Urteil
2 O 114/23
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2025:0213.2O114.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Herausgabe eines Kompaktbaggers in Anspruch. Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin ist ein Unternehmen, welches sich mit dem Handel und der Vermietung von Baumaschinen befasst. Der Beklagte ersteigerte als Privatperson am 19.05.2022 im Rahmen einer Internetauktion auf der Internetplattform eBay den streitgegenständlichen Kompaktbagger des Typs X. der Firma U. (Seriennummer N01) zum höchsten Gebot von 21.000,00 Euro. Anbieter war der Zeuge R. B., der den Bagger als privater Verkäufer unter dem Nutzernamen „F.“ zum Kauf anbot. Als Artikelzustand war „neu“ und als Abholort V. angegeben. Unter „Angaben zum Verkäufer“ fand sich am 19.05.022 die Angabe „100 % Positive Bewertungen“ und „33 *“. Am 23.05.2022 wurde der Bagger an die private Wohnanschrift des Beklagten geliefert. Lieferant war Herr K. E., der ein Oberteil mit der Aufschrift „P. Bau“ trug. Der Bagger wurde auf einem Anhänger transportiert, welcher von einem Zugfahrzeug gezogen wurde, welches ebenfalls den Schriftzug „P. Bau“ trug. Der Verkäufer des Baggers, der Zeuge R. B., war seinerzeit Geschäftsführer der P. Bau GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg am 22.09.2022 (Az. 71 IN 105/22) das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet wurde. Im Rahmen der Übergabe wurde dem Beklagten ein vom Zeugen B. vorunterzeichnetes Kaufvertragsdokument vorgelegt. Ausweislich des Kaufvertrages wurde der Bagger mit zwei Schaufeln/Löffeln (60 und 120 cm) verkauft. Das Dokument enthält unter anderem die Angabe „2x Schlüssel inkl. Papiere“ sowie den Satz „Privatverkauf gekauft ohne zu sehen“. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage Anlage V zur Klageschrift (Bl. 19 f. der Gerichtsakte) bzw. auf die Anlage A1 zur Klageerwiderung (Bl. 50 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Beklagte übergab den Kaufpreis von 21.000,00 Euro in bar an den Lieferanten. Mit dem Bagger erhielt der Beklagte im Rahmen der Übergabe ein Abnahmeprotokoll, welches die Klägerin als Betreiberin des Kompaktbaggers ausweist, eine Betriebsanleitung mit 260 Seiten, eine CD U. Operator Manual (zur Bestellung von Reparaturteilen), eine Anleitung des Schnellwechslers (ein Bauteil des Baggers) und eine Bedienungsanleitung für das Radio (Continental TR7411U-OR). Ob im Rahmen der Übergabe ein oder zwei Schlüssel übergeben wurden, ist streitig. Die EG-Konformitätserklärung wurde nicht an den Beklagten übergeben; diese befindet sich im Besitz der Klägerin. Die Klägerin behauptet, Eigentümerin des streitgegenständlichen Kompaktbaggers zu sein. Diesbezüglich legt die Klägerin eine von der U. Financial Services GmbH an die Klägerin am 06.08.2021 ausgestellte Dauermietkaufrechnung vor (Anlage VI zum Schriftsatz vom 08.09.2023, Bl. 124 der Gerichtsakte), die als Objekt „U. X.“, als Seriennummer „N02“ und als Berechnungsgrundlage 19.100,00 Euro angibt. Als Datum für die Abnahme, den Vertragsbeginn und die Fälligkeit der ersten Rate ist der 27.07.2021, als Fälligkeit der letzten Rate der 27.12.2022 und Fälligkeit der Blockrate der 26.01.2023 angegeben. Des Weiteren legt die Klägerin eine Email vom 02.05.2023, gerichtet an die Emailadresse E-Mail01, vor, die als Betreff „AW: Erinnerung! Zahlungsbeleg und Bestätigung der Eigentumsübertragung U. X. #19703“ und als Text folgende Nachricht enthält: „Gern bestätigen wir Ihnen, das mit Zahlung des Ablösebetrages das Eigentum an dem u.g. Objekt in vollem Umfang auf die O. GmbH übergeht. Freundliche Grüße J. G. Service Representative U. Financial Services GmbH“. Die Klägerin behauptet weiter, den streitgegenständlichen Bagger am 19.04.2022 an das Unternehmen P. Bau GmbH, Z.-straße, V. vermietet zu haben. Die geplante Mietzeit betrug ein Jahr. Mitvermietet wurden ein Grabenräumlöffel und ein Tieflöffel. Ausweislich der als Anlage I zur Klageschrift vorgelegten Mietvertragsurkunde (Bl. 9 der Gerichtsakte) ist als Mietobjekt ein U. Kompaktbagger Typ X. mit der Serien-Nr. N01 angegeben. Der Bagger sei ausweislich des Mietlieferscheins (Bl. 11 der Gerichtsakte) am 25.04.2022 an die Mieterin übergeben worden. Der Lieferschein enthält eine Kundenunterschrift, die daneben den Namen in Druckbuchstaben mit „B.“ angibt. Die Mieterin habe bereits die erste Miete nicht gezahlt. Die Klägerin habe dann in Erfahrung gebracht, dass sich der streitgegenständliche Bagger bei dem Beklagten befindet. Die Klägerin entsandte daraufhin zwei Mitarbeiter, die Zeugen L. und S., die den Beklagten am 13.10.2022 an seiner Wohnanschrift aufsuchten und ihm mitteilten, dass der Bagger ohne Wissen der Klägerin an den Beklagten veräußert worden sei und die Klägerin diesen zurückerhalten wolle. Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte im Rahmen dieses Gesprächs gesagt haben soll, dass er sich schon über den Kaufpreis gewundert habe, weil er ihm sehr günstig erschienen sei. Ein U. Händler, die Firma W., habe ihm so eine Maschine nur für über 30.000,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer angeboten. Der Beklagte habe zunächst angeboten, bis zu 23.000,00 Euro an die Klägerin zu zahlen, um den Bagger zu behalten. Dieses Angebot habe er später jedoch nicht aufrechterhalten und sich geweigert, den Bagger herauszugeben. Die zu dem Gespräch am 13.10.2022 hinzugezogenen Polizeibeamten beließen den streitgegenständliche Bagger beim Beklagten, sprachen dem Beklagten gegenüber jedoch ein Veräußerungsverbot aus und stellten die Fahrzeugschlüssel sicher. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Strafanzeige Bl. 1 ff. der beigezogenen Akte 701 Js 1482/22 der Staatsanwaltschaft Bielefeld Bezug genommen. Mit Entscheidung der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 29.11.2022 wurden die Fahrzeugschlüssel an den Beklagten wieder ausgehändigt (Bl. 45 der Akte 701 Js 1482/22 Staatsanwaltschaft Bielefeld). Die Klägerin beauftragte daraufhin ihre Prozessbevollmächtigten, die den Beklagten mit Schriftsatz vom 18.01.2023 zur Herausgabe des streitgegenständlichen Baggers bis zum 03.02.2023 aufforderten (Anlage II zur Klageschrift, Bl. 13 f. der Gerichtsakte). Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 27.01.2023 ab (Anlage III zur Klageschrift, Bl. 15 ff. der Gerichtsakte), woraufhin die Klägerin am 26.04.2023 Klage einreichte, die dem Beklagten am 07.06.2023 zugestellt worden ist. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie den U. Kompaktbagger Typ X. mit der Seriennummer N01 sowie einen Grabenraumlöffel mit Seriennummer GL 1442 und einen Tieflöffel mit Seriennummer TL 2416 herauszugeben; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 554,30 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, Eigentümer des streitgegenständlichen Baggers und damit nicht zur Herausgabe an die Klägerin verpflichtet zu sein. Er habe das Eigentum jedenfalls gutgläubig von dem Zeugen B. erworben. Der Beklagte, der bis zu seiner krankheitsbedingten Frühverrentung vor rund 30 Jahre als Baumaschinenführer bei einem Tiefbauunternehmen in Herford beschäftigt war, behauptet, bereits längere Zeit auf der Suche nach einem Minibagger gewesen zu sein Er wollte diesen für Umbauarbeiten auf seinem Grundstück verwenden. Er habe sich insoweit über die Internetplattform eBay über die Angebotsbreite informiert und dabei festgestellt, dass die Preisdiffferenz zwischen gebrauchten und neuen Baggern nicht so erheblich sei. Er habe dann letztlich drei neue Modelle in die engere Wahl gezogen und zwar - NEW Minibagger Nante NT18, Kaufpreis 21.999,00 Euro - Diesel Minibagger 2 Tonnen Kubota XN 20, Kaufpreis 19.998,00 Euro - akrotect Minibagger AK20-1, Kaufpreis 19.000,00 Euro (mit kleiner Beule nur 15.737,00 Euro). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage AI zum Schriftsatz vom 27.10.2023 Bezug genommen (Bl. 148 ff. der Gerichtsakte). Auch habe er sich Angebote in Cloppenburg und Köln persönlich angesehen. In diesem zeitlichen Zusammenhang seien ihm dann vermehrt Angebote von Baggern auf eBay angezeigt worden, unter anderem der hier streitgegenständliche Bagger. Er habe dann für diesen spontan ein Angebot abgegeben und sei selbst überrascht gewesen, diesen letztlich zu ersteigern. Erst nach dem Ersteigerungserfolg sei ihm aufgefallen, dass es sich um einen Privatverkauf handele und er habe daraufhin den Verkäufer angerufen. In dem Telefonat habe er den Zeugen B. auch nach den Hintergründen des Verkaufs gefragt. Dieser habe ihm gesagt, dass er ein größeres Tiefbauunternehmen besäße und derzeit aufräumen und aussortieren würde. Deshalb würde dieser Bagger verkauft. Der Beklagte habe diese Begründung nachvollziehen können und habe keinen Verdacht gehegt, insbesondere, weil die Kommunikation und Lieferung problemlos funktionierten. Auch nach Durchführung des Geschäfts sei der Zeuge B. für ihn telefonisch erreichbar gewesen, als der Beklagte ihn ca. zwei Monate nach dem Kauf wegen eines Garantiefalls anrief. Der Zeuge B. vermittelte den Beklagten an die Firma W. als für den Wohnort des Beklagten zuständigen Servicepartner der Firma U.. In diesem Rahmen telefonierte der Beklagte dann mit dem Zeugen Q. von der Firma W.. Erst in diesem Telefonat habe der Beklagte erfahren, dass der von ihm erworbene Bagger auf dem freien Markt mit rund 30.000,00 Euro netto gehandelt würde. Dies sei ihm vorher nicht bekannt gewesen. Allerdings habe er auch aufgrund dieser Information noch keine Zweifel an der Redlichkeit des Zeugen B. bekommen, da der Garantiefall problemlos durch einen Austausch des Zündschlosses durchgeführt worden sei. Aufgrund dieses Austausches verfüge er nun über vier Zündschlüssel: zwei zu dem alten, an die Firma U. retournierten Schloss, welche ihm bei Anlieferung des Baggers am 23.05.2022 übergeben worden seien, und zwei zu dem neuen Zündschloss. Zweifel an der Redlichkeit des Zeugen B. seien dem Beklagten erst gekommen, als die Zeugen L. und S. bei ihm auftauchten und Herausgabeansprüche stellten. Die Klägerin behauptet hinsichtlich der von dem Beklagten vorgelegten Alternativangebote, dass diese mit dem streitgegenständlichen Bagger qualitativ nicht vergleichbar seien und dass der Beklagte dies auch gewusst habe. Außerdem würden neue Baumaschinen auf eBay grundsätzlich nicht von Privatpersonen und regelmäßig auch nur für gewerbliche Kunden angeboten. Diese Umstände seien dem Beklagten aufgrund seiner Recherchen bekannt gewesen und hätten ihn misstrauisch werden lassen müssen. Soweit der Beklagte behaupte, mit dem Bagger zwei Schlüssel erhalten zu haben, behauptet die Klägerin, dass der zweite Schlüssel nach wie vor bei ihr im Schlüsselkasten befindlich sei und legt diesbezüglich Fotos vor (Anlage zum Schriftsatz vom 18.12.2023, Bl. 193 ff. der Gerichtsakte). Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Parteien auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat den Geschäftsführer der Klägerin und den Beklagten persönlich angehört sowie die Zeugen I. Y., L., S. und Q. uneidlich vernommen. Hinsichtlich des Inhalts der Anhörungen und der Vernehmungen wird auf die Sitzungsprotokolle vom 15.07.2024 (Bl. 251 ff.) und vom 13.02.2025 (Bl. 384 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Zeuge B. ist trotz zweimaliger ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Die Akte 701 Js 1482/22 Staatsanwaltschaft Bielefeld war beigezogen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 13.02.2025 teilte der Beklagte unter Beifügung der Akte 574 Js 13519/24 Staatsanwaltschaft Kiel (übernommene Akte 701 Js 1482/22 Staatsanwaltschaft Bielefeld) mit, dass nunmehr bekannt geworden sei, dass die Klägerin und der Zeuge B. in dem genannten Strafverfahren im Hinblick auf § 73e StGB einen Vergleich geschlossen haben, aufgrund dessen der Zeuge B. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 31.000,00 Euro gezahlt hat. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin dem Verteidiger des Zeugen B. gegenüber mit Schreiben vom 19.08.2024 folgende Erklärung abgegeben: „in vorbezeichneter Angelegenheit bestätigen wir im Sinne des § 73e StGB, dass durch Zahlung von Seiten Ihres Mandanten in Höhe von insgesamt 31.000 Euro der Anspruch, der unserer Mandantschaft als Verletzte aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist.“ (Bl. 198 der Akte 574 Js 13519/24 Staatsanwaltschaft Kiel). Der Beklagte vertritt vor diesem Hintergrund die Auffassung, dass die Klägerin die Verfügung des Zeugen B. an den Beklagten gemäß § 185 Abs. 2 BGB genehmigt habe und dieser – ohne dass es auf einen etwaigen Gutglaubenserwerb ankäme – Eigentümer geworden sei. Die Klägerin meint hingegen, dass keine konkludente Genehmigung vorliege und die von dem Zeugen B. geleistete Zahlung für den hiesigen Rechtsstreit keine Relevanz entfalte, da dadurch nur ein Teil des Schadens der Klägerin ausgeglichen sei. