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Beschluss

10 T 50/04

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2004:0806.10T50.04.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Der Schuldnerin wird für das Verfahren bezüglich des Widerspruchs gegen die Anmeldung der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung Rechtsanwalt C beigeordnet.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert: Der Schuldnerin wird für das Verfahren bezüglich des Widerspruchs gegen die Anmeldung der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung Rechtsanwalt C beigeordnet. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Die Schuldnerin beantragte unter dem 15.01.2004 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Stundung der Verfahrenskosten und die Erteilung der Restschuldbefreiung sowie die Beiordnung von Rechtsanwalt C. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24.02.2004 wurden der Schuldnerin für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gestundet und der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass anwaltliche Hilfe nicht erforderlich sei. Am 10.03.2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und Rechtsanwalt I zum Treuhänder bestellt. Die Sparkasse C2 meldete eine Forderung in Höhe von 2.516,94 EUR nebst Kosten als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an. Sie fügte der Anmeldung mehrere Unterlagen bei, aus denen sich der zugrunde liegende Sachverhalt ergab, insbesondere ein Schreiben des Rechtsanwalts N vom 28.06.2002, der den geschiedenen Ehemann E der Schuldnerin vertritt, an die Sparkasse C2. Darin wird im Einzelnen geschildert, dass die Schuldnerin nach der Trennung von ihrem geschiedenen Ehemann trotz Kontosperrung noch mehrfach mittels Euroschecks über das Guthaben auf dem Konto verfügt habe, und zwar am 13.12.2001, 11.06. 2002 und 12.06.2002 sowie zusätzlich einmal mittels Eurocard. Ausweislich des Schreibens der Sparkasse C2 an Rechtsanwalt N vom 19.07.2002 hat die Sparkasse C2 dem geschiedenen Ehemann der Schuldnerin hierfür 2.516,94 EUR erstattet. Mit Schreiben vom 05.05.2004, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, übersandte das Amtsgericht - Rechtspfleger - der Schuldnerin zur Vorbereitung des anstehenden schriftlichen Prüfungstermins den Tabellenauszug Nr. 4 mit der Anmeldung der Forderung der Sparkasse C2 und wies gesondert darauf hin, dass es sich um eine Forderungsanmeldung handele, zu der die Gläubigerin vorgetragen habe, sie stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Der vollständige Tabellenauszug und die Anmeldungen seien auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zur Einsicht niedergelegt. Gleichzeitig wies das Amtsgericht die Schuldnerin auf die Rechtsfolgen dieser Anmeldung und die Möglichkeit eines Widerspruchs im Einzelnen hin. Mit Schreiben vom 15.05.2004 beantragte die Schuldnerin die Beiordnung von Rechtsanwalt C. Zur Begründung führte sie aus, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse nicht in der Lage sei, insoweit ihre Rechte wahrzunehmen, nachdem ein Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend gemacht worden sei. Die diesbezügliche Belehrung des Amtsgerichts sei nicht ausreichend. Zudem habe sie keinen deutschen Schulabschluss und könne nur mit Schwierigkeiten die deutsche Sprache lesen. Hilfsweise solle die zuständige Richterin im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht gemeinsam mit ihr die Forderungsanmeldung durchgehen und prüfen, ob eine vorsätzlich unerlaubte Handlung vorliege. Durch Beschluss vom 21.05.2004 wies das Amtsgericht - Rechtspfleger - diesen Beiordnungsantrag der Schuldnerin zurück. Zur Begründung führte es aus, dass im Insolvenzverfahren das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht überprüft werde. Die Schuldnerin müsse nur eine tatsächliche Überprüfung vornehmen, was ihr selbst möglich sei. Die Insolvenzrichterin habe im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht der Schuldnerin nicht zu raten, ob ein Einspruch einzulegen sei. Mit Schriftsatz vom 26.05.2004 widersprach der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin der Feststellung der Forderung der Sparkasse insoweit, als sie als Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung angemeldet wurde. Der Widerspruch der Schuldnerin wurde zur Forderung 0/4 in die Tabelle eingetragen. Gegen den der Schuldnerin am 26.05.2004 zugestellten Beschluss vom 21.05.2004 hat sie mit Schriftsatz vom 02.06.2004, eingegangen bei Gericht am 04.06.2004, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass eine Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich sei, da das Gericht seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei. Aufgrund der nur formularmäßigen Belehrung könne sie das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht überprüfen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin durch Beschluss vom 11.06.2004 