Beschluss
III StVK 1812/09
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2010:0311.III.STVK1812.09.00
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Tenor
Eine Entscheidung der Kammer ist nicht veranlasst, soweit der Verurteilte Einwendungen gegen die Dauer der Strafvollstreckung erhebt.
Der Antrag vom 28.12.2009 auf Herbeiführung einer Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs über die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Eine Entscheidung der Kammer ist nicht veranlasst, soweit der Verurteilte Einwendungen gegen die Dauer der Strafvollstreckung erhebt. Der Antrag vom 28.12.2009 auf Herbeiführung einer Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs über die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ) hat X durch Urteil vom 22. Februar 2001 wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter und anderer Delikte zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 28 Jahren verurteilt. Auf dessen Berufung hat die Berufungskammer des IStGHJ das erstinstanzliche Urteil am 12. Juni 2002 bestätigt. Die Bundesregierung hat sich auf Ersuchen des IStGHJ bereit erklärt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu übernehmen. Auf der Grundlage des Notenwechsels zwischen dem Gerichtshof und der Bundesrepublik Deutschland wird die Strafe gegen den Verurteilten seit dem 12. Dezember 2002 in der Justizvollzugsanstalt Bochum vollstreckt. Das Strafzeitende ist auf den 03. März 2026 notiert. II. Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 28.12.2009 wendet sich der Verurteilte gegen die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von 28 Jahren mit der Begründung, dass die Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Jahren nach deutschem Recht nicht zulässig und damit verfassungswidrig sei. Er beantragt, die Verfassungswidrigkeit der Vollstreckung festzustellen und wegen der Verfassungswidrigkeit der Vollstreckung die Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshof über die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung herbeizuführen. Zudem regt er an, die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 2 JugoslStGHG, der die Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Freiheitsstrafe auf 30 Jahre beschränkt, durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, festzustellen, dass hinsichtlich der Einwendungen des Verurteilten gegen die Dauer der Strafvollstreckung mangels strafvollstreckungsrechtlicher Zuständigkeit nach dem §§ 462, 462 a StPO eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht veranlasst ist. Sie hat ferner beantragt, den Antrag zur Herbeiführung einer Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshof über die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung als unbegründet zu verwerfen. Sie hat dies wie folgt begründet: Eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 02.08.2005 (Bl. 311 ff. Bd. II d. VH), die mangels gesetzlicher Änderung seit der Beschlussfassung weiterhin Geltung beanspruchen, nicht veranlasst, soweit es die von dem Verurteilten gem. „§ 458 StPO“ erhobenen Einwendungen gegen die Dauer der Strafvollstreckung betrifft. Der Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs über die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung erweist sich als unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 S. 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGHG) nicht vorliegen. Die begehrte „abstrakte“ Feststellung der Unzulässigkeit der weiteren Vollstreckung stellt keinen Umstand im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift dar, der eine Vorlage rechtfertigte. Insoweit ist dem anwaltlich vertretenen Verurteilten die Möglichkeit eröffnet, sich unmittelbar an Internationale Strafgerichtshof zu wenden. Für die Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG im Hinblick auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 5 IStGHG bzw. § 41 IStGHG besteht kein Anlass, da durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vorbezeichneten Normen nicht bestehen. Die angeführten vollstreckungsrechtlichen Aspekte, nämlich die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe von 28 Jahren, lässt eine verfassungs- bzw. menschenrechtswidrige Strafvollstreckung bzw. Behandlung im Strafvollzug nicht besorgen. Als unerträglich hart oder unmenschlich kann die erkannte Strafe nicht angesehen werden. Das deutsche Strafrecht sieht u. a. auch eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe für schwerste Delikte bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht (vgl. BVerfGE 45, 187 [254]). Die lebenslange Freiheitsstrafe für schwerste Rechtsgutsverletzungen ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des sinn- und maßvollen Strafens vereinbar (vgl. BVerfGE 45, 187 [254 ff.]; 64, 261 [271]; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1994 – 2 BvR 1697/93 -, NJW 1995, S. 3244, 3245 m.w.N.). Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vollziehung einer lebenslangen Freiheitsstrafe verstößt die Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe von 28 Jahren, auch wenn damit die durchschnittliche Verbüßungsdauer von lebenslangen Freiheitsstrafen (vgl. dazu Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.06.2001 zum Beschluss vom 06.06.2001 – 2 BvR 828/01-; 20 Jahre , derzeit dürfte von etwa 21,4 Jahren auszugehen sein) überschritten wird, nicht gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört es zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs, dass dem zu (lebenslanger) Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden (BVerfGE 45, 187 [229]), weil es mit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) unvereinbar wäre, wenn ein Verurteilter ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit jegliche Hoffnung, seine Freiheit wiederzuerlangen, aufgeben müsste (vgl. BVerGE 45, 187 [245]). Dies gelte auch im Falle einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, wobei im Einzelfall – verfassungsrechtlich unbedenklich – die lebenslange Freiheitsstrafe tatsächlich auch bis zum Lebensende vollstreckt werden könne (vgl. BVerfGE 64, 261 [272]). In Anlehnung an die vorstehend dargestellten verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 06. Juli 2005 – BvR 2259/04 – im Hinblick auf die dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu Grunde liegende Auslieferungsproblematik ausgeführt, eine Auslieferung bei drohender Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung verstoße nicht gegen unabdingbare Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung. Dies gelte auch im Hinblick auf seine Rechtsprechung zur lebenslangen Freiheitsstrafe. Danach gehöre es zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, seine Freiheit wiederzuerlangen. Gemessen an diesen Maßstäben kann die verhängte Freiheitsstrafe von 28 Jahren und ihr Vollzug nicht als verfassungswidrig erachtet werden. Mit Blick darauf, dass die Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abzusichern ist, also das Rechtsstaatsprinzip für die Strafvollstreckung in Deutschland eine Entlassungspraxis gebietet, die gerichtlicher Kontrolle offen steht, bestehen im Hinblick auf die Regelung des § 41 IStGHG, und zwar mit Blick auf die verfahrensrechtliche Ausgestaltung der gerichtlichen Prüfung sowie der Prüfungsdichte, keine durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, da eine justizförmige Prüfung vollstreckungsrechtlicher Belange des Verurteilten – allerdings durch den Internationalen Strafgerichtshof – gewährleistet ist. Damit wird den vollstreckungs-rechtlichen Interessen des Verurteilten und seinem Justizgewährleistungsanspruch sowie dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) jedenfalls hinreichend Rechnung getragen. In seiner Entscheidung vom 02.08.2005 hat das Oberlandesgericht Hamm zur Entbehrlichkeit einer Exequaturentscheidung folgendes ausgeführt: Im Hinblick darauf, dass der IStGHJ über keine Vollzugseinrichtungen verfügt, ist er auf die Vollstreckung der von ihm rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe im Wege der Vollstreckungshilfe in ausländischen Vollzugsanstalten angewiesen. Die nähere Ausgestaltung ist in Teil 10 (Vollstreckung) des Römischen Status des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (Statut) geregelt. Dieses Statut (BGBI. 2000 II S. 1393) ist für die Bundesrepublik Deutschland am 01. Juli 2002 in Kraft getreten. Die zum In-Kraft-Treten des Status erforderliche 60. Ratifikationsurkunde wurde am 11. April 2002 hinterlegt. Die Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat mit dem Internationalen Strafgerichtshof auf dem Gebiet der