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Urteil

12 NBs 2/24

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2024:1125.12NBS2.24.00
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Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 04.10.2022 (Aktenzeichen 25 Ls 216 Js 59/21) wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wird.

Es wird festgestellt, dass es im Nachgang zum Beschluss des OLG Hamm vom 12.12.2023 (Az. III – 3 ORs 65/23) zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen ist.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen. Die Berufungs- und Revisionsgebühr wird um 15 % ermäßigt. In diesem Umfang fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 04.10.2022 (Aktenzeichen 25 Ls 216 Js 59/21) wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wird. Es wird festgestellt, dass es im Nachgang zum Beschluss des OLG Hamm vom 12.12.2023 (Az. III – 3 ORs 65/23) zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen ist. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen. Die Berufungs- und Revisionsgebühr wird um 15 % ermäßigt. In diesem Umfang fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last. Gründe I. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Minden vom 04.10.2022 wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Hiergegen hat er durch Schriftsatz seines Verteidigers am 07.10.2022 Berufung eingelegt. Die 22. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld hat dieses Rechtsmittel mit Urteil vom 19.07.2023 verworfen. Auf die gegen dieses Urteil seitens des Angeklagten eingelegte Revision hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 12.12.2023 das angefochtene Urteil der 22. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen blieben jedoch aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen. Das Rechtsmittel hatte nach Zurückverweisung den sich aus dem Tenor ergebenden Teilerfolg. II. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer in der Berufungshauptverhandlung, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus den Sitzungsprotokollen vom 19. und 25.11.2024 ergeben, folgende Feststellungen getroffen: Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte wurde 0000 in T. geboren. Gemeinsam mit seinen jüngeren Geschwistern, einem Bruder und einer Schwester, wuchs er im Haushalt seiner Eltern auf. Auch heute bewohnt er Räumlichkeiten im Untergeschoss im Haus seiner Eltern in E.. Sein Vater war von Beruf Beruf im Bereich Maschinenbau. Die Mutter hatte zuletzt als Beruf gearbeitet. Aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Vaters kam es in der Kindheit des Angeklagten zu mehreren Ortswechseln. Unter anderem lebte die Familie drei Jahre lang in der U., wo der Angeklagte auch eingeschult wurde und für ca. 1,5 Jahre eine Grundschule besuchte. Von der U. zog die Familie nach D., eine Ortschaft der Stadt Y. im Landkreis V.. Dort lebte auch eine Tante mütterlicherseits. Aus dem Angeklagten nicht mehr erinnerlichen Gründen musste er im Umkreis von ca. 10 km viermal die Schule wechseln und besuchte fünf verschiedene Schulen in D., LN., O. und HW.. Nach neun Schuljahren schloss der Angeklagte seine allgemeinbildende Schulausbildung mit dem Hauptschulabschluss ab. Im Anschluss absolvierte der Angeklagte ein Berufsbildungsjahr bevor er seine Ausbildung im Bereich xy begann. Im Jahr 0000 erhielt er seinen Gesellenbrief als Beruf. Nachdem er dann für einige Monate noch in seinem Ausbildungsberuf gearbeitet hatte, leistete der Angeklagte ab dem 00.00.0000 seinen 15monatigen Wehrdienst ab. Ab 0000 arbeitete der Angeklagte wieder als Geselle. Zunächst war er bei einer Leihfirma angestellt und dann im Zeitraum von 0000 bis 0000 ca. 19,5 Jahre bei der Firma WM. in Y., einer Glasfabrik. Seine Anstellung dort endete aufgrund der Insolvenz der KG. Während seiner Tätigkeit für die Fa. LR. begann der Angeklagte seine Meisterausbildung berufsbegleitend in der Abendschule. Am 00.00.0000 erreichte der Angeklagte den Abschluss als Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Metall nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung xy vom 00.00.0000 (BGBl. I S. 2546), welche kein wissenschaftliches Arbeiten verlangt. Nach der Insolvenz der Fa. LR. arbeitete der Angeklagte für die Firma GJ. im Rolltreppenbau in AT., aufgrund seines Ausbilderscheins im Rahmen der Meisterausbildung bei drei verschiedenen Bildungsträgern, für ca. fünf Jahre bei einer Firma in E., die sich mit Vitrinenbau beschäftigt. Während der Corona-Pandemie war der Angeklagte für einige Zeit – so auch zum Tatzeitpunkt - arbeitslos. Seit etwa drei bis vier Jahren arbeitet der Angeklagte bei einer Firma in AT. im Bereich Stahlbau. Er hat dort eine Vollzeitstelle und verdient monatlich 1.800,00 €. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage befürchtet der Angeklagte, dass auch diese Firma in nächster Zeit Insolvenz anmelden wird. Der Angeklagte war nie verheiratet. Er führte jedoch bereits mehrere, längerfristige Beziehungen. Mit der Mutter seiner beiden Töchter, die zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 26 und 18 Jahre alt sind, war der Angeklagte ca. 11 Jahre zusammen. Man unterhielt einen gemeinsamen Haushalt. Die jüngere Tochter des Angeklagten lebt seit Mai 2022 bei ihm. Zudem hatte der Angeklagte für ca. 9,5 Jahre lang eine Beziehung zu einer 14 Jahre jüngeren Frau, die mit einem IQ von 00 geistig eingeschränkt war. Der Angeklagte hätte seine Freundin, die ihn jedoch wegen eines anderen Mannes verließ, gerne geheiratet. Zusammen hatte das Paar nicht gewohnt. Seit etwa sechs Jahren ist der Angeklagte nicht liiert. Der Angeklagte, der bisher keine schweren Erkrankungen und größere Verletzungen erlitten hat, ist nicht vorbestraft. III. Nach Maßgabe des Beschlusses des OLG Hamm vom 12.12.2023 sind die folgenden Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen im Urteil vom 19.07.2023 der 22. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld aufrechterhalten worden: „In der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 verteilte der Angeklagte an mindestens 30 Haushalte in E. im Ortsteil KF. unweit seiner Wohnstraße IN.-straße DIN A4-Zettel, die mit eng beschriebener Vor- und Rückseite folgenden Text hatten: „Lassen sie uns doch einmal über Intelligenz reden (Netzfund) In einem Land in dem krampfhaft darüber diskutiert wird wo die nächste Facharbeiter Generation herkommt sollten wir doch einmal über die natürliche Intelligenz sprechen… Vorab eines: In diesem Beitrag geht es um Intelligenz und nicht um Rassismus! Der sogenannte BIO-Deutsche (hier geboren und Generationen vor ihm auch) hat einen IQ von 105. Ca. 50 bis 60% der Biodeutschen ging in den 70ern Jahren in die Hauptschule, ca. 30 % machten die mittlere Reife der Rest ging auf das Gymnasium … Ab einem IQ von etwa 130 gilt man als hochbegabt ab etwa 140 als Genie. Wobei ein hoher IQ allein natürlich noch keinen beruflichen Erfolg garantiert, man muss daraus auch etwas machen. Sollten Sie sich jetzt fragen warum der IQ der Deutschen auf 99 gesunken ist wie zu lesen war, dann sollten wir uns einmal über den IQ der Zuwanderer unterhalten ... Die in der Türkei geborenen Türken haben einen IQ von 95. Die Türken die hier in Deutschland geboren sind haben einen IQ von 85. Der Grund scheint wohl an den vielen Verwandtenhochzeiten zu liegen. In der Türkei gibt es einen Spruch: Gute Mädchen heiraten in die Familie und böse Mädchen gibt man einem Fremden… Was passiert wenn man in der Verwandtschaft Kinder zeugt, wissen die Deutschen nur viel zu gut. Nicht umsonst gibt und gab es das Schimpfwort: "Dorftrottel". Der ehemalige Bürgermeister von MF., QO., sagte in einem Interview einmal, das viele der Türkischen Väter zu ihm gekommen sind und gesagt haben: ,,Mein Sohn wird Arzt, Rechtsanwalt, Pilot“ etc. AX. schloss mit den Worten: ,,Und dann reicht es nicht einmal zum Bestehen eines Hauptschulabschlusses." Ein Schimpanse hat einen IQ von etwa 50. Ab einem IQ von unter 80 gilt man in Deutschland als lernbehindert und bekommt (nicht immer) einen Betreuer vom Gericht gestellt, der sich um die Dinge kümmert die der Betreute aufgrund seiner eingeschränkten Fähigkeiten (Intelligenz) selbst nicht leisten kann. Jetzt werfen wir doch einmal einen Blick ins Ausland. Wenn man in Google die Worte: ,,World IQ Maps" eingibt kommt man auf Dutzende Seiten bei denen man den IQ anderer Völker mühelos nachlesen kann. Bei den Schwarzafrikanern kommt man selbst in Ländern in denen der IQ vergleichsweise hoch ist nie über einen IQ von 80! In einigen Ländern Afrikas werden Werte von 65! erreicht. Es darf daher sehr bezweifelt werden das Zuwanderer aus diesen Ländern den nächsten Airbus konstruieren. Gedaliah Braun (googeln sie doch mal seinen Bericht) der Jahrzehnte unter Schwarzen gelebt hat sprach von einem mangelhaften Abstraktionsvermögen und Mathematikvermögen das in der Tendenz bei Schwarzen vorherrscht. Sehr viele Asylsuchende sind außerdem funktionale Analphabeten. Ein geringer IQ aber geht aber oft (aber nicht immer) mit einer hohen Kriminalität daher. Hier einmal ein Zitat von dem Autor Torsten Groß: In Amerika wurden 2018 knapp 60.000 Afroamerikaner Opfer von Gewalt, die von einem weißen Täter ausging. Umgekehrt- also schwarzer