OffeneUrteileSuche
Urteil

4 O 328/22

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2025:0228.4O328.22.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen
Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 118,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2022 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.318,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2022 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € zu zahlen, das ab dem 16.06.2022 mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den weiteren materiellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 07.09.2021 zu ersetzen, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergeht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 14 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 86 %.

Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 118,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2022 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.318,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2022 zu zahlen. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € zu zahlen, das ab dem 16.06.2022 mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den weiteren materiellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 07.09.2021 zu ersetzen, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergeht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 14 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 86 %. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie die Feststellung künftiger Ersatzpflicht wegen einer vermeintlich fehlerhaften Behandlung durch die Beklagten. Die Klägerin litt seit Ende Juli 2021 an einer Erkältung mit Schmerzen im Bereich der Nase und der Nasennebenhöhlen links. Bei einem Urlaub an der Ostsee besserte sich ihr Zustand leicht, nach Rückkehr verschlimmerte er sich jedoch. Am 23.08.2021 verlor sie den Geschmacks- und Geruchssinn. Sie suchte deshalb die HNO-Arztpraxis G/Dr. med. H in Bielefeld auf mit weiterhin bestehenden Schmerzen und verstopfter Nase links. Herr Schlegel stellte die Indikation für eine stationäre Untersuchung, da er einen weißlichen Belag im linken Nasen-Rachen-Raum feststellte. Nach einem PCR-Test am 03.09.2021 fand am 06.09.2021 in der HNO-Ambulanz der Beklagten zu 1) eine Voruntersuchung statt. Dabei wurde u.a. ein beginnendes Reinke-Ödem der beiden Stimmlippen diagnostiziert. Unter einem Reinke-Ödem wird eine Flüssigkeitsansammlung des Stimmlippenrandes im sogenannten Reinke-Raum verstanden, einem spaltförmigen Raum zwischen Epithel und dem darunterliegenden Bindegewebe. Symptome dieser Erkrankung sind Heiserkeit, Dysphonie, Husten und Atemwegsobstruktion mit Behinderung der Atmung. Die Klägerin litt unter keinem dieser Symptome. Am 07.09.2021 fand eine Operation durch den Beklagten zu 2) statt. Es erfolgte eine Panendoskopie mit MLS und Abtragung eines Reinke-Ödems links sowie einer Schlitzung der weniger ausgeprägten Seite rechts. Intraoperativ zeigten sich ödematös veränderte Stimmlippen beidseits, links mehr als rechts. Zum Ausschluss einer Malignität wurden im Rahmen der Abtragung des Reinke-Ödems links sowie der Schlitzung der weniger ausgeprägten Seite rechts Biopsien von beiden Stimmlippen genommen (rechte Stimmlippe 0,1 cm großes Exzidat, linke Stimmlippe 0,3 cm großes Exzidat). Die zuvor vorbeschriebene Veränderung im Nasenrachen konnte indessen nicht bestätigt werden. Die Operation dauerte insgesamt 25 Minuten, die Operation wurde unter dem OP-Mikroskop durchgeführt. Insgesamt stellte sich der Operationsverlauf problemlos dar. Der histologische Befund am 09.09.2021 ergab ein subepitheliales Ödem ohne Hinweis auf Malignität. Die Biopsien enthielten ausschließlich Epithel, keine Anteile des Musculus vocalis. Bei der postoperativen Kontrolle gab die Klägerin Heiserkeit an. Die Klägerin verließ noch am 07.09.2021 nach Unterzeichnung einer Erklärung, dass dies gegen den ärztlichen Rat erfolgte, die Klinik. Kurz vor dem Verlassen der Klinik sprach die Klägerin den anwesenden Leitenden Oberarzt Dr. I an, verwies auf ihrer Heiserkeit und erbat sich Informationen über die Operation. Da Dr. I allerdings die Operation selbst nicht durchgeführt hatte, konnte er hierzu keine