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Beschluss

I-7 T 433/09

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2010:0818.I7T433.09.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 21.07.2009 abgeändert; der Schuldnerin ist gemäß § 850 i ZPO n. F. die Abfin-dung in Höhe von 2.834,66 € netto pfandfrei zu belassen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.834,66 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 21.07.2009 abgeändert; der Schuldnerin ist gemäß § 850 i ZPO n. F. die Abfin-dung in Höhe von 2.834,66 € netto pfandfrei zu belassen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.834,66 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Mit Beschluss vom 21.09.2004 eröffnete das Amtsgericht wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28.05.2009 beantragte die Schuldnerin ihr eine Abfindung aus dem vor dem Arbeitsgericht Dortmund geschlossenen Vergleich vom 09.03.2009 in Höhe von 2.834,66 € netto nach § 850 i Abs. 1 ZPO als unpfändbar zu belassen. Zur Begründung trug die Schuldnerin vor, sie erhalte die Abfindung zum 28.02.2009 wegen Nichtverlängerung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses, aus dem sie einen monatlichen Nettolohn in Höhe von 688,11 € bezogen habe. Ab dem 01.03.2009 werde sie hilfebedürftig nach dem SGB II. Angesichts ihres fortgeschrittenen Lebensalters (Jahrgang 1957) sei auch nicht zu erwarten, dass sie innerhalb der nächsten 11 Monate eine neue adäquate Arbeitsstelle finde. In der Anlage zu ihrem Schriftsatz überreichten die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin eine Bescheinigung ihres früheren Arbeitgebers vom 27.01.2009 über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2009, eine Verdienstabrechnung für den Monat April 2009 sowie einen zwischen der Schuldnerin und ihrem früheren Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Dortmund geschlossenen Vergleich vom 09.03.2009. Ziffer 2 des Vergleichs enthält die Verpflichtung des früheren Arbeitgebers der Schuldnerin, an sie für den Verlust ihres Arbeitsplatzes nach den §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung in Höhe von 3.340,00 € brutto zu zahlen. Zu diesen und den weiteren Anlagen des Schriftsatzes wird auf Blatt 348 - 355 der Akte verwiesen. Unter dem 09.06.2009 überreichte die Schuldnerin die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, zu deren Einzelheiten auf Blatt 363 - 375 Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 22.06.2009 teilte der Insolvenzverwalter mit, es bestehe ein ungedeckter Bedarf der Schuldnerin ab dem 09.10.2009 in Höhe von 447,60 €. Es bestünden keine Bedenken, der Schuldnerin die Abfindung zu belassen, sofern sie keine anderen Lohnersatzleistungen erhalte. Mit Beschluss vom 21.07.2009 wies das Amtsgericht den Antrag der Schuldnerin vom 28.05.2009 zurück. Zur Begründung führte es aus, es habe nicht geprüft werden können, ob überhaupt noch ein Anspruch bestehe. Auch sei der notwendige Unterhalt bis zum 09.10.2009 durch eigene Einnahmen gedeckt, ab dem 09.10.2009 könne Arbeitslosengeld II bewilligt werden, so dass die Abfindung zur Deckung des notwendigen Unterhalts nicht erforderlich sei. Zu den Einzelheiten des Beschlusses wird auf Blatt 384 ff. der Akte verwiesen. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts legte die Schuldnerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28.07.2009, am selben Tage bei Gericht eingegangen, sofortige Beschwerde ein. Unter dem 20.08.2009 wiesen die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin darauf hin, dass die Schuldnerin Arbeitslosengeld I erhalte. Ferner reichten sie eine Ablichtung des Mietvertrages der Schuldnerin vom 31.07.2006, einen Kontoauszug von Mai 2009 über den Bezug von Kindergeld, eine Ablichtung des Bescheids der deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 03.06.2008, eine Ablichtung des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 30.03.2009, eine Jahresrechnung für 2008 über Stromlieferungen sowie eine Rechnung vom 14.03.2008 über den Bezug von