Urteil
I-9 S 174/08
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2009:0609.I9S174.08.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.10.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum wird zurückgewiesen
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.10.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum wird zurückgewiesen Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter der N im Wege der Anfechtung die Rückzahlung von Sozialversicherungsleistungen der Schuldnerin an die Beklagte. Zum einen begehrt er die Rückzahlung der Arbeitnehmeranteile aus den Zahlungen in Oktober und November 2007. Die entsprechenden Arbeitgeberanteile hat die Beklagte zwischenzeitlich erstattet. Zum anderen begehrt er die Rückzahlung des am 04.01.2008 geleisteten Betrages für Dezember 2007 in Höhe von 930,42 €. Dieser Zahlung ging anders als in den Vormonaten unstreitig keine Mahnung unter Vollstreckungsandrohung seitens des Beklagten voraus. Die Schuldnerin war unstreitig bereits im Oktober 2007 nicht mehr zahlungsfähig. Ein Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 09.01.2008 gestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 01.02.2008 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Parteien streiten zum einen um die Frage, ob § 28e Abs.1 Satz 2 SGB IV in der nunmehr geltenden Fassung auf den Fall anwendbar ist, und was das für Konsequenzen für die geleistetem Arbeitnehmeranteile hat. Der Kläger vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass vom Gesetzgeber keine Benachteiligung der übrigen Gläubiger intendiert worden sei und § 28e SGB IV also nicht den allgemeinen insolvenzrechtlichen Grundsätzen vorgehe. Es fehle insbesondere am Vorliegen eines erforderlichen Treuhandverhältnisses. Zudem sei der Arbeitnehmer auch für den Fall, dass der Sozialversicherungsträger an den Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter erstatten müsse durch die Fiktion des § 28e SGB IV geschützt, da die Beiträge auch dann als gezahlt zu gelten hätten. Zum anderen streiten sie um die Frage, ob die Zahlung im Januar 2008 eine inkongruente Deckung darstellte. Sie sind unterschiedlicher Auffassung, ob die Schuldnerin unter "Vollstreckungsdruck" geleistet habe und ob die Beklagte von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin Kenntnis hatte bzw. so zu behandeln ist, als wenn sie Kenntnis gehabt hätte. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Arbeitnehmeranteile nicht der Insolvenzanfechtung unterlägen, da sie dieser durch § 28e Abs.1 Satz 2 SGB IV entzogen seien. Die Norm sei anwendbar und die Voraussetzungen erfüllt. Auch die Zahlung für Dezember 2007 sei nicht anfechtbar. Es habe keine inkongruente Deckung vorgelegen. Die Schuldnerin habe auch nicht unter Vollstreckungsdruck geleistet, da weder eine Mahnung noch eine Vollstreckungsandrohung erfolgt sei. Die Zahlung sei auch nicht als kongruente Deckung anfechtbar, da die Beklagte keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gehabt habe bzw. hätte haben müssen. Dazu reiche es nicht aus, dass die Schuldnerin zuletzt schleppend gezahlt habe. Es sei schließlich kein Gesamtrückstand aufgelaufen. Letztlich sei immer, wenn auch verspätet, der komplette Saldo ausgeglichen worden. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er ist der Auffassung, dass die Fiktion des § 28e Abs.1 Satz 2 SGB IV nicht geeignet sei, den Anfechtungsanspruch zu verneinen. Dies würde zu einer insolvenzrechtlichen Benachteiligung der übrigen Gläubiger führen, für die es keine Rechtfertigung gebe. Es fehle an einem Treuhandverhältnis, die Zahlungen stellten sich als mittelbare Zuwendung dar. Auch die Einschätzung zu den Umständen der Zahlung am 04.01.2008 sei unzutreffend. Die Frage, ob unter Vollstreckungsdruck geleistet worden sei, müsse aus der Sicht des jeweiligen Schuldners beantwortet werden. Dies sei vorliegend