Beschluss
101 StVK 1254/24
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2024:1212.101STVK1254.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Feststellung, die Verlegung des Antragstellers von dem offenen Vollzug der Antragsgegnerin in den geschlossenen Vollzug der JVA O. aufgrund der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 11.01.2023 sei rechtswidrig gewesen, wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Feststellung, die Verlegung des Antragstellers von dem offenen Vollzug der Antragsgegnerin in den geschlossenen Vollzug der JVA O. aufgrund der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 11.01.2023 sei rechtswidrig gewesen, wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt. Der Streitwert wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller befand sich als Selbststeller seit dem 16.03.2022 in Strafhaft aufgrund des Urteils des Amtsgerichts E. vom 08.12.2021 (Bl. 46 – 52 GA), mit welchem er des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gesprochen wurde. Unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Verurteilung durch das Amtsgericht E. vom 07.02.2020 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und exhibitionistischer Handlungen in zwei Fällen wurde bei gleichzeitiger Auflösung der im Urteil vom 07.02.2020 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Zwei Drittel dieser Strafe waren am 14.03.2024 verbüßt, das Strafende war auf den 15.03.2025 notiert. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 11.10.2024 (Bl. 94 – 104 GA) wurde der Antragsteller nach Einholung eines forensisch-psychologischen Sachverständigengutachtens – Gutachten der Dipl.-Psychologin V., Bl. 105-135 GA – unter Reststrafenaussetzung entlassen. Die Entlassung wurde zum 21.10.2024 angeordnet. Gegenstand der Verurteilung vom 07.02.2020 waren Straftaten, die der Antragsteller im Zeitraum 2015 bis 2019 zum Nachteil seiner damals fünf bis neun Jahre alten Stief-enkelin begangen hatte. Er hatte seine Stiefenkelin in sieben Fällen veranlasst, seinen Penis anzufassen, in zwei weiteren Fällen versucht, sie hierzu zu veranlassen, und sich in zwei Fällen ihr gegenüber entblößt. Gegenstand des weiteren Schuldspruchs vom 08.12.2021 – Urteil Amtsgericht E., Bl. 46 – 52 GA - war eine Straftat aus dem Frühjahr 2015 zum Nachteil seines damals fünf Jahre alten Stiefenkels. Er hatte das Kind veranlasst, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Mit Einweisungsentscheidung der Justizvollzugsanstalt B. vom 27.06.2022 war der Antragsteller am 30.06.2022 in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt I. eingewiesen worden. Dort war ihm mit Vollzugsplan vom 14.09.2022 (Bl. 17 – 22 GA) aufgegeben worden: Verbot der Kontaktaufnahme mit den Tatopfern und den Enkelkindern sowie Verbot des Aufenthalts in unmittelbarer Umgebung der X.-straße, N. (Wohnort der Enkelkinder). Im Vollzugsplan vom 14.09.2022 war als Beitrag des psychologischen Dienstes vermerkt: Der Antragsteller unterhält nach der räumlichen Trennung von seiner Ehefrau seit dem 15.06.2019 in E., L.-straße, eine eigene Wohnung. Seine Ehefrau wohnt unter der Anschrift X.-straße, N.. Im selben Haus wohnt auch eine seiner Stieftöchter mit den Stiefenkeln, den Tatopfern aus den Verurteilungen vom 07.02.2020 und 08.12.2021 sowie etwa dreijährigen Zwillingen. Im weiteren Verlauf des Strafvollzugs waren dem Antragsteller sukzessive die Lockerungsstufen 1 bis 3 (selbständige Ausgänge bis zu 20 Stunden je Woche) gewährt worden. Zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 06.01.2023 war der Antragsteller in seiner F. Wohnung von seiner Ehefrau und seiner Stieftochter besucht worden. Als er den Besuch verabschiedete, stellte er fest, dass vor der Wohnungstür die dreijährigen Zwillinge seiner Stieftochter warteten, wobei er bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Anwesenheit der Kinder hatte. Er freute sich, die Kinder zu sehen, nahm jedoch von sich aus keinen näheren Kontakt mit diesen auf. Über dieses Zusammentreffen sprach er am 06.01.2023 in der Haftanstalt mit der für ihn zuständigen Psychologin Oberregierungsrätin M.. Diese verstand die Schilderungen des Antragstellers und das Gespräch hierüber so, dass der Antragsteller über diesen Vorfall hinaus bereits mehrfach Kontakt zu seinen Enkelkindern in seiner Wohnung gehabt hatte. In einer Meldung hiernach seitens der Außenstelle der