Urteil
7 Ks 4/11
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2012:0510.7KS4.11.00
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Tenor
Es werden verurteilt:
- wegen versuchten Raubes mit Todesfolge und wegen schweren Raubes der Angeklagte Q zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren;
- wegen versuchten Raubes mit Todesfolge der Angeklagte N2 zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, der Angeklagte I zu 7 Jahren Freiheitsstrafe.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens, die der Nebenklagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu tragen.
- bezüglich Q: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a, 250 Abs. 2 Nr. 1, 251, 22, 23, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 51, 53 StGB
- bezüglich N2 und I: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 251, 22, 23, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 51 StGB
Entscheidungsgründe
Es werden verurteilt: - wegen versuchten Raubes mit Todesfolge und wegen schweren Raubes der Angeklagte Q zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren; - wegen versuchten Raubes mit Todesfolge der Angeklagte N2 zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, der Angeklagte I zu 7 Jahren Freiheitsstrafe. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens, die der Nebenklagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen zu tragen. - bezüglich Q: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a, 250 Abs. 2 Nr. 1, 251, 22, 23, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 51, 53 StGB - bezüglich N2 und I: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 251, 22, 23, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 51 StGB G r ü n d e : I. 1. Der Angeklagte N Q wurde am 00.00.000 in E im heutigen C10 als jüngstes von vier Kindern seiner Eltern geboren. Seine Mutter verstarb im April 2011, sein Vater und seine Geschwister leben in L6. Q besuchte in seiner Heimat 8 Jahre lang die Schule. Er wurde altersgemäß eingeschult und musste keine Klasse wiederholen. In der Folgezeit machte er eine Schlosserlehre, die er mit 17 oder 18 Jahren abschloss. Sodann leistete seinen 1-jährigen Militärdienst ab und arbeitete im Anschluss hieran in der Kfz-Werkstatt seines Bruders. Als er im Jahr 1991 nach Deutschland kam, brach der Krieg im ehemaligen K1 aus. Da Vater und Bruder zum Kriegsdienst herangezogen wurden, entschloss sich der Angeklagte auf dringendes Anraten seiner Familie, zunächst in Deutschland zu bleiben und vorerst nicht in seine Heimat zurückzukehren. Er begab sich zu einem Cousin nach X3, der ihm in seinem Hotel kostenlos ein Zimmer zur Verfügung stellte und etwas Geld zum Leben lieh. Hier lernte Q eine Person kennen, die Baustellenhelfer im Bereich der Montage von Türen suchte. In der Folgezeit übte er diese Tätigkeit für etwa ein Jahr aus. Sodann nahm er eine Tätigkeit als Thekenkraft in einem griechischen Lokal auf. Als es dort zu einer Polizeikontrolle kam, wurde er aufgrund seiner fehlenden Aufenthaltserlaubnis aufgefordert, Asyl zu beantragen. Dem leistete er Folge und kam im Jahr 1992 im Rahmen der Zuweisung als Asylbewerber nach I2. Während eines Jahres arbeitete er in der Kneipe „B1“ in I2, wo er seine dort ebenfalls tätige spätere Ehefrau O kennenlernte. Als die Kneipe 1995 schloss, war er zunächst – unterbrochen von einer kurzen Tätigkeit in der Gaststätte I3 – arbeitslos, bevor er 1998 eine Anstellung in der Gaststätte „ Q1“ in I2 fand. Hier war er bis Ende Dezember 2010 insgesamt etwa 13 Jahre lang tätig. Neben seiner Tätigkeit im Service hatte er im Laufe der Zeit auch die Getränkebestellungen bei Großhändlern und andere organisatorische Aufgaben übernommen. Seine Arbeit erledigte er stets zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers und der Gäste. Er bezog ein Netto-Einkommen von etwa 1.000 Euro und erhielt monatlich etwa 1.500 Euro an Trinkgeldern. Im Jahr 1994 heiratete der Angeklagte Q O Q. Aus der Ehe sind zwei Söhne, N4 und N5, hervorgegangen, die 1996 und 1998 geboren wurden. Vor 7 bis 8 Jahren trennte sich Q von seiner Frau, die Ehe wurde schließlich 2003 oder 2004 geschieden. Trotz der Scheidung hält Q zu seiner Frau und den Kindern bis heute regelmäßigen Kontakt und wird von diesen auch in der Untersuchungshaft besucht. Strafrechtlich ist Q bislang wie folgt in Erscheinung getreten: (1) Durch Urteil des Amtsgerichts N3 vom 30.09.1993 (Az.: 0 Ls 0 Js 000/00) wurde er wegen „Diebstahls in einem besonders schweren Fall“ zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Nach einmaliger Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafe schließlich mit Wirkung vom 07.10.1996 erlassen. (2) Am 11.04.1995 wurde er durch das Amtsgericht N3 (Az.: 00 Cs 00 Js 000/00 – 000/00) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15, 00 DM verurteilt. (3) Des Weiteren wurde er am 15.09.1995 durch das Amtsgericht N3 (Az.: 00 Ds 00 Js 000/00 – 000/00) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15, 00 DM verurteilt. Darüber hinaus wurde eine Sperre zur Erteilung einer Fahrerlaubnis bis 14.03.1996 verhängt. (4) Schließlich verurteilte ihn das Amtsgericht N4E3 am 28.05.2003 (Az.: 0 Ds 00 Js 000/00 – 00/00) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 16, 00 Euro. Der Führerschein wurde eingezogen und es wurde eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum 27.02.2004 verhängt. In dieser Sache wurde der Angeklagte Q am 17.02.2011 festgenommen und befindet sich seit dem 18.02.2011 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C vom selben Tage (Az.: 00 Gs 000/00) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt C. 2. Der Angeklagte N1 N2 wurde am 25.12.1964 in F als zweites von insgesamt drei Kindern seiner Eltern geboren. Seine Mutter, die als Verkäuferin arbeitete, ist zwischenzeitlich verstorben, zu dem früher als Bankkaufmann tätigen Vater sowie zu seinen Geschwistern besteht nur selten Kontakt. Der Angeklagte N2 wurde mit 6 Jahren eingeschult und besuchte von 1975 bis 1980 die Hauptschule in F, die er mit dem Abschluss der 9. Klasse verließ. In der Folgezeit machte er eine Ausbildung zum Fleischer, die er erfolgreich abschloss und arbeitete in seinem erlernten Beruf etwa ein Jahr als Geselle. Sodann wechselte er, da ihm diese Arbeit mehr Spaß machte, als Hilfsarbeiter auf den Bau. Von 1985 bis 1986 absolvierte er seinen Wehrdienst beim Wachbataillon der Bundeswehr in T. Im Anschluss daran arbeitete er auf dem Bau als Verputzer und absolvierte von 1992 bis 1994 eine Umschulung zum Maurer. Von 1995 bis 1997 betrieb er eine Gastwirtschaft an der N6, bevor er wieder im Baugewerbe tätig war. Von 2002 bis zu seiner Verhaftung war der Angeklagte N2 schließlich als Angestellter im Erziehungsdienst tätig und betreute in H in einer Intensivgruppe schwer erziehbare Jugendliche. Der Angeklagte N2 war von 1990 bis 1997 in erster Ehe kinderlos verheiratet. Seine beiden Söhne, die 1996 beziehungsweise 2002 geboren wurden, sind aus zwei außerehelichen Beziehungen hervorgegangen. Vor etwa 5 bis 6 Jahren lernte er sodann an seinem Arbeitsplatz seine dort ebenfalls tätige nunmehrige Ehefrau N7 N2 kennen, die er 2009 heiratete. Auch diese Ehe blieb bislang kinderlos. Das gute Verhältnis zu seiner Ehefrau besteht trotz seiner Inhaftierung fort. Sie besucht den Angeklagten regelmäßig in der Untersuchungshaft und hält Briefkontakt. Strafrechtlich ist der Angeklagte N2 bislang nicht in Erscheinung getreten. In dieser Sache wurde er am 17.02.2011 festgenommen und befindet sich seit dem 18.02.2011 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C vom selben Tage (Az.: 00 Gs 000/00) in Untersuchungshaft zunächst in der JVA E, ab dem 25.02.2011 in der JVA N8 und seit dem 16.08.2011 erneut in der JVA E. 3. Der Angeklagte W I wurde am 22.01.1964 in N3 als zweitjüngstes von insgesamt 4 Kindern seiner Eltern geboren. Der Vater, der beruflich als Kaufmann tätig war, ist zwischenzeitlich verstorben. Zu der Mutter und den Geschwistern pflegt der Angeklagte regelmäßigen Kontakt, von den Geschwistern erhält er auch Besuch in der Justizvollzugsanstalt. Nach einem Umzug der Familie I von N3 nach I2 besuchte der Angeklagte dort von 1971 bis 1975 die Grundschule sowie im Anschluss die Hauptschule, die er mit dem Abschluss der 9. Klasse im Jahr 1979 beendete. In der Folgezeit nahm er bis etwa 1984 als eigenständiger Sub-Unternehmer verschiedene Gelegenheitsjobs auf dem Bau wahr, bevor er wegen zahlreicher Diebstahlstaten zu einer zweijährigen Jugendstrafe verurteilt wurde, die er in der JVA I4 verbüßte. Nach seiner Haftentlassung im Jahr 1987 war er zunächst arbeitslos und hielt sich sodann erneut mit Gelegenheitsjobs auf dem Bau über Wasser. 1989 absolvierte er eine Umschulung zum Berufskraftfahrer und war als solcher bis 1992 bei verschiedenen Unternehmen tätig. In der Zeit von 1992 und 1996 arbeitete er beim WDR als Kabelhilfe und Bühnenbauer, bevor er von 1996 bis 1997 etwa ein Jahr in der Dominikanischen Republik als Jeep-Safari-Fahrer tätig war. Neben diesen Tätigkeiten erwarb der Angeklagte verschiedene Tauchscheine sowie Bootsführerscheine. Seine insoweit erworbenen Kenntnisse setzte er in der Folgezeit als Greenpeace-Aktivist ein. So nahm er in T1 und I5 an Schiffskaperungen bzw. –abdrängungen teil und war 1997 am Abpumpen von Meerwasser an der Wiederaufbereitungsanlage M in E4 beteiligt. Schließlich war er im Rahmen der Atommeilerprotestaktionen in den Jahren 1998 bis 2001 in der U aktiv. In der Zeit von 2001 bis 2004 verbüßte er erneut Strafhaft wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nach einer Hodenkrebserkrankung, die im Anschluss an seine Haftzeit auftrat, eröffnete er im Jahre 2006 mit einem guten Freund, dem im Verlauf der Hauptverhandlung verstorbenen N1 C1, einen Kfz-Handel, in dessen Rahmen er insbesondere aufzubereitende Alt-Fahrzeuge aus den USA überführte. Während seiner zahlreichen Aufenthalte in den Vereinigten Staaten überführte er im Rahmen von Gelegenheitsjobs darüber hinaus Boote von Florida nach Kuba. Des Weiteren plante I mit N1 C1 die Errichtung eines Motorradtreffs in Norddeutschland, zur Ausführung dieses Plans ist es angesichts seiner Verhaftung in dieser Sache jedoch nicht mehr gekommen. In persönlicher Hinsicht lebt der kinderlose und ledige Angeklagte I seit etwa 1 ½ Jahren in einer festen Beziehung mit C1 C2, mit der er sich Ende Oktober 2011 – nicht widerlegbar – in der Haft auch verlobt hat. Strafrechtlich ist der Angeklagte I bereits vielfach in Erscheinung getreten: (1) Am 05.03.1980 wurde durch das Amtsgericht N3 (Az.: 00 Ds 00 Js 0000/00) ein gegen den Angeklagten geführtes Verfahren wegen Diebstahls gemäß § 47 JGG eingestellt. (2) Am 19.05.1981 wurde er durch das Amtsgericht N3 (Az.: 00 Ds 00 Js 000/00) wegen fahrlässiger Körperverletzung ermahnt, das Verfahren wurde sodann nach § 47 JGG eingestellt. (3) Am 31.03.1982 erhielt I durch das Amtsgericht N3 (Az.: 00 Ds 00 Js 0000/00) wegen „gemeinschaftlich begangener Körperverletzung“ eine richterliche Weisung. (4) Am 28.06.1983 wurde er durch das Amtsgericht N3 (Az.: 0 Ls 00 Js 0000/00) unter Einbeziehung der richterlichen Weisung aus der unter Ziffer (3) genannten Verurteilung wegen „fortgesetzten Diebstahls im besonders schweren Fall“ zu 4 Wochen Jugendarrest verurteilt. (5) Das Amtsgericht S verurteilte I am 23.02.1984 (Az.: 00 Ls 00 Js 0000/00) wegen Diebstahls in 4 Fällen zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden ist. (6) Am 10.07.1984 wurde er sodann durch das Amtsgericht S (Az.: 00 Ls 00 Js 000/00) wegen „gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls, Diebstahls und Diebstahls geringwertiger Sachen unter Einbeziehung der Strafe“ aus der unter Ziffer (5) genannten Verurteilung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr 9 Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung war am 27.08.1986 erledigt. (7) Am 07.09.1987 wurde I durch das Amtsgericht N3 (Az.: 00 Cs 00 Js 000/00) wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 40, 00 DM verurteilt. (8) Am 25.04.1988 verurteilte das Amtsgericht N3 (Az.: 00 Cs 00 Js 000/00) den Angeklagten wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 45, 00 DM. (9) Durch Beschluss vom 29.09.1988 bildete das Amtsgericht N3 (Az.: 00 Cs 00 Js 000/00) sodann aus den Strafen der unter Ziffer (7) und Ziffer (8) genannten Verurteilungen eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 DM. (10) Am 12.01.1989 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht N3 (Az.: 0 Ls 00 Js 0000/00) wegen „gemeinschaftlichen Diebstahls und Diebstahls im besonders schweren Fall“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Strafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit mit Wirkung vom 04.02.1992 erlassen. (11) Am 20.10.1989 wurde der Angeklagte I durch das Amtsgericht N3 (Az.: 00 Cs 00 Js 0000/00) wegen „Verkehrsunfallflucht“ zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20, 00 DM verurteilt. (12) Wegen versuchten Diebstahls geringwertiger Sachen wurde er sodann am 14.08.1990 durch das Amtsgericht N3 (Az.: 00 Ds 00 Js 00/00) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50, 00 DM verurteilt. (13) Durch Beschluss vom 12.12.1990 bildete das Amtsgericht N3 (Az.: 00 Ds 00 Js 00/00) aus den Strafen der unter Ziffern (11) und (12) genannten Verurteilungen nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40, 00 DM. (14) Am 09.02.2000 wurde der Angeklagte I durch das Amtsgericht N3 (Az.: 00 Ds 00 Js 00/00 – 0/00) wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40, 00 DM Geldstrafe verurteilt. (15) Das Landgericht E verurteilte den Angeklagten sodann am 15.11.2001 (Az.: KLs 000 Js 000/00) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Nach Teilverbüßung wurde die Vollstreckung des Strafrests am 20.04.2003 zur Bewährung ausgesetzt. Nach einmaliger Verlängerung der Bewährungszeit wurde der Strafrest mit Wirkung vom 03.05.2008 erlassen. (16) Schließlich wurde der Angeklagte I durch das Amtsgericht N3 am 19.06.2006 (Az.: 0 Ls 00 Js 000/00 – 000/00) wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30, 00 Euro verurteilt. In dieser Sache wurde I am 17.02.2011 festgenommen und befand sich seit dem 18.02.2011 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C vom selben Tage (Az.: 00 Gs 000/00) zunächst in der JVA X und seit dem 29.07.2011 nunmehr in der JVA E2 in Untersuchungshaft. II. In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: A. Tat zum Nachteil der Geschädigten H1 L1 vom 06./07.01.2006 (Fall 1 der Anklage) 1. Die Bekanntschaft zu der Geschädigten und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann Im Laufe seiner Tätigkeit als Servicekraft lernte der Angeklagte Q auch die Eheleute L1 kennen, die insbesondere in der Gaststätte Q1, in der Q seit 1998 arbeitete, häufiger zu Mittag aßen. Die Eheleute waren mit dem Service des Angeklagten sehr zufrieden, wünschten stets von ihm bedient zu werden und verlangten, wenn sie zur Reservierung eines Tisches in den Bauernstuben anriefen, mit ihm zu sprechen. Im Laufe der Zeit entwickelte sich zwischen den Eheleuten L1 und dem Angeklagten ein persönlicheres Verhältnis dergestalt, dass sie, sofern es die Arbeit des Angeklagten erlaubte, auch gemeinsam am Tisch sitzend Gespräche führten, die über reine Höflichkeitsgespräche hinaus gingen. So erzählte der Angeklagte Q von seinen Kindern und dem Umstand, dass er in Scheidung lebte. Auch klagte er hin und wieder über Geldsorgen oder unterhielt sich mit dem Ehemann der Geschädigten – wie häufig – einfach nur über Autos. Seinerseits entnahm der Angeklagte aus den Gesprächen mit den Eheleuten L1, dass Herr L1 in C als Rechtsanwalt und Notar tätig war und die Eheleute sehr vermögend waren. Im Jahr 2003 begab sich Q darüber hinaus einmal nach C zu dem Privathaus der Eheleute L1 in der T2straße, um Herrn L1 als Rechtsanwalt um Hilfe zu bitten, nachdem ihm der Führerschein entzogen worden war. Woher dem Angeklagten Q die Adresse der Eheleute bekannt war, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Die Eheleute L1 baten den Angeklagten herein und unterhielten sich mit ihm im Wohnzimmer. Nachdem Herr L1 Q jedoch verdeutlicht hatte, dass er ihm in der Angelegenheit nicht würde helfen können, war das Gespräch rasch beendet und der Angeklagte verließ das Haus wieder. Auch nachdem der Ehemann der Geschädigten im Jahr 2004 verstorben war, besuchte Frau L1 in Begleitung von Freunden oder Angehörigen weiterhin die Gaststätte Q1, so dass auch der lose Kontakt zu Q weiterhin aufrecht erhalten blieb. 2. Die Tatplanung Anfang Januar 2006 – etwa zwei Tage vor der Tat – hielt sich der Angeklagte Q in der E2er Altstadt in einer Bar auf, deren Namen oder genaue Anschrift nicht mehr festgestellt werden konnte. Dort lernte er einen etwa 33 oder 34 Jahre alten Mann serbischer oder kroatischer Nationalität kennen, der sich ihm mit dem Vornamen N8 vorstellte, dessen Nachnamen der Angeklagte jedoch nicht erfahren haben will. Beide Männer tranken gemeinsam ein paar Gläser Bier und berichteten sich gegenseitig von ihren Geldsorgen. Dabei waren sie sich bald darin einig, dass sie beide schnellstmöglich irgendwie an Geld kommen müssten. Q gab N8 daraufhin zu verstehen, dass er vielleicht eine Möglichkeit sähe, diese jedoch nicht ganz legal sei. Nachdem N8 ihm signalisiert hatte, dass ihm dies gleichgültig sei, berichtete ihm Q von der vermögenden Geschädigten, die – nach seiner sicheren Kenntnis – ihr Haus in C nach dem Tod ihres Ehemannes allein bewohnte und bei der sich ein Einbruch möglicherweise lohnen könnte. Dabei war ihm aus Gesprächen mit Frau L1 in Q1 in Erinnerung, dass sie über Weihnachten und den Jahreswechsel 2005/2006 in Urlaub fahren wollte, so dass er vermutete und hoffte, das Haus sei gegenwärtig sogar gänzlich unbewohnt. N8 war einverstanden und die beiden Männer verabredeten sich für den Abend des 06.01.2006 gegen 20.00 Uhr an Q1. N8 sollte sich dorthin bringen lassen und sodann wollten sie gemeinsam mit dem Pkw des Angeklagten nach C fahren. 