Beschluss
I-7 T 292/14
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2014:0606.I7T292.14.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der weitere Beteiligte wird angewiesen, die vom Gläubiger am 28.03.2014 beantragte Zwangsvollstreckung nicht mit der Begründung abzulehnen, es fehle an einem förmlich zugestellten Leistungsbescheid oder der Vorlage des Leistungsbescheides zur förmlichen Zustellung.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der weitere Beteiligte wird angewiesen, die vom Gläubiger am 28.03.2014 beantragte Zwangsvollstreckung nicht mit der Begründung abzulehnen, es fehle an einem förmlich zugestellten Leistungsbescheid oder der Vorlage des Leistungsbescheides zur förmlichen Zustellung. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. b e s c h l o s s e n : Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der weitere Beteiligte wird angewiesen, die vom Gläubiger am 28.03.2014 beantragte Zwangsvollstreckung nicht mit der Begründung abzulehnen, es fehle an einem förmlich zugestellten Leistungsbescheid oder der Vorlage des Leistungsbescheides zur förmlichen Zustellung. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig beim Amtsgericht eingegangen. Der Gläubiger wurde bei Einlegung der sofortigen Beschwerde wirksam von der Vollstreckungsbehörde vertreten. Dies folgt daraus, dass nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 VwVG NRW in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1, 4 Nr. 25 a der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes rückständige Rundfunkgebühren von der Vollstreckungsbehörde der Gemeinde beigetrieben werden. Mit Erklärung vom 23.10.2014 hat das nach der Gemeindeordnung NRW zuständige Organ, nämlich der Bürgermeister der Stadt S, sämtliche im vorliegenden Verfahren von dem zuständigen städtischen Mitarbeiter abgegebenen Erklärungen, auch die sofortige Beschwerde vom 26.06.2014, genehmigt. Als Anstalt des öffentlichen Rechts ist der X rechtsfähig und damit auch parteifähig im Sinne des § 50 ZPO. Die oben genannten Organisationsnormen ergeben, dass der Gläubiger durch die Stadt S als Vollstreckungsbehörde im Vollstreckungsverfahren gesetzlich vertreten wird (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 51, Rn. 5). Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die Anweisung an den weiteren Beteiligten beruht auf § 766 Abs. 2 ZPO. Gemäß § 753 Abs. 1 ZPO hat der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung im Auftrag des Gläubigers zu bewirken, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme vorliegen. Der Gläubiger hat vorliegend unter dem 28.03.2014 die Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners beantragt. Die Durchführung dieses Verfahrens durfte der weitere Beteiligte nicht von der Vorlage eines förmlich zugestellten Leistungsbescheides, eines Nachweises über eine derartige förmliche Zustellung oder der Vorlage des Leistungsbescheides zwecks förmlicher Zustellung abhängig machen. Eine förmliche Zustellung des Leistungsbescheides (Rundfunkgebührenbescheid) bzw. deren Nachweis ist für die beantragte Zwangsvollstreckung nicht erforderlich. Gemäß § 802 a Abs. 2 S. 1 ZPO ist der Gerichtsvollzieher aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen. Die erforderliche vollstreckbare Ausfertigung liegt in Gestalt des Antrages vom 28.03.2014 vor. Dies ergibt sich aus § 5 a Abs. 4 VwVG NRW, der folgendes regelt: Beauftragt – wie hier – die Verwaltungsbehörde den Vollziehungsbeamten der Justiz mit der Vollstreckung, tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung gegenüber dem Vollstreckungsbeamten der Justiz an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 802a Abs. 2 ZPO. § 5a Abs. 4 VwVG NRW ist vorliegend anwendbar. Dies ergibt sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der am 13.12.2011 im Gesetz– und Verordnungsblatt NRW von 2011, S. 675, verkündet wurde. Nach dessen § 10 Abs. 5 S. 1 werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt – hier den X – festgesetzt. Nach § 10 Abs. 6 S. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages werden die Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Anwendbar ist dabei das VwVG NRW. Nach dessen § 1 Abs. 1 werden Geldforderungen der unter Landesaufsicht stehenden Anstalten des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind, nach den Bestimmungen des VwVG NRW vollstreckt. Der Antrag vom 28.03.2014 ersetzt die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung im Sinne des § 802 a Abs. 2 ZPO, denn er entspricht den Anforderungen des § 5 a Abs. 4 VwVG NRW. Bei dem Antrag handelt es sich um eine schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde. Gemäß §§ 2 Abs. 1, 4 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist die Stadt S, Finanzbuchhaltung, die zuständige Vollstreckungsbehörde. Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sind Geldforderungen der in § 1 VwVG NRW genannten Art für die in § 4 der Verordnung genannten Gläubiger von den Vollstreckungsbehörden der Gemeinden beizutreiben. Nach § 4 der Verordnung sind Gläubiger im Sinne von § 2 der Verordnung die in § 4 genannten Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie im Land Nordrhein-Westfalen ihren Sitz haben und der Landesaufsicht unterstehen. Zu diesen Gläubigern gehört nach § 4 Nr. 25 der Verordnung auch der X. Die Erklärung vom 28.03.2014 ist original unterschrieben und gesiegelt. Die zu vollstreckende Forderung ist nach Grund und Höhe bezeichnet, nämlich rückständige Rundfunkgebühren für die Zeit von Oktober 2011 bis Juni 2013. Die Vollstreckbarkeit wird in der Erklärung bescheinigt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Gläubigerbezeichnung in der Erklärung vom 28.03.2014 nicht zutrifft. Aufgeführt ist dort „B A Deutschlandradio Beitragsservice“. Dieser Beitragsservice ist jedoch nicht Gläubiger der Rundfunkgebühren-Forderung. Gläubiger ist vielmehr der X. Dies folgt aus § 10 Abs. 2 S. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, nach dem der Rundfunkbeitrag an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten ist. Die unrichtige Gläubigerbezeichnung im Antrag vom 28.03.2014 ist jedoch unschädlich. Sie ist einer Berichtigung gemäß § 319 ZPO zugänglich, denn mit ihr ist kein Wechsel der Gläubigeridentität verbunden. Deshalb teilt die Kammer auch nicht die Ansicht des Landgerichts Tübingen in dessen Beschluss vom 19.05.2014, nach der die fehlerhafte Gläubigerangabe (Beitragsservice statt Landesrundfunkanstalt) zur Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme führt (vgl. LG Tübingen, Beschluss vom 19.05.2014, 7 T 81/14, zitiert nach Juris). Zum einen ist der dort zu beurteilende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort stammten das Vollstreckungsersuchen und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit vom Beitragsservice, statt von der zuständigen Vollstreckungsbehörde. Es war weder gesiegelt noch unterschrieben. Zum anderen sind unrichtige Parteibezeichnungen unschädlich und können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, wenn die Identität der Partei trotz Berichtigung gewahrt bleibt. Bei unrichtiger äußerer Parteibezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll, im Zweifel also der hinter der Falschbezeichnung stehende wahre Rechtsträger. Die Parteibezeichnung ist auslegungsfähig (Zöller-Vollkommer, a.a.O., vor § 50, Rn. 6, 7). Vorliegend ergibt sich die Parteiidentität aus einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, nämlich dem oben bereits zitierten § 10 Abs. 2 S. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und aus dessen § 10 Abs. 7. Nach dieser Vorschrift nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Bei dieser nicht rechtsfähigen Stelle handelt es sich um den Beitragsservice, der damit ein rechtlich unselbständiges Organ der Landesrundfunkanstalt darstellt. Dies findet seinen Niederschlag auch in § 2 der Beitragssatzung des X vom 10.12.2012. Danach nimmt die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 S. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ganz oder teilweise für diese wahr. Die Stelle wird dabei auch für das A und das Deutschlandradio tätig. Davon abgesehen, zeigt auch § 4 a Abs. 1 VwVG NRW, dass die falsche Gläubigerbezeichnung der Ordnungsmäßigkeit des Vollstreckungsersuchens nicht entgegen steht. Danach gilt im Vollstreckungsverfahren diejenige Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört. Diese Vorschrift dient der Formalisierung und Praktikabilität des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Das Vollstreckungsorgan kann grundsätzlich davon ausgehen, dass die Behörde zur Erteilung des Zwangsvollstreckungsauftrags berechtigt ist. Eine ordnungsgemäße schriftliche Erklärung der Verwaltungsbehörde gemäß § 5 a Abs. 4 VwVG NRW liegt demnach vor. Aus § 5 a Abs. 4 VwVG NRW und vor allem aus § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 VwVG NRW folgt, dass daneben eine förmliche Zustellung des Leistungsbescheides über die rückständigen Rundfunkgebühren nicht erforderlich ist. Zwar hat ein Gerichtsvollzieher, der von einer Vollstreckungsbehörde damit beauftragt wird, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen, wie bei jeder anderen Vollstreckungsmaßnahme zu prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, zumal er die ihm angetragene Vollstreckungsmaßnahme nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durchzuführen hat (§ 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 VwVG NRW). Grundlage der Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist im vorliegenden Fall aber nicht der Gebührenbescheid, sondern allein der Auftrag der den Gläubiger vertretenden Vollstreckungsbehörde, der nach § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 VwVG NRW an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt (vgl. LG Detmold, Beschluss vom 01.08.2014, 3 T 108/14, zitiert nach Juris). Die Kammer folgt dieser Auffassung, die – soweit ersichtlich – bis zu der entgegenstehenden Rechtsprechung (LG Detmold DGVZ 2014, 65 f.; LG Tübingen, a.a.O.) für den Anwendungsbereich der Verwaltungsvollstreckungsgesetze auch immer vorherrschte. §§ 3 und 5 VwVG NRW ergeben, dass nicht umfassend auf die Vorschriften der ZPO verwiesen wird. Bestimmte Vorschriften der ZPO werden ausdrücklich für anwendbar erklärt, wobei § 750 ZPO nicht aufgeführt wird. Im Übrigen ist die besondere Interessenlage bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen durchaus zu berücksichtigen. Die Schlussfolgerung, es werde nur die vollstreckbare Ausfertigung ersetzt, nicht jedoch deren Zustellung, überzeugt nicht. § 3 Abs. 2 S. 2 VwVG NRW ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass eine vollstreckbare Ausfertigung des Leistungsbescheides (hier Rundfunkgebührenbescheid) als Schuldtitel nicht erforderlich ist. Wenn der schriftliche Auftrag an die Stelle der Ausfertigung des Schuldtitels tritt, kann dies nur bedeuten, dass der Auftrag den Titel ersetzt. Es stellt einen Widerspruch dazu dar, dennoch die Zustellung des Titels zu fordern. § 3 Abs. 2 S. 2 VwVG NRW setzt die Vorschriften der ZPO und der Verwaltungsvollstreckung in Beziehung. Wäre neben dem schriftlichen Auftrag noch ein Zustellungsnachweis bezüglich des Leistungsbescheides erforderlich gewesen, hätte nichts näher gelegen, als dies an dieser Stelle ausdrücklich zu regeln. Die Maßgeblichkeit allein des schriftlichen Auftrags der Vollstreckungsbehörde entspricht der generellen Handhabung bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Gebührenforderungen, zum Beispiel von Ordnungsgeldern oder Elternbeiträgen oder auch der Vollstreckung nach der Justizbeitreibungsordnung. §§ 3 und 5 VwVG NRW und das hier gewonnene Auslegungsergebnis stellen auch keine unzulässige Durchbrechung der ZPO als Bundesrecht dar. Die ZPO regelt die Vollstreckung privatrechtlicher Ansprüche. Hier geht es jedoch um die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen. Maßgebend hierfür sind unter anderem die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder. Ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Geldleistung vorliegen, unterliegt nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts (vgl. Zöller-Stöber, a.a.O., vor § 704, Rn. 4, 7). Aus diesen Gründen folgt die Kammer auch nicht den vom Landgericht Tübingen in seinem oben zitierten Beschluss aufgestellten Anforderungen. Danach müssten dem Zwangsvollstreckungsauftrag wesentliche Teile des Verwaltungsvorganges beigefügt und vom Vollstreckungsorgan überprüft werden. Davon sollen die Regelungen der §§ 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 2, 5 a Abs. 4 VwVG NRW jedoch gerade befreien, wenn – wie hier – ein ordnungsgemäßer schriftlicher Auftrag der Verwaltungsbehörde vorliegt. Es würde sich um eine materiell-rechtliche Überprüfung der zugrundeliegenden Festsetzungen handeln, die dem formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren fremd ist (so auch mit ausführlicher Begründung: Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, 501 M 11711/14, zitiert nach Juris; jetzt auch: LG Detmold, Beschluss vom 01.08.2014, a.a.O.). Deshalb reicht die Erklärung der Verwaltungsbehörde über die Vollstreckbarkeit auch aus. Die diesbezüglich eingeschränkte Prüfungskompetenz des Gerichtsvollziehers ist Ausprägung des Grundsatzes der Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Auch aus der Entscheidung des BGH zu § 66 SGB X (BGH MDR 2008, 712 f.) folgt nichts anderes. Diese Entscheidung kann bereits deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil § 5 a Abs. 4 VwVG NRW und § 66 Abs. 4 SGB X grundsätzlich unterschiedlich ausgestaltete Regelungen enthalten. Auch eine entsprechende Heranziehung erfolgt nicht, da die Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Im Sozialrecht stellen die nur in elektronischer Form vorliegenden Beitragsnachweise privater Dritter - der Arbeitgeber – die Leistungsbescheide dar (§ 28 f Abs. 3 SGB IV). Die Einzugsstelle als öffentlich-rechtlicher Rechtsträger muss sich diese zunächst durch eine vollstreckbare Ausfertigung zu Eigen machen. Die Rundfunkgebühren sind jedoch bereits von einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger in dem dafür vorgesehenen Verfahren festgesetzt worden. Entsprechender öffentlich-rechtlicher, jedenfalls verwaltungsgerichtlicher, Rechtsschutz besteht, so dass der Schuldner keineswegs rechtlos gestellt ist. Über §§ 3, 5 a VwVG NRW hinausgehende Anforderungen sind demnach nicht aufzustellen. Der Auftrag vom 28.03.2014 reicht demnach aus. Eine förmliche Zustellung der Leistungsbescheide bzw. deren Nachweis ist nicht zusätzlich erforderlich. Der weitere Beteiligte war anzuweisen, von seinen entsprechenden Bedenken Abstand zu nehmen. Der vom Gläubiger begehrten Vollstreckungsmaßnahme steht auch nicht entgegen, dass der schriftliche Auftrag vom 28.03.2014 dem Schuldner bisher nicht zugestellt worden ist. Dies kann nach § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO auch mit Beginn der Zwangsvollstreckung geschehen (vgl. LG Detmold, Beschluss vom 01.08.2014, a.a.O.). Die Zustellung des Auftrags vom 28.03.2014 ist wohl erforderlich. In §§ 3, 5 a VwVG NRW ist nämlich nicht angeordnet, dass es der Zustellung des Vollstreckungsauftrags nicht bedarf. Damit unterscheiden sich §§ 3, 5 a VwVG NRW von den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen anderer Bundesländer (vgl. zur sächsischen Regelung: AG Dresden, a.a.O.) und § 7 S. 3 Justizbeitreibungsordnung. Es sei jedoch nochmals ausdrücklich klargestellt, dass nicht der Rundfunkgebührenbescheid , sondern der Auftrag vom 28.03.2014 förmlich zuzustellen ist. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegen entsprechender Gründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Jedes behördliche Vollstreckungsersuchen ist grundsätzlich einer Einzelfallprüfung anhand des VwVG NRW zu unterziehen. Die Entscheidungen der Landgerichte Tübingen und Detmold sind vereinzelt geblieben. Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, da mangels Zulassungsgründen die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird und ein sonstiges Rechtsmittel im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 574 ZPO).