Täter, weißes Opfer-waren es aber rund 550.000, also fast zehnmal so viele. Und das, obwohl die Zahl der Afroamerikaner in den USA mit knapp 44 Millionen deutlich kleiner ist als die der Weißen, die 198 Millionen Einwohner des Landes stellen. Zitat Ende Dem Autor dieser Zeilen liegt die amerikanische Kriminalstatistik von 2018 vor, aus denen man diese Zahlen mühelos ablesen kann. Zurück zum IQ: Googeln sie doch einmal wie viele Afroamerikaner schon einen Nobelpreis gewonnen haben, und vor allen Dingen in welchen Bereichen ... Das ganze sieht in den arabischen Ländern übrigens nicht viel anders aus. Die häufigen Heiraten zwischen Cousin und Cousine dürften auch dort ihre Spuren hinterlassen haben. Dort Herrscht ein IQ von ca. 80 bis 85 ... Diese Leute die dann hier ankommen und irgendwann die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen werden dann im Gesamt IQ durchschnitt natürlich mitgezählt und drücken dann den Schnitt gewaltig ... · Wir sollten uns noch einmal daran erinnern dass der BIO Deutsche einen IQ von 105 hat (Hauptschüler), einen IQ den so mancher Arzt aus dem Ausland nicht hat. Jetzt sollte ihnen auch eventuell klar sein warum Deutsche Schüler mit immer mehr Defiziten aus unseren Schulen kommen. Die deutschen Schulen müssen sich dem geringen Intellekt und oft genug auch mit der viel niedrigeren Impuls Kontrolle der Zuwanderer auseinandersetzen. Es darf da wohl die These erlaubt sein dass kaum einer der jetzt hier reinkommt den Hauptschulabschluss eines deutschen Schülers der 70er Jahre schaffen würde. Nüchtern betrachtet müssten diese Leute eigentlich fast alle in Sonderschulen ... Dazu kommt auch noch das Unvermögen bei sehr vielen die Deutsche Sprache auch nach vielen Jahren richtig lernen zu können, oder auch zu wollten. Ältere Deutsche nennen oder nannten diese abgehackten Vokabeln gern auch "Kanackendeutsch". Rational gesehen wird Deutschland seine Vormachtstellung in der Wirtschaft verlieren, nämlich spätestens dann wenn seine Leistungsträger alle in Rente gehen oder aus anderen Gründen der deutschen Wirtschaft nicht mehr zur Verfügung stehen. Sachlicher weise würde uns ein Zuzug von asiatischen Einwanderern, aufgrund des viel höheren IQs der Asiaten, und dessen besser Arbeitsmoral viel mehr nützen als die Zuwanderung aus anderen Ländern ... Epilog: Dieser Bericht ist so einfach wie möglich geschrieben worden damit ihn auch die Leute verstehen und lesen können die für ein ungebremstes Bevölkerungswachstum aus Ländern mit einer hohen Kriminalität und niedrigen IQ eintreten. Damit sind in allererster Linie die Grünen und deren Wähler gemeint. Bei den grünen Bundestagsabgeordneten sollte man sich ohnehin einmal deren Berufsausbildung und damit auch ihre Qualifikation genauer ansehen ... (Viel Spaß bei der Recherche) “ Mit diesem Pamphlet wurde zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere die in Deutschland lebenden Personen mit Wurzeln im afrikanischen, arabischen und türkischen Raum dumm und kriminell und des Aufenthalts in Deutschland unwürdig seien. Aber auch die US-amerikanischen Bürger afrikanischer Abstammung wie auch die in ihren Herkunftsländern lebenden Menschen arabischer Abstammung werden als minderbemittelt und im Gros kriminell herabgewürdigt. Zugleich hatte er das Schreiben als Datei auf einem Computer in seiner Wohnung gespeichert. Er handelte mit der Verteilung des Flugblattes in einer Weise, die geeignet war, das psychische Klima in der Bevölkerung in Richtung Fremdenfeindlichkeit aufzuhetzen und so den öffentlichen Frieden zu stören.“ Ergänzend und zum subjektiven Tatgeschehen hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: Bevor der Angeklagte das ihm zur Verfügung gestellte Flugblatt verteilte, beschäftigte er sich mit dem Inhalt indem er über das Internet recherchierte. Dabei las er Berichte über die Kriminalität von Zugewanderten, die amerikanische Kriminalitätsstatistik von 2018 und beschäftigte sich mit sog. IQ-Mittelwerten für verschiedene Länder, die in verschiedenen Studien herausgefunden worden sein sollen, und einer Liste „schwarzer Nobelpreisträger“. Zudem las er zu den Themen Verwandtenheirat und Inzest. Der Angeklagte glich zwar die Inhalte des Flugblattes und seiner Recherche mit seinen eigenen Erfahrungen ab, war aber mangels akademischer Ausbildung nicht in der Lage z.B. Studien und ihre Herangehensweisen kritisch zu hinterfragen. Dennoch erkannte er die volksverhetzende Natur des Flugblattes. Während seiner Recherche war der Angeklagte u.a. auf einen sog. „Weckruf“ von WK., einem Professor am Institut für Psychologie an der Technischen Universität EM., im