Urteil
4 O 14/13
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBO:2013:0524.4O14.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger, der als angestellter Kfz-Sachverständiger tätig ist, erwarb im März 2012 einen PKW Mercedes Benz Kombi, Typ E 280 T, Erstzulassung 13.04.2000, mit einem Kilometerstand von über 150.000 km zu einem Kaufpreis i.H.v. 5.200,00 €. Auf der Rechnung ist vermerkt, dass der Kläger als Käufer das Fahrzeug selbst begutachtet hat. Ferner ist dort der Hinweis „starker Rost an der ganzen Karosserie“ vorhanden. Zwischen den Parteien besteht bezüglich dieses Fahrzeuges ein Vollkaskoversicherungsvertrag mit einer Selbstbeteiligung i.H.v. 300,00 €. 3 Am frühen Morgen des 01.05.2012 stellte der Kläger Strafanzeige wegen einer Sachbeschädigung an diesem Fahrzeug. Die Polizei stellte an dem Fahrzeug an verschiedenen Stellen Kratzer fest. Auf der Motorhaube war das Wort „Arsch“ eingekratzt. Zudem stellte die Polizei eine Beschädigung des rechten Außenspiegels und des Heckstoßfängers fest. Zu diesem Zeitpunkt wies das Fahrzeug an den durch die Kratzer beschädigten Karosserieteilen eine starke Durchrostung auf. In dem von dem Kläger unterschriebenen Protokoll der Zeugenvernehmung ist niedergelegt, dass der Kläger u.a. Folgendes zu Protokoll gegeben hat: „Mir unbekannte Täter hatten den PKW ringsherum zerkratzt. Außerdem hatten sie das Wort „Arsch“ in den Lack der Motorhaube gekratzt. Weiterhin wurde gegen die hintere Stoßstange wohl getreten und das Glas des rechten Außenspiegels beschädigt.“ 4 In der Folgezeit beauftragte die Beklagte die Firma E mit der Erstellung eines Schadengutachtens, welches unter dem 15.05.2012 erstellt wurde. Danach belaufen sich die Reparaturkosten auf 6.953,80 € ohne Mehrwertsteuer und 8.275,02 € inklusive Mehrwertsteuer. Den Wiederbeschaffungswert bezifferte der Sachverständige auf 6.200,00 € und den Restwert auf 1.764,71 € ohne Mehrwertsteuer und 2.100,00 € inklusive Mehrwertsteuer. Ausweislich der Ausführungen in dem Gutachten ging der Sachverständige nach den Angaben der Reparaturwerkstatt davon aus, dass durch den Vandalismus auch der Stoßfänger rechts hinten und das Spiegelglas rechts beschädigt worden seien. Für das Gutachten zahlte die Beklagte an den Sachverständigen einen Betrag i.H.v. 254,01 €. 5 Am 16.05.2012 füllte der Kläger eine Schadenanzeige der Beklagten aus. Dort gab er zu Schäden am Kraftfahrzeug an: „Vandalismusschaden am gesamten Fahrzeug!“. Die Kästchen zu der Frage „frühere Beschädigungen am Fahrzeug?“ füllte der Kläger nicht aus. Mit Schreiben vom 30.5.2012 bestätigte der Sachverständige der E, dass sich das Fahrzeug in einen reparierten Zustand befinde. Zudem führte der Sachverständige aus, dass, soweit ohne weitere Demontagearbeiten erkennbar, die Reparatur vollumfänglich sowie sach- und fachgerecht erfolgt sei. Mit Schreiben vom 13.07.2012 lehnte die Beklagte eine Regulierung des Schadens ab. 6 Der Kläger behauptet, er habe das Fahrzeug in einem unbeschädigten Zustand am Abend des 30.04.2012 in Erkenschwick auf der Marktstraße ordnungsgemäß geparkt. Am Morgen des 01.05.2012 habe er sodann festgestellt, dass das Fahrzeug rundherum mit einem scharfen Gegenstand zerkratzt worden sei, so dass zur Schadensbeseitigung das Fahrzeug rund um neu lackiert werden müsse. Während er zunächst in der Klageschrift behauptet hat, dass zudem der Außenspiegel rechts abgebrochen gewesen und der Heckstoßfänger rechts eingetreten gewesen sei, trägt er nunmehr vor, dass die Beschädigungen an dem Außenspiegel und dem Heckstoßfänger – was unstreitig ist – bereits vorher vorgelegen hätten. 