Urteil
6 O 368/07
LG BOCHUM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei groben oder schwerwiegenden Behandlungsfehlern kehrt die Beweislast um; der Arzt hat zu beweisen, dass der eingetretene Schaden auch bei fehlerfreier Behandlung eingetreten wäre.
• Unterlassene präoperative Planung und fehlerhafte technische Durchführung einer Hüft-TEP können kausal zu frühzeitiger Prothesenlockerung und Nervenschädigung führen.
• Für die Bemessung des Schmerzensgelds sind die Schwere der Beeinträchtigung durch den Behandlungsfehler und der Gesundheitszustand vor der Behandlung gegeneinander abzuwägen.
• Ein Anspruch auf dauernde Schmerzensgeldrente kommt nur bei besonders schwerwiegenden, dauerhaften Beeinträchtigungen in Betracht.
• Ein Feststellungsanspruch kann künftige, nicht vorhersehbare materielle und immaterielle Schäden umfassen, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind.
Entscheidungsgründe
Behandlungsfehler bei Hüft-TEP: fehlende präoperative Planung, kausale Nervenschädigung • Bei groben oder schwerwiegenden Behandlungsfehlern kehrt die Beweislast um; der Arzt hat zu beweisen, dass der eingetretene Schaden auch bei fehlerfreier Behandlung eingetreten wäre. • Unterlassene präoperative Planung und fehlerhafte technische Durchführung einer Hüft-TEP können kausal zu frühzeitiger Prothesenlockerung und Nervenschädigung führen. • Für die Bemessung des Schmerzensgelds sind die Schwere der Beeinträchtigung durch den Behandlungsfehler und der Gesundheitszustand vor der Behandlung gegeneinander abzuwägen. • Ein Anspruch auf dauernde Schmerzensgeldrente kommt nur bei besonders schwerwiegenden, dauerhaften Beeinträchtigungen in Betracht. • Ein Feststellungsanspruch kann künftige, nicht vorhersehbare materielle und immaterielle Schäden umfassen, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind. Die Klägerin, Jahrgang 1929, erhielt am 15.11.2004 in der Klinik der Beklagten eine rechtsseitige Hüft-Totalendoprothese wegen Coxarthrose. Bereits während des stationären Aufenthalts kam es zu Stürzen, Luxationen und einer Revisionsoperation; später trat eine Parese des Nervus femoralis rechts mit bleibender Bewegungseinschränkung auf. Die Klägerin rügt mangelnde Aufklärung und behauptet, die Operation sowie die Revisionsmaßnahmen seien nicht indiziert oder fachgerecht durchgeführt worden. Sie verlangt Schmerzensgeld, Ersatz für Haushaltsführungsschäden, Erstattung vorgerichtlicher Kosten und Feststellung künftiger Ersatzpflichten. Die Beklagte bestreitet grobe Fehler, hält die Indikation und Nachsorge für korrekt und führt die spätere Pfannenlockerung auf wiederholte Stürze zurück. Das Gericht ließ ein sachverständiges Gutachten einholen, das erhebliche technische Fehler bei Planung und Implantation sowie eine kausale Möglichkeit der Nervenschädigung feststellte. • Ansprüche der Klägerin gestützt auf §§ 253, 280, 843 BGB sind begründet; die Klage ist insoweit zulässig und teilweise erfolgreich. • Beweisaufnahme und Gutachten ergaben zahlreiche Behandlungsfehler: es fehlte eine präoperative Planung; es wurde unzulässig Knochen am außenseitigen Pfannenanteil abgetragen; Pfannendachschale und Kunststoffpfanne wurden fehlerhaft und in Fehlstellung implantiert; Zementauffüllung war übermäßig und intraoperative Kontrollen wurden nicht korrekt genutzt. • Die fehlerhafte technische Durchführung führte zu einer erheblichen Fehlstellung mit fehlender außenseitiger Abstützung, wodurch ein Kippmoment und die frühzeitige Lockerung der Pfanne mit hoher Wahrscheinlichkeit vorprogrammiert wurden. • Der Sachverständige stellte dar, dass durch das Abtragen des ventralen Pfannenrandes der Nervus femoralis ungeschützt geschädigt worden sein kann; die Beklagte konnte nicht den Nachweis erbringen, dass der Nervenschaden auch bei korrekter Durchführung eingetreten wäre, sodass nach den Regeln zur Beweislastumkehr Kausalität anzunehmen ist. • Maß der Entschädigung: Schmerzensgeld wurde unter Abwägung der vorbestehenden schweren Hüftkrankheit und des Alters der Klägerin auf 30.000 € festgesetzt; eine Schmerzensgeldrente wurde abgelehnt, weil die Beeinträchtigung nicht so außergewöhnlich schwerwiegend ist, dass Rentenzahlung gerechtfertigt wäre. • Haushaltsführungsschaden wurde für den Zeitraum 01.07.2005–30.09.2007 festgestellt; wegen vorbestehender Einschränkungen wurde der Schaden auf 50 % geschätzt, so dass 20.475 € verbleiben; ferner stehen 48,50 € Kosten zu. • Feststellungsantrag bzgl. künftiger materieller und nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden wurde insoweit zugelassen und begründet; Herausgabe der Unterlagen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wurden teilweise abgewiesen, da Unterlagen bereits übergeben wurden bzw. Rechnung fehlte. • Zins- und Kostenentscheidungen beruhten auf §§ 288, 291 BGB sowie § 92 Abs.1, § 709 ZPO. Die Klage war teilweise erfolgreich: Die Beklagte wurde zur Zahlung von 30.000 € Schmerzensgeld sowie 20.523,50 € (Haushaltsführungsschaden und Kosten) nebst jeweiligen Zinsen verurteilt. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte künftig für materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aus der Behandlung ab 11.11.2004 einzustehen hat, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind. Eine Schmerzensgeldrente und die vollen geltend gemachten fiktiven Haushaltsführungskosten wurden nicht zugesprochen, weil die Klägerin bereits vor der Operation erheblich beeinträchtigt war und die zukünftige Entwicklung nicht sicher prognostizierbar ist. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig auf Klägerin und Beklagte verteilt; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.