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Urteil

2 O 100/21

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2023:0901.2O100.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 2 O 100/21 Landgericht BielefeldIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit der Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte, gegen den, Beklagten, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte, hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeldauf die mündliche Verhandlung vom 01.09.2023durch die Richterin am Landgericht Dr. E. als Einzelrichterin für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem Verkehrsunfall, der sich am 02.11.2018 auf der damaligen Bundesstraße 61 ereignete. Die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Audi B8, amtliches Kennzeichen xx, befuhr die B61 aus Richtung Minden kommend in Fahrtrichtung Detmold. Auf Höhe des Fußweges „Am Ziegelofen“ im Kreis Herford (Stationskilometer 0.400) kam sie ohne Beteiligung Dritter von der Fahrbahn ab und prallte ungebremst gegen eine Lichtzeichenanlage (LZA). Bei der LZA handelte es sich um eine Bedarfsampel für Fußgänger, die im Verbund mit einer weiteren LZA auf der anderen Straßenseite steht. Durch die Kollision wurden der Peitschenmast sowie 0,5² Asphaltdecke beschädigt. Die Schäden wurde durch die Fachfirma A. GmbH instandgesetzt, welche in der polizeilichen Verkehrsunfallmitteilung als Geschädigte aufgeführt wurde. Die Klägerin glich die ihr von der A. GmbH unter dem 04.03.2019 in Rechnung gestellten 21.629,18 € aus (Rechnung Anlage K1, Bl. 15 ff. GA). Die Beklagte erstattete der Klägerin 50% dieses Rechnungsbetrages (= 10.837,93 €) und berief sich im Übrigen auf einen Abzug neu für alt. Die B61 wurde Ende 2019 zur Landstraße abgestuft. Die Klägerin ist der Auffassung, zur Geltendmachung der unfallbedingt entstandenen Schäden aktivlegitimiert zu sein. Sie sei im Unfallzeitpunkt Eigentümerin des Grundstücks B61 und Trägerin der Straßenbaulast gewesen. Die Firma A. GmbH sei von ihr lediglich mit Vertrag vom 12.07.1988 (Anlage K3, Bl. 81 ff GA) zur regelmäßigen Instandhaltung der LZA verpflichtet worden, wobei dieser Vertrag auch die Beseitigung unfallbedingter Beschädigungen umfasse. Die beschädigte LZA sei von ihr im Jahr 1988 komplett erneuert bzw. errichtet worden und habe aus einen Peitschenmast nebst 3 Signalgebern und einem Signalgeber für Fußgänger bestanden. Die streitgegenständliche Rechnung vom 04.03.2019 fuße auf dem Instandhaltungsvertrag vom 12.07.1988 und den darin enthaltenen Vergütungsvereinbarungen. Die abgerechneten Leistungen seien angemessen und erforderlich gewesen. Insbesondere sei es aus Gründen der Betriebssicherheit geboten gewesen, Neuteile einzubauen. Ein Abzug neu für alt sei nicht angebracht. Die Anlage habe eine übliche Lebenserwartung von 20 bis 25 Jahren. Während dieser Zeit werde sie entsprechend des Wartungsvertrags regelmäßig gewartet, was den Austausch von Verschleißteilen beinhalte und mit der jährlichen Wartungspauschale abgegolten werde. Ausgenommen von dieser Wartung seien lediglich komplette Steuergeräte, neue Schranken, Signalmasten und komplette Signalgeber, da es sich dabei nicht um Verschleißteile handele. Nach Ablauf der üblichen Lebenserwartung werde die komplette Anlage erneuert, wobei die Altteile alle verschrottet würden. Einzelne Signalmasten könnten dabei nicht ausgespart werden, da es möglich sei, dass sie wegen neuer Techniken nicht mit den anderen Teilen kompatibel seien. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass eine Kompletterneuerung nach entsprechender Ausschreibung erfolge, so dass ggf. auch eine andere Fachfirma die weitere Wartung der Gesamtanlage übernehme, die dann eventuell die für die alten Signalmasten erforderlichen Bauteile nicht vorhalte. Neben dem Alter der Anlage hänge die Erneuerung einer solchen Anlage auch von anderen Faktoren, nämlich der Ersatzteilversorgung, den laufenden Betriebskosten, möglichen Baumaßnahmen im Umfeld und der Höhe der freien Haushaltsmittel ab. Signalanlagen würden daher teilweise sehr schnell erneuert, stünden teilweise aber auch sehr lange an Ort und Stelle. Durch die unfallbedingt erneuerte LZA habe sich die Lebenserwartung der Gesamtanlage daher nicht verbessert. Künftige Aufwendungen seien weder erspart noch zeitlich aufgeschoben worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.837,93 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet unter Verweis auf die Verkehrsunfallanzeige der Polizei die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen. Zudem bestreitet sie, dass alle in der Rechnung vom 04.03.2019 enthaltenen Positionen erforderlich, angemessen und ortsüblich sind und dass der Klägerin unfallbedingt ein Schaden entstanden ist, der den von ihr bereits gezahlten Betrag übersteigt. Abgesehen davon richte sich die Frage, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden sei, nicht nach möglichen vertraglichen Vereinbarungen mit der Wartungsfirma, sondern lediglich nach schadensrechtlichen Gesichtspunkten. Zudem müsse sich die Klägerin einen Abzug neu für alt in Höhe von mindestens 50% anrechnen lassen, da die Anlage schon sehr alt gewesen sei und eine übliche Lebenserwartung von nur 17 bis 20 Jahren habe. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiteren Schadensersatzes aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 7 StVG noch aus § 823 Abs. 1 BGB jeweils i.V. mit § 115 VVG. 1. Allerdings scheitert ein Anspruch der Klägerin nicht an ihrer fehlenden Aktivlegitimation. Aus den von der Klägerin vorgelegten Grundbuchauszügen (Anlagen K4 und K5, Bl. 98 ff. GA) ergibt sich, dass sie im Unfallzeitpunkt Eigentümerin der Verkehrsfläche an der damaligen B61 gewesen ist, was sich letztlich auch bereits aus dem Umstand ergibt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Straße unstreitig um eine Bundesstraße gehandelt hat. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass eine an einer Bundesstraße befindliche Lichtzeichenanlage im Eigentum der Bundesrepublik steht und nicht etwa im Eigentum einer privatwirtschaftlichen Firma. Abgesehen davon hat die Klägerin durch Vorlage des Wartungsvertrages hinreichend deutlich gemacht, dass die A. GmbH von ihr lediglich mit der Wartung der Anlage beauftragt wurde. 2. Ein Anspruch der Klägerin scheitert jedoch daran, dass sie sich einen Abzug in Höhe von 50% unter dem Gesichtspunkt neu für alt entgegenhalten lassen muss. Der Grundsatz der Vorteilsanrechnung „neu für alt“ besagt, dass sich ein Geschädigter dann, wenn er im Wege der Naturalrestitution für eine beschädigte alte, gebrauchte Sache eine neuwertige Sache erhält, einen Vorteil anrechnen lassen muss. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos und zwangsläufig. Vielmehr setzt die Vorteilsanrechnung sowohl voraus, dass es bei dem Geschädigten zu einer messbaren Vermögensvermehrung gekommen ist, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt, als auch, dass die Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechtes entspricht und dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unbillig entlastet. Inwiefern diese Voraussetzungen gegeben sind, ist für jeden Einzelfall im Wege einer Gesamtschau der jeweiligen Interessenlage zu prüfen (OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2015, I-11 U 168/14, juris). Vorliegend führt die Gesamtschau dazu, dass die Anrechnung eines Vorteils „neu für alt“ in Höhe von 50% angemessen ist. Bei der Klägerin ist es zu einer messbaren Vermögensmehrung gekommen. Dieses ergibt sich daraus, dass die streitgegenständliche LZA im Zeitpunkt des Unfallgeschehens nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bereits 30 Jahre alt gewesen ist und ihre übliche Lebenserwartung von 20 – 25 Jahren damit bereits deutlich überschritten hatte. Die Klägerin räumt dabei auch ein, dass die Frage der Erneuerung von Signalanlagen unter anderem von dem Faktor „Alter“ abhängig ist. Dieses ist auch nachvollziehbar, da Signalanlagen diverse Elektrik und auch Kunststoffelemente beinhalten und - wie auch die streitgegenständliche LZA – häufig einen Peitschenmast haben, der den Umwelteinflüssen offenkundig besonders ausgesetzt ist. Zudem ist die Funktionsfähigkeit von Signalanlagen davon abhängig, dass die regelmäßig zu erneuernden Verschleißteile auch tatsächlich noch zu beschaffen sind, was ebenfalls ein Umstand ist, dessen Wahrscheinlichkeit mit steigendem Alter der Anlage tendenziell sinkt. Die Beschädigung einer LZA ist daher auch nicht mit der Beschädigung einer Leitplanke oder eines Verkehrsschildes zu vergleichen, da bei diesen Verkehrseinrichtungen ein Verschleiß oder eine Reparaturbedürftigkeit ohne Fremdeinwirkung nahezu ausgeschlossen ist, so dass ein vom Alter abhängiger Wertverlust gar nicht messbar ist (vgl. zu Leitplanke/Verkehrsschild OLG Naumburg, Urteil vom 25.11.2015, 12 U 85/15, juris). Entsprechend haben etwa auch das OLG Celle wegen der Beschädigung einer Lichtsignalanlage (Urteil vom 05.12.2002, 14 U 93/02, juris) oder das OLG Düsseldorf wegen der Beschädigung eines Schaltkastens einer Lichtzeichenanlage (Urteil vom 14.03.1997, 14 U 76/96, juris) einen Abzug neu für alt für gerechtfertigt erachtet. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die regelmäßige Wartung der Lichtzeichenanlage durch den Wartungsvertrag und die darin vereinbarte jährliche Wartungspauschale abgedeckt sei, ist das – wie sich aus dem vorgelegten Wartungsvertrag ergibt – grundsätzlich zutreffend. Auch dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass der Klägerin durch die Erneuerung der LZA kein messbarer Vorteil entstanden wäre. Denn die streitgegenständliche Rechnung beinhaltet nicht den Austausch solcher Verschleißteile, sondern weist vielmehr den Austausch des Signalmasten und der Signalgeber aus. Diese Elemente gehören jedoch auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht zu den nach Wartungsvertrag regelmäßig auszutauschenden Ersatzteilen. Ein messbarer Vermögensvorteil entfällt auch nicht vor dem Hintergrund, dass davon auszugehen wäre, dass die neue LZA bei einer Erneuerung der gesamten Anlage ebenfalls mit auszutauschen wäre. Der Umstand, dass es auch nach 30 Jahren Betriebszeit problemlos möglich war, nur die unfallbedingt beschädigte LZA zu erneuern, nicht aber die im Verbund mit ihr stehende LZA, zeigt vielmehr, dass der technische Fortschritt bei Signalanlagen offensichtlich nicht derart kurzlebig ist, dass ernsthaft damit gerechnet werden müsste, dass alte und neue Anlagen nicht miteinander kompatibel sind. Anders als in dem von dem Landgericht Münster entschiedenen Fall (Urteil vom 09.06.2020, 04 O 214/19 (Bl. 36 ff. GA) steht die streitgegenständliche LZA zudem auch nicht in einem Verbund von insgesamt 8 Signalanlagen, sondern lediglich im Verbund mit einer einzigen weiteren Anlage. Einer Vorteilsanrechnung steht schließlich auch nicht entgegen, dass Baumaßnahmen anstünden, in deren Zuge die LZA sowieso wieder entfernt werden würde. Denn nach der Angabe der Klägerin sind solche Baumaßnahmen nicht geplant. Angesichts des oben Ausgeführten ist es der Klägerin auch zumutbar, sich den erhaltenen Vorteil anrechnen zu lassen. Das hohe Alter der LZA und die schon deutliche Überschreitung der üblichen Lebensdauer rechtfertigen es, den anzurechnenden Vorteil mit 50 % der Rechnungssumme zu bemessen. II. Mangels Hauptanspruches besteht kein Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.