Urteil
4 O 206/23
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2024:0117.4O206.23.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.900,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 13.200,00 EUR seit dem 01.04.2023, 01.05.2023 und 01.06.2023, sowie aus 3.300,00 EUR seit dem 01.07.2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.900,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 13.200,00 EUR seit dem 01.04.2023, 01.05.2023 und 01.06.2023, sowie aus 3.300,00 EUR seit dem 01.07.2023 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger steht seit dem 01.07.2011 in verschiedenen Funktionen in Diensten der Beklagten, zuletzt als (Fremd-)Geschäftsführer. Die Beklagte ist alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der A. KGaA. Alleiniger Gesellschafter der Beklagten ist der A. e.V. Die Parteien schlossen am 28.08.2016 einen Geschäftsführervertrag (Anl. K1, Bl. 11ff. d.A.), wonach der Kläger rückwirkend ab dem 01.07.2016, frühestens jedoch mit seiner Bestellung durch die Beklagte als Geschäftsführer unbefristet angestellt wurde. Unter dem 16.07.2020 schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung (Anl. K2, Bl. 21ff. d.A.) ab. Danach sollte der Kläger bei Zugehörigkeit der ersten Lizenzspielermannschaft zur 2. Fußballbundesliga eine Punktprämie von 3.300,00 EUR brutto pro Punkt erhalten. Die Punktprämien, die bis etwa zum 18. eines Monats anfielen, wurden mit der Vergütung des laufenden Monats abgerechnet und ausgezahlt. Nach Ziffer 6 der Vereinbarung war die Beklagte berechtigt, den Kläger nach Ausspruch einer Kündigung jederzeit unter Anrechnung von Resturlaub und etwaigen Freizeitguthaben sowie weitergehender Anrechnung etwaigen Zwischenverdienstes unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen. Ziffer 1 letzter Absatz der Vereinbarung enthält die Regelung, dass Ansprüche auf Punktprämien sowie sonstige Erfolgsprämien nach den vorstehenden Regeln nur dann entstünden, wenn der Vertrag mit dem Geschäftsführer zum Zeitpunkt des jeweiligen Bedingungseintritts noch bestehe und der Geschäftsführer nicht von seinem Amt abberufen und auch anderweitig unwiderruflich freigestellt sei. Die entsprechende Klausel lautet im Wortlaut wie folgt: „Die Ansprüche auf Punktprämien sowie sonstige Erfolgsprämien nach den vorstehenden Regeln entstehen nur, wenn der Vertrag mit dem Geschäftsführer zum Zeitpunkt des jeweiligen Bedingungseintritts noch besteht und der Geschäftsführer nicht von seinem Amt abberufen und auch nicht anderweitig unwiderruflich freigestellt ist. Ist er abberufen oder unwiderruflich freigestellt, entstehen Ansprüche auf Punktprämien und Prämien DFB-Pokal nicht mehr, Ansprüche auf sonstige Erfolgsprämien entstehen pro rata temporis bis zum Zeitpunkt der Freistellung.“ Daneben vereinbarten die Parteien in Ziffer 2.2 der Vereinbarung eine ordentliche Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, erstmals zum 30.06.2022. Mit Schreiben vom 08.03.2023 kündigte die Beklagte den Geschäftsführervertrag und stellte den Kläger frei (Anl. K 3, Bl. 26 d. A.). Mit Schreiben vom 17.05.2023 machte der Kläger gegenüber der Beklagten für die ab dem 11.03.2023 erspielten Punkte einen Betrag in Höhe von 39.600,00 EUR geltend. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.06.2023 machte der Kläger aufgrund weiterer erspielter Punkte nunmehr insgesamt 42.900,00 EUR brutto unter Fristsetzung bis zu, 28.06.2023 geltend. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.06.2023 wies die Beklagte die Forderung des Klägers zurück. Der Kläger behauptet, die Vereinbarung der hohen Punktprämie sei eine Kompensation für sein Nachgeben hinsichtlich der Höhe der Grundvergütung gewesen. Die vereinbarten Klauseln seien seitens der Beklagten vorgegeben worden. Der Kläger ist der Ansicht, die vertragliche Regelung, wonach die Punktprämie ab dem Zeitpunkt der Freistellung nicht entstehe, stelle eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Er sei im Zeitpunkt des Anstellungsvertrages als Verbraucher anzusehen gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 42.900,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 13.200,00 EUR seit dem 01.04.2023, 01.05.2023 und 01.06.2023, sowie aus 3.300,00 EUR seit dem 01.07.