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Urteil

1 O 295/07

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2009:0205.1O295.07.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand : Der Kläger unterhält zu der Beklagten langjährige und umfangreiche geschäftliche Beziehungen betreffend die – zum Teil kreditfinanzierte – Anlage von Geld sowie den Abschluss von Kapitallebensversicherungen. Dabei stand der Kläger – zum Teil mehrmals pro Woche – mit dem Mitarbeiter I der Beklagten in Kontakt. Dieser beriet den Kläger in Finanzfragen und wickelte insbesondere Wertpapiergeschäfte, Fondsanteilskäufe und Ähnliches für ihn ab. Der Kläger führt mit Schriftsatz vom 4.12.2008 hierzu aus: "Die Betreuung durch die Beklagte in Person des Zeugen I war so eng, dass der Zeuge oftmals eigenständig handelte und kurzfristig Aktien veräußerte oder erwarb, wenn er sich von seinem schnellen Handeln einen Vorteil erhoffte. Auch strukturierte der Zeuge teils eigenverantwortlich das Depot des Klägers um." Zu den im Einzelnen getätigten Depotgeschäften erhielt der Kläger regelmäßig Auszüge und Belege. Unter anderem erwarb der Kläger folgende Beteiligungen: In den Jahren 1994/1995 erwarb er Anteile an dem "IC Fonds Deutschland 9 Gewerbe Objekte Ost-West". Im Jahr 1995 beteiligte er sich an dem "LBB Fonds 5", 1996 an den IC Fonds 13 und 14. Am 25.4.1997 erwarb er eine Beteiligung am "Schiffsfonds MS Peene Ore" und zahlte dafür 150.000,- DM zzgl. 5 % Ausgabeaufschlag. Die Beklagte erhielt für die Vermittlung des Geschäfts eine Provision in Höhe von 9 % des Nominalbetrags (13.500,- DM). Dem Kläger schrieb sie – entsprechend einer darauf gerichteten Verabredung – 1.500,- DM gut. Ebenfalls im Jahr 1997 beteiligte sich der Kläger am "Kann Am USA Fonds 50". Am 29.12.1997 erwarb der Kläger auf Anraten des Mitarbeiters I der Beklagten sowie unter Vorlage jedenfalls eines 4-seitigen Kurzexposés eine erste Beteiligung an dem – im Klageantrag zu 3. näher bezeichneten – KapHag Renditefonds 50 "Friedrichstraße" in Höhe von 100.000,- DM zzgl. 5 % Ausgabeaufschlag. Auf dem Deckblatt des Kurzexposés heißt es unter "Wichtige Hinweise": "Dieses Kurzexposé kann Sie nicht über alle Aspekte und Fakten dieser Kapitalanlage informieren. Vollständig und verbindlich informiert Sie über dieses Beteiligungsangebot ausschließlich der ausführliche Emissionsprospekt." Auf Seite steht, durch ein weißes Kästchen besonders hervorgehoben: "Aber wir wollen nicht zuviel verraten: Fordern Sie den ausführlichen Emissionsprospekt an und machen Sie sich selbst Ihr Bild." Die Beklagte finanzierte diese Beteiligung in Höhe von 50.000,- DM mit einem Darlehen und erhielt für die Vermittlung des Geschäfts eine Provision in Höhe von 8 % des Nominalbetrags (8.000,- DM). Dem Kläger schrieb sie sodann 1.000,- DM gut. Am 21.12.1998 erwarb der Kläger eine zweite Beteiligung an dem vorgenannten Renditefonds in Höhe von 220.000,- DM zzgl. 5 % Ausgabeaufschlag. Die Beklagte gewährte ein Darlehen in Höhe von 120.000,- DM und erhielt auch für dieses Geschäft eine Provision in Höhe von 8 % des Nominalbetrags (17.600,- DM). Dem Kläger schrieb sie 5.060,- DM gut. Mit Wirkung vom 14. Februar 2006 wurde über das Vermögen der KapHag Checkpoint Charlie Fondsgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger beziffert die hinsichtlich dieser Beteiligung bis zum 31.12.2007 geleisteten Darlehenszinsen mit 39.914,- Euro – wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 20.5.2008 (Bl. 130 ff. d. A.) Bezug genommen. Durch eine Broschüre "Kundeninformationen zum Wertpapiergeschäft" informierte die Beklagte den Kläger im September 2007 darüber, dass sie für die Vermittlung von Geschäften in einigen Fällen Platzierungs- und Vertriebsprovisionen erhält. Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte auf, eine detaillierte Auskunft über erhaltene Provisionen oder sonstige Vergütungen für alle im Auftrag des Klägers durchgeführten Anlagegeschäfte zu erteilen. Die Beklagte kam dem nicht nach und erhob den Einwand der Verjährung. Der Kläger behauptet, die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter hätte ihm vor dem Erwerb der Beteiligung an dem KapHag 50 Renditefonds kein ausführliches Emissionsprospekt ausgehändigt; er sei nicht auf das Risiko eines Totalverlustes hingewiesen worden; er habe keine Informationen darüber erhalten, dass die Fonds-KG selbst ihre Investition zu mehr als 50 % des Gesamtinvestitionsvolumens durch Kreditaufnahmen finanziert habe; er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Mietgarantie des Fonds sowohl mit rechtlichen als auch mit wirtschaftlichen Unsicherheiten behaftet war; er sei nicht aufgeklärt worden, dass er seinen Kredit auch bei Verlust der Beteiligung dennoch zurückführen muss; die Beklagte habe den Erhalt von Innenprovisionen nicht offengelegt; wäre er entsprechend informiert worden, hätte er die Beteiligung nicht erworben. Der Kläger behauptet unter Beweisantritt (Zeugnis I) des Weiteren, die Frage nach der Möglichkeit eines eintretenden Verlustes sei unter Hinweis auf solide Sicherheiten und die Gesamtkonzeption verneint worden. Der Kläger hat in der Klageschrift vom 14.12.2007 ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft und Rechenschaft über sämtliche durch Auftragsausführung erlangte Provisionen, Entgelte oder sonstige Vergütungen durch Dritte, sei es in Geld oder in geldwerten Vorteilen seit dem 1.12.1997 zu erteilen, und zwar bezogen auf sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung ausgeführten Aufträge, insbesondere, aber nicht ausschließlich betreffend den Erwerb und/oder die Vermittlung von Finanzinstrumenten aller Art, insbesondere von Aktien, Anteilen an Investmentfonds, von Anlagezertifikaten oder sonstigen strukturierten Anleihen, die Vermittlung von fondsgebundener Vermögensverwaltung, den Erwerb verzinslicher Wertpapiere, die Vermittlung von Anteilen an geschlossenen Fonds (z. B. Kommanditanteile oder Treugeberanteile an geschlossenen Immobilienfonds), die Vermittlung und/oder Gewährung von Darlehen jeglicher Art sowie die Vermittlung und/oder den Erwerb von Kapitallebensversicherungen und/oder sonstigen Versicherungen; die Beklagte erforderlichenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit der zu Ziffer 1. gemachten Angaben an Eides statt zu versichern; die Beklagte zur Herausgabe des im Rahmen der Auftragsdurchführung und nach erfolgter Rechnungslegung und Auskunft im Sinne des Klageantrags zu 1. der Höhe nach noch zu bestimmenden Erlangten nebst der Zahlung von 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu verurteilen; die Beklagte hilfsweise zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft und Rechnungslegung noch zu bestimmenden Höhe nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 285,24 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Später – mit Schriftsätzen vom 9.5.2008 und 4.12.2008 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2008 – hat der Beklagte den Antrag zu 1. – zunächst teilweise und sodann vollständig – einseitig für erledigt