NL. Magazin, Nr. 43 (2015) gestoßen. Unter dem Titel „Wir verteidigen Europas Werte „Ingenieure auf Realschulniveau“ weist auch GD. auf „Kompetenzschwächen von Migranten“ und den daraus folgenden Problemen für die Wirtschaft und Sozialsysteme hin. Auch GD. beschäftigt sich in dem Beitrag mit einem Durchschnitts-IQ, der Verwandtenheirat und der Kriminalität von Zugewanderten. Anders als im verteilten Flugblatt wird jedoch z.B. kein unmittelbarer Vergleich zwischen Menschen anderer Nationen und Tieren hergestellt. Der Angeklagte, der die Aussagen im Flugblatt nach seiner Recherche guthieß, verteilte die Flugblätter in der Absicht, die Empfänger zu der Erkenntnis zu bringen, dass der Aufenthalt bzw. Zuzug von Menschen der genannten Ethnien ein Problem für die deutsche Gesellschaft darstelle, und machte sich diese Äußerungen damit zu eigen. Zudem erfolgte die Verteilung der Flugblätter aus einer niederträchtigen, bewusst feindseligen Gesinnung heraus in der Absicht Zugewanderte zu kränken. IV. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten. Es wurde die Meisterurkunde des Angeklagten aus Monat 0000 verlesen sowie – auszugsweise – die maßgebliche Prüfungsverordnung aus dem Jahr 0000. Das Fehlen von Vorstrafen ergibt sich zudem aus der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000, die in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen: Er sei entsetzt, was man in dieses Schreiben reininterpretieren würde. Ein direkter Vergleich mit einem Schimpansen komme doch gar nicht vor. Das Flugblatt enthalte auch keine direkte Beleidigung. Es werde kein Rauswurf, keine Deportation und auch keine Sanktion für die im Flugblatt angesprochene Bevölkerungsgruppe gefordert. Aus seiner Sicht sei der Text „sehr polemisch“. Er möge „scharfe Polemik“, wie sie z.B. im Cabaret geboten werde. Polemik komme in dem Flugblatt z. B. vor, wenn von sog. „Biodeutschen“ die Rede sei. Aus seiner Sicht sei der Inhalt des Flugblattes jedoch durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Davon sei er damals ausgegangen und tue das auch heute noch. Er sei weit davon entfernt Leute anzugreifen. In dem Flugblatt werde eine „sehr starke Meinung“ vertreten, die aber mit Argumenten unterfüttert sei. Für ihn sei der Text eine „runde Sache“. Am Ende des Textes werde man zur Recherche aufgefordert. Eine solche habe er auch vorgenommen: Er habe gegoogelt, wie viele „schwarze Nobelpreisträger“ es bisher gegeben habe und in welchen Bereichen die Personen ausgezeichnet worden seien. Über Wikipedia sei eine solche Liste abrufbar. Er habe sich mit den IQ-Mittelwerten der verschiedenen Länder beschäftigt. Eine Auflistung sei 0000 von „DM.“ veröffentlicht worden. Aus dieser Liste gehe beispielsweise hervor, dass der IQ-Mittelwert in PM. bei 107 und in der Türkei unter 100 liege. Sehr interessant finde er auch den „Weckruf von WK.“, der im Jahr 2015 im NL. Magazin Nr. 43 (2015) unter dem Titel „Wir verteidigen Europas Werte „Ingenieure auf Realschulniveau“ erschienen sei. Er habe sich auch intensiv mit dem Thema der Verwandtenehe bzw. dem Inzest auseinandergesetzt. Zum Beispiel im „CY. 36/2009“ geht es um Inzest unter Türken. Er habe noch weitere Artikel zu diesem Thema gelesen und beobachte heute bei jungen Schulkindern dicke Brillengläser, Hörgeräte und Kleinwüchsigkeit. Diese Problematiken seien früher nicht so verbreitet gewesen. Es könnten Hinweise für Inzest sein. Im Schlüsselkindblog habe sich die Autorin YM. 2017 mit dem Thema „Islam und die Inzucht – schwerwiegende Folgen für Wirtschaft und Gesellschaft“ auseinandergesetzt. Auch die SO. habe 0000 über „Inzestkinder im islamischen Kulturkreis“ berichtet. Er habe sich auch mit der hohen Kriminalität von Menschen aus anderen Kulturkreisen beschäftigt. So wären die Mordraten 91 % geringer in RZ., wenn die Stadt nur aus Weißen bestehen würde. Dies sei in einem Beitrag im MB..net dargestellt worden. Aus einem Artikel von WJ. aus dem Jahr 0000, veröffentlicht bei www. SL..de, gehe hervor, dass in OC. die Steigerungsrate von Vergewaltigungsfällen bei 1.472 % liege seitdem die Zuwanderung aus nicht westlichen Ländern dramatisch gestiegen sei. Er habe sich auch mit der amerikanischen Verbrechensstatistik von 0000 beschäftigt. Er habe durch seine Recherche die Angaben in dem verteilten Flugblatt vorher mit diesen und ähnlichen Artikeln verifiziert. Er glaube, was er bei der Recherche herausgefunden habe. Er wolle ja keine Fakenews verbreiten. Zu seiner Arbeitsweise bei der Verifizierung hat der Angeklagte angegeben, dass viele Texte, die er im Internet finde, auf Englisch seien. Da er die Sprache nicht gut könne, müsse er