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Urteil

3 O 182/01

LG BOCHUM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Haftung wegen fehlerhafter Gutachten bedarf es neben einem fehlerhaften Gutachten eines leichtfertigen Handelns des Sachverständigen bei der Ermittlung der Grundlagen gegenüber dem Adressaten. • Der Umfang des Gutachtenauftrags bestimmt der Auftraggeber; eine Begutachtung nur anhand übermittelte Abrechnungsunterlagen ist grundsätzlich vom Auftraggeber hinzunehmen. • Offensichtliche, vom Auftraggeber unverzüglich selbst korrigierte Fehler begründen keine Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche, wenn keine Wiederholungsgefahr oder Schaden ersichtlich ist. • Unterschiedliche medizinische Bewertungen und Meinungsstreitigkeiten rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme eines grob fehlerhaften oder leichtfertigen Gutachtens.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für streitige medizinische Bewertungen ohne leichtfertige Grundlagenfeststellung • Zur Haftung wegen fehlerhafter Gutachten bedarf es neben einem fehlerhaften Gutachten eines leichtfertigen Handelns des Sachverständigen bei der Ermittlung der Grundlagen gegenüber dem Adressaten. • Der Umfang des Gutachtenauftrags bestimmt der Auftraggeber; eine Begutachtung nur anhand übermittelte Abrechnungsunterlagen ist grundsätzlich vom Auftraggeber hinzunehmen. • Offensichtliche, vom Auftraggeber unverzüglich selbst korrigierte Fehler begründen keine Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche, wenn keine Wiederholungsgefahr oder Schaden ersichtlich ist. • Unterschiedliche medizinische Bewertungen und Meinungsstreitigkeiten rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme eines grob fehlerhaften oder leichtfertigen Gutachtens. Der Kläger, ein niedergelassener Arzt mit Tagesklinik, rügt zwei Gutachten, die der Beklagte zu 2) im Namen des Instituts J am 20.10.1999 erstellte. Die Q-Krankenkasse verweigerte gegenüber zwei Patienten des Klägers sowie weiteren Versicherten Erstattungen aufgrund dieser Gutachten. Der Kläger behauptet zahlreiche medizinische und abrechnungstechnische Fehler in den Gutachten und macht daraus wirtschaftliche Schädigungen geltend, außerdem sei die Gutachtentätigkeit von wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber der PKV geprägt. Die Beklagten verteidigen die Begutachtungen, räumen aber eine irrtümliche Angabe zur Doppelabrechnung ein, die der Auftraggeber sofort korrigierte. Der Kläger verlangt Unterlassung und Feststellung von Schadenersatzansprüchen; die Beklagten beantragen Abweisung der Klage. • Anspruchsgrundlagen können §1004 BGB i.V.m. §826 BGB bzw. §824 BGB sein; hierfür ist neben einem fehlerhaften Gutachten ein leichtfertiges Verhalten des Gutachters bei der Ermittlung der Grundlagen gegenüber dem Adressaten erforderlich. • Der Umfang der Begutachtung richtet sich nach dem Auftrag; der Auftraggeber muss die eingeschränkte Verlässlichkeit eines Gutachtens akzeptieren, wenn er nur Abrechnungsunterlagen vorlegt. • Ein vom Beklagten zu 2) eingeräumter offensichtlicher Fehler (fälschliche Behauptung einer Doppelabrechnung) wurde vom Auftraggeber unverzüglich berichtigt; daher fehlen Wiederholungsgefahr und ersichtlicher Schaden, so dass Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche ausscheiden. • Soweit einzelne Beanstandungen berechtigt erscheinen, handelt es sich überwiegend um zulässige medizinische Bewertungen oder um unterschiedliche fachliche Auffassungen; solche Meinungsverschiedenheiten begründen keine Haftung wegen leichtfertiger Gutachtenerstellung. • Spezifische Beanstandungen (Aderlass/GOÄ-Abrechnung, Nennung des untersuchten Organs bei Ultraschall, Begriffe wie 'subakutes Abdomen' oder 'maligne Hypotonie', Virenbezeichnung, Borreliosebehandlung) sind entweder vertretbare medizinische Bewertungen oder beruhen auf fehlenden Unterlagen des Auftraggebers; ein grober oder leichtfertiger Fehler der Beklagten ist nicht schlüssig dargetan. • Der Auftraggeber der Gutachten (Krankenkasse) hätte ggf. Rückfragen stellen oder das Prozessrisiko mit den Patienten tragen müssen; daraus folgt mangelnde Anspruchsgrundlage gegen die Gutachter. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält weder Unterlassungs- noch Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten. Das Gericht sieht keine hinreichend dargelegte leichtfertige Ermittlung der Grundlagen der Gutachten gegenüber dem Adressaten, die für eine Haftung erforderlich wäre. Der vom Beklagten zu 2) eingeräumte Fehler wurde vom Auftraggeber unverzüglich korrigiert, wodurch weder Wiederholungsgefahr noch ein erkennbarer Schaden besteht. Viele Beanstandungen beruhen auf unterschiedlichen medizinischen Bewertungen oder auf dem begrenzten Auftragsumfang, sodass keine Haftung der Beklagten begründet ist; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.