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Urteil

4 O 238/24

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2025:0523.4O238.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und der Streitverkündung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits und der Streitverkündung werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt das beklagte Land aus Amtshaftung auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf die Feststellung weiterer Einstandspflichten im Zusammenhang mit einer vermeintlich fehlerhaft durchgeführten Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Anspruch. Der Kläger ist am 02.07.1952 geboren und männlich. Am 20.05.2021 befand sich der Kläger in der Arztpraxis »A.« zur Durchführung der ersten Corona-Schutzimpfung ein. Die Impfung erfolgte mit dem Impfstoff »Vaxzeriva«. Es handelt sich dabei um das COVID-19 Vaccine AstraZeneca, mithin um einen sog. vektorbasierten Impfstoff. Am 22.07.2021 erfolgte die Zweit-Impfung des Klägers ebenfalls im »A.« mit dem Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer aus der Gruppe der sog. mRNA-Impfstoffe. Am 25.01.2022 erfolgte sodann die Dritt-Impfung des Klägers erneut im »A.« wiederum mit dem Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer aus der Gruppe der sog. mRNA-Impfstoffe. Der Kläger rügt, er sei nicht ordnungsgemäß über Gefahren und Folgeschäden im Vergleich zu dem Nutzen der Impfung(en) aufgeklärt worden. Es fehlten ihm auch Informationen über gleichwertige Alternativen, die Freiwilligkeit der Impfung, ihre amtliche Empfehlung und den Umstand, dass der mRNA-Impfstoff nur eine bedingte Zulassung erfahren habe und noch nicht praktisch erprobt sei. Der ihm ausgehändigte Bogen sei weder mit ihm besprochen worden noch habe er die Möglichkeit gehabt, Fragen zur Impfung zu stellen. Nach den Impfungen sei es bei ihm zu einem signifikanten Funktionsverlust der Nierentätigkeit sowie zu einer kardialen Dekompensation gekommen. Er meint, das beklagte Land hafte nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB. Er beantragt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren zukünftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus der fehlerhaften Aufklärung und Impfung am 22.7.2021 mit dem Vakzin Comirnaty und am 25.1.2022 mit dem Vakzin Comirnaty im A., Ravensberger Straße 10H, 33602 Bielefeld entstehen werden. 3. Festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger alle vergangenen und zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus der fehlerhaften Aufklärung und Impfung am 22.7.2021 mit dem Vakzin Comirnaty und am 25.1.2022 mit dem Vakzin Comirnaty im A., entstanden sind oder entstehen werden, soweit Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf ihre Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. 4. Das beklagte Land zu verurteilen, an die B. [Rechtsschutzversicherung] auf das Konto IBAN xxx außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 3.568,81 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es meint, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte bzw. andere Erscheinungsformen der niedergelassenen ärztlichen Tätigkeit, wie etwa eine A. GmbH oder A. GbR als besondere Ausprägung der Möglichkeit der Ärzte zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, seien - anders als das Impfpersonal in Impfzentren oder die mobilen Impfteams - weder durch den Bund noch durch das beklagte Land für die Impfleistungen ausgewählt, vertraglich oder gesetzlich dazu verpflichtet oder bei der Durchführung der Impfungen vom beklagten Land überwacht worden. Sie seien auch nicht Bestandteil hoheitlicher Strukturen des beklagten Landes gewesen. In §1 Abs. 1 und 2 der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Impfungen geltenden Coronavirus-lmpfverordnung sei lediglich ein Impfanspruch für die Bevölkerung geschaffen und der Umfang desselben festgelegt