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Urteil

5 O 66/03

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2004:0402.5O66.03.00
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Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2003 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus dem Unfall vom 31.01.2003 vor der M-schule in I jedweden zukünftigen materiellen Schaden in Höhe von 2/3 und den weiteren zukünftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden un-ter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils der Klägerin von 1/3 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegan-gen sind.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 58 % und die Beklagte 42 %.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten - auch zu einem Teilbetrag - durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Beklagte darf die Sicherheit auch leisten durch eine unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft der Kreissparkasse Köln.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2003 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus dem Unfall vom 31.01.2003 vor der M-schule in I jedweden zukünftigen materiellen Schaden in Höhe von 2/3 und den weiteren zukünftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden un-ter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils der Klägerin von 1/3 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegan-gen sind. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 58 % und die Beklagte 42 %. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten - auch zu einem Teilbetrag - durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Beklagte darf die Sicherheit auch leisten durch eine unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft der Kreissparkasse Köln. Tatbestand : Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als Amtspflicht auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte ist Trägerin der M-schule an der G-straße in I. Die Klägerin arbeitet als Omnibusfahrerin beim S. Dieser hatte für den 31.01.2003 von der Schule den Auftrag erhalten, die Schülerinnen und Schüler zu einer Veranstaltung zu fahren. Bei Frost hatte es zuletzt am Vorabend leicht geschneit. Die sechs Omnibusse der Firma S trafen nacheinander gegen 10.00 Uhr an der Schule ein und hielten - unter Mitbenutzung der beiden Ein- und Ausfahrten der Schule - auf dem dazwischen verlaufenden Parkstreifen an, an den sich der Gehweg anschließt. Der von der Klägerin gesteuerte Omnibus kam in etwa in der Mitte der Reihe zu stehen. Die Klägerin verließ - wie auch ihre Kollegen - durch die Tür vorne rechts den Bus, um die Fahrtroute zu besprechen. Dabei stürzte sie unmittelbar nach dem Aussteigen aus dem Bus auf einem nicht vom Schnee befreiten Teil des Gehweges, obwohl sie Winterschuhe mit griffiger Sohle trug. Die Klägerin zog sich einen Wadenbeinbruch, einen Bänderriss und einen Trümmerbruch des Sprunggelenks links zu. Nach noch am 31.01.2003 erfolgter Operation zur plattenosteosynthetischen Versorgung (mit Stellschrauben) einer Weber C Fraktur wurde sie nach stationärer Weiterbehandlung bis zum 14.02.2003 aus dem Knappschaftskrankenhaus Recklinghausen entlassen und konnte noch bis ca. Anfang Mai 2003 nur mit Hilfe von Krücken gehen. Am 30.06.2003 nahm sie ihre Arbeit beim S wieder auf. Der linke Fuß schwoll und schwillt aber bei Belastung noch an. Außerdem treten Schmerzen auf. Während eines erneuten stationären Krankenhausaufenthalts vom 02. bis 04.02.2004 wurde nach abgeschlossener Frakturheilung das Metall entfernt. Die Klägerin trägt vor, der an den Parkstreifen angrenzende Teil des Gehweges vor der Schule sei in einer Breite von ca. 70 cm nicht gestreut oder geräumt gewesen. Beim Betreten dieses Streifens in der Absicht, auf den gestreuten Bereich des Gehweges zu ihren Kollegen zu gelangen, sei sie auf einer für sie nicht erkennbaren Eisschicht unter der Schneedecke ausgerutscht. Schon wegen des für diesen Morgen bestellten Busverkehrs zur M-schule mit dem zu erwartenden Personenandrang hätte die Beklagte für das vollständige Räumen bzw. Abstreuen des Gehweges, zumindest aber für die Schaffung gesicherter Zugänge, sorgen müssen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - ein angemessenes Schmerzensgeld (mindestens 7.500,00 €) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2003 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr - der Klägerin - jedweden zukünftigen materiellen und weiteren zukünftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus dem Vorfall vom 31.01.2003 in I, M-schule zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die Beklagte beantragt, 1. die Klage abzuweisen, 2. ihr für jeden Fall einer zu stellenden Sicherheit nachzulassen, Sicherheit zu leisten durch Beibringung der selbstschuldnerischen Bürgschaft der Kreissparkasse Köln. Die Beklagte erwidert, wegen der