Das Versäumnisurteil vom 26.02.2009 wird insoweit aufrechterhalten, als die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt worden sind, an die Klägerin 3.452,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.659,69 Euro seit dem 22.11.2007, zuzüglich 7,00 Euro Rücklastgebühren, sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.384,49 Euro seit dem 28.05.2008 bis zum 14.05.2009, sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.792,92 Euro seit dem 15.05.2009, sowie vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 459,40 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 26.02.2009 aufgehoben. Die Klage wird in Höhe von 35,50 € abgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beschwerdeverfahrens (Landgericht München, Aktenzeichen 13 T 21541/08) sowie die durch ihre Säumnis im Termin vom 26.02.2009 bedingten Kosten mit Ausnahme der Mehrkosten, die auf Grund der Anrufung des örtlich unzuständigen Amtsgerichts München (Aktenzeichen: 113 C 12420/08) entstanden sind; diese Kosten werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden. Das Urteil ist für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Klägerin schloss am 24.06.2004 unter Verwendung ihrer AGB einen Kfz-Leasingvertrag über einen Volvo V50 mit der Beklagten zu 3) ab. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren die Beklagten zu 1) und 2) die vertretungsberechtigten Gesellschafter der Beklagten zu 3), der L2, und vertraten diese bei Vertragsschluss. Bei dem abgeschlossenen Leasingvertrag handelte es sich um einen sog. Kilometervertrag, bei dem der PKW am Laufzeitende an die das Verwertungsrisiko tragende Klägerin zurückzugeben war. Neben dem Leasingvertrag schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 3) noch einen sog. Full-Service-Vertrag ab, der u.a. auch eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300 Euro umfasste. In Ziff. XI Nr. 8 der Allgemeinen Leasingbedingungen (AGB) ist geregelt, dass der Leasingnehmer bei selbstverschuldeten Schäden eine merkantile Wertminderung in Höhe von wenigstens 10 Prozent der Netto-Reparaturkosten zu ersetzen hat, sofern er nicht eine geringere Wertminderung nachweist. Der mit der Versicherung vereinbarte Selbstbehalt ist an den Leasinggeber zu zahlen. Rücktransportkosten iHv. pauschal 175,00 Euro zuzüglich MwSt und die jeweiligen Abmeldekosten hat laut Ziff. XIV Nr. 2 AGB der Leasingnehmer dem Leasinggeber zu erstatten. Gemäß Ziff. XIV Nr. 6 AGB ist der Leasingnehmer bei Rückgabe eines beschädigten PKW zum Ausgleich eines etwaigen Minderwerts zuzüglich MwSt verpflichtet. Der Minderwert wird auf Kosten des Leasingnehmers durch einen Sachverständigen festgestellt. Eine Wertminderung, für die der Leasinggeber bereits eine Entschädigung erhalten hat, bleibt außer Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten AGB der Klägerin sowie den Leasingvertrag und Full-Service-Vertrag vom 24.06.2004 Bezug genommen. Am 21.05.2007 verursachte der Beklagte zu 1) einen Seitenschaden an der linken Seite des geleasten PKW mit gutachterlich festgestellten Reparaturkosten iHv. 6.166,04 Euro. Vom 04.06.2007 bis zum 21.06.2007 befand sich der PKW zur Reparatur bei einer von der Klägerin ausgesuchten Vertragswerkstatt. Während dieses Zeitraumes nutzte der Beklagte zu 1) als Ersatzfahrzeug einen PKW der Schwesterfirma der Klägerin, nachdem er am 04.06.2007 ein mit Mietvertrag überschriebenes Schreiben als Mieter 1 mit Kosten von 320,00 Euro pro Woche unterschrieben hatte. Als 2. Mieter ist in diesem Schreiben die Klägerin aufgeführt. Am 21.06.2007 stellte die Schwesterfirma der Klägerin die Nutzung des PKW mit 625,94 Euro in Rechnung. Die Klägerin ließ sich diesen Anspruch am 29.10.2008 von ihrer Schwesterfirma abtreten. Schon am 11.07.2007 stellte die Klägerin diesen Betrag der Beklagten zu 3) in Rechnung. In einer weiteren Rechnung vom 23.08.2007 verlangte die Klägerin von der Beklagten zu 3) die Zahlung von 616,60 