Urteil
1 O 178/24
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2025:0106.1O178.24.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil der Einzelrichterin vom 23.09.2024 bleibt aufrechterhalten.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil der Einzelrichterin vom 23.09.2024 bleibt aufrechterhalten. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der von der Beklagten aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde betriebenen Zwangsvollstreckung. Der Kläger war (zumindest bei Klageeinreichung) Eigentümer des im Grundbuch von Z. Blatt N01 eingetragenen Gewerbegrundstücks Grundbuchbezeichnung: ( wird näher bezeichnet ). Zugunsten der Beklagten war im Grundbuch in Abteilung III. lfd. Nr. 2 eine Grundschuld in Höhe von 100.000,- DM (51.129,19 Euro) bestellt. Die Beklagte hatte sich eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 30.11.1977 des Notars G. aushändigen lassen (Urkunde in Ablichtung als Anlage K2, Bl. 9 ff. GA). Wegen der grundbuchlichen Einzelheiten wird auf den in Ablichtung als Anlage K3 zur Akte gereichten Grundbuchauszug (Bl. 17 ff. GA) Bezug genommen. Im weiteren Verlauf wurde durch das Amtsgericht Rahden im Jahre 2011 zunächst die Zwangsverwaltung und auf den Antrag der Beklagten vom 05.08.2021 (Anlage K4, Bl. 33 GA) im Jahre 2022 die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet. Die Beklagte betrieb die Zwangsvollstreckung aus der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld in Höhe von 51.129,19 Euro nebst 14 % Zinsen seit dem 01.01.2008. Das Amtsgericht Rahden beraumte mit Beschluss vom 08.04.2024 einen Termin zur Zwangsversteigerung des streitgegenständlichen Grundstücks auf den 06.06.2024 an (Anlage K1, Bl. 7 f. GA). Mit der am 05.06.2024, mithin am Vortrag der Versteigerung eingereichten Klage begehrt der Kläger Vollstreckungsabwehr. Er erhebt mit der Klageschrift erstmals die Einrede der Verjährung bezüglich der vor dem 01.01.2018 fällig gewordenen titulierten Grundschuldzinsen. Er ist der Auffassung, die Vollstreckung sei insgesamt für unzulässig zu erklären, auch wenn sich sein materiell-rechtlicher Einwand nur auf einen Teil der Forderung, konkret die verjährten Zinsen beziehe. Solange der Gläubiger – hier also die Beklagte – den Vollstreckungstitel noch in Händen halte, bestehe für die Vollstreckungsabwehrklage auch ein Rechtschutzbedürfnis, selbst wenn der Gläubiger auf sein Recht aus dem Titel verzichte oder zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber bestehe, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht komme. Der Kläger hat in der Klageschrift vom 05.06.2024 angekündigt zu beantragen, 1. die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 30.11.1977, (UR Nr. N02 für 1977 des Notars Paul G., Z., Geschäftsnummer N03, für unzulässig zu erklären; 2. die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung an den Kläger herauszugeben. In der mündlichen Verhandlung am 23.09.2024 ist der Kläger unentschuldigt nicht erschienen. Auf Antrag der Beklagten ist ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen, das dem Kläger am 25.09.2024 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 06.10.2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Er beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte entsprechend den Anträgen aus der Klageschrift vom 05.06.2024 zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und dem Kläger auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, da es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehle. Dieser verfolge – so die Behauptung der Beklagten – ausschließlich prozessfremde Zwecke. Der Kläger habe unstreitig die Verjährungseinrede erstmals mit der Klageschrift vom 05.06.2024 und zudem einen Tag vor dem Zwangsversteigerungstermin erhoben. Ein auf die (angeblich) verjährten Zinsen entfallender Versteigerungserlös sei in Anbetracht der vorrangig zu befriedigenden Rechte ohnehin nicht zu erwarten. Soweit der Kläger die Verjährungseinrede erhebe, greife diese nicht, da die Verjährung bereits durch die der Zwangsversteigerung vorausgegangene Zwangsverwaltung gehemmt worden sei; dies wirke fort. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. Die Kammer hat angesichts der bereits am Folgetag der Klageeinreichung anstehenden Zwangsversteigerung mit Beschluss vom 05.06.2024 (Bl. 56.A ff. GA) ohne Anhörung der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung auf den Antrag des Klägers die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 30.11.1977 (UR Nr. N02 für 1977 des Notars Paul G., Z., Geschäftsnummer N03) bis zum Erlass des Urteils im vorliegenden Rechtsstreit gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,- Euro einstweilen eingestellt, soweit die Zwangsvollstreckung vor dem 01.01.2018 fällig gewordene Zinsen betrifft. Die Beklagte ist hierüber nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag am Vormittag des 06.06.2024 vom Kläger informiert worden und hat im Versteigerungstermin am 06.06.2024 beantragt, das Versteigerungsverfahren aufzuheben, soweit es von der Beklagten gemäß dem Anordnungsbeschluss des AG Rahden vom 04.03.2022 aus Zinsen betrieben wurde, die vor dem 01.01.2018 fällig geworden waren. Dem Antrag hat das AG Rahden mit Beschluss vom selben Tag stattgegeben (Beschluss in Ablichtung als Anlage KE4, Bl. 113 GA). Mit außergerichtlichem Schreiben vom 18.06.2024 ließ die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitteilen, dass sie gemäß § 1178 Abs. 2 BGB auf die vor dem 01.01.2018 fällig gewordenen Zinsen verzichte (Schreiben in Ablichtung als Anlage KE6, Bl. 121 GA). Entscheidungsgründe Der Kläger hat gemäß den §§ 339, 340 ZPO gegen das klageabweisende Versäumnisurteil vom 23.09.2024 durch Schriftsatz vom 06.10.2024 innerhalb der Zweiwochenfrist ab Urteilszustellung form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Das klageabweisende Versäumnisurteil war indes gemäß § 343 Satz 1 ZPO aufrechtzuerhalten, weil die nunmehr aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassende Entscheidung ebenfalls auf Klageabweisung lautet. A. Der Kläger geht vorliegend zulässigerweise im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO vor. Gemäß § 767 Abs. 1 ZPO sind Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch nicht durch Urteil, sondern – wie vorliegend – durch eine vollstreckbare notarielle Urkunde festgestellt bzw. begründet wird, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Eine materiellrechtliche Einwendung ist in direkter Anwendung des § 767 ZPO geltend zu machen (vgl. MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 767 Rn. 34, beck-online). B. Die Klage hat allerdings keinen Erfolg. I. Der Kläger kann gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde nicht erfolgreich geltend machen, weil das für jede Klage als Zulässigkeitsvoraussetzung zu fordernde Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben ist. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung stellt sich das Verhalten des Klägers als rechtsmissbräuchlich dar. 1. Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine den Streitgegenstand betreffende ungeschriebene allgemeine Prozessvoraussetzung. Sinn des Rechtsschutzbedürfnisses ist die Verhinderung zweckwidriger Prozesse dergestalt, dass Rechtsstreitigkeiten nicht in das Stadium der Begründetheitsprüfung kommen, die am Prozesszweck gemessen des staatlichen Rechtsschutzes nicht bedürfen. So soll verhindert werden, dass die Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemüht werden (vgl. Stein/Roth, 24. Aufl. 2024, ZPO vor § 253 Rn. 136, beck-online). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht für eine Vollstreckungsabwehrklage so lange ein Rechtsschutzbedürfnis, als der Gläubiger den Vollstreckungstitel noch in Händen hat, selbst dann, wenn der Gläubiger auf sein Recht aus dem Titel verzichtet oder zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGH Beschluss vom 15.12.2011 – IX ZR 230/09, BeckRS 2012, 67 Rn. 2, beck-online). Der Gläubiger kann dann nach § 733 ZPO eine beschränkte weitere Ausfertigung erwirken und den weitergehenden ursprünglichen Titel dem Schuldner aushändigen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 – XI ZR 166/91, NJW 