Beschluss
1 Qs 83/07
LG BOCHUM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vor der Tat gestellter Strafantrag kann unter engen Voraussetzungen wirksam sein, wenn die Tat alsbald zu erwarten ist und der Verfolgungswille vorbehaltlos zum Ausdruck gebracht wird.
• Liegen zwischen einem vorbeugenden Strafantrag und der späteren Tat mehrere Wochen, ist fraglich, ob das Erfordernis der genauen Kennzeichnung und der alsbaldigen Strafverfolgung noch erfüllt ist.
• Wurde ein zuvor gestellter Strafantrag rechtzeitig zurückgenommen und beging der Beschuldigte vorher bereits die tatbestandliche Handlung, ist eine erneute Antragstellung gemäß § 77d Abs. 1 Satz 2 StGB ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit vorbeugender Strafanträge und Wirkung der Rücknahme bei Hausfriedensbruch • Ein vor der Tat gestellter Strafantrag kann unter engen Voraussetzungen wirksam sein, wenn die Tat alsbald zu erwarten ist und der Verfolgungswille vorbehaltlos zum Ausdruck gebracht wird. • Liegen zwischen einem vorbeugenden Strafantrag und der späteren Tat mehrere Wochen, ist fraglich, ob das Erfordernis der genauen Kennzeichnung und der alsbaldigen Strafverfolgung noch erfüllt ist. • Wurde ein zuvor gestellter Strafantrag rechtzeitig zurückgenommen und beging der Beschuldigte vorher bereits die tatbestandliche Handlung, ist eine erneute Antragstellung gemäß § 77d Abs. 1 Satz 2 StGB ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft beantragte Strafbefehle wegen Hausfriedensbruchs gegen mehrere Personen, die im Januar 2007 ein leerstehendes Gebäude der Ruhr-Universität (Querforum West) besetzt hielten und bei der Räumung am 31.01.2007 angetroffen wurden. Der Rektor der Universität hatte zuvor mehrere Strafanträge gestellt, diese aber am 13. und 19.12.2006 wieder zurückgenommen; ein weiterer Strafantrag wurde am 20.12.2006 gestellt. Die Staatsanwaltschaft wertete den Antrag vom 20.12.2006 als vorbeugenden Antrag, der sich gegen unbekannte Täter richtete und auch spätere Tatbeteiligte erfassen sollte. Das Amtsgericht lehnte den Erlass der Strafbefehle mangels wirksamem Strafantrag ab. Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein und verwies auf Rechtsprechung, die vorbeugende Antragstellungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. • Tatverdacht und tatsächliche Feststellungen: Das Amtsgericht sieht hinreichenden Tatverdacht für Hausfriedensbruch bezüglich des Zeitraums der Räumung am 31.01.2007 als gegeben. • Voraussetzungen vorbeugender Strafantrag: Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Strafantrag schon vor der Tat wirksam sein, wenn die Rechtsverletzung alsbald zu erwarten ist und der Verfolgungswille vorbehaltlos erklärt wird. • Abstand zwischen Antrag und Tat: Zwischen dem Strafantrag vom 20.12.2006 und der Tat am 28./31.01.2007 liegen mehrere Wochen; damit ist zweifelhaft, ob noch das Erfordernis der alsbaldigen Strafverfolgung erfüllt ist. • Wirkung zurückgenommener Anträge: Die Rücknahme früherer Strafanträge durch den Rektor am 13./19.12.2006 lässt offen, ob die Besetzung bereits vor dieser Rücknahme begonnen hatte. • Rechtsfolge bei einheitlicher Tat: Wenn die Besetzung als einheitliche Tat bereits vor der Rücknahme des zweiten Antrags begonnen wurde, gilt die Rücknahme gemäß § 77d Abs. 1 S. 2 StGB als wirksam für diese Tat und verhindert eine spätere wirksame Antragstellung hinsichtlich derselben Tat. • Entscheidungsverbindung: Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschuldigten bereits vor der Rücknahme der Anträge die einheitliche Tat begangen haben, scheidet eine wirksame Strafverfolgung wegen fehlenden wirksamen Strafantrags aus. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg; das Landgericht bestätigt den Ablehnungsbeschluss des Amtsgerichts. Begründung: Es fehlt an einem wirksamen Strafantrag für die in Rede stehenden Taten, weil ein zuvor gestellter Antrag zurückgenommen wurde und die Besetzung als einheitliche Tat bereits vor dieser Rücknahme erfolgt sein kann. Wegen der möglichen Unwirksamkeit des vorbeugenden Antrags vom 20.12.2006 sowie der Rücknahme früherer Anträge kann die Strafverfolgung der Beschuldigten für den relevanten Tatzeitraum nicht betrieben werden. Die Entscheidung erfolgt auf Kosten der Landeskasse.