Euro zzgl. MwSt als 10%ige Wertminderung aus dem Unfallereignis vom 21.05.2007 sowie eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 Euro, insgesamt 1.033,75 Euro. Am 21.11.2007 mahnte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 3) die Zahlung des Gesamtbetrages von 1.659,69 Euro an, nachdem über diesen Betrag eine Rücklastschrift verbunden mit 3,50 Euro Kosten für die Klägerin erfolgt war. Nach der Rückgabe des geleasten PKW zum Laufzeitende stellte die Klägerin der Beklagten zu 3) am 14.03.2008 Rücktransport- und Abmeldekosten von 230,86 Euro in Rechnung. Am 03.04.2008 erfolgte eine Begutachtung des PKW durch einen DEKRA-Sachverständigen. Dieser stellte Rückgabeschäden von 4.021,00 Euro fest. Auf diesen Betrag rechnete die Klägerin der Beklagten zu 3) zwei Gutschriften iHv. insgesamt 870,87 Euro an und mahnte den Restbetrag bei der Beklagten zu 3) am 27.05.2008 zur Zahlung an, nachdem erneut eine Rücklastschrift mit Kosten iHv. 3,50 durch die Beklagte zu 3) erfolgt war. Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) sei auf die Kosten des von der Schwesterfirma der Klägerin gemieteten Ersatzfahrzeuges ausdrücklich hingewiesen worden. Die lange Reparaturdauer sei auf herstellerbedingte Lieferverzögerungen für die auszutauschende A-Säule zurückzuführen. Diese Verzögerungen wären auch bei einer Reparatur in einer anderen als der gewählten Werkstatt aufgetreten. Als Halterin sei die Beklagte zu 3) zur Abmeldung des geleasten PKW verpflichtet gewesen. Ursprünglich hat die Klägerin den Rechtstreit vor dem Amtsgericht München anhängig gemacht und nach Rüge der örtlichen Zuständigkeit durch die Beklagten und zwischenzeitlich erfolgter Klageerweiterung die Abgabe an das erkennende Gericht beantragt. Gegen diese Abgabeentscheidung haben die Beklagten erfolglos sofortige Beschwerde vor dem Landgericht München eingelegt. Im Termin vom 26.02.2009 hat die Klägerin gegen die Beklagten ein Versäumnisurteil erwirkt, das der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 24.03.2009 zugestellt worden ist. Dagegen haben die Beklagten am 06.04.2009 Einspruch eingelegt. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Einspruch zurückzuweisen und das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Nachdem zwischenzeitlich und zwischen den Parteien unstreitig eine Regulierung eines zweiten Unfallschadens am Leasingfahrzeug aus dem Oktober 2007 durch die Kaskoversicherung erfolgte und den Beklagten der Erstattungsbetrag iHv. 1.588,07 Euro durch die Klägerin am 15.05.2009 gutgeschrieben wurde, hat die Klägerin die Klageforderung in dieser Höhe teilweise für erledigt erklärt. Sie beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil des Landgerichts Bochum mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Beklagten verurteilt werden, an sie 3.452,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.659,69 Euro seit dem 22.11.2007, zzgl. 7,00 Euro Rücklastgebühren, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.384,49 Euro seit dem 28.05.2008 bis zum 14.05.2009, aus 1.792,92 Euro seit dem 15.05.2009, sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 494,90 Euro zu zahlen. Die Beklagten haben sich der teilweisen Erledigterklärung angeschlossen und beantragen, die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen. Sie behaupten, die AGB der Klägerin seien nicht Vertragsbestandteil geworden und sind der Ansicht, der Ersatz eines fiktiven pauschalierten merkantilen Minderwerts in Ziff. VI Nr. 8 der AGB sei wegen Verstoßes gegen das Überraschungsverbot des § 305c Abs. 1 BGB sowie wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 lit. a BGB unzulässig. Sie behaupten, der Austausch der Frontscheibe sei nicht erforderlich gewesen. Es seien im Gutachten Ersatzteilkosten für den Austausch des linken Außenspiegels aufgeführt, die im Rahmen der Reparatur gar nicht angefallen seien. Im Übrigen läge kein merkantiler Minderwert am PKW vor. Es