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß §§ 4 d Abs. 1, 4 InsO, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde der Schuldnerin ist begründet. Der Antrag der Schuldnerin auf Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten für den Widerspruch gegen die Anmeldung der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist begründet. Bei einer wie hier erfolgten Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 4 a Abs. 2 InsO kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Betracht. Dies setzt gemäß § 4 a Abs. 2 InsO voraus, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. Der Gesetzgeber ging bei der Schaffung der Neuregelung des § 4 a InsO davon aus, dass der Schuldner im Insolvenzverfahren regelmäßig selbst seine Rechte wahrnehmen kann. Dem Gericht obliegt ihm gegenüber eine Fürsorgepflicht, die auch eine eingehende Beratung erforderlich machen kann. Vor diesem Hintergrund soll die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur dann zulässig sein, wenn dies nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint (vgl. BT-Drucks. 14/5680, S. 21). Der Gesetzgeber hat dementsprechend die Voraussetzungen einer Beiordnung in § 4 a Abs. 2 InsO bewusst enger gefasst, als dies im Rahmen der nicht anwendbaren Regelung der Prozesskostenhilfe gemäß § 121 ZPO erfolgt ist. Die Anwendung vorgenannter Grundsätze in der ständigen Rechtsprechung der Kammer und die daraus folgende Konsequenz, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt, ist auch höchstrichterlich bestätigt worden (BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003, 1 BvR 329/03 = NZI 2003, 448, 449 = ZVI 2003, 223, 224 = ZInsO 2003, 653, 654). Nach diesen Grundsätzen ist auch bei der Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Prüfung und Einlegung eines Widerspruchs nicht generell erforderlich. Denn das Insolvenzgericht hat den Schuldner gem. § 175 Abs. 2 InsO auf die Möglichkeit des Widerspruchs und darauf hinzuweisen, dass nach § 302 Nr. 1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Mit der Erfüllung dieser Hinweispflicht kommt das Gericht seiner Fürsorgepflicht nach. Eine weitergehende Beratung der Schuldnerin über die Zweckmäßigkeit eines Widerspruchs im konkreten Fall und die damit verbundene Prüfung, ob eine Feststellungsklage der Gläubigerin erfolgreich abgewehrt werden könnte, ist nicht Aufgabe des Amtsgerichts. Wie in jedem Falle gerichtlicher Hinweis- und Aufklärungspflichten sind die Grenzen hierfür erreicht, wenn das Gericht seine Pflichten zur Neutralität und Gleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten verletzen würde. Bei der von der Schuldnerin gewünschten Beratungsleistung wäre diese Grenze überschritten worden. Hieraus ergibt sich aber, das im Falle der Anmeldung einer Forderung aus unerlaubter Handlung ein potentieller Beratungsbedarf des rechtsunkundigen Schuldner bestehen kann, den das Gericht mit seiner Fürsorgepflicht nicht abdecken kann. Eine anwaltliche Beiordnung gem. § 4 a Abs. 2 Satz 1 InsO zur Beratung über die Zweckmäßigkeit eines Widerspruches ist danach vorzunehmen, wenn die Schuldnerin - im Rahmen ihrer laienhaften Möglichkeiten - nachvollziehbar darlegt, dass sie nach ihren persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten Fall nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine selbstverantwortliche Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung eines Widerspruchs zu treffen (BGH, NZI 2004, 39, 40). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich. Zwar ergibt sich die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht aus dem Vortrag der Schuldnerin, wegen mangelnder Deutschkenntnisse und eines fehlenden deutschen Schulabschlusses könne sie nicht selbst prüfen, inwieweit eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorliege. Fehlende Sprachkenntnisse können nur die Inanspruchnahme eines Dolmetschers notwendig machen. Auch ein Rechtsanwalt kann fehlende Sprachkenntnisse der Schuldnerin nicht überwinden, sondern bedürfte ebenfalls der Hinzuziehung eines Dolmetschers. Insoweit gilt im Rahmen eines Widerspruchs gegen eine Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nichts anderes als ansonsten bei einer Beiordnung im Insolvenzverfahren. Jedoch wurde mit dem Schreiben des Amtgerichts vom 5.05.2004 die Hinweispflicht nach § 175 Abs. 2 InsO nicht ordnungsgemäß erfüllt, so dass der Schuldnerin eine eigenständige Prüfung der Zweckmäßigkeit eines Widerspruchs bereits deswegen nicht möglich war. Zwar hat das Amtsgericht mitgeteilt, dass durch die Sparkasse C2 eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet worden sei. Es hat ebenfalls auf die Bedeutung der Anmeldung im Hinblick auf die Erteilung der Restschuldbefreiung sowie darauf hingewiesen, dass die Einlegung eines Widerspruchs diese Folgen verhindern kann. Ferner hat das Amtsgericht angeregt, der Forderung oder dem Rechtsgrund nur zu widersprechen, wenn