Vollzugsanstalt an die Leiterin wurde auszugsweise ausgeführt: „... Im Verlauf des Gespräches kam heraus, dass Herr J. während der Wahrnehmung seiner vollzugsöffnenden Maßnahmen Kontakt zu seinen Enkelkindern hatte. Seine Tochter habe ihn mehrfach mit den Kindern besucht. Diese Kinder seien zwar keine Tatopfer, allerdings hat Herr J. gemäß Vollzugsplan u.a. die Weisung „Verbot der Kontaktaufnahme mit den Tatopfern und den Enkelkindern“. Unter dem 11.01.2023 erfolgte eine Vollzugskonferenz, in dessen Rahmen der Antragsteller gehört worden war. Der Inhalt der Äußerungen des Antragstellers wurde von Antragsteller und Antraggegnerin voneinander differierend dargestellt. Der Antragsteller führte aus, es sei unzutreffend, dass es mehrfache Kontakte zu den Enkeln gegeben habe. Er habe auch nichts dergleichen berichtet. Es habe lediglich die einmalige, von ihm nicht gesuchte Begegnung gegeben. Er habe die Weisung zwar kritisiert, sich jedoch hieran gehalten. Schließlich sei es auch völlig unwahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Weisungsverstoß aus eigenem Antrieb ansprechen würde, wenn er ihn denn begangen hätte. Er habe nur gegenüber der Psychologin seiner Freude Ausdruck verliehen, die Enkelkinder gesehen zu haben. Die Antragsgegnerin widerrief die Eignung des Antragstellers für eine Unterbringung im offenen Vollzug am 11.01.2023, § 12 Abs. 4 S. 2 StVollzG NRW. Die Entscheidung wurde dem Antragsteller mündlich eröffnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, er sei nicht absprachefähig. Er habe sich bewusst und vorsätzlich gegen die Weisung „Verbot der Kontaktaufnahme zu den Enkelkindern“ widersetzt. Der Antragsteller wurde am 18.01.2023 in den geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt O. verlegt, wo er sich bis zu seiner Entlassung im Oktober 2024 befand. Hiergegen richtete sich der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 24.04.2023, Verfahren Landgericht Bielefeld, Az. 1186/23, mit der er vorrangig Aufhebung der Entscheidung vom 11.01.2023 und unverzügliche Rückverlegung beantragte. Dem trat die Antragsgegnerin entgegen. Am 06.01.2023 habe sich herausgestellt, dass der Antragsteller unter Verstoß gegen die ihm erteilte Weisung mehrfach Kontakt zu seinen Enkelkindern in seiner Wohnung gehabt habe. Er sei auch diesbezüglich nicht einsichtig gewesen und halte die Weisung für „großen Quatsch“. Er habe geäußert, dass, „wenn er die Enkel nicht besuchen dürfe, so können die Enkel schließlich doch ihn besuchen“. Diese Äußerungen habe er im Rahmen der anschließenden Vollzugskonferenz vom 11.01.2023 wiederholt. Dabei sei im Gesprächsverlauf sehr deutlich und zweifelsfrei dargestellt worden, dass Besuche dieser Art schon öfters stattgefunden hätten. Schließlich wolle er den Kontakt zu seinen Enkeln halten. Durch dieses Verhalten habe der Antragsteller gezeigt, dass er mit den ihm eingeräumten Freiheiten des offenen Vollzugs nicht umgehen könne. Er habe den Eindruck vermittelt, keine Notwendigkeit zu erkennen, sich an die Weisung des Kontaktverbotes zu halten. Er habe sich bewusst und vorsätzlich über die Weisung „Verbot der Kontaktaufnahme zu den Enkelkindern“ hinweggesetzt. Von daher habe man im Rahmen des zur Verfügung stehenden Ermessens angesichts der bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt fehlenden Eignung für den offenen Vollzug keine andere Entscheidungsmöglichkeit als die Verlegung in den geschlossenen Vollzug gesehen. Hierbei sei berücksichtigt worden, dass das bisherige Vollzugsverhalten beanstandungsfrei gewesen sei und dass es sich bei dem Antragsteller um einen älteren Gefangenen handele, der bereits in der Vergangenheit schwer erkrankt gewesen und dem familiäre Nähe wichtig sei. Unter dem 27.06.2023 führte der Antragsteller noch einmal aus, es sei nur einmal dazu gekommen, dass er seine beiden Enkelkinder „vor der Haustür“ gesehen habe. Es sei lediglich richtig, dass er, der Antragsteller, die Weisung gegenüber der Psychologin kritisiert habe. Da die Straftaten in der Familie besprochen worden seien, sei es absurd, anzunehmen, dass der Antragsteller „allein“ Kontakt mit seinen Enkelkindern hätte oder die Eltern der Enkelkinder dies gestatten würden. Die Kammer wies sodann mit Beschluss vom 20.07.2023 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24.04.2023 unter Festsetzung eines Streitwertes von 500,00 € zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Antragsgegnerin habe zu Recht am 11.01.2023 beschlossen, den Antragsteller gemäß § 12 Abs. 4 S. 2, Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW in den geschlossenen Vollzug zu verlegen. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung hätte der Antragsteller nicht (mehr) den Anforderungen für den offenen Vollzug gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW entsprochen. Es sei zu befürchten gewesen, dass er die besonderen Verhältnisse des offenen Vollzugs zur Begehung von Straftaten missbrauchen werde. Das Verbot der Kontaktaufnahme „mit den Tatopfern und Enkelkindern“ habe sich ersichtlich auf sämtliche Enkelkinder bezogen. Diese Weisungen seien weder aufgehoben worden, noch seien sie vom Antragsteller erfolgreich angefochten worden. Sie seien daher von ihm zu beachten gewesen. Da ein solches Verbot nicht lückenlos überwacht werden könne, setze die Geeignetheit eines solchen Verbotes zur Sicherung der Eignung des Antragstellers für den offenen Vollzug voraus, dass der Antragsteller ein gewisses Grundvertrauen rechtfertige, eine gewisse Grundgewähr dafür biete, sich an dieses Verbot halten zu wollen. Unabhängig von der konkreten Situation, die der Antragsteller in seinem Antrag thematisiere, habe er in den Gesprächen, die in der Justizvollzugsanstalt zwischen dem 06.01. und 11.01.2023 geführt worden seien, aber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er auf jeden Fall weiterhin Kontakt zu seinen Enkelkindern wünsche und keine innere Akzeptanz für das Kontaktverbot habe. Das – von ihm als zufällig und von ihm nicht zu vertretende – Zusammentreffen mit den dreijähringen Zwillingsenkeln halte er für vollkommen unbedenklich und unproblematisch. Dabei könne aus Sicht der Strafvollstreckungskammer offen bleiben, ob es bereits weitere Kontakte mit den Enkelkindern gegeben habe, was der Antragsteller bestreite und die Antragsgegnerin nach Maßgabe der von ihr so verstandenen Äußerungen des Antragstellers im Zeitraum 06.01.2023 bis 11.01.2023 behaupte. Die fehlende Rückfallgefahr könne weder durch eine Bezugnahme auf das seinerzeitige Gutachten noch durch eine Interpretation der damaligen Tatmotivation belegt werden. Die Verlegung in den geschlossenen Vollzug sei geeignet, der Gefahr des Missbrauchs der besonderen Verhältnisse des offenen Vollzugs zur Begehung von Straftaten zu begegnen. Mildere Maßnahmen kämen angesichts der tatsächlich stattgefundenen, vom Antragsteller zwar nicht geförderten, aber auch von ihm nicht erfolgreich vermiedenen Begegnung nicht in Betracht. Angesichts der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter sei die Maßnahme auch nicht unverhältnismäßig. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller über seinen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsbeschwerde ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts. Mit Beschluss vom 23.10.2023 ließ das Oberlandesgericht Hamm die Rechtsbeschwerde zu und hob den angefochtenen Beschluss – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – auf. Es führte – auszugsweise – zur Begründung aus: Auf Grundlage der Gründe des angefochtenen Beschlusses sei zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer den ihr in Bezug auf die Verlegungsentscheidung der JVA I. zustehenden beschränkten Überprüfungsmaßstab nach Maßgabe des § 115 Abs. 5 StVollzG verkannt habe. Die Rechtsbeschwerde sei begründet und habe in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang vorläufig Erfolg. Die Entscheidung über die Ablösung aus dem offenen Vollzug nach § 12 Abs. 4 S. 2 StVollzG, weil der Gefangene den Anforderungen des offenen Vollzugs nicht (mehr) genüge, habe sich an der hypothetischen Überlegung auszurichten, ob die Unterbringung im offenen Vollzug unter Berücksichtigung des neu hinzugetretenen Ereignisses noch verantwortet werden könne. Der Vollzugsanstalt stehe bei der Bewertung der Anforderungen nach § 12 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW ein Beurteilungsspielraum zu. Soweit – wie hier – die Vollzugsbehörde ermächtigt sei, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüfe das Gericht nach § 115 Abs. 5 StVollzG lediglich, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig sei, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei. Daraus folge, dass Ermessensentscheidungen der Vollzugsbehörde im Verfahren nach § 109 ff StVollzG