sich die Texte übersetzen lassen. Studien lese er quer. Bei Studien könne er nicht ganz in die Tiefe gehen; er habe jedenfalls in Randbereichen Probleme. Er wisse auch nicht, ob er Studien kritisch hinterfragen könne. Er wisse auch, dass Autoren, wie z.B. WK. Gegenwind bekämen. Aber GD. könne man nicht widerlegen. Dann müsste man ja dessen Forschung wiederholen, um dessen Erkenntnisse zu widerlegen. Die Angaben in den Artikeln gleiche er zudem mit seinen eigenen Erfahrungen ab. Insbesondere in seiner siebenjährigen Tätigkeit als Ausbilder habe er entsprechende Erfahrungen mit Zugewanderten machen können. Er habe kein Studium gemacht und denke daher auch nicht um drei Ecken, er gehe gradlinig vor. Weiter hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, er habe die Flugblätter nachts verteilt, weil ja noch Corona-Pandemie gewesen sei und er wegen einer Fußverletzung nicht gut zu Fuß gewesen sei. Ihm sei bewusst gewesen, dass er gefilmt werde, da ihm bekannt gewesen sein, dass die Kamera dort installiert war. Er habe damit kein Problem gehabt – „Meine Meinung: Meinungsfreiheit!“. Bei der Hausdurchsuchung habe er Angst gehabt, etwas verkehrt gemacht zu haben. Er habe Panik gehabt. Daher habe er von dem „Doppelgänger“ gesprochen. Tatsächlich sei es so, dass er schon mehrfach auf einen „Doppelgänger“ angesprochen worden sei. Die Kammer hält die Behauptung des Angeklagten, er habe die volksverhetzende Natur dieses Schreibens verkannt und den Inhalt des Flugblattes als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen, für gelogen. Bei dem Verweis auf die Meinungsfreiheit handelt es sich um eine bloße Schutzbehauptung. Der Hinweis des Angeklagten, die Zugewanderten seien ja nicht direkt in einen Vergleich zu Schimpansen gesetzt worden, ist ebenfalls als eine Schutzbehauptung anzusehen. Nach dem persönlichen Eindruck, den der Angeklagte auf die Kammer gemacht hat, hat dieser durchaus erkannt, dass mit dem Satz „Ein Schimpanse hat einen IQ von etwa 50.“ ein Vergleich geschaffen wird. Ein anderer Grund, weshalb ansonsten in diesem Flugblatt von dem IQ von Affen die Rede sein sollte, ist – auch für den Angeklagten - nicht ersichtlich. Vor und auch nach diesem Satz geht es um den IQ von Personen anderer Nationalität. Auch der Umstand, dass der Angeklagte seine Aktion auf den sehr späten Abend gegen 23 Uhr legte, spricht dafür, dass er dabei nicht gesehen werden wollte, was auf ein Unrechtsbewusstsein hinweist. Auf Befragen hat er für dieses nächtliche Einwerfen erstmalig in der wiederholten Berufungshauptverhandlung angegeben, er habe nicht auf Leute treffen wollen, weil man noch in der Corona-Pandemie gewesen sei und er sich aufgrund einer Fußverletzung nicht so schnell habe bewegen können. Diese Einlassung ist bereits unglaubhaft. Zum einen hat er sich jetzt erstmalig in dieser Art und Weise eingelassen. Zum anderen wären Personen, die während der Corona-Pandemie Angst vor Ansteckung gehabt haben, nicht direkt zur Haustür gegangen, um nachzusehen, wer etwas in den Briefkasten einwirft. Diese Personen hätten, wenn sie sich selbst – auch tagsüber – draußen aufgehalten hätten, einfach Abstand zum Angeklagten halten können, indem sie stehen geblieben oder rückwärts gegangen wären. Nach dem Eindruck der Kammer hat der Angeklagte das Schlagwort „Corona-Pandemie“ - genau wie auch schon das Schlagwort der „Meinungsfreiheit“ – verwandt, um sein Verhalten im Nachhinein im Wege eines Arguments, welches jedoch inzwischen inflationär, aber ohne ausreichende Substanz, zur Erklärung aller möglichen Umstände verwandt wird, zu erklären bzw. zu rechtfertigen. Auch seine weitere Behauptung, ohne Bedenken an einer Haustür die Videoaufnahme bewusst zugelassen zu haben, ist unglaubhaft. Der Zeuge KOK UL. hat glaubhaft dargelegt, dass der Angeklagte nach erfolgter Beschuldigtenvernehmung sowohl bei der Durchsuchungsmaßnahme in seiner Kellerwohnung wie auch bei seiner späteren polizeilichen Beschuldigtenvernehmung jeweils das Verteilen der Zettel abgestritten und auf einen Doppelgänger hingewiesen habe. Auch dieser Umstand spricht deutlich dafür, dass er sich des Verbotenseins seines Tuns und dem illegalen Inhalt des volksverhetzenden Flugblattes bewusst war. Der Angeklagte hat den Inhalt des Flugblattes zudem als „sehr polemisch“ bezeichnet; das Flugblatt enthalte scharfe Polemik, es werde eine sehr starke Meinung, die mit Argumenten unterfüttert wurde, dargestellt. Auch diese Charakterisierung zeigt insbesondere in Zusammenschau mit dem Verteilen in den späten Abendstunden und dem Abstreiten unter Verweis auf einen Doppelgänger, dass dem Angeklagten bewusst gewesen