7 Er ist der Ansicht, dass keine vorsätzliche oder arglistige Obliegenheitsverletzung vorliege. Er behauptet insoweit, dass er, wenn er bei der Begutachtung durch den Sachverständigen am 04.05.2012 anwesend gewesen wäre, auf Rückfragen selbstverständlich angegeben hätte, dass es sich bei dem Schaden an dem rechten Außenspiegel sowie bei dem Schaden an dem Heckstoßfänger um Altschäden gehandelt habe. Über Angaben der Reparaturwerkstatt sei ihm nichts bekannt. Er behauptet weiter, dass er zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten mitgeteilt oder auch geltend gemacht habe, dass der Heckstoßfänger rechts eingetreten worden sein solle und der Außenspiegel rechts durch einen Tritt oder Ähnliches beschädigt worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass der Sachverständige bei seiner Begutachtung die Altschäden unberücksichtigt lasse. Er ist der Ansicht, dass gegen einen Betrug durch ihn spreche, dass er zunächst nur einen Betrag i.H.v. 4.100,00 € eingeklagt habe und erst während des Rechtsstreits den Betrag auf die aktuelle Klageforderung erhöht habe. 8 Nachdem er zunächst behauptet hatte, dass sich der Schaden auf 4.100,00 € belaufe, behauptet er nunmehr, dass sich der Schaden auf die fiktiven Reparaturkosten i.H.v. 6.419,29 € belaufen würde. Diesbezüglich behauptet er, dass dies die Reparaturkosten seien, die durch den streitgegenständlichen Vorfall verursacht worden seien. Aufgrund der Nachkalkulation unter Außerachtlassung der Schäden an dem Heckstoßfänger und des Außenspiegels auf der Beifahrerseite liege der Reparaturaufwand nunmehr unterhalb der 130 %, so dass er einen Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten bestehe. Er behauptet zudem, dass das Fahrzeug inzwischen vollumfänglich repariert worden sei. Die in dem Kaufvertrag angegebenen Rostschäden habe er vollumfänglich beseitigt bzw. beseitigen lassen 9 Er beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.419,29 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2012 zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Hinsichtlich der Widerklage beantragt sie, 14 1. den Kläger zu verurteilen, an sie wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung 254,01 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2012 zu zahlen. 15 2. den Kläger zu verurteilen, an sie weitere 46,41 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.02.2013 zu zahlen. 16 Sie behauptet, dass der Kläger einen Versicherungsfall zu betrügerischen Zwecken vortäusche. Der Kläger habe den PKW in Kenntnis der vorhandenen umfänglichen Durchrostungen von vornherein nur zum Zweck erworben, die Lackierung in Eigenleistung preisgünstig zu erneuern und sich von der Beklagten bezahlen zu lassen, um dadurch einen erheblichen Gewinn zu machen. Sie ist der Ansicht, dass die Nichtbeantwortung der Frage nach Vorschäden aufgrund des Umstandes, dass der Kläger sonst alle Fragen beantwortet habe und er vom Fach sei, als ein verneinen zu werten sei. Auch aus dem Vorhandensein nicht unerheblicher Vorschäden folge die Täuschungsabsicht. Zudem sei zu beachten, dass der Kläger diese Vorschäden teilweise gegenüber der Polizei als eine Folge des Vandalismus dargestellt habe. Sie behauptet weiter, dass aufgrund der vorhandenen starken Durchrostung die betroffenen Karosserieteile ohnehin erneuerungsbedürftig gewesen seien, so dass durch den angeblichen Vandalismusvorfall keine Schadenserweiterung eingetreten sei. In einer Gesamtbetrachtung sei daher davon ausgehen, dass der Vandalismusschaden nur zu betrügerischen Zwecken fingiert worden sei. Ferner ist sie der Ansicht, dass Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher und arglistiger Obliegenheitsverletzung bestehe. Insoweit behauptet sie, dass der Kläger