Urteil
11 S 150/11
LG BOCHUM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch der Rechtsschutzversicherung auf Erstattung von geleisteten Kostenvorschüssen gegen einen Dritten geht nach § 67 VVG a.F./§ 86 VVG auf den Versicherer über.
• Wer ein Kostenerstattungsfestsetzungsverfahren betreibt und vom Prozessgegner gezahlte Beträge entgegennimmt, kann sich der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 681 S.2, 667 BGB schuldig machen, wenn die Zahlung dem Rechtskreis des Versicherers zuzurechnen ist.
• Die Schweigepflicht des Rechtsanwalts steht einer Anspruchsverfolgung durch die Versicherung nicht entgegen, wenn der Mandant den Anwalt konkludent mit der Kommunikation gegenüber der Versicherung beauftragt hat.
• Eine Aufrechnung mit einer vom Anwalt gegen den Versicherungsnehmer gehaltenen Gebührenforderung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung nicht klagbar ist oder dem Aufrechnenden der Forderungsübergang bekannt war.
• Verjährungsfragen richten sich nach Art.3 EGVVG i.V.m. § 12 VVG a.F. und § 199 BGB; Kenntnisstand der Versicherung über die Zahlung ist maßgeblich für den Verjährungsbeginn.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Kostenvorschüssen: Anspruch der Rechtsschutzversicherung gegen empfangenen Rechtsanwalt • Ein Anspruch der Rechtsschutzversicherung auf Erstattung von geleisteten Kostenvorschüssen gegen einen Dritten geht nach § 67 VVG a.F./§ 86 VVG auf den Versicherer über. • Wer ein Kostenerstattungsfestsetzungsverfahren betreibt und vom Prozessgegner gezahlte Beträge entgegennimmt, kann sich der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 681 S.2, 667 BGB schuldig machen, wenn die Zahlung dem Rechtskreis des Versicherers zuzurechnen ist. • Die Schweigepflicht des Rechtsanwalts steht einer Anspruchsverfolgung durch die Versicherung nicht entgegen, wenn der Mandant den Anwalt konkludent mit der Kommunikation gegenüber der Versicherung beauftragt hat. • Eine Aufrechnung mit einer vom Anwalt gegen den Versicherungsnehmer gehaltenen Gebührenforderung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung nicht klagbar ist oder dem Aufrechnenden der Forderungsübergang bekannt war. • Verjährungsfragen richten sich nach Art.3 EGVVG i.V.m. § 12 VVG a.F. und § 199 BGB; Kenntnisstand der Versicherung über die Zahlung ist maßgeblich für den Verjährungsbeginn. Die Klägerin ist Rechtsschutzversicherung ihres Versicherungsnehmers. Im sozialgerichtlichen Verfahren erhielt der Prozessbevollmächtigte des Versicherungsnehmers, Rechtsanwalt H, hinsichtlich Kostenfestsetzung eine Zahlung der Bundesagentur, die von einem unterbevollmächtigten Beklagten entgegengenommen wurde. Die Klägerin hatte zuvor dem Versicherungsnehmer Kostenvorschüsse gezahlt. Sie verlangt von dem Beklagten Herausgabe eines Teils der Zahlung in Höhe von 562,60 €, weil der Anspruch auf Kostenerstattung nach Eintritt der Bedingung auf die Versicherung übergegangen sei. Der Beklagte verteidigt sich mit Verweis auf Mandatsverhältnisse, Schweigepflicht und macht eine Aufrechnung mit einer abgetretenen Gebührenforderung geltend. Sodann streiten die Parteien über Fälligkeit, Verjährung und Zugang von Informationen über die Zahlung. • Kein Vertragsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem erforderich: Maßgeblich ist, dass die Klägerin durch Leistung an den Versicherungsnehmer dessen Ersatzanspruch erworben hat (§ 67 VVG a.F./§ 86 VVG) und die Entgegennahme durch den Beklagten dem Rechtskreis der Klägerin zuzuordnen ist. • Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 681 S.2, 667 BGB liegt vor, weil der Beklagte das fremde Geschäft der Kostenerstattung durchgeführt und die Zahlung empfangen hat; Fremdheit ist gegeben, da die Kostenerstattungsansprüche dem Versicherer zugefallen sind. • Der erhaltene Betrag ist 'erlangt' i.S. der §§ 677, 681 S.2, 667 BGB, weil die Zahlung in innerem Zusammenhang mit dem betriebenen Kostenfestsetzungsverfahren steht und auf dem Kanzleikonto einzahlte. • Ein Abtretungsverbot verhindert den Übergang des Forderungsrechts nur, wenn der Dritte mit dem Versicherungsnehmer eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat; eine zwischen Mandant und Anwalt getroffene Abrede betrifft nicht ersichtlich den Anspruch gegen die Bundesagentur. • Die Schweigepflicht nach § 43a BRAO steht der Durchsetzung des Versicherungsanspruchs nicht entgegen, weil der Mandant den Anwalt zur Kommunikation mit der Versicherung beauftragt und damit konkludent von der Schweigepflicht entbunden hat; jedenfalls hat der Beklagte die Zahlungen im Prozess unstreitig gestellt. • Die Verjährung ist nach Art.3 EGVVG i.V.m. § 12 VVG a.F. zu beurteilen; maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Klägerin Kenntnis von der Zahlung und der Person des Schuldners erlangte (§ 199 BGB), sodass eine vorzeitige Verjährung nicht festgestellt werden konnte. • Eine Aufrechnung des Beklagten mit einer vom Anwalt gegen den Versicherungsnehmer behaupteten Gebührenforderung ist nicht wirksam, weil die Forderung gegenüber der Klägerin nicht klagbar ist bzw. formale Voraussetzungen einer klagbaren Forderung fehlen und der Beklagte von dem Forderungsübergang Kenntnis hatte, als er die Aufrechnung erklärte. • Fälligkeit und Zinsansprüche folgen aus den allgemeinen Regeln (§§ 286, 288 BGB); die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 562,60 € aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 681 S.2, 667 BGB, weil die Kostenerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers auf die Klägerin übergegangen sind und der Beklagte die entsprechenden Zahlungen entgegengenommen hat. Eine Berufungsrüge hinsichtlich Schweigepflicht, Aufrechnung und Verjährung greift nicht durch: die Schweigepflicht war aufgrund der mandatierten Kommunikation nicht hinderlich, die Aufrechnung ist rechtsunwirksam und es liegt keine abschließende Verjährung vor. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Beklagtenforderung ist verzinst.