nur eingeschränkt auf Ermessenfehler überprüfbar seien. Die Strafvollstreckungskammer dürfe nicht ihr eigenes Ermessen bzw. ihre eigene Beurteilung an die Stelle des Ermessens bzw. der Beurteilung der Vollzugsbehörde setzen. Diesen eingeschränkten Prüfungsmaßstab habe die Vollstreckungskammer bei der vorliegenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ablösung aus dem offenen Vollzug gemäß § 12 Abs. 4 S. 2, Abs. 1 S. 2 StvollzG NRW verkannt. Denn sie habe ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses maßgeblich auf die fehlende innere Akzeptanz des Betroffenen hinsichtlich des Kontaktverbotes zu seinen (Stief-)Enkelkindern abgestellt und schlussgefolgert, dass sich daraus bei abstrakter Betrachtung die hohe Wahrscheinlichkeit ergeb, dass sich der Betroffene dauerhaft nicht an seine Weisung werde halten können, weshalb zu befürchten sei, dass er die besonderen Verhältnisse des offenen Vollzuges zur Begehung von Straftaten missbrauchen werde. Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses habe die JVA hingegen die Ablösung aus dem offenen Vollzug mit dem bewussten und vorsätzlichen Weisungsverstoß infolge des Kontaktes zu seinen Zwillingsstiefenkelkindern sowie fehlender Absprachefähigkeit und somit mit der fehlenden (charakterlichen) Eignung des Betroffenen für den offenen Vollzug begründet, die über die bloße Abwesenheit einer Flucht- und Missbrauchsgefahr hinausgehe und in besonderen persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Betroffenen bestehe. Dass die JVA ihre Entscheidung (auch) auf das Vorliegen einer – positiv festzustellenden – Missbrauchsgefahr gestützt habe, ergebe sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht. Hiernach hob die Kammer mit Beschluss vom 21.12.2023 (Bl. 6 – 15 GA) die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 11.01.2023, die Eignung des Antragstellers für den offenen Vollzug zu widerrufen, auf. Sie verpflichtete die Antragsgegnerin, den Antragsteller hinsichtlich der Frage der Eignung für den offenen Vollzug unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden. Zur Begründung führte die Kammer insbesondere aus: Eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen des § 12 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW setze eine nachvollziehbare und nachprüfbare Begründung der Entscheidung der Vollzugsanstalt voraus. An einer solchen Begründung fehle es der angefochtenen Entscheidung. Die Vollzugsbehörde habe nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass ein mehrfacher und vorsätzlicher Weisungsverstoß gegen das Verbot, Kontakt zu den Enkelkindern aufzunehmen, vorgelegen habe. Zunächst sei nach der konkret von dem Antragsteller geschilderten Gelegenheit, anlässlich derer er auf seine (Zwillings-)Enkelinnen getroffen war, nicht davon auszugehen, dass insofern ein vorsätzlicher Weisungsverstoß vorliege. Abgesehen davon, dass es merkwürdig anmute, dass die den Antragsteller besuchende Stieftochter ihre drei Jahre alten Zwillinge vor der Wohnungstür warten lasse, lasse sich der Schilderung jedenfalls nicht entnehmen, der Antragsteller habe willentlich Kontakt zu den Kindern aufgenommen. Darüber hinaus sei unklar, auf welcher konkreten Grundlage die Vollzugsanstalt davon ausgehe, der Antragsteller habe mehrfach Kontakt zu seinen Enkelkindern in seiner Wohnung gehabt. Die Antragsgegnerin habe insofern lediglich ausgeführt, es sei „sehr deutlich und zweifelsfrei dargestellt“ worden, dass „Besuche dieser Art schon öfter stattfanden“. Sollte es mehrfache, seitens des Antragstellers unbeabsichtigte Zusammentreffen mit den Enkelkindern anlässlich von Besuchen durch die Ehefrau des Antragstellers oder durch die (Stief-)Kinder des Antragstellers gegeben haben, dürfte sich ein mehrfacher Weisungsverstoß nach dem oben gesagten indes nicht feststellen lassen. Nicht nachzuvollziehen sei ferner, wenn die Antragsgegnerin mit weiterem Schreiben vom 21.11.2023 ausführe, es sei bereits in der Stellungnahme vom 02.06.2023 dargestellt worden, „dass der Antragssteller bereits mehrfach Besuch von seinem Enkel hatte“. Unklar ist, welcher Enkel hiermit gemeint ist, ob insofern Besuche von Ehefrau oder Stiefkindern gegeben waren, die einen Enkel mitgebracht hätten, oder ob ein durch den Antragsteller veranlasster Besuch eines Enkels vorgelegen habe. Zweckbestimmung der Weisung und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz seien zu beachten. Spruchreife liege nicht vor; es sei nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin die fehlende Eignung des Antragstellers für den offenen Vollzug noch vertretbar begründen könne. Bereits unter dem 04.09.2023 brachte der Antragsteller sodann in der Vollzugsanstalt O. einen Antrag auf Verlegung in den offenen Vollzug an. Dieser Antrag wurde seitens der JVA O. am 05.03.2024 abgelehnt . Zur Begründung führte die JVA O. aus – so hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, es sei darauf abgestellt worden, dass der Antragsteller nicht den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genüge. Der Antragsteller solle das Tatgeschehen (ebenso wie den Weisungsverstoß) weiter bagatellisieren, es finde eine Externalisierung der Verantwortung auf die äußeren Umstände statt. Daneben sei keine Behandlungsmotivation erkennbar, es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Eigen- und der Fremdwahrnehmung; es finde keine Auseinandersetzung mit der Anlasstat statt; der Antragsteller habe nicht an den vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen (Behandlungsprogramm für inhaftierte Sexualstraftäter) teilgenommen; Rückfallprophylaxestrategien seien nicht in ausreichendem Maße vorhanden. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hiergegen stellte der Antragsteller nicht. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 22.04.2024 (Bl. 2 – 5 GA) legte der Antragsteller hier einen Untätigkeitsantrag ein und beantragte zunächst, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antragsteller hinsichtlich der Frage der Eignung für den offenen Vollzug unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer des Landgerichts Bielefeld vom 21.12.2023, Az. 101 StVK 1186/23 zu bescheiden. Im Wege des „Stufenantrages“ – für den Fall der Ablehnung des Antrags - beantragte der Antragsteller ferner, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antragsteller unverzüglich in den offenen Vollzug zurückzuverlegen, hilfsweise, der Antragsgegnerin werde aufgegeben, den Antragsteller – unter Aufhebung der noch zu treffenden Entscheidung – unverzülich in den offenen Strafvollzug zurückzuverlegen, äußerst hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antragsteller – unter Aufhebung des noch zu erlassenden Bescheides – neu zu bescheiden. Es sei kein Grund für eine Nichtbescheidung ersichtlich. Nach Ablauf der Frist des § 113 StVollzG sei nunmehr Untätigkeitsantrag geboten. Die Antragsgegnerin erwiderte unter dem 06.06.2024 (Bl. 56 – 60 GA) und führte aus: Der Antrag auf Rückverlegung in den offenen Vollzug werde weiterhin abgelehnt, da die Entscheidung, die Eignung für eine Unterbringung im offenen Vollzug zu widerrufen, rechtmäßig gewesen sei. Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Zur Begründung legte die Antragsgegnerin zunächst wiederholend dar, der Antragsteller habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht mehr den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügte, weshalb die Eignung gemäß § 12 Abs. 4 S. 2 StVollzG zu widerrufen war. Zum Zeitpunkt der Entsheidung habe ein vorsätzlicher Weisungsverstoß und eine fehlende Veränderungsbereitschaft vorgelegen. In der Anhörung am 11.01.2023 habe der Antragsteller eingeräumt, seine Enkel schon mehrfach gesehen zu haben. In der entsprechenden psychologischen Stellungnahme sei dazu folgendes ausgeführt: „Herr J. wurde am 06.01.2023 ergänzend für 60 Minuten exploriert. Der Klient ist freundlich-zugewandt und berichtet ausführlich aus allen Lebensbereichen. Während der Exploration zeigt sich deutlich die narzisstische Persönlichkeitsstruktur Herrn J.. Die sexuellen Übergriffe zu Lasten seiner Stiefenkel begründet er weiterhin damit, dass er habe „probieren“ wollen, „ob es noch funktioniert“, sprich, ob er erektionsfähig sei. Er präsentiert sich in der Besprechung der Taten mit fehlender Problemeinsicht und bagatellisierend. Insofern geht er bei sich selbst von einer fehlenden Rückfallgefahr aus, kriminoprotektive Faktoren wurden bislang nicht erarbeitet. Weiterhin zeigt sich Herr J. unmotiviert, (deliktspezifische) Behandlung in Anspruch zu nehmen, es mangelt an Veränderungsbereitschaft. Zum Ende der Exploration wurden die bislang genehmigten und absolvierten vollzugsöffnenden Maßnahmen mit dem Gefangenen inhaltlich besprochen. Der Klient berichtet hierzu ausführlich – u.a. würde er Reparaturarbeiten für die Familie ausführen. Bzgl. der Nachfrage der Gestaltung der Kontakte zur Familie gibt Herr J. an, seine Stiefenkel dürfe er aufgrund der bestehenden Weisungen ja nicht besuchen. Ergänzend äußert er “wenn ich nicht zu ihnen darf, dann kommen sie eben zu mir“ und grinst verschmitzt. Auf Nachfrage berichtet Herr J. dann, dass die Kindsmutter der Zwillinge mit jenen z.B. zu ihm in die Wohnung gekommen sei, damit er ein Laufrad repariere – er mache sowas gern und gut.