zu dem angeblichen Vandalismusschaden als auch zu den vorhandenen Vor- und Altschäden vorsätzlich arglistig Falschangaben gemacht habe. 17 Hinsichtlich der Widerklage ist sie der Ansicht, einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Kosten für das von ihr in Auftrag gegebene Schadensgutachten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs.1 StGB, § 826 BGB sowie gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Versicherungsvertrag zu haben. Zudem sei festzustellen, dass der Anspruch aus einer unerlaubten Handlung stamme. Ferner bestehe ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 18 Der Kläger beantragt, 19 die Widerklage abzuweisen. 20 Insoweit ist er der Ansicht, dass der Beklagten die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zustehen würden. Es liege kein Betrugsversuch vor. Insoweit behauptet er, dass er die Vorschäden nicht ausdrücklich erwähnt habe, da diese bereits durch das von der Beklagten bei der E in Auftrag gegebene Schadensgutachten festgestellt worden seien. 21 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2013 verwiesen. 22 Entscheidungsgründe 23 I. 24 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 25 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsleistung gem. Punkt A. 2.3.3 AKB i.V.m. mit dem Versicherungsvertrag. 26 1. 27 Zwar besteht zwischen den Parteien eine Vollkaskoversicherung. Versichert sind nach Punkt A.2.3.3. der AKB Schäden, die durch mutwillige und böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen, entstanden sind. 28 2. 29 Das Vorliegen eines durch Vandalismus entstandenen Schadens kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. 30 Als Anspruchssteller trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für eine Beschädigung des versicherten Fahrzeuges durch Vandalismus. Dem Versicherungsnehmer werden im Falle der Inanspruchnahme seines Versicherers aus einer Kaskoversicherung aufgrund eines behaupteten Vandalismusgeschehens die Darlegungs- und Beweiserleichterungen zubilligt, die auch für ein behauptetes Entwendungsgeschehen gelten. Ohne derartige Darlegungs- und Beweiserleichterungen würde der Anspruch einer Kaskoversicherung, dem Versicherungsnehmer gerade auch in den Fällen, in denen der Schadenshergang nicht genau ermittelt und der Schadensverursacher nicht festgestellt werden kann, Schutz zu gewähren, nicht erreicht. Es genügt daher in solchen Fällen grundsätzlich, wenn der klagende Versicherungsnehmer einen äußeren Sachverhalt darlegt, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf den Eintritt eines Versicherungsfalles, also etwa die Entwendung oder die Beschädigung des Fahrzeugs durch Dritte, zulässt. So ist anerkannt, dass der Versicherungsnehmer seinen Darlegungs- und Beweisanforderungen in der Regel genügt, wenn er vorträgt und im Bestreitensfalle beweist, dass er das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem unbeschädigten Zustand an einer bestimmten Stelle abgestellt und es dann später an dieser Stelle nicht mehr oder in einem beschädigtem Zustand vorgefunden hat (LG Köln, Urteil vom 08.04.2009, Az. 20 O 201/08 m.w.N.). 31 Trotz dieser Beweiserleichterungen ist das Gericht nach Anhörung des Klägers und Vernehmung der Zeugin L nicht davon überzeugt, dass der Kläger das Fahrzeug in einem im Hinblick auf die Kratzer unbeschädigten Zustand abgestellt und in einem insoweit beschädigten Zustand wieder aufgefunden hat. 32 Zunächst kann das Gericht eine solche Überzeugung, was grundsätzlich möglich wäre, nicht aufgrund der eigenen Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gewinnen. 