worden. Das beklagte Land sei daher schon nicht passiv legitimiert. Die impfenden Ärzte des A. hätten die Impfungen vielmehr auf Basis eines privatrechtlichen Behandlungsvertrages erbracht. Die Behandlung und Aufklärung selbst seien dabei ordnungsgemäß erfolgt, wobei sich der Kläger allerdings auch im Falle einer weitergehenden Aufklärung jeweils hätte impfen lassen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem beklagten Land wegen der streitgegenständlichen Impfungen zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Das beklagte Land haftet nicht für die vom niedergelassenen Arzt und Streithelfer durchgeführte Impfung, selbst wenn diese pflichtwidrig durchgeführt worden wäre. Der niedergelassene Arzt und Streithelfer im vorliegenden Fall hat bei den Corona-Schutzimpfungen nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt. Zieht der Staat private Unternehmer zur Erfüllung ihm obliegender Aufgaben auf privatrechtlicher Grundlage heran, so hängt die Qualifikation der Tätigkeit des Unternehmers als hoheitlich oder nicht hoheitlich von dem Charakter der wahrgenommenen Aufgabe, der Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe und dem Grad der Einbindung des Unternehmers in den behördlichen Pflichtenkreis ab. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung kann sich der Staat der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten seiner Bediensteten nicht dadurch entziehen, dass er die Durchführung einer von ihm angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (BGH Urteil vom 18.2.2014 – VI ZR 383/12 - mit weiteren Nachweisen). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass unter Heranziehung dieses Maßstabes ein Amtshaftungsanspruch bei Impfärzten angenommen werden kann. Jedoch nur dann, wenn sich die ärztliche Maßnahme unmittelbar als Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und als Ausübung eines dem Arzt übertragenen Amtes darstellt, insbesondere bei der Tätigkeit von Amtsärzten oder Bediensteten der Gesundheitsämter, wie etwa bei der Durchführung einer freiwilligen Schutzimpfung durch einen Vertragsarzt des Gesundheitsamts (BGH, Urteil vom 15.02.1990 - III ZR 100/88). Nach diesen Grundsätzen wird jedenfalls ein Amtshaftungsanspruch nach überwiegender Auffassung dann zu bejahen sein, wenn der Impfende auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig wird, was bei medizinischem Personal in staatlichen Impfzentren oder als Teil eines an ein Impfzentrum angegliederten mobilen Impfteams der Fall ist (OLG Stuttgart Urteil vom 25.06.2024 – 1 U 34/23; MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 239, beck-online). Dies ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Vorliegend bestand zwar ein Anspruch des Einzelnen auf eine Corona-Schutzimpfung gemäß § 1 Abs. 1 CoronaImpfV. Gemäß der Verordnung umfasste der Anspruch nach § 1 Abs. 2 CoronaImpfV „die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffs im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung, die Beobachtung der sich an die Verabreichung des Impfstoffs unmittelbar anschließenden Nachsorgephase, die erforderliche medizinische Intervention im Fall des Auftretens von Impfreaktionen, die Ausstellung der Impfdokumentation und die Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes.“ Zur Erfüllung des Impfanspruchs waren in der Anfangszeit der Pandemie insbesondere Impfzentren aber auch „beauftragte“ Arztpraxen oder Betriebsärzte vorgesehen (§ 6 Abs. 1 CoronaImpfV vom 10.03.2021), die sich an die Priorisierungsvorgaben der Verordnung zu halten hatten (§ 1 Abs. 2 CoronaImpfV vom 10.03.2021). Nach dem 02.06.2021 waren die Vorgaben zur Priorisierung entfallen und als Leistungserbringer dienten nunmehr auch niedergelassene Arztpraxen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 CoronaImpfV vom 02.06.2021). Bereits am 02.06.2021 hat die Gesundheitsministerkonferenz