent- punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 102.093,32 € nebst 5 Prozent- punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr nach Anspruchsübergang gem. § 116 SGB X aufgrund des Verkehrs- unfalles vom 09.11.1983, bei dem ihre Versicherte M schwer verletzt wurde, sämtliche weiteren Leistungen zu ersetzen. 4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch ihre zu- künftigen weiteren Beitragsregressansprüche gem. § 119 SGB X nach dem Verkehrsunfall ihrer Versicherten M vom 09.11.1983, zu ersetzen. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Der Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung und wendet hilfsweise ein, der Anspruch sei zu kürzen, nachdem die Geschädigte ihren Arbeitsplatz im Jahre 2008 nicht unfallbedingt, sondern infolge der Insolvenz ihres Arbeitsgebers verloren habe. 23 Der Beklagte ist der Auffassung, die Verjährung beider Regressansprüche folge aus den §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsfrist habe nach Art. 229 § 6 EGBGB am 01.01.2002 begonnen und sei drei Jahre später, am 31.12.2004 geendet. Hierzu behauptet sie, die Klägerin habe vor dem 31.12.2001 jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis von Schaden und Schädiger gehabt. Denn bis zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin sowohl durch die Krankenkasse der Versicherten, der C Ersatzkrankenkasse, als auch durch das Landesarbeitsamt vom Bestehen der Ersatzansprüche Kenntnis erlangt. Der Beklagte meint, dass auch dann eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 BGB vorliege, wenn der Leistungsabteilung der Klägerin Hinweise auf möglicherweise bestehende Ersatzansprüche zugegangen waren und diese nicht an die Regressabteilung weitergeleitet wurden. 24 Schließlich treffe die Klägerin die Pflicht, die Verwaltungsakten der Geschädigten vorzulegen. 25 Die Verjährung des mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Beitragsregresses folge 26 aber jedenfalls aus der Anwendbarkeit von § 197 aF BGB für wiederkehrende Leistungen. Diese Vorschrift habe bis zum 31.12.2001 gegolten und einen kenntnisunabhängigen Verjährungsbeginn mit dem Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung vorgesehen. Soweit die Beitragsregressansprüche in der Zeit vom 01.01.1989 bis zum 31.12.2001 in Höhe von 37.778,33 EUR entstanden waren, seien sie gem. § 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB selbst unter Heranziehung einer vierjährigen Verjährungsfrist spätestens bis zum 31.12.2005 verjährt. 27 Der Beklagte ist der Auffassung, mit dem Beitragsregress werde eine wiederkehrende Leistung im Sinne von § 197 aF BGB geltend gemacht. Unfallbedingt entgangene Rentenversicherungsbeiträge seien als Teil des Erwerbsschadens gem. §§ 823, 843 BGB in Form einer Geldrente zu zahlen. Dadurch, dass ein Teil dieser Lohnersatzansprüche gem. § 119 SGB X treuhänderisch auf die klagende Rentenversicherung übergegangen sei, habe dieser seinen Charakter als wiederkehrende Leistung nicht verloren. Wäre der Anspruch ohne den gesetzlichen Forderungsübergang in den Händen der Geschädigten verblieben, so würde für diese die strenge Verjährungsregelung des § 197 aF zur Vermeidung großer Rückstände greifen. 28 Mit Beschluss vom 18.07.2014 hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung gem. § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angeordnet, die C Ersatzkrankenkasse und die Regionaldirektion NRW solle um eine Auskunft zu einer etwaigen Weiterleitung von Informationen an die Klägerin ersucht werden. Das Auskunftsersuchen verlief ohne Ergebnis, da die Akten vernichtet worden seien bzw. die Daten infolge des Zeitablaufs nicht mehr vorlägen. 29 Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 28.11.2014 einer Entscheidung durch das Gericht ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. 30 Entscheidungsgründe: 31 Die Klage ist teilweise begründet. 32 1. Dem mit dem Antrag zu 1) verfolgten Zahlungsanspruch ist in voller Höhe stattzugeben. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen in voller Höhe durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von 17.903,89 EUR gem. § 116 Abs. 1 SGB X. 33 Danach geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 SGB V zu zahlen wären. 