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus § 985 BGB zu, denn sie ist nicht Eigentümerin des streitgegenständlichen Baggers. Der Beklagte hat am 23.05.2022 gutgläubig gemäß § 929 Satz 1, § 932 BGB Eigentum an dem Bagger erworben. Im Übrigen hätte die Klägerin die Verfügung des nichtberechtigten Zeugen B. auch durch ihre Erklärung vom 19.08.2024 in dem Verfahren 574 Js 13519/24 Staatsanwaltschaft Kiel gemäß § 185 Abs. 2 BGB genehmigt und dadurch den Eigentumsübergang auf den Beklagten herbeigeführt. 1. Der Beklagte hat am 23.05.2022 gutgläubig gemäß § 929 Satz 1, § 932 BGB das Eigentum an dem streitgegenständlichen Bagger erworben. a) Der Erwerbstatbestand des § 929 Satz 1 BGB liegt – bis auf das Eigentum des Veräußerers – vor: Dem Beklagten ist am 23.05.2022 der streitgegenständliche Bagger durch Einräumung unmittelbaren Besitzes übergeben worden. Der Zeuge B. und der Beklagte waren sich auch darüber einig, dass das Eigentum an dem Bagger auf den Beklagten übergehen sollte. Der Zeuge B. war jedoch nicht Eigentümer des Baggers. Dass es sich bei dem an den Beklagten übergebenen Bagger um denjenigen handelt, den die Klägerin am 19.04.2022 an die P. Bau GmbH, deren Geschäftsführer der Zeuge B. war, vermietet hatte, steht aufgrund der eingereichten Unterlagen fest. Aus dem zwischen der Klägerin und der P. Bau GmbH am 19.04.2022 ausweislich der Anlage I zur Klageschrift vorgelegten Mietvertrag (Bl. 9 der Gerichtsakte) ergibt sich, dass diese einen U. Kompaktbagger Typ X. mit der Seriennummer N01 vermietet und an die P. Bau GmbH ausgeliefert hat (Mietlieferschein N03, Anlage I zur Klageschrift, Bl. 11 der Gerichtsakte). Genau dieser Baggertyp mit der identischen Seriennummer ist ausweislich Bl. 23 der Akte 574 Js 13519/24 Staatsanwaltschaft Kiel (eAkte; Bl. 8 im Original) bei dem Beklagten aufgefunden worden. b) Die Klägerin hat eine etwaige Bösgläubigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Übereignung am 23.05.2022 nicht beweisen können. Gemäß § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten positiv bekannt gewesen wäre, dass der Zeuge B. nicht Eigentümer des Baggers war, sind nicht ersichtlich. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat aber auch nicht beweisen können, dass dem Beklagten das fehlende Eigentum des Zeugen B. grob fahrlässig unbekannt geblieben ist. aa) Unter grober Fahrlässigkeit wird im Allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dem Erwerber müssen Umstände bekannt gewesen sein, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprechen, dass der Verkäufer nicht Eigentümer war. Für den Erwerber muss also auch bei nur durchschnittlichem Merk- und Erkenntnisvermögen ohne besonders hohe Aufmerksamkeit und besonders gründliche Überlegung zu erkennen gewesen sein, dass die Verkaufssache dem Verkäufer nicht gehörte. Dabei ist anerkannt, dass eine allgemeine Nachforschungspflicht bei Dritten als Voraussetzung für einen gutgläubigen Eigentumserwerb nicht besteht. Eine solche Erkundigungspflicht obliegt dem Erwerber aber dann, wenn die Umstände den Verdacht nahelegen, dass der Verkäufer veräußert, obwohl er (noch) kein Eigentum an der Sache erworben hat. In einem solchen Fall genügt der Erwerber seiner Nachforschungsobliegenheit nicht bereits dadurch, dass er sich von dem Veräußerer bestätigen lässt, dass dieser Eigentümer der Sache oder zumindest verfügungsbefugt ist. Denn es besteht ersichtlich keine hinreichende Gewähr dafür, dass ein Verkäufer, der in Kenntnis der Umstände eine ihm nicht gehörende Sache zum Verkauf anbietet, auf ausdrückliche Nachfrage wahrheitsgemäß erklären wird, nicht Eigentümer oder Verfügungsbefugter und deshalb zu einer Eigentumsübertragung nicht in der Lage zu sein. Ob die Umstände der Veräußerung den Verdacht nahelegen, dass der Veräußerer weder Eigentümer noch verfügungsbefugt ist, bedarf einer Gesamtwürdigung. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, wie es zu der Veräußerung gekommen ist, wie die dabei beteiligten Personen sich verhalten haben, der Zustand des Kaufgegenstandes, der ausgehandelte Preis, der Zeitpunkt des Verkaufs - zum Beispiel in der Hochsaison - und die Motivierung des Verkaufs; auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten oder die verkehrsübliche Möglichkeit des Bestehens von Dritteigentum sind zu berücksichtigen. Dabei ist anerkannt, dass beim Erwerb hochwertiger Investitions- oder Konsumgüter vom Händler oder Endabnehmer mit dem üblicherweise vereinbarten Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten bzw. mit einer Sicherungsübereignung zu rechnen ist, wenn der Erwerb innerhalb der üblichen Finanzierungsdauer erfolgt (zit. nach OLG Koblenz, Urteil vom 15.12.2016 – 6 U 113/16, juris Rn. 46 - 48 m. w. N.). bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und nach der gebotenen Gesamtwürdigung der Einzelumstände ist das Gericht nicht zweifelsfrei davon überzeugt, dass der Beklagten zum Zeitpunkt der Übereignung nach § 929 Satz 1 BGB nicht in gutem Glauben war. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass durchaus Indizien vorlagen, die eine gewisse Nachforschung hinsichtlich der Eigentümerstellung des Zeugen B. hätten auslösen können . Im Ergebnis genügen diese Indizien jedoch nicht, um bei dem Beklagten eine Bösgläubigkeit anzunehmen. So geht auch das Gericht davon aus, dass der von dem Beklagten für den streitgegenständlichen Bagger gezahlte Kaufpreis von 21.000,00 Euro deutlich unterhalb des Markpreises lag. So hat der Zeuge Q., bei dem es sich um den für den hiesigen regionalen Bereich für den Verkauf derartiger Maschinen von U. zuständigen Mitarbeiter der Firma W. handelt, im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, dass er dem Beklagten gegenüber in dem Telefonat rund zwei Monate nach dem hier streitgegenständlichen Erwerb durch den Beklagten gesagt habe, dass derartige Bagger an sich für über 30.000,00 Euro gehandelt würden. Das streitgegenständliche Model mit der entsprechenden Ausstattung hätte neu eigentlich 35.000,00 bis 40.000,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer gekostet. Der streitgegenständliche