auch aufgrund der Gesamtumstände anzunehmen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 30. Oktober 2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bochum zum dortigen Aktenzeichen 83 C 179/08 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.769,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02. Februar 2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Es fehle insbesondere an einer zur Anfechtung berechtigenden Gläubigerbenachteiligung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 30.10.2008 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig und insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg, da das Amtsgericht Bochum ein Anfechtungsrecht und damit einen Rückzahlungsanspruch des Klägers im Ergebnis zu Recht verneint hat. 1. Anfechtungsrecht bezüglich der im Oktober und November 2007 geleisteten Arbeitnehmeranteile in Höhe von 838,58 €. Der Kläger kann weder nach §§ 143 Abs. 1 S. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1, 129 InsO noch aus einem anderen Rechtsgrund die von Schuldnerin geleistete Zahlung der von der Beklagten vereinnahmten Arbeitnehmeranteile anfechten. Nach diesen Vorschriften ist zur Insolvenzmasse zurückzugewähren, was ein Dritter vom Schuldner durch eine gläubigerbenachteiligende Handlung erlangt hat, auf die jedenfalls in der Art kein Anspruch bestand, wenn die Handlung binnen drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zu dieser Zeit zahlungsunfähig war. Zwar liegt in der Mahnung und Androhung der Vollstreckung eine Rechtshandlung, weil es sich um eine bewusste Willensbetätigung handelt, die eine rechtliche Wirkung auslöst, zumal die Beklagte ohne Inanspruchnahme der Gerichte Vollstreckungstitel schaffen kann. Hierbei handelt es sich auch um eine inkongruente Deckung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO, da die Schuldnerin unter diesem Eindruck zahlte. Gleichwohl scheidet eine Anfechtung bezüglich der Arbeitnehmeranteile, weil durch die Zahlung keine Gläubigerbenachteiligung i. S. v. § 129 InsO eingetreten ist. Eine derartige Wirkung haben nur Rechtshandlungen, die das Vermögen des Schuldners vermindern. Ist indes - wie im hier zu entscheidenden Fall - nur schuldnerfremdes Vermögen betroffen, wird die Befriedigung der Insolvenzgläubiger hierdurch nicht in Frage gestellt. Nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage gehörten auch die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in vollem Umfang zum Vermögen des Arbeitgebers. Insoweit lag nämlich kein uneigennütziges Treuhandverhältnis vor, das den Arbeitnehmer zu einer Aussonderung nach § 47 InsO berechtigt hätte. Denn eine derartige insolvenzfeste, uneigennützige Treuhand setzte voraus, dass der Treugeber das Vermögen an den Treunehmer unmittelbar überlässt und dass der Treunehmer es von seinem eigenen Vermögen separiert. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, den durch Abzug vom Lohn des Arbeitnehmers einbehaltenen Sozialversicherungsbeitrag an den Sozialversicherungsträger abzuführen, begründete keine unechte Verwaltungstreuhand. Denn der Arbeitgeber zahlte den gesamten Beitrag - also auch den Eigenanteil des Arbeitnehmers - aus seinem eigenen Vermögen. Diese Rechtslage hat sich indes mit der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV geändert. Danach gilt die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als aus seinem Vermögen erbracht. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall anwendbar und führt auch dazu, dass eine Gläubigerbenachteiligung ausscheidet . a. Gegen die Anwendung von § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV auf den vorliegenden Fall spricht nicht, dass die angefochtenen Rechtshandlungen im Oktober und November 2007 - also vor der Gesetzesänderung – erfolgten, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens indes erst am 01.02.2008 - also nach der Gesetzesänderung. Die Vorschrift ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht auf Konstellationen beschränkt, in denen angefochtene Handlung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 01.01.2008 liegen. Es besteht auch keine Veranlassung, die Vorschrift verfassungskonform in diesem Sinne auszulegen. Hierfür bestünde lediglich im Fall einer unzulässigen Rückwirkung ein Bedürfnis. Sie liegt vor, wenn "ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörige Tatbestände eingreift" (sogen. echte Rückwirkung - BVerfG E 11, 139, 145f) beziehungsweise es "normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d. h. gültig geworden ist" (sogen. Rückbewirkung von Rechtsfolgen - BVerfG E 63, 343, 353). Im vorliegenden Fall liegt aber lediglich eine zulässige "unechte Rückwirkung" vor, weil das Gesetz zur Änderung des IV. Buches des Sozialgesetzbuches u. a. Gesetze (BGBl. I 2007, 3024), durch den § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV neu gefasst worden ist, nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen in die Zukunft einwirkt, mithin lediglich eine "tatbestandlichen Rückanknüpfung" vorliegt, da die Rechtsänderung zwar zukünftige Sachverhalte regelt, aber zwangsläufig auch auf vergangene Rechtsbeziehungen und Tatbestände einwirkt. Auch wenn die Zahlung der Schuldnerin infolge der Vollstreckungsandrohung durch die Beklagte im vorliegenden Fall in dem Zeitpunkt als vorgenommen gilt, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eingetreten sind (also spätestens bei Zahlungseingang), und der Anfechtungsanspruch damit bereits entsteht, ist er durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufschiebend bedingt (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 129 Rn. 186) und daher schwebend unwirksam. Er steht also unter dem Vorbehalt einer späteren Entscheidung des Insolvenzgerichts (ebenso LG Offenburg, ZInsO 2009, 670). Für die Insolvenzgläubiger, denen eine Anfechtung zugute kommt, war daher noch kein schutzwürdiges Vertrauen begründet, selbst wenn sie subjektiv von der Krise des Schuldners wussten. Die Rechtsänderung zum 01.01.2008 hat sich hier also - anders als in dem vom Bundesgerichtshof am 27.03.2008 entschiedenen Fall (vgl. BGH ZIP 2008, 747) - nicht auf einen bereits abgeschlossenen Fall ausgewirkt. Der Anfechtungsanspruch war am 01.01.2008 noch nicht zur Vollwirksamkeit erstarkt. Dies geschah erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.02.2008, sodass er sich nach aktueller Rechtslage richtet. b. Aufgrund der Neuregelung in § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV, wonach die Zahlung des Arbeitnehmerbeitrags als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht gilt, scheidet eine Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 129 InsO nunmehr aus. Diese gesetzliche Regelung fingiert nämlich die Herauslösung der vom Arbeitgeber nach § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV pflichtgemäß an die Einzugsstelle erbrachten Zahlung hinsichtlich des Eigenanteils des Arbeitnehmers aus dem Vermögen des Arbeitgebers und ordnet den darin enthaltenen Arbeitnehmeranteil im Wege der gesetzlichen Fiktion dem Vermögen des Arbeitnehmers zu. Damit entfällt von Gesetzes wegen die für die Anfechtung erforderliche Gläubigerbenachteiligung. Durch die Fiktion in § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV ist die unmittelbare Übertragung des Treuguts vom Treugeber (Arbeitnehmer) auf den Treunehmer (Arbeitgeber), die grundsätzlich für die Annahme einer insolvenzfesten fiduziarischen Treuhand vorausgesetzt wird, entbehrlich geworden. Indem der Gesetzgeber mit dieser Norm angeordnet hat, dass die Zahlung des vom Beschäftigen zu tragenden Teils des Sozialversicherungsbeitrages durch den Arbeitgeber als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht gilt, hat er diesen grundsätzlich