33 Zwar hat der Kläger substantiiert vorgetragen, dass er das Fahrzeug unbeschädigt abgestellt und ein paar Stunden später in einem beschädigten Zustand wieder vorgefunden habe. Die Angaben des Klägers sind jedoch unglaubhaft. Sein Vortrag ist in wesentlichen Teilen nicht nachvollziehbar und nicht überzeugend. 34 An der erforderlichen Glaubhaftigkeit fehlt es jedenfalls dann, wenn es ausreichende Anhaltspunkte für das Vortäuschen eines Versicherungsfalles gibt. Dies ist vorliegend der Fall. Für das Vortäuschen eines Versicherungsfalles spricht, dass der Kläger ein altes, stark beschädigtes Fahrzeug erworben hat und für dieses Fahrzeug bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, was als untypisch anzusehen ist. Soweit der Kläger diesbezüglich angegeben hat, dass er grundsätzlich seine Fahrzeuge vollkaskoversichert, überzeugt dies nicht. Zum einen ist dies bei einem derart alten, beschädigten Fahrzeug als untypisch anzusehen. Zum anderen hat der Kläger selbst angegeben, dass er nur ein geringes Budget hatte, so dass der Abschluss einer kostenintensiven Vollkaskoversicherung nicht nachzuvollziehen ist. Für das Vortäuschen eines Versicherungsfalles spricht zudem, dass die nach Behauptung des Klägers durch Vandalismus eingetretenen Beschädigungen an Teilen entstanden sind, die schon vorher erheblich beschädigt gewesen sind. Insoweit gibt der Kläger selbst an, dass die zur Beseitigung der Kratzer eine Lackierung rund um das Fahrzeug erforderlich sei, was zugleich zu einer Beseitigung der Vorschäden führen würde. 35 Des weiteren spricht für eine Vortäuschung, dass der Kläger ausweislich des Vernehmungsprotokolls Falschangaben über den Umfang des behaupteten Vandalismusschadens gemacht hat. Nach dem Protokoll hat er angegeben, dass auch der Außenspiegel rechts und der Heckstoßfänger durch den Vandalismus beschädigt worden sind, obwohl er wusste, dass diese Schäden bereits vorher vorhanden gewesen sind. Soweit er diesbezüglich vorträgt, solche Angaben gegenüber dem Polizeibeamten nicht gemacht zu haben, ist dies aufgrund des von ihm unterschriebenen Protokolls nicht nachvollziehbar und nicht überzeugend. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger nach eigenen Angaben nach Erhalt des Schadensgutachtens gesehen hat, dass dort die genannten Vorschäden in den Vandalismusschaden einbezogen wurden, er dies aber gegenüber der Beklagten nicht angezeigt hat. Auch dies spricht für eine fortgesetzte Täuschungshandlung. Zudem hat der Kläger dadurch vorsätzlich eine Obliegenheit gegenüber der Beklagten verletzt. 36 Weiterer Anhaltspunkt für das Vortäuschen eines Versicherungsfalles ist der Umstand, dass der Kläger in der Schadensanzeige gegenüber der Beklagten die Frage nach Vorschäden nicht beantwortet hat. Soweit er diesbezüglich vorträgt, dass er dies wohl vergessen habe, überzeugt dies nicht. Dem Kläger ist es als Kfz-Sachverständiger bewusst, dass es bei Beurteilung der Schadensersatzpflicht infolge der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges auch stets auf etwaige Vorschäden an. Es ist dann nicht nachvollziehbar, dass der Kläger, der Kenntnis von solchen Vorschäden hatte, die diesbezügliche Frage unbeantwortet lässt. 37 Soweit der Kläger mitgeteilt hat, dass ihm bewusst sei, dass die Begehung eines Versicherungsbetruges für ihn auch arbeitsrechtliche Konsequenzen habe, ist dies unerheblich. Aufgrund der dargelegten gewichtigen Umstände bestehen erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt seines Vortrages. Ein zwingender Grund, dass der Kläger aus der Befürchtung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen keinen Versicherungsbetrugsversuch begangen haben kann, kann darin nicht gesehen werden. 