34 a. Die Versicherte hatte im Auszahlungszeitraum der Erwerbsminderungsrente durch die Klägerin seit September 2009 gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz ihres Erwerbsschadens aus §§ 823 Abs. 1, 843 Abs. 1 BGB. 35 Ein Anspruchsübergang auf die Klägerin ist in Höhe der eingeklagten Erwerbsminderungsrente nebst Beitragsanteil zur Krankenversicherung gegeben, da sie insoweit kongruente Leistungen auf den Erwerbsschaden erbracht hat. Der Erwerbsschaden der Versicherten besteht auch nach Einbeziehung der Rentenleistungen durch die Klägerin fort. 36 b. Zu Unrecht beruft sich der Beklagte insoweit auf Verjährung, § 214 Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch war bei seiner Geltendmachung im Jahre 2011 nicht gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Der Beklagte konnte nicht nachweisen, dass Mitarbeiter der Regressabteilung der Klägerin die anspruchsbegründenden Umstände für den gegen ihn zu richtenden Regressanspruch bis zum 31.12.2007 kannten oder grob fahrlässig nicht kannten. Soweit der Beklagte behauptet, einzelnen Mitarbeitern der Leistungsabteilung hätten Hinweise vorgelegen, welche durch diese entgegen der Geschäftsanweisung nicht an die Regressabteilung weitergeleitet worden seien, ist dies unerheblich. 37 Die im Jahre 1983 entstandenen und auf die Klägerin nach §§ 116 Abs. 1, 119 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüche ihrer Versicherten waren beim Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 01.01.2002 noch nicht verjährt. Mangels Nachweises einer positiven Kenntnis der Klägerin i.S.v. § 852 BGB a.F. hatte die Verjährung deliktischer Ansprüche noch nicht begonnen. Da Schadensersatzansprüche, soweit sie kongruente Leistungen des Sozialversicherungsträgers umfassen, bereits im Augenblick ihrer Entstehung mit dem Schadensereignis auf die Klägerin übergegangen sind, ist auf deren Kenntnis abzustellen (vgl. zuletzt BGH NJW 2012, 447 Rn. 12). 38 Die Verjährung kann nicht mit dem seit dem 01.01.2002 geltenden Verjährungsrecht bejaht werden. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB gilt seit dem vorgenannten Zeitpunkt für bis dahin nicht verjährte Schadensersatzansprüche die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. Dabei setzt der Beginn der Frist das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. voraus. 39 Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. 40 Sind innerhalb des Leistungsträgers mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalles zuständig, kommt es für den Verjährungsbeginn nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen auf den Kenntnisstand der für die Verfolgung von Regressansprüchen zuständigen Bediensteten, bei Vorhandensein mehrerer Abteilungen auf den Kenntnisstand der Mitarbeiter der Regressabteilung an (BGH, U.v.17.04.2012, NJW 2012, 2644; NJW 2012, 738 Tz.13; VersR 1992, 627). Die Regressabteilung hat nicht nur die ihr zugegangenen Vorgänge der Leistungsabteilung sorgfältig darauf zu überprüfen, ob sie Anlass geben, Regressansprüche gegen den Schädiger zu verfolgen. Zu den Aufgaben der Regressabteilung gehört es auch, in geeigneter Weise behördenintern sicher zu stellen, dass sie frühzeitig von Schadensfällen Kenntnis erlangt, die einen Regress begründen könnten. Insoweit kann als grob fahrlässige Unkenntnis zu werten sein, dass die Mitarbeiter der Regressabteilung erkennen mussten, dass Organisationsanweisungen oder ihre Änderung notwendig waren oder dass vorhandene Organisationsanweisungen von den Mitarbeitern der Leistungsabteilung nicht beachtet wurden und es deshalb zu verzögerten oder unterbliebenen Zuleitungen an die Regressabteilung kam. Begründen also Organisationsmaßnahmen nicht die vorgelagerte eigenverantwortliche Prüfung von Regressmöglichkeiten durch die Leistungsabteilung, so kann aus dem individuellen Fehlverhalten von Mitarbeitern der Leistungsabteilung die grobe Fahrlässigkeit nicht abgeleitet werden. 41 Eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin folgt nicht daraus, dass sie nicht bei anderen Behörden oder Institutionen nachgeforscht hat (BGH, U. v. 28.02.2012, NJW 2012, 1789). Denn den Gläubiger trifft generell nicht die Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben. 42 Das vom Beklagten angeführte Urteil des BGH vom 30.06.2011- IX ZR 155/08 zur Wissenszurechnung innerhalb juristischer Personen gibt der juristischen Person lediglich auf, den Informationsfluss durch Organisationsmaßnahmen zu gewährleisten. Dies ist im vorliegenden Fall mit der Einrichtung der Geschäftsanweisung geschehen. 43 Die Klägerin trifft nicht die Pflicht, die Verwaltungsakte vorzulegen. Eine Vorlagepflicht bezüglich der gesamten Verwaltungsakte ohne irgendeinen erheblichen Vortrag des Beklagten würde einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen. 44 Zwar sind an die Substantiierung seitens des Beklagten keine zu hohen Anforderungen zu stellen, da die darzulegenden Umstände in der Sphäre der Klägerin liegen. Allerdings hat die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast bereits genügt, indem sie die Geschäftsanweisungen und den Antrag der Versicherten auf Bewilligung von Erwerbsminderungsrente vorgelegt hat. 45 2. Der mit dem Antrag zu 2) verfolgte Anspruch auf Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge gem. § 119 Abs. 1 SGB X ist nur im Hinblick auf die Ansprüche ab dem 01.01.2002 in Höhe von 64.314,99 EUR begründet. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche sind gem. § 197 BGB a.F. verjährt. 46 a. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge gegen den Beklagten in Höhe von 64.314,99 EUR gem. § 119 Abs. 1 SGB X. 47 Danach geht der Schadensersatzanspruch eines Versicherten, soweit dieser den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird. 48 Der Schadensersatzanspruch der Versicherten gem. §§ 823, 843 BGB umfasst den Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung. 49 Die Geschädigte wurde mit der ersten Abführung eines Rentenversicherungsbeitrags durch das Arbeitsamt im Jahre 1988 bei der Klägerin pflichtversichert. 50 b. Hinsichtlich der Beitragsregressansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden waren, konnte sich der Beklagte mit Erfolg auf die Wirkung des § 214 BGB berufen, da insoweit Verjährung eingetreten ist. 51 Soweit die Beitragsregressansprüche in der Zeit vom 01.01.1989 bis zum 31.12.1997 entstanden sind, sind diese bei Anwendung der §§ 197, 201 BGB a.F. bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsänderungsgesetzes zum 01.01.2002 verjährt. Denn danach galt für wiederkehrende Leistungen eine vierjährige Verjährungsfrist, welche kenntnisunabhängig mit dem Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung begann. 52 Soweit die Ansprüche in der Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2001 entstanden sind, richtet sich der Beginn der Verjährung und die Dauer der Verjährungsfrist gem. Art. 229 § 6 Abs. 1, S. 2, Abs. 4 S. 1 EGBGB ebenfalls noch nach altem Verjährungsrecht. Danach ist die Verjährung dieser Ansprüche unter Geltung der vierjährigen Verjährungsfrist und ihrem kenntnisunabhängigem Beginn am Schluss des Jahres 2001 am 31.12.2005 eingetreten. 53 Der Anspruch auf Beitragsregress gem. § 119 Abs. 1 SGB X ist auch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung des Beklagten im Sinne des § 197 a.F. BGB gerichtet. Die für den Anspruch der Geschädigten maßgebende Verjährungsnorm gilt auch nach Übergang auf den Sozialversicherungsträger (KassKomm/ Kater SGB X § 119 Nr. 52; Peters-Lange in: jurisPK- SGB X, § 119 SGB X, Rn. 27). Der Schädiger hat die Rentenversicherungsbeiträge, welche dem Arbeitseinkommen des pflichtversicherten Arbeitnehmers angehören, als Verdienstausfallschaden im Sinne von §§ 842, 843 BGB vierteljährlich im Voraus und somit als wiederkehrende Leistung zu entrichten. 54 Die Entrichtung der Rentenversicherungsbeiträge an die Klägerin stellt auch entgegen ihrer Ansicht eine Leistung an ihre Versicherte dar, auch wenn zunächst nur Rentenpunkte gesammelt werden. Unter einer Leistung ist jeder vermögenswerte Vorteil zu verstehen. Der Normzweck des § 119 Abs. 1 SGB X besteht darin, dass mit der Geltendmachung des Beitragsschadens durch den Rentenversicherungsträger Schäden in der späteren Rentenleistung vermieden werden sollen. Der Geschädigte soll insoweit über die Schadensersatzleistung nicht frei verfügen, gerade damit sie ihm auch als Rentenleistung zu Gute kommt (Peters-Lange in: jurisPK-SGB X, § 119 SGB X, Rn. 9). 55 3. Die Klägerin muss sich nicht nach den §§ 412, 404 BGB die Einwendung entgegenhalten lassen, der Schadensersatzanspruch ihrer Versicherten sei gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zu kürzen. 56 Im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gegenüber dem Beklagten ist die Versicherte nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, die ihr verbliebene Arbeitskraft zur Abwendung oder Minderung des Erwerbsschadens einzusetzen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 73. Aufl., § 254 Rn. 39). 57 Der Beklagte hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Geschädigten nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes die erneute Aufnahme einer Arbeit möglich und zumutbar war. Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten ist nicht hinreichend substantiiert. Er geht nur dahin, dass die Geschädigte den Arbeitsplatz insolvenzbedingt und nicht unfallbedingt verloren habe. Nachdem sie viele Jahre gearbeitet habe, sei nicht ersichtlich, dass und warum sie zu einer Teilzeitbeschäftigung nicht mehr in der Lage gewesen sei. Nachdem die Klägerin diesem Vortrag dergestalt entgegentrat, dass ihre Versicherte ihrer Arbeit nur unter überobligatorischem Einsatz und unter Hilfe aus der Familie nachgehen konnte, hätte es einer weiteren Darlegung bedurft. 58 Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 ZPO. 59 4. Die Feststellungsanträge sind vor dem Hintergrund der Begründetheit der Leistungsanträge einerseits sowie der künftig bestehenden Leistungspflicht der Beklagten bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze andererseits begründet. 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, S. 1 ZPO. 61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.