3. Das unmittelbare Tatgeschehen Am Abend des 06.01.2006 trafen sich der Angeklagte Q und sein Komplize N8 vereinbarungsgemäß zwischen 19:00 und 20:00 Uhr an der Gaststätte Q1 in I2, um sodann gemeinsam nach C zu fahren und dort, wenn es die äußeren Umstände erlaubten, in das Haus der Geschädigten L1 in der T2straße einzubrechen. Zwar hofften sie, dass Frau L1 noch verreist und das Haus verwaist sein würde, sicher ausgehen konnten sie hiervon jedoch nicht und taten es auch nicht, denn die Tat sollte in jedem Fall durchgeführt werden. Sicherheitshalber hatten beide Täter sich zur Vorbereitung auf die Tat mit Masken und Handschuhen ausgerüstet. Sie wollten am Tatort weder Fingerabdrücke hinterlassen noch wollten sie für den Fall, dass sie der Geschädigten zufällig begegnen würden, von dieser erkannt werden. Insbesondere der Angeklagte Q befürchtete, dass Frau L1 ihn aufgrund ihrer bestehenden Bekanntschaft leicht als Täter würde ausmachen und benennen können. Neben den Masken und Handschuhen führten sie jeder eine Taschenlampe und der Angeklagte Q darüber hinaus zwei starke Schraubendreher bei sich. Gegen 22:00 Uhr trafen Q und sein Komplize am Haus der Frau L1 ein. Hierbei handelte es sich um die linke Hälfte eines frei stehenden 2 1/2 geschossigen Doppelhauses. Zwischen Gehweg und dem mit einem kleinen Treppenaufgang versehenen Hauseingang befand sich ein verschlossenes Törchen, welches in einer bauchhohen Mauer eingelassen war. Links der Mauer befand sich eine frei zugängliche Einfahrt zu einer Einzelgarage. Von dieser Einfahrt aus führte auch ein Weg hinter der Mauer zum Hauseingang. Zwischen Gebäude und Einzelgarage befand sich eine verschlossene Metallgittertür, welche in eine Verbindungsmauer integriert war. Hinter dem Haus erstreckte sich ein ca. 5 Meter breiter Grünstreifen, der mit Strauchwerk und Maschendrahtzaun mannshoch eingefriedet und zur anderen Haushälfte mittels Palisaden abgegrenzt war. Q und N8 fanden das Haus mit vollständig herunter gelassenen Rollläden und dunkel vor. Die Geschädigte selbst war erst an diesem Nachmittag aus dem Winterurlaub nachhause zurückgekehrt und hatte – da das Haus in ihrer Abwesenheit stark ausgekühlt war – zwischen 19:00 und 20:00 Uhr sämtliche Rollläden herunter gelassen und die Heizung hoch gedreht. Aufgrund der herunter gelassenen Rollläden drang aus den Räumen kein Licht mehr nach außen. Für den Angeklagten Q und seinen Komplizen war damit auch nicht ersichtlich, dass sich die Geschädigte, die erst um etwa 23:00 Uhr zu Bett gegangen war, noch mit eingeschaltetem Licht im Haus aufgehalten hatte. Vielmehr sahen sich Q und N8 durch den fehlenden, nach außen dringenden Lichtschein darin bestätigt, dass Frau L1 sich tatsächlich noch im Urlaub befand. Sie ließen noch einige Zeit verstreichen, bis sie etwa gegen kurz nach 01:00 Uhr zur Tatbegehung ansetzten. Sie erwogen zunächst, von vorne in das Haus hinein zu gelangen, gaben diesen Gedanken jedoch rasch wieder auf. Sie gingen um das Grundstück herum über die zum Nachbargrundstück gehörige Garageneinfahrt. Als hier durch einen Bewegungsmelder ein Lichtschein in Richtung des Grundstücks der Frau L1 ausgelöst wurde, dreht N5 den Bewegungsmelder derart weg, dass er durch den Angeklagten und ihn nicht mehr ausgelöst werden konnte. Sodann stiegen Q und sein Komplize über einen Zaun in den Garten und begaben sich von dort die Kellertreppe hinab zur Kellertür. Nach mehreren Versuchen gelang es ihnen schließlich, die massive Metalltür mit den beiden von Q mitgebrachten Schraubendrehern aufzubrechen. Die Männer betraten den Kellerraum und fanden sich vor einer weiteren Tür, die sie ebenfalls aufbrachen. Durch diese Tür hindurch betraten sie sodann den Kellerflur, von dem weitere Kellerräume abzweigten. Hier begaben sie sich zunächst zu dem dort befindlichen Hausanschlusskasten und schalteten die Sicherung aus, so dass die Stromversorgung im gesamten Haus unterbrochen war. Auch durch diese Vorsichtsmaßnahme wollten sie einer vorzeitigen Entdeckung ihrer Tat entgegen wirken. Im Licht ihrer Taschenlampen begaben sich Q und N8 nunmehr die Kellertreppe hinauf zum Erdgeschoss, wo N8 schließlich auch die dort befindliche Holztür gewaltsam aufbrach. Anschließend steckte Q die Schraubendreher in seine Tasche. Die beiden Männer durchsuchten zunächst die Räumlichkeiten im Erdgeschoss nach mitnehmenswerten Gegenständen und Geld, wobei sie Schubladen und Türen an diversen Möbelstücken öffneten. Da sie Schmuck und Bargeld jedoch in erster Linie im ersten Obergeschoss vermuteten, begaben sie sich in die erste Etage. Dabei rissen sie einen Vorhang ab, der zugezogen auf dem Treppenabsatz zum Obergeschoss hing. Durch das dumpfe Geräusch des zu Boden fallenden Vorhangs erwachte die Geschädigte. In der Ahnung, dass sich Einbrecher im Haus befanden, versuchte sie, von den Tätern bis dahin unentdeckt, Licht zu machen, was ihr angesichts der herausgedrehten Sicherungen jedoch nicht gelang. Sie versuchte dennoch über das auf dem linken Nachttisch stehende Telefon den Notruf der Polizei zu erreichen, konnte jedoch in der Finsternis die Ziffern nicht ertasten. Die Geschädigte begab sich nunmehr zu der geschlossenen Schlafzimmertür und öffnete diese langsam. Dort stand sie im Türrahmen unmittelbar N8 gegenüber, der zwischenzeitlich die Maske übergestreift hatte und Handschuhe trug, während der Angeklagte Q, der die Anwesenheit der Frau L1 bis dahin noch nicht bemerkt hatte, weitere Räume im Obergeschoss durchsuchte. N8 sprach die Geschädigte mit den Worten: „Nicht schreien, ganz ruhig, ich tue ihnen nichts!“ an und drängte sie – in dem Gedanken, ein weiteres ungestörtes Durchsuchen der Räumlichkeiten nach Wertsachen durch Q zu ermöglichen - gleichzeitig zurück ins Schlafzimmer zu ihrem Bett. Er drückte Frau L1 nach unten, die hierdurch auf der Bettkante zu sitzen kam, setzte sich seinerseits neben sie, hielt sie am Arm fest, so dass sie sich nicht fortbewegen konnte und hielt ihr den Mund mit der behandschuhten Hand zu. Dabei sagte N8 fortlaufend, dass sie ruhig sein solle, ihr nichts passieren würde und sie – die Täter – nur Geld und Wertsachen mitnehmen wollten. Sie seien Russen und arm, ihre Kinder hätten nichts zu Weihnachten. Die Geschädigte wagte nicht, sich zu rühren. Sie hatte Sorge, N8 werde ihr doch etwas antun, wenn sie nicht das gewünschte Verhalten zeige und sagte: „Ich sag` ja nichts!“. Nunmehr betrat auch Q - maskiert und mit Handschuhen an den Händen - das Schlafzimmer, weil er N8 mit jemandem hatte sprechen hören. Er erkannte, dass ohne die Einwirkung auf die Geschädigte die beabsichtigte Entwendung von Wertgegenständen möglicherweise vereitelt werden könnte und nahm das von N8 begonnene Vorgehen, welches er bereits vor der Tat als Eventualmöglichkeit erwogen und gebilligt hatte, nunmehr positiv in seinen aktuellen Willen auf. Er bemerkte das auf dem rechten Nachttisch stehende Telefon und löste zunächst das Kabel vom Hörer, um so ein späteres Alarmieren der Polizei zu verhindern. Auf die Frage der Beiden, wo sich Geld befände, verwies die Geschädigte, auch um die Täter vom Obergeschoss abzulenken, auf ihr Portemonnaie, welches sich in ihrer Handtasche im Erdgeschoss in der Küche befand und 4.000 Euro beinhaltete. Q behielt dies im Kopf, durchwühlte aber zunächst im Schlafzimmer die Nachtschränkchen und öffnete den Kleiderschrank, in dem er den darin befindlichen Safe bemerkte. Q und N8 schoben die Zeugin L1 feste zum Schrank und forderten sie auf, den Safe zu öffnen. Unter dem Eindruck der fortwirkenden Gewalteinwirkung und der damit einhergehenden Sorge, die Täter könnten ihr etwas antun, wenn sie der Aufforderung keine Folge leistete, tippte sie schließlich die Zahlenkombination ein und öffnete die Tür des Safes. Während N8 die Geschädigte wieder zum Bett schob und dort festhielt, räumte der Angeklagte den in dem Tresor befindlichen Schmuck sowie das Bargeld aus und steckte die Beute in einen Stoffbeutel, den er entweder bei sich geführt oder bei der Geschädigten aufgefunden hatte. Um Frau L1 am frühzeitigen Alarmieren der Polizei zu hindern, beabsichtigten Q und N8, sie nunmehr zu fesseln. Hierzu wollte Q aus dem Bezug des Kopfkissens Streifen fertigen und diese als Fesselungswerkzeug benutzen. Um diese Streifen erstellen zu können, fragte er – möglicherweise mit leicht veränderter Stimme: „Wo Messer?“. Die Geschädigte wies ihn in die Küche, in die sich Q dann auch begab, während N8 weiterhin mit der Geschädigten auf der Bettkante sitzen blieb. Q entnahm aus dem Portemonnaie der Geschädigten zunächst die 4.000 Euro, von denen Letztere auf die Frage nach Geld und Schmuck zunächst gesprochen hatte. Dann entnahm er aus der Küchenschublade ein Schälmesser und ging zurück ins Schlafzimmer. Auf dem Weg dorthin entdeckte er im Erdgeschoss schließlich noch ein weiteres Telefon, welches er aus der Ladestation nahm und in die Mülltonne steckte. Möglicherweise nahm Q nunmehr auch den auf der Treppe liegenden abgerissenen Vorhang mit und legte diesen auf das Bett. Sodann ergriff er das Kopfkissen, zog den Bezug ab, riss aus diesem unter Zuhilfenahme des aus der Küche mitgebrachten Schälmessers ein Stück heraus und stellte aus diesem Stück wiederum mehrere Stoffstreifen her. Frau L1, die das Schälmesser zu keinem Zeitpunkt als gegen sie gerichtetes Drohmittel angesehen hatte, wurde sodann durch N8 auf dem Bett in eine Seitenlage gedrückt, wobei sie die Schlafzimmertür im Rücken hatte. Q band ihr mit den aus dem Kopfkissen gefertigten Streifen die Hände hinter ihrem Rücken so lose zusammen, dass die Geschädigte sich aus dieser Fesselung – von dem Angeklagten und seinem Komplizen unbemerkt – bereits befreien konnte, als sich zumindest N8 noch im Schlafzimmer befand. Q durchsuchte unter Mitnahme des Messers nochmals weitere Zimmer im Obergeschoss auf das Vorhandensein weiterer Safes und mitnehmenswerter Gegenstände. Nachdem er dies beendet hatte und zum Schlafzimmer zurückgekehrt war, wendeten sich Q und N8 unter Mitnahme des mit Schmuck und Geld gefüllten Stoffbeutels zum Verlassen des Hauses. Während Q, der den Stoffbeutel trug, bereits nach unten ging, kehrte N8 noch einmal ins Schlafzimmer zurück und versetzte der Geschädigten - wahrscheinlich mit der mitgeführten Taschenlampe ohne Wissen und ohne Billigung des Q und ohne dass dies von einem gemeinsamen Tatplan gedeckt gewesen wäre - einen kräftigen und schmerzhaften Schlag auf den Hinterkopf, durch den Letztere eine blutende Riss-/Quetschwunde erlitt. Nunmehr folgte N8 dem Q und die beiden Männer verließen das Haus durch den Keller und den Garten auf dem Weg, auf dem sie zuvor in dieses eingedrungen waren. Das Schälmesser aus der Küche verloren sie auf dem Weg nach draußen unter dem Sicherungskasten im Keller oder ließen es dort bewusst zurück. Sie begaben sich zu dem in der Nähe des Hauses abgestellten Pkw des Q und fuhren davon. Die Geschädigte blieb noch kurze Zeit bewegungslos auf ihrem Bett liegen, bis sie sicher war, dass im Haus wieder alles ruhig war. Als sie sich erheben wollte, bemerkte sie, dass die Matratze feucht war und ihr Blut den Rücken hinunter lief. Sie begab sich ins Bad, wickelte sich ein Handtuch um den blutenden Kopf und eilte - nur mit ihrem Nachthemd bekleidet – gegen kurz vor 02:00 Uhr zu ihren Nachbarn, die umgehend die Polizei verständigten. Der Angeklagte Q fuhr seinen Komplizen verabredungsgemäß nach E2. Während der Fahrt dorthin warf er sowohl die bei der Tat von ihm getragene Maske als auch die beiden Schraubendreher aus dem Fenster. In E2 teilten die Männer noch im Auto die Beute. Sie hatten aus dem Safe im Schlafzimmer etwa 12.000 Euro, weitere 4.000 Euro aus dem Portemonnaie der Geschädigten entnommen sowie verschiedene Schmuckstücke im Gesamtwert von über 80.000 Euro erbeutet. Der Gesamtwert der Beute belief sich auf etwa 100.000 Euro. Von dieser Beute erhielt Q - wie verabredet- etwa 10.000 Euro Bargeld und die Hälfte des erbeuteten Schmucks. Sodann fuhr Q nach I2 zurück. 3. Folgen der Tat für die Geschädigte Die Geschädigte erlitt durch den Schlag auf den Kopf eine sternförmige 2 cm lange Riß-/Quetschwunde am Hinterkopf, die im T3C ärztlich versorgt wurde und vollständig verheilt ist. Psychische Folgen hat die Geschädigte durch die Tat nicht davon getragen. Sie litt weder unter Schlafstörungen noch sonstigen Ängsten. Zwar begab sie sich nach der Tat zunächst zu einem Bekannten in das X1 in C3und zog von dort aus unmittelbar in eine Altenwohnung in einem Stift in C. Dies war jedoch nicht darauf zurückzuführen, dass die Geschädigte aufgrund der Tat nicht mehr in dem Haus wohnen wollte oder konnte. Vielmehr hatte sie sich, da sie das Haus für sich allein als zu groß empfand, bereits nach dem Tod ihres Mannes in dem Stift angemeldet und seitdem auf einen frei werdenden Platz gewartet. Aufgrund des Überfalls wurde sie dort als Notfall eingestuft und bei der Zuweisung eines Platzes bevorzugt behandelt, weshalb der Umzug innerhalb kurzer Zeit nach dem Überfall erfolgen konnte. Im Zuge des Verkaufs des Hauses hat die Geschädigte sich jedoch weiterhin ohne Angst oder Unwohlsein dort aufgehalten. 4. Gang der Ermittlungen a. Für die Spurensicherung ergab sich folgendes Bild: Auf der Gebäuderückseite führte etwa mittig eine steinerne Kellertreppe zum Keller hinab. Am Ende dieser Treppe befand sich von außen betrachtet eine rechts angeschlagene, nach innen öffnende, massive Metalltür. In Schlosskastenhöhe zwischen Metallzarge und Mauerwerk befanden sich mehrere überlagerte Ausbrüche im Mauerwerk von einem unbekannten Hebelwerkzeug, teilweise daumendick. Die Zarge war vom Mauerwerk leicht gelöst. Am Schlosskasten und der Zarge befanden sich weitere Hebelspuren in einer Breite von bis zu 22 mm. Riegel und Schließbolzen waren nahezu um 90 Grad nach außen hin verbogen. Hinter dieser Tür befanden sich eine Art Waschküche und eine weitere Metalltür mit Buntbartschloss. An dieser Tür war der einmal ausgefahrene Kunststoffschließriegel abgebrochen und lag auf dem Betonboden. In dem der Tür nachfolgenden Kellerflur hing an der kopfseitigen Wand der Hausanschlusskasten. Rechts neben dem Stromzählerkasten befand sich der Kasten einer Unterverteilung, in welcher sich sämtliche der 20 Sicherungselemente in ausgeschalteter Position befanden. Unter der Hausverteilung lag ein einzelnes Küchenschälmesser auf dem Boden. Rechtsseitig führte die Kellertreppe hinauf zum Erdgeschoss. An der hölzernen Kellertür war der Schließriegel über das Buntbartschloss zweimal ausgefahren. Die hölzerne Verlattung der Zarge war in Richtung Erdgeschoss gelockert. Das Schließblech war ausgebrochen und steckte auf der geöffneten Tür am Schlosskasten. Ein Brett einer Zwischenverlattung war schlossseitig gänzlich aus der Zarge gelöst und lag auf der Kellertreppe. Der Schließriegel war leicht verzogen. An einer Kommode in der Diele im Erdgeschoss waren die Behältnisse aufgezogen. In der Küche waren einige Schubladen der Einbauküche geöffnet und wirkten grob durchsucht. Linksseitig in der Küche lag auf der Arbeitsfläche das Portemonnaie der Geschädigten, in dem sich nur noch Münzgeld sowie persönliche Papiere befanden. Rechts am Austritt zum Gartenbereich lag auf der Arbeitsfläche der „Tagesschmuck“ der Geschädigten, unter anderem eine Gucci-Armbanduhr und ein goldenes Armband. Im Wohn- und Esszimmer waren die Schubladen und Schranktüren an diversen Möbeln geöffnet. An dem Treppenaufgang vom Erdgeschoss zum Obergeschoss befand sich mittig der Treppe eine Vorhangstange, an der sich lediglich die Aufhänger eines Vorhangs befanden. Das Badezimmer schien unbetreten. Auf der Ablage lagen eine weitere Perlenhalskette sowie ein Perlenarmband. Auf dem Boden befanden sich zudem einige wenige Blutstropfen. Im Schlafzimmer befanden sich rechts und links von dem mittig im Raum aufgestellten überbreiten Einzelbett Nachttische. Auf dem rechten Nachttisch war von dem dort befindlichen Telefon das Kabel vom Hörer aus der Station gelöst. Der linke Nachttisch sowie eine angrenzende Kommode waren geöffnet, der Inhalt war ausgeräumt und lag auf dem Teppichboden. Darunter fanden sich unter anderem zwei entleerte Schmuckkästen sowie eine goldfarbene Blechdose. Auf dem Bett lag der rote Vorhang, der sich ehemals mittig der Treppe befunden hatte. Unter dem Vorhang lag ein eingeschnittener Kopfkissenbezug. Am Kopfteil des Bettes waren auf der Bettmatratze mehrere Blutflecken erkennbar, die etwa die Fläche von zwei Händen hatten. Links vor der Wand stand ein wandfüllender Kleiderschrank. Die Schiebetüren waren geöffnet und teilweise lag Bekleidung ausgeräumt auf dem Teppichboden davor. Auf der rechten Seite vom Schrank befand sich ein 30x20x20 cm großer und fest montierter Schranktresor auf einem Ablagebrett. Die Tresortür war geöffnet, das Schließfach war entleert. Außerdem lagen vor dem Schrank zwei weitere entleerte Schmuckkästen, ein einzelner silberner und mit Steinen besetzter Ohrring sowie eine leere schwarze Reißverschlusstasche mit der Aufschrift „Sparkasse“ auf dem Teppichboden. b. Das Nachthemd der Geschädigten, der Vorhang, der Kopfkissenbezug, die goldfarbene Blechkiste und das Küchenmesser wurden sichergestellt und später auf Spuren untersucht. An dem Griff des Küchenmessers wurde eine Mischspur detektiert, wobei die Hauptspur von einer unbekannten männlichen Person stammte. Für diese festgestellte DNA-Spur konnte ein DAD-Bogen erstellt werden. Die Spur wurde sodann am 15.01.2007 in die DNA-Analyse-Datei des Bundeskriminalamts eingestellt. c. Weitere Ermittlungsansätze und Erkenntnisse ergaben sich bis zu den Ermittlungen betreffend die Tat zum Nachteil des L2 L nicht. Am 08.06.2010 stellte sich durch einen Dateitreffer in der DAD-Analyse-Datei heraus, dass die auf dem Küchenmesser aufgefundene DNA-Spur identisch war mit der DNA-Spur, die bei der Tat zum Nachteil des L2 L in E5 in der Innenseite der dort getragenen Maske gefunden worden war. Eine Personenzuordnung konnte zunächst aber auch weiterhin nicht erfolgen. 5. Verhalten des Angeklagten in der Folgezeit Q veräußerte seinen Anteil des Schmucks in mehreren Etappen in dem An- und Verkaufsladen M1 in I2 und erlöste insgesamt etwa 5.000 Euro. Darüber hinaus verhielt er sich - auch gegenüber der Geschädigten - in den folgenden Jahren völlig unauffällig. Er bediente sie wie zuvor und führte teilweise an ihrem Tisch sitzend – wie auch früher – Gespräche mit ihr. Frau L1 ahnte von der Täterschaft des Q in der ganzen Zeit nichts. B. Tat zum Nachteil des L2 L senior vom 29.05.2010 (Fall 2 der Anklage) 1. Person des Getöteten Der Verstorbene L2 L sen., der am 06.07.1929 in V/E4 geboren worden war, war ein in E5 und I2 eingesessener, allgemein bekannter und vermögender Kaufmann. Auf dem knapp 35.000 qm großen Gelände B2 Str. 131 in E5, dem späteren Tatort, gründete er im Jahr 1956 einen Betrieb für Geflügelzucht. Im Zuge des weiteren Ausbaus des Betriebes trat der Handel mit Geflügelfleisch hinzu und drängte die Geflügelzucht schließlich gänzlich in den Hintergrund. Heute handelt es sich bei den Hauptkunden des Unternehmens um Großhändler, aber auch Privatkunden haben die Möglichkeit zum Einkauf. Der Betrieb hat von montags bis samstags geöffnet. Zulieferverkehr findet durchgehend statt, auch nachts mit Ausnahme der Nacht von Samstag auf Sonntag. Im Jahr 1997 erwarb der Verstorbene zudem das Hotel T4 in I2, welches er für etwa 14 Millionen DM umfangreich ausbaute und zu einem heute florierenden Hotel mit insgesamt über 100 Zimmern und Restaurant machte. Darüber hinaus besaß er weitere Immobilien mit Räumlichkeiten zum Betrieb von Gastlokalen sowie Wohnungen, die er jeweils verpachtete beziehungsweise vermietete. Bei seinen Mitarbeitern war er als guter Chef und bei seinen Geschäftspartnern als korrekter und verlässlicher Kaufmann stets geschätzt. Wenngleich der im Zeitpunkt der Tat 80-jährige L2 L sen. sich aus der Verantwortlichkeit für die Tagesgeschäfte weitestgehend zurückgezogen und den Geflügelbetrieb auf seinen Sohn, den Zeugen L2 L jun. sowie das Hotel T4 auf seine beiden Töchter, die Zeugin F1 L sowie die Zeugin und Nebenklägerin Dr. B I1 übertragen hatte, zeigte er in beiden Betrieben weiterhin Präsenz. Täglich schaute er morgens im Geflügelbetrieb an der B2 Straße nach dem Rechten. Jedenfalls größere Investitionen wurden mit ihm beraten und erforderten ab einer gewissen Summe auch seine Zustimmung. Gegen 09:30 oder 10:00 Uhr begab er sich sodann jeden Tag ins Hotel T4. Er half aus, wo er konnte und nahm im Übrigen repräsentative Aufgaben, wie etwa das Begrüßen der Gäste, wahr. Nach einer Mittagspause von etwa 12:00 bis 16:00 Uhr, die er stets zuhause verbrachte, begab er sich sodann erneut bis etwa 20:00 Uhr aber auch – je nach Veranstaltung oder sonstigem Arbeitsanfall – mal bis etwa 22:00 Uhr zum Hotel T4. Jedenfalls im Umfeld des Verstorbenen war allgemein bekannt, dass er aufgrund seiner Abneigung gegenüber Kreditkarten und ec-Karten stets größere Beträge Bargelds - zumeist etwa 1.500 Euro, oftmals aber auch 2.000 bis 3.000 Euro – lose in der Hosentasche bei sich trug und mittags darüber hinaus zumeist auch den Inhalt der Tageskasse aus dem T4 mit sich führte, um diesen im Betrieb an der B2 Str. in E5 in den Tresor zu legen. 2. Entstehen der ersten Idee zur Begehung eines Überfalls auf L2 L Auch dem Angeklagten Q, der seit 1992 in I2 lebt, war – nicht zuletzt aufgrund der beruflichen Betätigungsfelder und des von L2 L sen. getragenen Schmucks – nicht entgangen, dass es sich bei Letzterem um einen sehr vermögenden Mann handelte. Zudem teilte ihm ein Bekannter namens C9 vor etwa 7 – 8 Jahren mit, dass L nicht selten Summen von 20.000 Euro bei sich tragen würde. Auch vernahm er, dass L Schmuck und Bargeld in erheblichen Summen in seinem Anwesen aufbewahren sollte. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund, dass er trotz eines guten Verdienstes in Q1 insbesondere aufgrund häufigerer Besuche in Spielhallen aber auch aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Söhnen stets Geldsorgen hatte, trug Q sich bereits vor Jahren mit dem Gedanken, den Verstorbenen zu überfallen. Da er erkannt hatte, dass er den Überfall nicht alleine würde durchführen können, sprach er einen ihm flüchtig bekannten, von ihm als „Zigeuner“ bezeichneten und im Übrigen nicht näher identifizierten Mann an, ob dieser einen Überfall auf L mit ihm durchführen wolle. Letztlich zerschlug sich das Vorhaben im damaligen Zeitpunkt dann aber aus nicht näher bekannten Gründen. Gleichwohl ließ ihn der Gedanke, eines Tages einen Überfall auf L2 L zu verüben, nie ganz los und konkretisierte sich in dem letzten Jahr vor der Tat erneut, als sein Kontakt zu dem Angeklagten I, den er bereits seit 15 oder 16 Jahren kannte, wieder enger wurde. Im Verlauf verschiedener Gespräche in Q1, in denen der Angeklagte I sich im letzten Jahr vor der Tat häufiger aufhielt, um zu Mittag zu F und seinen dort arbeitenden Freund Q zu besuchen, teilte Letzterer ihm mit, dass er sich schon seit einigen Jahren mit dem Gedanken herum tragen würde, den Geschädigten L zu überfallen. I nahm dies zunächst nicht ernst und ging auf dieses Thema gar nicht ein. Etwa ein halbes Jahr vor der Tat griff Q das Thema eines Überfalls auf L2 L immer intensiver auf. Er wolle diesen unbedingt durchführen, da er Geldprobleme habe. Bei L sei Geld zu holen und möglicherweise auch Schmuck. Zudem erklärte Q in grober Kenntnis von der Örtlichkeit – er hatte einige Male als Privatmann bei der Firma L auf dem späteren Tatgelände eingekauft, wobei ihm auch das Vorhandensein einer Alarmanlage aufgefallen war –, dass er den Überfall aber nicht alleine machen könne, sondern man sich zu dritt zusammentun müsse. Insoweit fragte er I, ob er nicht jemanden kenne, der den Überfall mit ausführen wolle. I begann nunmehr, die Bemerkungen Qs ernst zu nehmen und erwiderte, dass er vielleicht jemanden wisse und diesen fragen wolle. I sprach daraufhin den Angeklagten N2 an, den er schon viele Jahre kannte und von dem ihm bekannt war, dass er Geldprobleme hatte, ob er an dem Überfall mitwirken wolle. N2 erklärte sich angesichts seiner engen finanziellen Situation bereit, sich mit I und Q zu treffen, um einen möglichen Überfall auf L2 L genauer zu besprechen. 3. Entstehen des groben Tatplans und Tatvorbereitungen Angesichts der vom Angeklagten N2 geäußerten grundsätzlichen Bereitschaft, an dem Überfall mitzuwirken, kam es zu einem im Einzelnen nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zu einem ersten gemeinsamen Treffen der drei Angeklagten entweder im Café A in I2 oder in der Wohnung des Angeklagten Q, bei dem sich Q und N2, die sich bis zu diesem Zeitpunkt noch gänzlich unbekannt waren, erstmals sahen. Diesem Treffen folgten weitere vier oder fünf gemeinsame Treffen in der Wohnung des Angeklagten Q. Bereits bei dem ersten Treffen teilte Q auch N2 mit, dass er L2 L senior als Opfer im Auge habe, dort seien „mindestens 20.000 Euro zu holen“. Auch wurde im Groben über die Rollenverteilung bei einem möglichen Überfall gesprochen. I sollte Q und N2 abends mit seinem Pkw zum Grundstück fahren, Q und N2 sollten gemeinsam die Tatausführung übernehmen. Weiter sprach Q darüber, unbedingt eine Waffe mitnehmen und L damit „Angst machen“ zu wollen. Letzteres wurde von I und N2 zunächst allerdings nicht befürwortet, da der Einsatz einer Schusswaffe zum einen der Tat als solcher einen schwereren Charakter verlieh und zum anderen ein erhöhtes Risiko der Eskalation barg. Andererseits stellte – was allen Angeklagten bewusst war – der Einsatz einer Waffe als Drohmittel sicher, dass L2 L und seine möglicherweise auf das Geschehen aufmerksam werdende Ehefrau leichter – und gegebenenfalls ohne Anwendung hierzu sonst erforderlicher unmittelbarer körperlicher Einwirkung – überwältigt, gegebenenfalls gefesselt und zur Preisgabe des oder der Aufbewahrungsorte von Geld und Schmuck gezwungen werden konnten. Weiter kamen die Angeklagten auch darin überein, dass die Beute zwischen ihnen gleichmäßig aufgeteilt werden sollte. Nachdem dieser grobe Rahmen zunächst abgesteckt worden war, verständigten sie sich darauf, sich in den nächsten Tagen nochmals treffen zu wollen, um sodann den Ablauf des in Aussicht genommenen Überfalls auf L2 L weiter zu besprechen. Im Rahmen der nächsten, in der Wohnung des Angeklagten Q geführten Gespräche erörterten die Angeklagten u.a. auch die Begehung eines reinen Einbruchsdieb- stahls, verwarfen diese Tatvariante jedoch sofort wieder, da das Haus – wie ihnen jedenfalls aus der Mitteilung Qs allen bekannt war – mit einer Alarmanlage ausgestattet war, die sie nicht auszuschalten beziehungsweise deren Anspringen sie nicht zu verhindern wussten. Vielmehr konkretisierten sie den Tatplan nunmehr dahingehend, dass I sich in der Zeit, in der sich Q und N2 auf dem Gelände des Anwesens befanden, in die Nähe der Polizeiwache in E5 begeben sollte, um dort die Alarmierung der Polizei mitzubekommen und die Angeklagten Q und N2 durch Hupzeichen rechtzeitig warnen zu können. In jedem Fall sollte er sie nach etwa 30 Minuten an der Brücke schräg gegenüber dem Anwesen wieder abholen. N2 und Q sollten ihrerseits den abends vom Hotel T4 heimkehrenden L2 L an der Wohnungstür abfangen – Q ging davon aus, dass L zwischen 22:00 und 23:00 Uhr zuhause eintreffen würde, da er diesen des Öfteren abends nach Hause hatte fahren sehen – und mit ihm ins Haus gelangen. Im Haus sollten L und gegebenenfalls seine Ehefrau, mit deren Anwesenheit sie von vornherein rechneten, überwältigt und gefesselt werden. L sollte ihnen den im Haus vermuteten Safe öffnen. Hieraus wollten sie Geld und Schmuck mitnehmen, ebenso getragenen Schmuck und Bargeld. Etwa zwei Monate vor der Tat fuhren die Angeklagten zweimal – einmal erfolgte die Fahrt mit dem Pkw des N2 – abends zunächst zum Hotel T4, wo sie den Pkw des Getöteten stehen sahen. Danach gingen sie Kaffeetrinken und fuhren sodann nach 22.00 Uhr am Anwesen der Familie L vorbei. Sie stellten jeweils fest, dass L bereits zuhause war, also während der Zeit ihres Kaffeetrinkens bereits nachhause gefahren sein muss. Auch durch diese Fahrten bestätigte sich für die Angeklagten die bereits von Q mitgeteilte Gewohnheit des Getöteten, abends zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr vom Hotel T4 nachhause zu fahren. Nach diesen Fahrten erklärte Q gegenüber N2 und I erneut, den Überfall ohne eine Schusswaffe nicht machen zu wollen. Er begründete dies nunmehr auch näher mit seiner Angst vor einem möglichen Wachhund, gegen den er die Waffe gegebenenfalls einsetzen wollte. Er habe in L6 einmal erlebt, wie jemand durch einen Wachhund zugerichtet worden sei, und habe seitdem große Angst vor Hunden. Angesichts dieser Begründung und des fortlaufenden Insistierens hinsichtlich der Mitnahme einer geladenen Schusswaffe war sowohl I als auch N2 klar, dass die Ankündigung des Angeklagten Q, den Überfall ohne Waffe nicht machen zu wollen, durchaus ernst gemeint war. In Kenntnis dessen und obwohl I und N2 den Einsatz der Schusswaffe eigentlich nicht befürworteten, trafen sie dennoch weitere Vorbereitungshandlungen. So besorgten sich N2 und Q jeweils Maskierungen. N2 erhielt eine Motorradsturmhaube, die ihm I besorgt hatte. Q nahm eine Mütze, die entweder ihm selbst oder einem seiner Söhne gehörte, und schnitt Augenschlitze hinein. Darüber hinaus besorgte er eine kleine Sporttasche. N2 besorgte graues Panzerklebeband, welches zur Fesselung von L und gegebenenfalls auch seiner Ehefrau eingesetzt werden sollte. Beide beschafften sich auch Handschuhe. Schließlich erklärte sich I, der aufgrund des fortlaufenden Drängens auf die Mitnahme der Waffe erkannte, dass Q die Tat ohne eine solche tatsächlich nicht ausführen würde, dazu bereit, Q eine Schusswaffe zu besorgen. Entsprechend seiner Zusage übergab er Q in dessen Wohnung etwa eine Woche vor der Tat einen Revolver der Marke Smith & Wesson Cal. 357 Magnum und gesondert hierzu die passende Munition. Die Waffe war seine eigene, er hatte sie aus zweiter Hand erworben, selbst jedoch nie mit ihr geschossen. Ob die Waffe in der Mechanik bereits bearbeitet worden war, wusste er nicht, Ebenso wenig wusste er, wie sie sich beim Schießen verhielt. Er ging aber jedenfalls davon aus, dass es sich um einen schusstauglichen Revolver handelte. Um sich mit der Waffe vertraut zu machen, lud Q ihn in Abwesenheit der Angeklagten I und N2 einmal, um ihn sodann wieder zu entladen und Waffe sowie Munition gesondert aufzubewahren. Aus Sorge, sie könnte seinen beiden Söhnen, die sich regelmäßig zu Besuch in seiner Wohnung aufhielten, in die Hände fallen, versteckte er die Waffe in der hintersten Schublade einer Kommode und die Patronen in der Tasche einer Jacke in seinem Kleiderschrank. Die Angeklagten verabredeten sich zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt für den Abend des 29.05.2010. Sie wollten sich gegen 20:00 Uhr in der Wohnung des Angeklagten Q treffen und von dort aus zeitnah zum Anwesen der Familie L fahren, damit sie L2 L, dessen Eintreffen sie etwa ab 22:00 Uhr erwarteten, tatplangemäß an der Haustür abfangen und überwältigen konnten. 4. Das Geschehen am Tatabend Am Abend des 29.05.2010 beendete der Angeklagte Q gegen 18:00 Uhr seine Arbeit in Q1, trank zum Feierabend dort noch zwei Gläser Bier à 0,4 l und fuhr sodann nach Hause. Nachdem er sich umgezogen hatte, holte er den zu diesem Zeitpunkt noch ungeladenen Revolver aus der Kommode und nahm ihn mit in die Küche, um ihn dort zu reinigen und Fingerabdrücke von der Waffe abzuwischen. Als etwa gegen 20:00 Uhr I und N2 verabredungsgemäß bei Q erschienen, sahen sie den Revolver auf dem Küchentisch liegen. Sie fragten nochmals, ob „das sein müsse“, wobei I bemerkte, dass Q „dem L2 L sonst noch ins Bein“ schieße. Q ließ sich aber auf keine Diskussion ein und blieb eine Antwort auf die Frage nach der Notwendigkeit des Revolvers schuldig. Er nahm die Waffe und ging damit ins Schlafzimmer, wo er sie – für die Mitangeklagten nicht sichtbar – lud und sodann in geladenem Zustand in die linke Innentasche seiner Lederjacke steckte. Möglicherweise hatte er sie hierbei bereits – ohne dies zu merken - durch Festhaken des Hahns am Taschenrand gespannt. Während Q sich im Schlafzimmer befand, sprach I gegenüber N2 nochmals die ebenfalls in der Wohnung befindliche, zu der Waffe passende Munition an: N2 solle achtgeben, dass „nichts passiere“, dass Q nicht „durchdrehe“ und schieße. Dabei erkannten beide klar die Gefahr einer Eskalation des Überfalls bei Mitführen des geladenen Revolvers. Dieser könne nämlich nicht nur gegen den erwarteten Wachhund, sondern über die geplante Bedrohung hinaus bei einem „Durchdrehen“ Qs oder Eintretens nicht vorhersehbarer Umstände auch gegen L2 L oder seine Ehefrau eingesetzt werden. Da beide zweifelten, dass Q ihrem Wunsch, die Waffe nicht mitzunehmen, Folge leisten würde, schlug I - eher halbherzig - als Kompromiss vor, die Waffe ungeladen mitzunehmen. Auch darauf reagierte Q nicht, er ließ dies vielmehr vollkommen unkommentiert. I und N2 überprüften die Waffe aber auch nicht auf ihren Ladezustand oder stellten sonst sicher, dass Letzterer einen ungeladenen Revolver mit sich führte. Vielmehr gingen beide – weil Q ihnen eine eindeutige Antwort schuldig geblieben war und weil ein Wachhund nicht mit einer ungeladenen Waffe außer Gefecht gesetzt werden kann – davon aus, dass er einen geladenen Revolver mit sich führte. Dies nahmen sie billigend in Kauf. Denn auch nach ihrem Willen sollte der Überfall dessen ungeachtet unbedingt durchgeführt werden. Sie hofften jedoch, dass es zu einer Eskalation des Tatgeschehens, nämlich einer Schussabgabe auf einen Menschen mit dessen Verletzung oder gar Tötung, nicht kommen würde. Die drei Angeklagten verließen die Wohnung und I fuhr Q und N2 in seinem Pkw zu dem Grundstück der Familie L, B2 Straße 000 in E5, wo sie etwa um 22:00 Uhr eintrafen. Hierbei handelt es sich um ein umzäuntes Firmengelände in einer Größe von ca. 170 x 125 m. Auf dem Grundstück, das durch ein eisernes Schiebetor erreichbar ist, steht linksseitig das nach 35 m über eine gepflasterte und mit Lampen mit Bewegungsmeldern bestückte Auffahrt erreichbare Haus des Geschädigten, dahinter das frei stehende Schwimmbadgebäude. Gegenüber dem Schiebetor, in Höhe des Schwimmbads, steht ein 2 ½ geschossiges Gebäude, das durch den Zeugen L2 L junior und seine Familie bewohnt wird. Rechtsseitig daran schließen sich drei Lagerhallen an, die sich fast bis zur Grundstücksgrenze erstrecken. An diesen Lagerhallen ist eine Videokamera montiert, die auf den Vorgarten und das Wohnhaus des Geschädigten gerichtet ist. Parallel vor diesem Komplex steht ein weiterer Komplex in gleicher Größe, der ein Verwaltungsgebäude, und ein sich rechtsseitig anschließendes Ladenlokal beherbergt. Zur B2 Straße hin steht vor diesen beiden Komplexen ein weiteres freistehendes Gebäude, welches als Kühlhaus genutzt wird. Daneben befindet sich ein größerer Parkplatz. Das Gelände wurde durch 16 festinstallierte Videokameras fortlaufend überwacht, die mit einem Aufzeichnungsgerät verbunden waren. I hielt an der Hauptstraße in Höhe der Zufahrt zum benachbarten Pferdehof an. Q und N2 verließen das Fahrzeug. N2 führte eine Tasche bei sich, in der sich silbernes Klebeband zur Fesselung des L befand. Des Weiteren hatten N2 und Q jeweils die vorbereiteten Masken und Handschuhe bei sich. Q führte darüber hinaus den geladenen Revolver in seiner linken Jackentasche mit. Um 22:04 Uhr bewegten sich Q und N2 kurz hintereinander auf dem nördlich des Grundstücks gelegenen Zufahrtsweg aus Richtung Hauptstraße kommend in Richtung Reiterhof. Sie rauchten beide noch eine Zigarette. Sodann liefen sie weiter außen am westlich gelegenen Zaun entlang bis zur Südseite des Grundstücks. Sie kletterten dort um 22:10 Uhr über den Zaun und begaben sich langsamen Schrittes auf das Schwimmbad und sodann auf das Wohnhaus zu, blieben kurz in Höhe der Terrasse stehen und blickten in Richtung Terrassentür beziehungsweise Fenster. Da die Rolllade am Fenster zum Wohnzimmer angesichts der auf der Fensterbank aufgestellten Blumenkästen nicht vollständig hinunter gelassen war, nahmen Q und N2 möglicherweise wahr, dass im Wohnzimmer Licht brannte und der Fernseher lief. Anschließend gingen beide Angeklagten weiter entlang der nach Norden gelegenen Gebäudeseite, wobei Q voran ging, während N2 hinterher schlenderte und an der Fensterfront kurz inne hielt. Um 22:11 Uhr erreichten beide Angeklagten den unmittelbar rechts neben dem Eingang zum Wohnhaus stehenden Busch und hockten sich in diesem nieder. In dieser Position verharrten sie – auf das Eintreffen des L2 L wartend – für etwa 10 Minuten, als um 22:20 Uhr eine Katze auf dem Treppenabsatz unmittelbar vor der Hauseingangstür umherlief und in Eingangsnähe eine Lampe mit Bewegungssensor auslöste. Etwa 45 Sekunden später erhoben sich die Angeklagten aus ihrem bisherigen Versteck im Busch neben der Eingangstür und gingen – der Angeklagte N2 voran – über die Rasenfläche in Richtung der großen Tanne, die sich zwischen Toreinfahrt und Haus unmittelbar an der gepflasterten Auffahrt befand. Dies geschah zum einen, um durch L2 L bei dF Eintreffen im Lichtschein seines PKW nicht so leicht entdeckt werden zu können, zum anderen aber auch deshalb, um das Überraschungsmoment aus dieser Position heraus besser für sich ausnutzen zu können. Um 22:33 Uhr erreichte L mit seinem Pkw Mercedes CLS das Grundstück. Das Tor öffnete sich unter Blinken der dort installierten Rundumleuchten. Um 22:34 Uhr fuhr er auf das Grundstück und bog vor der Tanne, in der die Angeklagten sich verborgen hielten, nach links auf den plattierten Gehweg in Richtung Wohnhaus ein. Spätestens in diesem Augenblick zog der Angeklagte Q den geladenen Revolver aus der Tasche und hielt ihn in der rechten Hand. Das nahm möglicherweise auch der Angeklagte N2 wahr. Auch hatten sie spätestens jetzt die Masken aufgesetzt. Entsprechend der Tatplanung, wie sie von allen drei Angeklagten besprochen und wie sie von I und N2 zumindest auch billigend in Kauf genommen worden war, wollte Q nun – von hinten kommend und damit das Überraschungsmoment ausnutzend – L2 L überwältigen und diesen sodann gemeinsam mit N2 mit dem mitgeführten Klebeband fesseln. Die Waffe in seiner Hand sollte zum einen zur Abwehr eines eventuellen Wachhundes eingesetzt werden, darüber hinaus aber auch als Drohmittel gegenüber dem Geschädigten und seiner Ehefrau, sofern diese sich dem Begehren der beiden Angeklagten widersetzen sollten. Während die Angeklagten unter der Tanne auf den günstigsten Moment warteten, um L überwältigen und ins Haus eindringen zu können, begab Letzterer sich nach dem Aussteigen zunächst zum Heck seines Fahrzeugs. Was er hier genau machte, ist unklar geblieben. Nach Schließen der Kofferraumklappe ging L2 L um 22:35 Uhr in Richtung Hauseingang und betätigte währenddessen die Zentralverriegelung seines Fahrzeugs über die Fernbedienung. Als er die Hauseingangstür erreichte und öffnete, stürmte der Angeklagte Q, unter der großen Tanne hervorkommend, mit gespannter Waffe in der Hand und dem Finger am Abzug über den Rasen in Richtung Hauseingang und das Treppenpodest hinauf zur Haustür, wo er etwa 2 Sekunden später eintraf. Er machte einen Sprung, um sich hinter L2 L noch ins Haus zu drängen und stand sodann dicht hinter ihm. Das unmittelbare weitere Geschehen vermochte die Kammer nicht im Detail festzustellen: Möglicherweise drehte sich Q in dem Bruchteil einer Sekunde zu dem ihm folgenden und etwa 1 Sekunde nach ihm oben auf dem Treppenpodest angekommenen N2 um, um sicherzustellen, dass dieser ebenfalls ins Haus gelangen konnte. Möglicherweise führte er in dieser Drehbewegung sodann die Hand, in der er den Revolver hielt, nach oben, während L sich gleichzeitig ebenfalls umdrehte, weil er bemerkte, dass jemand ihm folgte, so dass seine linke Kopfseite und die Waffe unmittelbar aneinander gerieten. Möglicherweise hatte Q aber auch, um jegliche Gegenwehr von vornherein zu unterbinden, L2 L sen. die Waffe direkt an den Kopf gehalten und im Umdrehen zu N2 versehentlich den Abzug betätigt. Jedenfalls wurde L2 L durch einen nahezu aufgesetzten, versehentlich, nicht willentlich abgegebenen Schuss - die Waffe befand sich maximal 0,5 bis 1 cm von seinem linken Ohr entfernt - in dem Moment, in dem N2 an der Haustür angelangte, getötet. Er fiel auf der Stelle zu Boden und verlor unmittelbar größere Mengen an Blut, was die Angeklagten auch wahrnahmen. Sie rechneten damit, dass L2 L tot war. Durch diese Wendung der Geschehnisse war der geplante Tatablauf völlig außer Kontrolle geraten. Q und N2 waren geschockt und erschüttert ob der entsetzlichen Folgen ihres Tuns und ergriffen sofort geradezu kopflos die Flucht. So verließen zunächst N2 und ihm unmittelbar folgend auch Q den Hauseingang. Beide rannten in Richtung nördliche Grundstücksgrenze. N2 hatte insgesamt etwa 4 Sekunden im Bereich der Haustür und des Treppenpodestes verbracht, während Q nach insgesamt 7 Sekunden den Bereich des Treppenpodestes wieder verlassen hatte. Im Weglaufen wurden sie noch von der Nebenklägerin B L beobachtet, die durch die Schussabgabe auf das Geschehen aufmerksam geworden und rasch aus dem Wohnzimmer über die Küche in die Diele gelaufen war. An ihr ursprüngliches Vorhaben, Geld und Schmuck zu erbeuten, dachten beide nach der Schussabgabe gar nicht mehr. Zwar wäre es ihnen objektiv möglich gewesen, das Bargeld aus der Hosentasche und die wertvolle Armbanduhr, die der Getötete trug, mitzunehmen, was allerdings ein Durchsuchen beziehungsweise Wenden des Opfers erforderlich gemacht hätte. Dies jedoch war ihnen angesichts des Schockzustands, in dem sie nach der Abgabe des tödlichen Schusses befanden, bereits im Ansatz nicht