ist, dass der Inhalt des Flugblattes über das hinausgeht, was er im Rahmen seiner Recherche gelesen hat und von volksverhetzender Natur ist.Der Angeklagte hat sich diese volksverhetzenden Äußerungen des unbekannt gebliebenen Autors auch zu eigen gemacht, indem er sie in der Absicht, die Empfänger zur Erkenntnis zu bringen, dass „wir irgendwo ein Problem haben“ und das Fachkräfteproblem mit den Zuwanderern nicht zu lösen sei, an diese verteilte. Der Angeklagte hat zugewanderte Personen durch den Inhalt des von ihm verteilten Flugblattes auch böswillig verächtlich gemacht. Ein böswilliges Verächtlichmachen ist zu bejahen, wenn die Äußerung aus feindseliger Gesinnung in der Absicht zu kränken getätigt wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 12.12.2023, Az. III – 3 ORs 65/23, m.w.N.). Böswillig ist ein Handeln aus niederträchtiger, bewusst feindseliger Gesinnung, also ein Handeln aus verwerflichen Beweggründen. Dies kann sich daraus ergeben, dass der Täter hartnäckig Erkenntnisquellen, die seine Behauptung widerlegen, oder Möglichkeiten zu weniger anstößigen Formulierungen ausschlägt. Die Annahme, der Angeklagte habe in feindseliger Gesinnung und in der Absicht zu kränken gehandelt, ist dabei dann näher zu begründen, wenn der Angeklagte die Flugblätter aber aus Sorge um einen Fachkräftemangel bzw. um eine Zuwanderung, die nicht geeignet ist, diesen zu beheben, in der Überzeugung verteilt hat, dass es sich bei den Inhalten des Flugblattes um vertretene, tatsächlich zutreffende Thesen und Studien handelt (OLG Hamm aaO). Die Kammer konnte sich in der erneuten Berufungshauptverhandlung zwar nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte hartnäckig Erkenntnisquellen ausgeschlagen hat, die seine Behauptungen widerlegen. Jedoch hat der Angeklagte hartnäckig Möglichkeiten zu weniger anstößigen Formulierungen ausgeschlagen. Die Kammer konnte unter Berücksichtigung der geistigen Fähigkeiten des Angeklagten und seines Bildungshintergrundes nicht feststellen, dass dieser hartnäckig Erkenntnisquellen ausgeschlagen habe. Der Angeklagte hat – wie er der Kammer glaubhaft dargelegt hat – seine allgemeinbildende Schullaufbahn, die durch mehrfachen Schulwechsel geprägt war – nach neujähriger Schulzeit mit dem Hauptschulabschluss beendet. Im Rahmen seiner Berufsausbildung hat er zunächst eine Ausbildung zum Betriebsschlosser absolviert und im weiteren Verlauf hat er die Meisterschule besucht und die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung xy“ abgelegt. Zwar steht ein Meisterabschluss nach dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) – wie in der Hauptverhandlung anhand eines Eintrags bei Wikipedia – https://de.wikipedia.org/wiki/industriemeister - Anlagenkonvolut I zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 19.11.2024 – erörtert wurde – einem Bachelor gleich. Die im Rahmen der Berufungshauptverhandlung teilweise verlesene Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung xy vom 00.00.0000 (BGBl. I S. 2546) sieht jedoch keine akademische oder wissenschaftliche Arbeitsweise im Rahmen von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen vor. Der Deutsche Qualifikationsrahmen (www.deutscherqualifikationsrahmen.de) beschreibt Meister und Bachelor dann auch als nicht gleichartig, auch wenn sie dem gleichen Kompetenzniveau – beide Niveau 6 – zugeordnet sind. Akademische Abschlüsse und berufliche Fortbildungsabschlüsse sind zu unterscheiden; mit den unterschiedlichen Abschlüssen werden unterschiedliche Fähigkeiten erlangt, die Absolventen werden für unterschiedliche, berufliche Tätigkeiten ausgebildet. Die Kammer konnte auch nicht feststellen, dass sich der Angeklagte autodidaktisch soweit fortgebildet hat, dass er mit einer wissenschaftlichen Arbeitsweise vertraut ist. Zwar ist der Angeklagte in der Lage, Inhalte, die in Texten wiedergegeben werden, zu recherchieren und anderweitige Texte, die sich mit denselben Themen auseinandersetzen aufzufinden. Der Angeklagte hat von seinen entsprechenden Internetrecherchen berichtet und umfangreiches, von ihm recherchiertes Material vorgelegt, das als Anlagenkonvolut II zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 19.11.2024 genommen wurde. Dazu hat er erklärt, dass er dieses oder ähnliches Material bereits zum Tatzeitpunkt herausgesucht hatte. Er habe seine Recherche vor der Berufungshauptverhandlung teilweise wiederholt, da seine damaligen Unterlagen – was der Zeuge UL. so im Rahmen seiner Zeugenaussage bestätigt hat – zum Teil sichergestellt worden seien. Es handelt sich um folgende Beiträge: Abrechnung mit Migrationspolitik, Raffelhüschen: Zuwanderung