erklärt, den Antrag zu 2. fallengelassen, die Anträge zu 3. und 4. (jetzt: 2. und 3.) näher beziffert, den Antrag zu 5. erweitert sowie die Klage um einen zusätzlichen Feststellungsantrag (jetzt: 4.) ergänzt. Er beantragt nunmehr, festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 1. in der Hauptsache erledigt ist; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.526,65 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 208.609,64 Euro (168.695,64 Euro + 39.914,- Euro) nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Schadensersatzantrags zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung an der KapHag Renditefonds 50 "Friedrichstraße" Checkpoint Charlie KG AVM Allgemeine Bau-, Verwaltungs- und Management GmbH & Co. In Höhe einer Beteiligungssumme von 320.000,- DM (163.613,40 Euro); festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Erwerb der Beteiligung an der KapHag Renditefonds 50 "Friedrichstraße" Checkpoint Charlie KG AVM Allgemeine Bau-, Verwaltungs- und Management GmbH & Co. in Höhe einer Beteiligungssumme von 320.000,- DM (163.613,40) sowie des Abschlusses und der frühzeitigen Auflösung der Darlehensverträge Nr. 600012264 und Nr. 600897698 bei der Beklagten noch entstehen wird; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 546,69 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe bei allen in Betracht kommenden Erwerbsgeschäften gewusst, dass die Beklagte Provisionen von den Fondsbetreibern für ihre Vertriebsleistungen erhält und darüber verhandelt. Der Kläger repliziert, er habe in Unkenntnis von etwaigen Innenprovisionen lediglich über den Ausgabebetrag des Fondsunternehmens – beim KapHag 50 Renditefonds: 5 % – verhandelt. Entscheidungsgründe : Die Klage ist unbegründet. Der Kläger unterliegt mit seinem Feststellungsantrag zu 1., weil schon der ursprünglich gestellte Auskunftsantrag nicht begründet war und sich mithin nicht durch ein Ereignis nach Klageerhebung erledigen konnte. Der ursprüngliche Auskunftsantrag setzte die Verpflichtung der Beklagten voraus, zunächst sämtliche Geschäfte seit dem 1.12.1997 aufzuspüren, die der Kläger über die Beklagte abgewickelt hat. Der Kläger ist der Auffassung, eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten folge gemäß §§ 675, 666 BGB aus einem einheitlichen Geschäftsbesorgungsvertrag, der sämtliche Bankgeschäfte des Klägers erfasse. Dem kann sich die Kammer – worauf sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat – nicht anschließen. Ein alles umklammernder Geschäftsbesorgungsvertrag, auf Grund dessen die Beklagte zur Nachforschung und Mitteilung über alle getätigten Geschäfte verpflichtet sein soll, ist abzulehnen. Es ist gem. §§ 133, 157 BGB nicht ersichtlich, dass die Beklagte ein allgemeines Vertragsverhältnis mit derart weit reichenden Verpflichtungen eingehen wollte. Dem Kläger entsteht dadurch kein unzumutbarer Nachteil. Ihm lagen Belege zu den beklagtenseits für ihn getätigten Geschäften vor. Er hätte einzelne Geschäfte benennen und diesbezüglich Auskunft verlangen können. Allenfalls dann wäre ein Auskunftsanspruch – bezüglich der im Einzelnen benannten Geschäfte – in Betracht gekommen. Beim Klageantrag zu 2. kann unterstellt werden, dass die Beklagten den Kläger nicht über die zu erwartenden Innenprovisionen unterrichtet hat. Der auf Auszahlung der Provisionen gerichtete Klageantrag scheitert, weil die Beklagte zum Zeitpunkt der Beteiligungserwerbe nicht verpflichtet war, auf Innenprovisionen in Höhe von 8-9 % explizit hinzuweisen. In einer Entscheidung