Beschluss
15 StVK 2957/23
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2023:1106.15STVK2957.23.00
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Tenor
er Kammerbeschluss vom 07. September 2023 wird wie folgt ergänzt:
8. Es wird festgestellt, dass die verfahrensfremde Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 24. März 2015 (Az. 50 Ds 122 Js 150/14) durch den Vollzug der durch das Urteil des Landgerichts Münster vom 03. Juli 2017 (Az. 1 KLs 540 Js 2300/16) angeordneten und mit Kammerbeschluss vom 07. September 2023 für erledigt erklärten Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus vollständig vollstreckt ist.
9. Der Betroffene ist umgehend aus der Justizvollzugsanstalt zu entlassen.
Entscheidungsgründe
er Kammerbeschluss vom 07. September 2023 wird wie folgt ergänzt: 8. Es wird festgestellt, dass die verfahrensfremde Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 24. März 2015 (Az. 50 Ds 122 Js 150/14) durch den Vollzug der durch das Urteil des Landgerichts Münster vom 03. Juli 2017 (Az. 1 KLs 540 Js 2300/16) angeordneten und mit Kammerbeschluss vom 07. September 2023 für erledigt erklärten Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus vollständig vollstreckt ist. 9. Der Betroffene ist umgehend aus der Justizvollzugsanstalt zu entlassen. Gründe: I. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Kammerbeschluss vom 07. September 2023 verwiesen. II. Unter Anrechnung der Dauer der vollstreckten Maßregel gemäß § 67 Abs. 4, 6 StGB gilt die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 24. März 2015 (Az. 50 Ds 122 Js 150/14) als vollständig vollstreckt. Im Falle des Betroffenen ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auch auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen ein Härtefall im Sinne des § 67 Abs. 6 StGB zu bejahen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass sich der Betroffene mittlerweile seit sechs Jahren und etwa neun Monaten in Unfreiheit befindet, er im Anlassurteil zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und durch das Amtsgericht Brühl zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde, aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zwingend zu bejahen. Dieser Wertung stehen weder der mangelnde Therapieerfolg noch sein Verhalten während der Maßregelunterbringung entgegen, zumal er sich in der Unterbringung aufgrund einer anfänglichen Fehldiagnose befunden hat. Einer vollständigen Anrechnung steht § 67 Abs. 4 StGB – wonach die Zeit einer vor der verhängten Strafe verbüßten Maßregel nur insoweit auf die Strafe anzurechnen ist, bis 2/3 der Strafe erledigt sind – nicht entgegen. So wird in Fällen, in denen eine Maßregel nach § 63 StGB wegen einer anfänglichen Fehldiagnose für erledigt zu erklären ist, ein bereits verbüßter Maßregelvollzug analog § 51 Abs. 1 S. 1 StGB vollständig auf eine im selben Urteil verhängte Strafe angerechnet (OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 – 4 Ws 305/16 m.w.N.). Eine andere Bewertung hinsichtlich verfahrensfremder Strafen ist nach Dafürhalten der Kammer nicht sachgerecht. Auch hier ist die Anrechnung der Maßregelzeit auf die Strafe geboten, wobei wegen der in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG eingreifenden unrechtmäßigen Freiheitsentziehung die Anwendung des Abs. 4 mit seiner Beschränkung der Anrechnung ebenso wie eine Verweisung des Betroffenen auf das StrEG unvertretbar und von Verfassungs wegen die vollständige Anrechnung der Maßregelzeit geboten erscheint, zumal bei Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung, einem gesteigerten Sonderopfer, erst recht der Ausgleich durch Anrechnung geboten ist, wenn er schon bei formell rechtmäßiger Untersuchungshaft nach § 51 Abs.1 StGB vorzunehmen ist (vgl. etwa MüKoStGB/Maier, 4. Aufl. 2020, StGB § 67 Rn. 124 m.w.N.).