Beschluss
21 S 5/24
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2025:0127.21S5.24.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Gütersloh (10 C 737/20) vom 11.12.2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.999,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Gütersloh (10 C 737/20) vom 11.12.2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.999,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 03.09.2024 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: 1. Dem Kläger steht ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB nicht zu. Es kann dabei dahinstehen, ob die vom Kläger erhobene Behauptung, das in Rede stehende Buch sei ihm als Teil der Brockhaussammlung verkauft worden, überhaupt ein Anfechtungsrecht begründen kann, weil es sich hierbei erkennbar um eine unverbindliche Anpreisung, durch die keine Tatsachen vorgespielt oder entstellt werden, handelt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13, BeckRS 2015, 333). Denn der Kläger hat keinen zulässigen Beweis angeboten, der die klägerische Behauptung bestätigt. Erstinstanzlich hat der Kläger auf die Vernehmung der Zeugin A. nach § 399 ZPO verzichtet. Sofern der Kläger durch den Schriftsatz vom 16.09.2024 die Zeugin A. nun in der zweiten Instanz - allenfalls konkludent - nochmal benennt, so ist dies als neues Vorbringen anzusehen und unterliegt den Beschränkungen des § 531 ZPO. Es wird weder vorgetragen noch ist es ersichtlich, dass die Vernehmung der Zeugin A. nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist. 2. Soweit der Kläger eine „Fälschung“ durch die Beklagte behauptet oder der Ansicht ist, dass das in Rede stehende Buch kein Faksimile sei, so hat er auch dies nicht nachweisen können. Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte 995 Bücher mit dem Titel „Buch der 1.000 Bilder“ vertreibt und daher die beinhaltete notarielle Urkunde gefälscht worden sei. Dies überzeugt nicht, weil der Inhalt der notariellen Urkunde missverstanden wird. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten beglaubigten Übersetzung der notariellen Urkunde wird dem in Rede stehenden Buch bescheinigt, „dass dem vorliegenden Faksimile des Exemplars LIBRO DE HORAS DE GULBENKIAN […] die Nummer 96 der […] für die ganze Welt herausgegebenen und auf 995 Exemplare limitierten Auflage entspricht.“ Schon aus dem Wortlaut ergibt sich nicht, dass das in Rede stehende Buch – wie vom Kläger in der Berufung vorausgesetzt – von der B.-Stiftung und der C. herausgegeben wurde, sondern vielmehr nur, dass es einem Exemplar, nämlich der Nummer 96, entspricht. Ein Rechtsfehler durch das Amtsgericht ist hierdurch weder ausreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die der weiteren Begründung zugrundeliegende Annahme des Amtsgerichts, das in Rede stehende Buch sei ein Faksimile, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Einwand des in Rede stehenden Buches von dem Original in Art und Farbe unterscheidet. Der Begriff „Faksimile“ ist nämlich kein Rechtsbegriff und wird in der Praxis unterschiedlich definiert. Schon aus dem Wortlaut wird daher deutlich, dass ein Faksimile keine originalgetreue Nachbildung oder Reproduktion einer Vorlage ist. Ein Faksimile ist vielmehr eine Imitation, ein Nachbau oder eine Nachahmung eines oft historischen Originals. Der Begriff „Faksimile“ ist nämlich dem Lateinischen „fac simile“ (= mach es ähnlich!) entlehnt (vgl. Duden, Online-Ausgabe; abrufbar unter: duden.de/rechtschreibung/faksimile). 3. Die Kammer verbleibt dabei, dass es auf eine etwaige Wertdiskrepanz zwischen dem Verkaufspreis des Faksimiles und den vermeintlich geringen Herstellungskosten im Anwendungsbereich des § 138 BGB jedenfalls dann nicht ankommt, wenn dem Erwerber die wertbildenden Faktoren gleichgültig waren und er das Faksimile vornehmlich aus Gründen einer Sammelleidenschaft erworben hat (OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 17.11.2022, Az. I-2 U 84/22, BeckRS 2022, 55678). Der Kläger war unbestritten Inhaber diverser hochpreisiger Faksimiles sowie der Brockhaus Enzyklopädie und verfügte über eine jahrelange Kauferfahrung. Seine feststehende Absicht, seine Sammlung vererben zu wollen, lässt nur den Schluss zu, dass ihm ein etwaiger Wiederverkaufserlös gleichgültig war. Dass er ausweislich der Anhörung seines Prozessbevollmächtigten von einer deutlichen Wertsteigerung seiner Sammlung ausgegangen sei, ändert hieran nichts. Denn auch an anderer Stelle wird deutlich, dass er das in Rede stehende Buch nicht weiterverkaufen wollte. So hat der für den Kläger persönlich angehörte Prozessbevollmächtigte angegeben, dass der Kläger die „Josua-Rolle“ (Objekt aus einem vorherigen Kauf im Februar 2020) weiterverkaufen habe wollen. Solch eine Verkaufsabsicht für das „Buch der 1.000 Bilder“ ist dagegen gerade nicht kundgetan worden. Sie steht dem klägerischen Vortrag auch entgegen, wonach er das in Rede stehende Buch gerade zur Vervollständigung seiner Sammlung habe erwerben wollen. In diesem Zusammenhang wäre ein Weiterverkauf sinnwidrig gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.