erforderlichen Übertragungsakt fingiert. Ferner liegt auch die eine Verwaltungstreuhand kennzeichnende Vermögenstrennung hier vor. Sie tritt im Gefolge der gesetzlichen Fiktion des § 28 Abs. 1 S. 2 SGB IV in der juristischen Sekunde ein, in der der Arbeitgeber zur Auszahlung des Gesamtversicherungsbeitrages einschließlich des aus dem Vermögen des Beschäftigten zu erbringenden Arbeitnehmerbeitrages an die Einzugsstelle verpflichtet wird, spätestens, wenn er diese Zahlung nach § 28 e Abs. 1 S. 1 SGB IV veranlasst oder vornimmt. Denn spätestens in diesem Zeitpunkt ist der auf den Arbeitnehmer entfallende Beitrag nach Zeitpunkt, Höhe und Zeitraum vom sonstigen Vermögen des Arbeitgebers als unterschieden fingiert und dem Vermögen des Arbeitnehmers zugeordnet. Dieser separierte Betrag ist aufgrund der Fiktion des § 28 Abs. 1 S. 2 SGB IV dem Vermögen des Arbeitnehmers kraft Gesetzes zugeordnet. Indem der Arbeitgeber diesen Beitrag in Erfüllung seiner Pflicht aus § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV zur Zahlung des Gesamtversicherungsbeitrages an die Einzugsstelle abführt, zahlt er aber sozialversicherungsrechtlich und dinglich nur im Umfang des Arbeitgeberanteils auf die eigene Schuld aus seinem eigenen Vermögen. Soweit er mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV auch den Arbeitnehmeranteil an die Einzugsstelle - an die hier Beklagte - zahlt, zahlt er den im Wege der Fiktion des § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV dem Vermögen des Arbeitnehmers zugerechneten Eigenanteil des Arbeitnehmers dagegen aus dessen Vermögen, aber aufgrund der Regelung des § 28g SGB IV als Dritter i.S.d. § 267 Abs. 1 S. 1 BGB für diesen an die Einzugsstelle. Im Wege dieser Auslegung des sozialversicherungsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Regelungszusammenhangs erweist sich der mit der Fiktion des § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV vom Gesetzgeber verfolgte Regelungszweck, eine Gläubigerbenachteiligung hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils in der Insolvenz des Arbeitgebers auszuschließen, als erfüllt. Dieses Ergebnis bedarf nach Ansicht der Kammer auch keiner einschränkenden Auslegung wie sie das Landgericht Kiel in der Entscheidung vom 23.12.2008 (4 O 97/08) vorgenommen hat. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Wortlaut des § 28e Abs.1 S.2 SGB IV eindeutig ist und offensichtlich einen Willen des Gesetzgebers zur Änderung des bisherigen Rechts dokumentiert (vgl. BGH NJW 2008, 1535, 1536). Mithin war von dem Gesetzgeber die Bevorzugung der Sozialversicherungsträger gegenüber anderen Insolvenzgläubigern offensichtlich beabsichtigt. Dies erscheint zum Schutz der Arbeitnehmer auch durchaus gerechtfertigt, als diese nach Auffassung der Kammer durch ihre Arbeitsleistung ebenfalls zur Erwirtschaftung der erforderlichen Mittel beitragen und diese eben nicht vom Arbeitgeber allein erwirtschaftet werden. 2. Anfechtungsrecht bezüglich der Zahlung vom 04.01.2008 in Höhe von 930,42 € Auch bezüglich dieser Zahlung steht dem Kläger kein Anfechtungsrecht zu. Hinsichtlich der in dieser Zahlung enthaltenen Arbeitnehmeranteile gilt das zuvor Ausgeführte. Aber auch bezüglich des Arbeitgeberanteils dieser Zahlung ist diese nach zutreffender Rechtsansicht des Amtsgericht weder gem. § 131 Abs.1 Ziffer 1 InsO noch gem. § 130 Abs.1 Ziffer 1 InsO anfechtbar. a. Anfechtung gem. § 131 Abs.1 Ziffer 1 InsO Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, handelte es sich nicht um eine inkongruente Deckung, da die Schuldnerin nicht nur zur Abwendung einer angedrohten oder bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat, da dieser Zahlung anders als in einigen Vormonaten weder eine Mahnung noch eine Vollstreckungsandrohung vorausging. Die Schuldnerin leistete nicht unter Vollstreckungsdruck. Ein solcher Druck beginnt, wenn der Schuldner zur Zeit seiner Leistung damit rechnen muss, dass ohne sie der Gläubiger nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit der zulässigen Zwangsvollstreckung beginnt. Dies ist aufgrund des Verhaltens des Gläubigers nach dem unvoreingenommenen Verständnis eines durchschnittlichen Empfängers objektiv zu beurteilen (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, § 131 Rz. 26c). Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die Frage, ob unter Vollstreckungsdruck gezahlt wurde vom Standpunkt des Schuldners zu beurteilen ist. Dabei ist allerdings auf die "objektivierten Sicht des Schuldners" abzustellen(vgl. BGH, Urteil v. 15.05.2003 IX ZR 194/02; Seite 4). Da der fraglichen Zahlung aber nicht einmal eine Mahnung vorausgegangen war, und somit keine Zahlungsfrist gesetzt worden war, musste eine unvoreingenommene Schuldnerin in der konkreten Situation objektiv betrachtet nicht mit der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen rechnen, zumal auch in den Vormonaten, in denen die Schuldnerin mit der Zahlung in Rückstand war, zunächst immer eine Mahnung unter Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen erfolgte. b. Anfechtung gem. § 130 Abs.1 Nr. 1 InsO Dem Kläger steht auch kein Recht zur Anfechtung dieser Zahlung gem. § 130 Abs.1 Nr. 1 InsO zu. Wie das Amtsgericht zutreffend und rechtsfehlerfrei ausführt, ist aus den Umständen des vorliegenden Falles weder darauf zu schließen, dass die Beklagte positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit besaß, noch dass sie Kenntnis von Umständen hatte, die sie auf eine Zahlungsunfähigkeit hätten schließen lassen müssen, § 130 Abs.2 InsO. Unstreitig hat die Schuldnerin in den Vormonaten häufig verspätet und oft erst nach Mahnung unter Vollstreckungsandrohung geleistet. Daraus ist nach zutreffender Ansicht des Amtsgerichts aber nicht zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu schließen, da diese ebenso unstreitig die Rückstände letztlich wieder vollständig ausgeglichen hat und es zu keinem dauerhaften Rückstand gekommen ist, so dass vorliegend auch nicht das von dem Kläger zitierte Urteil des OLG Rostock vom 10.07.2006 (3 U 158/05, ZInsO 2006, 1109-1111) einschlägig ist, da dort dauerhaft ein hoher ein Rückstand beim Sozialversicherungsträger verblieb. Allein der Umstand, dass die Schuldnerin zuletzt regelmäßig verspätet zahlte, lässt keinen Schluss auf deren Liquidität zu, zumal nur wenige der insgesamt 112 Mitarbeiter der Schuldnerin bei der Beklagten sozialversichert waren. Es war aus Sicht der Beklagten ebenso gut möglich, dass die Zahlungen aus Nachlässigkeit regelmäßig verspätet erfolgten, oder dass die Schuldnerin durch die verspäteten Zahlungen Zinsvorteile ziehen wollte. Zahlt der Insolvenzschuldner über einen längeren Zeitraum Beiträge zur Sozialversicherung erst mit monatelanger Verzögerung und in einigen Fällen erst nach Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, so ist eine solche schleppende Zahlungsweise trotz der teilweisen Strafbewährtheit für sich gesehen kein sicheres Indiz für eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit, sondern kann auch als bloßer Schlendrian oder als Zeichen nur vorübergehender Zahlungsengpässe verstanden werden, weswegen solche Gegebenheiten nicht ohne weiteres die Kenntnis des Gläubigers von Umständen belegen, die i.S.v. § 130 Abs. 2 InsO zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen(vgl. OLG Hamburg Urteil vom 14.05.2004, Az.: 1 U 26/04). Im vorliegenden Fall wurde in den Vormonaten zudem zu keinem Zeitpunkt die Zwangsvollstreckung tatsächlich eingeleitet. Weitergehende Umstände, die auf eine Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätten schließen lassen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache klärungsbedürftig ist und grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus reichende Bedeutung hat.