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Beschluss

9 S 145/13

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2013:1230.9S145.13.00
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Tenor

Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem er seine Berufung gegen das am 16.07.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum (63 C 472/12) zurückgenommen hat.

Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.300,06 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem er seine Berufung gegen das am 16.07.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum (63 C 472/12) zurückgenommen hat. Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.300,06 EUR festgesetzt. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem er seine Berufung gegen das am 16.07.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum (63 C 472/12) zurückgenommen hat. Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.300,06 EUR festgesetzt.