38 Auch aus der Aussage der Zeugin L ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger das Fahrzeug in einem im Hinblick auf die Kratzer unbeschädigten Zustand abgestellt und in einem insoweit beschädigten Zustand wieder aufgefunden hat. 39 Zwar bestätigt die Zeugin im Kern die Angaben des Klägers. Die Aussage der Zeugin ist jedoch unglaubhaft, die Zeugin selbst unglaubwürdig. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Zeugin, die ebenfalls als Kfz-Sachverständige tätig ist, keine Aussage dazu treffen kann, ob der rechte Außenspiegel, also der Außenspiegel, der sich auf der von ihr an dem Tag benutzten Beifahrerseite befindet, bereits vor dem behaupteten Vandalismusschaden beschädigt war. Ebensowenig ist nachvollziehbar, warum die insoweit sachkundige Zeugin keine Angaben über eine vorherige Beschädigung des Heckstoßfängers machen kann. Des weiteren ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger und die Zeugin, die beide als sachkundig und entsprechend interessiert anzusehen sind, nicht vor dem behaupteten Vandalismusschaden über die Vorschäden gesprochen haben. Die Aussage der Zeugin ist insgesamt sehr zielgerichtet auf die Bestätigung der klägerischen Angaben. Randgeschehen, wie die Wahrnehmung der Vorschäden, konnte sie nicht berichten. Auch der Umstand, dass die Zeugin zeitlich nicht eingrenzen konnte, wann sie sich mit dem Kläger über die Vorschäden unterhalten hat, spricht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Es ist zu erwarten gewesen, dass die Zeugin zumindest hätte mitteilen können, ob das Gespräch in diesem oder im letzten Jahr stattgefunden hat. Dazu war sie jedoch nicht in der Lage. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zeugin die Lebensgefährtin des Klägers ist, was allein nicht ausreichend wäre, und somit ein eigenes Interesse an einem für den Kläger positiven Ausgang des Verfahrens hat, führen die genannten gewichtigen Umstände für eine Unglaubhaftigkeit ihrer Aussage auch zu einer Unglaubwürdigkeit ihrer Person. 40 3. 41 Da der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger das Vorliegen eines Versicherungsfalles nicht nachgewiesen hat, kommt es weder auf einen Anspruchsausschluss wegen arglistiger und vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung noch auf die Einwendungen gegen die Schadenshöhe, die in der fehlenden Berücksichtigung des Selbstbehaltes sowie in der fehlerhaften Bestimmung des Restwertes durch den Sachverständigen, der unzutreffend davon ausgegangen ist, dass die Schäden am Außenspiegel und am heckstoßfänger auf den Vandalismusschaden zurückzuführen seien, bestehen, an. 42 4. 43 Mangels Bestehen des Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen. 44 II. 45 Die Widerklage ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. 46 1. 47 Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Gutachtenkosten gem. § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263 Abs.1 StGB und § 826 BGB. Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 280 Abs.1 BGB i.V.m. mit dem Versicherungsvertrag. 48 Zwar bestehen entsprechend den obigen Ausführungen Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Täuschungshandlung. Dies steht jedoch, was erforderlich wäre, jedoch nicht fest. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass die Beschädigungen in Form von Kratzern tatsächlich durch einen Vandalismusschaden eingetreten ist. Insoweit würde es an einer vorsätzlichen Täuschungshandlung fehlen. Jedenfalls kann eine solche nicht positiv nachgewiesen werden. 49 2. 50 Mangels Bestehen des Hauptanspruchs ist auch der geltend gemachte Nebenanspruch nicht gegeben. 51 III. 52 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs.2, 708 Nr.11, 711 ZPO.