Bagger wies bei Übergabe an den Beklagten eine Laufleistung von lediglich vier Arbeitsstunden auf und war – bis auf zwei längere Kratzer am Baggerarm, die nach der Vermutung des Beklagten von einem unsachgemäßen Umgang mit der Baggerschaufel herrührten – neuwertig. Dass die Angaben des Zeugen Q. zu den normalerweise für einen solchen Bagger zu zahlenden Preise unrichtig wären, ist in keiner Weise ersichtlich und wird von den Parteien auch nicht behauptet. Auch konnte das Gericht nicht feststellen, dass der Zeuge Q. zu einer der beiden Parteien eine größere Nähe oder besondere Sympathien aufweisen würde. Zwar mag hinsichtlich seiner Arbeitgeberin, der Firma W., die nach Angaben der Klägerin als Importeurin der Baumaschinen von U. in Deutschland agiert und insoweit ein Geschäftspartner der Klägerin ist, eine gewisse Nähe zur Klägerin bestehen. Dafür, dass der Zeuge Q. deshalb überhöhte Preise für den streitgegenständlichen Baggertyp angegeben hätte, spricht jedoch nichts. Das Gericht ist jedoch nicht davon überzeugt, dass dem Beklagten der besonders niedrige Preis für den von ihm erworbenen Bagger zum Zeitpunkt der Übereignung am 23.05.2022 bewusst gewesen ist. Der Beklagte hat angegeben, zum Zeitpunkt der Ersteigerung des streitgegenständlichen Baggers noch andere Bagger in der engeren Auswahl gehabt zu haben, die aber nach den vorgelegten Angeboten (Anlage AI zum Schriftsatz vom 26.10.2023, Bl. 148 ff. der Gerichtsakte) ebenfalls neu waren und im Preisbereich um 20.000,00 Euro lagen. Für den Beklagten hatte sich insoweit der Eindruck ergeben, dass neuwertige Bagger mit Vollkabine für rund 20.000,00 Euro erhältlich waren. Dass die alternativ angebotenen Bagger qualitativ möglicherweise hinter dem streitgegenständlichen Bagger zurückblieben, kann nach Auffassung des Gerichts dahinstehen, so dass insoweit auch die Einholung entsprechender Sachverständigengutachten unterbleiben konnte. Denn selbst wenn sich die verschiedenen Bagger qualitativ unterschieden und der Preis für den streitgegenständlichen Bagger an sich deutlich höher gewesen wäre, geht das Gericht davon aus, dass dies dem Beklagten in dieser Deutlichkeit zum Zeitpunkt der Übereignung wenige Tage nach der Ersteigerung nicht bewusst gewesen ist. Der Beklagte hat in seinen persönlichen Anhörungen in den Terminen am 15.07.2024 und am 13.02.2025 zwar jeweils angegeben, dass er bereits seit rund einem Jahr nach einem Bagger gesucht hatte. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte eine gewisse Marktübersicht jedenfalls im Internetportal eBay, welches er nach seinen Angaben für die Recherche genutzt hat, besaß. Allerdings ergibt sich aus den Angaben des Beklagten auch, dass er nicht auf eine bestimmte Marke oder ein bestimmtes Model festgelegt war und erkennbar im Bereich um die 20.000,00 Euro gesucht hat. Insbesondere der hier zum Erwerb des streitgegenständlichen Baggers führende Ersteigerungserfolg war für den Beklagten nach seinen wiederholten und glaubhaften Angaben überraschend, da die Versteigerung nur noch kurze Zeit lief und der Beklagte mit einem Erfolg seines Gebots nicht ohne Weiteres gerechnet habe. Es ist insoweit lebensnah davon auszugehen, dass der Beklagte zwar davon ausging, mit dem Ersteigerungserfolg ein gutes Geschäft gemacht zu haben. Dass ihm bewusst gewesen wäre, dass er möglichweise nur die Hälfte des üblichen Marktpreises gezahlt hat, kann das Gericht zum Übereignungszeitpunkt jedoch nicht feststellen. Diese Erkenntnis ist dem Beklagten erst in dem - deutlich nach dem entscheidenden Zeitpunkt der Übereignung geführten - Telefonat mit dem Zeugen Q. im Hinblick auf den Garantiefall gekommen. Dies ergibt sich aus den Angaben des Zeugen Q., des Zeugen L., des Zeugen S. und des Beklagten selbst. Der Zeuge Q. hat im Rahmen seiner Aussage zwar nicht mehr erinnern können, wie der Beklagte auf seine Auskunft, dass der streitgegenständliche Bagger einen Marktwert von über 30.000,00 Euro habe, reagiert habe. Allerdings haben die Zeugen L. und S. übereinstimmend angegeben, dass die Wertangabe von rund 30.000,00 Euro nach Auskunft des Beklagten von der Firma W. gekommen sei. So hat der Zeuge L. ausgesagt, dass der Beklagte im Gespräch am 13.10.2022 auf die Angabe des Zeugen, dass der von ihm gezahlte Kaufpreis von 21.000,00 Euro unter dem EK (Einkaufspreis) liege, geantwortet habe, dass er dies inzwischen auch schon in Erfahrung gebracht habe. Man habe ihm bei W. gesagt, dass der Wert der Maschine bei 30.000,00 bis 31.000,00 Euro liege (Seite 14 des Sitzungsprotokolls vom 15.07.2024, Bl. 264 der Gerichtsakte). Auch der ebenfalls am 13.10.2022 anwesende Zeuge S. hat angegeben, dass über die Firma W. gesprochen worden sei und dort von einem Preis von um die 30.000,00 Euro die Rede gewesen sei. Der Zeuge S. meinte, dass dies der Beklagte erzählt habe (Seite 16 des Sitzungsprotokolls vom 15.07.2024, Bl. 266 der Gerichtsakte). Den Kontakt zu W. hat der Beklagte jedoch erst rund zwei Monate nach der Übereignung hergestellt. Dass dem Beklagten bereits zuvor und insbesondere zum Zeitpunkt der Übereignung bewusst gewesen ist, dass der streitgegenständliche Bagger einen deutlich höheren Marktwert hat, als er bezahlt hat, und er insoweit ggfs. zu Nachforschungen hinsichtlich der Eigentümerstellung des Zeugen B. angehalten gewesen wäre, kann das Gericht nicht sicher feststellen. Soweit die Klägerin behauptet, dass das Angebot neuer Baumaschinen bei eBay ungewöhnlich sei und deshalb der Beklagte zu weiteren Nachforschungen veranlasst gewesen wäre, überzeugt auch dies nicht. Schon die Vorlage weiterer Angebote neuer Bagger auf der Internetplattform eBay von beiden Parteien widerlegt diese pauschale Behauptung der Klägerin. Auch ergibt eine Suchabfrage nach Kompaktbaggern mit dem Artikelzustand „neu“ bei eBay, wie sie von jedem durchgeführt werden kann, mehrere Treffer. Zuzugestehen ist, dass derartige Angebote regelmäßig von gewerblichen Anbietern und nicht von Privatverkäufern unterbreitet werden. Dass Baumaschinen per se in der Regel nicht von Privatverkäufern angeboten werden, kann das Gericht in dieser Pauschalität hingegen erneut nicht feststellen. Auch insoweit ergibt eine Suchanfrage bei eBay unter der Kategorie „Baumaschinen und –fahrzeuge“ mit dem Stichwort „Bagger“ mehrere Angebote neuer und gebrauchter Bagger von Privatverkäufern. Auch