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Verhandlungen hinsichtlich des Geschäftsführervertrages vom 28.06.2016 hätten sich über Monate hingezogen, insbesondere seien die Gespräche hinsichtlich der Vergütung und der Freistellungsregelungen sehr intensiv verhandelt worden. Die branchenübliche Regelung hinsichtlich des Wegfalls der Punktprämie im Freistellungsfall sei im Gegenzug für die vom Kläger gewünschte hohe Grundvergütung vereinbart worden. Auch sei dem Kläger in dem Verhandlungspaket ein Sonderkündigungsrecht für den Fall eines Drittangebots eingeräumt worden. Diese verschiedenen Punkte stellten ein in sich stimmiges Gesamtpaket dar, dessen einzelne Bestandteile einander bedingten. Andere Geschäftsführer der Beklagten hätten keine vergleichbaren Regelungen hinsichtlich der Punkteprämien gehabt. Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich bei der Vertragsklausel hinsichtlich des Nichtentstehens der Punktprämie bei Freistellung nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Eine mehrfache Verwendungsabsicht sei nicht gegeben. Es handele sich nicht um eine von der Beklagten gestellte Klausel, sondern eine Individualklausel. Weiter handele es sich um eine Vergütungsvereinbarung, die der Inhaltskontrolle entzogen sei. In der Fußballbranche sei die Freistellung eines Geschäftsführers schon aufgrund des Bedarfs einer sportlichen Neuausrichtung sowie bei sportlicher Erfolglosigkeit gegeben. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 42.900,00 EUR gemäß §§ 611 Abs. 1, 615, 293ff. BGB i.V.m. § 4 Nr. 1 des Geschäftsführervertrages vom 28.08.2016 und Nr. 1 der Änderungsvereinbarung vom 16.07.2020. 1. Die Parteien haben in dem geschlossenen Geschäftsführervertrag und seiner Änderungsvereinbarung eine Punktprämie von 3.300,00 EUR pro Punkt wirksam vereinbart. Für den streitgegenständlichen Zeitraum ab der Freistellung des Klägers bis zum 20.05.2023 hat die erste Lizenzspielermannschaft weitere 13 Punkte erspielt. 2. Der Anspruch des Klägers auf diese Punkteprämie ist auch entstanden. Die Beklagte befand sich seit der Freistellung des Klägers in Annahmeverzug gemäß § 293 BGB. Vorliegend war ein Angebot des Klägers auf Leistungserbringung gemäß § 296 BGB entbehrlich, da die Beklagte durch die Erklärung der Kündigung neben der Freistellung ausreichend zum Ausdruck gebracht hat, an einer weiteren Leistungserbringung durch den Kläger kein Interesse mehr zu haben (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 11.10.2022, Az. 14 Sa 543/11 mwN = BeckRS 2011, 77471). Die Regelung des § 4 Nr. 1 des Geschäftsführervertrages vom 28.08.2016 und Nr. 1 der Änderungsvereinbarung vom 16.07.2020 hinsichtlich des Entstehens der Punkteprämie nur, wenn der Kläger nicht abberufen oder freigestellt ist, ist unwirksam. a) Es handelt sich insoweit um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß §§ 305ff. BGB. aa) Der Kläger ist im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beklagten als Verbraucher gemäß § 13 BGB anzusehen, da er den Vertrag zu einem Zweck abgeschlossen hat, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Insoweit ist zu beachten, dass er als Fremdgeschäftsführer mangels Beteiligung an der Beklagten nicht über Leitungsmacht verfügt und im Innenverhältnis den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegt (vgl. MünchKommGmbHG/Jaeger/Steinbrück, 4. Aufl. 2023, § 35 GmbHG Rn. 287 mwN). Die Beklagte ist als GmbH als Unternehmerin im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB anzusehen. bb) Insoweit ist gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB zunächst von einem Stellen der Klausel durch die Beklagte auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Klausel von dem Kläger in den Vertrag eingeführt wurde. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass die Klausel Gegenstand intensiver Verhandlungen war, nicht jedoch, dass diese – für den Kläger überdies nachteilige – Klausel vom Kläger eingeführt wurde. cc) Das Gericht ist auch überzeugt, dass die Beklagte beabsichtigt hat, die Klausel für eine Vielzahl von Verträgen zu verwenden. Es kann dabei dahinstehen, dass diese bei dem Vorgänger des Klägers in der vergleichbaren Geschäftsführerposition der Beklagten noch nicht verwendet wurde und bei dem Nachfolger nicht mehr. Denn insoweit ist es ausreichend, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 28.08.2016 eine entsprechende Verwendungsabsicht hatte. Dass sie diese hatte, zeigt sich zunächst daran, dass eine identische Klausel in der Änderungsvereinbarung zwischen den Parteien vom 16.07.2020 erneut verwendet wurde. Auch ist aufgrund der von der Beklagten vorgetragenen Branchenüblichkeit der Klausel davon auszugehen, dass diese zukünftig erneut verwendet werden sollte, da die Akquirierung von Personal im Umfeld der ersten oder zweiten Fußballbundesliga regelmäßig nur bei Vereinbarung von Punktprämien möglich ist und die Beklagte sich auch in solchen Fällen durch eine entsprechende Klausel absichern wollte. dd) Selbst wenn man die Absicht einer mehrfachen Verwendung seitens der Beklagten entsprechend ihres Vortrags ablehnte und eine lediglich einmalige Verwendung annähme, wären gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB die §§ 307 bis 309 BGB anzuwenden. Denn bei einer solchen Einmalbedingung wäre insoweit ein Einfluss des Klägers auf den Inhalt erforderlich, um eine Unanwendbarkeit von §§ 307 bis 309 BGB zu erkennen. Für einen solchen Einfluss des Klägers auf die Klausel im Rahmen der Vertragsverhandlungen ist der Vortrag der Beklagten nicht ausreichend substantiiert. Insbesondere ist auch hier zu beachten, dass die konkrete Klausel für den Kläger nachteilig ist, weshalb dessen Einfluss auf diese konkrete Klausel fernliegend erscheint. Auch im Zusammenspiel mit den anderen Vergütungsbestandteilen ist eine ausreichende Einflussnahme des Klägers nicht erkennbar. b) Die Regelung des § 4 Nr. 1 des Geschäftsführervertrages vom 28.08.2016 und Nr. 1 der Änderungsvereinbarung vom 16.07.2020 ist auch nicht als Vergütungsvereinbarung gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 der Inhaltskontrolle entzogen. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine von § 615 BGB abweichende Regelung zur Höhe der Vergütung bei Annahmeverzug des Dienstberechtigten infolge einer Freistellung enthält. Zum Nachteil des Klägers ist darin bestimmt, dass in diesem Fall fortzuzahlende Vergütungsbestandteile von der Beklagten allein aufgrund der von dieser ausgesprochenen Freistellung nicht mehr gewährt werden (vgl. LAG Hamm, aaO). c) Die streitgegenständlichen Regelungen in den Vereinbarungen zwischen den Parteien sind aufgrund eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. aa) Die Regelung des § 4 Nr. 1 des Geschäftsführervertrages vom 28.08.2016 und Nr. 1 der Änderungsvereinbarung vom 16.07.2020 regelt die Nichtentstehung der Punktprämie im Fall einer Freistellung des Klägers. Bei einer Freistellung durch die Beklagte verliert er einen Teil seiner vereinbarten Vergütung. Damit verfolgt die Beklagte das gleiche Ziel wie mit anderen Bestimmungsrechten, insbesondere einem Widerrufsvorbehalt. Allein aufgrund der von ihr veranlassten Freistellung soll der Kläger die bisher gezahlte Vergütung nicht mehr in vollem Umfang erhalten. Ein derartiger einseitiger Änderungsvorbehalt hinsichtlich der Erfüllung der Hauptleistungspflicht fällt in den Anwendungsbereich des § 308 Nr. 4 BGB. Durch die Freistellung wird direkt in die Höhe des im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Dienstleistung stehenden, vertraglich vereinbarten Vergütung eingegriffen. Die Freistellung ist zugleich die Ausübung des Änderungsvorbehalts. Sie hindert unmittelbar die Entstehung der künftigen der Punktprämie (vgl. LAG Hamm, aaO). bb) Die Vereinbarung der Änderung ist auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten für den Kläger unzumutbar. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt. Dabei muss die Klausel die triftigen Gründe benennen und in ihren Voraussetzungen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigen (BGH NJW 2020, 610, 614 mwN). Vorliegend hindert nach dem Wortlaut der Klausel die bloße Freistellung durch die Beklagte die Entstehung des Anspruchs auf die Punktprämie. Es ist danach für die Beklagte nicht erforderlich, dass irgendein für den Kläger nachvollziehbarer Anlass vorliegen muss. cc) Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass aufgrund der Verhältnisse im (Profi-)Fußball der bloße Wunsch nach einer sportlichen Neuausrichtung sowie eine sportliche Erfolglosigkeit ausreichten, so kann dem nicht gefolgt werden. So ist nicht erkennbar, warum im Bereich des Fußballs ein „Sonderrecht“ oder besondere Umstände in der Form bestehen sollte, die eine gegenüber dem Kläger derartig nachteilige Regelung rechtfertigen würde. Zwar mag die allgemeine Vergütung eines Geschäftsführers einer im Bereich des Profifußballs gegenüber der Vergütung in anderen Geschäftsbereichen deutlich höher sein, daraus folgt jedoch nicht, dass ein Wegfall der übrigen Vergütung dann zulässig sein sollte. So werden auch in anderen Branchen vergleichbar hohe Vergütungen gezahlt, ohne dass insoweit ein triftiger Grund nicht erforderlich sein sollte. dd) Auch der bloße Wunsch nach einer sportlichen Neuausrichtung, der regelmäßig mit einer sportlichen Erfolglosigkeit einhergeht, ist ebenfalls nicht ausreichend, hier einen triftigen Grund entbehrlich zu machen, da auch in anderen Branchen eine unternehmerische Neuausrichtung bei wirtschaftlicher Erfolglosigkeit möglich ist. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es im Bereich des Profifußballs durchaus häufig vorkommt, bei anhaltender sportlicher Erfolglosigkeit und – regelmäßig auf Druck von Medien, Anhängern oder Geschäftspartnern – die Geschäftsführer bzw. angestellten Trainer entlassen und freigestellt werden, um einen sportlichen Erfolg zu ermöglichen. Die Tatsache, dass dies geschieht, reicht jedoch nicht, um einen Wegfall eines triftigen Grundes und damit eine Zumutbarkeit im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB zu rechtfertigen. d) Vorliegend ist auch keine Individualabrede gemäß § 305b BGB zwischen den Parteien gegeben. Die Beklagte konnte nicht ausreichend darlegen, dass insoweit konkrete Verhandlungen zwischen den Parteien hinsichtlich der streitgegenständlichen Klausel stattgefunden haben. Es kann dabei dahinstehen, ob die mit Schriftsatz vom 30.01.2024 übersandten E-Mails des Präsidenten des Alleingesellschafters der Beklagten gemäß § 296 ZPO verspätet sind, ergibt sich auch daraus kein tatsächliches Verhandeln der Parteien über diese Klausel. Vielmehr wird dort seitens der Beklagten die streitgegenständliche Klausel vorgegeben, eine Einflussnahme des Klägers hierauf ist insoweit nicht ersichtlich. Auch ergibt sich aus Nr. 2 zu § 7 Kündigung, Dauer des Vertrages der Änderungsvereinbarung vom 16.07.2020, dort Nr. 3 aE (Anl. K 2, Bl. 24 d. A.), dass bei zumindest bei dieser Regelung eine Gestaltung auch auf Wunsch des Klägers so erfolgt ist. Dies lässt bei Auslegung des Vertrages gemäß §§ 133, 157 BGB den Umkehrschluss zu, dass die streitgegenständliche Klausel gerade nicht auch auf Wunsch des Klägers vereinbart war. e) Selbst wenn entsprechend des Vortrags der Beklagten eine Allgemeine Geschäftsbedingung nicht vorliegen sollte, würde ein Anspruch des Klägers bestehen. aa) In diesem Fall wäre die streitgegenständliche Klausel als aufschiebende Bedingung der Nichtfreistellung zu dem Zeitpunkt, indem die Punkte erzielt werden, gemäß § 158 Abs. 1 BGB zu sehen. bb) Gemäß § 162 Abs. 1 BGB würde die Bedingung dennoch als eingetreten gelten, da die Beklagte den Bedingungseintritt treuwidrig vereitelt hätte. Sie hat die Freistellung des Klägers ohne ausreichenden Grund erklärt. Aus dem vom Kläger vorgelegten Freistellungsschreiben vom 08.03.2023 ergibt sich kein Grund, weshalb diese erklärt wird. Insofern hat die Beklagte durch ihre Freistellung den Eintritt der Bedingung treuwidrig vereitelt. Nachvollziehbar Gründe für eine solche Freistellung, wie beispielsweise eine Verstoß des Klägers gegen vertragliche (Haupt- oder Neben-)Pflichten sind nicht ersichtlich, beispielsweise in Form eines vereinsschädigenden Verhaltens in der Öffentlichkeit. Der von der Beklagten vorgetragene Wunsch einer etwaigen sportlichen Neuausrichtung oder Reaktion auf eine sportliche Erfolglosigkeit sind – wie bereits ausgeführt – insoweit nicht ausreichend, da in diesem Falle der Bedingungseintritt allein in der Hand der Beklagten liegen würde. Insoweit ist auch zu beachten, dass die Begriffe der sportlichen Neuausrichtung oder sportliche Erfolglosigkeit letztlich unscharf sind und allein vom Willen der Beklagten abhingen. 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 288 Abs. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO. III. Die Schriftsätze vom 30.01.2024 und 02.02.2024 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Streitwert wird auf 42.900,00 EUR festgesetzt.