mehr möglich. Sie hatten zwar im Vorfeld der Tatausführung die mit dem Mitführen der geladenen Schusswaffe einhergehende Gefahr einer Eskalation der Ereignisse erkannt, jedoch ihr Ausbleiben erhofft. N2 und Q liefen kopflos nach vorne vom Haus weg, kletterten über den Grundstückszaun, liefen weiter an der Landstraße entlang und überquerten diese dann, um zu der Kanalbrücke schräg gegenüber zu gelangen, die als Treffpunkt mit I vereinbart war. Da I sich noch nicht am Treffpunkt befand, setzten die Beiden ihre Flucht zu Fuß fort. Dabei riss Q sich im Bereich der Brücke die Maske vom Kopf und warf sie in ein Gebüsch. Auf der Brücke entnahm er darüber hinaus die Munition aus der Waffe und warf diese ins Wasser. Sodann trennten sich die Angeklagten für ein kurzes Stück, trafen sich kurz darauf im Wald wieder und setzten gemeinsam ihren Fluchtweg fort. In der Nähe eines Hauses, in dem offensichtlich eine Feier stattfand, hielten die Angeklagten einige Minuten inne, um sich vor dem über ihnen in der Luft befindlichen Hubschrauber versteckt zu halten. Auf ihrem weiteren Weg in Richtung I2 gelangten sie an ein breites fließendes Gewässer. Q versuchte dieses zu durchqueren, rutschte aber ab und musste seine Jacke zurücklassen, um ans andere Ufer schwimmen zu können. Hier trennten sich die Wege beider, da N2 ihm nicht ans andere Ufer zu folgen versuchte. Vielmehr lief er weiter am Fluss entlang und warf kurz darauf seine Handschuhe, die Maske und die Tasche, die er bei der Tat bei sich geführt hatte, ins Wasser. Der Angeklagte Q lief auf geradem Weg nach I6 zu seiner Wohnung, die er kurz darauf auch erreichte, während N2 weiter durch die Gegend irrte und sich schließlich unter einer Brücke ausruhte. I war, nachdem er Q und N2 am Grundstück abgesetzt hatte, verabredungsgemäß in Richtung E5 gefahren. Seiner insoweit nicht widerlegbaren Einlassung zufolge überkam ihn auf der Fahrt zunehmend ein schlechtes Gewissen ob der Tat, die nach seiner Vorstellung wahrscheinlich gerade durch Q und N2 durchgeführt wurde. Er hielt einige Zeit am Straßenrand an und überlegte. Um 22:24 Uhr wählte er dann den Telefonanschluss seiner Mutter an, um sich bei ihr sein Gewissen zu erleichtern. Entgegen seiner Erwartung ging jedoch sein Bruder ans Telefon, dem er die näheren Umstände der Tat nicht mitteilte und das Gespräch nach einer Dauer von 32 Sekunden wieder beendete. I blieb noch eine Weile am Straßenrand stehen und fuhr zur vereinbarten Zeit – die Angeklagten wollten sich unabhängig von eventuell eintretenden Ereignissen eine halbe Stunde nach Absetzen wieder an der Kanalbrücke treffen - zurück zum Grundstück L. Kurz vor Eintreffen dort wurde er von einem Polizeifahrzeug mit Blaulicht überholt, welches um 22:41 Uhr auf das Grundstück der Familie L einbog. Daraufhin fuhr I zunächst noch eine Weile durch die Gegend, bevor er sich zur Wohnung des Angeklagten Q begab. Dieser berichtete ihm völlig aufgelöst, dass sich versehentlich ein Schuss gelöst und L2 L getroffen habe. Nach dieser Nachricht fuhr I noch etwa 1 ½ Stunden durch die Gegend, um N2 zu suchen, konnte ihn jedoch nicht finden. N2 hatte die Nacht im Freien verbracht und erreichte erst am nächsten Vormittag das M2in I2, von wo aus er den Angeklagten I anrief und sich abholen ließ. Alle drei Angeklagten waren zum Zeitpunkt der Tatbegehung uneingeschränkt einsichts- und steuerungsfähig i.S.d. §§ 20, 21 StGB. 5. Das weitere Nachtatgeschehen Der Angeklagte Q ging am folgenden Tag zur Arbeit, ohne sich von den Geschehnissen, die auch an seinem Arbeitsplatz Tagesgespräch waren, etwas anmerken zu lassen. Mitarbeiter bemerkten an ihm nichts. Allerdings kündigte er seine Arbeit in Q1 etwa drei Wochen nach der Tat zum Ende des Jahres. Seinen Angaben zufolge wollte er dort weg, weil für das Restaurant auch Waren bei der Firma L bestellt würden und er so immer wieder an das Geschehene erinnert worden sei. In der Folgezeit arbeitete er für Mitarbeiter und Gäste erkennbar immer lustloser und hatte das Bestreben, einfach wieder in seine Heimat L6 zurückzukehren. Der Angeklagte N2 hatte ab dem 29.05.2010 vier Wochen Urlaub, den er bereits lange vor der Tat eingereicht hatte. Ein verändertes Verhalten nach der Tat ist nach Rückkehr an seine Arbeitsstelle niemandem aufgefallen. Feststellungen zu dem Nachtatverhalten des Angeklagten I vermochte die Kammer durch die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht zu treffen. 6. Der Gang der Ermittlungen Um 22:38 Uhr ging bei der Einsatzleitstelle „Herta“ über die Notrufnummer 110 der Anruf des L2 L jun. ein, der mitteilte, dass sein Vater erschossen worden sei. Um 22:41 Uhr trafen die ersten Einsatzkräfte am Tatort ein. Darüber hinaus wurde ein Hubschrauber eingesetzt, um die Gegend nach dem flüchtenden Täter oder den Tätern abzusuchen. Q und N2 wurden von diesem jedoch nicht entdeckt. a. Noch am Abend und am nächsten Morgen erfolgten Tatortbefundaufnahme und Spurensicherung am Grundstück und am Wohnhaus des Getöteten und seiner Ehefrau. Als engerer Tatort waren dabei der Eingangsbereich des Hauses und die Diele auszumachen. Der Eingangsbereich, der aus einer 2 x 5 m großen Podestfläche bestand, war über drei Stufen zu erreichen. Bei der Haustür handelte es sich um eine fünfteilige Türanlage von etwa 5 m Länge. Die von links aus gesehen ersten drei Elemente waren fest eingebaut. Das zweite Element von rechts war die eigentliche Eingangstür, links angeschlagen und nach innen öffnend. Bei der Tatortaufnahme stand die Eingangstür bis zum Anschlag auf. Nahezu direkt über dem linken, senkrechten Türriegel der Eingangstür befanden sich an der Hauswand drei blutsuspekte Abrinnspuren und mehrere Tröpfchen. Unter dem Türsturz der Hauseingangstür befanden sich rechts ebenfalls mehrere blutsuspekte Tröpfchen. Bei Durchschreiten der Haustür trat man in die etwa 5 x 5 m große Diele, von der im Uhrzeigersinn gesehen links die Treppen ins Obergeschoss und in den Keller, dahinter der Zugang zur Küche abgingen. Im weiteren Verlauf nach rechts befand sich eine zur Hälfte geöffnete Glastür, durch die der im daneben gelegenen Wohnzimmer stehende Fernseher sichtbar war. Weiter nach rechts schauend befand sich eine Garderobe, die linksseitig mit einer Ablage und darüber hängendem Spiegel eingerichtet war. Rechts daneben führte eine schmale Tür zum Essbereich, wieder rechts daneben folgte die eigentliche Garderobe, die aus an die Wände angebrachten 10 cm breiten mit Kleiderhaken versehenen Brettern bestand. Schließlich befand sich erneut weiter rechts das Gäste-WC. Unmittelbar im Eingangsbereich befand sich auf dem steingefliesten Boden ein etwa 1 m breiter Teppichläufer, auf dem der Getötete überwiegend mit dem Thorax in nahezu stabiler Seitenlage auf der linken Körperseite und mit dem Gesicht linksseitig aufliegend lag. Links und rechts vom Kopf hatte sich eine etwa 40 cm große Blutlache ausgebreitet. Der linke Arm des Getöteten war rechtwinklig vom Körper weggestreckt, der rechte Arm angewinkelt, wobei der Unterarm des rechten Arms auf der linken Hand auflag. In der rechten Hand unter dem Zeigfinger befand sich ein Schlüsselbund mit Ring, wobei der Schlüsselring über den Zeigefinger geschoben war. Die Beine lagen angewinkelt parallel nebeneinander, das linke Bein vor das rechte Bein geschoben. Die Halbschuhe des Opfers befanden sich zwar noch am Fuß, waren jedoch von den Fersen gezogen. Die rechte Ferse lag in einem Abstand von 42 cm zur Tür und 100 cm zur rechten Wand. Rechts von den Füßen des Getöteten befand sich auf dem Boden eine kleine Filz-Fußmatte, auf der wiederum ein Klumpen Blei lag. Oberhalb der Leiche lag auf dem Fußboden der Pkw-Schlüssel zu dem Mercedes des Getöteten. Rechts von der Türanlage an der Wand befanden sich insgesamt drei Bereiche mit blutsuspekten Spritzspuren. Der erste Bereich lag bei den Lichtschaltern rechts neben der Gäste-WC-Tür, der nächste Bereich befand sich darüber in einer Höhe von etwa 1, 90 bis 2 m. Der dritte Bereich lag etwa 60 cm aus der Haustürecke heraus in einer Höhe von 2, 60 m. Oberhalb des Kopfes des Getöteten war ein weiteres Blutspritzspurenbild auf dem steinernen Fußboden zu erkennen, wobei die Spritzrichtung von der Tür aus in Richtung Wohnzimmer beziehungsweise Garderobe wies. In dem Feld lagen darüber hinaus verstreut einige Knochensplitter. Neben dem linken Rand des Läufers lag nahezu mittig des Teppichs ein einzelnes Brillenglas. An der Wand gegenüber der Hauseingangstür lag eine Herrenbrille mit nur einem Brillenglas. Etwa 50 cm weiter links befand sich ein kupferner aufgepilzter Metallrest. Weiterhin fanden sich in diesem Bereich sowie im nahen Bereich schon auf dem Teppichläufer mehrere unterschiedlich große Knochensplitter. Vor dem Durchgangsfutter zur Garderobe stand links ein großer Übertopf mit Blumen. Auf dem Boden zwischen diesem Übertopf und dem dortigen Teppich lag ein größeres Stück Knochen. Auf dem gesamten Fußboden, insbesondere auf dem Teppichläufer, lagen mehrere kleine Knochenstückchen. Vom Dielenbereich aus betrachtet befand sich nahezu senkrecht über dem rechten Schenkel des Durchgangsfutters zur Garderobe in der Decke eine Beschädigung. Diese wies ca. 5 cm in den Raum hinein und hatte einen Durchmesser von ca. 3 cm. Rechts von dieser Beschädigung hing ein Deckenstrahler. Wiederum ca. 5 cm rechts von dem Deckenstrahler befand sich eine zweite Beschädigung in der Decke, die einen Durchmesser von ca. 2 cm hatte. Korrespondierende Putzstückchen waren über den Fußboden verteilt zu finden. Im Außenbereich des Geländes wurde südlich des Bürogebäudes, hinter einem dort befindlichen Strauch ein Bereich festgestellt, in dem das Erdreich sowie die Bepflanzung niedergetreten waren. b. Bei der am 30.05.2011 durch den Sachverständigen Prof. Dr. C4 durchgeführten Obduktion wurde eine isolierte Kopfschussverletzung mit Einschussdefekt direkt vor dem linken Ohr in Form eines rundlichen etwa 10 mm im Durchmesser messenden Gewebedefekts festgestellt. In der Umgebung des Einschussdefekts waren deutliche Schmauchantragungen erkennbar. Eine Stanzmarke war nicht ausgebildet, eine Schmauchhöhle war unter der Haut ebenfalls nicht erkennbar. Der gesamte Hirnschädel sowie die Schädelbasis im Bereich beider vorderer Schädelgruben waren massiv gesprengt. Es lagen eine Vielzahl unterschiedlich großer Fragmente von feinsten Knochenbruchteilen bis hin zu mehrere Zentimeter messenden Fragmenten vor. Vom Einschussdefekt vor dem linken Ohr verlief ein aufsteigender etwa 17 cm messender Schusskanal durch das Großhirn mit Ausschussverletzung zwischen rechtem Stirn-, Schläfen- und Scheitelbein, wo sich eine ca. 4 x 4 cm messende mehrstrahlige Hautdurchtrennung mit fetzig gestalteten Wundrändern befand. Die Höhe des Einschusses lag 154 cm über der Fußsohle, die Höhe des Ausschusses 165, 5 cm über der Fußsohle. c. Am Montag, 31.05.2010, wurde der Polizei durch einen Passanten eine Maske mit Sehschlitzen übergeben, die dieser in Brückennähe am Uferweg im Gestrüpp hängend vorgefunden hatte. Bei einer DNA-Untersuchung durch das Institut M3 in L3 konnten an der Außenseite der Maske 11 von 12 feststellbaren Allelkombinationen der DNA des Getöteten festgestellt werden. Das 12. Allel fehlte. Im Innern der Maske konnte darüber hinaus eine vollständige DNA extrahiert werden. Ein Abgleich mit der DAD-Datei ergab einen sogenannten Spur-Spur-Treffer zu dem bei der Tat zum Nachteil der Frau L1 genutzten Schälmesser. Nachdem die Maske der Mordkommission übergeben worden war, wurde der Auffindeort großräumig abgesichert. Unweit des Auffindeorts der Maske wurde auf der Brücke über den Wesel-E5-Kanal eine Patrone Kaliber 357 magnum als Teilmantelgeschoss gefunden und sichergestellt. Die daraufhin durchgeführten Taucheinsätze zur Absuche des Kanals führte zur Auffindung einer weiteren Patrone in Wurfweite der Brücke. d. Bei den weiteren Ermittlungen gerieten zunächst Pächter gewerblich genutzter Immobilien des Getöteten in das Blickfeld der Polizei, diese Verdachtsmomente erwiesen sich jedoch nicht als tragfähig und weiterführend. e. Im Rahmen einer Presseerklärung von Staatsanwaltschaft und Polizei am 12.08.2010, deren Ziel die Erlangung weiterführender Hinweise aus der Bevölkerung war, wurde ein Schreiben des Nebenklägervertreters Dr. I7 zitiert, in dem die Familie L eine Belohnung von 100.000 Euro zur Klärung der Tat auslobte. Am 06.09.2010 wurde der Sachverhalt im Rahmen der Fernsehsendung „Kriminalreport“ auf WDR 3 filmisch dargestellt. Eine weitere filmische Darstellung erfolgte auf bundesweiter Ebene in der ZDF-Sendung „Aktenzeichen XY ungelöst“ am 03.11.2010. In dieser Sendung war auch der Leiter der Mordkommission, der Zeuge EKHK G, zu sehen. Nach der Sendung meldete sich am 02.12.2011 Rechtsanwalt X2 aus H2 bei dem Zeugen EKHK G und teilte mit, ein Mandant habe angeblich Tatpläne vom Täter erfahren. Der Mandant habe allerdings Angst um sein Leben, weshalb er, Rechtsanwalt X2, zunächst um eine Zusammenkunft mit dem Nebenklägervertreter Dr. I7 bitte, um mit diesem „Einzelheiten hinsichtlich des ausgelobten Geldbetrags“ besprechen zu können. Nachdem dies geschehen und nach Rücksprache mit der Familie L ein Verhandlungsspielraum für Rechtsanwalt Dr. I7 abgesteckt worden war, fixierten die beiden Rechtsanwälte eine einvernehmliche vertragliche Regelung, der zufolge der Informant für die Bekanntgabe des Täters insgesamt 300.000 Euro erhalten sollte. 60.000 Euro sollten nach Nennung gegenüber der Polizei, der auf einem Treuhandkonto bei Rechtsanwalt Dr. I7 befindliche Restbetrag nach rechtskräftiger Verurteilung ausbezahlt werden. In Kenntnis dieser Regelung begab sich der Informant zur Polizei, wo er gegenüber dem Zeugen KHK I8 nach Zusicherung der Vertraulichkeit den Namen N Q nannte. Am 24.01.2011 benannte eine weitere Person, der ebenfalls Vertraulichkeit zugesichert worden war, erneut N Q als Täter. f. Nach weiteren Ermittlungen wurde Q sodann am 17.02.2011 festgenommen. Er gestand noch am Tag seiner Festnahme, als Täter an den beiden hier verfahrensgegenständlichen Taten beteiligt gewesen zu sein und nannte als Mittäter der Tat zum Nachteil des L2 L den Angeklagten I sowie einen „N1 aus T5“, zu dessen Person er keine weiteren Angaben machen konnte, der sich aber im unmittelbaren Gefolge als der Angeklagte N2 herausstellte. Aufgrund der Angaben Qs wurden noch am selben Tag die Angeklagten N2 und I vorläufig festgenommen. Der Angeklagte N2 räumte in seiner polizeilichen Vernehmung ebenfalls ein, an der Tat, durch die L2 L ums Leben gekommen war, mitgewirkt zu haben, während durch den Angeklagten I eine ausführliche Einlassung zu seinem Mitwirken an der Tat erst im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgte. Gegenüber der Polizei hatte er noch erklärt, von nichts zu wissen. Er habe N2 und Q nur nach E5 gefahren, weil diese einen Einbruch begehen wollten, womit er nichts habe zu tun haben wollen. 7. Das Verhalten des Angeklagten I in der Haft Der Angeklagte I befand sich zunächst in der JVA X in Untersuchungshaft, wo er aus organisatorischen Gründen im Sicherheitstrakt untergebracht war und mit einem Strafhäftling namens C5 in Kontakt stand. Darüber hinaus hatte er Kontakt zu dem Zeugen C6, der ebenfalls Strafhaft in der JVA X verbüßte und im Sicherheitstrakt als Reinigungskraft tätig war. Als sich herausstellte, dass C5 in die JVA C verlegt werden sollte, bat I ihn, auf den Angeklagten Q einzuwirken, damit dieser nicht gegen ihn aussage. Für diesen Gefallen wollte er über seine Familie 10.000 Euro auf das Konto des Sohnes des C5 überweisen. Um den weiteren Kontakt zu regeln, sollte der Zeuge C6 als Briefbote dienen. Wenn das Geld überwiesen sei, sollte C6 in einem Brief an C5 diesem „schöne Grüße von W“ bestellen. Für diese Vermittlertätigkeit sollte er durch C5 seinerseits 1.500 Euro erhalten. Am 21.07.2011 wurde im Rahmen einer Briefkontrolle ein Brief mit Datum vom 16.07.2011 vom Strafgefangenen C5 aus der JVA C an den in der JVA X einsitzenden Zeugen C6 angehalten, in dem es unter anderem heißt: „… Was mein Sohn betrifft, ich erwarte Nachricht von dir, Ok! Wenn du mir das dan schreibst, frage ich mein Sohn …“ Am 26.07.2011 wurde ein weiterer Brief des Strafgefangenen C5 aus der JVA C an den Zeugen C6 angehalten, der auszugsweise wie folgt lautet: „ ich habe hier alles geregelt und es sieht gut aus, damit du bescheid weiß. Ich habe zwar kein nachricht erhalten aber ich denke das alles gut läuft…Was ich versprochen habe habe ich gemacht …“ Tatsächlich ist in der JVA C niemand mit dem Anliegen, I nicht zu belasten, an den Angeklagten Q herangetreten. Im Gefolge dieses Geschehens wurde der Angeklagte I in die JVA E2 verlegt. III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie auf den übrigen ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen. A. Persönliche Verhältnisse Die zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten getroffenen Feststellungen (I.1. – 3.) beruhen auf deren jeweiligen, zur Überzeugung der Kammer insoweit vollumfänglich glaubhaften Einlassungen sowie der Verlesung der jeweiligen Auszüge aus dem Bundeszentralregister, sämtlichst vom 10.06.2011. B. Tat zum Nachteil der Geschädigten H1 L1 vom 06./07.01.2006 Die Feststellungen zu der Tat in C beruhen auf der im Wesentlichen geständigen Einlassung des Angeklagten Q, soweit ihr gefolgt werden konnte, auf den Angaben der geschädigten Zeugin L1, der Zeugen KHK C7, KHK T6 und KHK C8, den in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 342 – 348 Bd. Ia d.A. sowie dem gemäß § 256 StPO verlesenen Befundbericht der Rechtsmedizin der Universität F, Bl. 417 f. d.A. 1. Feststellungen zum Kennenlernen und zum Kontakt zwischen der Geschädigten H1 L1 beziehungsweise den Eheleuten L1 und dem Angeklagten Q (II.A.1.) Die Feststellungen zum Kennenlernen und zum Kontakt zwischen der Geschädigten H1 L1 beziehungsweise den Eheleuten L1 und dem Angeklagten Q (II.A.1.) beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten Q und der Zeugin L1. Soweit sich der Angeklagte in Abweichung von den getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen hat, dass der Ehemann der Geschädigten ihm seinerzeit auch finanzielle Hilfe offeriert habe und er aus diesem Grund die Eheleute L1 in C aufgesucht habe, ist dies im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Die Zeugin L1 hat als Grund für den Besuch des Angeklagten angegeben, dass dieser seinen Führerschein verloren und gehofft habe, ihr Mann könne ihm behilflich sein und als Rechtsanwalt ein gutes Wort für ihn einlegen. Finanzielle Hilfe sei bei diesem Gespräch, bei dem sie durchgehend anwesend gewesen sei, zu keinem Zeitpunkt thematisiert worden. Sie könne auch sicher ausschließen, dass sie oder ihr Mann dem Angeklagten Q jemals finanzielle Hilfe angeboten hätten. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit dieser Angaben und der Glaubwürdigkeit der Zeugin L1 überzeugt. Sie schildert einen lebensnahen Sachverhalt, der unter Berücksichtigung des Berufs ihres verstorbenen Ehemanns und des zu dem Angeklagten bestehenden Bekanntschaftsgrades nachvollziehbar und plausibel ist. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass Q tatsächlich am 28.05.2003 durch das Amtsgericht N4E3 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. 2. Feststellungen zur Tatplanung (II.A.2.) Die Feststellungen zur Tatplanung (II.A.2.) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten Q. Diese ist im Hinblick darauf, dass er seinen Komplizen erst kurz vor der Tat kennengelernt haben will, ihm weitere Hinweise auf seine Identität nicht bekannt sein wollen, er mit diesem ihm praktisch unbekannten Mann gleich beim ersten Zusammentreffen die Tatbegehung verabredet und diesen auch nach der Tat nicht wiedergesehen haben will, für sich gesehen wenig glaubhaft und nachvollziehbar, letztlich aber nicht zu widerlegen. Auch in seiner polizeilichen Vernehmung vom 17.02.2011, hinsichtlich derer er aufgrund seiner für ihn unerwartet gekommenen vorläufigen Festnahme am selben Tag keine hinreichende Gelegenheit zur Vorbereitung und Ausarbeitung einer konstruierten Aussage hatte, hat Q nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK C8 keine anderen Angaben zur Person seines Komplizen, zur Art des Kennenlernens und der Tatplanung gemacht. Darüber hinaus war ihm auch der Angeklagte N2, mit dem er die Tat zum Nachteil des L2 L begangen hat, nur mit Vornamen bekannt. Weitere Beweismittel sind insoweit nicht ersichtlich. Auch soweit Q davon ausging, Frau L1 befände sich möglicherweise noch im Urlaub, ist diese Einlassung nicht zu widerlegen. Zwar hat die Zeugin L1 angegeben, Q habe nichts von ihrem Urlaub gewusst, da sie im Winter nicht mehr so häufig Gast in Q1 gewesen sei. Ein sicherer Ausschluss, dass sie bei einem ihrer letzten Besuche im Jahr 2005 nicht doch beiläufig von ihrer Urlaubsplanung für die Feiertage und den Jahreswechsel gesprochen hat, lässt sich hierauf jedoch nicht stützen. Eine konkrete Erinnerung an die letzten Fahrten nach I2 und die mit Q geführten Gespräche hatte sie nicht mehr, was vor dem Hintergrund, dass die Ereignisse im Zeitpunkt ihrer Vernehmung vor der Kammer bereits über 5 ½ Jahre zurücklagen und sie früher in Unkenntnis dessen, dass sie von dem Angeklagten Q überfallen worden war, der Erteilung einer solchen Information auch keine Bedeutung beigemessen hat, vollkommen nachvollziehbar ist. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage und die Glaubwürdigkeit ihrer Person werden hierdurch nicht in Zweifel gezogen. 3. Feststellungen zum unmittelbaren Tatgeschehen (II.A.3.) a. Die Feststellungen zu der am Tatabend mitgeführten Ausrüstung ergeben sich in Ergänzung der in der Hauptverhandlung abgegebenen schriftlichen Einlassung insbesondere aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK C8 zum Inhalt der Angaben des Angeklagten Q in seiner polizeilichen Vernehmung vom 17.02.2011. b. Hinsichtlich des Eindringens ins Haus ist die Kammer im Wesentlichen ebenfalls der Einlassung des Angeklagten gefolgt. Dies gilt auch für die Angaben des Angeklagten, die vom Garten in den Keller führende massive Metalltür mittels der bei sich geführten Schraubendreher aufgebrochen zu haben. Die am Schlosskasten und der Zarge – so die glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK C7 – aufgefundenen Hebelspuren in einer Breite von bis zu 22 mm legen auf den ersten Blick zwar die Benutzung eines massiveren Aufbruchwerkzeugs nahe. Nach den glaubhaften und überzeugenden Angaben des Zeugen KHK C7 können diese aufgefundenen Spuren aber auch dadurch hervorgerufen worden sein, dass zwei Schraubendreher nebeneinander angesetzt wurden. Dem ist die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung gefolgt. In Abweichung von den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte jedoch dahingehend eingelassen, dass an der zweiten verschlossenen Kellertür der Schlüssel von der anderen Seite gesteckt habe, sie ihn dort heraus geschoben, ihn mit einem Stück Draht unter der Tür hinweg geangelt und sodann die Tür mit dem Schlüssel aufgeschlossen hätten. Diese Einlassung ist im Sinne der getroffenen Feststellungen durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen widerlegt. So hat der Zeuge KHK C7 bekundet, dass an dieser mit einem Buntbartschloss versehenen Tür der einmal ausgefahrene Kunststoffschließriegel abgebrochen war und auf dem Betonboden darunter lag. Ein Abbrechen des ausgefahrenen Kunststoffriegels tritt aber nur durch entsprechende Gewalteinwirkung auf die Tür ein, nicht schon durch ein bloßes bestimmungsgemäßes Aufschließen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kunststoffriegel der Tür bereits vor der Tat abgebrochen war, bestehen nicht. Die Zeugin L1 hat glaubhaft einen derartigen Defekt verneint. Soweit der Angeklagte Q sich hinsichtlich des Öffnens der am oberen Ende der Kellertreppe befindlichen und zum Wohnbereich führenden Holztür dahingehend eingelassen hat, diese sei von N8 „geöffnet“ worden, ist dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Sinne eines Aufbrechens zu konkretisieren. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK C8 hat der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung vom 17.02.2011 davon gesprochen, N8 habe diese Tür „weggestoßen“, wodurch bereits ein nicht ordnungsgemäßes, sondern gewaltsames Öffnen indiziert ist. Darüber hinaus hat der Zeuge KHK C7 glaubhaft bekundet, an dieser Tür sei die hölzerne Verlattung der Zarge in Richtung Erdgeschoss gelockert, der Schließkelch ausgebrochen und ein Brett einer Zwischenverlattung schlossseitig gänzlich aus der Zarge gelöst sowie der Schließriegel leicht verbogen gewesen. Dieses Zustandsbild ist ebenfalls mit einem gewaltlosen Öffnen der nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin L1 zuvor unbeschädigten Tür nicht zu vereinbaren. c. Hinsichtlich des weiteren Tatablaufs hat der Angeklagte Q das Geschehen, soweit es für ihn wahrnehmbar war, im Sinne der getroffenen Feststellungen eingeräumt. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit des im Sinne der getroffenen Feststellungen abgegebenen Geständnisses überzeugt. Die Wiedergabe des unmittelbaren Tatgeschehens ist hinreichend detailliert, schlüssig und widerspruchsfrei. Einen im Wesentlichen identischen Tatablauf hat Q nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK C8 zudem in seiner polizeilichen Vernehmung vom 17.02.2011 geschildert, nachdem er morgens für ihn unerwartet vorläufig festgenommen und zum Polizeipräsidium verbracht worden war, wo die entsprechende Einlassung ohne vorherige anwaltliche Beratung und ohne sonstige Vorbereitung spontan erfolgte. Die Angaben des Angeklagten Q hinsichtlich dieses im Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung immerhin bereits 6 Jahre zurückliegenden Geschehens stimmen in ihrem wesentlichen Inhalt zudem mit den Angaben der Zeugin L1 überein beziehungsweise lassen sich mit den durch sie zusätzlich mitgeteilten Tatsachen ohne Weiteres in Einklang bringen. Auch die Zeugin L1 schilderte sowohl gegenüber der Kammer als auch – den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK T6 zufolge – in ihrer polizeilichen Vernehmung einen im Kern konstanten Geschehensablauf. Sie zeigte trotz großer Enttäuschung über den durch Q mit der Tat begangenen Vertrauensbruch keinerlei überschießende Belastungstendenz. So verneinte sie ausdrücklich, sich durch das von Q aus der Küche geholte Schälmesser zusätzlich bedroht gefühlt zu haben und gab – befragt nach dem neben ihr auf dem Bett sitzenden, sie festhaltenden Mann – humorvoll an, dass „nun nach langer Zeit mal wieder ein Mann in ihrem Schlafzimmer gewesen“ sei. Er sei höflich gewesen, sie könne „über ihn nichts Nachteiliges sagen, er habe sich immer anständig benommen“, lediglich sein Wollhandschuh habe in ihrem Gesicht unangenehm gekratzt, als er ihr den Mund zugehalten habe. Darüber hinaus dramatisierte sie in ihrer Schilderung auch die Folgen der Tat nicht. Soweit in Bezug auf Details – etwa ob lediglich ein Täter oder beide maskiert waren beziehungsweise ob sie einen oder insgesamt drei Schläge auf den Kopf bekommen hat – ihre Angaben vor der Kammer und in ihrer polizeilichen Vernehmung divergierten, war dies zwar an den jeweiligen Punkten zu würdigen, tat der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in ihrer Gesamtheit sowie der Glaubwürdigkeit ihrer Person jedoch keinen Abbruch. Schließlich stehen die Einlassung des Angeklagten Q und die Bekundungen der Zeugin L1 auch in Einklang mit dem durch den Zeugen KHK C7 glaubhaft beschriebenen und entsprechend dieser Beschreibung oben unter II.A.4.b. dargelegten Spurenbild. Soweit der Angeklagte angegeben hat, in Gegenwart der Frau L1 seiner Erinnerung nach nicht gesprochen zu haben, ist dies zur Überzeugung der Kammer durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin L1 widerlegt. Die in der verlesenen schriftlichen Einlassung des Angeklagten Q diesbezüglich gewählte Formulierung indiziert, dass dieser insoweit eine sichere Angabe nicht machen konnte. Demgegenüber hat die Zeugin L1 von Anfang an, auch bereits – so die glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK T6 – in ihrer zeitnah zur Tat durchgeführten polizeilichen Vernehmung vom 09.01.2006 sowie vor der Kammer bekundet, dass beide Täter gesprochen hätten, wobei sie möglicherweise ihre Stimmen verstellt und einen Akzent nachgemacht hätten. Soweit die Zeugin L1 noch in der Nacht unmittelbar aus dem Krankenhaus kommend gegenüber dem Zeugen KHK C7 nach dessen glaubhaften Bekundungen erklärt hat, der zweite Täter habe nicht mit ihr gesprochen, sondern die Schränke durchsucht, vermag dies die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit der diesbezüglich getroffenen Feststellungen nicht zu erschüttern. Die Zeugin L1 hat – hierzu befragt – in der Hauptverhandlung angegeben, dass sie im Zeitpunkt des Gesprächs mit KHK C7 sehr erschöpft gewesen sei und ihre Gedanken „noch nicht vollständig sortiert“ hatte. Dies sei bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 09.01.2006 durch KHK T6 dann anders gewesen. Hinsichtlich der Art des Einsatzes des Schälmessers hat die Kammer ihren Feststellungen ebenfalls die Einlassung des Angeklagten zugrunde gelegt, wonach dieses lediglich zur Herstellung des Fesselungswerkzeugs verwendet worden ist. Auch nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin L1 habe Q das Messer tatsächlich nur zum Zerschneiden des Kissenbezugs eingesetzt und es nicht in ihre Richtung gehalten. Sie habe sich durch den Umstand, dass Q das Messer in ihrer Gegenwart in Händen hielt, auch nicht zusätzlich bedroht gefühlt. Zu keinem Zeitpunkt habe sie befürchtet, es könne gegen sie eingesetzt werden. Ein Einsatz des Messers als Drohmittel oder Mittel zur Gewaltanwendung war damit nicht festzustellen. Soweit der Angeklagte Q – wie festgestellt – schließlich bekundet hat, dass der gegen den Kopf der Zeugin L1 geführte Schlag mit der Taschenlampe durch seinen Komplizen geführt worden sei, war Gegenteiliges nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls nicht feststellbar. Die Zeugin L1 konnte lediglich bekunden, dass einer der Täter nochmals zurück gekommen sei und sie mit einem Schlag auf den Kopf verletzt habe. Sie habe aber nicht erkennen können, um welchen der beiden Täter es sich hierbei gehandelt habe. Sonstige Beweismittel zur Klärung dieser Frage waren nicht ersichtlich. d. Die Feststellungen zur Höhe der Beute folgen aus den insoweit ebenfalls glaubhaften Angaben der geschädigten Zeugin L1. e. Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für die Geschädigte folgen aus deren glaubhaften Bekundungen ebenso die Feststellungen zu dem seitens des Angeklagten Q ihr gegenüber gezeigten Nachtatverhalten. f. Die Feststellungen zur Spurensicherung im Haus der Geschädigten ergeben sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK C7, die Feststellungen zum Auffinden einer DNA-Spur einer unbekannten männlichen Person auf dem sichergestellten Küchenmesser beruhen auf dem verlesenen Befundbericht des Prof. Dr. C4, Institut für Rechtsmedizin der Universität F, vom 16.12.2006. Der Dateitreffer bezüglich der Übereinstimmung der DNA-Spur von der Innenseite der Maske aus der Tat zum Nachteil des L2 L und der durch den Abrieb von dem Griff des im Rahmen der Tat zum Nachteil der Frau L1 zum Einsatz gekommenen Schälmessers folgt aus dem verlesenen Ermittlungshinweis des Landeskriminalamts O1 vom 08.06.2010 sowie den diesbezüglichen glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK T6. C. Tat zum Nachteil des L2 L senior vom 29.05.2010 1. Die Feststellungen zur Person des Getöteten (II.B.1.) folgen aus den glaubhaften Angaben seiner Kinder, der Zeugen L2 L junior sowie seiner Schwestern F1 L und Dr. B I1, von deren Glaubwürdigkeit die Kammer ebenfalls überzeugt ist. 2. Die Feststellungen zum Entstehen der ersten Idee zur Tatbegehung (II.B.2.) beruhen insbesondere auf der am 3. Hauptverhandlungstag durch seinen Verteidiger verlesenen und insoweit zur Überzeugung der Kammer glaubhaften Einlassung des Angeklagten Q, soweit es um Kenntnisse hinsichtlich der Person des L2 L und seiner Vermögensverhältnisse geht. a. Die Kammer ist im Sinne der getroffenen Feststellungen davon überzeugt, dass er mit einem Bekannten namens C9 über den Getöteten gesprochen und dieser ihm vor geraumer Zeit berichtet hat, dass L2 L nicht selten 20.000 Euro bei sich trage. Zwar hat der Zeuge B3 C10, der den Spitznamen C9 trägt, auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer verneint, mit Q je über L2 L und dessen Geld gesprochen zu haben. Insoweit hält die Kammer, die insgesamt von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben und der Glaubwürdigkeit seiner Person überzeugt ist, es aber nicht für ausgeschlossen, dass der Zeuge dieses Detail, welches im Zeitpunkt der Unterhaltung mit Q für ihn noch keine Bedeutung hatte, nicht mehr erinnert, denn jedenfalls hatte er das nötige Detailwissen, um sich mit Q über L2 L zu unterhalten. So berichtete er, von 1999 bis 2001 im Hotel T4 gearbeitet zu haben. L2 L sei der beste Chef gewesen, den er je kennengelernt habe. Er habe ihm bei der Ausbildungsplatzsuche für seine Kinder geholfen und ihm mehrfach einen Vorschuss ausbezahlt. Dabei habe er einmal ein Geldbündel aus der Hosentasche geholt, das seiner Schätzung nach 4.000 bis 5.000 Euro umfasste. Im Übrigen sei „allgemein bekannt“ gewesen, dass L stets sehr viel Bargeld bei sich getragen habe. b. Die Feststellungen zu den Geldsorgen und den häufigeren Besuchen von Spielhallen beruhen ebenfalls auf den Angaben des Angeklagten Q, die dieser nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK C8 und KHK E6 in seinen polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen vom 17.02.2011 und 04.03.2011 diesen gegenüber gemacht hatte. Sie stehen in Einklang mit den glaubhaften Angaben des Zeugen C10, denen zufolge der Angeklagte sich von ihm einmal 250 Euro geliehen und trotz mehrfacher Rückforderung bis zum heutigen Tag lediglich 200 Euro zurückgezahlt habe. Die Feststellungen zu den darüber hinaus bestehenden Unterhaltsverpflichtungen folgen aus den glaubhaften Bekundungen der glaubwürdigen Zeugin N9, die mit Q eine Freundschaft sowie zeitweise auch eine Beziehung geführt hatte und aufgrund dessen mit den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Angeklagten vertraut war. Die Angaben der Zeugin N9 sind vor dem Hintergrund, dass Q geschieden ist und seine beiden Söhne bei seiner geschiedenen Frau leben, auch nachvollziehbar und naheliegend. c. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte Q bereits vor Jahren den Gedanken verfolgt hatte, L2 L unter Mitwirkung eines ihm nicht näher bekannten Mannes zu überfallen, sich diese Idee jedoch letztlich zerschlagen hatte, folgt dies aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK E6. Der Zeuge hat insoweit angegeben, der Angeklagte Q habe ihm dies im Rahmen der durch ihn durchgeführten Beschuldigtenvernehmung vom 04.03.2011 mitgeteilt. Dass Q auch diesen von ihm als „Zigeuner“ bezeichneten Mann nicht näher gekannt haben will, ist jedenfalls nicht zu widerlegen, zumal ihm auch der Angeklagte N2 bei der späteren Tatbegehung nur mit Vornamen bekannt gewesen war. d. Die Feststellungen zu den ersten Gesprächen zwischen den Angeklagten Q und I in Q1 über einen Überfall auf L2 L folgen aus den insoweit in Einklang stehenden Einlassungen der Angeklagten Q und I in der Hauptverhandlung, von deren Richtigkeit die Kammer überzeugt ist. 3. zu II.B.3.(Entstehen des groben Tatplans und Tatvorbereitungen) a. Bezüglich der ersten Zusammenkunft der drei Angeklagten hat der Angeklagte N2 ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK H3 in seiner polizeilichen Vernehmung vom 17.02.2011 als Treffpunkt das Café A in I2 benannt, während die Angeklagten Q und I in ihren in der Hauptverhandlung durch ihre Verteidiger verlesenen Einlassungen lediglich von Treffen in der Wohnung des Angeklagten Q sprachen. Mangels weiterer Anhaltspunkte vermochte die Kammer sichere Feststellungen diesbezüglich nicht zu treffen. b. Die Feststellungen zu der sich aus den im Verlauf der ersten gemeinsamen Erörterungen einer eventuellen Tatbegehung zum Nachteil des L2 L ergebenden Beuteerwartung von mindestens 20.000 Euro beruht in der Größenordnung im Wesentlichen auf den insoweit in Einklang stehenden Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung. Bezüglich einer geplanten konkreten Beuteteilung haben sich die Angeklagten in der Hauptverhandlung demgegenüber nicht eindeutig eingelassen. Der Angeklagte I hat keine direkten Angaben zu einer Beuteteilung gemacht, jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er keine finanziellen Probleme gehabt und Q zuvor in losen Abständen „ein paar Tausend Euro“ gegeben habe. Da er sich nicht weiter habe „anpumpen“ lassen wollen, Q ihm daraufhin nahezu täglich von seinem Vorhaben, nunmehr L2 L überfallen zu wollen, erzählt und ihn gefragt habe, ob er nicht jemanden kenne, der dafür zu gebrauchen sei, habe er N2, von dem er gewusst habe, dass er Geldprobleme habe, mit Q zusammen gebracht. Letztlich habe er „aus falsch verstandener Freundschaf“ gehandelt, er habe das Geld von L nicht gebraucht, habe sich aber irgendwann überreden lassen, Q und N2 zum Tatort zu fahren. Der Angeklagte N2 hat sich dahingehend eingelassen, dass nicht abgesprochen worden sei, wer welchen Teil der Beute bekommen sollte. Er habe jedoch unterstellt, dass die Beute wohl durch drei geteilt werden würde, so dass ein Betrag in der Größenordnung von 5.000 Euro bis 7.000 Euro von ihm erwartet worden sei. Der Angeklagte Q schließlich hat sich in seiner in der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung zu diesem Punkt gar nicht geäußert. Die Überzeugungsbildung der Kammer, dass eine Beuteteilung zwischen den Angeklagten zumindest stillschweigend, wenn nicht sogar konkret abgesprochen worden ist, beruht insoweit auf der Einlassung des Angeklagten N2 in der Hauptverhandlung, der insoweit von einer zumindest stillschweigenden Vereinbarung ausging, sowie den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK C8, ausweislich derer auch Q in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 17.02.2011 ausdrücklich davon gesprochen hat, dass die Beute unter ihnen geteilt werden sollte. Für die Richtigkeit dieser Angaben Qs spricht insoweit auch, dass er am 17.02.2011 – für ihn nicht vorhersehbar und unerwartet – vorläufig festgenommen und noch am selben Tag polizeilich vernommen worden ist. Gelegenheit, seine Aussage zu überdenken und einzurichten hatte er vor diesem Hintergrund kaum. Auch die Einlassungen von N2 und I in der Hauptverhandlung stehen hierzu nicht unüberbrückbar in Widerspruch. Zunächst steht der Annahme einer entsprechenden Absprache nicht entgegen, dass diese in der Einlassung des Angeklagten Q in der Hauptverhandlung keine Erwähnung mehr gefunden hat. Das bloße Schweigen zu dieser Frage ist nicht zwingend als Verneinung einer entsprechenden Abrede zu verstehen. Auch der Angeklagte I hat sich mit seiner Einlassung nicht ausdrücklich gegen eine stillschweigende oder explizite Absprache betreffend die Aufteilung der Beute gestellt. Eine entsprechende Aufteilung ist zudem vor dem Hintergrund der Rollenverteilungen der Angeklagten bei Tatvorbereitung und Tatdurchführung sowie der zwischen ihnen zumindest über die Person des Angeklagten I bestehenden freundschaftlichen Verbindungen lebensnah. c. Des Weiteren ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass im Rahmen der ersten Erörterungen der Tatbegehung auch von der Mitnahme einer Waffe gesprochen worden ist, mit der L2 L und gegebenenfalls seine Ehefrau bedroht ( „Angst gemacht“ ) werden sollte. Der Angeklagte Q hat sich diesbezüglich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, er habe die