beschlossen, dass für die Impfung mit dem Impfstoff von AstraZeneca bundesweit keine Priorisierung mehr gilt. In Arztpraxen konnten seitdem Impfungen mit AstraZeneca an Impfwillige auf Basis von § 1 Absatz 3 der geltenden Coronavirus-Impfverordnung nach ärztlichem Ermessen erfolgen (Referentenentwurf zur CoronaImpfV vom 19.05.2021). Eine individuelle Beauftragung der Leistungserbringer von Seiten des Staates erfolgte dabei zu keinem Zeitpunkt. Diese waren auch nicht verpflichtet, Corona-Schutzimpfungen anzubieten. Die Vergütung der teilnehmenden Ärzte erfolgte über die Kassenärztliche Vereinigung und wurde aus Bundesmitteln finanziert (§ 6 Abs. 6 CoronaImpfV vom 02.06.2021). Allein daraus, dass nach § 1 Abs. 1, 2 CoronalmpfV ein Anspruch auf Schutzimpfung besteht, der die Aufklärung und Impfberatung, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffes, die Beobachtung der sich an die Verabreichung unmittelbar anschließenden Nachsorgephase einschließlich erforderlichenfalls medizinischer Intervention und die Ausstellung der Impfdokumentation sowie des Impfzertifikats umfasst, folgt keine Zuordnung zum öffentlichen Recht. Auch in anderen Bereichen bestehen Ansprüche auf Durchführung bestimmter Schutzimpfungen, die durch die gesetzlichen Krankenkassen gezahlt werden und von den Hausärzten im Rahmen des Behandlungsvertrages nach § 630a BGB durchgeführt werden (LG Detmold Urteil vom 11.04.2024 – 4 O 200/23). Maßgebliches Kriterium für die Einordnung als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne muss demnach die Einbindung des Impfarztes in die Organisation- und Weisungsgebundenheit gegenüber der staatlichen Einrichtung sein. Die einschlägige Regelung über die Leistungserbringer (§ 3 CoronaImpfV vom 02.06.2021) unterscheidet jedoch explizit Einrichtungen, die von den Ländern oder im Auftrag der Länder errichtet und betrieben werden, einerseits und niedergelassenen Arztpraxen andererseits. Denn nur Impfzentren werden nach § 3 Abs. 1 S. 2 CoronaImpfV von den Ländern oder im Auftrag der Länder betrieben. Auch konnten weitere Weisungen hinsichtlich der Organisation wie etwa die Terminsvergabe nur bei Impfzentren durch Weisungen der obersten Landesgesundheitsbehörde bzw. einer von ihr bestimmten Stelle geregelt werden (§ 3 Abs. 2 CoronaImpfV). Eine solche Weisungsgebundenheit hinsichtlich der Organisation gab es bei niedergelassenen Arztpraxen gerade nicht. Dies bedeutet notwendigerweise im Umkehrschluss, dass niedergelassene Arztpraxen Coronaschutzimpfungen in eigner Verantwortlichkeit und in eigener Organisation weitesgehend weisungsungebunden durchgeführt haben. Sie waren – mit Ausnahme der Zuteilung des Impfstoffes und der Bezahlung – in ihrer eigentlichen (Impf-) Tätigkeit unabhängig. Gerade diese Kriterien schließen jedoch die Tätigkeit als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne aus. Letztlich besteht der hoheitliche Charakter der vorliegend wahrgenommenen Aufgabe lediglich im Infektionsschutz der Gesamtbevölkerung. Dieses abstrakte Ziel verleiht der konkreten ärztlichen Aufgabe nicht ihr wesentliches Gepräge (so auch: LG Berlin II Urteil vom 10.01.2025 – 17 O 53/24). Die abweichende Auffassung des OLG Hamm (Urteil vom 19.06.2024 – 3 U 119/23) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil vorliegend nicht mehr die amtlichen Priorisierungsvorgaben galten, mit denen das OLG Hamm im Wesentlichen einen engen Entscheidungsspielraum des tätigen Arztes begründet (LG Berlin II a.a.O.). II. Folglich gehen auch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche und der Feststellungsanspruch ins Leere. In Ermangelung eines Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger gegen das beklagte Land auch weder einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlich entstandener Anwaltsgebühren noch auf Zinsen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 101, 709 S.1, 2 ZPO.