kostet 5,8 Billionen Euro, erschienen unter https:// jungefreiheit.de/politik/deutschland/2024/raffelhueschen-zuwanderung-kostet-58-billionen-euro/; Migrantenkrawalle in Frankreich: Ein Resultat der Massenzuwanderung, ein Kommentar von Heinz Steiner, https://report24.news/migrantenkrawalle-in-frankreich-ein-resultat-der-massenzuwanderung/?feed_id=31813; Mordraten wären 91% geringer in RZ., wenn die Stadt nur aus Weißen bestehen würde!, Quelle: http://MB..net/rassenunterschiede/schwarze-verbrechen-new-york-chicago. html; Liste der schwarzen Nobelpreisträger, Quelle: https://en.wikipedia.org/wiki/List_of_black_Nobel_laureates; Vergewaltigungsrate um 1472 Prozent erhöht, Auszug aus einem Artikel von WJ., Quelle: https://www.SL..de/ausland/9476-afrikas-vergewaltiger-im-hohen-norden/; IQ-Mittelwerte für verschiedene Länder, Der DM. 2010; Durchschnitts-IQ 93 bei eingewanderten arabischen Uni-Eliten? Quelle: http://a2e.de/ius/15/12/00rindermann/; Der IQ im Ländervergleich, Quelle: https://laenderdaten.info/iq-nach-laendern.php?fbclid=IwAR1Nf....; Deutliche Warnung: 70 % der Asylberechtigten können nicht lesen und schreiben, Quelle: https://exxpress.at/deutlsiche-warnung-70-der-asylberechtigten-koennen-nicht-lesen-und-schreiben/; „Schlechtes Blut“, CY. 36/2009; Inzest-Ehen: Das große Tabu wird gebrochen, Quelle: htpps://koptisch.wordpress.com/2010/08/23/inzest-ehen-das-grose-tabu-wird-gebrochen/; Islam und die Inzucht – schwerwiegende Folgen für Wirtschaft und Gesellschaft von YM. in Schlüsselkindblog – Gaby Kraal; „Heiraten ja. Aber nicht meinen Cousin!“, Quelle: https://www1.wdr.de/archiv/integration/verwandtenheirat100.html; Die SO. über Inzestkinder im islamischen Kulturkreis, Artikel von Religionsbehörde; Generation doof: Tabu-Thema importierte Inzucht, Udo Ulfkotte, 15.10.2010 in Kopp Online; Der Neger braucht Führung und Anleitung, Lesebefehl! Von Willanders- Rechts vor Links, Quelle: https://willanders.worldpress.com/2018/08/24/der-neger-braucht-fuehrung-und-anleitung/; Südafrika: Richterin empört mit Kommentaren zu Vergewaltigung, Quelle: https://www.derstandard.at/story/2000036579780/suedafrika-richterin-empoert-mit-kommentaren-zu-vergewaltigung; Kriminelle Viktimisierung, 2018, US-Justizministerium; zudem gehört zu diesem Konvolut ein „Weckruf“ von WK. mit dem Titel „Wir verteidigen Europas Werte „Ingenieure auf Realschulniveau“, erschienen im Fokus Magazin Nr. 43 (2015), welcher als Anlage II gesondert zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 25.11.2024 genommen und an diesem Hauptverhandlungstag vollständig verlesen worden ist. Die Kammer konnte jedoch nicht erkennen, dass der Angeklagte aufgrund seines Bildungshintergrundes weiter in der Lage gewesen wäre, sich kritisch mit den Inhalten dieser Texte und der von zugrundeliegenden Statistiken auseinanderzusetzen. Nach seinen eigenen Angaben, glich er die Erkenntnisse der aufgefundenen Beiträge mit seinen eigenen Erfahrungen ab und habe sich bestätigt gesehen. Er sei jedoch nicht in der Lage z.B. Studien vollständig zu erfassen. Diese dargestellte Selbsteinschätzung hat sich bestätigt gefunden in den Ausführungen des Angeklagten zu dem Autor WK.. Zu diesem hat er angegeben, GD. schlage zwar Kritik entgegen, aber keiner könne ihn widerlegen! Dann müsste man ja seine Forschung wiederholen. Dass man Forschung nicht wiederholen muss, um sich damit kritisch auseinanderzusetzen, z.B. indem man den methodischen Ansatz hinterfragt, war dem Angeklagten ganz offensichtlich nicht bekannt. Dass der Angeklagte hartnäckig Möglichkeiten zu weniger anstößigen Formulierungen ausgeschlagen hat, steht fest vor dem Hintergrund der von ihm vorgelegten Unterlagen und seiner Einschätzung des Flugblattes als „sehr polemisch“. Der Angeklagte hätte zum Beispiel anstelle des von ihm als polemisch charakterisierten Flugblattes den ihn bekannten sog. „Weckruf von WK.“, Wir verteidigen Europas Werte „Ingenieure auf Realschulniveau“, erschienen im NL. Magazin, Nr. 43 (2015), als Flugblatt verteilen können. Dieser im Rahmen der Berufungshauptverhandlung verlesenen Beitrag des Professors am Institut für Psychologie der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften an der TU EM., Prof. Dr. WK., setzt sich ebenfalls mit den Themen Kompetenzen von Zugewanderten, Probleme für die Wirtschaft und die Sozialsysteme, Verwandtenheirat und Kriminalität von Migranten auseinander. Auch dieser Beitrag bzw. der Autor selbst sind zwar nicht frei von Kritik, wie auch dem Angeklagten nach eigener Darstellung bewusst war. So sah sich der Vorstand des Instituts für Psychologie der TU EM. im Monat 0000 zu einer