OffeneUrteileSuche
Urteil

I-5 S 138/13

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBO:2014:0516.I5S138.13.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.09.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe: 2 (gem. § 540 ZPO) 3 I. 4 Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 710,50 Euro für den Heckschaden an seinem Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall vom 04.12.2012 auf der Autobahn B bei C in Fahrtrichtung F. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. 5 Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird verwiesen. 6 Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 8 II. 9 Die Berufung ist begründet. 10 Die Klage ist unbegründet. 11 Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein weitergehender Schadensersatzanspruch in Höhe von 710,50 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. 12 Zutreffend ist das Amtsgericht zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagten als auch der Kläger grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens einzustehen haben. Der Kläger haftet gem. § 7 Abs. 1 StVG als Halter, der Beklagte zu 1) als Halter und Fahrer gem. §§ 7 Abs. 1, 18 StVG und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. 13 Der streitgegenständliche Unfall, eine Serienkollision von 4 Fahrzeugen auf der B Fahrtrichtung F, hat sich zudem beim Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) ereignet. 14 Ohne Rechtsfehler hat das Amtsgericht im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile zunächst angenommen, dass zu Lasten der Beklagten ein Anscheinsbeweis für ein unfallursächliches Verschulden eingreift. Unstreitig ist der Beklagte zu 1) auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren. 15 Bei Auffahrunfällen spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden. Entweder hat der Auffahrende unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten oder er war entgegen § 1 Abs. 2 StVO unaufmerksam oder hat zu spät reagiert. 16 Zwar gilt der Anscheinsbeweis bei Kettenauffahrunfällen wie dem vorliegenden Unfall nicht für die innerhalb der Kette befindlichen Kraftfahrer, da in der Regel nicht feststellbar ist, wer auf wen aufgefahren ist und wer wen aufgeschoben hat. 17 Der Beklagte zu 2) war jedoch das letzte Fahrzeug in der Kette. 18 Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm, der sich die Kammer anschließt, trifft der Anscheinsbeweis auf den Letzten in der Kette zu (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 24.03.2010 – 13 U 125/09 – m. w. N.). 19 Dieser, für eine alleinige Haftung der Beklagten sprechende Anscheinsbeweis ist vorliegend aber entgegen der Ansicht des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil erschüttert. 20 Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann erschüttert werden, wenn der Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne Ausschöpfung des Anhaltewegs „ruckartig“ – etwa in Folge einer Kollision – zum Stehen kommt und der Nachfolgende deshalb aufgefahren ist (vgl. BGH NJW 1987, 1075; BGH NJW-RR 2007, 680 m. w. N.). Denn der Fahrer eines Fahrzeugs muss sich bei der Bemessung des einzuhaltenden Sicherheitsabstands nicht darauf einrichten, dass der normale Bremsweg eines anderen Fahrzeugs außergewöhnlich verkürzt wird (vgl. BGH NJW 1987, 1075 m. w. N.). 21 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es vorliegend zu Lasten des Beklagten zu 1) zu einer Bremswegverkürzung gekommen, da der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs zuerst auf das vor ihm fahrende Fahrzeug der Zeugin Q aufgefahren und infolge dessen zum Stehen gekommen ist. 22 Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Zeuge F1 nicht mehr rechtzeitig zum Stehen kam, als die Zeugin Q aufgrund einer starken Bremsung des vor ihr fahrenden Fahrzeugs des Zeugen W ebenfalls zu einer Voll- oder Notbremsung gezwungen wurde und auf das Fahrzeug der Zeugin Q auffuhr. 23 Erst durch den Aufprall des klägerischen Fahrzeugs wurde das Fahrzeug der Zeugin Q auf das vor ihr fahrende Fahrzeug geschoben. Die Zeugin Q konnte zuvor unstreitig ihr Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen bringen und ist nicht ihrerseits bereits vor dem Auffahren des Zeugen F1 auf das vor ihr fahrende Fahrzeug aufgefahren. Sie wurde vielmehr durch den Aufprall des Klägerfahrzeugs aufgeschoben. 24 Durch den Verstoß des Zeugen F1 gegen § 4 Abs. 1 bzw. § 1 Abs. 2 StVO zu Lasten der Zeugin Q ist es zu einer Bremswegverkürzung für den Beklagten zu 1) gekommen. Der Zeuge F1 ist durch das Auffahren auf das Fahrzeug der Zeugin Q abrupt und ruckartig stehen geblieben. 25 Da der Zeuge F1 mithin seinerseits in schuldhafter Weise mit dem vor ihm befindlichen Fahrzeug kollidiert ist, trifft den Kläger für den streitgegenständlichen Heckschaden an seinem Fahrzeug eine Mithaftung. 26 Aufgrund des Auffahrens des vorausfahrenden Fahrzeugs und der unvermuteten Bremswegverkürzung zu Lasten der Beklagten fehlt dem vorliegenden Unfallgeschehen die für die Anwendung des Anscheinsbeweises erforderliche Typizität, so dass der Anscheinsbeweis erschüttert ist und für eine alleinige Haftung der Beklagten kein Raum ist. 27 Der Kläger müsste insoweit grundsätzlich den vollen Beweis eines unfallursächlichen Verschuldens der Beklagten erbringen. 28 Vorliegend rechnen sich die Beklagten jedoch selbst ein unfallursächliches Verschulden an dem Heckschaden des klägerischen Fahrzeugs an, so dass auch sie davon ausgehen, dass ein Verschulden des Beklagten zu 1) für das Auffahren auf das klägerische Fahrzeug ursächlich geworden ist. 29 Die im Rahmen des § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge führt jedenfalls zu einer Haftungsquote von 25 % zu Lasten des Klägers aufgrund des abrupten Stehenbleibens des Zeugen F1 infolge des Auffahrens auf das Fahrzeug der Zeugin Q. Denn schon die reine, nicht erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs ist in der Regel im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG mit 20 % zu bemessen. Vorliegend ist darüber hinaus jedoch ein Verschulden des Zeugen F1 gegeben. 30 Ob eine Mithaftung zu einem größeren Teil angemessen ist, ist von der Kammer im Berufungsverfahren nicht zu entscheiden, da sich die Beklagten selbst den überwiegenden Verschuldensanteil mit einer Haftungsquote von 75 % angerechnet haben. 31 Da der Kläger zu 25 % für den entstandenen Heckschaden haftet, besteht ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz nicht. Die Beklagten haben bereits vorgerichtlich 75 % des entstandenen Heckschadens ersetzt. 32 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 33 Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.