“ Daraus ergebe sich deutlich, dass es sich um einen vorsätzlichen Weisungsverstoß gehandelt habe, welchen der Antragsteller auch offen eingeräumt habe. Insofern habe er deutlich gezeigt, dass er sich über die Weisungen deutlich hinweggesetzt habe und Regelungen des offenen Vollzugs für ihn offenbar nicht gelten. Eine Problemeinsicht sei nicht zu erkennen gewesen. Schon in der Einweisungsentscheidung vom 27.06.2022, mit welcher er in den offenen Vollzug eingewiesen wurde, sei festgelegt worden, dass der Antragsteller an der Behandlungsmaßnahme das „Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter“ absolvieren müsse. Diesbezüglich habe sich der Antragsteller unmotiviert und nicht veränderungsbereit gezeigt. Diese Behandlungsmaßnahme sei bislang – auch in der JVA O. – noch nicht umgesetzt worden. Im Rahmen der Anhörung in der Vollzugskonferenz vom 11.01.2023 habe der Antragsteller zunächts mitgeteilt, es habe sich bei dem Weisungsverstoß um ein „Versehen“ gehandelt. Im Zuge der hiernach folgenden Entscheidung, die Eigung für den offenen Vollzug zu widerrufen und der entsprechenden Eröffnung an den Antragsteller habe dieser sich uneinsichtig gezeigt und die Fassung verloren: er habe sich auf den Boden geworfen und wild herumgeschrieen. Er habe hierbei erklärt, er habe schon mehrfach während vollzugsöffnender Maßnahmen Kontakt zu Enkeln gehabt, er könne die Weisung nicht nachvollziehen. Es handele sich um seinen privaten Bereich; da könne ihm die Anstalt nicht reinreden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.07.2024 (Bl. 62 – 65 GA) führte der Antragsteller hierzu aus, die Antragsgegnerin lasse nichts aus, um den Antragsteller persönlich anzugreifen. Es bestünden keine Gründe anzunehmen, dass sich das strafrechtliche Verhalten wiederholen könnte. Einen Weisungsverstoß habe der Antragsteller nicht begangen. Selbst wenn doch, so stelle sich die Frage, ob der Antragsteller hierdurch gezeigt hätte, für den offenen Vollzug nicht geeignet zu sein. Der Antragsteller könne die von der Psychologin dargestellten Äußerungen nicht bestätigen; er habe bei dem Gespräch am 06.01.2023 nicht eingeräumt, mehrfach Kontakt zu seinen Enkeln gehabt zu haben. Den von der Antragsgegnerin beschriebenen Verlauf der Vollzugskonferenz vom 11.01.2023 bestreite er. In dem vorangegangenen Verfahren sei der Verlauf der Konferenz gänzlich anders geschildert worden; von einem Widerruf wegen fehlender Veränderungsbereitschaft sei nicht die Rede gewesen Die von der Antragsgegnerin als notwendig angesehene Teilnahme an der BPS-Gruppe sei dem Antragsteller gar nicht angeboten worden; der Antragsteller sei vielmehr an die Beratungsstelle „Die R.“ angebunden gewesen. Hier habe die Therapie von Februar 2023 bis Sommer 2023 fortgeführt werden sollen. Gegen die Entscheidung der JVA O. vom 05.03.2024, die Versagung der Verlegung in den offenen Vollzug, sei er gerichtlich nicht angegangen, da die Verfahrenslaufzeiten bei dem Landgericht Arnsberg einen Zeitraum von ca. 2 Jahren betragen würden. Hiernach hat die Kammer mit Verfügung vom 15.07.2024 (Bl. 68, 69 GA) darauf hingewiesen, dass eine etwaige Maßnahme der Antragsgegnerin nicht mehr anfechtbar sei, da einer Rückverlegung in den offenen Vollzug die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung der JVA O. entgegenstünde. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin habe der Antragsteller unter dem 04.09.2023 in der JVA O. einen Antrag auf Rückverlegung in den offenen Vollzug gestellt. Dieser Antrag sei von der JVA O. unter dem 05.03.2024 abgelehnt worden; eine Eignung für den offenen Vollzug habe seitens der JVA O. nicht festgestellt werden können. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung habe der Antragsteller hiergegen nicht angebracht. Nur, wenn die bereits vollzogene, aber noch fortwirkende Ablösungsanordnung sich als rechtswidrig erweisen sollte und aufgehoben werde, stünde dem Betroffenen ein Anspruch auf Beseitigung der Folgen des Vollzugs der rechtswidrigen Maßnahme in Form der Rückverlegung nach § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG zu (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2019, 1 Vollz (Ws) 240/19 – juris Rn. 8.) – Eine fortwirkende Ablösungsanordnung liege hier nicht mehr vor. Gegen diese Ansicht wendet sich der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 19.07.2024 (Bl. 71, 72 GA). Bei der Entscheidung der JVA O. handele es sich nicht um ein erledigendes Ereignis. Die Entscheidung der JVA O. wäre auch denknotwendigerweise nicht ergangen, wenn die Antragsgegnerin rechtmäßig gehandelt hätte und den Antragsteller nicht verlegt hätte. Die Ablösungsentscheidung wirke also insoweit fort. Nur höchst vorsorglich - für den Fall, dass die Kammer von einem „erledigenden Ereignis“ ausgehe - werde beantragt, auszusprechen, die Verlegung des Antragstellers von der JVA I. in die JVA O. sei rechtswidrig gewesen. Die Antragsgegnerin hat hierauf mit Schreiben vom 08.08.2024 (Bl. 77, 78 GA) erwidert und geäußert, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung habe sich erledigt. Die Antragsgegnerin habe keine Weisungsbefugnis gegenüber der JVA O.. Schon mit Anbringung des Stufenantrages vom 22.04.2024 sei daher der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Rückverlegung in den offenen Vollzug nicht zweckmäßig oder sachdienlich gewesen. Die Kammer hat mit Schreiben vom 29.08.2024 (Bl. 79, 80 GA) mitgeteilt, sie gehe weiter davon aus, dass hinsichtlich der Frage der Eignung des Antragstellers für den offenen Vollzug bezogen auf den Zeitpunkt der von der Antragsgegnerin getroffenen Entscheidung vom 11.01.2023 Erledigung eingetreten ist. Die Entscheidung habe sich aufgrund der – nicht angegriffenen – Entscheidung der JVA O. vom 05.03.2024 überholt. Die Entscheidung der JVA O., eine Verlegung in den offenen Vollzug mangels Eignung des Antragstellers abzulehnen, stehe jedenfalls einer Rückverlegung in den offenen Vollzug entgegen. Sofern nun mit Schriftsatz vom 19.07.2024 – hilfsweise - ein Feststellungsantrag angekündigt werde - teile die Kammer ergänzend mit, dass ein Feststellungsinteresse bislang nicht dargetan sei. Nur ganz vorsorglich weise die Kammer darauf hin, dass die von dem Antragsteller vorgelegte Bescheinigung der „R. E. e.V.“ lediglich die Teilnahme an einer Erstberatung am 03.08.2020 bestätige, nicht jedoch weitergehende therapeutische Maßnahmen. Im Übrigen teile die Kammer hinsichtlich des Untätigkeitsantrages ergänzend mit, dass der Antrag ursprünglich schon mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen sein dürfte. Angesichts der am 21.12.2023 ergangenen Entscheidung der Kammer – Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller hinsichtlich der Frage der Eignung für den offenen Vollzug unter Beachtung der Rechtauffasssung der Kammer neu zu bescheiden – wäre es angezeigt gewesen, nach §§ 120 Abs. 1 S. 1 StVollzG, 172 VwGO die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin androhen und festsetzen zu lassen, um die Vollzugsbehörde dazu anzuhalten, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Insofern dürfte jedenfalls den Antragsteller die entsprechende Kostenlast treffen. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 30.08.2024 (Bl. 82, 83 GA) weiter rechtlich Stellung genommen; ebenso mit Schreiben vom 17.09.2024 (Bl. 87 GA): Dem Antragsteller stehe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit zu, da zum einen ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliege. Ein solcher Grundsrechteingriff werde bereits bei zu unrecht unterbliebenen vollzugsöffnenden Maßnahmen angenommen, erst recht liege ein solcher vor, wenn vollzugsöffnende Maßnahmen rückgängig gemacht würden. Zum anderen sei von einer fortwirkenden Beeinträchtigung der Resozialisierung auszugehen. Davon abgesehen diene das Verfahren auch der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 27.09.2024 (Bl. 90 GA) gemeint, ein Präjudizinteresse sei nicht erkennbar. Es könne nicht nachvollzogen werden, welche wirtschaftlichen Nachteile der Antragsteller durch die Verlegung in den geschlossenen Vollzug angeblich erlitten haben solle. Mit Schriftsatz vom 22.10.2024 (Bl. 92, 93 GA) hat der Antragssteller vorgetragen, die Strafe sei am 21.10.2024 zur Bewährung ausgesetzt worden. Mit Entlassung aus der Strafhaft sei hinsichtlich des ursprünglichen Antrages Erledigung eingetreten. Es werde beantragt, festzustellen, dass die Verlegung des Antragstellers von dem offenen Vollzug der JVA I. in den geschlossenen Vollzug der JVA O. aufgrund der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 11.01.2023 rechtswidrig gewesen sei. Beigefügt sind hier der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 11.10.2024, III-1 StVK 741/23 (Bl. 94 – 104 GA) sowie das in dem dortigen Verfahren eingeholte forensisch-psychologische Sachverständigengutachten der Dipl.