Stellungnahme auf seiner Internetseite, die verlesen wurde, zu Forschungsarbeiten und öffentlichen Äußerungen von Prof. Dr. WK. veranlasst. Es wird u.a. mitgeteilt, dass sich Prof. Dr. GD. bereit erklärt habe, Befunde aus seinem Forschungskontext differenzierter auch vor dem Hintergrund sich widersprechender Lehrmeinungen zu kommunizieren, eigene Meinungen deutlich als solche zu kennzeichnen und seine Arbeiten nicht in einer Weise oder in Medien zu kommunizieren, die rassistischem Gedankengut Vorschub leisten. Im Gegensatz zum verteilten Flugblatt fehlt aber in dem „Weckruf“ insbesondere der unmittelbare Vergleich von Menschen anderer Nationalität und einem Tier, so dass der Weckruf zwar durchaus rassistische Tendenzen aufweisen mag, jedoch nicht die menschliche Würde derart angreift wie das fragliche Flugblatt. V. Der Angeklagte hat sich durch seine Tat der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs.1 Nr.2 StGB strafbar gemacht, indem er die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen hat, dass er die durch ihre ethnische Herkunft bestimmten Gruppen, denen sie zugehören, böswillig verächtlich gemacht hat, und zwar in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Indem also der Angeklagte hartnäckig Möglichkeiten zu weniger anstößigen Formulierungen ausgeschlagen hat, indem er z.B. nicht den ihn bekannten „Weckruf“ von WK. verteilte, handelte er aus niederträchtiger, bewusst feindseliger Gesinnung, also aus verwerflichen Beweggründen, heraus. Der Angeklagte machte Zugewanderte böswillig verächtlich, indem er ein „sehr polemisches“ Flugblatt verteilte, was – wie er erkannt hatte – die menschliche Würde angreift, anstatt weniger anstößige Formulierungen wie etwa in dem „Weckruf“ des WK.s zu verwenden. Zugleich hat der Angeklagte mit der Verteilung des Flugblattes in seiner Wohngegend solche Inhalte, wie in Abs. 1 dargestellt, verbreitet (§ 130 Abs. 2 Nr.1 c) StGB), allerdings kommt der Verbreitung neben dem persönlichen Äußerungsdelikt kein eigenständiger Unrechtsgehalt zu. Entsprechendes gilt für die Alternative des Vorrätighaltens, wobei die Kammer allerdings schon nicht feststellen konnte, dass der Angeklagte die Schrift vorrätig hielt, um sie oder aus ihr gewonnenen Stücke im Sinne der Nrn. 1 oder 2 zu verwenden. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. VI. Der Strafrahmen war dem § 130 Abs.1 StGB, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, zu entnehmen. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten insbesondere bewertet, dass er vor der Tat über Jahrzehnte einen straffreien, ordentlichen Lebenswandel geführt hat und auch nach der Tat nicht mit illegalen Aktivitäten in Erscheinung getreten ist. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass die Tat inzwischen mehr als vier Jahre zurückliegt. Zugunsten des Angeklagten sprach auch, dass er das objektive Tatgeschehen eingestanden hat. Strafschärfende Umstände hat die Kammer nicht berücksichtigt. Insgesamt erschien eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten tat- und schuldangemessen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da erwartet werden kann, dass sich der Angeklagte auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges straffrei führen wird. Angesichts seines jahrzehntelangen unbescholtenen Lebens ist davon auszugehen, dass bereits die Verurteilung dem Angeklagten eine hinreichende Warnung vor weiteren Straftaten ist. VII. Wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Berufungsverfahren nach der Zurückverweisung war dem Angeklagten eine Kompensation zu gewähren. Diese Kompensation erfolgt vorliegend schon durch die Feststellung, dass es zu einer Verfahrensverzögerung gekommen ist. Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12.12.2023 ist die Akte beim Landgericht erneut am 16.01.2024 eingegangen und zum 01.02.2024 vorgelegt worden. Am 23.09.2024 ist die Sache für den 19.11.2024 terminiert worden. Damit ist eine Verfahrensverzögerung auf Seiten der Kammer zwischen dem 01.02.2024 und dem 23.09.2024 eingetreten, die der Angeklagte nicht zu verschulden hat. Bei angemessener Bearbeitung hätte das Verfahren noch bis zum 30.06.2024 in der Berufungsinstanz abgeschlossen werden können. Um diese rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen auszugleichen, hat die Kammer die Feststellung, dass es zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen ist, getroffen. Es war jedoch darüber hinaus nicht angezeigt, einen Teil der Strafe als vollstreckt anzusehen. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. G. BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Bielefeld