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Urteil

8 O 277/11

LG BOCHUM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• AGB-Klauseln, die eine einmalige Pauschalvergütung als abschließende Abgeltung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Nutzungen vorsehen, sind wegen Verstoßes gegen das Leitbild der angemessenen Vergütung (§ 11 S.2 UrhG) und wegen Unklarheit nach § 307 BGB unwirksam. • Bestimmungen, die dem Verwerter ein räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht sowie die zustimmungslose Weiterübertragbarkeit oder Unterlizenzierung einräumen, verstoßen gegen wesentliche Grundgedanken des Urheberrechts (§§ 31, 34, 35 UrhG) und sind nach § 307 Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam. • Eine Interessenvereinigung kann Unterlassungsansprüche nach UWG und UKIaG geltend machen, wenn sie die Interessen einer relevanten Zahl von Mitgliedern wahrnimmt und ein potenzielles Wettbewerbsverhältnis zu dem Verwender besteht. • Schriftformerfordernisse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Änderungen oder Aufhebungen allein unter Schriftform stellen, sind als konstitutive Schriftformklauseln in AGB unzulässig. • Freistellungsklauseln für urheberrechtliche Ansprüche Dritter können zulässig sein, soweit sie sich auf die vom Urheber übernommenen Erklärungen und das Bestehen der Rechte beschränken und nicht ein verschuldensunabhängiges Haftungssystem begründen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit weitreichender AGB-Nutzungsübertragungen bei Fotografenverträgen • AGB-Klauseln, die eine einmalige Pauschalvergütung als abschließende Abgeltung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Nutzungen vorsehen, sind wegen Verstoßes gegen das Leitbild der angemessenen Vergütung (§ 11 S.2 UrhG) und wegen Unklarheit nach § 307 BGB unwirksam. • Bestimmungen, die dem Verwerter ein räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht sowie die zustimmungslose Weiterübertragbarkeit oder Unterlizenzierung einräumen, verstoßen gegen wesentliche Grundgedanken des Urheberrechts (§§ 31, 34, 35 UrhG) und sind nach § 307 Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam. • Eine Interessenvereinigung kann Unterlassungsansprüche nach UWG und UKIaG geltend machen, wenn sie die Interessen einer relevanten Zahl von Mitgliedern wahrnimmt und ein potenzielles Wettbewerbsverhältnis zu dem Verwender besteht. • Schriftformerfordernisse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Änderungen oder Aufhebungen allein unter Schriftform stellen, sind als konstitutive Schriftformklauseln in AGB unzulässig. • Freistellungsklauseln für urheberrechtliche Ansprüche Dritter können zulässig sein, soweit sie sich auf die vom Urheber übernommenen Erklärungen und das Bestehen der Rechte beschränken und nicht ein verschuldensunabhängiges Haftungssystem begründen. Der Kläger, ein Bundesverband zur Wahrnehmung beruflicher Interessen von Journalisten und Fotografen, klagt gegen eine zur WAZ-Gruppe gehörende Beklagte, die von freien Fotografen Nutzungsrechte an Bildern erwirbt. Streitig sind die in Formularverträgen verwendeten AGB-Klauseln, insbesondere Regelungen zur abschließenden Abgeltung durch Pauschalhonorare, zur räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechtseinräumung, zur Unterlizenzierung, zu Beteiligungen bei Weiterverwertung, zur Freistellung gegenüber Dritten, zur Weitergeltung der Rechte nach Kündigung sowie zur Schriftform. Der Kläger macht Unterlassungsansprüche aus UWG und UKIaG geltend und rügt Verstö ße gegen das Urhebervertragsrecht und § 307 BGB. Die Beklagte bestreitet Unwirksamkeit, Aktivlegitimation und Wettbewerbsverhältnis und beruft sich auf die AGB-Kontrollfreiheit von Leistungsbeschreibungen sowie auf zulässige Vertragsgestaltungen und gesetzliche Ausnahmen. • Antragsspezifikation: Das Gericht wertet den Antrag so aus, dass er sich auf Nutzungsrechtsverträge mit freiberuflichen Fotografen bezieht; diese Präzisierung ist erforderlich nach § 8 Abs.1 Nr.2 UKIaG. • Aktivlegitimation und Wettbewerbsverhältnis: Der Kläger ist aktivlegitimiert; wegen Mitgliederzahl, Ausstattung und der Möglichkeit, dass die Beklagte mit weiterveräußerten Rechten als Händler konkurriert, besteht ein potentielles Wettbewerbsverhältnis (UWG/UKIaG). • Rechtliche Maßstäbe: Für Unternehmer-AGB folgt die Prüfung aus § 307 BGB. Zudem kommt dem Leitbild der angemessenen Vergütung nach § 11 S.2 UrhG Leitbildfunktion zu; § 31 Abs.5 UrhG kann als Maßstab für Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs.2 Nr.1 BGB herangezogen werden. • § 2 Abs.1 i.V.m. Anlage (Pauschalvergütung): Die Klausel, wonach mit der Zahlung des Pauschalhonorars alle gegenwärtigen und zukünftigen Nutzungen abgegolten sind, widerspricht dem Leitbild angemessener Vergütung und ist intransparent bzw. unangemessen (§ 11 S.2 UrhG, § 307 BGB). Sie verhindert wirksame Ausübung von Ansprüchen aus §§ 32, 32a UrhG und umgeht deren Schutzwirkung. • § 3 Nr.1,2 (unbeschränkte Nutzungsrechte, Unterlizenzierung): Die weitreichende, nicht an den Zweck gebundene Rechteübertragung verletzt wesentliche Grundgedanken des § 31 UrhG; die zustimmungsfreie Weiterübertragung/Unterlizenzierung widerspricht §§ 34, 35 UrhG und ist wegen fehlender individueller Zustimmung unwirksam; es handelt sich nicht bloß um eine unkontrollierbare Leistungsbeschreibung (§ 307 Abs.3 BGB ist nicht anwendbar). • § 3 Nr.4 (Beteiligung bei Weitergabe an Dritte): Die Klausel ist unklar und intransparent; unbestimmte Vorbehalte zur Erlösbeteiligung genügen nicht, soweit nicht klar geregelt ist, welche Fälle eine Vergütung auslösen. • § 3 Nr.6 (Freistellung): Die Freistellungspflicht ist inhaltsmäßig nicht zu beanstanden, da sie sich auf die vom Fotografen übernommenen Zusicherungen und das Bestehen der Rechte beschränkt und keine verschuldensunabhängige Haftung begründet. • zweiter § 3 S.3 (Weitergeltung über Vertragsende): Die Regelung, die der Beklagten die Rechte auch bei außerordentlicher Kündigung belässt, entzieht dem Vertragspartner de facto das Recht zur ordentlichen/außerordentlichen Kündigung und ist deshalb unwirksam. • § 4 Nr.1 (Schriftformklausel): Konstitutive Schriftformerfordernisse in AGB, welche die Wirksamkeit von Änderungen oder Aufhebungen allein von Schriftform abhängig machen, sind unzulässig (§§ 305b, 307 BGB). • Rechtsfolgen: Die Beklagte wird hinsichtlich der bestimmten, im Tenor genannten Klauseln zur Unterlassung verurteilt; insoweit besteht ein Anspruch aus UWG und UKIaG, Kosten- und Vollstreckungsregelungen wurden getroffen. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, die im Tenor genannten AGB-Klauseln in Nutzungsrechtsverträgen mit freiberuflichen Fotografen nicht zu verwenden oder Rechte daraus abzuleiten; insbesondere sind unwirksam: die pauschale abschließende Abgeltung aller Nutzungen (§ 2 Abs.1 i.V.m. Anlage), die räumlich/zeitlich/inhaltlich unbeschränkte Rechteübertragung und die zustimmungslose Unterlizenzierung (§ 3 Nr.1,2), die unklare Vergütungsregelung bei Weiterverwertung (§ 3 Nr.4), sowie die Weitergeltung der Rechte über das Vertragsende hinaus (zweiter § 3 S.3) und die konstitutive Schriftformklausel (§ 4 Nr.1). Die Freistellungsklausel (§ 3 Nr.6) wurde hingegen für zulässig erachtet. Der Kläger war aktivlegitimiert und hatte einen Unterlassungsanspruch aus UWG/UKIaG. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen; die Verteilung der Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit sind im Urteil geregelt. Die Entscheidung schützt das Leitbild angemessener Vergütung nach dem Urhebervertragsrecht und beschränkt formularmäßige Umgehungen wesentlicher gesetzlicher Schutznormen.