sei kein Mietvertrag über ein Leasingersatzfahrzeug abgeschlossen worden. Es fehle bereits die Angabe der Miethöhe und somit ein wesentlicher Vertragsbestandteil eines Mietvertrages. Der Beklagte zu 1) habe ein Werkstatt-Ersatzfahrzeug in Anspruch nehmen wollen. Ein solches sei bei der von der Klägerin eingeschalteten Reparaturwerkstatt kostenlos zu haben gewesen. Allenfalls sei ein Preis von 17 Euro pro Tag bei 100 Freikilometern üblich. Die Reparaturdauer sei unverhältnismäßig lang gewesen. Es habe keine Lieferverzögerungen bei der Beschaffung der A-Säule gegeben und die Reparatur habe in acht Tagen durchgeführt werden können. Die Beklagten sind der Ansicht, die Verzögerung und die dadurch bedingte 10 Tage längere Mietdauer gingen zu Lasten der Klägerin. Die Beklagten behaupten, der im DEKRA-Gutachten aufgeführte Betrag für die Beseitigung von Farbnebelresten habe nichts mit dem 2. Unfall am PKW zu tun, sondern sei bei der Reparatur der Unfallschäden aus dem ersten Unfall entstanden. Sie sind der Ansicht, dieser Schadensposten sei von der Klägerin zu tragen, da diese die Reparatur in Auftrag gab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat er bis auf einen Betrag von 35,50 Euro vorgerichtlicher Mahnkosten keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus dem Leasingvertrag iVm. den AGB einen Zahlungsanspruch von 2.826,67 Euro und wegen der Mietwagenkosten gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB einen Zahlungsanspruch von 625,94 Euro. Die Beklagten zu 1) und 2) haften neben der Beklagten zu 3) in entsprechender Anwendung des § 128 HGB als Gesamtschuldner. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3) ist ein Leasingvertrag zustande gekommen. Dieser Vertragsschluss erfolgte gemäß § 305 Abs. 2 BGB unter Einbeziehung der AGB der Klägerin. Die Behauptung der Beklagten, die AGB seien nicht in den Vertrag einbezogen worden, ist unsubstantiiert und somit unerheblich. Mit seiner Unterschrift auf dem Leasingvertrag wie auch dem Full-Service-Vertrag hat der Beklagte zu 1) als vertretungsberechtigter Gesellschafter der Beklagten zu 3) bestätigt, Kopien der AGB erhalten zu haben. Erforderlich wäre gewesen, vorzutragen, weshalb trotz der Bestätigung durch zweifache Unterschriftsleistung keine Kopien der AGB ausgehändigt worden sein sollen. Als Anlage B3 zum Schriftsatz vom 18.08.2008 reichten die Beklagten zudem eine Seite der AGB selbst zur Akte. Aus Ziff. XI Nr. 8 AGB ergibt sich ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 1.033,75 Euro auf Ersatz des merkantilen Minderwerts und Zahlung des Selbstbehalts. Bei Ziff. XI Nr. 8 AGB handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten weder um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB noch ist diese Klausel gemäß § 309 Nr. 5a, b BGB unwirksam. Es entspricht allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, dass der Schädiger die von ihm verschuldeten Schäden zu ersetzen hat. Trägt der Leasinggeber wie hier die Klägerin das Restwertrisiko des verleasten Gegenstandes, hat er ein anerkennenswertes Interesse daran, dass etwaige durch den Leasingnehmer vor Rückgabe verschuldete Wertminderungen an dem Leasinggegenstand nicht von ihm getragen werden müssen. Dies entspricht einer ausgewogenen Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien des Leasingvertrages. Die Klausel ist daher nicht nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich, dass die Beklagten nicht mit einer solchen Regelung rechnen mussten. Den Beklagten stand es laut dieser Klausel frei, einen geringeren Minderwert als 10 Prozent der Reparaturkosten nachzuweisen, wie dies auch § 309 Nr. 5b BGB voraussetzt. Eine Pauschale in Höhe von 10 Prozent der Reparaturkosten scheint zudem nicht übersetzt, da ein Kfz, das Unfallschäden von einigem Gewicht erlitten hat, im Verkehr trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies Fahrzeug (siehe nur BGH, NJW 2005, 277, 279). Hier wurde unter anderem die A-Säule des PKW ausgetauscht, was für eine nicht unerhebliche Beschädigung des PKW spricht. Die bloße Behauptung der Beklagten, es läge gar kein merkantiler Minderwert vor, ist somit unerheblich. Ebenso unerheblich ist das einfache Bestreiten der Erforderlichkeit des Austausches der Frontscheibe und des tatsächlich erfolgten Austausches des linken Außenspiegels. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang substantiiert vorgetragen, dass wegen des Austausches der A-Säule die Frontscheibe ausgebaut werden musste. Dabei wird idR die Gummiabdichtung soweit beschädigt, dass die Scheibe komplett ausgetauscht werden muss. Auch der linke Außenspiegel wurde wegen deutlich sichtbarer Beschädigung ausgetauscht. Dem sind die Beklagten nicht erheblich entgegengetreten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Rücktransport- und Abmeldekosten aus Ziff. XIV Nr. 2 AGB in Höhe von 230,86 Euro. Für diesen Anspruch kommt es nicht darauf an, wer als Halter des geleasten PKW anzusehen ist. Der Leasingnehmer hat alle in Zusammenhang mit der Abmeldung anfallenden Kosten zu erstatten, wenn schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde. Abweichendes hat die Beklagten zu 3) als Leasingnehmerin nicht vorgetragen. Auch die Transportkosten hat der Leasingnehmer gem. Ziff. XIV Nr. 2 AGB zu zahlen. Der geltend gemachte Restbetrag aus der Rechnung Nr. 50644774 in Höhe von 1.562,06 Euro steht der Klägerin aus Ziff. XIV Nr. 6 AGB zu. Das von der Klägerin eingeholte DEKRA-Gutachten führt Rückgabeschäden von insgesamt 4.021,00 Euro auf, davon u.a. 40,00 Euro für die Beseitigung von Farbnebelresten. Von diesem Betrag sind der Beklagten zu 3) angerechnete Gutschriften iHv. 870,87 Euro sowie die nach der Regulierung des zweiten Unfalls erfolgte Gutschrift von 1.588,07 Euro abzuziehen. Die Rüge der Beklagten, Kosten für die Beseitigung der Farbnebelreste iHv. 40,00 Euro habe die Klägerin zu tragen, da dieser Mangel auf die erste Reparatur des PKW und nicht auf den zweiten Unfall zurückzuführen sei, greift nicht durch. Die Beklagte zu 3) trägt als Leasingnehmerin während der Leasingzeit die Sachgefahr. Daher gehen durch eine Reparatur während der Leasingzeit neu entstandene Mängel zu ihren Lasten. Auch wenn wie hier die Klägerin die Werkstatt für die Reparatur aussuchte, hat der Leasingnehmer nach der Reparatur die ordnungsgemäße Durchführung selbst zu prüfen und bei Mängeln Nachbesserung zu verlangen. Dies versäumte die Beklagte zu 3) im Anschluss an die Reparatur. Der Anspruch auf Zahlung der Mietwagenkosten iHv. 625,94 Euro ergibt sich aus § 426 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB. Laut Mietvertrag verpflichteten sich die Beklagte zu 3) und die Klägerin gegenüber der Schwesterfirma der Klägerin, der T, als Mieter 1 und Mieter 2. Es liegt ein wirksam abgeschlossener Mietvertrag vor. Der Beklagte zu 1) unterschrieb am 04.06.2007 als Vertreter der Beklagten zu 3) ein mit Mietvertrag überschriebenes Schreiben als Mieter 1. Die Kosten sind mit 320,00 Euro pro Woche angegeben. Alle wesentlichen Vertragsbestandteile sind in dem Formular enthalten. Die Klägerin beglich als Gesamtschuldnerin die Mietwagenkosten bei ihrer Schwesterfirma. Sie kann von der Beklagten zu 3) Ausgleich verlangen, weil diese gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB die Mietwagenkosten alleine zu tragen hat. Insoweit ist zwischen den Parteien des Leasingvertrages eine anderweitige Bestimmung erfolgt. Danach trägt der Leasingnehmer ab Übergabe die Sachgefahr und damit auch das Risiko einer unfallbedingten und vorübergehenden Unbenutzbarkeit des geleasten PKW. Der Einwand des Beklagten zu 1), er habe ein Werkstatt-Ersatzfahrzeug in Anspruch nehmen wollen und dieses sei bei der von der Klägerin eingeschalteten Reparaturwerkstatt kostenlos zu haben gewesen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Er hat als Vertreter der Beklagten zu 3) einen Mietvertrag