Urteil
I-3 O 81/12
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2013:0117.I3O81.12.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bochum vom 27.08.2012 (I-3 O 81/12) wird aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Eine Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil kann nur nach vorheriger Erbringung vorgenannter Sicherheitsleistung fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bochum vom 27.08.2012 (I-3 O 81/12) wird aufrecht erhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Eine Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil kann nur nach vorheriger Erbringung vorgenannter Sicherheitsleistung fortgesetzt werden. Tatbestand: Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, welcher sich am 18.10.2011 gegen 20.34 Uhr auf der BAB 42 in Fahrtrichtung I ereignet haben soll. Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein Verkehrsunfall tatsächlich stattgefunden hat. Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des an dem Unfall beteiligten PKW B, amtliches Kennzeichen ####. Am Unfalltag habe er die rechte Fahrspur der BAB ## in Richtung E befahren, der Zeuge Q habe sich mit dem bei der Beklagten versicherten PKW P1, amtliches Kennzeichen ####, auf der linken Fahrspur befunden. Kurz vor der Autobahnausfahrt I-C sei der Zeuge von der linken auf die rechte Fahrspur gewechselt; dabei habe er ihn übersehen und sei mit der rechten Fahrzeugseite gegen die linke Fahrzeugseite seines Wagens geraten, der durch den Aufprall gegen die Leitplanke gedrängt worden sei. Bezüglich der Bezifferung des geltend gemachten Schadens wird auf Seite 3 der Klageschrift (Bl.3 d.Akte) sowie auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 22.05.2012 (Bl.138 d.Akte) in Verbindung mit der als Anlage K 14 vorgelegten Reparaturkalkulation (Bl.144-149 d.Akte) Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung am 27.08.2012 hat der Kläger zunächst keinen Antrag gestellt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und Versäumnisurteil zu erlassen, welches antragsgemäß erging. Gegen dieses am 04.09.2012 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger am 18.09.2012 Einspruch eingelegt. Im Rahmen der Einspruchsschrift beruft sich der Kläger hinsichtlich seiner Eigentümerstellung auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB und begründet dies mit der Innehabung des unmittelbaren Besitzes an dem beschädigten PKW im Zeitpunkt des Unfallereignisses. Weiter behauptet er, er habe das Fahrzeug am 22.09.2011 von einem ihm namentlich unbekannten Händler für 9000 € erworben. Die Besichtigung habe auf dem Gelände des Autokinos F, T ##, stattgefunden. Aufgrund des lukrativen Kaufpreises und des Umstandes, dass der Wagen scheckheftgepflegt gewesen und den TÜV-Unterlagen sowie den Unterlagen über die Abgasuntersuchung keine Anhaltspunkte für Mängel zu entnehmen gewesen seien, habe er ihn unter Verzicht auf Gewährleistungsrechte erworben. Solche habe der Verkäufer ihm nicht einräumen wollen. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 27.08.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.151,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2012 sowie weitere 1285,63 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 27.08.2012 aufrecht zu erhalten. Sie bestreitet, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer des beschädigten PKWs war. Ferner bestreitet die Beklagte, dass das seitens des Klägers geschilderte Unfallereignis überhaupt stattgefunden hat. Hilfsweise behauptet sie, dass es sich um ein sog. "manipuliertes Unfallereignis" gehandelt habe, bei dem der Kläger in das Stattfinden eingewilligt und dieses bewusst herbeigeführt habe. Letztlich bestreitet die Beklagte den geltend gemachten Schaden, insbesondere, dass sämtliche von dem Kläger in Ansatz gebrachten Beschädigungen auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen seien. Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger ist durch richterliche Verfügung vom 09.10.2012, ihm zugegangen am 29.10.2012, darauf hingewiesen worden, dass über die konkreten Erwerbsumstände Auskunft zu geben, also näher darzustellen ist, wann, wo, von wem und zu welchem Preis der behauptete Erwerb des PKWs stattfand. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Versicherungsleistungen gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG nicht zu. Den Nachweis, dass er im Zeitpunkt des Unfallereignisses Eigentümer des beschädigten PKWs war, hat er nicht erbracht. Soweit der Kläger sich aufgrund seiner Stellung als unmittelbarer Besitzer des PKWs auf die Eigentumsvermutung des § 1006 beruft, befreit ihn dies nicht von seiner Verpflichtung, die Umstände des Eigentumserwerbs im Einzelnen darzulegen. Gemäß § 1006 BGB wird vermutet, dass die in Abs.1-3 genannten Besitzer bei Erwerb dieses Besitzes Eigenbesitz begründeten, dabei unbedingtes Eigentum erwarben und es während der Besitzzeit behielten (Palandt, § 1006, Rn.4). Der Vermutungsgegner ist gehalten, Beweis zu erbringen, dass entgegen dem Vorbringen des Vermutungsbegünstigten dieser das Eigentum nicht erlangt oder aber es wieder verloren hat (Staudinger, § 1006, Rn.38). Dieser Behauptungs- und Beweislast kann der Vermutungsgegner jedoch nur dann gerecht werden, wenn der angebliche Eigentümer als Vermutungsbegünstigter über die Umstände des Eigentumserwerbs nicht schweigt, sondern im Rahmen seiner zumindest bestehenden sekundären Darlegungslast hinreichend Auskunft gibt, mindestens aber vorträgt, warum ihm die Kenntnis hierüber fehlt. Erfolgen diese Angaben zu dem behaupteten Erwerb nicht oder werden sie gar gezielt verweigert, entfällt die Vermutungswirkung des § 1006 BGB (Gursky in Staudinger, § 1006, Rn.43). Der Kläger wurde insoweit auf das Erfordernis ergänzenden Sachvortrags noch vor der mündlichen Verhandlung über den Einspruch seitens des Gerichtes hingewiesen. Soweit seitens des Klägers daraufhin der Erwerb von einem unbekannten Händler am Autokino F geschildert wurde, war hierin ein schlüssiger Sachvortrag, mit welchem er seiner insoweit bestehenden Darlegungslast genügt hätte, nicht zu sehen. Es bestanden erhebliche Zweifel, ob dieser Sachvortrag in Übereinstimmung mit der prozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 Abs.1 ZPO) erfolgte. Unter Berücksichtigung der üblichen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr erschienen die Schilderungen des Klägers lebensfremd. Insbesondere bei Autokäufen außerhalb bestehender Geschäftsniederlassungen von Händlern lassen die Interessenten generell besondere Vorsicht walten, wenn sie einen Gebrauchtwagen ankaufen, denn die damit verbunden Risiken -etwa an einen Unfallwagen zu geraten- lassen sich nur schwer abschätzen. Es wird daher regelmäßig besonderen Wert darauf gelegt, sich über die Person des Verkäufers zu informieren, um diesen im Falle von Mängeln haftbar machen zu können. Dies gilt umso mehr als der Kläger vortrug, bei dem unbekannten Verkäufer habe es sich um einen Händler gehandelt, der ihm keine Gewährleistungsrechte habe einräumen wollen. Dass ein solches Angebot eines Händlers außerhalb seiner Geschäftsräume, ohne Nennung seines Namens und bei ausdrücklicher Verweigerung der Beachtung gesetzlicher Gewährleistungsrechte von dem Kläger angenommen wurde, erschien der Kammer realitätsfern. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht einmal eine Quittung bezüglich der Überlassung des Kaufpreises vorzulegen in der Lage war. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt des klägerischen Vortrages werden zudem noch dadurch verstärkt, dass dieser mit den vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen nicht in Einklang zu bringen ist. So behauptet der Kläger, er habe den PKW trotz der fragwürdigen Umstände gerade deswegen angekauft, weil sich unter anderem aus den ihm vorgelegten TÜV-Unterlagen und den Unterlagen über die Abgasuntersuchung die Mangelfreiheit des Wagens ergeben habe. Der TÜV-Bericht wie auch die Unterlagen über die Abgasuntersuchung datieren jedoch auf den 23.09.2011, zudem trifft insbesondere der TÜV-Bericht Aussagen über die Untersuchung selbst, die ebenfalls am 23.09.2011 durchgeführt wurde. Der Kläger kann den Wagen folglich nicht, wie behauptet, am 22.09.2011 unter Zugrundelegung dieser Dokumente erworben haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1-3 ZPO.