vom 12.2.2004 (Az. III ZR 359/02), der ein vergleichbares Anlagemodell sowie Beteiligungserwerbe aus den Jahren 1996 und 1997 zu Grunde lagen, hat der Bundesgerichtshof ein Pflicht zur Anweisung von Innenprovisionen "nicht in jedem Fall, wohl aber ab einer gewissen Größenordnung" (Rz. 32) angenommen. Unter Rz. 38 hat der Bundesgerichtshof diesen Gedanken näher konturiert: "Zu den für die Anlageentscheidung des Anlegers "bedeutsamen" Umständen gehört es aber – im Hinblick auf die erörterte Verknüpfung mit der Werthaltigkeit des Objekts – auch, wenn in dem Gesamtaufwand für eine Immobilienanlage, die im Prospekt als rentables Renditeobjekt dargestellt wird, erheblich überdurchschnittliche Innenprovisionen stecken. Dabei mag allerdings die übliche Provisionshöhe für normale Maklerleistungen (etwa 3 bzw. 6 %; vgl. BGHZ 125, 135, 129) nicht unbedingt den für eine Übertragung auf den wirtschaftlichen Vertrieb solcher Anlagemodelle geeigneten Vergleichsmaßstab darstellen." Unter Rz. 39 führt der Bundesgerichtshof weiter aus: "Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass der Anleger über einen "Abfluss" dieser Art jedenfalls dann, wenn er 15 % überschreitet, generell unterrichtet werden muss." Dem schließt sich die Kammer für den vorliegenden Fall mit der Maßgabe an, dass Innenprovisionen in Höhe von 8-9 % noch als üblich anzusehen sind. Geschäftserfahrene Anleger, so auch der Kläger, die über ihre Hausbank Fondsbeteiligungen Dritter erwerben, können und müssen damit rechnen, dass die Hausbank nicht unentgeltlich tätig wird, sondern sich ihre Vermittlungsleistung durch Innenprovisionen in vorgenannter Höhe durch den Emittent vergüten lässt. Soweit der Kläger sein Schadensersatzbegehren zu Klageantrag 3. auf eine unterlassene Aufklärung über erhaltene Innenprovisionen stützt, unterliegt er – wie zu Klageantrag 2. vorstehend erörtert – in Ermangelung einer darin liegenden Aufklärungspflichtverletzung. Darüber hinaus hat der Kläger zum Tatbestandserfordernis der Kausalität widersprüchlich und daher unschlüssig vorgetragen, wenn er mit Schriftsatz vom 20.5.2008 (Bl. 133 d. A.) zwar einerseits behauptet, "hätte die Beklagte die für sie damit verbundenen Provisionszahlungen offen gelegt, hätte der Kläger die Beteiligungen an der KapHag Renditefonds 50 KG nicht gezeichnet", andererseits (Bl. 123 d. A.) aber ausführt: "Der Kläger hätte bei positiver Kenntnis von den wirtschaftlichen Hintergründen der Anteilsvermittlung mit der Beklagten zudem über Nachlässe in anderen Größenordnungen verhandelt. Insbesondere in dem hier entscheidenden Fall der Vermittlung der 2. Tranche KapHag 50 (DM 220.000,00), bei der die Beklagte insgesamt 9 Prozent der Zeichnungssumme erhielt, hätte der Kläger sich nie mit 1 Prozent 'abspeisen' lassen, hätte er die wahren Hintergründe gekannt." Soweit der Kläger sein Schadensersatzbegehren auf eine fehlerhafte Beratung über die Risiken der Beteiligung stützt, bleibt die Klage ebenfalls erfolglos. Nach Abwägung der Gesamtumstände des geschäftlichen Kontakts zwischen dem Kläger und der Beklagten ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass der Mitarbeiter I dem Kläger von sich aus kein Emissionsprospekt aushändigen und ihn auch nicht detailliert über die Risiken der Beteiligung am KapHag 50 Renditefonds unterrichten musste. Dabei kann zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, weil die Beklagte jedenfalls nicht gegen Beratungspflichten verstoßen hat. Inhalt und Umfang der zu wahrenden Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beratung muss anlage- und objektgerecht sein. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden, andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die konjunkturelle Lage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben (BGH, Urteil vom 25.9.2007, Az. XI ZR 320/06). Der Kläger, der bereits vor dem Erwerb des KapHag 50 Renditefonds umfangreich, zum Teil spekulativ in Geldanlagen tätig war, kann als "geschäftserfahren" bezeichnet werden. Ihm musste klar sein, dass die Beteiligung am KapHag 50 Renditefonds mit dem Risiko eines Totalverlustes belastet war, und, dass er im Falle eines Totalverlustes ein zur Finanzierung aufgenommenes Darlehen zurückzahlen muss. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Kläger – ausweislich der eigenen Angaben im Schriftsatz vom 4.12.2008 – dem Mitarbeiter I bei der Entscheidung über Beteiligungserwerbe weitgehend freie Hand gewährt und erkennbar kein besonderes Interesse an detaillierten Informationen geäußert hat. Wollte er im Falle des KapHag 50 Renditefonds ausnahmsweise konkret informiert werden, hätte er die Beklagte respektive den Mitarbeiter I deutlich hierauf hinweisen müssen. Dass der Mitarbeiter I die Beteiligung fehlerhaft ausgewählt, insbesondere offenkundige Mängel der Beteiligung zum Zeitpunkt des Erwerbs verkannt oder bewusst verschwiegen hat, hat der Kläger nicht, jedenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Der Mitarbeiter I musste das Emissionsprospekt nicht von sich aus anfordern und dem Kläger aushändigen. Das Kurzexposé, das unstreitig Grundlage der Beteiligungsentscheidung war, wies durch deutlich hervorgehobene Hinweise auf das Erfordernis hin, den ausführlichen Emissionsprospekt anzufordern; hätte der Kläger, ausnahmsweise (vgl. oben) detaillierte Informationen über den Beteiligungserwerb begehrt, hätte er den Prospekt selbst anfordern können und müssen; dass er dies vor Beteiligungserwerb getan oder aber die Beklagte ihn aktiv davon abgehalten hat, trägt er selbst nicht vor. Auch die Behauptung des Klägers, der Mitarbeiter I habe die Frage nach der Möglichkeit eines eintretenden Verlustes unter Hinweis auf solide Sicherheiten und die Gesamtkonzeption des Fonds verneint, führt – ihre Richtigkeit unterstellt – zu keinem anderen Ergebnis. Nach Auffassung des Gerichts musste der geschäftskundige Kläger eine solche Äußerung als bloße Einschätzung des Herrn I verstehen, dass eine insgesamt solide Fondsstruktur vorliegt, bei der der Eintritt eines Verlustes bei Zu- und Eintreffen der prognostizierten Daten nicht möglich ist. Dass auch etwaige Mietsicherheiten Verluste und sogar Totalverluste nicht gänzlich ausschließen können, musste dem Kläger auf Grund des Umfangs seiner Tätigkeit im Anlagegeschäft nach Ansicht der Kammer bewusst sein. Dass Herr I die Werthaltigkeit und Solidität des Fonds bei Zeichnung fehlerhaft eingeschätzt hat, wurde nicht dargelegt. Schon auf Grund der Tatsache, dass über das Vermögen der Fondsgesellschaft erst knapp 9 Jahre später das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, hätte hierzu detailliert vorgetragen werden müssen. Auf die angebotene Vernehmung des Herrn I als Zeugen kommt es nach Vorstehendem nicht an. Mangels Erfolg des ursprünglichen Klageantrags zu 1. sowie des jetzigen Klageantrags zu 3. sind auch die – davon abhängigen – Klageanträge zu 4. (Feststellung der Schadensersatzverpflichtung) und 5. (Schadensersatz wegen vorprozessualer Aufforderung zur Auskunft) abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.