weitergehenden Informationen abgeben. Er verwies allerdings ausdrücklich auf ein erneutes Gespräch mit dem Operateur und riet auch von dem Verlassen der Klinik gegen ärztlichen Rat ab. Die Klägerin verließ dennoch die Klinik der Beklagten. Im Rahmen einer ambulanten Sprechstunde am 22.11.2021 klagte die Klägerin über eine persistierende Heiserkeit seit der Operation und gab an, dass sie seit Operation nicht mehr geraucht habe. Sie berichtete auch, dass sie seit Ende September 2021 acht logopädische Behandlungen erhalten habe. In der Videolaryngoskopie mit Stroboskopie zeigte sich bei etwas eingeschränkten Untersuchungsbedingungen eine Narbe an der linken Stimmlippe im mittleren Drittel bei nahezu seitengleicher Stimmbeweglichkeit beidseits. Beide Stimmlippen waren gerötet. Linksseitig zeigte sich die Randkantenverschieblichkeit reduziert bei Normalbefund der rechten Seite. Aufgrund der Narbe war der Stimmlippenschluss unvollständig. Es wurde daher die Empfehlung zur weiteren logopädischen Behandlung ausgesprochen. Hiernach stellte sich die Klägerin nicht mehr bei der Beklagten vor. Die Klägerin forderte die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 14.05.2022 unter Fristsetzung bis zum 15.06.2022 zur Zahlung der klageweise geltend gemachten Forderung auf. Eine Haftung der Beklagten wurde mit Schreiben vom 02.09.2022 abgelehnt. Die Klägerin wirft den Beklagten behandlungsfehlerhaftes Verhalten vor. Sie habe am 06.09.2021 eindeutig gesagt, dass sie ausschließlich die Klärung der Raumforderung im Nasen-Rachen-Raum wünsche. Der Assistenzarzt habe sogar noch den Leitenden Oberarzt Dr. I hinzugezogen, der gemeint habe, es handele sich – wenn überhaupt – um ein beginnendes Reinke-Ödem . Die Klägerin habe unter Symptomen gelitten, die nicht denen bei Vorliegen eines Reinke-Ödems entsprechen würden. Der Assistenzarzt habe der Klägerin dann zwei Aufklärungsbögen vorgelegt, einen betreffend eine Laryngoskopie, den anderen betreffend die Operation des Reinke-Ödems, ersteren habe die Klägerin unterschrieben, den zweiten nicht. Eine Kopie des Bogens sei ihr nicht ausgehändigt worden. Nach der Operation am 07.09.2021 habe die Klägerin feststellen müssen, dass sie ihre Stimme verloren habe. Sie habe dann durch den Beklagten zu 2) erfahren, dass das angebliche Reinke-Ödem operiert worden sei, jedoch nicht eine Probeentnahme der weißlichen Raumforderung im Nasen-Rachen-Raum erfolgt sei. Da die Klägerin keine vernünftige Antwort darauf erhalten habe, warum entgegen ihres ausdrücklichen Wunsches diese Operation durchgeführt worden sei, habe sie die Klinik verlassen. Die Sprachfähigkeit der Klägerin sei bis heute eingeschränkt. Die Stimme klinge rau und heiser. Das Sprechen sei für sie sehr anstrengend. Der Schaden sei irreparabel und dauerhaft. Mit der Durchführung der Stimmband-Operation hätten die Beklagten gegen den Behandlungsvertrag verstoßen und der Klägerin eine Schädigung des Körpers zugefügt, ohne die erforderliche Einwilligung. Die Verletzung des Stimmbandes sei bei der Entfernung von Körpergewebe im Rahmen der - somit fehlerhaft durchgeführten - Operation des Reinke-Ödems entstanden. Für die Operation des Reinke-Ödems habe es auch keine Indikation gegeben, jedenfalls keine absolute Indikation. Da die Klägerin keine Symptome gehabt habe, wäre Zuwarten eine Behandlungsalternative gewesen. Bei Menschen, die rauchten, sei die erste Empfehlung, das Rauchen zu unterlassen. Die Klägerin habe, wie der Chefarzt selbst in seiner Stellungnahme angegeben habe, geraucht. Auch hätte die Möglichkeit bestanden, die Erkrankung konservativ mit Kortison zu behandeln. Eine Einwilligung in die Operation wäre deshalb unwirksam, weil sie über diese Behandlungsalternativen nicht aufgeklärt worden sei. Die Beklagten hätten der Klägerin den ihr entstandenen materiellen Schaden in Höhe von 118,11 Euro zu ersetzen. Zudem stehe ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000,00 Euro zu. Die Klägerin sei durch den Schaden in ihrer Kommunikation massiv eingeschränkt, dies gelte auch für ihre berufliche Tätigkeit. Inwiefern die Klägerin in Zukunft weiterer Behandlungen bedürfe, sei nicht absehbar. Insbesondere sei nicht auszuschließen, dass sie aufgrund ihrer eingeschränkten Sprechfähigkeit ihren Beruf in Zukunft nur noch teilweise oder gar nicht mehr ausüben könne. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 118,11 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2022 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.419,18 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2022 zu zahlen, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird und zu erkennen, dass dieses ab 16.06.2022 mit Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist, 4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner auch verpflichtet sind, der Klägerin den weiteren materiellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 08.09.2022 zu ersetzen, soweit er nicht an Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist und übergeht. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Vorstellung der Klägerin am 06.09.2021 sei konkret zur Vorbereitung einer Panendoskopie mit Reinke-Ödemabtragung und Biopsie erfolgt. Die Klägerin habe am 02.09.2021 von der HNO-Praxis G/Dr. med. H eine Verordnung von Krankenhausbehandlung mit der Diagnose Reinke-Ödem beidseits, weißliche Raumforderung links, nicht rückläufig unter Antibiose erhalten. Am 06.09.2021 seien eine ausführliche Erhebung der Anamnese, Untersuchung und Diagnostik einschließlich Operationsaufklärung erfolgt. Im Rahmen der Untersuchung des Schlundes und des Kehlkopfes mit der flexiblen Optik hätten sich Bläschen im Nasenrachen sowie eine generalisierte Rötung der Schleimhaut im Bereich des Kehlkopfes mit einer ödematösen Veränderung an den beiden Stimmlippen mit geröteter Schleimhaut gezeigt, vereinbar mit einem beginnenden Reinke-Ödem der beiden Stimmlippen. Mit der Klägerin seien sodann die erhobenen Befunde in Bezug auf die geplante Spiegelung der oberen und unteren Speisewege einschließlich Mikrolaryngoskopie mit Probenentnahmen diskutiert worden. Hierbei seien insbesondere auch die Verdachtsdiagnose eines beginnenden Reinke-Ödems beidseits / Differenzialdiagnose chronische Laryngitis diskutiert worden und der Klägerin ausführlich erläutert worden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die deutlich bessere Beurteilbarkeit der Stimmlippen unter dem Operationsmikroskop hingewiesen worden, was einen wesentlichen Vorteil der Untersuchung mit Probeentnahme in Narkose darstellen würde. Insofern sei nach ausführlicher Diskussion mit der Klägerin dieser von Seiten der behandelnden Ärzte der Beklagten zu 1) eine sehr sinnvolle zusätzliche Bedenkzeit ermöglicht oder eine mögliche Rücksprache mit ihren einweisenden HNO-Ärzten angeraten worden. Mit der Klägerin seien auch alle Punkte in der Operationsaufklärung detailliert und ausführlich mündlich besprochen und schriftlich dokumentiert worden. Nach der Klärung aller sich hieraus für die Klägerin offensichtlich ergebenden Fragen habe die Klägerin den Aufklärungsbogen ohne weitere Nachfrage unterschrieben. Sie sei zudem auf die Möglichkeit der sofortigen Mitgabe der Operationsaufklärung hingewiesen worden, habe dies aber nicht gewünscht. Bei der postoperativen Kontrolle sei der Klägerin der intraoperativ erhobene Befund erklärt worden. Die Klägerin habe die Empfehlung erhalten, 3 Tage Nikotinkarenz einzuhalten; des Weiteren sei auf eine notwendige postoperativen Besprechung des zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden histopathologischen Befundes hingewiesen worden. Die Klägerin seien eine schmerzadaptierte Analgesie sowie die Verwendung von Pulmicort Turbohaler als Mundspray angeraten worden. Die Behandlung sei lege artis erfolgt. Die Operation sei indiziert gewesen. Der Verdacht auf ein Reinke-Ödem habe bereits präoperativ bestanden und intraoperativ gesichert werden können. Die Ätiologie der Krankheit liege im Nikotinkonsum über Jahre bzw. Jahrzehnte. Eine weitere Indikation zur Operation habe im Ausschluss eines bösartigen Geschehens am Kehlkopf gelegen als auch im Nasopharynx sowie im gesamten Bereich der oberen Luft- und Speisewege. Die mit dem Reinke-Ödem typischerweise verbundene Heiserkeit sei zwar von der Klägerin präoperativ nicht bemerkt worden und habe auch nicht im Vordergrund gestanden, zumindest nicht bei der präoperativen Untersuchung am 06.09.2021. Ein beginnendes Reinke-Ödem sei jedoch wahrnehmbar gewesen und