leichten Schneefälle am 30.01.2003 habe der Hausmeister L der M-schule am 31.01.2003 um 05.45 Uhr den Gehweg in einer Breite von 1,2 m geräumt und gestreut. Um 06.45 Uhr sei in diesem Bereich nochmals von ihrem Zentralen Betriebshof mit einem Fahrzeug der Winterdienst auf dem Gehweg durchgeführt worden. Dieser habe sich nicht auf die Schaffung eines gefahrlos zu begehenden Streifens beschränkt, sondern es seien von dort auch sichere Zugänge zur Fahrbahn hin geschaffen worden, und zwar auch in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle, so dass die Klägerin über einen solchen abgestreuten Bereich zur ebenfalls rutschsicheren Gehwegmitte hätte gelangen können. Außerdem bestreitet die Beklagte, dass sich an der Unfallstelle eine Eisschicht unter dem Schnee befunden habe, und trägt vor, die Klägerin sei nicht wegen Schnee und/oder Eisglätte gestürzt, sondern weil sie beim Verlassen des Busses durch die rechte Tür versehentlich auf die Bordsteinkante getreten und von ihr abgerutscht sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Kammer hat durch Vernehmung der Zeugen T, L1, L2, W, X, X1, T1, L und T2 Beweis erhoben. Hierzu wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.02.2004 Bezug genommen. Entscheidungsqründe : Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 839 BGB, Artikel 34 GG, 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld und die begehrte Feststellung verlangen. Allerdings ist ein Mitverschulden der Klägerin zu berücksichtigen. 1. Dass zumindest ein ca. 70 cm breiter Streifen ab der Bordsteinkante des Gehweges an der G-straße vor der M-schule im Bereich der Unfallstelle nicht geräumt bzw. gestreut war, bestreitet auch die Beklagte nicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin in diesem Bereich wegen der dort vorhandenen Schnee- und Eisglätte ausgerutscht und gestürzt ist. Der Zeuge L1 hat ausgesagt, den Sturz der Klägerin aus einer Entfernung von ca. 1 m zwar nicht gesehen, aber gehört und die Klägerin dann auf dem Gehweg liegen gesehen zu haben. Der Zeuge L2 hat bekundet, die Klägerin sei unmittelbar in seiner Nähe plötzlich weggesackt, sie sei auf dem Gehweg zu Fall gekommen. Nach den Wahrnehmungen beider Zeugen befand sich auf dem Gehweg dort eine dünne Schneedecke mit Eis bzw. teilweise Eis darunter. Die besondere Schnee- und Eisglätte zumindest in diesem Randbereich des Gehweges bestätigt haben auch die Zeugen T, X und X1. Zwar sind alle diese vorgenannten Zeugen Arbeitskollegen bzw. ehemalige Arbeitskollegen der Klägerin; Tendenzen, bewusst oder unbewusst wahrheitswidrige Angaben zu Gunsten der Klägerin zu machen, sind jedoch bei keinem dieser Zeugen erkennbar geworden. Demgegenüber hat der Zeuge L die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe unmittelbar nach ihrem Unfall zu dem Zeugen gesagt, sie sei beim Verlassen des Busses auf die Bordsteinkante getreten, dort abgerutscht und deshalb zu Fall gekommen, nicht bestätigt. Was schließlich die von der Beklagten in dem Schriftsatz vom 15.03.2004 in Bezug genommene Unfallanzeige der Firma S an die Berufsgenossenschaft vom 10.02.2003 anbelangt, so kann deren Inhalt hier schon deshalb keine Beweiswirkung gegen die Klägerin entfalten, weil es sich nicht um eine Erklärung der Klägerin handelt. 2. Der Unfall, der sich somit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf dem Gehweg ereignet hat, beruht auf einer Verletzung der der Beklagten hier gemäß § 1 Abs. 2 StrReinG NW obliegenden Räum- und Streupflicht durch deren Bedienstete. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH richten sich Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung nach den Umständen des Einzelfalles. Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Speziell zum Schutz des Fußgängerverkehrs sind an die Streupflicht strenge Anforderungen zu stellen. Soweit es um die Sicherung von Örtlichkeiten geht, an denen regelmäßig oder zu bestimmten Zeiten starker Fußgängerverkehr herrscht, kann den Pflichtigen eine gesteigerte Sicherungspflicht treffen. Zu den besonders gefahrenträchtigen Stellen zählen namentlich Bussteige an Omnibusbahnhöfen und sonstige Bushaltestellen, wo ein- und aussteigende Fahrgäste bei winterlicher Glätte in erhöhtem Maße sturzgefährdet sind (vgl. BGH NJW 1993, 2802; OLG Hamm VersR 1983, 377 und Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 3. Auflage, Rnr. 258, jeweils mit weiteren Nachweisen). In Anwendung dieser Grundsätze wäre hier unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht zwingend die Beseitigung von Schnee und Eis über die volle Gehwegbreite, aber jedenfalls deren Beseitigung bis zur Gehwegkante erforderlich gewesen. Der Leitung der von der Beklagten getragenen Schule war nämlich bekannt, dass am Vormittag des 31.01.2003 eine große Anzahl von Personen, vor allem Schülerinnen und Schülern, mit sechs Omnibussen zu dem Veranstaltungsort gebracht werden sollten, also