die Schuldnerin meine, dass der Vortrag der Gläubigerin zur unerlaubten Handlung nicht zutreffe, da anderenfalls unnötige Kosten entstehen könnten. Demgegenüber kann aufgrund der Verfügung des Amtsgerichts vom 5.5.2004 bereits nicht festgestellt werden, welche Informationen der Schuldnerin über die ihr vorgeworfene unerlaubte Handlung erteilt wurden. In der Belehrung wird nur auf den beigefügten Tabellenauszug Nr. 4 Bezug genommen. Aus diesem Tabellenauszug ergibt sich jedoch lediglich eine Forderung der Sparkasse C2 aus ungerechtfertigter Bereicherung, die nicht einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gleichsteht. Einzelheiten zu der Forderung ergeben sich erst aus den von der Sparkasse C2 zu der Anmeldung eingereichten Anlagen. Zwar wurde in der Belehrung auf die zur Einsichtnahme ausgelegte Tabelle nebst Anmeldungen gem. § 175 Abs. 2 InsO Bezug genommen. Dies reicht aber für die notwendige Belehrung der Schuldnerin nicht aus. Die Belehrung gem. § 175 Abs. 2 ZPO ist Ausdruck der besonderen Fürsorge gegenüber rechtlich wenig informierten Schuldnern, für die das Insolvenzverfahren und die anschließende Restschuldbefreiung existenzielle Bedeutung haben. Dem Schuldner soll durch die Belehrung die Bedeutung und die schwerwiegende Konsequenz der Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gem. § 302 InsO bewusst werden. Die Belehrung hat deshalb individuell auf die einzelne Forderung abzustellen und kann nicht pauschal erfolgen (Rechtsausschuss zum RegE InsO ÄndG, BT-Drucks. 12/6468, S. 17, zu § 175, Nr. 12 a; Kübler/Prütting, InsO, Stand: 3/04, § 175 Rn. 8). Danach müssen die Forderung mit der Belehrung zumindest identifiziert und die der Anmeldung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zugrundeliegenden Tatsachen mitgeteilt werden. Ansonsten kann die Schuldnerin die Zweckmäßigkeit eines Widerspruchs - aus Laiensicht - nicht beurteilen. Vorliegend ist mit der Belehrung weder die Forderung hinreichend konkretisiert worden noch sind die zugrundeliegenden Tatsachen mitgeteilt worden. Aus dem lediglich übersandten Tabellenauszug lässt sich nicht einmal entnehmen, dass es sich überhaupt um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handeln soll und welcher Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Darüber hinaus ist die Anmeldung der Forderung aus vorsätzlich begangener Handlung durch die Sparkasse C2 nicht ordnungsgemäß erfolgt, so dass die Schuldnerin auch aus der zur Einsichtnahme ausgelegten Anmeldung der Gläubigerin die Zweckmäßigkeit eines Widerspruchs nicht selbst hätte ersehen können. Denn der Forderungsanmeldung der Sparkasse C2, die sich auf zwei Forderungen erstreckt, sind lediglich als Anlage Kopien von Kontounterlagen sowie des Schriftverkehrs mit Rechtsanwalt N als Bevollmächtigtem des geschiedenen Ehemanns der Schuldnerin mit der Sparkasse nebst einer Abtretungserklärung von E . beigefügt. Erst aus der Zusammenschau dieser verschiedenen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Betrag von 2.516,94 EUR aus abgetretenem Recht des geschiedenen Ehemannes aufgrund unberechtigter - trotz Kontensperrung vorgenommener - Kontoabhebungen der Schuldnerin als Forderung der Sparkasse aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung geltend gemacht wird. Hierzu ist in der Forderungsanmeldung der Sparkasse jedoch keine - zusammenfassende - Wiedergabe der Tatsachen, aus denen sie die unerlaubte Handlung herleitet, erfolgt. Dies ist jedoch für die Anmeldung der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung notwendig, um die Richtigkeit der angegebenen Tatsachen überprüfen zu können. Der Schuldnerin ist ohne anwaltliche Beratung nicht möglich und nicht zumutbar, aus mehreren verschiedenen Unterlagen sich selbst die der Forderungsanmeldung zugrundeliegenden Tatsachen herauszusuchen. Erforderlich ist insoweit eine geordnete, verständliche Darstellung. Der der Forderung und auch der Forderungshöhe zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich vorliegend jedoch nur, wenn verschiedene Einzelheiten aus den Schreiben des Rechtsanwalts N und der Sparkasse entnommen werden und aus der Abtretung der Forderung durch E an die Sparkasse C2. Aufgrund einer derart ungeordnet und unzusammenhängend erfolgten Anmeldung ist die Schuldnerin aufgrund ihrer eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten - im Rahmen ihrer laienhaften Möglichkeiten - nicht in der Lage, ohne anwaltliche Hilfe eine selbstverantwortliche Entscheidung über die Zweckmäßigkeit eines Widerspruchs gegen die Anmeldung zu treffen. Daher war der Schuldnerin zur Beratung über die Zweckmäßigkeit der Einlegung eines Widerspruchs gegen die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung Rechtsanwalt C beizuordnen. III. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei gem. § 1 GKG, KV GKG Nr. 5132. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, da ein gegnerloses Verfahren vorliegt.