abgeschlossen, in dem die Mietwagenkosten explizit aufgeführt waren. Dadurch konnte der Beklagte zu 1) erkennen, dass ihm das Ersatzfahrzeug nicht kostenlos zur Verfügung gestellt wurde. Das soeben Ausgeführte schließt auch den Einwand aus, bei Unfallersatzfahrzeugen sei ein Preis von 17 Euro pro Tag bei 100 Freikilometern üblich. Der Beklagte zu 1) schloss für die Beklagte zu 3) einen kostenpflichtigen Mietvertrag mit den darin enthaltenen Tarifen ab. In diesem Zusammenhang bestreiten die Beklagten zudem, dass es keine Lieferverzögerungen bei der Beschaffung der A-Säule gegeben habe, weshalb die Reparatur in acht Tagen habe durchgeführt werden können. Allenfalls geschuldet seien daher Mietwagenkosten für acht Tage. Dem ist die Klägerin substantiiert entgegen getreten. Sie führt aus, dass die Lieferschwierigkeiten bei Beschaffung der neuen A-Säule herstellerbedingt waren und demgemäß bei jeder Werkstatt aufgetreten wären. In diesem Zusammenhang reichte die Klägerin eine Reparaturbestätigung der beauftragten Werkstatt zur Akte (Anlage K9), aus der sich ergibt, dass die beim Hersteller bestellten Ersatzteile erst am 11.06 und 19.06.2007 geliefert wurden und die Reparatur demgemäß erst nach dem 11.06.2007 begonnen werden konnte, da erst dann die notwendige neue A-Säule angeliefert wurde. Der nicht weiter substantiierte aber aufrecht erhaltene Einwand der Beklagten ist gegenüber dem Vortrag der Klägerin unerheblich. Den Beklagten hätte es oblegen, dem Vortrag der Klägerin im Einzelnen entgegenzutreten, etwa durch Benennung einer anderen Werkstatt, die die A-Säule vorrätig gehabt hat und die Reparatur daher schneller hätte durchführen können. Auch hätte den Beklagten der konkrete Nachweis offengestanden, dass und warum es keine Lieferverzögerungen bei der A-Säule im fraglichen Zeitraum gegeben haben soll. Dazu hätte es aber weiteren konkreten Vortrags bedurft, der nicht erfolgt ist. Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Mahnkosten folgt aus § 280 Abs. 1 und 2 iVm. § 286 BGB und ist in Höhe von 459,40 Euro begründet. Gemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit Gebühren nur einmal fordern. Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne versteht man das gesamte Geschäft, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber auftragsgemäß besorgen soll. Dies setzt voraus, dass ein einheitlicher Auftrag vorliegt, ein einheitlicher Rahmen besteht, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig werden soll, sowie eine innere Zusammengehörigkeit dergestalt, dass auch verschiedene Gegenstände im Falle der gerichtlichen Geltendmachung in einem Verfahren verfolgt werden können (siehe von Seltmann , in: Beck’scher Online-Kommentar RVG, § 15 Rn. 4 f.) Bei objektiver Betrachtung ist ein vorhandener innerer Zusammenhang der einzelnen Tätigkeiten des Anwalts zu beachten. Bis zur Erledigung des Auftrags erfolgt die etwa erweiterte Tätigkeit meist innerhalb des bisherigen Auftrags und nicht etwa auf Grund eines natürlich möglich neuen (so: Hartmann , Kostengesetzte, § 15 RVG, Rn. 15). Die vorgerichtlichen Mahnkosten stellen hier dieselbe Angelegenheit dar, auch wenn sie getrennt abgerechnet wurden. Alle geltend gemachten und angemahnten Ansprüche fußen hier auf dem zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3) geschlossenen Leasingvertrag, der nach objektiver Betrachtung den inneren Zusammenhang der Einzeltätigkeiten bildet. Mit der Abwicklung der Ansprüche aus diesem Leasingvertrag wurden die Prozessbevollmächtigten von der Klägerin beauftragt. Bei der zweiten Mahnung handelt es sich um ein weiteres Tätigwerden in derselben Angelegenheit. Abgerechnet werden kann daher hier nur nach dem insgesamt angemahnten Gesamtstreitwert von 5.040,68 Euro unter einmaliger Anrechnung der Post- und Telekommunikationspauschale (338 x 1,3 + 20). Dies führt zu einem Anspruch in Höhe von 459,40 Euro. Die Zinsansprüche ergeben sich in der geltend