Urteil
12 O 42/05
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2005:0726.12O42.05.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.743,52 € nebst 5 % Zinsen über dem je-weils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 29.12.2004 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 10 % und die Beklagte 90%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Der Streitwert wird bis zum 29.05.2005 auf 18.299,99 € und ab dem 30.05.2005 auf 15.743,52 € festgesetzt
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.743,52 € nebst 5 % Zinsen über dem je-weils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 29.12.2004 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 10 % und die Beklagte 90%. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar Der Streitwert wird bis zum 29.05.2005 auf 18.299,99 € und ab dem 30.05.2005 auf 15.743,52 € festgesetzt TATBESTAND: Der Kläger begehrt die Rückzahlung des aufgrund einer Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter an der Beklagten gezahlten Betrages. Der Kläger unterzeichnete in seiner Wohnung nach einem Verkaufsgespräch mit dem für die Beklagte tätigen Zeugen M, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, und nach einigen Tagen Bedenkzeit am 17.08.1995 eine Beitrittserklärung als stiller Gesellschafter zu der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf den "Zeichnungsschein des stillen Gesellschafters" (BI. 121 d.A.) Bezug genommen. Dem Kläger wurde der Emissionsprospekt "Ihre steuersparende Rendite-Beteiligung", der das Prospektausstellungsdatum 23.09.1993 trägt, übergeben. Der Kläger leistete an die Beklagte eine Einmalzahlung in Höhe von 26.842,82 €. Im Wege der vorgesehenen Entnahmen sind an den Kläger inzwischen 11.099,30 € zuruckgeflossen. Der Kläger vertritt die Auffassung, bei dem vorliegenden Zeichnungsschein sei die Schriftform nicht gewahrt. Zu dem Beratungsgespräch behauptet der Kläger, der Zeuge M habe ihm lediglich die vermeintlichen Vorteile einer kapitalmäßigen Beteiligung an der Beklagten geschildert. Über die enormen Risiken der Anlageform bis hin zur Möglichkeit eines Totalverlustes sei er nicht aufgeklart worden. Eben so wenig seien nähere Angaben zum aktuellen wirtschaftlichen Stand der Beklagten gemacht worden. Nach vorausgegangenem Mahnverfahren und teilweiser Klagerücknahme beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.743,52 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB zu zahlen. Hilfsweise beantragt der Kläger im Wege der Stufenklage, 1. die Beklagte zu verurteilen, die atypische stille Beteiligung Nr. ##### per 06.04.2005 abzurechnen und anschließend 2. das sich ergebende Abfindungsguthaben an den Kläger auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, das angerufene Gericht sei örtlich nicht zuständig. Im Übrigen trägt die Beklagte vor, der Kläger sei durch den Zeugen M, aber insbesondere auch durch den übergebenen Prospekt, ausreichend auch über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden. Etwaige Aufklärungsmängel seien im Übrigen auch nicht für den Vertragsschluss ursächlich geworden. Jedenfalls aber habe der Kläger sich erzielte steuerliche Vorteile anrechnen zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE : Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist örtlich zuständig. Insoweit schließt sich die Kammer der Entscheidung des BayObLG vom 10.06.2002 in NJW 2002, 2888 an. "Streitige Verpflichtung" im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO ist diejenige Vertragspflicht, für deren mangelhafte Erfüllung Ersatz begehrt wird. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten, deren Verletzung der Kläger rügt, wären an seinem Wohnort in Witten zu erfüllen gewesen. Zuständig ist daher das Landgericht Bochum. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist im Wege des Schadensersatzes nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss wegen Verletzung von Aufklärungspflichten verpflichtet, an den Kläger in dem geltend gemachten Umfang die entrichtete Einlage zurück zu zahlen. Die Grundsatze der fehlerhaften Gesellschaft stehen einem Anspruch auf Rückgabe der Einlage nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet (vgl. beispielsweise BGH vom 18.04.2005 - II ZR 195/04). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Diese Verpflichtung hat die Beklagte nicht dadurch erfüllt, dass sie dem Kläger den Emissionsprospekt übergeben hat. Es kann dahin stehen, ob dieser Prospekt eine hinreichende Aufklärung über das den Kläger treffende Risiko enthält. Denn jedenfalls war der bei seiner Übergabe fast zwei Jahre alte Prospekt nicht in der Lage, den Kläger hinreichend über die aktuelle Vermögenssituation der Beklagten zu informieren. Insbesondere die Angaben zum Jahresabschluss per 31.12.1992, aber auch die weiteren Angaben zur Geschäftstätigkeit und zum Geschäftsverlauf waren bei Vertragsschluss im August 1995 bereits so veraltet, dass sie keine hinreichend sicheren Grundlagen für die Entscheidung des Klägers mehr sein konnten. Damit hat die Beklagte aber die strengen Anforderungen an ihre Aufklärungspflicht verletzt. Die Vermutung, dass die Pflichtverletzung ursächlich für den Vertragsschluss geworden ist (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 64 Aufl., § 280 Rdnr. 39), hat die Beklagte nicht widerlegt. Sie hat insoweit nicht einmal vorgetragen, welchen Inhalt ein zeitnah erstellter Prospekt gehabt hätte. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass der Zeuge M den Kläger über die seit der Prospektaufstellung entstandene Entwicklung bei der Beklagten hinreichend informiert hätte. Damit ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als wenn er sich nicht als stiller Gesellschafter beteiligt hätte. Die Beklagte muss daher in der aus dem Tenor er-sichtlichen Höhe die um die bereits getätigten Entnahmen verminderte Einlage zurück zahlen. Etwa erlangte Steuervorteile waren bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen, da die Kammer davon ausgeht, dass der Kläger die erforderlichen Nachmeldungen beim Finanzamt vornimmt. Hinreichender Vortrag der Beklagten dazu, dass auch bei einer Nachveranlagung noch steuerliche Vorteile verbleiben, liegt nicht vor. Die Klage hatte daher in vollem Umfang Erfolg. Dies gilt auch für den Zinsausspruch. Insoweit fehlt zwar in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Zinsbeginn, dieser lässt sich aber dem Mahnbescheidsantrag entnehmen. Bei der Entscheidung über die Kosten hat die Kammer die teilweise Klagerücknahme gemäß den §§ 91, 269 ZPO berücksichtigt.