der Beklagte selbst hatte nach seinen Angaben geplant, den Bagger nach Abschluss der von ihm geplanten Arbeiten wieder zu verkaufen (Seite 7 unten des Sitzungsprotokolls vom 15.07.2024, Bl. 257 der Gerichtsakte) – mangels anderweitiger Anhaltspunkte als Privatverkäufer. Darüber hinaus hat der Beklagte auch tatsächlich Erkundigungen beim Zeugen B. eingeholt, wie es zu dem Angebot gekommen sei. So habe der Zeuge B. ihm gesagt, dass er Tiefbauer sei und ein bisschen am Aufräumen, weshalb der Bagger und die Schaufeln veräußert werden sollten (Seite 7, 2. Absatz des Sitzungsprotokolls vom 15.07.2024, Bl. 257 der Gerichtsakte, ebenso Seite 5, 2. Absatz des Sitzungsprotokolls vom 13.02.2025, Bl. 388 der Gerichtsakte). Richtig ist, dass sich bei einer solchen Auskunft insbesondere für einen Juristen die Frage aufdrängen mag, warum ein möglicherweise zu einem Betriebsvermögen gehörender Gegenstand privat veräußert wird. Eine solche juristisch geprägte Denkweise, die die unterschiedlichen Vermögens- und damit auch Eigentumssphären von Privatpersonen und Unternehmen, die als juristische Personen (im Sinne einer GmbH, AG etc.) geführt werden, beachtet, ist aber nicht auf jedermann übertragbar. Es kann insoweit nicht unterstellt werden, dass jedem Nichtjuristen die unterschiedlichen Vermögenssphären bewusst sind. Hinzu kommt, dass auch heute noch Unternehmensformen existieren und üblich sind, in denen der Betrieb bzw. das Unternehmen nicht in einer separaten juristischen Gesellschaft geführt werden, sondern der Inhaber das Unternehmen in eigener Person und auch unter Haftung seines Privatvermögens führt. Es ist insoweit nachvollziehbar, dass der Beklagte die Auskunft des Zeugen B., dass er Tiefbauer sei und den Bagger zum Verkauf aussortiert habe, nachvollziehbar und nicht verdächtig fand. Im Übrigen hat auch die Beklagtenseite – grundsätzlich zu Recht – darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn das Unternehmen eine eigene Rechtsfähigkeit beispielsweise als GmbH oder AG hat, ein Privatverkauf durch den Geschäftsführer juristisch nicht ausgeschlossen ist, wenn der Geschäftsführer den Gegenstand zuvor von dem Unternehmen übereignet erhält. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass es sich bei dem vom Zeugen B. genutzten Account „F.“ um ein Konto mit relativ wenigen Verkäufen (33) handelt und dies ebenfalls ein Indiz für ein verdächtiges Angebot sei, führt auch dies nicht zwangsläufig zu einer Bösgläubigkeit des Beklagten. Nach Ansicht des Gerichts ist ein regelmäßig tätiger eBay-Verkäufer nicht per se vertrauenswürdiger als ein nur selten tätiger Veräußerer. Dies kann schon deshalb nicht überzeugen, weil ein neu registrierter Nutzer zunächst Verkäufe abwickeln muss, um überhaupt eine gewisse Regelmäßigkeit zu erzielen. Dies deutet aber keinesfalls auf eine fehlende Seriosität hin. Hier kommt hinzu, dass ein Verkauf von Baumaschinen im privaten Bereich – auch wenn sie, wie oben bereits ausgeführt, seltener vorkommt als im gewerblichen Bereich – vermutlich nicht mit vielen Verkäufen einhergeht. Ein privater Anbieter dürfte in der Regel nicht regelmäßig und in großer Anzahl Baumaschinen zum Verkauf anbieten (da er sonst in den gewerblichen Bereich fiele). Diese allgemeine Wertung kann nach Auffassung des Gerichts auch dem durchschnittlichen eBay-Nutzer – und damit auch dem Beklagten – als Wissen unterstellt werden. Dann erscheint ein relativ wenig genutzter eBay-Account aber auch nicht verdächtig und veranlasst nicht zu weiteren Nachforschungen. Der Umstand, dass der Verkauf mit Barzahlung abgewickelt worden ist, spricht nicht zwingend für eine Nachforschungspflicht des Beklagten. Auch wenn Überweisungen heute üblicher sein dürften, sind Barzahlungen - auch in Bezug auf höhere Summen - weiterhin regelmäßig anzutreffen und ein legitimes Zahlungsmittel. Allein daraus auf eine fehlende Eigentümerstellung der Veräußerers zu schließen, überzeugt das Gericht nicht. Die Klägerin führt weiter ins Feld, dass der streitgegenständliche Bagger als „neu“ angeboten, aber mit erheblichen Gebrauchsspuren angeliefert worden sei, was dem Beklagten Anlass zu weiteren Nachforschungen hätte geben müssen. Die Klägerin beruft sich dabei auch auf das Schreiben des Beklagten an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27.01.2023 (Anlage III zur Klageschrift, Bl. 15 ff. der Gerichtsakte). Dort führt der Beklagte auf Seite 2 Mitte selbst aus, dass der streitgegenständliche Bagger zwar als neu angeboten worden sei, bei Lieferung allerdings erhebliche Gebrauchsspuren aufgewiesen habe. Der Bagger stamme aus dem Jahr 2021 und habe bereits Roststellen aufgewiesen. Die Ausführungen in dem Schreiben hat der Beklagte jedoch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung dahingehend relativiert, dass dieses Schreiben so zu verstehen sei, dass der Beklagte die Preisvorstellungen der Klägerin für zu hoch gehalten habe und er deshalb bei der Beschreibung des Baggers etwas übertrieben habe (Seite 6 oben des Sitzungsprotokolls vom 13.02.2025, Bl. 389 der Gerichtsakte). Diese Begründung hält das Gericht für nachvollziehbar und lebensnah. Auch die Klägerin trägt vor, dass zwischen den Parteien zunächst thematisiert wurde, dass der Beklagte der Klägerin einen weiteren Geldbetrag für den Erwerb des Baggers zahle. Dass der Beklagte den Wert des Baggers vor diesem Hintergrund „nach unten“ verhandeln wollte, ist lebensnah. Tatsächlich wies – wie auch der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung eingeräumt hat – der Bagger bei Lieferung am 23.05.2022 einen neuwertigen Zustand auf: Er war nur vier Arbeitsstunden gelaufen und die Kratzer am Baggerarm waren auf eine unsachgemäße Handhabung, nicht aber auf einen erheblichen Gebrauch zurückzuführen (Seite 5 unten des Sitzungsprotokolls vom 13.02.2025, Bl. 388 der Gerichtsakte). Insoweit geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte einen neuwertigen Bagger – wie angeboten – erhalten hat und auch insoweit sich für ihn keine Verdachtsmomente ergaben. Dass keine Rechnung ausgestellt worden ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich um einen Privatverkauf handelte. Bei Privatverkäufen sind Rechnungen unüblich. Auch der vom Zeugen B. vorunterzeichnete Kaufvertrag gab letztlich nach Ansicht des Gerichts keinen Anlass für den Beklagten, das Eigentum