gemachten Höhe aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Seit dem 22.11.2007 befand sich die Beklagte zu 3) mit der Zahlung eines Betrages von 1.659,69 Euro in Verzug. Am 21.11.2007 mahnte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 3) die Zahlung dieses Betrages an, nachdem über den Betrag eine Rücklastschrift erfolgt war. Die Beklagte zu 3) handelte unternehmerisch iSd. § 14 BGB, da der PKW durch ihre Gesellschafter gewerblich genutzt wurde. Vom 28.05.2008 bis zum 14.05.2009 befand sich die Beklagte zu 3) mit der Zahlung von 3.384,49 Euro in Verzug, nachdem die Klägerin Zahlung dieses Betrages am 27.05.2008 angemahnt hatte. Durch Anrechnung der Versicherungsleistung reduziert sich der zu verzinsende Betrag auf 1.792,92 Euro ab dem 15.05.2009. Der Anspruch auf Erstattung der Rücklastschriftgebühren von 7,00 Euro ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zu 3) war vertraglich zur Zahlung der von der Klägerin per Lastschrift eingezogenen Beträge verpflichtet. Die Rückbuchungen erfolgten jeweils auf Veranlassung der Beklagten zu 3). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2, 344 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands, den Beklagten nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die Kosten hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teilbetrages aufzuerlegen. Eine Abrechnung über die Versicherung konnte erst erfolgen, nachdem die Klägerin den ordnungsgemäß ausgefüllten Schadensbericht durch die Beklagten erhalten hatte. Ohne die Abrechnungsmöglichkeit über die Versicherung hätten die Beklagten auch diese Kosten gem. Ziff. XIV Nr. 6 AGB tragen müssen. Wann die Klägerin die ordnungsgemäß ausgefüllte Schadensmeldung (Anlage B7) erhalten hat, ist streitig. Der Beklagte zu 1) behauptet, die Meldung am 25.10.2007 an die Klägerin gefaxt zu haben und legt eine mit dem 25.10.2007 datierende Schadensmeldung nicht aber ein entsprechendes Telefaxprotokoll vor. Die Klägerin trägt vor, den Schadensbericht wiederholt bei den Beklagten angefordert, allerdings erstmals durch den Schriftsatz der Beklagten vom 26.02.2009 mit der Anlage B7 erhalten zu haben. Obwohl es insoweit bei streitiger Weiterführung weiterer Aufklärung bedurft hätte, sind die Beklagten dennoch mit den Kosten zu belasten, und es ist keine Kostenaufhebung geboten. Entfällt wegen der Erledigterklärung eine sonst notwendige Beweisaufnahme, kann das vermutliche Ergebnis gewürdigt werden (Thomas/Putzo- Hüßtege , ZPO, § 91a Rn. 47). Es erscheint nicht ersichtlich, warum die Klägerin nicht sofort über die Versicherung abgerechnet haben sollte, sobald ihr die notwendige Schadensmitteilung vorlag. Dafür spricht das Vorgehen der Klägerin bei der Abrechnung des ersten Unfalls über die Kaskoversicherung. Wegen der stockenden Zahlungsweise der Beklagten ist zudem davon auszugehen, dass die Klägerin die Chance zur Abrechnung über die Versicherung so früh wie möglich, also mit Eingang der Schadensmitteilung, genutzt hätte, um zumindest diesen offenen Teilbetrag zeitnah zu erhalten. Das Fax-Protokoll konnten die Beklagten bislang nicht vorlegen. Die Klägerin hat konkrete Termine genannt, an denen sie die Schadensmitteilung von den Beklagten angefordert haben will, ohne dass eine Reaktion erfolgte. Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten. Das vermutliche Ergebnis der Beweisaufnahme würde hier aller Voraussicht nach zu Lasten der Beklagten ausgehen. Die Zuvielforderung im Hinblick auf die vorgerichtlichen Mahnkosten iHv. 35,50 Euro ist geringfügig und hat als Nebenforderung keine höheren Kosten veranlasst, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kosten der erfolglosen sofortigen Beschwerde vor dem Landgericht München fallen den Beklagten gem. § 97 Abs. 1 zu Last, die Versäumniskosten gem. § 344 ZPO. Die Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts trägt die Klägerin, § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1-3 ZPO.