habe sich intraoperativ auf der linken Stimmlippe deutlicher als rechts gezeigt. Bei stärkerem persistierenden Beschwerdebild oder Ausbleiben der Remission sei eine mikrochirurgische Abtragung indiziert. Auch wenn keine dringende Indikation vorgelegen habe, so sei doch mindestens eine relative Indikation gegeben, über die die Klägerin auch informiert worden sei. Gleichermaßen sei ihr angeboten worden, eine weitere Bedenkzeit in Anspruch zu nehmen. Dies habe die Klägerin aber explizit nicht gewünscht. Insofern sei die Operation indikationsgerecht nach der international etablierten Operationsmethode nach Kleinsasser und von der Leiden im Rahmen der Mikrolaryngoskopie und mithilfe des Operationsmikroskopes durchgeführt worden. Eine Aufklärungspflichtverletzung liege ebenfalls nicht vor. Die Klägerin sei anhand des proCompliance-Aufklärungsbogens „Spiegelung der oberen Luft- und Speisewege (Panendoskopie) gegebenenfalls mit Gewebeentnahme“ am 06.09.2021 durch den Leitenden Oberarzt Dr. I und den Assistenzarzt K über das genaue Vorgehen, insbesondere auch die eventuelle Entfernung von Gewebe und die allgemeinen und speziellen Risiken der Operation aufgeklärt worden, so auch über Blutungen, Nervenstörung, Atemnot, Fieber, Schmerzen, Heiserkeit (auch bleibend), nochmalige Operation. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei allerdings nur dieser Aufklärungsbogen und kein weiterer Aufklärungsbogen verwendet worden. Die Klägerin habe keine Fragen mehr gehabt und daraufhin in die Operation eingewilligt. Rein vorsorglich für den Fall, dass die Aufklärung nicht ausreichend gewesen sein sollte, sei zumindest von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen. Darüber hinaus verfange auch die Rüge eine Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich alternativer Behandlungsmöglichkeiten nicht. Die Operation habe insbesondere auch der Diagnostik wie auch der Probeentnahme gedient; diese sei in einem solchen Fall alternativlos. Zudem sei eine vorangegangene ambulante Behandlung nicht erfolgreich gewesen, sodass auch aus diesem Grunde die operative Maßnahme alternativlos gewesen sei. Letztlich sei auch das Schmerzensgeld weit übersetzt. Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin in ihrer Kommunikationsfähigkeit massiv eingeschränkt sei, gleiches gelte auch für die berufliche Tätigkeit. Die von der Klägerin geltend gemachten Einschränkungen des Alltags werden ebenfalls bestritten, genauso wie alle weiteren vermeintlichen Folgen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. med. L, der sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2025 erörtert hat. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 30.05.2024 (Bl. 225 f. d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2025 (Bl. 306 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Beklagten vom 27.02.2025 zum überwiegenden Teil begründet. Im Übrigen ist sie jedoch unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000,00 € aus den §§ 280 Abs. 1, 278, 421, 253 Abs. 2 BGB sowie aus den §§ 823 Abs. 1, 831, 840, 253 Abs. 2 BGB. 1. Der operative Eingriff mit der Abtragung des Reinke-Ödems am 07.09.2021 war zur Überzeugung des Gerichts behandlungsfehlerhaft, weil eine medizinische Indikation für diese durchgeführte Behandlung nicht vorgelegen hat. Ein Behandlungsfehler kann in einem Tun oder Unterlassen, in der Vornahme einer nicht indizierten ebenso wie in der Nichtvornahme einer indizierten Maßnahme liegen, in, vor und nach einer Operation sowie bei der Medikation. Der Arzt ist verpflichtet, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden können. Er schuldet den medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebiets (Staudinger/J Hager (2021) BGB § 823 I, Rn. I 18a). Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass eine Indikation zur durchgeführten Abtragung des Reinke-Ödems nur dann besteht, wenn die Klägerin aufgrund einer Stimmveränderung durch das Reinke-Ödem subjektiv die Notwendigkeit verspürt, dieses behandeln zu lassen, oder in den seltenen Fällen, in denen ein solches Ödem – dann allerdings über Jahre - so groß wird, dass die Atmung beeinträchtigt werden kann. Keine dieser Indikationen lag für die Operation am 07.09.2021 vor. Das Gericht schließt sich den überzeugenden und plausibel dargestellten Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L, an dessen Sachkunde nicht zu zweifeln ist, an. Dieser hat nach Auswertung der Verfahrensakte sowie der eingereichten Behandlungsunterlagen die Beweisfragen vollumfänglich, widerspruchsfrei und nachvollziehbar beantwortet. Einwendungen gegen seine gutachterlichen Feststellungen wusste der Sachverständige jederzeit in nachvollziehbarer Weise zu entkräften. a. Hinsichtlich der Frage der Indikation der Panendoskopie mit Abtragung des Reinke-Ödems kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Indikation für die Operation eines Reinke-Ödems (allein) eine phonochirurgische sei. Es gehe hierbei nicht um einen Tumorausschluss, sondern um eine Verbesserung der Stimmqualität. In seltenen und sehr ausgeprägten Fällen könne es auch um die Verbesserung der Atmung gehen. Insbesondere bei eher diskret ausgeprägten Reinke-Ödemen sei der klinische Tumorausschluss lupenlaryngoskopisch ohne Narkose möglich. Probeentnahmen zum Tumorausschluss wären hier nur bei chronisch entzündlichen Befunden und/oder Leukoplakien (Hyperkeratosen, fakultativen Präkanzerosen) indiziert. Auf Nachfrage führte der Sachverständige in der mündlichen Anhörung weiter nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus, dass ein Reinke-Ödem medizinisch eine Ansammlung von Gewebewasser unter einer intakten Schleimhaut sei. Es handele sich dabei um keinen gefährlichen Befund, die Operation sei ein rein phonochirurgischer Eingriff, der der Stimmverbesserung diene. Insgesamt sei die Operation deshalb nur indiziert, wenn bei einem Patienten bzw. einer Patientin - Frauen seien insoweit häufiger betroffen als Männer - ein ausdrücklicher Wunsch nach einer solchen Stimmverbesserung bestehe. Unbehandelt bringe ein Reinke-Ödem für einen Patienten keine Gefahren oder Nachteile mit sich, abgesehen von den seltenen Fällen, in denen ein solches Ödem – dann allerdings über Jahre – so groß werde, dass die Atmung beeinträchtigt werden könne. Einem Patienten mit einem nur gering ausgeprägten Reinke-Ödem würde man zunächst empfehlen, mit dem Rauchen aufzuhören und ihn dann nach etwa drei Monaten erneut untersuchen und beraten. Da eine Stimmverbesserung dann möglicherweise auch schon durch eine Stimmtherapie erreicht werden könne, wäre in einem solchen Fall eine Operationsindikation dann erneut zu überprüfen. Bei einem Befund, wie er sich hier aus der Akte ergebe, wäre die Klägerin demnach nur dann zu operieren gewesen, wenn sie nachdrücklich um eine Stimmverbesserung und damit um die Operation gebeten hätte. Ein Reinke-Ödem führt zu einer tieferen und raueren Stimme, was medizinisch darauf beruhe, dass die aufgrund des Gewebswassers schwereren Stimmlippen langsamer schwingen würden. b. Eine Operationsindikation ergibt sich demnach nicht, denn der ausdrückliche Wunsch der Klägerin zur Entfernung des Reinke-Ödems mit dem Ziel der Stimmverbesserung war auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht Grundlage der am 07.09.2021 durchgeführten Operation. Auch bestand bei der Klägerin keine Stimmveränderung. Dabei kann der auf Beklagtenseite vorgetragene Sachverhalt als unstreitig unterstellt werden, denn auch aus ihm ergibt sich keine Indikation zur Entfernung des Reinke-Ödems. Vorgetragen ist lediglich, es sei präoperativ ein beidseitiges Reinke-Ödem an den Stimmlippen diagnostiziert worden, welches noch gering ausgeprägt gewesen sei. Soweit weiter vorgetragen wird, im Rahmen der Panendoskopie würden bessere Untersuchungsbedingungen vorliegen, um mögliche behandlungsbedürftige Veränderungen der Stimmlippen zu erkennen, gegebenenfalls abzutragen und entsprechende Proben zu entnehmen, rechtfertigt dies die Indikation gerade nicht. Soweit die Beklagten somit auch noch in ihrem Schriftsatz vom 27.02.2025 daran festhalten, der Eingriff habe auch dem Ausschluss eines malignen Geschehens gedient, konnte eine solche Zielrichtung den Eingriff nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme deshalb nicht begründen, weil eine solche Gefahr jedenfalls im Falle der Klägerin weder zum Zeitpunkt der Operation bestand noch in absehbarer Zeit danach drohte. Die Beklagten ziehen hier vielmehr zur (nachträglichen) Rechtfertigung