vor der Schule an der G-straße ein sehr reger Bus- und Personenverkehr stattfinden würde. Wegen der damit verbundenen Unfallgefahren auf Eis und Schnee wäre es erforderlich gewesen, den Zugangsbereich vom Gehweg zu den Omnibussen von Eis und Schnee zu befreien. Witterungsbedingte Erschwernisse hierfür gab es nicht. Denn es hatte am Vorabend lediglich leicht geschneit und es war insgesamt nur eine dünne Schneedecke vorhanden. Auch der unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen zu beachtende Vorbehalt des Zumutbaren kann hier nicht zu Pflichtbeschränkungen führen. Denn bei verständiger, also den bevorstehenden Bus- und Personenverkehr berücksichtigender Handhabung des Winterdienstes am frühen Morgen des 31.01.2003 wäre kein oder zumindest kein nennenswerter Mehraufwand an Arbeit, Zeit und Material erforderlich gewesen. Es hätte vielmehr unter Berücksichtigung der eine hinreichende Anschauung von den örtlichen Verhältnissen vermittelnden Fotos der Beklagten (vgl. BI. 42 ff. d.A.) im Wesentlichen ausgereicht, den von Schnee und Eis freien Streifen auf dem Gehweg nicht nur in dessen Mitte, sondern von der Bordsteinkante an zu schaffen. Der Vortrag der Beklagten, der Hausmeister der Schule L und der Mitarbeiter T2 des Zentralen Betriebshofs hätten am frühen Morgen des 31.01.2003 bei ihren Räum- bzw. Streuarbeiten dort schnee- und eisfreie Zugänge bis zur Bordsteinkante im Bereich der beiden Ein- und Ausfahrten des Schulgrundstücks geschaffen, ist von keinem der hierzu gehörten Zeugen bestätigt worden. Es kann deshalb offen bleiben, ob aufgrund aller hierzu berücksichtigender Umstände, insbesondere auch der größeren Anzahl der nahezu gleichzeitig eintreffenden Omnibusse, diese Maßnahme überhaupt zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht ausgereicht hätte. Soweit die Beklagte im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme hierzu in ihrem Schriftsatz vom 15.03.2004 nunmehr vorträgt, aus dem Urteil des OLG Hamm vom 16.01.1998 - 9 U 159/97 - ergebe sich, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, Querverbindungen zu den gestreuten Teilbereichen des Gehweges zur Straße hin zu streuen und zu räumen, kann dem nicht gefolgt werden. Die zitierte Entscheidung des OLG Hamm bezieht und beschränkt sich auf die Streupflicht für eine Haltebucht, die "nach ihrer Zweckrichtung in erster Linie dem Fahrzeugverkehr dient", was auf die hier zu beurteilende Streupflicht für einen Gehweg offensichtlich nicht zutrifft, weil dieser (überhaupt) nicht dem Fahrzeugverkehr dient. 3. Allerdings ist der Klägerin gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden anzurechnen. Auch wenn die Beklagte aufgrund der dargelegten Umstände zum Räumen und Streuen bis zur Bordsteinkante verpflichtet war, so entband diese Pflicht die Klägerin nicht von jeder eigenen Aufmerksamkeit und Vorsicht. Gerade dann, wenn - wie hier - zu erkennen war, dass die ersten ca. 70 cm ab der Bordsteinkante nicht geräumt und/oder gestreut waren, hätte die Klägerin Anlass zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht gehabt. Dass letztlich nur die Klägerin damals dort gestürzt ist, spricht dafür, dass sie die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen hat. Andererseits war das - zumindest teilweise - unter der dünnen Schneedecke vorhandene Eis besonders tückisch. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachung führt hier zu einem Überwiegen des Verschuldensanteils der Beklagten. Die der Klägerin anzulastende Fahrlässigkeit ist jedoch nicht als so gering zu bewerten, dass sie völlig außer Betracht bleiben könnte. Eine Schadenverteilung im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten erscheint als angemessen. 4. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sind einerseits der komplikationslose postoperative Verlauf, andererseits die Notwendigkeit mehrerer Operationen und stationärer Krankenhausaufenthalte, die Dauer der erheblichen Gehbehinderung, der Arbeitsunfähigkeit bis zum 30.06.2003 und die noch immer nicht wiederhergestellte volle Beschwerdefreiheit zu berücksichtigen. Die Kammer hält bei Abwägung all dieser Umstände, des Verschuldensgrades der Beklagten und des Mithaftungsanteils der Klägerin ein Schmerzensgeld von 3.000,00 € für angemessen (vgl. etwa auch: OLG Düsseldorf, VersR 2000, 63 (64)). Dieser Betrag ist gemäß den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB ab dem 14.05.2003 mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. 5. Der Feststellungsantrag ist unter Beschränkung auf die oben genannte Quote ebenfalls teilweise begründet. Mit Rücksicht auf die Schwere der Sturzverletzung (u.a. Trümmerbruch des Sprunggelenks) und die noch nicht wieder erreichte volle Beschwerdefreiheit besteht die Möglichkeit weiterer Folgeschäden, so dass das erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen ist. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.