des Zeugen B. an dem Bagger anzuzweifeln. Die Vertragsurkunde enthält mit den Vertragsparteien, dem Kaufgegenstand und dem Kaufpreis die wesentlichen Vertragsbestandteile. Dass die Seriennummer des Fahrzeuges noch nicht eingetragen war, mag zwar nicht ganz professionell wirken. Der Beklagte hat den Umstand, dass diese bei Übergabe nicht nachgetragen wurde, aber damit begründet, dass ihm dies nicht erforderlich erschien, da sich die Seriennummer aus den weiteren Unterlagen ebenfalls nicht ergebe. Eine Zulassungsbescheinigung in Form eines Fahrzeugscheins (wie beim Pkw) gibt es für Bagger wie den streitgegenständlichen unstreitig nicht. Aus dem von der Klägerin vorgelegten und auch in der Akte 574 Js 13519/24 Staatsanwaltschaft Kiel (dort Bl. 41 der eAkte bzw. wohl Bl. 26 im Original) enthaltenen Exemplar des Kaufvertrages ergibt sich im Übrigen auch noch ein Indiz welches gegen eine Bösgläubigkeit des Beklagten spricht: Neben der Quittierung des erhaltenen Geldes und des erhaltenen Baggers ist dort insbesondere handschriftlich (vermutlich vom Lieferanten K. E.) aufgeführt: „i. A. Firma R. B.“. Daraus ergibt sich für den unbefangenen Leser, dass Verkäufer des Baggers die Firma R. B. ist. Der juristische Laie dürfte sich in diesem Zusammenhang keine Gedanken darüber machen, ob eine „Firma“ einen Privatverkauf tätigen kann; entscheidend dürfte für den Laien sein, dass dort der Name „R. B.“ steht, der auch als Eigentümer des Kaufgegenstands auftritt und mit dem der Beklagte telefoniert hat. Insoweit ging – was der Beklagte auch im Rahmen seiner Anhörung vermittelt hat – gar nicht davon aus, dass der Bagger ursprünglich der P. Bau GmbH gehörte. Dass dieser Name während der Telefonate mit dem Zeugen B. vor der Lieferung des Baggers gefallen wäre, ist auch vom Beklagten nicht berichtet worden, sondern nur, dass der Zeuge B. gesagte habe, er betriebe ein Tiefbauunternehmen. Dies könnte nach der Wahrnehmung des Beklagten auch die Firma R. B. sein. Die Firma P. Bau, die den Bagger nach der Wahrnehmung des Beklagten aufgrund der Schriftzüge auf den Oberteilen und dem Zugfahrzeug anlieferte, war lediglich Lieferantin. So hat der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung auch angegeben, dass der Zeuge B. ihm am Telefon gesagt habe, dass der Lieferant ohnehin in der Gegend des Beklagten ausfahren würde und ihm den Bagger dann auch bringen könne (Seite 3 Mitte des Sitzungsprotokolls vom 13.02.2025, Bl. 386 der Gerichtsakte). Es sei ihm aus dem Tiefbau auch bekannt, dass Tiefbauunternehmen weitere Unternehmen als Lieferanten nutzen würden. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte – wie von ihm geschildert – die P. Bau als bloße Lieferantin des Baggers und den Zeugen B. als den Eigentümer ansah. Dass dem Beklagten keine Zulassungspapiere übergeben wurden (was beim Gebrauchtwagenkauf regelmäßig zur Bösgläubigkeit des Erwerbers führt, vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2006 – VIII ZR 184/05, juris Rn. 17), begründet keinen Verdachtsmoment, da es für den streitgegenständlichen Bagger keine Zulassungspapiere gibt. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass auch die EG-Konformitätserklärung nicht übergeben worden wäre, ohne die das Fahrzeug nicht betrieben werden dürfe, geht das Gericht schon nicht davon aus, dass dem Beklagten bzw. einem durchschnittlichen Erwerber einer Baumaschine für den privaten Gebrauch bekannt oder bewusst ist, dass das Fahrzeug eine solche EG-Konformitätserklärung aufweisen muss. Der Beklagte hat insoweit auch (im Zusammenhang mit dem Abnahmeprotokoll, dazu noch sogleich) erklärt, dass er den Bagger nur auf seinem Grundstück nutzen wollte und eine Straßenzulassung für ihn deshalb ohne Relevanz gewesen sei. Dafür, dass der Beklagte sich über die EG-Konformitätserklärung überhaupt irgendwelche Gedanken gemacht hätte, hat das Gericht keine Anhaltspunkte. Hinsichtlich des ihm mit dem Bagger übergebenen Abnahmeprotokolls, welches als Betreiberin die Klägerin ausweist, hat der Beklagte angegeben, dass ihm solche Abnahmeprotokolle aus dem Tiefbau zwar bekannt seien, er dieses aber mangels geplanter Straßennutzung des Baggers nicht weiter beachtet habe. Dass dort die Klägerin eingetragen gewesen sei, sei ihm nicht aufgefallen. Diese Angaben des Beklagten hält das Gericht für glaubhaft, so dass auch insoweit keine Anhaltspunkte für eine etwaige Bösgläubigkeit bestehen. Dass dem Beklagten am 23.05.2022 nur ein Schlüssel für den Bagger übergeben worden wäre – was unter Umständen einen Verdachtsmoment begründet hätte, dem der Beklagte hätte nachgehen müssen – ist von der Klägerin nicht bewiesen. Das Gericht geht aufgrund eigener Überzeugung davon aus, dass der Beklagte tatsächlich zwei Fahrzeugschlüssel erhalten hat. Der ursprünglich zum streitgegenständlichen Bagger gehörende zweite Schlüssel befindet sich zwar – auch davon ist das Gericht überzeugt – nach wie vor bei der Klägerin. Diese hat insoweit ein Foto von dem Schlüsselkasten mit diversen Baumaschinenschlüsseln vorgelegt (Anlage zum Schriftsatz vom 18.12.2023, Bl. 193 der Gerichtsakte) und erläutert, dass sie bei Mietfahrzeugen – was nachvollziehbar ist – stets nur einen Schlüssel herausgibt und den Ersatzschlüssel behält. Sie hat auch ein Foto von einem Schlüssel vorlegt, an welchem ein Schild mit der Aufschrift „X. #19703ersatz“ angebracht ist. Sowohl die Typenbezeichnung als auch die Ziffern stimmen mit der Typenbezeichnung und den letzten fünf Ziffern der Seriennummer des streitgegenständlichen Baggers überein, so dass das Gericht davon überzeugt ist, dass es sich um den eigentlichen Ersatzschlüssel zum streitgegenständlichen Bagger handelt. Die Parteien haben aber letztlich übereinstimmend angegeben, dass ein solcher Schlüssel vollkommen problemlos im Internet erhältlich ist und es naheliegt, dass der Zeuge B. einen weiteren Schlüssel besorgt hat, um den Anschein der Ordnungsgemäßheit der Veräußerung zu erwecken. Der Geschäftsführer der Klägerin hat auch angegeben, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bagger um ein Fahrzeug handelt, bei dem keine codierten Schlüssel verwendet werden (Seite 2 unten des Sitzungsprotokolls vom 13.02.2025, Bl. 385 der Gerichtsakte). Insoweit ergibt sich für das Gericht der naheliegende Gedanke, dass ein zweiter Schlüssel anderweitig für die Veräußerung an den