ihres Vorgehens eine vermeintliche Gefährdung der Klägerin heran, die tatsächlich niemals vorgelegen hat. Auch die zweite Voraussetzung der Indikationsstellung, nämlich eine Stimmveränderung der Klägerin, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Anamnesebogen in der Klinik der Beklagten (Bl. 70 d.A.), dass keine Heiserkeit bei der Klägerin bestanden hat. Auch im Übrigen ergibt sich aus dem gesamten Vortrag der Beklagten kein Hinweis auf eine – für die Indikation notwendige – Stimmveränderung. Da auch unstreitig lediglich ein leichtes Reinke-Ödem vorlag, lag auch keine Notwendigkeit des Eingriffs aufgrund eines derart großen Ödems vor, welches die Atmung behindert hätte. 2. Ob darüber hinaus ein Aufklärungsfehler hinsichtlich des durchgeführten Eingriffs bestand, kann dahingestellt bleiben. Weitergehende Ansprüche ergäben sich daraus für die Klägerin nicht. Aus diesem Grund kommt es auch nicht auf eine weitere Beweisaufnahme durch die von der Beklagten benannten Zeugen an. II. Das Gericht hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € für angemessen. Die Höhe eines Anspruchs auf Ersatz immateriellen Schadens bestimmt das Gericht gem. § 287 ZPO nach freiem richterlichen Ermessen. Die Schmerzensgeldhöhe muss aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen (Grüneberg, § 253 Rn. 4). Vorliegend war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich einer unter keinen Umständen indizierten Operation unterzogen hat und sie darüber hinaus eine dauerhafte Beeinträchtigung ihrer Stimme davongetragen hat, von der sich das Gericht bei der persönlichen Anhörung der Klägerin überzeugen konnte. Dass die Beeinträchtigungen der Stimme bei der Klägerin ihre Ursache in der streitgegenständlichen behandlungsfehlerhaften Operation vom 07.09.2021 hat, ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin präoperativ, wie bereits dargelegt, keinerlei Beeinträchtigungen der Stimme wie zum Beispiel die nun vorliegende Heiserkeit aufgewiesen hat. Die Kammer ist aufgrund der glaubhaften und abgewogenen Schilderung der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung auch davon überzeugt, dass ihr keine erfolgversprechenden Möglichkeiten einer Stimmverbesserung mehr angeboten werden. III. Die Beklagten haben ferner auch den der Klägerin entstandenen materiellen Schaden in Höhe von 118,11 € zu ersetzen. Die Klägerin hat insoweit die Rechnungen (Bl. 17-19 d.A.) in eben dieser Höhe vorgelegt. Hierbei ist die Schadenshöhe durch das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu bemessen. Im Ergebnis genügt es dabei, dass die Schädigung lediglich wahrscheinlich gemacht wird; entsprechend mindert sich auch die Darlegungslast, in den engen Grenzen des Normzwecks. Die Schätzungsgrundlagen als Anknüpfungstatsachen hat der Geschädigte darzulegen und ggf. zu beweisen (Musielak/Voit/Foerste, 21. Aufl. 2024, ZPO § 287 Rn. 7, beck-online). Vorliegend genügen dabei die vorgelegten Abrechnungen als Grundlage aus, den aus den Abrechnungen sind Arzneimittel bzw. Maßnahmen abgerechnet, die mit der streitgegenständlichen – fehlerhaften – Behandlung in direktem zeitlichen und sachlichen Bezug stehen. Denn insoweit sind augenscheinlich Arzneimittel und logopädische Behandlungen zur Linderung der postoperativen Beschwerden der Klägerin, insbesondere in Gestalt der Heiserkeit, abgerechnet worden. IV. Ferner haben die Beklagten der Klägerin die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von 25.118,11 € zu ersetzen. V. Die Klägerin kann weiter die Feststellung verlangen, dass ihr die Beklagten zum Ersatz des weiteren materiellen Schadens aus dem Schadensereignis vom 07.09.2021 verpflichtet sind. Die Beklagten sind der Klägerin - wie ausgeführt - dem Grunde nach zum Ersatz aller aus der Fehlbehandlung entstehenden Schäden verpflichtet. Schon aufgrund der andauernden Stimmveränderung ist es dabei ohne weiteres denkbar, dass ihr auch in Zukunft weitere materielle Schäden entstehen. Der Tenor des am 28.02.2025 verkündeten Feststellungsanspruchs ist schließlich wegen des offensichtlichen Fehlers der Jahreszahl ("2022") nach § 319 ZPO auf das tatsächliche Datum des Eingriffs ("07.09.2021") zu berichtigen. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.