Heizöl zur Akte. Zu den überreichten Unterlagen im Einzelnen wird auf Bl. 391 - 406 der Akte verwiesen. Mit Nichtabhilfebeschluss vom 24.08.2009 legte das Amtsgericht die Sache der Kammer zur Entscheidung vor. Mit Verfügung vom 04.09.2009 gab die Kammer den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme. Unter dem 20.05.2010 gab die Kammer der Schuldnerin auf, aktuelle Lohn-/Gehaltsabrechnungen bzw. Bescheide der Arbeitsagentur in Ablichtung zur Akte zu reichen. Ferner wurde sie gebeten, mitzuteilen, ob ihre Kinder noch in ihrem Haushalt leben, ob sie für die Kinder noch Kindergeld beziehe, ob diese ggfls. eigenes Einkommen erzielen, und ob sich im Hinblick auf die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie die Witwenrente im Verhältnis zum zuletzt eingereichten Bescheid vom 03.06.2008 Änderungen ergeben hätten. Die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin teilten unter dem 25.06.2010 mit, dass beide Kinder der Schuldnerin noch in ihrem Haushalt leben würden, dass die Schuldnerin für ihre Tochter T noch Kindergeld beziehe und dass beide Kinder Halbwaisenrente erhalten würden. Als Anlage zu ihrem Schriftsatz reichten sie eine Ablichtung des Mietvertrages der Schuldnerin über eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 490,00 €, eine Rechnung vom 31.12.2009 über Heizöl in Höhe von 398,41 €, einen Bescheid der deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 21.05.2010 über eine monatliche Rente der Schuldnerin in Höhe von 445,24 €, Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis April 2010 sowie Mitteilungen der deutschen Rentenversicherung Westfalen über die Halbwaisenrente der Kinder (je 173,48 €) zur Akte. Zu dem Schriftsatz und seinen Anlagen im Einzelnen wird auf Bl. 422 - 439 der Akte Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde der Schuldnerin ist nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß den §§ 567, 569 ZPO zulässig. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 InsO ist für die Bestimmung gem. § 850 i ZPO das Insolvenzgericht zuständig. In diesen Fällen entscheidet das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht, so dass sich nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften richtet (vgl. BGH, ZVI 2007, 78; WM 2004, 834; ZIP 2006, 340). Aus diesem Grund ist § 793 ZPO, wonach gegen die eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung über die Erinnerung die sofortige Beschwerde statthaft ist, vorrangig gegenüber § 6 Abs. 1 InsO (vgl. auch Beschluss der 10. Zivilkammer vom 26.02.2007, 10 T 72/06). 2. Die zulässige sofortige Beschwerde ist auch begründet. a) Da es sich bei der Abfindung nicht um eine Zahlung laufenden Einkommens handelt, hat eine Entscheidung darüber, ob sie ganz oder teilweise freizugeben ist, nach den §§ 36 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 850 i ZPO zu erfolgen. Da die Norm des § 850 i ZPO auch im Insolvenzverfahren anzuwenden ist, fällt zunächst der Abfindungsanspruch in die Masse und ist erst danach auf Antrag des Schuldners durch Beschluss zur Sicherung des Existenzminimums freizugeben. Gemäß § 850 i Abs. 1 ZPO n. F. (in Kraft getreten zum 01.07.2010, Artikel 10 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.2009, Bundesgesetzblatt I, Nr. 39, 1707, 1712), ist dem Schuldner während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Hierbei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten frei zu würdigen; der Antrag ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. b) In Rechtsprechung und Literatur war bislang umstritten, wie der notwendige Unterhalt im Sinne des § 850 i ZPO a. F. zu bestimmen war. Nach einer Auffassung sollte die in § 850 Abs. 1 Satz 3 ZPO a. F. bestimmte Obergrenze regelmäßig Ausgangspunkt für die Bestimmung des notwendigen Unterhalts sein. Dem Schuldner war danach also regelmäßig so viel zu belassen, wie ihm verbliebe, würde er ein Arbeitseinkommen nach § 850 ZPO beziehen (LG Stuttgart, InVo 2006, 63 f. mit weiteren Nachweisen). Nach anderer Auffassung und auch