-Psychologin V. (Bl. 105 – 135 GA). Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die benannten Schreiben vom 22.04.2024, 06.06.2024, 02.07.2024, 19.07.2024, 08.08.2024, 30.08.2024, 17.09.2024, 27.09.2024 und 22.10.2024 nebst etwaiger Anlagen Bezug genommen. II. Der Antragsteller hat nach der Entlassung aus der Strafhaft gemeint, hinsichtlich der ursprünglich angebrachten Anträge sei Erledigung eingetreten. Der sodann gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG angebrachte Feststellungsantrag ist indes bereits unzulässig. Er war daher zu verwerfen. 1. Das Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG unterliegt dem Verfügungsgrundsatz, so dass Verfahrensgegenstand letztlich nur noch der von dem Antragsteller mit dem Schriftsatz vom 22.10.2024 gestellte Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablösungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 11.01.2023 ist. 2. Das als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § § 115 Abs. 3 StVollzG ist nicht gegeben. Ein Feststellungsinteresse bedeutet ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. 2021, § 115 StVollzG Rn. 8. Mögliche Fallgruppen, in denen ein Feststellungsinteresse angenommen wird, sind das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs, eine drohende Wiederholungsgefahr, eine fortbestehende Beeinträchtigung, ein Rehabilitationsinteresse oder die beabsichtigte Geltendmachung von Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüchen. Der Antragsteller hat eine fortwirkende Beeinträchtigung der Resozialisierung geltend gemacht und ferner die Vorbereitung eines Amtshaftungs- und Schadensersatzprozesses zur Darlegung eines Feststellungsinteresses vorgetragen. a) Zwar hatte die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 11.01.2023, der Widerruf der Eignung für den offenen Vollzug und die danach folgende Verlegung in den geschlossenen Vollzug die Beschränkung von Freiheitsrechten zur Folge. Hiermit ist grundsätzlich ein Grundrechtseingriff verbunden. Die von dem Antragsteller angegriffene Entscheidung der Vollzugsanstalt vom 11.01.2023 ist allerdings mit dem Beschluss der Kammer vom 21.12.2023, Az. 101 StVK 1186/23, aufgehoben worden; die Vollzugsanstalt wurde zur Neubescheidung verpflichtet. Ein über die Aufhebung der Entscheidung vom 11.01.2023 hinausgehendes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit ist jedoch nicht ersichtlich, was aus dem weiteren Verfahrensablauf folgt, insbesondere der Bescheidung der JVA O. eines von dem Antragsteller bereits am 04.09.2023 gestellten Verlegungsantrages. b) Der Antragsteller hat die hiernach erfolgte Entscheidung der JVA O. vom 05.03.2024, die beantragte Verlegung des Antragstellers vom geschlossenen in den offenen Vollzug abzulehnen, hingenommen. Eine Anfechtung dieser Entscheidung erfolgte nicht. Damit hat sich die ursprüngliche Entscheidung der Antragsgegnerin durch die Entscheidung des Vollzugsanstalt O. vom 05.03.2024, mit der eine Nichteignung für den offenen Vollzug festgestellt wurde, überholt. Die angefochtene Maßnahme, die faktisch noch fortwirkte, hat sich erledigt. Insofern lässt sich nicht mehr feststellen, dass der Antragssteller durch die Verlegungsentscheidung der Antragsgegnerin beschwert wäre. Eine Fortwirkung der Ablösungsentscheidung besteht hiernach nicht mehr. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 StVollzG. Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt. W. Vfg. 1. Beschlussabschrift zustellen an ASt-Vertr. mit RMB 2. BA an ASt mit Zusatz: Der Beschluss ist an Ihren Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden. 3. BA an AGin 4. Austragen 5. Kosten/Wgl Bielefeld, 12.12.2024 Landgericht, 16. Strafvollstreckungskammer W. G:GStrafvollstreckung\W.\Vollzugssachen\Beschlüsse\101 StVK 1254-24 J. (Feststellung Rewi).docx