Waffe für eine eventuell erforderliche Verteidigung gegen einen möglicherweise auf dem Gelände befindlichen Wachhund bei sich führen wollen, nicht jedoch, um etwaigen Widerstand der Eheleute L zu brechen. Nach der Einlassung des Angeklagten I habe eine Erörterung der Frage der Mitnahme einer Waffe erstmals nach der ersten Beobachtungsfahrt zum Grundstück L stattgefunden. Auf dieser habe Q erklärt, unbedingt eine Waffe mitnehmen zu wollen, da er Angst vor Wachhunden habe. Der Angeklagte N2 schließlich ließ sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass im Vorfeld der Tat auch von einer Waffe die Rede gewesen sei, und Q etwas von Wachhunden erzählt habe, vor denen er Angst habe. Diese Einlassungen sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK H3 hat der Angeklagte N2 in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 17.02.2011 aus sich heraus auf die Frage, wie es zum Tatentschluss gekommen sei, unter anderem berichtet, es habe schon bei dem ersten Treffen im Zuge der Erörterungen eines möglichen Tatablaufs damit angefangen, dass von Waffen und Angst machen gesprochen worden sei. Dieser Schilderung liegt zur Überzeugung der Kammer auch ein realer Geschehensablauf zugrunde. Der Zeuge KHK H3 hat insoweit glaubhaft bekundet, für ihn sei in der Vernehmungssituation eindeutig gewesen, dass L mit einer Waffe Angst gemacht werden sollte. Dies habe er auch im weiteren Verlauf der Vernehmung angenommen, wenn N2 von der Waffe gesprochen habe. Für die Kammer ist diese Einschätzung auch unter Berücksichtigung des sich nach Durchführung der Beweisaufnahme ergebenden Wissensstands nachvollziehbar und richtig. Wäre Motivationsgrund zur Mitnahme der Waffe die eventuelle Verteidigung gegen einen Wachhund gewesen, hätte es nahe gelegen, dass der Angeklagte N2 anstelle des Angstmachens eben dies erwähnt hätte, nicht aber, dass er diesen Umstand völlig unausgesprochen lässt. Darüber hinaus hat sich auch der Angeklagte Q in seiner polizeilichen Vernehmung vom 17.02.2011 nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK C8 wie folgt erklärt: „Noch einmal zu der Situation in der Eingangshalle von L befragt kann ich sagen, dass ich die Schusswaffe in der rechten Hand hielt. Geplant war ja nur, L zu bedrohen. Wir standen so eine Sekunde in der Eingangshalle …“ Zwar verkennt die Kammer nicht, dass diese Äußerung im Zusammenhang mit der Situation in der Eingangshalle abgegeben worden ist und isoliert betrachtet sowohl dahingehend interpretiert werden kann, dass die Planung von allen drei Angeklagten erfolgt ist, aber auch dahingehend, dass dies die auf die sich in diesem Augenblick darstellende Tatsituation abgestimmte, alleinige Planung des Angeklagten Q war. Für eine Interpretation im erstgenannten Sinne spricht jedoch auch die in der Hauptverhandlung zu diesem Komplex weiter abgegebene Einlassung des Angeklagten Q, wonach sowohl I als auch N2 von Beginn an gegen den Einsatz einer Waffe gewesen seien, weil sie beide davon ausgegangen seien, dass zwei ältere Menschen keinen Widerstand leisten würden. Dies legt nahe, dass über die Bedrohung mit einer Waffe im Vorfeld der Tatausführung auch gesprochen worden ist. Darüber hinaus hat I am Tatabend in der Wohnung des Q vorgeschlagen, die Waffe in ungeladenem Zustand mitzunehmen. Dies würde im Hinblick auf die vermeintlich allein beabsichtigte Abwehr eines Wachhundes keinen Sinn machen, da ein Hund mit einer Schusswaffe nicht bedroht werden kann. Ein Bedrohungsszenario gegenüber L2 L hätte allerdings auch mit einer ungeladenen Waffe erreicht werden können. Auch dem ist zu entnehmen, dass das Bedrohen mit der Waffe Thema und Gegenstand der Tatplanung war. Angesichts dessen steht für die Kammer auch vor dem Hintergrund, dass Q in seiner polizeilichen Vernehmung vom 17.02.2011 bereits als Motiv zum für die Mitnahme der Waffe die Angst vor einem Wachhund angeführt hatte, fest, dass über ein Angstmachen mit der Waffe im Vorfeld der Tat gesprochen worden ist. Die erörterte Idee, L mit der Waffe zu bedrohen und der - später aufgekommene – Gedanke, sich vor einem eventuell vorhandenen Wachhund durch eine Schusswaffe zu schützen, können zwanglos nebeneinander bestehen. d. Die Feststellungen zu der im Rahmen der einzelnen Treffen erörterten Tatplanung und Rollenverteilung beruhen auf den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten, die sich zu diesem Gesichtspunkt widerspruchsfrei ineinander fügen und zu den diesbezüglich getroffenen Feststellungen ergänzen. e. Die Feststellungen zur Durchführung der Erkundungsfahrten folgen aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK H3, denen zufolge der Angeklagte N2 eine entsprechende Erklärung in seiner polizeilichen Vernehmung vom 17.02.2011 abgegeben hat. Da auch der Angeklagte I in seiner in der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung von einer „ersten Beobachtungsfahrt“ spricht, ist die Kammer von der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten N2 in seiner polizeilichen Vernehmung überzeugt. Der Umstand, dass der Angeklagte Q derartige gemeinsame Erkundungsfahrten nicht erwähnt, sondern nur davon spricht, dass er schon früher – wenn auch nur zum Einkauf von Lebensmitteln – auf dem Gelände gewesen sei, vermag dies Zweifel an der Richtigkeit der durch den Angeklagten N2 bei der Polizei getätigten Angaben nicht zu begründen. f. Die Feststellung, der Angeklagte Q habe die geladene Waffe bei der Tatausführung auch zum Schutz vor einem möglichen Wachhund bei sich führen wollen, beruht auf den diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Einlassungen aller Angeklagten. Darüber hinaus hat der Zeuge KHK C8 glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte Q auch bereits in seiner polizeilichen Vernehmung vom 17.02.2011, vor der er angesichts seiner unerwarteten vorläufigen Festnahme nicht hinreichend Gelegenheit hatte, eine Einlassung zu konstruieren und vorzubereiten, von einem Einsatz der Waffe gegen einen möglichen Wachhund gesprochen hatte. g. Die Feststellungen zum Verschaffen der Waffe durch den Angeklagten I beruhen auf den insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Angeklagten I und Q. Das anschließend geschilderte Laden und Verstecken der Waffe in der Wohnung folgt aus der auch insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten Q. h. Weitere Beweismittel, aufgrund derer nähere beziehungsweise anderweitige Erkenntnisse hinsichtlich der Tatplanung hätten gewonnen werden können, sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht nicht zu erwarten, dass die anonym gebliebenen und durch die Kammer aufgrund der abgegebenen Sperrerklärung des Innenministers des Landes O1 nicht vernommenen Informanten nähere Angaben zur Tatplanung hätten machen können. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK I8, EKHK G und KHK L4 wurden die Informanten vor ihrer Vernehmung zur Sache ausführlich darüber belehrt, dass eine Vertraulichkeitszusage nur bei einer umfassenden und richtigen Aussage erfolgen könne. In Kenntnis dessen vermochten die Informanten nähere Angaben zur konkreten Tatplanung oder zum konkreten Tatgeschehen nicht zu machen. Ihr Wissen beschränkte sich nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK I8 und KHK L4 vielmehr auf Stückwerkwissen, welches sie letztlich zu der Vermutung veranlasste, dass Q in die Tat zum Nachteil des L2 L verwickelt sein könnte. Näheres Wissen über die konkrete Tatplanung oder –ausführung konnten die Informanten trotz eindringlicher Belehrung zu vollständiger Aussage im Vorfeld ihrer Vernehmung nicht machen. Sie hatten diesbezüglich keine näheren Erkenntnisse erlangt. . 4. II.B.4. (das Geschehen am Tatabend) a. Das Geschehen in der Wohnung des Q Hinsichtlich ihrer Vorstellungen vom Ladezustand der Waffe und deren Einsatz im Rahmen der Tatbegehung bei Verlassen der Wohnung des Angeklagten Q haben sich die Angeklagten N2 und I abweichend von den getroffenen Feststellungen eingelassen. So hat der Angeklagte N2 in seiner in der Hauptverhandlung verlesenen Einlassung bekundet, er habe Q deutlich gesagt , er wolle nicht, dass die Waffe mitgenommen werde. Auch I habe gesagt, die Sache sei sofort erledigt, wenn eine Waffe im Spiel sei. Er habe vor diesem Hintergrund nicht im Ansatz damit gerechnet, dass Q die Waffe im Schlafzimmer geladen habe, da ja gerade im Gegenteil abgesprochen worden sei, dass gar keine Waffe mitkomme. Q habe dann noch zu ihm gesagt, dass er zwar die Waffe mitnehme, diese jedoch nicht geladen sei, womit er – N2 – einverstanden gewesen sei. Der Angeklagte I hat sich in seiner verlesenen schriftlichen Einlassung dahingehend geäußert, dass N2 direkt protestiert habe, als er den Revolver gesehen habe, vor allem als er – I – dem N2 gesagt habe, dass Q nicht nur die Waffe, sondern auch die passende Munition zu der Waffe hätte. Es sei daraufhin zu einem Streitgespräch gekommen, in dessen Verlauf auch der Vorschlag gekommen sei, die Waffe in ungeladenem Zustand mitzunehmen. Letztendlich hätten N2 und er aber nicht gewollt, dass der Revolver mitgenommen würde, was sie Q auch deutlich zu verstehen gegeben hätten. Auch hätten sie Q klar gemacht, dass sie den Überfall unter Mitführung des Revolvers nicht machen und sie „die Sache hier sonst abbrechen“ könnten. Q habe daraufhin die Waffe genommen und sei damit aus der Küche gegangen. Für ihn – I – sei klar gewesen, dass er sie weg bringe. Jedenfalls habe er den Revolver nicht mehr gesehen. Auch habe Q nicht gesagt, dass er den Revolver doch mitnehme und ihn gegen ihren Willen einstecke. Sowohl die Erklärung des Angeklagten N2, er sei davon ausgegangen, die Waffe sei ungeladen gewesen, als auch die Erklärung des Angeklagten I, er sei davon ausgegangen, Q habe die Waffe in der Wohnung zurück gelassen, stellen zur sicheren Überzeugung der Kammer Schutzbehauptungen dar. Bei Gesamtwürdigung des festgestellten Inhalts sämtlicher erfolgter Erörterungen zur Tatplanung ist die Interpretation des in seiner Wohnung durch den Angeklagten Q gezeigten Verhaltens im Sinne eines Zurücklassens oder Nichtladens der Waffe nicht nachvollziehbar. Vielmehr wussten die Angeklagten N2 und I, dass Q die Waffe nicht nur zu Bedrohung des L2 L und gegebenenfalls seiner Ehefrau einsetzen wollte, sondern vor allem auch, um einen möglicherweise vorhandenen Wachhund unschädlich machen zu können. Q hatte N2 und I zur Begründung dieses Ansinnens eindringlich von seinem diesbezüglichen traumatischen Erlebnis berichtet, dass jemand durch einen Wachhund übel zugerichtet worden sei. Er hatte seine Tatbeteiligung ausdrücklich von der Mitnahme einer Waffe abhängig gemacht und hieran auch im Folgenden niemals Zweifel aufkommen lassen. Dies wurde von N2 und I auch ernst genommen und führte dazu, dass I ihm schließlich Waffe und Munition besorgte. Angesichts dessen konnten N2 und I zur sicheren Überzeugung der Kammer nicht davon ausgehen, Q habe aufgrund ihrer neuerlichen Äußerungen am Tatabend durch bloßes Schweigen hierauf seinen Standpunkt geändert und sei nunmehr bereit gewesen, den Überfall ohne Waffe beziehungsweise mit ungeladener Waffe zu begehen. Soweit der Angeklagte N2 erklärt hat, Q habe ihm ausdrücklich gesagt, dass er die ungeladene Waffe mitnehme, stellt dies zur Überzeugung der Kammer eine bloße Schutzbehauptung dar, durch die seine behauptete Unwissenheit von der in der Waffe befindlichen Munition bekräftigt werden soll. In seiner polizeilichen Vernehmung vom 17.02.2011 hat der Angeklagte N2 sich nämlich nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK H3 noch wie folgt eingelassen: „Nach dem, was W sagte, ging ich aber irgendwie davon aus, dass die Waffe ungeladen war. Ich denke aber auch, dass ich das hören wollte.“ Darüber hinaus hat der Angeklagte Q sowohl in der Hauptverhandlung als auch – nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK E6 – in seiner polizeilichen Vernehmung vom 04.03.2011 erklärt, er habe sich auf keine Diskussion mehr eingelassen, habe die Waffe genommen, sei ins Schlafzimmer gegangen und habe sie dort geladen. Von der Richtigkeit dieser Einlassung, dass ein Gespräch über Mitnahme und Ladezustand der Waffe gerade nicht mehr geführt worden ist, ist die Kammer überzeugt. Nur sie steht in Einklang mit der gleichermaßen glaubhaften Einlassung des Angeklagten Q, die Waffe – zumindest auch – als Schutz vor einem Wachhund mitnehmen zu wollen. Denn ein solcher kann mit einer ungeladenen Waffe weder eingeschüchtert ( bedroht ) noch unschädlich gemacht werden. Zu der Einlassung des Angeklagten I, er habe noch vorgeschlagen, die Waffe in ungeladenem Zustand mitzunehmen, die - ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK H3 – auch in Einklang mit der Einlassung des Angeklagten N2 in seiner polizeilichen Vernehmung vom 17.02.2011 steht, besteht ein Widerspruch dagegen nicht. Auf dieses Ansinnen konnte der Angeklagte Q – in Einklang mit seiner dargelegten Haltung zu dieser Frage – durch bloßes Schweigen adäquat reagieren. Beide - I und N2 – haben darüber hinaus zur sicheren Überzeugung der Kammer die Gefahr einer Eskalation des Geschehens im Sinne einer Schussabgabe nicht nur auf einen möglichen Wachhund, sondern auch auf L2 L oder seine Ehefrau klar erkannt und in ihre Überlegungen mit einbezogen. Anders ist die Bemerkung Is, Q schieße dem L2 L mit der Waffe noch ins Bein, nicht zu verstehen. Auch seine anschließende Bitte an N2, auf Q aufzupassen, da er – I – diesen so einschätze, dass er durchdrehen könne, spricht dafür. Dies gilt umso mehr bei Berücksichtigung des Umstands, dass Q und I sich schon viele Jahre kennen und insbesondere in dem letzten Jahr vor der Tat ein enges freundschaftliches Verhältnis zueinander aufgebaut haben. Auch vor diesem Hintergrund war die mitgeteilte Einschätzung für den Angeklagten N2 durchaus ernst zu nehmen. Denn wäre I davon ausgegangen, dass Q die Waffe oder aber nur die Munition in den Schrank legt, hätte keine Veranlassung für diese Ansprache an den Angeklagten N2 bestanden. Die kund getane Sorge über eine mögliche Eskalation der Tatsituation wäre dann unbegründet gewesen. Dass die Bemerkung Is, Q könne dem L2 L ins Bein schießen, tatsächlich gefallen und seine Bitte, auf Q aufzupassen, damit dieser nicht durchdrehe, tatsächlich geäußert worden ist, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK H3 hat der Angeklagte N2 die Bemerkung betreffend einen möglichen Schuss ins Bein in seiner polizeilichen Vernehmung vom 17.02.2011 geschildert. Sie war in dieser Vernehmung eingebettet in eine schlüssige und widerspruchsfreie Schilderung des Geschehens am Tatabend vor Verlassen der Wohnung des Q und wird zudem bekräftigt durch die in der Hauptverhandlung abgegebene Einlassung des Angeklagten I, wenngleich Letzterer diesen Ausspruch nicht konkret in den Kontext mit der Unterredung am Tatabend gesetzt, sondern ihn vielmehr pauschal einem der über die Tatausführung geführten Gespräche zugeordnet hat. Ebenso ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte I den Angeklagten N2 gebeten hat, auf Q aufzupassen, damit dieser nicht durchdrehe. Diese Äußerung bleibt zwar in den in der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassungen der Angeklagten unerwähnt. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK H3 hat der Angeklagte N2 von dieser Bitte in seiner polizeilichen Vernehmung vom 17.02.2011 jedoch ebenfalls ausdrücklich berichtet. Die Schilderung erfolgte im Rahmen der schlüssigen Wiedergabe der am Abend noch in der Wohnung des Q geführten Unterredung und fügt sich logisch in das geschilderte Gesamtgeschehen ein. Anhaltspunkte dafür, dass N2 diese Angaben nur machte, um eigene Schuld von sich zu weisen, bestehen nicht. N2 wurde am 17.02.2011 und damit etwa 8 ½ Monate nach der Tat für ihn unerwartet vorläufig festgenommen und noch am selben Tag polizeilich vernommen. Zeit, sich eine wahrheitswidrige Geschichte zurecht zu legen, blieb ihm dabei nicht. Angesichts dessen ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass N2 und I davon ausgingen, dass Q den geladenen Revolver eingesteckt hatte und u.a. zur Bedrohung von L2 L einsetzen wollte. Dies nahmen sie trotz der in Erwägung gezogenen Gefahr einer Eskalation billigend in Kauf. Schließlich steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Waffensachverständigen Dipl.-Ing. R vom LKA E2 fest, dass ein zufälliges Spannen des Schlaghahns der Tatwaffe durch ihr Einstecken in die Innentasche einer Lederjacke erfolgen kann, ohne dass der Anwender dies notwendig bemerken muss. Dies kann angesichts der durch das Eigengewicht der Waffe und die aufgrund des Schwungs des Einsteckens auf den Schlaghahn einwirkenden Kräfte ohne weiteres geschehen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen waren detailliert, anschaulich, widerspruchsfrei und nachvollziehbar, so dass die Kammer nach eigener Sachprüfung von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. b. Das Geschehen auf dem Grundstück aa. Die Zeit bis zum Eintreffen des L2 L Die Feststellungen zu dem Weg der Angeklagten auf dem Grundstück bis zu der Tanne, unter der sie das Eintreffen des Geschädigten unmittelbar erwarteten, folgen aus der Einlassung des Angeklagten Q in der Hauptverhandlung, den Bekundungen des Zeugen KHK C8 betreffend die entsprechenden Angaben des Angeklagten Q in seiner polizeilichen Vernehmung vom 17.02.2011, den Bekundungen des Zeugen KHK E6 betreffend die entsprechenden Angaben des Angeklagten Q in seiner polizeilichen Vernehmung vom 04.03.2011 sowie insbesondere auch aus der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom Tatort, aus der Inaugenscheinnahme der durch die Videokameras aufgezeichneten entsprechenden Sequenzen, den diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen KHK G1, der die Auswertung der Überwachungskameras durchgeführt hat, sowie – ergänzend – den Bekundungen der Zeugen RBr L5 und RBe K hinsichtlich der auf dem Grundstück gesicherten Spuren. bb. Die Feststellungen zum unmittelbaren Tatgeschehen nach Eintreffen des L2 L auf dem Grundstück (1) Die Feststellungen zum unmittelbaren Tatgeschehen nach Eintreffen des L2 L auf dem Grundstück, folgen hinsichtlich des äußeren Ablaufs im Wesentlichen aus den diesbezüglichen Einlassungen der Angeklagten Q und N2 in der Hauptverhandlung sowie - nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK H3 und KHK C8 – ihren diesbezüglichen Angaben in ihren polizeilichen Vernehmungen. Sie werden darüber hinaus gestützt durch die in Augenschein genommene Videosequenz der auf das Wohnhaus gerichteten Überwachungskamera. (2) Soweit der Angeklagte Q darüber hinaus in seiner in der Hauptverhandlung verlesenen Einlassung angegeben hat, er habe aus der Hüfte geschossen, ist dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Sowohl der Sachverständige Prof. Dr. C4 als auch der Schussspurensachverständige Dr. I9 vom Landeskriminalamt in E2 haben in den durch sie erstatteten Gutachten dargelegt, dass sich am Einschussdefekt im Kopf schmauchspezifische Partikel befunden hätten. Dr. I9 hat weiter ausgeführt, der Defekt habe eine rissartige Morphologie aufgewiesen und in ihm seien zahlreiche Treibladungspulverreste gefunden worden. Hieraus sei zu entnehmen, dass es sich um einen aufgesetzten bzw. nahezu aufgesetzten Schuss gehandelt habe, also um einen Schuss, der aus einer Entfernung von etwa 0,5 bis 1 cm abgegeben worden sei. Es sei kein Fall bekannt und in der Literatur erwähnt, bei dem ein derartiges Spurenbild bei größerer Entfernung beschrieben worden sei. Schon bei einer Distanz von 5 cm seien Treibladungspulverreste nicht mehr in der Wunde zu finden. Ein Schuss aus der Hüfte sei damit nicht zu vereinbaren. Diesen Ausführungen der Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener Sachprüfung angeschlossen. (3) Hinsichtlich ihres Empfindens und weiteren Vorgehens unmittelbar nach der Schussabgabe haben sich die Angeklagten Q und N2 ebenfalls abweichend von den getroffenen Feststellungen eingelassen: Der Angeklagte Q hat sich dahingehend geäußert, er habe gesehen, dass L sofort an der Stelle, an der er gestanden habe, umgefallen sei. Ihm sei sofort klar gewesen, dass etwas Entsetzliches passiert sei. Er sei „eine gefühlte Ewigkeit“ stehen geblieben und habe überlegt, was nun zu tun sei. Er habe kurz darüber nachgedacht L den an ihm befindlichen Schmuck und das Geld abzunehmen, habe dann aber tiefes Mitleid empfunden und sinngemäß nur noch gedacht „Scheiß auf die Kohle, weg hier“. Er habe N2 noch einen Blick zugeworfen, sie hätten beide bestätigend genickt und synchron sinngemäß gerufen „Weg hier, lauf, lauf, lauf“. Vor diesem Hintergrund seien sie hinaus gelaufen. Der Angeklagte N2 hat eine ähnliche Einlassung abgegeben. Für ihn sei sofort klar gewesen, dass L tot war. Q habe dann sinngemäß gesagt: „Scheiße, scheiße, scheiße!