1992, 2148, beck-online). Der Kläger hat in diesen Fällen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass der Umfang der noch zulässigen Vollstreckung durch Sachurteil eindeutig festgelegt wird (vgl. BGH aaO). Ausnahmen werden aber zugelassen, soweit eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 52/82, NJW 1984, 2826, 2827; vom 16. Juni 1992 - XI ZR 166/91, NJW 1992, 2148, beck-online, je mwN). Das Rechtsschutzbedürfnis kann bspw. dann ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage erhebt, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt (zu genau diesem Fall: BGH, Urteil vom 21.10.2016 – V ZR 230/15, NJW 2017, 674, Rn. 23, beck-online). Als Maßstab und Anhaltspunkte arbeitet der BGH im vorgenannten Urteil vom 21.10.2016 in einer umfassenden Würdigung des dort zu entscheidenden Falles verschiedene Kriterien heraus, die das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise entfallen lassen können. Stets erforderlich ist, dass der Gläubiger auf die vom Schuldner erhobene Verjährungseinrede die Herausnahme der verjährten Zinsen aus dem Vollstreckungsauftrag veranlasst. Im Übrigen muss das Gericht Hilfstatsachen (Indizien) feststellen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass der Schuldner ausschließlich prozesszweckfremde Ziele verfolgt. Als Kontrollüberlegung bietet sich an, ob der Schuldner auch bei zulässiger Vollstreckungsabwehrklage bestenfalls erreichen könnte, dass der Gläubiger entweder im Vorfeld der Vollstreckungsabwehrklage freiwillig eine weitere – beschränkte – vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 ZPO erwirkt und den weitergehenden Titel herausgibt, oder dass er nach Klageerhebung ein Anerkenntnis abgibt. In beiden Fällen kann die weiterhin zulässige Vollstreckung aus der Hauptforderung und den nicht verjährten Zinsen (anschließend) fortgesetzt werden. Ausschließlich prozesszweckfremde Ziele verfolgt der Schuldner, wenn er die Vollstreckungsabwehrklage nicht erhebt, um die genannten Ergebnisse zu erreichen und die auf die verjährten Zinsansprüche bezogene Vollstreckbarkeit des Titels zu beseitigen, sondern um die Vollstreckung aus der Hauptforderung und den nicht verjährten Zinsen zu behindern. Ein gewichtiges Indiz für eine solche Zielsetzung ist die Erhebung der Verjährungseinrede und der darauf gestützten Vollstreckungsabwehrklage im laufenden Versteigerungsverfahren zur Unzeit. Dies kann darauf schließen lassen, dass der Versteigerungstermin mithilfe des entstehenden Zeitdrucks verhindert werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2016 – V ZR 230/15, NJW 2017, 674, Rn. 27, beck-online mwN). Zur Unzeit wird die Klage erhoben, wenn der Gläubiger dem Ansinnen des Schuldners freiwillig nur nachkommen kann, indem er eine Verzögerung des Versteigerungsverfahrens in Kauf nimmt. Um den Titel an den Schuldner herauszugeben, muss er sich diesen von dem Versteigerungsgericht zurückgeben lassen. Zudem muss er sich eine weitere – beschränkte – vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilen lassen. Kurz vor einem Versteigerungstermin wird dies nicht möglich sein, ohne eine Verzögerung hervorzurufen, weil die Titelausfertigung nebst Zustellungsnachweis bei der Versteigerung und bei der Erteilung des Zuschlags wieder vorliegen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 18. 3. 2010 - V ZB 124/09, NJW-RR 2010, 1100, beck-online), Ist es wegen des Zeitdrucks nicht zumutbar, den Schuldner freiwillig klaglos zu stellen, kann der Gläubiger auch nicht auf die Abgabe eines Anerkenntnisses (mit erheblichen Kostenfolgen) verwiesen werden. Zu berücksichtigen ist, dass der BGH zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG) eine restriktive Handhabung bei der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses fordert. Damit das zur Entscheidung berufene Gericht in einer Gesamtwürdigung zu dem sicheren Schluss gelangen kann, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient, muss daher neben der Klageerhebung zur Unzeit mindestens ein weiteres Indiz auf diese Zielsetzung schließen lassen. Ein solches Indiz kann sich