Strafvollstreckung bedurfte überdies der Anpassung des nationalen Rechts an das genannte Statut. Dies ist durch das Ausführungsgesetz zum Römischen Statut (RSAG) vom 21. Juni 2002 (BGBI. I S 2144) geschehen, dessen Artikel 1 das „Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof“ (IStGHG) ist (gemäß Art. 13. dieses Gesetzes am 01. Juli 2002 in Kraft getreten). Im Hinblick auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die der Jugoslawien-Strafgerichtshof verhängt hat, gilt gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien vom 10. April 1995 (BGBI. I S. 485) seit dem 01. Juli 2002 das IStGHG entsprechend. In seinem vierten Teil, den §§ 40 – 46 IStGHG, ist die „ Rechtshilfe durch die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichtshofes“ geregelt, die aufgrund der Besonderheiten des Statuts und der daraus resultierenden Stellung des Gerichtshofs grundlegend von den entsprechenden Bestimmungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsache (IRG) zur Vollstreckungshilfe im zwischenstaatlichen Bereich abweichen. Während im Verhältnis zu anderen Staaten nach §§ 49 ff IRG eine sogenannte „Umwandlungs“- oder „Exequaturentscheidung“ erforderlich ist, durch die ein deutsches Gericht die ausländische Entscheidung für vollstreckbar erklärt, stellt sich die Situation im Verhältnis zum Gerichtshof grundlegend anders dar. Denn die Bundesrepublik Deutschland hat durch ihre Zustimmung zum Statut eigene Hoheitsrechte auf den Internationalen Strafgerichtshof als eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG übertragen. Nach Art. 105 Abs. 1 des Statuts ist die verhängte Freiheitsstrafe vorbehaltlich der von einem Staat in Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 1 Buchstabe b des Statuts erklärten Bedingungen für die Vertragsdaten bindend und darf von ihnen nicht geändert werden. Somit entfällt die Notwendigkeit zu einem transformierenden Exequaturverfahren. Folglich sieht die Norm des § 41 Abs. 2 Satz 1 IStGHG auch vor, dass die Freiheitsstrafe in der von dem Gerichtshof mitgeteilten Höhe vollstreckt wird . In der amtlichen Begründung zu dieser Norm ist ausgeführt, dass auch einer Vollstreckungsübernahme von mehr als 15 Jahren keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen, weil „deutsche Stellen nicht die Herrschaft über das Vollstreckungsverfahren erlangen; die Zuständigkeit hierfür verbleibt vielmehr beim Gerichtshof. Der vom Gerichtshof ersuchte Übernahmestaat ermöglicht lediglich die Verbüßung der Freiheitsstrafe, da der Gerichtshof über keine eigenen Vollzugseinrichtungen verfügt. Die Verantwortung für die Vollstreckung der Strafe verbleibt beim Gerichtshof.“ III. 1. Wegen der Einwendungen des Verurteilten gegen die Dauer der Strafvollstreckung ist eine Entscheidung der Kammer nicht veranlasst. Insoweit wird auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in dem Beschluss vom 02.08.2005, die weiterhin Geltung beanspruchen und denen nichts hinzuzufügen ist, verwiesen. 2. Der Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs über die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGHG) nicht vorliegen. Wie es die Generalstaatsanwaltschaft Hamm zutreffend ausgeführt hat, stellt die begehrte „abstrakte“ Feststellung der Unzulässigkeit der weiteren Vollstreckung keinen Umstand im Sinne des § 41 Abs. 4 Satz 2 IStGHG dar, der eine Vorlage rechtfertigen würde. Zudem besteht die Möglichkeit, dass sich der Verurteilte unmittelbar an den Internationalen Strafgerichtshof wendet. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass § 5 Abs. 2 JugoslStGHG, der die Vollstreckung der von dem Internationalen Strafgerichtshof verhängten Freiheitsstrafen auf 30 Jahre beschränkt, verfassungsgemäß ist, auch wenn damit die Grenze des § 38 Abs. 2 StGB, der das Höchstmaß einer zeitigen Freiheitsstrafe mit 15 Jahren bestimmt, überschritten wird. Wegen der Verfassungsmäßigkeit von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien bzw. § 41 IStGHG wird auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, wie sie unter II. dargestellt worden sind, verwiesen. Im Übrigen kann auch bei einer Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland die Grenze des § 38 Abs. 2 StGB beispielsweise dann überschritten werden, wenn mehre Gesamtstrafen zu bilden sind (BGH, NJW 1998, 171 u. NStZ 2000, 84 f.).