Beschluss
6 Qs 43 und 44/05
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBO:2006:0110.6QS43UND44.05.00
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die angefochtenen Beschlüsse und die darauf gestützten Ermittlungshandlungen rechtswidrig waren, soweit sie die Beschuldigte betreffen. Die Landeskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu tragen. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässigen Rechtsmittel haben Erfolg. 3 I. 4 Der Durchsuchungsbeschluss ist bereits am 05.07.2005 vollzogen worden, soweit in ihm die Durchsuchung von Räumlichkeiten angeordnet worden ist, und im übrigen aufgrund der mittlerweile beendeten Durchsicht der vorläufig sichergestellten Gegenstände endgültig erledigt. Es ist jedoch darüber zu befinden, ob er rechtswidrig war (vgl. z. B. BVerfG NJW 1976, 1735, 1736; 1997, 2163), was zu bejahen ist. Die Beschuldigte ist durch den Beschluss und dessen Vollzug möglicherweise in ihrem Grundrecht aus Art. 5 GG, mit Sicherheit aber in ihren Grundrechten aus Art. 2, 13 GG verletzt worden. 5 1.) Es spricht einiges dafür, dass der M e.V. unter dem durch Art. 5 GG garantierten Schutz der Pressefreiheit stand, auch wenn seine Tätigkeiten nicht dem herkömmlichen Begriff von Presse entsprachen (vgl. dazu z. B. OLG Hamburg, Urteil vom 27.01.2005 – 3 U 113/04, speziell unter B I 3 a). Diesen Schutz hätte auch die Beschuldigte genossen, weil sie für den Verein als Redakteurin tätig war und zudem ihre Wohnung gleichzeitig als Geschäftsräume des Vereins dienten. Demzufolge hätte im angefochtenen Beschluss eine inhaltliche Abwägung zwischen der Schwere des Tatvorwurfs und den Beeinträchtigungen der Pressefreiheit vorgenommen werden müssen (vgl. BVerfG NJW 2005, 965), was nicht geschehen ist. Letztlich kann aber dahinstehen, ob tatsächlich eine Verletzung des Art. 5 GG vorliegt, da der angefochtene Beschluss jedenfalls aus anderen Gründen rechtwidrig ist. 6 2.) Für die Zulässigkeit einer Durchsuchung gemäß § 102 StPO reicht zwar der auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtigte als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt, aus. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es – unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit – nicht (vgl. BVerfG NJW 2000, 84, 85). Die Verdachtsgründe müssen aber über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausgehen; es müssen sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.2005 – 2 BvR 2428/04 – unter B I 1). Daran fehlte es hier. 7 Die Beschuldigte wäre einer Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB nur dann verdächtig gewesen, wenn es Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass sie an der Erstellung oder Verteilung des Schreibens vom 14.12.2004 beteiligt war. Solche Anhaltspunkte lagen nicht vor. 8 a.) Mit dem anonymen sog. "Bekennerschreiben" hatte ein "Kommando Paul Lafargue" – und nicht der M e.V. – die Verantwortung für die Erstellung und die Verteilung des Schreibens vom 14.12.2004 übernommen. Welche Personen dem "Kommando" zuzurechnen waren, war unbekannt. Dafür, dass die Mitglieder des Kommandos und die Verantwortlichen des eingangs genannten Vereins identisch waren, fehlten jegliche Hinweise. Das konnte allenfalls ohne sachliche Grundlage vermutet werden. 9 An dieser Wertung ändert es nichts, dass das "Kommando" ganz besonders auf die Kampagne "Agenturschluss" des Vereins hingewiesen hatte. Insbesondere erscheint es abwegig, annehmen zu wollen, der Verfasser des "Bekennerschreibens", der erkennbar anonym bleiben wollte, habe mit diesem Hinweis seine Identität offen legen wollen (vgl. dazu z. B. auch die zuletzt zitierte Entscheidung des BVerfG unter B I 4 a). 10 b) Mit der Aktion "Agenturschluss" hatte der M e.V. offen u. a. dazu aufgerufen, die "Arbeitsagenturen und Personal Service Agenturen am 03.01.2005" lahmzulegen. Er hatte zu diesem Zweck zu Protesten "in und um die örtlichen Agenturen für Arbeit" aufgerufen. Daraus konnte aber nicht geschlossen werden, die Verantwortlichen des Vereins hätten auch an der Erstellung oder Verteilung des Schreibens vom 14.12.2004 mitgewirkt. Es gab zahlreiche Initiativen, die die Zielsetzungen des Vereins unterstützt haben und mithin einen unüberschaubaren Kreis von Personen, die für das zuvor genannte Schreiben verantwortlich sein konnten; es gab nicht einmal einen Anhaltspunkt dafür, dass der oder die Täter überhaupt aus einem Kreis kommen, der offen gegen die Sozialgesetzgebung vorgegangen ist. Demzufolge fehlte eine zureichende plausible Begründung für die Annahme eines Tatverdachts. 11 3. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Erörterungen zur Verhältnismäßigkeit. 12 II. 13 Bei dem Beschluss vom 29.07.2005 handelt es sich um keine Entscheidung nach § 98 StPO über eine Beschlagnahme. Das Amtsgericht hat lediglich die Grenzen des § 110 StPO bestimmt und sich eine Entscheidung über eine Beschlagnahme vorbehalten. Es hat im Rahmen der Durchsuchung eine Entscheidung getroffen, die grundsätzlich nach § 304 StPO mit der Beschwerde anfechtbar ist, wobei die Rechtmäßigkeit nach den §§ 102, 110 StPO zu beurteilen ist (vgl. BVerfG NStZ – RR 2002, 144; BGH NStZ 2003, 670). 14 Hier sind die Gegenstände, die vom Beschluss erfasst waren, bereits vor der Einlegung der Beschwerde zurückgegeben worden; die Durchsicht ist danach mit der Vernichtung angefertigter Kopien beendet worden. Angesichts des engen Zusammenhangs mit der Durchsuchung und des damit verbundenen Eingriffs in die Art. 2, 13 GG ist aber nicht nur festzustellen, dass das Rechtsmittel erledigt ist, sondern – wie bei der Durchsuchung im engeren Sinne auch – eine Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit des beanstandeten Beschlusses zu treffen. 15 Der Beschluss war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 102 StPO rechtswidrig, wie sich aus den obigen Ausführungen unter I. ergibt, da sich die Verdachtslage zwischen dem 28.06.2005 und dem 29.07.2005 nicht geändert hatte. Zumindest war nichts offenbar worden, was die Beschuldigte (zusätzlich) belastet hätte. 16 III. 17 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.