Beklagten beschafft worden war. Dass der Beklagte tatsächlich – wie auch durchgängig von ihm angegeben – bereits bei Lieferung des Baggers am 23.05.2022 zwei Schlüssel erhalten hat, ergibt sich zwar nicht aus dem vom ihm beigebrachten Foto mit den vier Fahrzeugschlüsseln – denn auch der Beklagte könnte natürlich (wofür aber keinerlei Anhaltspunkte bestehen) Ersatzschlüssel im Internet besorgen. Allerdings enthält bereits der Kaufvertrag die Angabe „2x Schlüssel“. Auch in der Strafanzeige vom 13.10.2022 findet sich die Angabe, dass der Bagger mit „zwei Fahrzeugschlüsseln“ angeliefert worden sei (Bl. 21 bzw. Bl. 6 der Akte 574 Js 13519/24 Staatsanwaltschaft Kiel). Ebenso hat die Zeugin I. angegeben, dass zwei Schlüssel übergeben worden seien (Seite 4 unten des Sitzungsprotokolls vom 15.07.2024, Bl. 254 der Gerichtsakte). Die Zeugin I. steht zwar als Ehefrau des Beklagten in dessen Lager. Es gibt allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin im Hinblick auf die Anzahl der Schlüssel falsche Angaben gemacht hätte. Insoweit ergab sich für den Beklagten aber auch im Hinblick auf die Anzahl der Fahrzeugschlüssel kein Verdachtsmoment, der zu weiteren Nachforschungen in Bezug auf die Eigentümerstellung des Zeugen B. Anlass gegeben hätte. Letztlich kann auch aus dem Umstand, dass es sich um einen neuen bzw. neuwertigen Bagger handelte und Baumaschinen häufig fremdfinanziert sind, nicht auf eine Bösgläubigkeit des Beklagten geschlossen werden. Zwar war auch hier der streitgegenständliche Bagger durch einen Mietkauf fremdfinanziert (und stand zum Zeitpunkt der Übergabe an den Beklagten tatsächlich im Eigentum der U. Financial Services GmbH). Dass dem Beklagten diese Umstände bekannt oder bewusst gewesen wären, ist jedoch weder dargelegt noch bewiesen. Auch aus der früheren Berufstätigkeit des Beklagten als Baumaschinenführer ergibt sich für das Gericht nicht, dass der Beklagte von der Finanzierung und den Eigentumsverhältnissen der von ihm gesteuerten Baumaschinen nähere Kenntnis besaß. Davon abgesehen, dass die Berufstätigkeit des Beklagten schon Jahrzehnte zurückliegt und die Verhältnisse seinerzeit möglicherweise auch noch andere waren, erscheint es dem Gericht eher fernliegend, dass die Finanzierungs- und Eigentumsverhältnisse mit den Baumaschinenführern erörtert werden. Auch der Zeuge L. hat im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, dass die Frage der Finanzierung im Einzelnen von den „Chefs“ behandelt würde (Seite 14 unten des Sitzungsprotokolls vom 15.07.2024, Bl. 264 der Gerichtsakte). Dass sich dem Beklagten im Rahmen eines Privatkaufs die Frage nach einer etwaigen Finanzierung und Sicherungsübereignung des streitgegenständlichen Baggers aufgedrängt hätte, ergibt sich für das Gericht nicht. Insoweit unterscheidet sich die hiesige Konstellation auch von derjenigen in dem Urteil des OLG Koblenz vom 15.12.2016, in welchem der Nichtberechtigte an einen Baumaschinenhändler veräußerte, dem bekannt war, dass Baufahrzeuge in erheblichem Umfang fremdfinanziert sind (OLG Koblenz, Urteil vom 15.12.2016 – 6 U 113/16, juris Rn. 53). Bei dem Beklagten handelt es sich jedoch nicht um einen gewerblichen Baumaschinenhändler, sondern um eine Privatperson, die auch - soweit das Gericht dies verstanden hat – erstmals einen Bagger erwirbt. Dafür, dass dem Beklagten die Gepflogenheiten hinsichtlich der Finanzierung von Baumaschinen und deren Eigentumsverhältnissen bekannt gewesen wären, so dass er im Hinblick auf die Neuwertigkeit des streitgegenständlichen Baggers hätte misstrauisch werden müssen, gibt es keine Anhaltspunkte. Bei der gebotenen Gesamtabwägung der in diesem Einzelfall vorliegenden Gesamtumstände kommt das Gericht insoweit zu dem Ergebnis, dass sich dem Beklagten das fehlende Eigentum des Zeugen B. an dem streitgegenständlichen Bagger nicht hätte aufdrängen müssen. Für den Beklagten war nachvollziehbar, dass der Zeuge B. als Inhaber eines Tiefbauunternehmens den neuwertigen Bagger veräußerte, weil er am Aufräumen und Sortieren gewesen sei. Die Gesamtabwicklung des Geschäfts verlief komplikationslos und der Bagger wurde dem Beklagten (entgegen der Angabe in der Anzeige in eBay, dass der Bagger in V. abgeholt werden müsse) sogar an seine Wohnanschrift geliefert. Auch nach der Lieferung war der Zeuge B. für den Beklagten weiter erreichbar und bei der Abwicklung des Garantiefalls behilflich. Es ist damit nachvollziehbar, dass der Beklagte bis zum Eintreffen der Mitarbeiter der Klägerin (lange nach der hier entscheidenden Übereignung des Baggers) keinen Verdacht hinsichtlich der Eigentümerstellung des Zeugen B. hegte und diesen Verdacht auch nicht hegen musste. Dass der Zeuge B. aufgrund seines zweimaligen Nichterscheinens im Termin nicht vernommen werden konnte, steht einer Entscheidung nicht entgegen. Das Gericht konnte sich bereits aufgrund der bislang erfolgten Beweisaufnahme eine endgültige Überzeugung bilden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass dem Zeugen B. aufgrund seiner Schlüsselstellung als Nichtberechtigter und des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens 281 Cs 574 Js 13519/24 Amtsgericht Neumünster ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 2 ZPO zusteht. Ein weiterer Erkenntnisgewinn ist aus der Vernehmung des Zeugen B. nicht zu erwarten. c) Der streitgegenständliche Bagger ist der Klägerin nicht gemäß § 935 BGB abhandengekommen, so dass der Beklagte auch gutgläubig Eigentum erwerben konnte. Eine bewegliche Sache kommt ihrem Eigentümer abhanden, wenn dieser den Besitz an ihr unfreiwillig verliert. Eine Besitzaufgabe ist dabei nicht unfreiwillig, wenn sie durch Täuschung bestimmt worden ist (BGH, Urteil vom 18.09.2020 – V ZR 8/19, juris Rn. 9 m. w. N.). Soweit der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer ist, kommt es auf das Abhandenkommen der Sache beim unmittelbaren Besitzer an, § 935 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die ursprüngliche Eigentümerin des Baggers – die U. Financial Services GmbH – hatte den Bagger der Klägerin zur Weitervermietung überlassen. Insoweit bestand zwischen der U. Financial Services GmbH als Eigentümerin und der Klägerin als unmittelbarer Besitzerin des streitgegenständlichen Baggers ein Besitzmittlungsverhältnis. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte kann unterstellt werden, dass die Klägerin zur Vermietung des Baggers trotz zunächst fehlenden Eigentums berechtigt war. Insoweit erfolgte die Besitzübertragung an die Mieterin, die P. Bau GmbH, jedoch nicht unfreiwillig, sondern bewusst, so dass die Vermietung des Baggers an die von dem Zeugen B. geführte P. Bau GmbH kein Abhandenkommen darstellt, selbst wenn der Zeuge B. bereits bei Anmietung des Baggers beabsichtigt haben sollte, den Bagger ohne Kenntnis oder Erlaubnis der Eigentümerin zu veräußern. Auch bei der Übertragung des unmittelbaren Besitzes an den Zeugen B. und sodann von diesem an den Beklagten lagen jeweils freiwillige Handlungen zugrunde, die ein Abhandenkommen des Baggers ausschließen. d) Der Beklagte hat damit am 23.05.2022 Eigentum an dem streitgegenständlichen Bagger erworben. Er hat dieses durch die Zahlung der Schlussrate durch die Klägerin Anfang 2023 auch nicht wieder verloren. Der Eigentumserwerb erfolgt gemäß § 936 BGB lastenfrei, so dass das Anwartschaftsrecht der Klägerin erloschen ist (Herrler in: Grüneberg, BGB, 83. Auflage, § 936 Rn. 1). 2. Selbst wenn man nicht von einem gutgläubigen Erwerb des Beklagten ausgehen wollte, ist die Klage nicht begründet. Denn die Klägerin hat die Verfügung des Zeugen B. gegenüber dem Beklagten mit ihrer Erklärung vom 19.08.2024 in dem Strafverfahren 574 Js 13519/24 Staatsanwaltschaft Kiel konkludent gemäß § 185 Abs. 2 BGB genehmigt. Unterstellt, der Beklagte wäre bei Erwerb des streitgegenständlichen Baggers nicht in gutem Glauben gewesen, hätte die Klägerin durch die Zahlung der Schlussrate Anfang 2023 Eigentum an dem streitgegenständlichen Bagger erhalten. Sie wäre insoweit Berechtigte und könnte die Verfügung des nichtberechtigten Zeugen B. gegenüber dem Beklagten genehmigen. Diese Genehmigung ist in der Erklärung der Klägerin gegenüber dem Zeugen B. (bzw. seinem Verteidiger) zu sehen, dass aufgrund der Zahlung des vergleichsweise erzielten Betrages in Höhe von 31.000,00 Euro der Anspruch der Klägerin, der der Klägerin als Verletzte aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Es ist insoweit anerkannt, dass eine Klage gegen den Nichtberechtigten auf Erlösherausgabe eine konkludente Genehmigung des Übereignungsgeschäfts an einen Dritten darstellen kann (Finkenauer in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 185 BGB, Rn. 20; Buck-Heeb in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 816 BGB, Rn. 8 f.). Die streitige Frage, ob die Genehmigungswirkung erst eintritt, wenn die geltend gemachte Forderung erfüllt worden ist (Lohse in: Leipziger Kommentar zum StGB, 14. Auflage 2024, § 73e StGB, Rn. 5) oder ob eine gewissen Realisierungschance genügt (Buck-Heeb in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 816 BGB, Rn. 9), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Zeuge B. hat den Vergleichsbetrag in Höhe von 31.000,00 Euro vor Abgabe der Erklärung vom 19.08.2024 vollständig gezahlt. Diese Situation ist mit derjenigen einer Klage auf Erlösherausgabe vergleichbar. Der Zeuge B. hat als Nichtberechtigter über den Streitgegenstand verfügt und aus diesem Geschäft einen Erlös in Höhe von 21.000,00 Euro erlangt. Die Klägerin hat dem nichtberechtigten Zeugen B. gegenüber offenbar nicht nur die Erlösherausgabe gefordert, sondern auch aus dem Mietverhältnis erwachsene Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Anders ist der letztlich vereinbarte Vergleichsbetrag von 31.000,00 Euro nicht ohne Weiteres erklärbar. Soweit die Klägerin in ihrem zuletzt eingereichten Schriftsatz vom 27.02.2025 eine konkludente Genehmigung der Verfügung in Abrede stellt und behauptet, dass durch die Zahlung des Zeugen B. nur eine Teilzahlung erfolgt sei und insbesondere die ausgefallenen Mieten seit dem 19.04.2022 nicht kompensiert seien, überzeugt dies nicht. Aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB stand der Klägerin gegen den Zeugen B. zunächst ein Anspruch auf Erlösherausgabe, mithin auf 21.000,00 Euro zu. Darüber hinaus konnte die Klägerin jedenfalls die mit dem Vertrag vom 19.04.2022 vereinbarte Jahresmiete von 7.680,00 Euro verlangen. Ob der Klägerin tatsächlich noch über das Ende des mit der P. Bau GmbH geschlossenen Mietvertrages hinausgehende Nutzungsausfallersatzansprüche zugestanden hätten, kann dahinstehen. Denn die Klägerin hat jedenfalls dem Zeugen B. gegenüber auf über den Betrag von 31.000,00 Euro hinausgehende Ansprüche verzichtet. Damit hat die Klägerin aber zum einen die Verfügung des Zeugen B. gegenüber dem Beklagten konkludent genehmigt und zum anderen auf weitergehende Ansprüche verzichtet. Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht insbesondere, dass die Klägerin bei einem unterstellten Erfolg der Klage überkompensiert wäre: Die Klägerin hat bereits 31.000,00 Euro von dem Zeugen B. erhalten. Für den Erwerb des streitgegenständlichen Baggers hat die Klägerin insgesamt einen Nettobetrag von 19.496,98 Euro (vgl. Anlage VI zum Schriftsatz vom 08.09.2023, Bl. 125 der Gerichtsakte) aufgebracht, der insoweit durch die Zahlung des Zeugen B. kompensiert ist. Darüber hinaus sind der Klägerin vertraglich vereinbarte Mieteinnahmen von 7.680,00 Euro entgangen. Diese Schäden sind durch den von dem Zeugen B. gezahlten Betrag ausgeglichen. Alternativ könnte man in der vergleichsweisen Zahlung auch eine Kompensation des Wertes des streitgegenständlichen Baggers annehmen, der von der Klägerin und dem Zeugen Q. mit rund 31.000,00 Euro netto in den B. gestellt wurde. Jedenfalls wäre die Klägerin aber deutlich überkompensiert, würde man ihr über den vom Zeugen B. gezahlten Betrag hinaus auch noch den streitgegenständlichen Bagger zurückgewähren. Die Klägerin muss sich zwischen der Inanspruchnahme des Nichtberechtigten und des unmittelbaren Besitzers entscheiden. Diese Entscheidung hat die Klägerin getroffen, indem sie mit dem Zeugen B. den (in diesem Verfahren verschwiegenen) Vergleich in dem Verfahren 571 Js 13519/24 Staatsanwaltschaft Kiel schloss und dessen Zahlung vereinnahmte. 3. Mangels Erfolges in der Hauptsache scheitern auch die geltend gemachten Nebenansprüche. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO. III. Der Streitwert wird auf bis 35.000,00 Euro festgesetzt (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 16.92). Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Dr. Niesten-Dietrich