entweder daraus ergeben, dass der zu erwartende Vollstreckungserlös nicht annähernd die Summe aus Hauptforderung und unverjährten Zinsen erreicht und die Vermögensverhältnisse des Schuldners auch im Übrigen eine erfolgreiche Vollstreckung nicht erwarten lassen. Ausreichen kann es aber auch, dass der Gläubiger gem. § 1178 Abs. 2 BGB auf die verjährten Zinsansprüche verzichtet. Liegt eines dieser Indizien vor, wird die Zusammenschau mit der Klageerhebung zur Unzeit in der Regel den Schluss erlauben, dass es dem Schuldner nicht um die Vollstreckbarkeit der verjährten Grundschuldzinsen geht, sondern ausschließlich um die Verzögerung der Zwangsversteigerung (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2016 – V ZR 230/15, NJW 2017, 674, Rn. 28, beck-online). 2. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat erst am Vortag des bereits am 08.04.2024, mithin fast taggenau zwei Monate zuvor, anberaumten Zwangsversteigerungstermins rechtliche Schritte in Form der Vollstreckungsabwehrklage nebst einstweiligem Rechtsschutz eingeleitet und sein Begehren mit der Verjährung begründet. Das Gericht war angesichts dessen zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gehalten bzw. sogar gezwungen, ohne Anhörung der Gegenseite auf der Basis des klägerischen Sachvortrags zu entscheiden; dass hierdurch die für den Folgetag anstehende Versteigerung zumindest verzögert werden würde, war nahezu sicher zu erwarten. Umgekehrt hatte die Beklagte im Versteigerungstermin – wollte sie die Vollstreckung fortsetzen – objektiv betrachtet kaum eine andere Wahl, als die aufgrund des einstweiligen Einstellungsbeschlusses seitens des Gerichts (bei vorläufiger Würdigung) als verjährt angesehenen Zinsen aus der Vollstreckung herauszunehmen. Ersichtlich zur aussagekräftigen Bekundung, dass eine Vollstreckung wegen der vor dem 01.01.2018 fällig gewordenen Grundschuldzinsen auch zukünftig nicht beabsichtigt ist, hat die Beklagte über ihren Prozessbevollmächtigten 12 Tage später noch eine Verzichtserklärung nach § 1178 Abs. 2 BGB abgegeben. Dass die Beklagte nach eigenem Vortrag davon ausgeht, aufgrund des im Versteigerungstermin vom 06.06.2024 abgegebenen Meistgebotes von 250.000,- Euro bei einer Zuschlagserteilung wegen dieser Zinsen ohnehin aus dem Versteigerungserlös keine Befriedigung erlangen zu können, steht der Ernsthaftigkeit dieser Erklärung nicht entgegen. Andernfalls wäre das vom BGH ausdrücklich als Indiz für prozesswidrige Ziele des Schuldners angenommene Kriterium der erwartbar erfolglosen Vollstreckung zulasten des Gläubigers entwertet. Gerade in der vom Schuldner beabsichtigten Verzögerung/Verhinderung der Zwangsvollstreckung ohne realistische Aussicht darauf, irgendeinen dauerhaften wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, liegt das rechtsmissbräuchliche Verhalten. Der Kläger ist vorliegend weder im ersten noch im zweiten Verhandlungstermin erschienen. Er hat keine Umstände vorgetragen, die der obenstehenden Gesamtwürdigung des vorliegenden Falles entgegenstehen würden. Derartiges ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Insbesondere schweigt der Kläger trotz der offenkundigen Bedeutung der von Beklagtenseite detailliert aufgezeigten Fallkonstellationen über die Gründe, warum er bis zum Vortag der Zwangsversteigerung nie die Verjährungseinrede erhoben hat und warum er ebenfalls erst am Vortag der Zwangsversteigerung gegen die schon seit ca. zwei Jahren laufende Zwangsvollstreckung vorgeht. Der Einspruch des Klägers gegen das gleichermaßen absehbare, weil ohne Sachprüfung zu erlassende klageabweisende Versäumnisurteil (§ 330 ZPO) reiht sich unter Berücksichtigung des sonstigen Verfahrensgangs stimmig in die vom Kläger betriebene Verzögerungstaktik ein. II. Da die Klage bereits mangels Zulässigkeit der Abweisung unterliegt, kommt es auf die Begründetheit der Klage, namentlich auf die Frage der Verjährung, nicht mehr an. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. D. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 51.129,19 Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 48 GKG, 3 ff. ZPO. Breuer