“. Ihm – N2 – sei durch den Kopf geschossen, ob sie Bargeld und weitere Wertgegenstände mitnehmen sollten. Sie hätten sich dann angeguckt und sich zugenickt. Dies habe er – N2 – so verstanden, dass sie die weitere Tatausführung aufgeben wollten. Er habe nunmehr Mitleid mit dem Toten gehabt und habe Q nur noch zugerufen: „Lauf!“. Dann seien sie beide weggerannt, ohne irgendetwas mitzunehmen. Auch diese Einlassungen sind im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Zunächst lässt sich der geschilderte Ablauf schon objektiv nur schwer in Einklang bringen mit dem Umstand, dass der Angeklagte Q sich insgesamt nur etwa 7 Sekunden und die Angeklagten Q und N2 sich gemeinsam lediglich 4 Sekunden im Bereich zwischen Wohnungsflur, Haustür und Treppenpodest aufgehalten haben, wovon sie wiederum nur 2 Sekunden gemeinsam in der Diele gewesen sein können. In dieser kurzen Zeitspanne muss Q den Schuss ausgelöst haben, durch den seine Aufmerksamkeit von dem Angeklagten N2 weg nach vorne auf L2 L gerichtet war. Erst nachdem dieser als Folge des Schusses zu Boden gesackt war, wäre eine Kontaktaufnahme und Abstimmung der von den Angeklagten in ihren Einlassungen geschilderten Art überhaupt möglich gewesen, die ihrerseits weitere Zeit eingenommen hätte. Die zuvor genannten Sekundenangaben ergeben sich aus den Aufzeichnungen der entsprechenden Überwachungskamera, auf der die Zeit mitläuft und die sowohl auf dem Originalgerät, als auch über Beamer als gebrannte CD und auf einer durch den Sachverständigen C11 detailliert aufbereiteten CD über Beamer in Augenschein genommen worden sind. Dass an dem Überwachungsgerät eine falsche Uhrzeit eingestellt war, ist für die Bestimmung des uhrzeitunabhängigen Zeitintervalls, während dessen sich die Angeklagten mit dem Geschädigten am Haus befunden haben, unerheblich. Auch wies das Aufzeichnungsgerät keinerlei Defekte auf. Sprünge im Bild sowie solche bei der Anzeige der mitlaufenden Zeit im Rahmen der Wiedergabe der Aufzeichnungen stehen den getroffenen Feststellungen zu den zeitlichen Angaben ebenfalls nicht entgegen. Dies hat der Sachverständige C11 bestätigt, der als Radio- und Fernsehtechnikermeister seit dem Jahr 1982 bei der Firma N10, von der die Überwachungsanlage nebst Aufzeichnungsgerät auf dem Grundstück hergestellt wurde, tätig ist, und der mit deren Funktion bestens vertraut ist. Er hat ausgeführt, diese Sprünge seien auf unterschiedliche Aufzeichnungsgeschwindigkeiten bei Helligkeitsveränderungen im Aufnahmebereich durch Bewegung zurückzuführen mit der Folge, dass bei normaler Aufzeichnungsgeschwindigkeit sehr langsame, „abgehackte“ Bilder zu sehen seien, wohingegen bei Bewegungen – und damit bei mehr Bildaufzeichnungen pro Sekunde – auch die Wiedergabe der Aufzeichnung flüssiger werde. Auch die Zeitanzeige springe, wenn weniger Bilder gemacht würden, es komme zu einem sog. „Zeitraffereffekt“. An der Echtzeit, die vergehe, ändere dies jedoch gar nichts. Die Uhrzeit werde durch eine im Gerät befindliche Uhr bestimmt und dann automatisch in das Bild hinein gefilmt. Hierdurch würden Bild und Zeit zusammengefügt und seien nicht mehr trennbar. Diesen überzeugenden Ausführungen hat die Kammer sich angeschlossen. Darüber hinaus steht nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. C12 und Dipl.-Psych. C13 zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagten Q und N2 auch Mitleid nicht haben empfinden können, aufgrund dessen sie von einer weiteren Durchführung der Raubtat abgesehen hätten. Der Sachverständige Dr. C12 hat Mitleid insoweit definiert als die Anteilnahme am Unglück anderer und die Bereitwilligkeit, dem anderen zu helfen. Weder bei Q noch bei N2 habe das Bedürfnis bestanden, das entstandene Unglück zu teilen und zu helfen. Vielmehr sei von vornherein geplant gewesen, L zu schädigen, wenngleich auch nicht in dem geschehenen Ausmaß. Keiner von ihnen habe sich nach dem Schuss dem Opfer zugewendet oder Hilfe gesucht. Sie seien nicht aus Mitleid ratlos und hilflos gewesen, sondern hätten an Flucht und ihre eigene Sicherheit gedacht. Der Sachverständige Dipl.-Psych. C13 hat weiter ausgeführt, das behauptete Mitleid sei mit dem gezeigten Fluchtreflex nicht zu vereinbaren, da Fluchtreaktionen und Mitleid im Gehirn unterschiedliche, gegenläufige Vorgänge auslösten. Es handele sich hierbei um „inkompatible“ Gefühlszustände, die nicht zeitgleich vorliegen könnten. Das Gehirn steuere zum einen Schreckreflex, Kampfaggression und Fluchtverhalten. Bei Auftreten einer Bedrohungsreaktion würden Fluchtinstinkte ausgelöst, es komme zu Herzrasen und Schweißausbrüchen, das Blut gehe in die Muskeln, es entwickelten sich unkontrollierte Kräfte. Alles sei auf Flucht, alles auf „Nur weg, nur fort von hier“ ausgerichtet. Eine ganz andere Reaktion trete demgegenüber etwa bei Trauer oder Mitleid auf, wo es zu Blutdruckabfall, Muskelrelaxation und ähnlichen Auswirkungen komme. Der Mensch verharre still, im Extrem sogar starr. Die unterschiedlichen Reaktionen dieser Gemütszustände seien sichtbar als Flucht oder Verharren, im Extrem gar als Starre. Das durch die Angeklagten an den Tag gelegten sofortige, „automatische“ Fluchtverhalten schließe das Vorhandensein jeglicher Mitleidsempfindungen aus. Mitleid bedeute darüber hinaus, mitzufühlen, empfindsam oder erschüttert zu sein, fremdes Leid aufrichtig zu teilen, davon innerlich ergriffen zu sein, emotional Anteil zu nehmen am Schmerz des anderen. Dem stehe die Einlassung : „Scheiß auf die Kohle, weg von hier, lauf, lauf, lauf“ gegenüber. Dies offenbare einen Schreckreflex in kurzem Verharrtsein, dann einen Bewegungssturm, ein Fortlaufen, die Flucht. Diesen überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ist die Kammer nach eigener Sachprüfung insbesondere auch unter Berücksichtigung der in Augenschein genommenen Videosequenzen gefolgt. Sie stehen im Einklang mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK E6. Danach habe Q in seiner polizeilichen Vernehmung vom 04.03.2011 davon gesprochen, „ total erschrocken und entsetzt“ über das gewesen zu sein, was da gerade passiert sei. Entsprechend den im Rahmen der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnissen hat der Zeuge überdies bekundet, von Mitleid oder ähnlichen Empfindungen sei nach der von Q in dieser Vernehmung abgegebenen Schilderung zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. (4) Schließlich war nicht zu widerlegen, dass der Angeklagte den für L2 L sen. tödlichen Schuss unbeabsichtigt abgegeben hat. Gegen eine bewusste Schussabgabe spricht insbesondere das fehlende Motiv für eine vorsätzliche Tötung. Nach dem vereinbarten Tatplan wollten die Angeklagten sich des Getöteten bemächtigen, um sich durch ihn einen eventuellen Tresor öffnen und Orte bekanntgeben zu lassen, an denen sich Bargeld und mitnehmenswerte Gegenstände befanden. Eine vorsätzliche Tötung des L2 L stand diesem festgestellten Tatplan geradezu entgegen. Auch die nach der Tat gezeigte Kopflosigkeit von Q und N2 weist darauf hin, dass die Schussabgabe nicht bewusst erfolgte. Wenn es diesen Angeklagten lediglich darum gegangen wäre, L zu töten, hätten sie sich hierzu nicht auf das Grundstück und erst recht nicht in die Diele des Wohnhauses mit dem erhöhten Risiko der sofortigen Entdeckung begeben müssen. Vielmehr hätten sie L2 L bereits entweder am Auto vor Betreten des Hauses oder andernorts bei günstiger Gelegenheit erschießen können. Soweit seitens der Nebenklage in den Raum gestellt worden ist, dem Angeklagten Q sei möglicherweise die Maske durch L2 L vom Kopf gerissen und er von diesem erkannt worden , weshalb er – um seine Täterschaft nicht zu offenbaren – L durch einen gezielten Kopfschuss getötet habe, vermochte die Kammer dem nicht zu folgen. Gegen diese Tatvariante spricht bereits der Umstand, dass sich Q insgesamt überhaupt nur sieben Sekunden in der Nähe des Getöteten aufgehalten hat. Für ein Herunterreißen der Maskierung, das Erkennen durch L, das Entstehen der Gewissheit des Entdecktseins bei dem Angeklagten Q, seine Entschlussfassung, den Geschädigten nunmehr zu töten, die Schussabgabe, die Realisierung des Geschehenen durch den Angeklagten N2, den Fluchtreflex des Angeklagten N2 und den erst darauf folgenden Fluchtreflex des Angeklagten Q ist dieser Zeitraum zur Überzeugung der Kammer zu kurz, um dieses Geschehen ablaufen zu lassen. Beweismittel, durch die diese These im Sinne einer vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietenden Überzeugung gestützt werden könnte, stehen nicht zur Verfügung. Der Umstand, dass ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Befundmitteilung und Beurteilung der DNA-Spuren an der Maske des Q vom 07.04.2011 durch die M3 Forensics die Außenseite DNA-Spuren aufweist, hinsichtlich derer der Getötete als Mitverursacher jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, ist hierzu nicht geeignet, da derartige Spuren auch von Q selbst an die Maskierung hätten angetragen werden können. Auch ist die Tatwaffe verschwunden, deren Untersuchung insbesondere auf eine mechanische Bearbeitung des zu überwindenden Abzugsgewichts weitere Erkenntnisse im Hinblick auf eine versehentliche Schussabgabe hätte eröffnen können. c. Verhalten des Angeklagten I nach Absetzen von Q und N2 am Anwesen der Familie L Der Angeklagte I hat sich hinsichtlich seines Verhaltens während der unmittelbaren Tatausführung durch Q und N2 teilweise abweichend von den getroffenen Feststellungen eingelassen. In dem Moment, als er das Telefonat mit seinem Bruder beendet habe, habe er sich entschlossen, selbst zu handeln und die Sache selbst in die Hand zu nehmen. Er sei um 22.24 Uhr sofort zum Grundstück L zurückgefahren, da er die beiden durch Hupen habe aufschrecken und dann wieder ins Auto habe laden wollten. Er sei davon ausgegangen, dass L noch nicht nachhause gekommen sei, weil noch nicht viel Zeit verstrichen sei. Als er dann in die Nähe des Grundstücks gekommen sei, sei er von einem Polizeifahrzeug mit Blaulicht überholt worden, das dann auch eingebogen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist diese Einlassung widerlegt. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK E6, der unter anderem die Auswertung der Telekommunikationsdaten bezüglich I und Q sowie eine Standortbestimmung bezüglich I im engeren Tatzeitraum durchgeführt hat, ist über einen Funkmast in der Nähe des Tatorts um 22:24 Uhr ein Mobilfunkanruf des Angeklagten an den Festnetzanschluss seiner Mutter abgegangen, der 32 Sekunden dauerte. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EKHK G ist die knapp 3 km lange Strecke zwischen der Polizeiwache in E5, in deren Nähe sich I begeben sollte, und dem Grundstück B2 Straße 000 unter Einhaltung der Verkehrsvorschriften und bei grüner Ampelphase in 2 Minuten 45 Sekunden zurückzulegen. Danach wäre I noch vor L, dessen PKW ausweislich der Überwachungskameras um 22.33 Uhr vor dem Einfahrtstor stand, am Grundstück angekommen. Tatsächlich aber ist er, da er das Polizeifahrzeug bereits auf das Grundstück hat einbiegen sehen, erst um 22.41 Uhr dort eingetroffen. Da überdies der verabredete Zeitraum von einer halben Stunde, nach der I die Angeklagten Q und N2 spätestens wieder abholen sollte, bereits deutlich überschritten war, konnte er auch nicht mehr davon ausgehen, dass Q und N2 mit der unmittelbaren Tatausführung noch nicht begonnen hatten. Die Einlassung einer reuigen Rückkehr zwecks Verhinderung der Tatausführung ist damit zur Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. d. Die Feststellungen zu den Fluchtwegen folgen im Wesentlichen aus den Einlassungen der Angeklagten Q und N2, ergänzt durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK C8 bezüglich des Auffindens der Sturmhaube sowie der Patronen auf der Brücke und durch Taucher im Kanal. 5. II.B.5. (Feststellungen zu dem Nachtatverhalten des Angeklagten Q) Die Feststellungen zu dem Nachtatverhalten des Angeklagten Q folgen insbesondere aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen D1 Q2, seines Arbeitgebers, der sowohl sein unauffälliges Verhalten nach der Tat sowie seine Kündigung und die zunehmende Lustlosigkeit in den folgenden Monaten anschaulich beschrieb. Die Feststellungen zu dem für die Zeit nach der Tat eingereichten Urlaub des Angeklagten N2 und seinen am Arbeitsplatz gezeigten unauffälligen Verhalten beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Weise, seines Vorgesetzten. 6 . II.B.6. (Feststellungen zum Gang der Ermittlungen) Die Feststellungen zum Gang der Ermittlungen beruhen in ihren wesentlichen Zügen auf den diesbezüglichen glaubhaften Bekundungen des Zeugen EKHK G. Die Feststellungen zur Tatortbefundaufnahme und Spurensicherung am Grundstück und Wohnhaus des Getöteten (II.B.6.a.) beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK A1, RBr L5 und RBe K sowie – bezüglich des Auffindens des Leichnams – des Sachverständigen Prof. Dr. C4. Die Feststellungen des wesentlichen Obduktionsergebnisses (II.B.6.b.) beruhen ebenfalls auf den Ausführungen dieses Sachverständigen. Die Feststellungen zu dem Inhalt des zwischen der Familie L und dem anonymen Informanten geschlossenen „Belohnungsvertrag“ folgen aus den Bekundungen des Zeugen L2 L jun., der hierüber von dem Nebenklägervertreter Dr. I7 in Kenntnis gesetzt worden war. 7. II.B.7. (Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten I in der Haft) Schließlich beruhen die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten I in der Haft auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen C6 und den verlesenen Briefen des ehemaligen Mitgefangenen C5 an den Zeugen C6. IV. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich der Angeklagte Q des mittäterschaftlich begangenen schweren Raubes und des mittäterschaftlich begangenen versuchten Raubes mit Todesfolge gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 Nr. 1, 251, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StGB sowie die Angeklagten N2 und I des mittäterschaftlich begangenen versuchten Raubes mit Todesfolge gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 251, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 1. Die zum Nachteil der Geschädigten L1 in der Nacht vom 06./07.01.2006 durch den Angeklagten Q und seinen bis heute nicht näher identifizierten Mittäter begangene Tat stellt einen schweren Raub gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 a, 25 Abs. 2 StGB dar. a. Q und sein Komplize haben aus dem Haus der Geschädigten L1 Geld und Schmuck in einem Gesamtwert von etwa 100.000 Euro in Zueignungsabsicht weggenommen. In dem Umstand, dass die Geschädigte dem Angeklagten Q und seinem Komplizen den Aufbewahrungsort des Bargelds benannt und den Tresor geöffnet hat, liegt keine Vermögensverfügung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB, aufgrund derer die Tat als räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB anzusehen wäre. Bei der insoweit vorzunehmenden Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung hat die Kammer in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens der Verletzten – hier des Hinweises auf das Bargeld im Portemonnaie in der Küche und des Öffnens des Tresors – als maßgebend zugrunde gelegt. Da der Einsatz der Nötigungsmittel demnach nicht zu einer Gewahrsamsübertragung durch die Genötigte, sondern zur Möglichkeit des Gewahrsamsbruchs durch den Angeklagten Q und seinen Komplizen geführt hat, lag ein Raub und keine räuberische Erpressung vor (BGHSt 7, 252 (254); BGH NStZ 1999, 350 f.). b. Die Wegnahme geschah auch mit Gewalt, dh einem physisch vermittelten Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands (Fischer, StGB, 59. Aufl. 2012, § 240, Rn 8), da der Komplize Qs in dem Willen, die weitere ungestörte Wegnahme von Geld und sonstigen Wertgegenständen durch ihn zu ermöglichen, die Geschädigte L1 von der Schlafzimmertür aus zu ihrem Bett und auf dieses drückte, sie am Arm festhielt und ihr den Mund zuhielt, sowie sie darüber hinaus am Arm hielt und zum Tresor schob, damit sie diesen durch Eingabe der Zahlenkombination öffnen sollte. c. Diese Gewaltanwendung ist dem Angeklagten Q auch im Rahmen der mittäterschaftlichen Begehungsweise im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Sie war von ihm vor der Tat als möglich in Betracht gezogen und billigend in Kauf genommen worden. In der konkreten Situation der Tatausführung hat er das Festhalten und das Zuhalten des Mundes erkannt und sodann auch positiv in seinen Willen aufgenommen. d. Schließlich ist auch der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB verwirklicht, da Q mit den beiden Schraubendrehern und dem aus der Küche geholten Schälmesser drei gefährliche Werkzeuge im Sinne der Vorschrift bei Tatbegehung bei sich führte. e. Soweit durch den Schlag mit der Taschenlampe auch der Tatbestand des besonders schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht sein könnte, ist dem Angeklagten Q dieses Verhalten seines Komplizen nicht zuzurechnen, da es nicht mehr von dem gemeinsamen Tatplan gedeckt war. Aus demselben Grund kommt wegen des Schlags mit der Taschenlampe auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht in Betracht. 2. Bei der zum Nachteil des Getöteten L2 L am Abend des 29.05.2010 begangenen Tat handelt es sich um einen mittäterschaftlich durch alle Angeklagten begangenen versuchten Raub mit Todesfolge gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 251, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB. a. Angeklagter Q aa. Der Angeklagte Q hatte Vorsatz hinsichtlich der Vollendung eines besonders schweren Raubes nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Nach seiner Vorstellung von der Tat wollte er dem Geschädigten Geld und Schmuck im Wert von mindestens 20.000 Euro entwenden und diese Beute in Zueignungsabsicht mit den Angeklagten N2 und I teilen. Die Wegnahme sollte nach dem gefassten Tatplan und dem Willen des Angeklagten Q in der Weise erfolgen, dass L2 L durch Gewalt, dh durch unmittelbare körperliche Einwirkung überwältigt und ihm das mitgeführte Bargeld sowie getragener Schmuck abgenommen werden sollte. Sodann sollte er unter der fortdauernden körperlichen Einwirkung zur Preisgabe weiterer Orte, an denen sich Geld und mitnehmenswerte Gegenstände befinden beziehungsweise zum Öffnen eines möglicherweise vorhandenen Tresors zwecks Wegnahme weiterer Beute gezwungen werden (vgl. § 249 Abs. 1 StGB). Darüber hinaus sollte nach der gemeinsamen Tatplanung und seiner Vorstellung von der Tatbegehung der körperliche Zwang auch unter Verwenden einer geladenen Schusswaffe (vgl. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfolgen. bb. Der Angeklagte Q hat zur Begehung der Raubtat mit Beginn der Nötigungshandlung, die unmittelbar zur Tatvollendung führen soll, auch unmittelbar angesetzt, indem er mit der Waffe in der Hand und dem Zeigefinger am Abzug von hinten auf den Geschädigten zu lief, um diesen zu überwältigen und anschließend zu fesseln. cc. Des Weiteren hat der Angeklagte Q den Todeserfolg durch den Raub, also durch eine Tathandlung iSd § 249, 250 StGB, wenigstens leichtfertig i.S.d. § 251 StGB verursacht. Im Hinblick auf den hohen Strafrahmensprung dürfen die Anforderungen an den Begriff der Leichtfertigkeit nicht niedrig liegen, sondern sind von der einfachen Fahrlässigkeit deutlich zu unterscheiden (Fischer, aaO, § 251, Rn 7). Leichtfertigkeit ist danach nur dann zu bejahen, wenn der Täter die mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Tatbestandsverwirklichung in besonders grober Achtlosigkeit nicht bedenkt, er insoweit dasjenige unbeachtet lässt, was jedermann einleuchten müsste oder er sich im Falle bewusster Fahrlässigkeit in einer fremde Rechtsgüter auf Spiel setzenden „frivolen Rücksichtslosigkeit“ über die klar erkannte Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung hinwegsetzt, ohne dass bereits der Bereich des dolus eventualis erreicht ist (Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 15, Rn 205). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Indem Q den Getöteten mit der geladenen Pistole in der Hand und dem Finger am Abzug zwecks Fesselung gemeinsam mit dem Angeklagten N2 überwältigen wollte, hat er sich erkennbar auf ein dynamisches, nicht sicher kontrollierbares Geschehen eingelassen, in dessen Verlauf er mit einem – wenn auch unbeabsichtigten - Abfeuern der Waffe hätte rechnen können. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass er die Anwesenheit eines Wachhundes für möglich hielt, zu dessen Abwehr auch die Abgabe eines Schusses hätte erforderlich werden können. Hierdurch wird die Dynamik des Geschehens weiter im Sinne eines möglicherweise nicht mehr kontrollierbaren Tatablaufs gesteigert. Eine grobe Achtlosigkeit in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit und das Leben des Geschädigten ist damit zu bejahen. dd. Schließlich ist der Angeklagte Q auch nicht gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 StGB strafbefreiend vom Versuch des Raubes mit Todesfolge zurückgetreten. Zwar ist ein Rücktritt vom nur versuchten Raub grundsätzlich auch dann noch möglich, wenn der Tod eines Menschen durch die auf die Verwirklichung des Raubes gerichteten Handlungen bereits eingetreten ist (Fischer, aaO, § 251, Rn 8a; BGHSt 42, 158 ff. zit. nach juris, Rn 16 ff.). Die Voraussetzungen dieser Norm sind hier jedoch nicht erfüllt; denn es liegt keine freiwillige Verhinderung der Tatvollendung vor. Hierfür ist entscheidend, ob der Täter noch Herr seines Entschlusses geblieben ist und die Ausführung des Tatplans noch für möglich gehalten hat, also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollenden (BGHSt 35, 184 ff. zit. nach juris, Rn 7; BGH, 16.02.1993, 5 StR 463/92), zit. nach juris, Rn 22). Maßgeblich hierfür ist nicht, ob er seinen ursprünglichen Tatplan nicht verwirklichen konnte, sondern ob ihm infolge einer Veränderung der Handlungssituation oder aufkommender innerer Hemmungen, eines emotionalen Zwangs, das Erreichen seines Zieles nicht mehr möglich erschien. War er hingegen noch Herr seiner Entschlüsse und hielt die Ausführung der Tat – wenn auch unter anderen Umständen – noch für möglich, dann ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom Versuch zu bewerten (BGH, 16.02.1993, 5 StR 463/92), zit. nach juris, Rn 22) Der ungewollte Verlauf des Tatgeschehens mit der schweren Folge des Todes des L2 L war für Q von schockartiger Wirkung. Hierdurch war er unfähig, die weitere Tatausführung fortzusetzen. Vielmehr war er nur noch durch den ihn allein beherrschenden Fluchtgedanken getrieben. Ein wie auch immer geartetes freiwilliges, etwa von Mitleid, Reue oder Scham getragenes Abstandnehmen von der Tatvollendung leitete ihn gerade nicht. In dem ihn allein beherrschenden Schockzustand war er selbst unfähig, an eine derartige Option denken, überhaupt einen Entscheidungsprozess in sich abrufen zu können. Der Angeklagte Q ist somit wegen versuchten Raubes mit Todesfolge zu bestrafen. Anhaltspunkte für eine Verminderung oder einen Ausschluss seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit haben sich nach den Gutachten der Sachverständigen Dr. C12 / Dipl.- Psych. C13 nicht ergeben. ee. Eine Verurteilung wegen Mordes gemäß § 211 StGB kam demgegenüber bereits wegen nicht sicher feststellbaren Tötungsvorsatzes nicht in Betracht. Nach den getroffenen Feststellungen war nicht zu widerlegen, dass der Angeklagte den für L2 L tödlichen Schuss unbeabsichtigt ausgelöst hat. b. Angeklagte N2 und I aa. Auch die Angeklagten N2 und I hatten Vorsatz hinsichtlich der Vollendung eines besonders schweren Raubes nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Insoweit gilt das zuvor unter IV.2.a.aa. zum Vorsatz des Angeklagten Q Gesagte gleichermaßen für sie. Sie wollten dem Geschädigten Geld und Schmuck in der Weise entwenden, dass dieser mit Gewalt zur Preisgabe ihrer Ablageorte sowie zum Öffnen eines möglicherweise vorhandenen Tresors gezwungen werden sollte. Hierzu nahmen sie im Rahmen der Nötigungshandlung auch die eventuelle Verwendung einer geladenen Schusswaffe durch den Angeklagten Q jedenfalls billigend in Kauf. bb. Der Angeklagte N2 hat auch selbst unmittelbar zur Tat angesetzt. Ein unmittelbares Ansetzen ist bei Handlungen des Täters zu bejahen, die nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert sind und im Falle ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden sollen (vgl. nur Fischer, aaO, § 22, Rn 10 mwN).Das ist hier der Fall. Nach der gemeinsamen Tatplanung sollten N2 und Q zunächst zusammen den Geschädigten überwältigen und fesseln. Zu diesem Zweck folgte N2 unverzüglich dem Q, der bereits hinter dem Geschädigten her aus der Tanne zur Tür gestürmt war. Wäre nicht der Schuss gefallen und L zu Tode gekommen, wäre das Tun des Angeklagten N2 unmittelbar in die weitere Tatbestandsverwirklichung des geplanten Raubgeschehens eingemündet. Wenn auch der Angeklagte I durch seinen Tatbeitrag, die Angeklagten Q und N2 zum Tatort zu fahren, die Voraussetzungen eines unmittelbaren Ansetzens zur Tat selbst noch nicht erfüllt, muss er sich das Handeln der Angeklagten Q und N2 jedoch gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen. Die Voraussetzungen der Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB sind in seiner Person erfüllt. Der Angeklagte I hat an der Entstehung des Tatplans in gleicher Weise mitgewirkt wie Q und N2. Darüber hinaus hat er einen wesentlich Tatbeitrag geleistet, indem er im Vorbereitungsstadium den Revolver und die Munition besorgt hat, ohne deren Mitnahme sich Q niemals zur Tatbegehung bereit erklärt hätte. Auch sollte er die Angeklagten Q und N2 mit seinem Pkw zum Tatort und von diesem wieder weg bringen sowie durch Warnung vor einem eventuellen Eintreffen der Polizei die Tatentdeckung verhindern. Wegen seiner Nähe zum Tatort hatte er auch jederzeit die Möglichkeit, auf den Tatablauf einzuwirken. Angesichts der zwischen den drei Angeklagten vereinbarten Beuteteilung hatte I darüber hinaus auch ein eigenes Interesse an der Tat, unabhängig davon, ob er sich im Zeitpunkt der Tatbegehung in einer finanziellen Notlage befunden hatte oder nicht. Bei wertender Betrachtung der von der Vorstellung des Angeklagten I umfassten Umstände ist dieser daher als Mittäter anzusehen. cc. Schließlich erfüllen die Angeklagten I und N2 auch die Tatbestandsmerkmale des § 251 StGB, auch wenn der Getötete nicht durch ihre Hand ums Leben gekommen ist. Die Tat ist für alle Beteiligten eines Raubes nach § 251 strafbar, wenn nur einer die Todesursache setzt, der Vorsatz der anderen sich – auch sukzessive – auf die Gewalthandlung erstreckt, durch welche der qualifizierende Erfolg herbeigeführt worden ist und hinsichtlich der Todesfolge bei ihnen ebenfalls Leichtfertigkeit vorliegt (Fischer, aaO, § 251, Rn 10 mwN). Leichtfertigkeit im Sinne einer besonders groben Achtlosigkeit ist auch bei den Angeklagten N2 und I zu bejahen. Sie ist grundsätzlich schon dann gegeben, wenn der Raub mit einer Schusswaffe durchgeführt wird, da insoweit stets die Gefahr einer Eskalation durch den Gebrauch der Waffe besteht, etwa wenn das Opfer die Forderungen des Täters nicht erfüllt (vgl. BGH, 13.08.2002, 3 StR 204/02, zit. nach juris, Rn 6) oder sich im Tatablauf sonstige unvorhergesehene Umstände ergeben. Vorliegend tritt hinzu, dass I und N2 die begründete Angst hegten, Q könne „durchdrehen“, also durch unbeherrschtes Handeln eine Eskalation des Geschehensablaufs herbeiführen. Dabei wurde als milderes Szenario sogar das Schießen ins Bein von I konkret benannten. Auch mussten sie davon ausgehen, dass Q bei einem auftauchenden Wachhund auf diesen auch ganz bewusst geschossen hätte. Auch dies stellte eine erhöhte Gefährdung im Rahmen des geplanten dynamischen Tatablaufs dar, da ohne Weiteres das Überwältigen des Geschädigten und die Verteidigung gegen einen Wachhund mit der Waffe zusammenfallen können. Indem N2 und I in Kenntnis all dessen die Tatbegehung dennoch in der Weise billigend in Kauf nahmen, dass sie Q einen – wie sie wussten – geladenen Revolver, den I überdies besorgt hatte, zum Tatort mitführen ließen, handelten sie damit in besonders grober Achtlosigkeit. dd. Auf einen strafbefreienden Rücktritt gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 StGB kann der Angeklagte N2 sich nicht berufen, er hat die Vollendung der Tat nicht freiwillig verhindert. Insoweit gilt das oben unter IV.2.a.dd. zum Rücktritt im Hinblick auf die Person des Angeklagten Q Gesagte hier entsprechend. Schließlich ist auch I nicht gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 StGB strafbefreiend vom Versuch des Raubes mit Todesfolge zurückgetreten. Das Zurückfahren zum Grundstück, um Q und N2 wieder in sein Auto aufzunehmen, stellt kein ernsthaftes Bemühen dar, die Vollendung der Tat zu verhindern. Vielmehr erschien I erst zu einem Zeitpunkt am Grundstück, zu dem er Q und N2 – unabhängig davon, ob diese die Tat durchgeführt hatten oder nicht – nach dem zuvor gefassten Tatplan ohnehin wieder hätte abholen sollen. Ein besonderes Verhinderungsbemühen hat er hierdurch nicht entfaltet. Auch bei N2 und I haben sich nach den Gutachten der Sachverständigen Dr. C12 / Dipl.-Psych. C13 – die der Hauptverhandlung beigewohnt haben – keine Anhaltspunkte für die Annahme einer verminderten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt ergeben. V. 1. Bei der Bestimmung der zu verhängenden Strafe hat die Kammer hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Geschädigten L1 zunächst den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. Ein minder schwerer Fall des schweren Raubes im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB liegt nicht vor. Die Gesamtschau aller Umstände lässt das Gesamtgeschehen nach Art und Schwere vom Durchschnitt erfahrungsgemäß vorkommender Fälle nicht so weit nach unten abweichend erscheinen, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen und im Ergebnis unerträglich hart erschiene. Zwar ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Tat bereits 6 Jahre zurückliegt, die angewandte Gewalt nicht sehr massiv war, Q im Gegenteil sogar die durch ihn vorgenommene Fesselung bewusst locker geknotet hat. Auch hat die Geschädigte durch die Tat weder dauerhafte physische noch psychische Schäden davon getragen. Der Angeklagte hat sich sich im Ermittlungsverfahren geständig gezeigt und muss mit seiner Ausweisung rechnen. Andererseits war zu berücksichtigen, dass es sich um eine geplante Tat handelte, Q und sein Komplize sich mit Einbruchswerkzeug zum Tatort begeben hatten, 3 Türen aufbrachen und zudem einer Entdeckung durch das Aufsetzen der Masken und das Abstellen des Stroms vorgebeugt haben. Der Wert der Beute war mit etwa 100.000 Euro sehr hoch. Schließlich handelt es sich bei der Auswahl von Frau L1 als Opfer wegen der langjährigen Bekanntschaft um einen verwerfliche Tat. Letztlich ist der Angeklagte Q auch bereits durch Begehung eines Diebstahls nach §§ 242, 243 StGB in Erscheinung getreten, wenngleich diese Verurteilung bereits aus dem Jahr 1993 datiert. Angesichts dessen lässt sich ein die Annahme eines minder schweren Falls rechtfertigendes Überwiegen der für den Angeklagten sprechenden Umstände nicht feststellen. Bei Bestimmung der konkreten Strafe innerhalb des auf 3 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe lautenden Strafrahmens hat die Kammer erneut sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere die zuvor genannten, berücksichtigt und dem Aspekt Rechnung getragen, dass er als Erstverbüßer von Untersuchungs- und Strafhaft besonders haftempfindlich ist. Auch ist in die Erwägungen eingeflossen, dass Q durch sein Verhalten die Durchführung einer ruhigen, von Einsicht und Reue geprägten Hauptverhandlung ermöglicht hat. Nach Abwägung dieser sowie aller sonstigen – namentlich der in § 46 StGB genannten - Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer wegen der zum Nachteil der Geschädigten L1 begangenen Tat eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren 6 Monaten für schuld- und tatangemF. Sie ist erforderlich, aber auch ausreichend, um allen Strafzwecken zu genügen. 2. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des L2 L hat die Kammer bezüglich aller drei Angeklagten den Strafrahmen des § 251 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. Die Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe ist nur besonders schweren, dem Mord nahe kommenden Fällen vorbehalten, die vorliegend jedoch nach den Gesamtumständen der Tat bei allen Angeklagten zu verneinen sind. Unter Zugrundelegung des so bestimmten Strafrahmens hat die Kammer wegen des Vorliegens eines Versuchs von der gemäß § 23 Abs. 2 iVm § 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB bestehenden (fakultativen) Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung Gebrauch gemacht und ist insoweit zu einem gemilderten Strafrahmen gelangt, der Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 11 Jahren 3 Monaten vorsieht. Eine weitere Milderung des Strafrahmens bezüglich des Angeklagten Q über § 46 b iVm § 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB hat die Kammer dagegen nicht mehr vorgenommen. Zwar hat der Angeklagte Q Aufklärungshilfe in der Weise geleistet, dass er sich geständig eingelassen und auch I und N2 als Mittäter offenbart hat. Unter Abwägung der in § 46 b Abs. 2 StGB genannten Aspekte, insbesondere der Bedeutung der offenbarten Tatsachen für die Aufklärung der Tat im Verhältnis zu der Schuld des Angeklagten Q, der die Tat überhaupt initiiert, im Rahmen der Tatvorbereitung entscheidende und im Rahmen der konkreten Tatausführung den gewichtigsten Tatbeitrag geleistet hat, war eine darauf gegründete Milderung des Strafrahmens nicht mehr veranlasst. Hinsichtlich aller Angeklagten ist damit ein Strafrahmen zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 11 Jahren 3 Monaten vorsieht. Bei der konkreten Strafzumessung unter Zugrundelegung des gemilderten Strafrahmens hat die Kammer die in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte und dabei insbesondere die nachfolgenden Aspekte berücksichtigt: Hinsichtlich des Angeklagten Q war zu werten, dass er unmittelbar nach seiner Festnahme eingeräumt hat, L2 L im Rahmen eines geplanten Raubgeschehens getötet zu haben und sein insoweit abgegebenes, auch in der Hauptverhandlung weiter aufrecht erhaltenes Geständnis von Einsicht und Reue geprägt war. Weiter war ihm zugute zu halten, dass er bei der Tataufklärung aktive Mithilfe geleistet hat durch die Benennung der Mittäter und sein – wenn im Ergebnis auch vergebliches - Bemühen, die Tatwaffe ausfindig zu machen. Andererseits fiel ins Gewicht, dass er sich im Hinblick auf diese Tat als Kopf der Tätergruppe darstellt, als die bestimmende Person, die nicht nur die Idee zu der Tat hatte, sondern auch bei ihrer Durchführung den gewichtigsten Tatbeitrag leistete. Auch der Umstand, dass es sich bei dem tödlichen Schuss um einen aufgesetzten beziehungsweise nahezu aufgesetzten Kopfschuss gehandelt hat, spricht für die besondere Rücksichtslosigkeit des Angeklagten, mit der er zur Durchsetzung seines Ziels, Geld und Wertsachen von erheblichem Wert zu erbeuten, vorgegangen ist. Auch hatte er die Tat bereits vor Jahren in ihren groben Zügen geplant und danach bis zu der sich nunmehr im Zusammenspiel mit I ergebenden Möglichkeit nie aus den Augen verloren. Auch hierin manifestiert er ein erschreckendes Maß an krimineller Energie, zumal er sich mit L2 L auch ein altersbedingt in seiner Abwehr eingeschränktes Opfer ausgesucht hat, bei dem ein Überraschungsmoment leichter auszunutzen ist als bei einem jüngeren Opfer. Hinsichtlich des Angeklagten N2 war zu abzuwägen, dass er sich hinsichtlich des Kerngeschehens geständig, reuig und einsichtig gezeigt hat. Des Weiteren hat die Kammer berücksichtigt, dass er für die gruppendynamischen Einflüsse besonders anfällig war und bei der Tat – wenn auch in Erwartung der Beute – letztlich eher als Mitläufer mit dem insgesamt geringsten Tatbeitrag anzusehen ist. Auch er ist als Erstverbüßer besonders haftempfindlich. Demgegenüber war zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Opfer L2 L um einen Mann handelte, der altersbedingt in seiner Abwehr erheblich eingeschränkt war, und dem er durch die getragene Maskierung einem zusätzlichen psychischen Druck aussetzen wollte. Auch war er sofort zum Mitmachen bereit, wie er ebenfalls an der stetigen, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Tatplanung beteiligt war. Bei dem Angeklagten I war zu berücksichtigen, dass auch er sich im Wesentlichen geständig eingelassen hat und er selbst nicht unmittelbar am Tatort war. Andererseits ist er bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich auch durch Verbüßung von Strafhaft nicht von der Begehung dieser Tat abhalten lassen, die er durch das Besorgen der Tatwaffe nebst Munition letztlich auch erst in entscheidendem Maße gefördert hat. Dabei ließ die Hauptverhandlung den Angeklagten, der sich in der Sache völlig unbeteiligt zeigte, aber stets und anhaltend zu fröhlichen Schwätzchen mit seinen Verteidigern aufgelegt war, ersichtlich völlig unbeeindruckt. Auch die zuvor bei den Angeklagten N2 und Q genannten Aspekte hinsichtlich des Tatopfers sind bei ihm zu berücksichtigen. Selbst wenn er persönlich nicht unmittelbar am Tatort war, so wusste er doch sowohl um das Alter des Getöteten als auch um den Umstand, dass Q und N2 den Überfall maskiert begehen wollten. Sein Versuch, noch aus der Untersuchungshaft heraus über einen ehemaligen Mitgefangenen gegen Zahlung von 10.000 Euro auf den Angeklagten Q einzuwirken, zeigt die den Angeklagten kennzeichnende kriminelle Energie in besonderer Weise. Nach Abwägung dieser Gesichtspunkte hielt die Kammer für die Tat zum Nachteil des L2 L gegen den Angeklagten Q die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren 6 Monaten, gegen den Angeklagten N2 die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und gegen den Angeklagten I die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren für schuld- und tatangemessen. Sie sind zur Erreichung der Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend. 3. Bei der gemäß § 54 StGB unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 9 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe bezüglich des Angeklagten Q zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer alle bereits zuvor genannten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut abgewogen und unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte für den Angeklagten Q auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren erkannt, die sie für unrechts-, schuld- und sühneangemessen und zur Einwirkung auf die Angeklagten für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend erachtet. VI. Die erlittene Untersuchungshaft ist nach § 51 Abs. 1 S. 1 StGB bei allen Angeklagten anzurechnen. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.