der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 1979, 469; LG Wuppertal, Beschluss vom 29.12.2000, 6 T 679/00) war bislang Grundlage und zugleich unterste Grenze des notwendigen Unterhalts das, was dem Schuldner und den nach § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. bevorrechtigten Unterhaltsgläubigern wegen ihrer dort angegebenen Ansprüche nach SGB XII als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren wäre. Der notwendige Lebensunterhalt des Schuldners entsprach damit dem des § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO, der auch für die Ermittlung des individuellen Bedarfs nach § 850 f Abs. 1 a) ZPO maßgeblich ist. Hierfür sprach der Wortlaut der Norm, der mit der in § 850 d ZPO gewählten Fassung übereinstimmte. Darüber hinaus wurde auch aus der Obergrenze in § 850 i Abs. 1 Satz 3 gefolgert, dass eine grundsätzliche Orientierung an den Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO nicht gewollt sein könne (LG Heilbronn, JurBüro 2003, 157; LG Köln, Beschluss vom 24.05.2006, 10 T 77/06, Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 850 i Rn. 2). Der Pfändungsschutz von nicht wiederkehrend zahlbarer Vergütung war zwar an den des laufenden Arbeits- oder Dienstlohns angelehnt. Von einer Gleichstellung des Pfändungsschutzes von nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungen mit laufendem Arbeits- und Dienstlohn wurde aufgrund des Wortlauts nach bislang herrschender Auffassung nicht ausgegangen. Der Wortlaut des § 850 i Abs. 1 ZPO stellt nunmehr nach der Neufassung jedoch nicht mehr auf den notwendigen Unterhalt ab. Auch ist dasjenige, was dem Schuldner nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde, nicht mehr wie im bisherigen Satz 3 der Vorschrift als Obergrenze ausgestaltet. Zweck der Neufassung des § 850 i ZPO ist die Gleichbehandlung aller Einkunftsarten des Schuldners. Zu belassen ist ihm dabei so viel, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts bei Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn verbleiben würde. Dies bestimmt sich nach den §§ 850 ff. ZPO, d. h. u. a. bei der Vollstreckung von gewöhnlichen Geldforderungen nach § 850 c ZPO, bei Unterhaltsansprüchen nach § 850 d ZPO (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., Anhang zu § 850 k Rn. 2). Bestünde das Einkommen der Schuldnerin aus laufendem Arbeits-/Dienstlohn, ergäbe sich nach § 850 c ZPO Folgendes, wobei Maßstab dasjenige an Einkünften ist, was die Schuldnerin aktuell erhält: Die Schuldnerin verfügt nach den zur Akte gereichten Verdienstbescheinigungen derzeit über ein monatliches Nettoeinkommen von 532,75 € (zuletzt April 2010). Darüber hinaus erhält sie nach dem zur Akte gereichten Bescheid der deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 21.05.2010 eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 445,24 €. Rechnet man den Abfindungsbetrag von insgesamt 2.834,66 € netto auf 12 Monate um, ergibt sich ein Betrag von monatlich 236,22 €. Danach steht der Schuldnerin für die Dauer von 12 Monaten ein monatlicher Betrag in Höhe von insgesamt 1.214,21 € zur Verfügung. Dafür, dass sie vor Ablauf von 12 Monaten höhere Einkünfte erzielen wird, bestehen keine Anhaltspunkte. Gemäß Anhang zur Anlage 1 zu § 850 c ZPO ergibt sich bei einem Nettoeinkommen von 1.214,21 € und zwei zu berücksichtigenden unterhaltsberechtigten Personen kein pfändbarer Betrag, so dass dem Antrag der Schuldnerin, ihr 2.834,66 € pfandfrei zu belassen, zu entsprechen war. Der Abfindungsbetrag wäre der Schuldnerin aber selbst unter Zugrundelegung des notwendigen Unterhalts gemäß § 850 d ZPO in Verbindung mit dem Recht der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 28 SGB XII in Verbindung mit der Regelsatzverordnung NRW) und unter Berücksichtigung von zwei in ihrem Haushalt lebenden Kindern sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung als pfändungsfrei zu belassen gewesen. III. Eine Kostenentscheidung ist wegen des Erfolgs der Beschwerde entbehrlich. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus den §§ 47 GKG, 3 ZPO.